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Analyse der GKV-Statistik (I)

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tragsbuch (§ 26 SRVwV) vorzunehmen. Das Sachbuch ist<br />

gemäß dem „Kontenrahmen für die Träger <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Krankenversicherung“ (Anlage 1 zur SRVwV) zu<br />

glie<strong>der</strong>n. Buchungstag für die Eintragungen in die Bücher<br />

ist bei allen baren Geldbewegungen <strong>der</strong> Tag <strong>der</strong> Geldbewegung<br />

in <strong>der</strong> baren Kasse und bei allen unbaren<br />

Geldbewegungen <strong>der</strong> Tag des Eingangs des Kontoauszuges,<br />

in dem die unbare Geldbewegung enthalten ist. Zum<br />

Jahresende sind abweichend unter dem 31. Dezember<br />

unbare Geldbewegungen zu buchen, soweit die Kontoauszüge<br />

<strong>der</strong> Kreditinstitute ein Datum des abgelaufenen<br />

Kalen<strong>der</strong>jahres tragen und nach dem 30. Dezember eingehen.<br />

■ Konten <strong>der</strong> Kontengruppe 46 (Krankenhausbehandlung)<br />

Die Aufwendungen für die Krankenhausbehandlung werden<br />

in <strong>der</strong> Kontengruppe 46 (Krankenhausbehandlung)<br />

auf die Kontenarten 460–464, 468 und 469 gebucht. Die<br />

460 Kosten <strong>der</strong> vollstationären Krankenhausbehandlung<br />

nach § 39 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)<br />

in einem zugelassenen Krankenhaus gemäß §§ 108,<br />

109 SGB V, einschließlich <strong>der</strong> Mehrkosten nach<br />

§ 39 Absatz 2 SGB V (= Mehrkosten, wenn ein Versicherter<br />

ohne zwingenden Grund ein an<strong>der</strong>es als<br />

in <strong>der</strong> ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus<br />

aufsucht). Die Erstattung <strong>der</strong> Mehrkosten<br />

nach § 39 Absatz 2 SGB V ist auf den entsprechenden<br />

Konten 3211 o<strong>der</strong> 3212 zu buchen (Kontenart<br />

321: Erstattungen und Einnahmen nach dem<br />

SGB V).<br />

461 Kosten <strong>der</strong> vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung<br />

nach § 115 a SGB V in einem zugelassenen<br />

Krankenhaus gemäß §§ 108,109 SGB V,<br />

einschließlich <strong>der</strong> Mehrkosten nach § 39 Absatz 2<br />

SGB V (vergleiche 460). Die Erstattung <strong>der</strong> Mehrkosten<br />

nach § 39 Absatz 2 SGB V ist auf den Konten<br />

3211 o<strong>der</strong> 3212 (vergleiche 460) zu buchen.<br />

462 Kosten für ambulantes Operieren im Krankenhaus<br />

nach § 115 b SGB V in einem zugelassenen Krankenhaus<br />

gemäß §§ 108, 109 SGB V, direkt mit <strong>der</strong><br />

Krankenkasse abgerechnete Aufwendungen nach<br />

§ 85 Absatz 3 a Satz 6 SGB V (in den Abschnitten<br />

B VI und B VII aufgeführte Zuschläge für Leistungen<br />

des ambulanten Operierens) sowie entsprechende<br />

Erstattungen an Versicherte nach § 13 Absatz 2<br />

SGB V (Kostenerstattung für freiwillige Mitglie<strong>der</strong><br />

und <strong>der</strong>en Familienangehörige).<br />

463 Kosten für Behandlung durch Belegärzte bei <strong>der</strong><br />

Krankenhausbehandlung. Nicht hier zu buchen sind<br />

Mehrleistungen <strong>der</strong> Bundesknappschaft nach § 2<br />

Absatz 1 <strong>der</strong> Verordnung über den weiteren Ausbau<br />

<strong>der</strong> knappschaftlichen Versicherung.<br />

Konten <strong>der</strong> Kontengruppe 46<br />

das<br />

<strong>GKV</strong>-<strong>Statistik</strong> KV 45 12/99 Krankenhaus<br />

Kontenarten 465–467 sind 1997 und 1998 nicht besetzt.<br />

Zu den Kosten, die auf den einzelnen Konten verbucht<br />

werden, siehe Kastentext auf dieser Seite.<br />

■ Konten <strong>der</strong> Kontengruppe 53 (Empfängnisverhütung,<br />

Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch)<br />

und 55 (Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft)<br />

Die KV 45 weist unter <strong>der</strong> Position „Krankenhausbehandlung<br />

insgesamt“ die <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben<br />

<strong>der</strong> Schlüsselnummer 4600 (Kontenarten 460–463, 468,<br />

469) zuzüglich <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben für Empfängnisverhütung,<br />

Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch<br />

und stationärer Entbindung aus. Dazu werden <strong>der</strong> Schlüsselnummer<br />

4600 die Aufwendungen <strong>der</strong> Kontenarten 531,<br />

537, 538, 552, 558 und 559 zugeschlagen. Die entsprechenden<br />

Konteninhalte sind im Kastentext auf <strong>der</strong><br />

nächsten Seite zu finden. �<br />

464 Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen<br />

nach § 40 Absatz 2 SGB V [Anschlußheilbehandlung]<br />

in einer Rehabilitationseinrichtung, mit<br />

<strong>der</strong> ein Vertrag nach § 111 SGB V besteht. Die<br />

Kosten für Anschlußrehabilitation sind hier zu<br />

buchen, wenn die stationäre Rehabilitationsmaßnahme<br />

innerhalb von vierzehn Tagen nach Beendigung<br />

<strong>der</strong> Krankenhausbehandlung beginnt bzw. aus<br />

medizinischen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en zwingenden Gründen<br />

eine Verlegungsfrist von bis zu sechs Wochen eingehalten<br />

wird und ein ursächlicher Zusammenhang<br />

zwischen beiden Maßnahmen besteht. Bei Krebsbehandlung<br />

beginnt die Frist nach <strong>der</strong> letzten ambulanten<br />

Bestrahlung bzw. nach Beendigung <strong>der</strong><br />

Chemotherapie. Beginnt die Anschlußrehabilitation<br />

im Einzelfall erst nach Ablauf <strong>der</strong> Sechswochenfrist,<br />

weil erst dann ein freier Platz in <strong>der</strong> die Anschlußrehabilitation<br />

durchführenden Einrichtung zur Verfügung<br />

steht, sind die Kosten nur dann hier zu<br />

buchen, wenn hierüber eine schriftliche Bestätigung<br />

<strong>der</strong> Rehabilitationseinrichtung und eine ärztliche<br />

Bescheinigung des Arztes über den unmittelbaren<br />

Zusammenhang <strong>der</strong> Anschlußrehabilitation mit <strong>der</strong><br />

Krankenhausbehandlung vorliegt. Die Aufwendungen<br />

für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen (ohne<br />

Anschlußrehabilitation) nach § 40 Absatz 2 SGB V in<br />

einer Rehabilitationseinrichtung, mit <strong>der</strong> ein Vertrag<br />

nach § 111 SGB V besteht, werden auf die Konten<br />

<strong>der</strong> Kontenart 505 gebucht.<br />

468 Mehrleistungen nach § 2 Absatz 1 <strong>der</strong> Verordnung<br />

über den weiteren Ausbau <strong>der</strong> knappschaftlichen<br />

Versicherung.<br />

469 Investitionszuschlag nach Artikel 14 Absatz 3 Gesetz<br />

zur Sicherung und Strukturverbesserung <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Krankenversicherung (GSG).<br />

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