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Liefer- und Zahlungs -<br />

bedingungen<br />

Liefer- und Zahlungsbedingungen<br />

Für alle Lieferungen und Leistungen ab Werk Rietheim gelten die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse<br />

und Leistungen der Elektroindustrie” (ZVEI), davon abweichende Bestimmungen sind kursiv gesetzt.<br />

Die wichtigsten Artikel sind nachstehend aufgeführt:<br />

1. Allgemeine Bestimmungen<br />

Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden:<br />

Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen<br />

maß gebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers<br />

gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im<br />

Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.<br />

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar<br />

sind.<br />

2. Preise und Zahlungsbedingungen<br />

Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung<br />

zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

Der Mindestauftragswert im Inland beträgt 30,- EUR, im Ausland<br />

130,- EUR. Bei Kleinlieferungen unter Mindestauftragswert werden<br />

im Inland anteilige Bearbeitungskosten in Höhe von 6,- EUR,<br />

im Ausland 13,- EUR, in Rechnung gestellt.<br />

Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Zahlungen spätestens<br />

innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug frei<br />

Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Bei Bezahlung innerhalb<br />

14 Tagen ab Rech nungs datum gewähren wir 2 Prozent Skonto.<br />

Erstlieferungen erfolgen gegen Nachnahme oder Vorauskasse.<br />

3. Eigentumsvorbehalt<br />

Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben<br />

Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den<br />

Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.<br />

Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen,<br />

die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt,<br />

wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden<br />

Teil der Sicherungs rechte freigeben.<br />

Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, inbesondere bei Zahlungs -<br />

verzug, ist der Lieferer zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt;<br />

der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme<br />

bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen<br />

Rücktritt des Lieferers; in diesen Handlungen oder einer Pfändung<br />

der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom<br />

Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.<br />

Das Eigentumsrecht des Lieferers erlischt erst mit vollständiger<br />

Bezahlung.<br />

4. Fristen für Lieferungen und Verzug<br />

Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den<br />

recht zeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden<br />

312<br />

www.werma.com<br />

Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere<br />

von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zah -<br />

lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den<br />

Besteller voraus.<br />

Werden diese Voraus setzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern<br />

sich die Fristen angemes sen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die<br />

Verzögerung zu vertreten hat.<br />

Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B.<br />

Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B.<br />

Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen<br />

angemessen.<br />

5. Gefahrübergang<br />

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den<br />

Besteller über:<br />

bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum<br />

Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und<br />

Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die<br />

üblichen Transportrisiken versichert.<br />

6. Entgegennahme<br />

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher<br />

Mängel nicht verweigern.<br />

Rücksendungen dürfen nur mit Einverständnis des Lieferers und<br />

auf dem normalen Postweg vorgenommen werden. Bei Rück -<br />

sendungen von Standardartikeln müssen 20% vom Warenwert,<br />

mindestens jedoch 30,- EUR als Kosten für das Auspacken, Prüfen<br />

und Neuverpacken zum Schutze des nächsten Käufers berechnet<br />

werden. Beschädigte Waren und Sonderartikel (d.h. alle Artikel, die<br />

nicht im jeweils gültigen Katalog mit Bestellnummer aufgeführt<br />

sind) können nicht zurückgenommen werden.<br />

7. Gewährleistung<br />

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:<br />

Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers<br />

unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen,<br />

die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die<br />

Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen<br />

Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.<br />

Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Dies gilt nicht,<br />

soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.1 Nr. 2 (Bauwerke und<br />

Sachen für Bauwerke), 479 Abs.1 (Rückgriffsanspruch) und 634a<br />

Abs.1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

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