Analyse der GKV-Statistik (I)
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Michael Schmidt<br />
<strong>Analyse</strong> <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-<strong>Statistik</strong> (I)<br />
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) veröffentlicht<br />
quartalsweise die <strong>GKV</strong>-Ausgabenzahlen gemäß <strong>der</strong><br />
<strong>Statistik</strong> nach dem Vordruck KV 45 (im folgenden kurz<br />
KV 45) im allgemeinen durch Presseveröffentlichungen<br />
und Pressekonferenzen. Üblicherweise werden diese<br />
<strong>GKV</strong>-Ausgabenzahlen vom amtierenden Bundesgesundheitsminister<br />
dazu verwendet, den „Erfolg“ <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Gesundheitspolitik darzustellen und Reformbedarf anzukündigen.<br />
Seit vielen Jahren ist auch zu beobachten,<br />
daß die <strong>GKV</strong>-Spitzenverbände diese quartalsweisen Veröffentlichungen<br />
dazu benutzen, um in häufig überzogener<br />
Weise die Ausgabenentwicklung im Krankenhausbereich<br />
anzuprangern. Offensichtliche Verzerrungen in den einzelnen<br />
Quartalsdaten <strong>der</strong> KV 45 werden dabei teilweise<br />
mißbräuchlich verwendet.<br />
Die Budgetentwicklungen <strong>der</strong> Krankenhäuser weichen<br />
dagegen von <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben<br />
je Mitglied nach <strong>der</strong> KV 45 erheblich ab. Die<br />
eklatanten Abweichungen zwischen <strong>der</strong> Budgetentwicklung<br />
<strong>der</strong> Krankenhäuser einerseits und den Daten <strong>der</strong><br />
KV 45 an<strong>der</strong>erseits werden bei <strong>der</strong> politischen Diskussion<br />
ignoriert. Dieser Artikel klärt einen Großteil <strong>der</strong> Differenz<br />
zwischen <strong>der</strong> tatsächlichen Budgetentwicklung <strong>der</strong> Krankenhäuser<br />
und den <strong>GKV</strong>-Ausgaben je Mitglied nach <strong>der</strong><br />
KV 45 auf und soll zur Versachlichung beitragen.<br />
Die vorliegende <strong>Analyse</strong> basiert auf den <strong>Statistik</strong>en nach<br />
dem Vordruck KV 45 für 1997 und 1998 sowie auf einer<br />
Auswertung <strong>der</strong> vereinbarten Krankenhausbudgets in den<br />
alten und neuen Bundeslän<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Jahre 1997 und 1998.<br />
Diese Auswertung wurde von <strong>der</strong> DKG im Juli 1999 durchgeführt.<br />
Aus den alten Bundeslän<strong>der</strong>n wurden 1255 von<br />
1950 Krankenhausbudgets (64 Prozent) und aus den<br />
neuen Bundeslän<strong>der</strong>n 301 von 308 Krankenhausbudgets<br />
(98 Prozent) in die Auswertung einbezogen. Bei <strong>der</strong> Auswertung<br />
wurden nur Krankenhäuser berücksichtigt, von<br />
denen für die Pflegesatzzeiträume 1997 und 1998 die Vereinbarungsdaten<br />
nach K5 (Budget für den Pflegesatzzeit-<br />
das<br />
<strong>GKV</strong>-<strong>Statistik</strong> KV 45 12/99 Krankenhaus<br />
<strong>Statistik</strong> nach dem Vordruck KV 45 versus Budgetsteigerungen<br />
<strong>der</strong> Krankenhäuser<br />
Abweichungen zwischen den <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben nach<br />
<strong>der</strong> KV 45 und <strong>der</strong> Budgetentwicklung <strong>der</strong> Krankenhäuser<br />
haben in jüngster Zeit zu Irritationen in <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Diskussion über die Krankenhausausgaben geführt. Der nachfolgende<br />
Beitrag versucht anhand einer <strong>Analyse</strong> <strong>der</strong> Rechnungsergebnisse<br />
<strong>der</strong> Krankenhäuser und des Buchführungssystems<br />
<strong>der</strong> <strong>GKV</strong> „Licht ins Dunkel“ zu bringen und auf diese<br />
Weise zu einer Versachlichung <strong>der</strong> Debatte beizutragen.<br />
raum) <strong>der</strong> Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (LKA)<br />
vorliegen.<br />
Bei korrekter Abgrenzung <strong>der</strong> Jahresrechnungsergebnisse<br />
sowohl <strong>der</strong> Krankenhäuser als auch <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Krankenversicherungen müßten die Budgetentwicklung<br />
<strong>der</strong> Krankenhäuser und <strong>der</strong> Anstieg <strong>der</strong> Krankenhausausgaben<br />
je Mitglied nach <strong>der</strong> KV 45 in etwa übereinstimmen.<br />
Unterschiede dürften dann lediglich aus <strong>der</strong> Geltendmachung<br />
von Ausnahmetatbeständen nach § 6 Absatz 3<br />
BPflV und den den Krankenhäusern verbleibenden Anteilen<br />
<strong>der</strong> Mehr- und Min<strong>der</strong>erlösausgleiche aus Fallzahlverän<strong>der</strong>ungen<br />
sowie den Ausgleichsbeträgen aus Vorjahren<br />
resultieren.<br />
Eine tiefgehende <strong>Analyse</strong> <strong>der</strong> KV 45 und eine vollständige<br />
Aufklärung <strong>der</strong> Differenz zwischen <strong>der</strong> Budgetentwicklung<br />
<strong>der</strong> Krankenhäuser und <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong><br />
<strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben je Mitglied nach <strong>der</strong> KV 45<br />
können mit den aggregierten Datenbeständen, die <strong>der</strong><br />
DKG vorliegen, nicht durchgeführt werden. Dazu wäre eine<br />
disaggregierte Betrachtung (bis zu einzelnen Buchungsvorgängen<br />
bei den verschiedenen gesetzlichen Krankenversicherungen)<br />
notwendig. Diese Daten liegen lediglich<br />
den einzelnen Krankenkassen vor und können seitens <strong>der</strong><br />
DKG nicht eingesehen werden.<br />
Budgetentwicklung <strong>der</strong> Krankenhäuser<br />
1997/98<br />
In den alten Bundeslän<strong>der</strong>n stiegen die Krankenhausbudgets<br />
ohne Ausgleiche im Pflegesatzzeitraum 1998 im<br />
Vergleich zum Pflegesatzzeitraum 1997 innerhalb <strong>der</strong><br />
vorliegenden Stichprobe um 1,21 Prozent (gemäß K5 laufende<br />
Nummer 9 LKA) und mit Ausgleichen um 0,64 Prozent.<br />
In den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n stiegen im gleichen<br />
Zeitraum die Krankenhausbudgets ohne Ausgleiche um<br />
2,78 Prozent und mit Berücksichtigung <strong>der</strong> Ausgleichsbeträge<br />
um 2,75 Prozent. Diese Budgetentwicklungen<br />
enthalten die Beträge für die Geltendmachung von Ausnahmetatbeständen<br />
nach § 6 Absatz 3 BPflV. Die von den<br />
Krankenhäusern vereinbarten Beträge für die geltend<br />
Tabelle 1: Budgetsteigerung 1998 im Vergleich zu 1997 in Prozent 1)<br />
Budgetsteigerung Budgetsteigerung<br />
mit Ausgleichen ohne Ausgleiche<br />
alte Bundeslän<strong>der</strong> 0,64 1,21<br />
neue Bundeslän<strong>der</strong> 2,75 2,78<br />
Budgetsteigerung mit Ausgleichen: Budget 1998 mit Ausgleichen bezogen auf das Budget<br />
1997 mit Ausgleichen. Budgetsteigerung ohne Ausgleiche: Budget 1998 ohne Ausgleiche<br />
bezogen auf das Budget 1997 ohne Ausgleiche. Quelle: DKG-Auswertung vom Juli 1998,<br />
eigene Berechnungen.<br />
873
das<br />
Krankenhaus<br />
Krankenhaus 12/99 <strong>GKV</strong>-<strong>Statistik</strong> KV 45<br />
gemachten Ausnahmetatbestände nach § 6 Absatz 3<br />
BPflV wurden bei <strong>der</strong> DKG-Auswertung nicht detailliert<br />
ausgewertet.<br />
Nach <strong>der</strong> KV 45 stiegen die <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben<br />
je Mitglied in den alten Bundeslän<strong>der</strong>n 1998 im Vergleich<br />
zum Vorjahr um 3,07 Prozent und in den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n<br />
um 4,08 Prozent). Die Daten <strong>der</strong> KV 45 liegen<br />
damit deutlich über den Budgetentwicklungen <strong>der</strong> Krankenhäuser<br />
im Pflegesatzzeitraum 1998.<br />
Der Verband <strong>der</strong> Angestellten-Krankenkassen (VdAK) wertet<br />
regelmäßig die vereinbarten Krankenhausbudgets aus.<br />
Für das Jahr 1998 ergeben sich nach den Kassenauswertungen<br />
für insgesamt 1992 von 2 258 Krankenhäusern<br />
(88 Prozent) Budgetsteigerungen von 0,96 Prozent für die<br />
alten Bundeslän<strong>der</strong> und 3,29 Prozent für die neuen Bundeslän<strong>der</strong>.<br />
Dabei wird das Budget 1998 mit Ausgleichen<br />
mit dem Budget 1997 mit Ausgleichen verglichen.<br />
Diese Budgetentwicklungen enthalten die Beträge für die<br />
Geltendmachung von Ausnahmetatbeständen nach § 6<br />
Absatz 3 BPflV. Die VdAK-Auswertung kommt damit zu<br />
etwas höheren relativen Verän<strong>der</strong>ungen als die DKG-Auswertung.<br />
Die Differenzen zwischen <strong>der</strong> DKG- und <strong>der</strong><br />
VdAK-Auswertung resultieren im wesentlichen aus <strong>der</strong><br />
unterschiedlichen Stichprobe von Krankenhäusern. Beide<br />
Auswertungen belegen allerdings eindrucksvoll, daß die<br />
Entwicklung <strong>der</strong> Krankenhausbudgets deutlich unter den<br />
<strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben je Mitglied nach <strong>der</strong> KV 45<br />
liegt.<br />
■ Ausnahmetatbestände nach § 6 Absatz 3 BPflV<br />
Die in <strong>der</strong> Budgetentwicklung <strong>der</strong> Krankenhäuser enthaltenen<br />
Beträge für die geltend gemachten Ausnahmetatbestände<br />
gemäß § 6 Absatz 3 BPflV für den Pflegesatzzeitraum<br />
1998 wurden in <strong>der</strong> VdAK-Auswertung<br />
zusätzlich abgefragt und relativ zu den vereinbarten<br />
pflegesatzfähigen Kosten (K5 laufende Nummer 9 LKA)<br />
angegeben.<br />
Tabelle 2: Anteil <strong>der</strong> Beträge für die geltend gemachten<br />
Ausnahmetatbestände gemäß § 6 Absatz 3 BPflV im Pflegesatzzeitraum<br />
1998 in Prozent<br />
Fallzahlsteigerung Krankenhausplanung<br />
alte Bundeslän<strong>der</strong> 0,45 0,37<br />
neue Bundeslän<strong>der</strong> 0,84 0,89<br />
Quelle: VdAK, bezogen auf die pflegesatzfähigen Kosten (K5 laufende Nummer 9 LKA)<br />
des vereinbarten Budgets 1998.<br />
In den alten Bundeslän<strong>der</strong>n beträgt nach <strong>der</strong> VdAK-Auswertung<br />
<strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> geltend gemachten Ausnahmetatbestände<br />
gemäß § 6 Absatz 3 BPflV bezogen auf die<br />
pflegesatzfähigen Kosten im Pflegesatzzeitraum 1998 insgesamt<br />
0,82 Prozent und in den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n<br />
1,73 Prozent. Während die Budgetsteigerung in <strong>der</strong><br />
Tabelle 1 die durchschnittliche Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Krankenhausbudgets<br />
vom Pflegesatzzeitraum 1997 zum Pflegesatzzeitraum<br />
1998 angibt, verdeutlichen die Werte in <strong>der</strong><br />
Tabelle 2 relative Anteile von Beträgen für die geltend<br />
gemachten Ausnahmetatbestände gemäß § 6 Absatz 3<br />
874<br />
BPflV bezogen auf die pflegesatzfähigen Kosten im Pflegesatzzeitraum<br />
1998. Die von den Krankenhäusern geltend<br />
gemachten Ausnahmetatbestände gemäß § 6 Absatz<br />
3 BPflV wurden, wie bereits erwähnt, bei <strong>der</strong><br />
DKG-Auswertung im Juli 1998 nicht detailliert ausgewertet.<br />
Ein Vergleich <strong>der</strong> VdAK-Daten mit den vorhandenen<br />
DKG-Daten ist an dieser Stelle daher nicht sinnvoll möglich.<br />
Die VdAK-Daten werden an dieser Stelle lediglich als<br />
Orientierungsgröße angegeben.<br />
Zur Erklärung <strong>der</strong> Differenz zwischen <strong>der</strong> Budgetentwicklung<br />
<strong>der</strong> Krankenhäuser und <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-<br />
Krankenhausausgaben je Mitglied nach <strong>der</strong> KV 45 werden<br />
die folgenden potentiellen Einflußfaktoren analysiert.<br />
Quantifizierbare direkte Einflußgrößen:<br />
● nicht in den vereinbarten Krankenhausbudgets enthaltene<br />
Erlöse <strong>der</strong> Krankenhäuser;<br />
● Krankenhaustage mit Zuzahlungen;<br />
● Investitionszuschläge nach Artikel 14 Absatz 3 GSG.<br />
Einflußgrößen mit Fehlbuchungspotential:<br />
● Abrechnung von Krankenhausleistungen in Eigenbetrieben;<br />
● „Son<strong>der</strong>beitrag Krankenhaus“;<br />
● ambulante und stationäre Kuren sowie Anschlußheilbehandlung;<br />
● Modellvorhaben und Früherkennung;<br />
● Leistungen im Ausland.<br />
Nicht quantifizierbare indirekte Einflußgrößen:<br />
● Fallzahlentwicklung;<br />
● keine Periodenabgrenzung von Ausgleichsbeträgen;<br />
● <strong>GKV</strong>-Mitglie<strong>der</strong>entwicklung und Familienversicherte.<br />
Zunächst werden im folgenden kurz die wichtigsten<br />
Grundzüge des <strong>GKV</strong>-Buchführungssystems und die Zusammensetzung<br />
<strong>der</strong> KV 45 für den stationären Bereich<br />
vorgestellt. Die grundlegende Kenntnis <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Buchführungsvorschriften<br />
und <strong>der</strong> Zusammensetzung <strong>der</strong><br />
KV 45 ist Voraussetzung für eine <strong>Analyse</strong> <strong>der</strong> Differenz<br />
zwischen <strong>der</strong> Budgetentwicklung <strong>der</strong> Krankenhäuser und<br />
<strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben je Mitglied nach <strong>der</strong><br />
KV 45.<br />
■ Buchführungsvorschriften <strong>der</strong> <strong>GKV</strong><br />
Die Vorschriften über das Rechnungswesen <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Krankenkassen sind in <strong>der</strong> Allgemeinen Verwaltungsvorschrift<br />
über das Rechnungswesen in <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />
(SRVwV, vergleiche Bundesratsdrucksache<br />
1001/98) geregelt.<br />
Die einzelnen Buchungen sind in einem Zeitbuch (§ 23<br />
SRVwV), einem Sachbuch (§ 25 SRVwV) und einem Bei-
tragsbuch (§ 26 SRVwV) vorzunehmen. Das Sachbuch ist<br />
gemäß dem „Kontenrahmen für die Träger <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Krankenversicherung“ (Anlage 1 zur SRVwV) zu<br />
glie<strong>der</strong>n. Buchungstag für die Eintragungen in die Bücher<br />
ist bei allen baren Geldbewegungen <strong>der</strong> Tag <strong>der</strong> Geldbewegung<br />
in <strong>der</strong> baren Kasse und bei allen unbaren<br />
Geldbewegungen <strong>der</strong> Tag des Eingangs des Kontoauszuges,<br />
in dem die unbare Geldbewegung enthalten ist. Zum<br />
Jahresende sind abweichend unter dem 31. Dezember<br />
unbare Geldbewegungen zu buchen, soweit die Kontoauszüge<br />
<strong>der</strong> Kreditinstitute ein Datum des abgelaufenen<br />
Kalen<strong>der</strong>jahres tragen und nach dem 30. Dezember eingehen.<br />
■ Konten <strong>der</strong> Kontengruppe 46 (Krankenhausbehandlung)<br />
Die Aufwendungen für die Krankenhausbehandlung werden<br />
in <strong>der</strong> Kontengruppe 46 (Krankenhausbehandlung)<br />
auf die Kontenarten 460–464, 468 und 469 gebucht. Die<br />
460 Kosten <strong>der</strong> vollstationären Krankenhausbehandlung<br />
nach § 39 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)<br />
in einem zugelassenen Krankenhaus gemäß §§ 108,<br />
109 SGB V, einschließlich <strong>der</strong> Mehrkosten nach<br />
§ 39 Absatz 2 SGB V (= Mehrkosten, wenn ein Versicherter<br />
ohne zwingenden Grund ein an<strong>der</strong>es als<br />
in <strong>der</strong> ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus<br />
aufsucht). Die Erstattung <strong>der</strong> Mehrkosten<br />
nach § 39 Absatz 2 SGB V ist auf den entsprechenden<br />
Konten 3211 o<strong>der</strong> 3212 zu buchen (Kontenart<br />
321: Erstattungen und Einnahmen nach dem<br />
SGB V).<br />
461 Kosten <strong>der</strong> vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung<br />
nach § 115 a SGB V in einem zugelassenen<br />
Krankenhaus gemäß §§ 108,109 SGB V,<br />
einschließlich <strong>der</strong> Mehrkosten nach § 39 Absatz 2<br />
SGB V (vergleiche 460). Die Erstattung <strong>der</strong> Mehrkosten<br />
nach § 39 Absatz 2 SGB V ist auf den Konten<br />
3211 o<strong>der</strong> 3212 (vergleiche 460) zu buchen.<br />
462 Kosten für ambulantes Operieren im Krankenhaus<br />
nach § 115 b SGB V in einem zugelassenen Krankenhaus<br />
gemäß §§ 108, 109 SGB V, direkt mit <strong>der</strong><br />
Krankenkasse abgerechnete Aufwendungen nach<br />
§ 85 Absatz 3 a Satz 6 SGB V (in den Abschnitten<br />
B VI und B VII aufgeführte Zuschläge für Leistungen<br />
des ambulanten Operierens) sowie entsprechende<br />
Erstattungen an Versicherte nach § 13 Absatz 2<br />
SGB V (Kostenerstattung für freiwillige Mitglie<strong>der</strong><br />
und <strong>der</strong>en Familienangehörige).<br />
463 Kosten für Behandlung durch Belegärzte bei <strong>der</strong><br />
Krankenhausbehandlung. Nicht hier zu buchen sind<br />
Mehrleistungen <strong>der</strong> Bundesknappschaft nach § 2<br />
Absatz 1 <strong>der</strong> Verordnung über den weiteren Ausbau<br />
<strong>der</strong> knappschaftlichen Versicherung.<br />
Konten <strong>der</strong> Kontengruppe 46<br />
das<br />
<strong>GKV</strong>-<strong>Statistik</strong> KV 45 12/99 Krankenhaus<br />
Kontenarten 465–467 sind 1997 und 1998 nicht besetzt.<br />
Zu den Kosten, die auf den einzelnen Konten verbucht<br />
werden, siehe Kastentext auf dieser Seite.<br />
■ Konten <strong>der</strong> Kontengruppe 53 (Empfängnisverhütung,<br />
Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch)<br />
und 55 (Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft)<br />
Die KV 45 weist unter <strong>der</strong> Position „Krankenhausbehandlung<br />
insgesamt“ die <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben<br />
<strong>der</strong> Schlüsselnummer 4600 (Kontenarten 460–463, 468,<br />
469) zuzüglich <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben für Empfängnisverhütung,<br />
Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch<br />
und stationärer Entbindung aus. Dazu werden <strong>der</strong> Schlüsselnummer<br />
4600 die Aufwendungen <strong>der</strong> Kontenarten 531,<br />
537, 538, 552, 558 und 559 zugeschlagen. Die entsprechenden<br />
Konteninhalte sind im Kastentext auf <strong>der</strong><br />
nächsten Seite zu finden. �<br />
464 Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen<br />
nach § 40 Absatz 2 SGB V [Anschlußheilbehandlung]<br />
in einer Rehabilitationseinrichtung, mit<br />
<strong>der</strong> ein Vertrag nach § 111 SGB V besteht. Die<br />
Kosten für Anschlußrehabilitation sind hier zu<br />
buchen, wenn die stationäre Rehabilitationsmaßnahme<br />
innerhalb von vierzehn Tagen nach Beendigung<br />
<strong>der</strong> Krankenhausbehandlung beginnt bzw. aus<br />
medizinischen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en zwingenden Gründen<br />
eine Verlegungsfrist von bis zu sechs Wochen eingehalten<br />
wird und ein ursächlicher Zusammenhang<br />
zwischen beiden Maßnahmen besteht. Bei Krebsbehandlung<br />
beginnt die Frist nach <strong>der</strong> letzten ambulanten<br />
Bestrahlung bzw. nach Beendigung <strong>der</strong><br />
Chemotherapie. Beginnt die Anschlußrehabilitation<br />
im Einzelfall erst nach Ablauf <strong>der</strong> Sechswochenfrist,<br />
weil erst dann ein freier Platz in <strong>der</strong> die Anschlußrehabilitation<br />
durchführenden Einrichtung zur Verfügung<br />
steht, sind die Kosten nur dann hier zu<br />
buchen, wenn hierüber eine schriftliche Bestätigung<br />
<strong>der</strong> Rehabilitationseinrichtung und eine ärztliche<br />
Bescheinigung des Arztes über den unmittelbaren<br />
Zusammenhang <strong>der</strong> Anschlußrehabilitation mit <strong>der</strong><br />
Krankenhausbehandlung vorliegt. Die Aufwendungen<br />
für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen (ohne<br />
Anschlußrehabilitation) nach § 40 Absatz 2 SGB V in<br />
einer Rehabilitationseinrichtung, mit <strong>der</strong> ein Vertrag<br />
nach § 111 SGB V besteht, werden auf die Konten<br />
<strong>der</strong> Kontenart 505 gebucht.<br />
468 Mehrleistungen nach § 2 Absatz 1 <strong>der</strong> Verordnung<br />
über den weiteren Ausbau <strong>der</strong> knappschaftlichen<br />
Versicherung.<br />
469 Investitionszuschlag nach Artikel 14 Absatz 3 Gesetz<br />
zur Sicherung und Strukturverbesserung <strong>der</strong><br />
gesetzlichen Krankenversicherung (GSG).<br />
875
das<br />
Krankenhaus<br />
Krankenhaus 12/99 <strong>GKV</strong>-<strong>Statistik</strong> KV 45<br />
531 Kosten <strong>der</strong> Krankenhausbehandlung bei Empfängnisverhütung,<br />
Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch<br />
nach §§ 24 a und 24 b SGB V, einschließlich <strong>der</strong><br />
Kosten für belegärztliche Behandlung. Nicht hier zu<br />
buchen sind Mehrleistungen <strong>der</strong> Bundesknappschaft<br />
nach § 2 Absatz 1 <strong>der</strong> Verordnung über den weiteren<br />
Ausbau <strong>der</strong> knappschaftlichen Versicherung.<br />
537 Investitionszuschlag nach Artikel 14 Absatz 3 GSG.<br />
538 Mehrleistungen <strong>der</strong> Bundesknappschaft nach § 2<br />
Absatz 1 <strong>der</strong> Verordnung über den weiteren Ausbau<br />
<strong>der</strong> knappschaftlichen Versicherung.<br />
552 Kosten für die stationäre Entbindung nach § 197<br />
Reichsversicherungsordnung (RVO) in einem zugelassenen<br />
Krankenhaus gemäß §§ 108, 109 SGB V<br />
o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Einrichtung. Dauert die stationäre<br />
Behandlung über den sechsten Tag nach <strong>der</strong> Entbin-<br />
Grundsätze zeitlicher und kontenmäßiger<br />
Abgrenzung beim <strong>GKV</strong>-Buchführungssystem<br />
Gemäß § 77 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)<br />
müssen die Krankenkassen für jedes Kalen<strong>der</strong>jahr zur<br />
Rechnungslegung die Rechnungsbücher abschließen und<br />
eine Jahresrechnung aufstellen. Nach den Bestimmungen<br />
des Kontenrahmens <strong>der</strong> <strong>GKV</strong> sind tagesbezogene<br />
Pflegesätze und Son<strong>der</strong>entgelte nach <strong>der</strong> zeitlichen Rechnungsabgrenzung<br />
zu buchen. Fallpauschalen sind in<br />
dem Geschäftsjahr zu buchen, in dem die Krankenhausbehandlung<br />
endet.<br />
Wird eine Krankenkasse mit <strong>der</strong> Gewährung von Leistungen<br />
von einem Träger <strong>der</strong> Rentenversicherung o<strong>der</strong><br />
von einem Träger <strong>der</strong> Unfallversicherung beauftragt,<br />
können die Aufwendungen zunächst auf Konten <strong>der</strong> oben<br />
genannten Kontenarten (vergleiche die beiden Kastentexte)<br />
gebucht werden. Spätestens zum Jahresabschluß<br />
sind die Aufwendungen allerdings nach <strong>der</strong> Kontengruppe<br />
87 (Leistungen im Auftrag <strong>der</strong> Rentenversicherung)<br />
o<strong>der</strong> 88 (Leistungen im Auftrag <strong>der</strong> Unfallversicherung)<br />
umzubuchen. In <strong>der</strong> Jahresrechnung sind die<br />
Salden <strong>der</strong> Kontengruppen 87 und 88 bei Ausgabenüberschüssen<br />
als For<strong>der</strong>ungen an an<strong>der</strong>e Versicherungsträger<br />
(Aktiva) und bei Einnahmeüberschüssen als Verpflichtungen<br />
gegenüber an<strong>der</strong>en Versicherungsträgern (Passiva)<br />
zu verbuchen. Die KV 45 enthält als Quartalsstatistik<br />
keine Umbuchungen, die erst zum Jahresende für die<br />
Jahresrechnung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong> vorgenommen werden. Die Umbuchungen<br />
finden erst in den endgültigen Jahresrechnungsergebnissen<br />
und damit in <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> nach dem<br />
Vordruck KJ 1 (im folgenden kurz KJ 1) ihren Nie<strong>der</strong>schlag.<br />
Demnach ergeben sich leichte Unterschiede<br />
sowohl in den absoluten Beträgen als auch in den<br />
Verän<strong>der</strong>ungen je Mitglied zwischen <strong>der</strong> KV 45 für das<br />
I. bis IV. Quartal und <strong>der</strong> KJ 1.<br />
876<br />
Konten <strong>der</strong> Kontengruppe 53 und 55<br />
dung hinaus an, sind die danach anfallenden Kosten<br />
unter <strong>der</strong> Kontengruppe 46 zu erfassen. Werden die<br />
Krankenhauskosten für eine stationäre Entbindung<br />
als Fallpauschale abgerechnet, sind diese auch bei<br />
einer Verweildauer von mehr als sechs Tagen nach<br />
<strong>der</strong> Entbindung in voller Höhe hier zu buchen, wenn<br />
die Grenzverweildauer nicht erreicht wird. Erst bei<br />
Erreichen <strong>der</strong> Grenzverweildauer sind die zusätzlich<br />
abrechenbaren Kosten unter <strong>der</strong> Kontengruppe 46<br />
zu buchen. Nicht hier zu buchen sind Mehrleistungen<br />
<strong>der</strong> Bundesknappschaft nach § 2 Absatz 1 <strong>der</strong> Verordnung<br />
über den weiteren Ausbau <strong>der</strong> knappschaftlichen<br />
Versicherung.<br />
558 Mehrleistungen <strong>der</strong> Bundesknappschaft nach § 2<br />
Absatz 1 <strong>der</strong> Verordnung über den weiteren Ausbau<br />
<strong>der</strong> knappschaftlichen Versicherung.<br />
559 Investitionszuschlag nach Artikel 14 Absatz 3 GSG.<br />
Werden Versicherte in Eigenbetrieben behandelt, sind bei<br />
stationärer Behandlung Verrechnungspreise in Höhe <strong>der</strong><br />
ortsüblichen Pflegesätze anzusetzen. Die sich danach<br />
ergebenden Beträge sind auf den Leistungskonten als<br />
Ausgabe im Soll und unter <strong>der</strong> Kontengruppe 96 (Eigenbetriebe)<br />
als Einnahme im Haben zu buchen. Zum Jahresabschluß<br />
sind die Einnahmenüberschüsse eines Eigenbetriebs<br />
unter sonstige Einnahmen auf dem Konto 3100<br />
(Rechnungsmäßiger Überschuß <strong>der</strong> Eigenbetriebe) und<br />
die Ausgabenüberschüsse eines Eigenbetriebes als sonstige<br />
Aufwendungen auf dem Konto 6100 (Rechnungsmäßiges<br />
Defizit <strong>der</strong> Eigenbetriebe) zu verbuchen. Gewinne<br />
aus einem Eigenbetrieb dürfen nicht gegen Verluste aus<br />
einem an<strong>der</strong>en Eigenbetrieb aufgerechnet werden.<br />
Ausfüllanleitung für die KV 45<br />
Die Ausfüllanleitung für die <strong>Statistik</strong> nach dem Vordruck<br />
KV 45 wird vom Bundesministerium für Gesundheit erlassen.<br />
Der Vordruck KV 45 ist von allen Krankenkassen auszufüllen,<br />
auch von solchen, die im Berichtsjahr aufgelöst<br />
werden o<strong>der</strong> wurden. Der Berichtszeitraum erstreckt sich<br />
jeweils auf sämtliche bis zum Meldetermin abgeschlossenen<br />
Kalen<strong>der</strong>vierteljahre, also auf die Berichtszeiträume<br />
1. Januar bis 31. März, 1. Januar bis 30. Juni , 1. Januar<br />
bis 30. September und 1. Januar bis 31. Dezember.<br />
Die Einnahmen und Ausgaben einschließlich <strong>der</strong> Beträge<br />
auf den Verrechnungskonten sind in den Vordruck einzutragen.<br />
Den Berichtszeitraum betreffende, aber noch nicht<br />
gebuchte Beträge (Buchungstag vor Ende des Berichtszeitraums),<br />
sind zu berücksichtigen, sobald sie aufgrund<br />
vorliegen<strong>der</strong> Rechnungen bekannt sind o<strong>der</strong> sich aufgrund<br />
<strong>der</strong> Rechts- o<strong>der</strong> Vertragssituation für den Erhebungszeitraum<br />
errechnen lassen. Von den Konten sind<br />
die gebuchten Beträge abzusetzen, die nicht mehr den<br />
Erhebungszeitraum, son<strong>der</strong>n den darauf folgenden betreffen.
Unter <strong>der</strong> Schlüsselnummer 4600 (Krankenhausbehandlung)<br />
werden die Ausgaben <strong>der</strong> Kontenarten 460–463,<br />
468 und 469 zusammengefaßt. Die Kontenart 464 (Anschlußrehabilitation)<br />
wird als eigenständige Position unter<br />
<strong>der</strong> Schlüsselnummer 4640 geson<strong>der</strong>t ausgewiesen. Bei<br />
fehlerloser Buchung und Meldung <strong>der</strong> Krankenkassen<br />
sind in dem Vordruck KV 45 unter <strong>der</strong> Schlüsselnummer<br />
4600 somit die Kosten für die Krankenhausbehandlung<br />
ohne Anschlußheilbehandlung enthalten. In <strong>der</strong> KV 45<br />
werden die Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen<br />
(Anschlußrehabilitation) gemeinsam mit den<br />
Aufwendungen für ambulante Kuren, stationäre Kuren<br />
und Mütterkuren unter <strong>der</strong> Rubrik „Kuren insgesamt“ ausgewiesen.<br />
Gemäß <strong>der</strong> Ausfüllanleitung zum Vordruck KV 45 sind<br />
für die Schlüsselnummern 4600–4640, 5310 und 5520<br />
„die bis zum Ende des auf den Berichtszeitraum folgenden<br />
Monats (30. April, 31. Juli, 31. Oktober, 31. Januar)<br />
gebuchten Beträge einzutragen, einschließlich <strong>der</strong> den<br />
Berichtszeitraum betreffenden feststellbaren Verpflichtungen<br />
und abzüglich <strong>der</strong> Zahlungen nach dem Berichtszeitraum“<br />
2) . Vorliegende, nicht gebuchte Rechnungen, die<br />
ganz o<strong>der</strong> teilweise den Berichtszeitraum betreffen, sind<br />
dem Berichtszeitraum hinzuzurechnen.<br />
Nicht in den vereinbarten Krankenhausbudgets<br />
enthalten<br />
In den vereinbarten Krankenhausbudgets sind gemäß<br />
K5 <strong>der</strong> LKA die Kosten für die Behandlung durch Belegärzte<br />
(K5 laufende Nummer 4 LKA, <strong>GKV</strong>-Kontenart<br />
463) und 90 Prozent <strong>der</strong> Kosten für die vor- und<br />
nachstationäre Behandlung (K5 laufende Nummer 2<br />
LKA, <strong>GKV</strong>-Kontenart 461) nicht enthalten. Darüber<br />
hinaus enthalten die vereinbarten Krankenhausbudgets<br />
keine Kosten für das ambulante Operieren (<strong>GKV</strong>-Kontenart<br />
462) sowie für die Behandlung von Blutern. Die<br />
KV 45 weist diese Behandlungskosten jedoch als Bestandteil<br />
<strong>der</strong> Schlüsselnummer 4600 aus, so daß die<br />
absoluten Angaben <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-<strong>Statistik</strong> aufgrund dieser<br />
Behandlungskosten höher als die vereinbarten<br />
Krankenhausbudgets sind. Damit gibt die KV 45 aber<br />
auch die Verän<strong>der</strong>ungsraten <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben<br />
je Mitglied verzerrt wie<strong>der</strong>. Ein sorgfältiger<br />
Vergleich muß daher die oben genannten Behandlungskosten<br />
von den <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben nach<br />
<strong>der</strong> KV 45 absetzen. Die <strong>GKV</strong>-Leistungsausgaben <strong>der</strong><br />
Kontenarten 461–463 sind in <strong>der</strong> KV 45 nicht explizit<br />
ausgewiesen. Der KJ 1 können die Behandlungskosten<br />
für die vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,<br />
für ambulantes Operieren und für die Behandlung<br />
durch Belegärzte allerdings entnommen werden. Da die<br />
KJ 1 und die KV 45 für das I. bis IV. Quartal nicht übereinstimmen,<br />
können die Behandlungskosten für die oben<br />
genannten Leistungen nur näherungsweise <strong>der</strong> KJ 1 entnommen<br />
werden.<br />
Die Tabellen 3 und 4 geben die <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben<br />
für 1997 und 1998 in den alten und neuen Bundeslän<strong>der</strong>n<br />
an, die nicht in den vereinbarten Krankenhausbudgets<br />
enthalten sind.<br />
das<br />
<strong>GKV</strong>-<strong>Statistik</strong> KV 45 12/99 Krankenhaus<br />
Tabelle 3: Nicht in den Budgets enthaltene Kosten in 1000 DM –<br />
alte Län<strong>der</strong><br />
1997 1998 Verän<strong>der</strong>ung<br />
vor- und nachstationäre<br />
Behandlung<br />
84 517 127 242 50,6 Prozent<br />
ambulantes<br />
Operieren<br />
71 199 107 068 50,4 Prozent<br />
Behandlung durch<br />
Belegärzte<br />
710 297 779 876 9,8 Prozent<br />
Summe 866 013 1 014 186 17,1 Prozent<br />
Quelle: BMG, <strong>Statistik</strong> nach dem Vordruck KJ 1.<br />
Tabelle 4: Nicht in den Budgets enthaltene Kosten in 1000 DM –<br />
neue Län<strong>der</strong><br />
1997 1998 Verän<strong>der</strong>ung<br />
vor- und nachstationäre<br />
Behandlung<br />
21 250 30 742 44,7 Prozent<br />
ambulantes<br />
Operieren<br />
12 695 15 655 23,3 Prozent<br />
Behandlung durch<br />
Belegärzte<br />
31 192 33 104 6,1 Prozent<br />
Summe 65 137 79 501 22,1 Prozent<br />
Quelle: BMG, <strong>Statistik</strong> nach dem Vordruck KJ 1.<br />
Die nicht in den vereinbarten Krankenhausbudgets enthaltenen<br />
Behandlungskosten weisen erhebliche Steigerungsraten<br />
auf und tragen damit zur Erklärung <strong>der</strong><br />
Differenz zwischen dem Anstieg <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben<br />
je Mitglied nach <strong>der</strong> KV 45 und <strong>der</strong> Budgetentwicklung<br />
<strong>der</strong> Krankenhäuser bei (vergleiche Tabelle 5).<br />
Dabei wird die Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben<br />
je Mitglied nach <strong>der</strong> KV 45 zum Vorjahr mit <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> bereinigten <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben je<br />
Mitglied nach <strong>der</strong> KV 45 zum Vorjahr verglichen. Die bereinigten<br />
<strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben nach <strong>der</strong> KV 45 ergeben<br />
sich, wenn die <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben nach<br />
<strong>der</strong> KV 45 um die Aufwendungen für vor- und nachstationäre<br />
Behandlung, für ambulantes Operieren und für die<br />
Behandlung durch Belegärzte gekürzt werden.<br />
Tabelle 5: Erklärungsbeitrag <strong>der</strong> nicht in den Budgets enthaltenen<br />
Kosten (Angaben in Prozent)<br />
alte Län<strong>der</strong> neue Län<strong>der</strong><br />
Krankenhausbehandlung (KV 45) + 3,07 + 4,08<br />
bereinigte Krankenhausbehandlung + 2,92 + 3,99<br />
Erklärungsbeitrag + 0,15 + 0,09<br />
Krankenhausbehandlung: Verän<strong>der</strong>ung zum Vorjahr je Mitglied (Schlüsselnummern 4600,<br />
5310 und 5520), bereinigte Krankenhausbehandlung: Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben<br />
je Mitglied zum Vorjahr jedoch ohne die Kontenarten 461, 462 und 463,<br />
Quelle: BMG, <strong>Statistik</strong> nach dem Vordruck KV 45 und KJ 1, eigene Berechnungen.<br />
■ Zuzahlungen<br />
Nach den Bestimmungen des Kontenrahmens für die Träger<br />
<strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung sind die vom<br />
Leistungserbringer vereinnahmten und mit dem Vergütungsanspruch<br />
gegenüber <strong>der</strong> Krankenkasse verrechneten<br />
Zuzahlungen <strong>der</strong> Versicherten we<strong>der</strong> als Einnahmen<br />
noch als Ausgaben zu buchen.<br />
Die Krankenhäuser haben die Rechnungen an die Krankenkassen<br />
für die Krankenhausbehandlung um die in den<br />
Krankenhäusern von den Versicherten einbehaltenen<br />
877
das<br />
Krankenhaus<br />
Krankenhaus 12/99 <strong>GKV</strong>-<strong>Statistik</strong> KV 45<br />
Zuzahlungen zu kürzen. Die von den Krankenkassen<br />
selbst eingezogenen Zuzahlungen <strong>der</strong> Versicherten sind<br />
auf dem entsprechenden Leistungskonto als Einnahmen<br />
gegenzubuchen. Hier gilt für die Buchungsvorgänge das<br />
Nettoprinzip, das heißt, die Summe <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben<br />
ist um die Summe <strong>der</strong> Zuzahlungen bereinigt.<br />
Die Zuzahlungen sind we<strong>der</strong> in den ausgewiesenen Aufwendungen<br />
für die Krankenhausbehandlung enthalten,<br />
noch werden sie als Einnahmen geson<strong>der</strong>t aufgeführt.<br />
Ohne den Abzug <strong>der</strong> Zuzahlungen bei den Aufwendungen<br />
für die Krankenhausbehandlung wären die Ausgaben für<br />
die Krankenhausbehandlung in den alten und neuen Bundeslän<strong>der</strong>n<br />
dementsprechend höher.<br />
Tabelle 6: Krankenhaustage mit Zuzahlungen in Tausend<br />
1997 1998 Verän<strong>der</strong>ung zum Vorjahr<br />
alte Bundeslän<strong>der</strong> 62 484 62 498 + 0,02 Prozent<br />
neue Bundeslän<strong>der</strong> 14 179 14 264 + 0,60 Prozent<br />
Quelle: BMG, <strong>Statistik</strong> nach dem Vordruck KG 2, eigene Berechnungen.<br />
In den alten Bundeslän<strong>der</strong>n blieb die Anzahl <strong>der</strong> Krankenhaustage<br />
mit Zuzahlungen in etwa konstant, während in<br />
den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n die Anzahl <strong>der</strong> Krankenhaustage<br />
mit Zuzahlungen leicht anstieg. Werden die Krankenhaustage<br />
mit Zuzahlungen bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-<br />
Krankenhausausgaben je Mitglied berücksichtigt, ergibt<br />
sich eine absolute Differenz zwischen <strong>der</strong> Budgetentwicklung<br />
<strong>der</strong> Krankenhäuser und <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-<br />
Krankenhausausgaben je Mitglied nach <strong>der</strong> KV 45 in den<br />
alten und neuen Bundeslän<strong>der</strong>n jeweils in Höhe von 0,04<br />
Prozent.<br />
Tabelle 7: Erklärungsbeitrag <strong>der</strong> Zuzahlungen (Angaben in Prozent)<br />
alte Län<strong>der</strong> neue Län<strong>der</strong><br />
Krankenhausbehandlung (KV 45) + 3,07 + 4,08<br />
Krankenhausbehandlung<br />
inkl. Zuzahlungen<br />
+ 3,03 + 4,04<br />
Erklärungsbeitrag (absolut) + 0,04 + 0,04<br />
Krankenhausbehandlung: Verän<strong>der</strong>ung zum Vorjahr je Mitglied (Schlüsselnummern 4600,<br />
5310 und 5520), bereinigte Krankenhausbehandlung inkl. Zuzahlungen: Verän<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben zum Vorjahr je Mitglied, einschließlich Zuzahlungen <strong>der</strong><br />
Krankenversicherten, Quelle: BMG, <strong>Statistik</strong> nach dem Vordruck KV 45 und KG 2,<br />
eigene Berechnungen.<br />
■ Investitionszuschläge nach Artikel 14 Absatz 3 GSG<br />
In den <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben <strong>der</strong> KV 45 (voll- und<br />
teilstationäre Behandlungen) sind die Investitionszuschläge<br />
nach Artikel 14 Absatz 3 GSG enthalten. Sie tragen<br />
1997 in den alten Bundeslän<strong>der</strong>n mit 22,4 Mio. DM einen<br />
geringen Anteil an den <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben bei. In<br />
den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n dagegen sind 1997 Investitionszuschläge<br />
in Höhe von 214,1 Mio. DM (= 1,5 Prozent<br />
<strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben nach <strong>der</strong> KV 45) zu verzeichnen.<br />
Die Benutzerbeiträge betragen von 1995 bis 1997 acht<br />
DM und von 1998 bis 2014 elf DM je Berechnungstag eines<br />
tagesgleichen Pflegesatzes und je Belegungstag bei<br />
<strong>der</strong> Abrechnung von Fallpauschalen. Dies entspricht einer<br />
Anhebung <strong>der</strong> Benutzerbeiträge zum 1. Januar 1998 um<br />
37,5 Prozent. Durch die Anhebung <strong>der</strong> Benutzerbeiträge<br />
878<br />
je Berechnungs-/Belegungstag steigt im Pflegesatzzeitraum<br />
1998 <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Investitionszuschläge an den<br />
<strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben an. Der Investitionszuschlag<br />
nach Artikel 14 Absatz 3 GSG wird im Rahmen <strong>der</strong> KV 45<br />
nicht geson<strong>der</strong>t ausgewiesen. Über die KJ 1 lassen sich<br />
die Investitionszuschläge (Konto 469) zumindest näherungsweise<br />
ermitteln. Die Tabelle 8 gibt die Investitionszuschläge<br />
nach Artikel 14 Absatz 3 GSG für die Jahre<br />
1997 und 1998 wie<strong>der</strong>.<br />
Tabelle 8: Investitionszuschläge nach Artikel 14 Absatz 3 GSG<br />
in Mio. DM<br />
1997 1998 Verän<strong>der</strong>ung zum Vorjahr<br />
alte Bundeslän<strong>der</strong> 22,4 32,8 + 46,6 Prozent<br />
neue Bundeslän<strong>der</strong> 214,1 291,3 + 36,0 Prozent<br />
Quelle: BMG, <strong>Statistik</strong> nach dem Vordruck KJ 1, eigene Berechnungen.<br />
Die Investitionszuschläge nach Artikel 14 Absatz 3 GSG<br />
steigen in den alten Bundeslän<strong>der</strong>n um 46,6 Prozent und<br />
in den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n um 36,0 Prozent. Aufgrund<br />
des geringen Anteils an den gesamten <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben<br />
liefern die Investitionszuschläge nach Artikel<br />
14 Absatz 3 GSG in den alten Bundeslän<strong>der</strong>n mit 0,01<br />
Prozentpunkten nur einen marginalen Erklärungsbeitrag<br />
für den höheren relativen Anstieg <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben<br />
je Mitglied nach <strong>der</strong> KV 45 im Vergleich zur<br />
Budgetentwicklung <strong>der</strong> Krankenhäuser (vergleiche Tabelle<br />
9). In den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n dagegen beträgt <strong>der</strong><br />
Erklärungsbeitrag 0,51 Prozentpunkte.<br />
Tabelle 9: Erklärungsbeitrag <strong>der</strong> Investitionszuschläge nach<br />
Artikel 14 Absatz 3 GSG (Angaben in Prozent)<br />
alte Län<strong>der</strong> neue Län<strong>der</strong><br />
Krankenhausbehandlung (KV 45) + 3,07 + 4,08<br />
Krankenhausbehandlung<br />
ohne Artikel 14 GSG<br />
+ 3,06 + 3,57<br />
Erklärungsbeitrag (absolut) + 0,01 + 0,51<br />
Krankenhausbehandlung: Verän<strong>der</strong>ung zum Vorjahr je Mitglied (Schlüsselnummern 4600,<br />
5310 und 5520), Krankenhausbehandlung ohne Artikel 14 GSG: Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-<br />
Krankenhausausgaben zum Vorjahr je Mitglied ohne Investitionszuschlag nach Artikel 14<br />
Absatz 3 GSG, Quelle: BMG, <strong>Statistik</strong> nach dem Vordruck KV 45 und KJ 1,<br />
eigene Berechnungen.<br />
■ Eigenbetriebe<br />
Durch die Behandlung von Versicherten in Eigenbetrieben<br />
und <strong>der</strong> Verbuchung <strong>der</strong> entsprechenden Leistungen auf<br />
den <strong>GKV</strong>-Leistungskonten könnte sich ein Teil <strong>der</strong> Differenz<br />
zwischen <strong>der</strong> Budgetentwicklung <strong>der</strong> Krankenhäuser<br />
und <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben je<br />
Mitglied nach <strong>der</strong> KV 45 erklären lassen. Durch die Wahl<br />
relativ hoher „ortsüblicher“ Pflegesätze als Verrechnungspreise<br />
bei <strong>der</strong> Behandlung von Versicherten in Eigenbetrieben<br />
ließen sich die Aufwendungen für die Leistungserbringung<br />
steigern. Die sich dadurch möglicherweise<br />
ergebenden Überschüsse <strong>der</strong> Eigenbetriebe würden in<br />
<strong>der</strong> Jahresrechnung als „sonstige Einnahmen“ erscheinen.<br />
Dies würde zu einer einseitigen Belastung des Leistungskontos<br />
führen, ohne daß gleichzeitig die Entlastung<br />
durch die Überschußrechnung <strong>der</strong> Eigenbetriebe den Aufwendungen<br />
für die Krankenhausbehandlung zugute kommen<br />
würde. In <strong>der</strong> KV 45 würden sich dadurch höhere Aufwendungen<br />
für die Krankenhausbehandlung ergeben als
das<br />
<strong>GKV</strong>-<strong>Statistik</strong> KV 45 12/99 Krankenhaus<br />
Anzeige<br />
Krankenhausportal, 1/1 Seite, 4c<br />
WH aus 11/99, S. 813<br />
879
das<br />
Krankenhaus<br />
Krankenhaus 12/99 <strong>GKV</strong>-<strong>Statistik</strong> KV 45<br />
bei <strong>der</strong> Wahl relativ niedriger „ortsüblicher“ Pflegesätze<br />
als Verrechnungspreise. Da sich die Umbuchungsbeträge<br />
in den vorliegenden <strong>Statistik</strong>en nicht ermittlen lassen,<br />
kann kein Erklärungsbeitrag durch die Behandlung von<br />
Versicherten in Eigenbetrieben ermittelt werden.<br />
■ „Son<strong>der</strong>beitrag Krankenhaus“<br />
Die Einnahmen <strong>der</strong> <strong>GKV</strong> durch den „Son<strong>der</strong>beitrag Krankenhaus“<br />
sind auf einem geson<strong>der</strong>ten Konto zu erfassen.<br />
Der „Son<strong>der</strong>beitrag Krankenhaus“ wurde, an<strong>der</strong>s als<br />
von <strong>der</strong> damaligen Bundesregierung ursprünglich vorgesehen,<br />
nur im Pflegesatzzeitraum 1997 erhoben. Nach<br />
<strong>der</strong> Ausfüllanleitung für die KV 45 sind die <strong>GKV</strong>-Einnahmen<br />
durch den „Son<strong>der</strong>beitrag Krankenhaus“ unter<br />
<strong>der</strong> Schlüsselnummer 2600 auszuweisen; sie werden<br />
allerdings nicht als eigenständige Position in <strong>der</strong> KV 45<br />
veröffentlicht. Die Einnahmen durch den „Son<strong>der</strong>beitrag<br />
Krankenhaus“ werden, an<strong>der</strong>s als zum Beispiel die Zuzahlungen,<br />
nicht mit den <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben<br />
verrechnet (Bruttobuchung). Beim „Son<strong>der</strong>beitrag Krankenhaus“<br />
ist zu beachten, daß in <strong>der</strong> KV 45 unter <strong>der</strong><br />
Schlüsselnummer 2600 nicht die tatsächlich geflossenen<br />
Einnahmen, son<strong>der</strong>n das für die jeweilige Krankenkasse<br />
rechnerische Beitragssoll auszuweisen ist. Haben Krankenversicherte<br />
den Son<strong>der</strong>beitrag nicht bezahlt, wird unter<br />
<strong>der</strong> Schlüsselnummer 2600 ein Betrag ausgewiesen,<br />
<strong>der</strong> höher als die Summe <strong>der</strong> tatsächlich geflossenen<br />
Zahlungen ist.<br />
Der „Son<strong>der</strong>beitrag Krankenhaus“ soll die <strong>GKV</strong>-Kosten für<br />
die Instandhaltung nach § 4 Absatz 2 <strong>der</strong> Abgrenzungsverordnung,<br />
die pauschaliert in die Krankenhausbudgets<br />
eingestellt werden, refinanzieren. Die <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben<br />
nach <strong>der</strong> KV 45 enthalten die 1,1 Prozentzuschläge<br />
für die Finanzierung <strong>der</strong> pauschalierten Instandhaltungskosten.<br />
Diese sollten in den vereinbarten<br />
Budgets <strong>der</strong> einzelnen Krankenhäuser ebenfalls enthalten<br />
sein (K5 laufende Nummer 13 LKA). Der „Son<strong>der</strong>beitrag<br />
Krankenhaus“ stellt für die <strong>GKV</strong> lediglich einen durchlaufenden<br />
Posten dar, so daß sich kein Erklärungsbeitrag<br />
für die Differenz zwischen den <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben<br />
je Mitglied nach <strong>der</strong> KV 45 und <strong>der</strong> Budgetentwicklung<br />
ergibt.<br />
Nicht in <strong>der</strong> Position „Krankenhausbehandlung<br />
insgesamt“ enthalten<br />
■ Ambulante und stationäre Kuren sowie<br />
Anschlußheilbehandlung<br />
Die anwachsenden Kosten für Anschlußheilbehandlungen<br />
werden teilweise in Diskussionen ebenfalls herangezogen,<br />
um das Anwachsen <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben<br />
zu verdeutlichen. Bei richtiger Buchung werden die <strong>GKV</strong>-<br />
Ausgaben für die Anschlußheilbehandlung in <strong>der</strong> KV 45<br />
unter <strong>der</strong> Schlüsselnummer 4640 und die <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben<br />
unter <strong>der</strong> Schlüsselnummer 4600 ausgewiesen.<br />
Da Fehlbuchungen zu verzerrten Ergebnissen<br />
auch in <strong>der</strong> KV 45 führen, soll dieser Abschnitt analysieren,<br />
ob die <strong>der</strong> DKG aggregiert vorliegenden Daten<br />
Verzerrungen aufdecken können. Die These von Fehl-<br />
880<br />
buchungen durch die Krankenkassen wird durch eine Veröffentlichung<br />
<strong>der</strong> Ärzte Zeitung vom 19. Oktober 1999<br />
verstärkt: „Die Krankenkassen haben entgegen staatlichen<br />
Auflagen ihre Buchhaltung zu Lasten <strong>der</strong> Vertragsärzte<br />
manipuliert.“ 3)<br />
Die Kosten für ambulante Kuren sind unter den Konten<br />
500 (ambulante Vorsorgekuren nach § 23 Absatz 2 SGB V,<br />
Sachleistungen), 501 (ambulante Vorsorgekuren nach<br />
§ 23 Absatz 2 SGB V, Zuschüsse zu den sonstigen<br />
Kosten), 503 (ambulante Rehabilitationskuren nach § 40<br />
Absatz 1 SGB V, Sachleistungen) und 504 (ambulante Rehabilitationskuren<br />
nach § 40 Absatz 1 SGB V, Zuschüsse<br />
zu den sonstigen Kosten) zu buchen. Die Kosten für stationäre<br />
Kuren sind unter den Kontenarten 502 (stationäre<br />
Vorsorgemaßnahmen nach § 23 Absatz 4 SGB V) und 505<br />
(stationäre Rehabilitationsmaßnahmen nach § 40 Absatz<br />
2 SGB V ohne Aufwendungen für die Anschlußrehabilitation)<br />
zu buchen. Die absoluten <strong>GKV</strong>-Ausgaben für stationäre<br />
Kuren haben nach einem drastischen Rückgang in<br />
1997 trotz eines Wachstums von 14 Prozent in den alten<br />
Bundeslän<strong>der</strong>n in 1998 und von zwei Prozent in den<br />
neuen Bundeslän<strong>der</strong>n in 1998 das Niveau von 1996 nicht<br />
wie<strong>der</strong> erreichen können.<br />
Die Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen<br />
(Anschlußheilbehandlung, <strong>GKV</strong>-Kontenart 464) nach<br />
§ 40 Absatz 2 SGB V stiegen seit 1996 kontinuierlich an.<br />
Sie wuchsen zwischen 1996 und 1998 in den alten Bundeslän<strong>der</strong>n<br />
um rund 30 Prozent und in den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n<br />
um rund 23 Prozent. Diese Entwicklung läßt<br />
sich teilweise durch die zunehmend rasche Verlegung von<br />
Fallpauschalenpatienten <strong>der</strong> Gruppen 9 (Operationen am<br />
Herzen) und 17 (Operationen an den Bewegungsorganen)<br />
vom Akut- in den Rehabereich erklären.<br />
Die vorliegenden Daten können die These von Fehlbuchungen<br />
nicht erhärten, daß zunehmend Aufwendungen<br />
für stationäre Kuren o<strong>der</strong> stationäre Rehabilitationsmaßnahmen<br />
in Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach<br />
§ 111 SGB V besteht, als Kosten für die Krankenhausbehandlung<br />
in zugelassenen Krankenhäusern gemäß<br />
§§ 108, 109 SGB V verbucht werden. Potentielle Fehlbuchungen<br />
lassen sich mit Hilfe <strong>der</strong> aggregierten Daten<br />
aus <strong>der</strong> KV 45 allerdings nicht aufdecken. Dazu müßten<br />
einzelne Buchungsvorgänge bei den verschiedenen Krankenkassen<br />
analysiert werden. Dies ist <strong>der</strong> DKG allerdings<br />
nicht möglich.<br />
■ Modellvorhaben und Früherkennung<br />
Die absoluten Aufwendungen für Modellvorhaben nach<br />
§ 63 SGB V und für die Früherkennung gingen in den alten<br />
Bundeslän<strong>der</strong>n von 1996 bis 1998 um 16 Prozent und in<br />
den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n von 1996 bis 1998 um 17 Prozent<br />
zurück. Der Anteil <strong>der</strong> Aufwendungen für Modellvorhaben<br />
an den Gesamtausgaben für Modellvorhaben und<br />
Früherkennung ist mit fünf Prozent jedoch zu gering,<br />
um einen meßbaren Erklärungsbeitrag für die Differenz<br />
zwischen <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben<br />
je Mitglied nach <strong>der</strong> KV 45 und <strong>der</strong> Budgetentwicklung<br />
<strong>der</strong> Krankenhäuser leisten zu können.
■ Leistungen im Ausland<br />
Während die Aufwendungen für Leistungen im Ausland in<br />
den alten Bundeslän<strong>der</strong>n von 1996 bis 1998 kontinuierlich<br />
zurückgingen, erreichten sie in den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n<br />
nach einem Anstieg in 1997 im Jahr 1998 wie<strong>der</strong> das Niveau<br />
von 1996. In den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n ist <strong>der</strong> Anteil<br />
<strong>der</strong> Aufwendungen für Leistungen im Ausland an den Leistungsausgaben<br />
so gering, daß er keinen Erklärungsbeitrag<br />
für die Differenz zwischen <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-<br />
Krankenhausausgaben je Mitglied nach <strong>der</strong> KV 45 und <strong>der</strong><br />
Budgetentwicklung <strong>der</strong> Krankenhäuser leisten kann.<br />
Weitere Einflußgrößen<br />
■ Fallzahlentwicklung<br />
In den alten Bundeslän<strong>der</strong>n übersteigt die Entwicklung<br />
<strong>der</strong> Fallzahlen die Entwicklung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>zahlen deutlich.<br />
Im Jahr 1998 steht <strong>der</strong> Fallzahlausweitung sogar ein<br />
Mitglie<strong>der</strong>rückgang gegenüber. In den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n<br />
steht den, im Vergleich zu den alten Bundeslän<strong>der</strong>n<br />
höheren, Fallzahlsteigerungen bereits seit 1996 eine rückläufige<br />
Mitglie<strong>der</strong>entwicklung entgegen.<br />
Tabelle 10: Anzahl <strong>der</strong> Fälle in Mio.<br />
1995 1996 1997 1998<br />
alte Bundeslän<strong>der</strong> 12,50 12,66 12,86 13,21<br />
Verän<strong>der</strong>ung in Prozent — +1,20 +1,60 +2,70<br />
neue Bundeslän<strong>der</strong> 2,50 2,57 2,65 2,74<br />
Verän<strong>der</strong>ung in Prozent — +2,80 +3,10 +3,40<br />
Verän<strong>der</strong>ung gegenüber dem Vorjahr. Quelle: Statistisches Bundesamt.<br />
Daten für 1998 vorläufig.<br />
Damit wird ein wesentlicher Anteil des Anstiegs <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-<br />
Krankenhausausgaben je Mitglied nach <strong>der</strong> KV 45, <strong>der</strong><br />
über <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Krankenhausbudgets liegt,<br />
durch das Auseinan<strong>der</strong>laufen von Mitglie<strong>der</strong>entwicklung<br />
und Fallzahlentwicklung erklärt. Fallzahlsteigerungen<br />
konnten in den Pflegesatzzeiträumen 1997 und 1998<br />
gemäß § 6 Absatz 3 BPflV als Ausnahmetatbestand geltend<br />
gemacht werden. Eine Überschreitung <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungsraten<br />
nach § 6 Absatz 1 BPflV war dadurch möglich.<br />
Die Geltendmachung von Ausnahmetatbeständen<br />
wurde durch das <strong>GKV</strong>-Solidaritätsstärkungsgesetz vom<br />
19. Dezember 1998 (BGBl. I. Seite 3853) für den Pflegesatzzeitraum<br />
1999 stark eingeschränkt. Die KV 45 muß für<br />
1997, 1998 und 1999 (Nachwirkungen aus 1998!) also bei<br />
Fallzahlsteigerungen, die über den im Budget vereinbarten<br />
Fallzahlsteigerungen liegen, einen höheren relativen<br />
Anstieg <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben je Mitglied im<br />
Vergleich zur Entwicklung <strong>der</strong> vereinbarten Krankenhausbudgets<br />
ausweisen. Die Auswirkungen <strong>der</strong> Fallzahlsteigerungen<br />
auf die Differenz zwischen <strong>der</strong> Budgetentwicklung<br />
<strong>der</strong> Krankenhäuser und <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben<br />
je Mitglied nach <strong>der</strong> KV 45 lassen sich<br />
gegenwärtig nicht explizit ermitteln.<br />
Keine Periodenabgrenzung von<br />
Ausgleichsbeträgen<br />
Ein entscheidendes buchungstechnisches Problem stellen<br />
Ausgleichsbeträge für Mehr- und Min<strong>der</strong>erlöse dar. Entsprechend<br />
den Budgetvereinbarungen erfolgt die Ertrags-<br />
das<br />
<strong>GKV</strong>-<strong>Statistik</strong> KV 45 12/99 Krankenhaus<br />
verbuchung <strong>der</strong> Krankenhäuser periodengerecht nach den<br />
Grundsätzen <strong>der</strong> kaufmännischen Buchführung. Die Krankenhäuser<br />
nehmen deshalb eine periodische Abgrenzung<br />
<strong>der</strong> Ausgleiche vor, indem sie die Verrechnungsbeträge<br />
dem Geschäftsjahr zurechnen, in dem die Mehr- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>erlöse<br />
angefallen sind. Die fehlende Periodenabgrenzung<br />
von Ausgleichsbeträgen könnte daher einen Beitrag<br />
zur Erklärung <strong>der</strong> Differenz zwischen <strong>der</strong> Budgetentwicklung<br />
<strong>der</strong> Krankenhäuser und <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-<br />
Krankenhausausgaben je Mitglied nach <strong>der</strong> KV 45 leisten.<br />
Die Ausgleichsbeträge werden in die Pflegesätze für das<br />
Folgejahr einkalkuliert. Deshalb weichen die von den Kassen<br />
gezahlten Pflegesätze (Zahlpflegesätze) von den periodengerechten<br />
Pflegesätzen ohne Ausgleiche in <strong>der</strong> Regel<br />
ab (einzige Ausnahme: „Punktlandung“ bei <strong>der</strong> Vorausschätzung<br />
<strong>der</strong> Fallzahl- und Berechnungstageentwicklung).<br />
Die Krankenhäuser stellen den Krankenkassen die<br />
Zahlpflegesätze für die Inanspruchnahme einer einzelnen<br />
Krankenhausleistung fall- o<strong>der</strong> tagesbezogen in Rechnung.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> gegenwärtig geltenden Bundespflegesatzverordnung<br />
ist <strong>der</strong> getrennte Ausweis des Pflegesatzanteils,<br />
<strong>der</strong> auf Ausgleichsbeträge entfällt, bei <strong>der</strong><br />
Rechnungserstellung nicht vorgesehen. Die Kassen können<br />
daher aus den Rechnungsbeträgen die darin einkalkulierten<br />
Ausgleichsbeträge aus Vorjahren nicht ersehen.<br />
Selbst wenn die Krankenkassen ein kaufmännisches<br />
Buchführungssystem mit vollständig periodengerechter<br />
Verbuchung verwenden würden, könnten sie im gegenwärtigen<br />
Abrechnungssystem keine periodengerechte<br />
Verbuchung <strong>der</strong> Ausgleiche vornehmen. Das Auseinan<strong>der</strong>laufen<br />
<strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben je<br />
Mitglied nach <strong>der</strong> KV 45 und <strong>der</strong> Budgetentwicklung <strong>der</strong><br />
Krankenhäuser läßt sich somit nicht auf die Anwendung<br />
<strong>der</strong> Betriebskameralistik durch die <strong>GKV</strong> zurückführen.<br />
In einigen Bundeslän<strong>der</strong>n wurden die Krankenhausbudgets<br />
teilweise nicht prospektiv, son<strong>der</strong>n erst im Laufe des<br />
folgenden Pflegesatzzeitraums rechtswirksam vereinbart.<br />
Darüber hinaus werden hohe Ausgleichszahlungen teilweise<br />
auf mehrere nachfolgende Pflegesatzzeiträume verteilt.<br />
Bei anhaltend steigenden Fallzahlen verschärft sich<br />
dadurch das Problem <strong>der</strong> periodischen Verschiebung innerhalb<br />
<strong>der</strong> KV 45 zusätzlich.<br />
Ein Vergleich <strong>der</strong> Krankenhausbudgets mit Ausgleichsbeträgen<br />
einerseits und <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben<br />
je Mitglied nach <strong>der</strong> KV 45 an<strong>der</strong>erseits<br />
würde das Problem <strong>der</strong> Periodenzuordnung von Ausgleichsbeträgen<br />
bei korrekter Buchung verringern. Nicht<br />
berücksichtigt werden kann dadurch jedoch die Fallzahlentwicklung<br />
des laufenden Jahres, die zwar in den <strong>GKV</strong>-<br />
Leistungsausgaben <strong>der</strong> KV 45, nicht jedoch im vereinbarten<br />
Budget mit Ausgleichsbeträgen enthalten ist, sofern<br />
die Fallzahlverän<strong>der</strong>ung zuvor nicht im Budget vereinbart<br />
wurde.<br />
Einflußgrößen mit indirekter Wirkung<br />
Die beiden nachstehenden Einflußgrößen <strong>GKV</strong>-Mitglie<strong>der</strong>entwicklung<br />
und Anzahl <strong>der</strong> Familienversicherten haben<br />
nur einen indirekten und damit schwer quantifizierba-<br />
881
das<br />
Krankenhaus<br />
Krankenhaus 12/99 <strong>GKV</strong>-<strong>Statistik</strong> KV 45<br />
ren Einfluß auf die <strong>GKV</strong>-<br />
Krankenhausausgaben und<br />
auf die Krankenhausbudgets.<br />
Sie werden aber <strong>der</strong><br />
Vollständigkeit halber angegeben.<br />
■ <strong>GKV</strong>-Mitglie<strong>der</strong>entwicklung<br />
Neben <strong>der</strong> unterschiedlichen<br />
Entwicklung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>zahlen<br />
in den alten und neuen Bundeslän<strong>der</strong>n hat sich<br />
auch die Struktur <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t. Die Strukturverän<strong>der</strong>ung<br />
ist in den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n ausgeprägter<br />
als in den alten Bundeslän<strong>der</strong>n.<br />
Tabelle 11 zeigt die Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>struktur<br />
in den alten und neuen Bundeslän<strong>der</strong>n von 1995 bis<br />
1998. Der Anteil <strong>der</strong> Rentner steigt in diesem Zeitraum<br />
in den alten und neuen Bundeslän<strong>der</strong>n kontinuierlich an.<br />
In den alten Bundeslän<strong>der</strong>n steigt <strong>der</strong> Rentneranteil<br />
leicht von 28,9 Prozent in 1995 auf 29,1 Prozent in 1998;<br />
in den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n steigt <strong>der</strong> Rentneranteil dagegen<br />
deutlich von 31,1 Prozent in 1995 auf 33,9 Prozent<br />
in 1998.<br />
Die <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben steigen mit zunehmendem<br />
Alter tendenziell an. Darüber hinaus erhöhen sich die<br />
durchschnittlichen Verweildauern mit zunehmendem Alter<br />
des behandelten Patienten (vergleiche Statistisches Bundesamt,<br />
Diagnosedaten <strong>der</strong> Krankenhauspatienten).<br />
Da im Normalfall davon ausgegangen werden kann, daß<br />
Rentner im Durchschnitt älter als Pflicht- o<strong>der</strong> freiwillige<br />
<strong>GKV</strong>-Mitglie<strong>der</strong> sind, führt dies zusammen mit <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>struktur zu einer demographisch<br />
bedingten Ausweitung <strong>der</strong> durchschnittlichen <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben<br />
je Mitglied.<br />
Immer weniger zahlungskräftige Mitglie<strong>der</strong> müssen immer<br />
mehr teurere Krankenhausbehandlungen finanzieren.<br />
Folglich steigen die Kosten für die Krankenhausbehandlung<br />
je Mitglied allein aus medizinisch-demographischen<br />
Gründen an. Die Auswirkungen dieser medizinisch-demographischen<br />
Gründe auf die Differenz zwischen <strong>der</strong> Budgetentwicklung<br />
<strong>der</strong> Krankenhäuser und <strong>der</strong> Entwicklung<br />
<strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben je Mitglied nach <strong>der</strong> KV<br />
45 läßt sich gegenwärtig nicht explizit ermitteln.<br />
■ Familienversicherte<br />
Die Familienversicherten haben sich in den vergangenen<br />
Jahren in etwa wie die <strong>GKV</strong>-Mitglie<strong>der</strong> entwickelt, so daß<br />
<strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Familienversicherten an den <strong>GKV</strong>-Versicherten<br />
insgesamt in den alten und neuen Bundeslän<strong>der</strong>n<br />
in etwa konstant geblieben ist (vergleiche Tabellen<br />
12 und 13).<br />
Die Familienversicherten liefern wegen des nahezu konstanten<br />
Anteils an den <strong>GKV</strong>-Versicherten keinen zusätzlichen<br />
Erklärungsbeitrag für die Differenz zwischen <strong>der</strong><br />
Entwicklung <strong>der</strong> Krankenhausbudgets und <strong>der</strong> Ent-<br />
882<br />
Tabelle 11: <strong>GKV</strong>-Mitglie<strong>der</strong> von 1995 bis 1998 in Mio.<br />
alte Län<strong>der</strong> neue Län<strong>der</strong><br />
1995 1996 1997 1998 1995 1996 1997 1998<br />
Pflichtmitglie<strong>der</strong> 28,78 28,92 28,95 28,86 7,04 6,85 6,75 6,60<br />
Verän<strong>der</strong>ung in Prozent — +0,50 +0,10 –0,30 — –2,70 –1,50 –2,20<br />
Rentner 11,71 11,76 11,81 11,82 3,18 3,29 3,35 3,39<br />
Verän<strong>der</strong>ung in Prozent — +0,40 +0,40 +0,10 — +3,50 +1,80 +1,20<br />
Gesamt 40,49 40,68 40,76 40,68 10,22 10,14 10,10 9,99<br />
Verän<strong>der</strong>ung in Prozent — + 0,50 +0,20 –0,20 — –0,80 –0,40 –1,10<br />
Verän<strong>der</strong>ung gegenüber dem Vorjahr in Prozent. Quelle: BMG.<br />
Tabelle 12: Versicherte nach Versichertenstatus in den<br />
alten Län<strong>der</strong>n in Tausend<br />
Jahr <strong>GKV</strong>-Mitglie<strong>der</strong> Familien- <strong>GKV</strong>-Versicherte<br />
versicherte insgesamt<br />
1992 39 472 17 693 57 165<br />
1993 39 632 17 841 57 473<br />
1994 39 705 17 681 57 386<br />
1995 40 667 18 046 58 713<br />
1996 40 832 18 282 59 114<br />
1997 40 878 17 858 58 737<br />
1998 40 878 18 030 58 908<br />
Quelle: BMG; bis 1994 zählt Berlin-Ost zu den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n und ab 1995 zählt<br />
Berlin-Ost zu den alten Bundeslän<strong>der</strong>n.<br />
Tabelle 13: Versicherte nach Versichertenstatus in den<br />
neuen Län<strong>der</strong>n in Tausend<br />
Jahr <strong>GKV</strong>-Mitglie<strong>der</strong> Familien- <strong>GKV</strong>-Versicherte<br />
versicherte insgesamt<br />
1992 11 552 3 258 14 810<br />
1993 11 244 3 446 14 690<br />
1994 11 050 3 278 14 328<br />
1995 10 221 2 953 13 174<br />
1996 10 164 2 854 13 018<br />
1997 10 107 2 756 12 864<br />
1998 10 004 2 747 12 750<br />
Quelle: BMG; bis 1994 zählt Berlin-Ost zu den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n und ab 1995 zählt<br />
Berlin-Ost zu den alten Bundeslän<strong>der</strong>n.<br />
wicklung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben je Mitglied<br />
nach <strong>der</strong> KV 45.<br />
Fazit<br />
Aus <strong>der</strong> aggregierten Betrachtung lassen sich einige<br />
wesentliche Ursachen für ein Auseinan<strong>der</strong>laufen <strong>der</strong> Entwicklung<br />
<strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben je Mitglied<br />
nach <strong>der</strong> KV 45 und den Budgetsteigerungen <strong>der</strong> Krankenhäuser<br />
herausstellen:<br />
● die Fallzahlentwicklung,<br />
● die fehlende Möglichkeit zur periodengerechten Abgrenzung<br />
von Ausgleichsbeträgen bei <strong>der</strong> <strong>GKV</strong> (Ursache<br />
liegt nicht im <strong>GKV</strong>-Buchführungssystem),<br />
● die Investitionszuschläge nach Artikel 14 Absatz 3<br />
GSG.<br />
Werden die in <strong>der</strong> vorliegenden <strong>Analyse</strong> quantifizierten Erklärungsbeiträge<br />
für das Auseinan<strong>der</strong>laufen zwischen <strong>der</strong>
Entwicklung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben je Mitglied<br />
nach <strong>der</strong> KV 45 und <strong>der</strong> Budgetentwicklung <strong>der</strong> Krankenhäuser<br />
im Pflegesatzzeitraum 1998 zusammengefaßt, ergibt<br />
sich für die alten Bundeslän<strong>der</strong> ein Erklärungsbeitrag<br />
in Höhe von 0,20 Prozentpunkten und für die neuen Bundeslän<strong>der</strong><br />
in Höhe von 0,64 Prozentpunkten (vergleiche<br />
Tabelle 14).<br />
Tabelle 14: Erklärungsbeiträge in Prozentpunkten<br />
Ursache alte Län<strong>der</strong> neue Län<strong>der</strong><br />
nicht in den Budgets enthaltene<br />
Ausgaben<br />
0,15 0,09<br />
Investitionszuschläge nach<br />
Artikel 14 GSG<br />
0,01 0,51<br />
Zuzahlungen 0,04 0,04<br />
Summe<br />
Quelle: eigene Berechnungen.<br />
0,20 0,64<br />
Die <strong>Statistik</strong> KV 45 stimmt nicht mit <strong>der</strong> tatsächlichen<br />
Budgetentwicklung <strong>der</strong> Krankenhäuser überein, son<strong>der</strong>n<br />
liefert einen verzerrten Eindruck <strong>der</strong> Ausgabenentwicklung<br />
zuungunsten <strong>der</strong> Krankenhäuser. Eine weitergehende<br />
<strong>Analyse</strong> <strong>der</strong> Steigerungsraten für die <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben<br />
je Mitglied nach <strong>der</strong> KV 45 läßt sich jedoch<br />
in <strong>der</strong> aggregierten Darstellung nicht durchführen.<br />
Daher hat sich die DKG seit März 1999 dafür eingesetzt,<br />
sich gemeinsam mit den <strong>GKV</strong>-Spitzenverbänden <strong>der</strong> Aufklärung<br />
<strong>der</strong> Differenz zwischen <strong>der</strong> Budgetentwicklung<br />
<strong>der</strong> Krankenhäuser und <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben<br />
je Mitglied nach <strong>der</strong> KV 45 zu widmen.<br />
das<br />
<strong>GKV</strong>-<strong>Statistik</strong> KV 45 12/99 Krankenhaus<br />
Die DKG hat im Juli sowohl dem BMG als auch den <strong>GKV</strong>-<br />
Spitzenverbänden erste <strong>Analyse</strong>n <strong>der</strong> Budgetentwicklung<br />
und <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-<strong>Statistik</strong> nach <strong>der</strong> KV 45 zugeleitet. Auf <strong>der</strong><br />
Arbeitsgruppenebene konnte bislang kein gemeinsames<br />
Ergebnis vorgelegt werden. Verschiedene Versuche <strong>der</strong><br />
DKG, das BMG in die Arbeiten zur Aufklärung <strong>der</strong> Differenz<br />
zwischen <strong>der</strong> Budgetentwicklung <strong>der</strong> Krankenhäuser<br />
und <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben je Mitglied nach <strong>der</strong><br />
KV 45 einzubeziehen, blieben bislang ohne Resonanz und<br />
wurden zuletzt im Oktober 1999 in einem Schreiben des<br />
Staatssekretärs Jordan – mit <strong>der</strong> Begründung fehlen<strong>der</strong><br />
Personalressourcen – abgelehnt.<br />
Die DKG wird sich auch weiterhin dafür einsetzen, die erheblichen<br />
Differenzen zwischen <strong>der</strong> Budgetentwicklung<br />
<strong>der</strong> Krankenhäuser und <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben<br />
je Mitglied nach <strong>der</strong> KV 45 gemeinsam mit den <strong>GKV</strong>-Spitzenverbänden<br />
aufzuklären.<br />
Anmerkungen<br />
1) Die DKG-Auswertung kann nach Bundeslän<strong>der</strong>n geglie<strong>der</strong>t beim Verfasser<br />
angefor<strong>der</strong>t werden.<br />
2) Ausfüllanleitung zum Vordruck KV 45<br />
3) „Kassen manipulierten <strong>Statistik</strong> auf Kosten <strong>der</strong> Ärzte“, Ärzte Zeitung,<br />
Nummer 189 vom 19. Oktober 1999<br />
Anschrift des Verfassers:<br />
Dipl.-Volkswirt Michael Schmidt,<br />
Referent in <strong>der</strong> DKG,<br />
Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf ■<br />
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Deutscher Ärzteverlag, sw<br />
WH aus 10/99, S. 639<br />
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