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Liefer- und Zahlungs -<br />
bedingungen<br />
Liefer- und Zahlungsbedingungen<br />
Für alle Lieferungen und Leistungen ab Werk Rietheim gelten die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse<br />
und Leistungen der Elektroindustrie” (ZVEI), davon abweichende Bestimmungen sind kursiv gesetzt.<br />
Die wichtigsten Artikel sind nachstehend aufgeführt:<br />
1. Allgemeine Bestimmungen<br />
Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden:<br />
Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen<br />
maß gebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers<br />
gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im<br />
Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.<br />
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar<br />
sind.<br />
2. Preise und Zahlungsbedingungen<br />
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung<br />
zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />
Der Mindestauftragswert im Inland beträgt 30,- EUR, im Ausland<br />
130,- EUR. Bei Kleinlieferungen unter Mindestauftragswert werden<br />
im Inland anteilige Bearbeitungskosten in Höhe von 6,- EUR,<br />
im Ausland 13,- EUR, in Rechnung gestellt.<br />
Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Zahlungen spätestens<br />
innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug frei<br />
Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Bei Bezahlung innerhalb<br />
14 Tagen ab Rech nungs datum gewähren wir 2 Prozent Skonto.<br />
Erstlieferungen erfolgen gegen Nachnahme oder Vorauskasse.<br />
3. Eigentumsvorbehalt<br />
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben<br />
Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den<br />
Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.<br />
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen,<br />
die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt,<br />
wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden<br />
Teil der Sicherungs rechte freigeben.<br />
Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, inbesondere bei Zahlungs -<br />
verzug, ist der Lieferer zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt;<br />
der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme<br />
bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen<br />
Rücktritt des Lieferers; in diesen Handlungen oder einer Pfändung<br />
der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom<br />
Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.<br />
Das Eigentumsrecht des Lieferers erlischt erst mit vollständiger<br />
Bezahlung.<br />
4. Fristen für Lieferungen und Verzug<br />
Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den<br />
recht zeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden<br />
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Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere<br />
von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zah -<br />
lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den<br />
Besteller voraus.<br />
Werden diese Voraus setzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern<br />
sich die Fristen angemes sen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die<br />
Verzögerung zu vertreten hat.<br />
Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B.<br />
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B.<br />
Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen<br />
angemessen.<br />
5. Gefahrübergang<br />
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den<br />
Besteller über:<br />
bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum<br />
Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und<br />
Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die<br />
üblichen Transportrisiken versichert.<br />
6. Entgegennahme<br />
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher<br />
Mängel nicht verweigern.<br />
Rücksendungen dürfen nur mit Einverständnis des Lieferers und<br />
auf dem normalen Postweg vorgenommen werden. Bei Rück -<br />
sendungen von Standardartikeln müssen 20% vom Warenwert,<br />
mindestens jedoch 30,- EUR als Kosten für das Auspacken, Prüfen<br />
und Neuverpacken zum Schutze des nächsten Käufers berechnet<br />
werden. Beschädigte Waren und Sonderartikel (d.h. alle Artikel, die<br />
nicht im jeweils gültigen Katalog mit Bestellnummer aufgeführt<br />
sind) können nicht zurückgenommen werden.<br />
7. Gewährleistung<br />
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:<br />
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers<br />
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen,<br />
die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die<br />
Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen<br />
Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.<br />
Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Dies gilt nicht,<br />
soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.1 Nr. 2 (Bauwerke und<br />
Sachen für Bauwerke), 479 Abs.1 (Rückgriffsanspruch) und 634a<br />
Abs.1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.