Analyse der GKV-Statistik (I)
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tragsbuch (§ 26 SRVwV) vorzunehmen. Das Sachbuch ist<br />
gemäß dem „Kontenrahmen für die Träger <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Krankenversicherung“ (Anlage 1 zur SRVwV) zu<br />
glie<strong>der</strong>n. Buchungstag für die Eintragungen in die Bücher<br />
ist bei allen baren Geldbewegungen <strong>der</strong> Tag <strong>der</strong> Geldbewegung<br />
in <strong>der</strong> baren Kasse und bei allen unbaren<br />
Geldbewegungen <strong>der</strong> Tag des Eingangs des Kontoauszuges,<br />
in dem die unbare Geldbewegung enthalten ist. Zum<br />
Jahresende sind abweichend unter dem 31. Dezember<br />
unbare Geldbewegungen zu buchen, soweit die Kontoauszüge<br />
<strong>der</strong> Kreditinstitute ein Datum des abgelaufenen<br />
Kalen<strong>der</strong>jahres tragen und nach dem 30. Dezember eingehen.<br />
■ Konten <strong>der</strong> Kontengruppe 46 (Krankenhausbehandlung)<br />
Die Aufwendungen für die Krankenhausbehandlung werden<br />
in <strong>der</strong> Kontengruppe 46 (Krankenhausbehandlung)<br />
auf die Kontenarten 460–464, 468 und 469 gebucht. Die<br />
460 Kosten <strong>der</strong> vollstationären Krankenhausbehandlung<br />
nach § 39 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)<br />
in einem zugelassenen Krankenhaus gemäß §§ 108,<br />
109 SGB V, einschließlich <strong>der</strong> Mehrkosten nach<br />
§ 39 Absatz 2 SGB V (= Mehrkosten, wenn ein Versicherter<br />
ohne zwingenden Grund ein an<strong>der</strong>es als<br />
in <strong>der</strong> ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus<br />
aufsucht). Die Erstattung <strong>der</strong> Mehrkosten<br />
nach § 39 Absatz 2 SGB V ist auf den entsprechenden<br />
Konten 3211 o<strong>der</strong> 3212 zu buchen (Kontenart<br />
321: Erstattungen und Einnahmen nach dem<br />
SGB V).<br />
461 Kosten <strong>der</strong> vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung<br />
nach § 115 a SGB V in einem zugelassenen<br />
Krankenhaus gemäß §§ 108,109 SGB V,<br />
einschließlich <strong>der</strong> Mehrkosten nach § 39 Absatz 2<br />
SGB V (vergleiche 460). Die Erstattung <strong>der</strong> Mehrkosten<br />
nach § 39 Absatz 2 SGB V ist auf den Konten<br />
3211 o<strong>der</strong> 3212 (vergleiche 460) zu buchen.<br />
462 Kosten für ambulantes Operieren im Krankenhaus<br />
nach § 115 b SGB V in einem zugelassenen Krankenhaus<br />
gemäß §§ 108, 109 SGB V, direkt mit <strong>der</strong><br />
Krankenkasse abgerechnete Aufwendungen nach<br />
§ 85 Absatz 3 a Satz 6 SGB V (in den Abschnitten<br />
B VI und B VII aufgeführte Zuschläge für Leistungen<br />
des ambulanten Operierens) sowie entsprechende<br />
Erstattungen an Versicherte nach § 13 Absatz 2<br />
SGB V (Kostenerstattung für freiwillige Mitglie<strong>der</strong><br />
und <strong>der</strong>en Familienangehörige).<br />
463 Kosten für Behandlung durch Belegärzte bei <strong>der</strong><br />
Krankenhausbehandlung. Nicht hier zu buchen sind<br />
Mehrleistungen <strong>der</strong> Bundesknappschaft nach § 2<br />
Absatz 1 <strong>der</strong> Verordnung über den weiteren Ausbau<br />
<strong>der</strong> knappschaftlichen Versicherung.<br />
Konten <strong>der</strong> Kontengruppe 46<br />
das<br />
<strong>GKV</strong>-<strong>Statistik</strong> KV 45 12/99 Krankenhaus<br />
Kontenarten 465–467 sind 1997 und 1998 nicht besetzt.<br />
Zu den Kosten, die auf den einzelnen Konten verbucht<br />
werden, siehe Kastentext auf dieser Seite.<br />
■ Konten <strong>der</strong> Kontengruppe 53 (Empfängnisverhütung,<br />
Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch)<br />
und 55 (Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft)<br />
Die KV 45 weist unter <strong>der</strong> Position „Krankenhausbehandlung<br />
insgesamt“ die <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben<br />
<strong>der</strong> Schlüsselnummer 4600 (Kontenarten 460–463, 468,<br />
469) zuzüglich <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben für Empfängnisverhütung,<br />
Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch<br />
und stationärer Entbindung aus. Dazu werden <strong>der</strong> Schlüsselnummer<br />
4600 die Aufwendungen <strong>der</strong> Kontenarten 531,<br />
537, 538, 552, 558 und 559 zugeschlagen. Die entsprechenden<br />
Konteninhalte sind im Kastentext auf <strong>der</strong><br />
nächsten Seite zu finden. �<br />
464 Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen<br />
nach § 40 Absatz 2 SGB V [Anschlußheilbehandlung]<br />
in einer Rehabilitationseinrichtung, mit<br />
<strong>der</strong> ein Vertrag nach § 111 SGB V besteht. Die<br />
Kosten für Anschlußrehabilitation sind hier zu<br />
buchen, wenn die stationäre Rehabilitationsmaßnahme<br />
innerhalb von vierzehn Tagen nach Beendigung<br />
<strong>der</strong> Krankenhausbehandlung beginnt bzw. aus<br />
medizinischen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en zwingenden Gründen<br />
eine Verlegungsfrist von bis zu sechs Wochen eingehalten<br />
wird und ein ursächlicher Zusammenhang<br />
zwischen beiden Maßnahmen besteht. Bei Krebsbehandlung<br />
beginnt die Frist nach <strong>der</strong> letzten ambulanten<br />
Bestrahlung bzw. nach Beendigung <strong>der</strong><br />
Chemotherapie. Beginnt die Anschlußrehabilitation<br />
im Einzelfall erst nach Ablauf <strong>der</strong> Sechswochenfrist,<br />
weil erst dann ein freier Platz in <strong>der</strong> die Anschlußrehabilitation<br />
durchführenden Einrichtung zur Verfügung<br />
steht, sind die Kosten nur dann hier zu<br />
buchen, wenn hierüber eine schriftliche Bestätigung<br />
<strong>der</strong> Rehabilitationseinrichtung und eine ärztliche<br />
Bescheinigung des Arztes über den unmittelbaren<br />
Zusammenhang <strong>der</strong> Anschlußrehabilitation mit <strong>der</strong><br />
Krankenhausbehandlung vorliegt. Die Aufwendungen<br />
für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen (ohne<br />
Anschlußrehabilitation) nach § 40 Absatz 2 SGB V in<br />
einer Rehabilitationseinrichtung, mit <strong>der</strong> ein Vertrag<br />
nach § 111 SGB V besteht, werden auf die Konten<br />
<strong>der</strong> Kontenart 505 gebucht.<br />
468 Mehrleistungen nach § 2 Absatz 1 <strong>der</strong> Verordnung<br />
über den weiteren Ausbau <strong>der</strong> knappschaftlichen<br />
Versicherung.<br />
469 Investitionszuschlag nach Artikel 14 Absatz 3 Gesetz<br />
zur Sicherung und Strukturverbesserung <strong>der</strong><br />
gesetzlichen Krankenversicherung (GSG).<br />
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