Analyse der GKV-Statistik (I)
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das<br />
Krankenhaus<br />
Krankenhaus 12/99 <strong>GKV</strong>-<strong>Statistik</strong> KV 45<br />
531 Kosten <strong>der</strong> Krankenhausbehandlung bei Empfängnisverhütung,<br />
Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch<br />
nach §§ 24 a und 24 b SGB V, einschließlich <strong>der</strong><br />
Kosten für belegärztliche Behandlung. Nicht hier zu<br />
buchen sind Mehrleistungen <strong>der</strong> Bundesknappschaft<br />
nach § 2 Absatz 1 <strong>der</strong> Verordnung über den weiteren<br />
Ausbau <strong>der</strong> knappschaftlichen Versicherung.<br />
537 Investitionszuschlag nach Artikel 14 Absatz 3 GSG.<br />
538 Mehrleistungen <strong>der</strong> Bundesknappschaft nach § 2<br />
Absatz 1 <strong>der</strong> Verordnung über den weiteren Ausbau<br />
<strong>der</strong> knappschaftlichen Versicherung.<br />
552 Kosten für die stationäre Entbindung nach § 197<br />
Reichsversicherungsordnung (RVO) in einem zugelassenen<br />
Krankenhaus gemäß §§ 108, 109 SGB V<br />
o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Einrichtung. Dauert die stationäre<br />
Behandlung über den sechsten Tag nach <strong>der</strong> Entbin-<br />
Grundsätze zeitlicher und kontenmäßiger<br />
Abgrenzung beim <strong>GKV</strong>-Buchführungssystem<br />
Gemäß § 77 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)<br />
müssen die Krankenkassen für jedes Kalen<strong>der</strong>jahr zur<br />
Rechnungslegung die Rechnungsbücher abschließen und<br />
eine Jahresrechnung aufstellen. Nach den Bestimmungen<br />
des Kontenrahmens <strong>der</strong> <strong>GKV</strong> sind tagesbezogene<br />
Pflegesätze und Son<strong>der</strong>entgelte nach <strong>der</strong> zeitlichen Rechnungsabgrenzung<br />
zu buchen. Fallpauschalen sind in<br />
dem Geschäftsjahr zu buchen, in dem die Krankenhausbehandlung<br />
endet.<br />
Wird eine Krankenkasse mit <strong>der</strong> Gewährung von Leistungen<br />
von einem Träger <strong>der</strong> Rentenversicherung o<strong>der</strong><br />
von einem Träger <strong>der</strong> Unfallversicherung beauftragt,<br />
können die Aufwendungen zunächst auf Konten <strong>der</strong> oben<br />
genannten Kontenarten (vergleiche die beiden Kastentexte)<br />
gebucht werden. Spätestens zum Jahresabschluß<br />
sind die Aufwendungen allerdings nach <strong>der</strong> Kontengruppe<br />
87 (Leistungen im Auftrag <strong>der</strong> Rentenversicherung)<br />
o<strong>der</strong> 88 (Leistungen im Auftrag <strong>der</strong> Unfallversicherung)<br />
umzubuchen. In <strong>der</strong> Jahresrechnung sind die<br />
Salden <strong>der</strong> Kontengruppen 87 und 88 bei Ausgabenüberschüssen<br />
als For<strong>der</strong>ungen an an<strong>der</strong>e Versicherungsträger<br />
(Aktiva) und bei Einnahmeüberschüssen als Verpflichtungen<br />
gegenüber an<strong>der</strong>en Versicherungsträgern (Passiva)<br />
zu verbuchen. Die KV 45 enthält als Quartalsstatistik<br />
keine Umbuchungen, die erst zum Jahresende für die<br />
Jahresrechnung <strong>der</strong> <strong>GKV</strong> vorgenommen werden. Die Umbuchungen<br />
finden erst in den endgültigen Jahresrechnungsergebnissen<br />
und damit in <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> nach dem<br />
Vordruck KJ 1 (im folgenden kurz KJ 1) ihren Nie<strong>der</strong>schlag.<br />
Demnach ergeben sich leichte Unterschiede<br />
sowohl in den absoluten Beträgen als auch in den<br />
Verän<strong>der</strong>ungen je Mitglied zwischen <strong>der</strong> KV 45 für das<br />
I. bis IV. Quartal und <strong>der</strong> KJ 1.<br />
876<br />
Konten <strong>der</strong> Kontengruppe 53 und 55<br />
dung hinaus an, sind die danach anfallenden Kosten<br />
unter <strong>der</strong> Kontengruppe 46 zu erfassen. Werden die<br />
Krankenhauskosten für eine stationäre Entbindung<br />
als Fallpauschale abgerechnet, sind diese auch bei<br />
einer Verweildauer von mehr als sechs Tagen nach<br />
<strong>der</strong> Entbindung in voller Höhe hier zu buchen, wenn<br />
die Grenzverweildauer nicht erreicht wird. Erst bei<br />
Erreichen <strong>der</strong> Grenzverweildauer sind die zusätzlich<br />
abrechenbaren Kosten unter <strong>der</strong> Kontengruppe 46<br />
zu buchen. Nicht hier zu buchen sind Mehrleistungen<br />
<strong>der</strong> Bundesknappschaft nach § 2 Absatz 1 <strong>der</strong> Verordnung<br />
über den weiteren Ausbau <strong>der</strong> knappschaftlichen<br />
Versicherung.<br />
558 Mehrleistungen <strong>der</strong> Bundesknappschaft nach § 2<br />
Absatz 1 <strong>der</strong> Verordnung über den weiteren Ausbau<br />
<strong>der</strong> knappschaftlichen Versicherung.<br />
559 Investitionszuschlag nach Artikel 14 Absatz 3 GSG.<br />
Werden Versicherte in Eigenbetrieben behandelt, sind bei<br />
stationärer Behandlung Verrechnungspreise in Höhe <strong>der</strong><br />
ortsüblichen Pflegesätze anzusetzen. Die sich danach<br />
ergebenden Beträge sind auf den Leistungskonten als<br />
Ausgabe im Soll und unter <strong>der</strong> Kontengruppe 96 (Eigenbetriebe)<br />
als Einnahme im Haben zu buchen. Zum Jahresabschluß<br />
sind die Einnahmenüberschüsse eines Eigenbetriebs<br />
unter sonstige Einnahmen auf dem Konto 3100<br />
(Rechnungsmäßiger Überschuß <strong>der</strong> Eigenbetriebe) und<br />
die Ausgabenüberschüsse eines Eigenbetriebes als sonstige<br />
Aufwendungen auf dem Konto 6100 (Rechnungsmäßiges<br />
Defizit <strong>der</strong> Eigenbetriebe) zu verbuchen. Gewinne<br />
aus einem Eigenbetrieb dürfen nicht gegen Verluste aus<br />
einem an<strong>der</strong>en Eigenbetrieb aufgerechnet werden.<br />
Ausfüllanleitung für die KV 45<br />
Die Ausfüllanleitung für die <strong>Statistik</strong> nach dem Vordruck<br />
KV 45 wird vom Bundesministerium für Gesundheit erlassen.<br />
Der Vordruck KV 45 ist von allen Krankenkassen auszufüllen,<br />
auch von solchen, die im Berichtsjahr aufgelöst<br />
werden o<strong>der</strong> wurden. Der Berichtszeitraum erstreckt sich<br />
jeweils auf sämtliche bis zum Meldetermin abgeschlossenen<br />
Kalen<strong>der</strong>vierteljahre, also auf die Berichtszeiträume<br />
1. Januar bis 31. März, 1. Januar bis 30. Juni , 1. Januar<br />
bis 30. September und 1. Januar bis 31. Dezember.<br />
Die Einnahmen und Ausgaben einschließlich <strong>der</strong> Beträge<br />
auf den Verrechnungskonten sind in den Vordruck einzutragen.<br />
Den Berichtszeitraum betreffende, aber noch nicht<br />
gebuchte Beträge (Buchungstag vor Ende des Berichtszeitraums),<br />
sind zu berücksichtigen, sobald sie aufgrund<br />
vorliegen<strong>der</strong> Rechnungen bekannt sind o<strong>der</strong> sich aufgrund<br />
<strong>der</strong> Rechts- o<strong>der</strong> Vertragssituation für den Erhebungszeitraum<br />
errechnen lassen. Von den Konten sind<br />
die gebuchten Beträge abzusetzen, die nicht mehr den<br />
Erhebungszeitraum, son<strong>der</strong>n den darauf folgenden betreffen.