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Analyse der GKV-Statistik (I)

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das<br />

Krankenhaus<br />

Krankenhaus 12/99 <strong>GKV</strong>-<strong>Statistik</strong> KV 45<br />

Zuzahlungen zu kürzen. Die von den Krankenkassen<br />

selbst eingezogenen Zuzahlungen <strong>der</strong> Versicherten sind<br />

auf dem entsprechenden Leistungskonto als Einnahmen<br />

gegenzubuchen. Hier gilt für die Buchungsvorgänge das<br />

Nettoprinzip, das heißt, die Summe <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben<br />

ist um die Summe <strong>der</strong> Zuzahlungen bereinigt.<br />

Die Zuzahlungen sind we<strong>der</strong> in den ausgewiesenen Aufwendungen<br />

für die Krankenhausbehandlung enthalten,<br />

noch werden sie als Einnahmen geson<strong>der</strong>t aufgeführt.<br />

Ohne den Abzug <strong>der</strong> Zuzahlungen bei den Aufwendungen<br />

für die Krankenhausbehandlung wären die Ausgaben für<br />

die Krankenhausbehandlung in den alten und neuen Bundeslän<strong>der</strong>n<br />

dementsprechend höher.<br />

Tabelle 6: Krankenhaustage mit Zuzahlungen in Tausend<br />

1997 1998 Verän<strong>der</strong>ung zum Vorjahr<br />

alte Bundeslän<strong>der</strong> 62 484 62 498 + 0,02 Prozent<br />

neue Bundeslän<strong>der</strong> 14 179 14 264 + 0,60 Prozent<br />

Quelle: BMG, <strong>Statistik</strong> nach dem Vordruck KG 2, eigene Berechnungen.<br />

In den alten Bundeslän<strong>der</strong>n blieb die Anzahl <strong>der</strong> Krankenhaustage<br />

mit Zuzahlungen in etwa konstant, während in<br />

den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n die Anzahl <strong>der</strong> Krankenhaustage<br />

mit Zuzahlungen leicht anstieg. Werden die Krankenhaustage<br />

mit Zuzahlungen bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-<br />

Krankenhausausgaben je Mitglied berücksichtigt, ergibt<br />

sich eine absolute Differenz zwischen <strong>der</strong> Budgetentwicklung<br />

<strong>der</strong> Krankenhäuser und <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-<br />

Krankenhausausgaben je Mitglied nach <strong>der</strong> KV 45 in den<br />

alten und neuen Bundeslän<strong>der</strong>n jeweils in Höhe von 0,04<br />

Prozent.<br />

Tabelle 7: Erklärungsbeitrag <strong>der</strong> Zuzahlungen (Angaben in Prozent)<br />

alte Län<strong>der</strong> neue Län<strong>der</strong><br />

Krankenhausbehandlung (KV 45) + 3,07 + 4,08<br />

Krankenhausbehandlung<br />

inkl. Zuzahlungen<br />

+ 3,03 + 4,04<br />

Erklärungsbeitrag (absolut) + 0,04 + 0,04<br />

Krankenhausbehandlung: Verän<strong>der</strong>ung zum Vorjahr je Mitglied (Schlüsselnummern 4600,<br />

5310 und 5520), bereinigte Krankenhausbehandlung inkl. Zuzahlungen: Verän<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben zum Vorjahr je Mitglied, einschließlich Zuzahlungen <strong>der</strong><br />

Krankenversicherten, Quelle: BMG, <strong>Statistik</strong> nach dem Vordruck KV 45 und KG 2,<br />

eigene Berechnungen.<br />

■ Investitionszuschläge nach Artikel 14 Absatz 3 GSG<br />

In den <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben <strong>der</strong> KV 45 (voll- und<br />

teilstationäre Behandlungen) sind die Investitionszuschläge<br />

nach Artikel 14 Absatz 3 GSG enthalten. Sie tragen<br />

1997 in den alten Bundeslän<strong>der</strong>n mit 22,4 Mio. DM einen<br />

geringen Anteil an den <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben bei. In<br />

den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n dagegen sind 1997 Investitionszuschläge<br />

in Höhe von 214,1 Mio. DM (= 1,5 Prozent<br />

<strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben nach <strong>der</strong> KV 45) zu verzeichnen.<br />

Die Benutzerbeiträge betragen von 1995 bis 1997 acht<br />

DM und von 1998 bis 2014 elf DM je Berechnungstag eines<br />

tagesgleichen Pflegesatzes und je Belegungstag bei<br />

<strong>der</strong> Abrechnung von Fallpauschalen. Dies entspricht einer<br />

Anhebung <strong>der</strong> Benutzerbeiträge zum 1. Januar 1998 um<br />

37,5 Prozent. Durch die Anhebung <strong>der</strong> Benutzerbeiträge<br />

878<br />

je Berechnungs-/Belegungstag steigt im Pflegesatzzeitraum<br />

1998 <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Investitionszuschläge an den<br />

<strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben an. Der Investitionszuschlag<br />

nach Artikel 14 Absatz 3 GSG wird im Rahmen <strong>der</strong> KV 45<br />

nicht geson<strong>der</strong>t ausgewiesen. Über die KJ 1 lassen sich<br />

die Investitionszuschläge (Konto 469) zumindest näherungsweise<br />

ermitteln. Die Tabelle 8 gibt die Investitionszuschläge<br />

nach Artikel 14 Absatz 3 GSG für die Jahre<br />

1997 und 1998 wie<strong>der</strong>.<br />

Tabelle 8: Investitionszuschläge nach Artikel 14 Absatz 3 GSG<br />

in Mio. DM<br />

1997 1998 Verän<strong>der</strong>ung zum Vorjahr<br />

alte Bundeslän<strong>der</strong> 22,4 32,8 + 46,6 Prozent<br />

neue Bundeslän<strong>der</strong> 214,1 291,3 + 36,0 Prozent<br />

Quelle: BMG, <strong>Statistik</strong> nach dem Vordruck KJ 1, eigene Berechnungen.<br />

Die Investitionszuschläge nach Artikel 14 Absatz 3 GSG<br />

steigen in den alten Bundeslän<strong>der</strong>n um 46,6 Prozent und<br />

in den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n um 36,0 Prozent. Aufgrund<br />

des geringen Anteils an den gesamten <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben<br />

liefern die Investitionszuschläge nach Artikel<br />

14 Absatz 3 GSG in den alten Bundeslän<strong>der</strong>n mit 0,01<br />

Prozentpunkten nur einen marginalen Erklärungsbeitrag<br />

für den höheren relativen Anstieg <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben<br />

je Mitglied nach <strong>der</strong> KV 45 im Vergleich zur<br />

Budgetentwicklung <strong>der</strong> Krankenhäuser (vergleiche Tabelle<br />

9). In den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n dagegen beträgt <strong>der</strong><br />

Erklärungsbeitrag 0,51 Prozentpunkte.<br />

Tabelle 9: Erklärungsbeitrag <strong>der</strong> Investitionszuschläge nach<br />

Artikel 14 Absatz 3 GSG (Angaben in Prozent)<br />

alte Län<strong>der</strong> neue Län<strong>der</strong><br />

Krankenhausbehandlung (KV 45) + 3,07 + 4,08<br />

Krankenhausbehandlung<br />

ohne Artikel 14 GSG<br />

+ 3,06 + 3,57<br />

Erklärungsbeitrag (absolut) + 0,01 + 0,51<br />

Krankenhausbehandlung: Verän<strong>der</strong>ung zum Vorjahr je Mitglied (Schlüsselnummern 4600,<br />

5310 und 5520), Krankenhausbehandlung ohne Artikel 14 GSG: Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-<br />

Krankenhausausgaben zum Vorjahr je Mitglied ohne Investitionszuschlag nach Artikel 14<br />

Absatz 3 GSG, Quelle: BMG, <strong>Statistik</strong> nach dem Vordruck KV 45 und KJ 1,<br />

eigene Berechnungen.<br />

■ Eigenbetriebe<br />

Durch die Behandlung von Versicherten in Eigenbetrieben<br />

und <strong>der</strong> Verbuchung <strong>der</strong> entsprechenden Leistungen auf<br />

den <strong>GKV</strong>-Leistungskonten könnte sich ein Teil <strong>der</strong> Differenz<br />

zwischen <strong>der</strong> Budgetentwicklung <strong>der</strong> Krankenhäuser<br />

und <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben je<br />

Mitglied nach <strong>der</strong> KV 45 erklären lassen. Durch die Wahl<br />

relativ hoher „ortsüblicher“ Pflegesätze als Verrechnungspreise<br />

bei <strong>der</strong> Behandlung von Versicherten in Eigenbetrieben<br />

ließen sich die Aufwendungen für die Leistungserbringung<br />

steigern. Die sich dadurch möglicherweise<br />

ergebenden Überschüsse <strong>der</strong> Eigenbetriebe würden in<br />

<strong>der</strong> Jahresrechnung als „sonstige Einnahmen“ erscheinen.<br />

Dies würde zu einer einseitigen Belastung des Leistungskontos<br />

führen, ohne daß gleichzeitig die Entlastung<br />

durch die Überschußrechnung <strong>der</strong> Eigenbetriebe den Aufwendungen<br />

für die Krankenhausbehandlung zugute kommen<br />

würde. In <strong>der</strong> KV 45 würden sich dadurch höhere Aufwendungen<br />

für die Krankenhausbehandlung ergeben als

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