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nr. 54 Fenster schweißtechnik für Fortgeschrittene ... - Esab

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24 FENSTER Nr. <strong>54</strong> | 2011<br />

FENSTER Nr. <strong>54</strong> | 2011 25<br />

Die alljährlichen Sicherheitsprüfungen<br />

von elektrischen<br />

Anlagen und Betriebsmitteln<br />

sind ein Beitrag zur Qualitätssicherung<br />

im Unternehmen.<br />

Auszug aus BGV A3:<br />

§ 5 Prüfungen<br />

der unternehmer hat da<strong>für</strong> zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen<br />

und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand<br />

geprüft werden:<br />

1. vor der ersten inbetriebnahme und nach einer Änderung<br />

oder instandsetzung vor der wiederinbetriebnahme durch<br />

eine elektrofachkraft oder unter leitung und Aufsicht einer<br />

elektrofachkraft und<br />

2. in bestimmten Zeitabständen. die Fristen sind so zu bemessen,<br />

dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss,<br />

rechtzeitig festgestellt werden.<br />

(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen<br />

regeln zu beachten.<br />

(3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit<br />

bestimmten eintragungen zu führen.<br />

(4) die Prüfung vor der ersten inbetriebnahme nach Absatz 1<br />

ist nicht erforderlich, wenn dem unternehmer vom hersteller<br />

oder errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlage und<br />

Betriebsmittel den Bestimmungen dieser unfallverhütungsvorschrift<br />

entsprechend beschaffen sind.<br />

Aus den Durchführungsanweisungen zur BGV A3:<br />

die durchführungsanweisungen zu dieser Vorschrift legen fest,<br />

dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur in ordnungsgemäßem<br />

Zustand in Betrieb genommen werden dürfen und in<br />

diesem Zustand erhalten werden müssen. hierzu sind Prüfungen<br />

nach Art und umfang der in den elektrotechnischen regeln festgelegten<br />

Maßnahmen durchzuführen.<br />

Anhand der folgenden tabellen können Prüffristen festgelegt<br />

werden, wenn die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel normalen<br />

Beanspruchungen durch umgebungstemperatur, staub,<br />

Feuchtigkeit oder dergleichen ausgesetzt sind. Für den Bereich<br />

<strong>schweißtechnik</strong> relevant ist hier die unterscheidung zwischen<br />

ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln.<br />

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die<br />

während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem<br />

Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den<br />

Versorgungsstromkreis angeschlossen sind (siehe auch Abschnitte<br />

2.7.4 und 2.7.5 din Vde 0100 teil 200). hierzu zählen z. B.<br />

MAG- oder wiG-schweißanlagen.<br />

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel<br />

oder Betriebsmittel, die keine tragevorrichtung<br />

haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt<br />

werden können. dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel,<br />

die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche<br />

Anschlussleitungen betrieben werden (siehe auch Abschnitte<br />

2.7.6 und 2.7.7 din Vde 0100 teil 200), wie z.B. uP-stromquellen.<br />

die Verantwortung <strong>für</strong> die ordnungsgemäße durchführung der Prüfungen<br />

obliegt einer elektrofachkraft. Für die Festlegung der Prüffristen<br />

gelten die richtwerte der tabellen auf der folgenden seite.<br />

Aus BGr 500 – Betreiben von Arbeitsmitteln:<br />

kapitel 2.26 schweißen, schneiden und verwandte Verfahren<br />

3.27 Prüfungen. nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung<br />

hat der Arbeitgeber Art, umfang und Fristen erforderlicher<br />

Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen<br />

sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und<br />

abgestellt werden. der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen<br />

fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen<br />

haben (befähigte Personen).<br />

nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die<br />

Aufgaben der befähigten Personen <strong>für</strong> die nachstehend aufgeführten<br />

Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen<br />

werden. Art, umfang und Fristen der Prüfungen sind<br />

bisherige Praxis und entsprechen den regeln der technik.<br />

3.27.1.7 hinsichtlich der Prüfungen von elektrischen ei<strong>nr</strong>ichtungen<br />

der <strong>schweißtechnik</strong> und der Prüfpersonen siehe § 5 der unfallverhütungsvorschrift<br />

„elektrische Anlagen und Betriebsmittel“<br />

(BGV A3). Bei der Bemessung der Prüffristen <strong>für</strong> nicht ortsfeste<br />

ei<strong>nr</strong>ichtungen der lichtbogentechnik ist zu berücksichtigen,<br />

dass schweißleitungen, schlauchpakete, steckvorrichtungen,<br />

stabelektrodenhalter und lichtbogenbrenner stark beansprucht<br />

werden, netzanschlussleitungen und steckvorrichtungen durch<br />

vagabundierende schweißströme beschädigt sein können, die<br />

isolation der schweißstromquellen durch staubablagerungen in<br />

ihnen vermindert wird. >

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