das Krankenhaus Krankenhaus 12/99 <strong>GKV</strong>-<strong>Statistik</strong> KV 45 Zuzahlungen zu kürzen. Die von den Krankenkassen selbst eingezogenen Zuzahlungen <strong>der</strong> Versicherten sind auf dem entsprechenden Leistungskonto als Einnahmen gegenzubuchen. Hier gilt für die Buchungsvorgänge das Nettoprinzip, das heißt, die Summe <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben ist um die Summe <strong>der</strong> Zuzahlungen bereinigt. Die Zuzahlungen sind we<strong>der</strong> in den ausgewiesenen Aufwendungen für die Krankenhausbehandlung enthalten, noch werden sie als Einnahmen geson<strong>der</strong>t aufgeführt. Ohne den Abzug <strong>der</strong> Zuzahlungen bei den Aufwendungen für die Krankenhausbehandlung wären die Ausgaben für die Krankenhausbehandlung in den alten und neuen Bundeslän<strong>der</strong>n dementsprechend höher. Tabelle 6: Krankenhaustage mit Zuzahlungen in Tausend 1997 1998 Verän<strong>der</strong>ung zum Vorjahr alte Bundeslän<strong>der</strong> 62 484 62 498 + 0,02 Prozent neue Bundeslän<strong>der</strong> 14 179 14 264 + 0,60 Prozent Quelle: BMG, <strong>Statistik</strong> nach dem Vordruck KG 2, eigene Berechnungen. In den alten Bundeslän<strong>der</strong>n blieb die Anzahl <strong>der</strong> Krankenhaustage mit Zuzahlungen in etwa konstant, während in den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n die Anzahl <strong>der</strong> Krankenhaustage mit Zuzahlungen leicht anstieg. Werden die Krankenhaustage mit Zuzahlungen bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>- Krankenhausausgaben je Mitglied berücksichtigt, ergibt sich eine absolute Differenz zwischen <strong>der</strong> Budgetentwicklung <strong>der</strong> Krankenhäuser und <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>- Krankenhausausgaben je Mitglied nach <strong>der</strong> KV 45 in den alten und neuen Bundeslän<strong>der</strong>n jeweils in Höhe von 0,04 Prozent. Tabelle 7: Erklärungsbeitrag <strong>der</strong> Zuzahlungen (Angaben in Prozent) alte Län<strong>der</strong> neue Län<strong>der</strong> Krankenhausbehandlung (KV 45) + 3,07 + 4,08 Krankenhausbehandlung inkl. Zuzahlungen + 3,03 + 4,04 Erklärungsbeitrag (absolut) + 0,04 + 0,04 Krankenhausbehandlung: Verän<strong>der</strong>ung zum Vorjahr je Mitglied (Schlüsselnummern 4600, 5310 und 5520), bereinigte Krankenhausbehandlung inkl. Zuzahlungen: Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben zum Vorjahr je Mitglied, einschließlich Zuzahlungen <strong>der</strong> Krankenversicherten, Quelle: BMG, <strong>Statistik</strong> nach dem Vordruck KV 45 und KG 2, eigene Berechnungen. ■ Investitionszuschläge nach Artikel 14 Absatz 3 GSG In den <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben <strong>der</strong> KV 45 (voll- und teilstationäre Behandlungen) sind die Investitionszuschläge nach Artikel 14 Absatz 3 GSG enthalten. Sie tragen 1997 in den alten Bundeslän<strong>der</strong>n mit 22,4 Mio. DM einen geringen Anteil an den <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben bei. In den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n dagegen sind 1997 Investitionszuschläge in Höhe von 214,1 Mio. DM (= 1,5 Prozent <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben nach <strong>der</strong> KV 45) zu verzeichnen. Die Benutzerbeiträge betragen von 1995 bis 1997 acht DM und von 1998 bis 2014 elf DM je Berechnungstag eines tagesgleichen Pflegesatzes und je Belegungstag bei <strong>der</strong> Abrechnung von Fallpauschalen. Dies entspricht einer Anhebung <strong>der</strong> Benutzerbeiträge zum 1. Januar 1998 um 37,5 Prozent. Durch die Anhebung <strong>der</strong> Benutzerbeiträge 878 je Berechnungs-/Belegungstag steigt im Pflegesatzzeitraum 1998 <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Investitionszuschläge an den <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben an. Der Investitionszuschlag nach Artikel 14 Absatz 3 GSG wird im Rahmen <strong>der</strong> KV 45 nicht geson<strong>der</strong>t ausgewiesen. Über die KJ 1 lassen sich die Investitionszuschläge (Konto 469) zumindest näherungsweise ermitteln. Die Tabelle 8 gibt die Investitionszuschläge nach Artikel 14 Absatz 3 GSG für die Jahre 1997 und 1998 wie<strong>der</strong>. Tabelle 8: Investitionszuschläge nach Artikel 14 Absatz 3 GSG in Mio. DM 1997 1998 Verän<strong>der</strong>ung zum Vorjahr alte Bundeslän<strong>der</strong> 22,4 32,8 + 46,6 Prozent neue Bundeslän<strong>der</strong> 214,1 291,3 + 36,0 Prozent Quelle: BMG, <strong>Statistik</strong> nach dem Vordruck KJ 1, eigene Berechnungen. Die Investitionszuschläge nach Artikel 14 Absatz 3 GSG steigen in den alten Bundeslän<strong>der</strong>n um 46,6 Prozent und in den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n um 36,0 Prozent. Aufgrund des geringen Anteils an den gesamten <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben liefern die Investitionszuschläge nach Artikel 14 Absatz 3 GSG in den alten Bundeslän<strong>der</strong>n mit 0,01 Prozentpunkten nur einen marginalen Erklärungsbeitrag für den höheren relativen Anstieg <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben je Mitglied nach <strong>der</strong> KV 45 im Vergleich zur Budgetentwicklung <strong>der</strong> Krankenhäuser (vergleiche Tabelle 9). In den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n dagegen beträgt <strong>der</strong> Erklärungsbeitrag 0,51 Prozentpunkte. Tabelle 9: Erklärungsbeitrag <strong>der</strong> Investitionszuschläge nach Artikel 14 Absatz 3 GSG (Angaben in Prozent) alte Län<strong>der</strong> neue Län<strong>der</strong> Krankenhausbehandlung (KV 45) + 3,07 + 4,08 Krankenhausbehandlung ohne Artikel 14 GSG + 3,06 + 3,57 Erklärungsbeitrag (absolut) + 0,01 + 0,51 Krankenhausbehandlung: Verän<strong>der</strong>ung zum Vorjahr je Mitglied (Schlüsselnummern 4600, 5310 und 5520), Krankenhausbehandlung ohne Artikel 14 GSG: Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>- Krankenhausausgaben zum Vorjahr je Mitglied ohne Investitionszuschlag nach Artikel 14 Absatz 3 GSG, Quelle: BMG, <strong>Statistik</strong> nach dem Vordruck KV 45 und KJ 1, eigene Berechnungen. ■ Eigenbetriebe Durch die Behandlung von Versicherten in Eigenbetrieben und <strong>der</strong> Verbuchung <strong>der</strong> entsprechenden Leistungen auf den <strong>GKV</strong>-Leistungskonten könnte sich ein Teil <strong>der</strong> Differenz zwischen <strong>der</strong> Budgetentwicklung <strong>der</strong> Krankenhäuser und <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong>-Krankenhausausgaben je Mitglied nach <strong>der</strong> KV 45 erklären lassen. Durch die Wahl relativ hoher „ortsüblicher“ Pflegesätze als Verrechnungspreise bei <strong>der</strong> Behandlung von Versicherten in Eigenbetrieben ließen sich die Aufwendungen für die Leistungserbringung steigern. Die sich dadurch möglicherweise ergebenden Überschüsse <strong>der</strong> Eigenbetriebe würden in <strong>der</strong> Jahresrechnung als „sonstige Einnahmen“ erscheinen. Dies würde zu einer einseitigen Belastung des Leistungskontos führen, ohne daß gleichzeitig die Entlastung durch die Überschußrechnung <strong>der</strong> Eigenbetriebe den Aufwendungen für die Krankenhausbehandlung zugute kommen würde. In <strong>der</strong> KV 45 würden sich dadurch höhere Aufwendungen für die Krankenhausbehandlung ergeben als
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