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Analyse der GKV-Statistik (I)

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das<br />

Krankenhaus<br />

Krankenhaus 12/99 <strong>GKV</strong>-<strong>Statistik</strong> KV 45<br />

531 Kosten <strong>der</strong> Krankenhausbehandlung bei Empfängnisverhütung,<br />

Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch<br />

nach §§ 24 a und 24 b SGB V, einschließlich <strong>der</strong><br />

Kosten für belegärztliche Behandlung. Nicht hier zu<br />

buchen sind Mehrleistungen <strong>der</strong> Bundesknappschaft<br />

nach § 2 Absatz 1 <strong>der</strong> Verordnung über den weiteren<br />

Ausbau <strong>der</strong> knappschaftlichen Versicherung.<br />

537 Investitionszuschlag nach Artikel 14 Absatz 3 GSG.<br />

538 Mehrleistungen <strong>der</strong> Bundesknappschaft nach § 2<br />

Absatz 1 <strong>der</strong> Verordnung über den weiteren Ausbau<br />

<strong>der</strong> knappschaftlichen Versicherung.<br />

552 Kosten für die stationäre Entbindung nach § 197<br />

Reichsversicherungsordnung (RVO) in einem zugelassenen<br />

Krankenhaus gemäß §§ 108, 109 SGB V<br />

o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Einrichtung. Dauert die stationäre<br />

Behandlung über den sechsten Tag nach <strong>der</strong> Entbin-<br />

Grundsätze zeitlicher und kontenmäßiger<br />

Abgrenzung beim <strong>GKV</strong>-Buchführungssystem<br />

Gemäß § 77 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)<br />

müssen die Krankenkassen für jedes Kalen<strong>der</strong>jahr zur<br />

Rechnungslegung die Rechnungsbücher abschließen und<br />

eine Jahresrechnung aufstellen. Nach den Bestimmungen<br />

des Kontenrahmens <strong>der</strong> <strong>GKV</strong> sind tagesbezogene<br />

Pflegesätze und Son<strong>der</strong>entgelte nach <strong>der</strong> zeitlichen Rechnungsabgrenzung<br />

zu buchen. Fallpauschalen sind in<br />

dem Geschäftsjahr zu buchen, in dem die Krankenhausbehandlung<br />

endet.<br />

Wird eine Krankenkasse mit <strong>der</strong> Gewährung von Leistungen<br />

von einem Träger <strong>der</strong> Rentenversicherung o<strong>der</strong><br />

von einem Träger <strong>der</strong> Unfallversicherung beauftragt,<br />

können die Aufwendungen zunächst auf Konten <strong>der</strong> oben<br />

genannten Kontenarten (vergleiche die beiden Kastentexte)<br />

gebucht werden. Spätestens zum Jahresabschluß<br />

sind die Aufwendungen allerdings nach <strong>der</strong> Kontengruppe<br />

87 (Leistungen im Auftrag <strong>der</strong> Rentenversicherung)<br />

o<strong>der</strong> 88 (Leistungen im Auftrag <strong>der</strong> Unfallversicherung)<br />

umzubuchen. In <strong>der</strong> Jahresrechnung sind die<br />

Salden <strong>der</strong> Kontengruppen 87 und 88 bei Ausgabenüberschüssen<br />

als For<strong>der</strong>ungen an an<strong>der</strong>e Versicherungsträger<br />

(Aktiva) und bei Einnahmeüberschüssen als Verpflichtungen<br />

gegenüber an<strong>der</strong>en Versicherungsträgern (Passiva)<br />

zu verbuchen. Die KV 45 enthält als Quartalsstatistik<br />

keine Umbuchungen, die erst zum Jahresende für die<br />

Jahresrechnung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong> vorgenommen werden. Die Umbuchungen<br />

finden erst in den endgültigen Jahresrechnungsergebnissen<br />

und damit in <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> nach dem<br />

Vordruck KJ 1 (im folgenden kurz KJ 1) ihren Nie<strong>der</strong>schlag.<br />

Demnach ergeben sich leichte Unterschiede<br />

sowohl in den absoluten Beträgen als auch in den<br />

Verän<strong>der</strong>ungen je Mitglied zwischen <strong>der</strong> KV 45 für das<br />

I. bis IV. Quartal und <strong>der</strong> KJ 1.<br />

876<br />

Konten <strong>der</strong> Kontengruppe 53 und 55<br />

dung hinaus an, sind die danach anfallenden Kosten<br />

unter <strong>der</strong> Kontengruppe 46 zu erfassen. Werden die<br />

Krankenhauskosten für eine stationäre Entbindung<br />

als Fallpauschale abgerechnet, sind diese auch bei<br />

einer Verweildauer von mehr als sechs Tagen nach<br />

<strong>der</strong> Entbindung in voller Höhe hier zu buchen, wenn<br />

die Grenzverweildauer nicht erreicht wird. Erst bei<br />

Erreichen <strong>der</strong> Grenzverweildauer sind die zusätzlich<br />

abrechenbaren Kosten unter <strong>der</strong> Kontengruppe 46<br />

zu buchen. Nicht hier zu buchen sind Mehrleistungen<br />

<strong>der</strong> Bundesknappschaft nach § 2 Absatz 1 <strong>der</strong> Verordnung<br />

über den weiteren Ausbau <strong>der</strong> knappschaftlichen<br />

Versicherung.<br />

558 Mehrleistungen <strong>der</strong> Bundesknappschaft nach § 2<br />

Absatz 1 <strong>der</strong> Verordnung über den weiteren Ausbau<br />

<strong>der</strong> knappschaftlichen Versicherung.<br />

559 Investitionszuschlag nach Artikel 14 Absatz 3 GSG.<br />

Werden Versicherte in Eigenbetrieben behandelt, sind bei<br />

stationärer Behandlung Verrechnungspreise in Höhe <strong>der</strong><br />

ortsüblichen Pflegesätze anzusetzen. Die sich danach<br />

ergebenden Beträge sind auf den Leistungskonten als<br />

Ausgabe im Soll und unter <strong>der</strong> Kontengruppe 96 (Eigenbetriebe)<br />

als Einnahme im Haben zu buchen. Zum Jahresabschluß<br />

sind die Einnahmenüberschüsse eines Eigenbetriebs<br />

unter sonstige Einnahmen auf dem Konto 3100<br />

(Rechnungsmäßiger Überschuß <strong>der</strong> Eigenbetriebe) und<br />

die Ausgabenüberschüsse eines Eigenbetriebes als sonstige<br />

Aufwendungen auf dem Konto 6100 (Rechnungsmäßiges<br />

Defizit <strong>der</strong> Eigenbetriebe) zu verbuchen. Gewinne<br />

aus einem Eigenbetrieb dürfen nicht gegen Verluste aus<br />

einem an<strong>der</strong>en Eigenbetrieb aufgerechnet werden.<br />

Ausfüllanleitung für die KV 45<br />

Die Ausfüllanleitung für die <strong>Statistik</strong> nach dem Vordruck<br />

KV 45 wird vom Bundesministerium für Gesundheit erlassen.<br />

Der Vordruck KV 45 ist von allen Krankenkassen auszufüllen,<br />

auch von solchen, die im Berichtsjahr aufgelöst<br />

werden o<strong>der</strong> wurden. Der Berichtszeitraum erstreckt sich<br />

jeweils auf sämtliche bis zum Meldetermin abgeschlossenen<br />

Kalen<strong>der</strong>vierteljahre, also auf die Berichtszeiträume<br />

1. Januar bis 31. März, 1. Januar bis 30. Juni , 1. Januar<br />

bis 30. September und 1. Januar bis 31. Dezember.<br />

Die Einnahmen und Ausgaben einschließlich <strong>der</strong> Beträge<br />

auf den Verrechnungskonten sind in den Vordruck einzutragen.<br />

Den Berichtszeitraum betreffende, aber noch nicht<br />

gebuchte Beträge (Buchungstag vor Ende des Berichtszeitraums),<br />

sind zu berücksichtigen, sobald sie aufgrund<br />

vorliegen<strong>der</strong> Rechnungen bekannt sind o<strong>der</strong> sich aufgrund<br />

<strong>der</strong> Rechts- o<strong>der</strong> Vertragssituation für den Erhebungszeitraum<br />

errechnen lassen. Von den Konten sind<br />

die gebuchten Beträge abzusetzen, die nicht mehr den<br />

Erhebungszeitraum, son<strong>der</strong>n den darauf folgenden betreffen.

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