nr. 54 Fenster schweißtechnik für Fortgeschrittene ... - Esab
nr. 54 Fenster schweißtechnik für Fortgeschrittene ... - Esab
nr. 54 Fenster schweißtechnik für Fortgeschrittene ... - Esab
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
24 FENSTER Nr. <strong>54</strong> | 2011<br />
FENSTER Nr. <strong>54</strong> | 2011 25<br />
Die alljährlichen Sicherheitsprüfungen<br />
von elektrischen<br />
Anlagen und Betriebsmitteln<br />
sind ein Beitrag zur Qualitätssicherung<br />
im Unternehmen.<br />
Auszug aus BGV A3:<br />
§ 5 Prüfungen<br />
der unternehmer hat da<strong>für</strong> zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen<br />
und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand<br />
geprüft werden:<br />
1. vor der ersten inbetriebnahme und nach einer Änderung<br />
oder instandsetzung vor der wiederinbetriebnahme durch<br />
eine elektrofachkraft oder unter leitung und Aufsicht einer<br />
elektrofachkraft und<br />
2. in bestimmten Zeitabständen. die Fristen sind so zu bemessen,<br />
dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss,<br />
rechtzeitig festgestellt werden.<br />
(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen<br />
regeln zu beachten.<br />
(3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit<br />
bestimmten eintragungen zu führen.<br />
(4) die Prüfung vor der ersten inbetriebnahme nach Absatz 1<br />
ist nicht erforderlich, wenn dem unternehmer vom hersteller<br />
oder errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlage und<br />
Betriebsmittel den Bestimmungen dieser unfallverhütungsvorschrift<br />
entsprechend beschaffen sind.<br />
Aus den Durchführungsanweisungen zur BGV A3:<br />
die durchführungsanweisungen zu dieser Vorschrift legen fest,<br />
dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur in ordnungsgemäßem<br />
Zustand in Betrieb genommen werden dürfen und in<br />
diesem Zustand erhalten werden müssen. hierzu sind Prüfungen<br />
nach Art und umfang der in den elektrotechnischen regeln festgelegten<br />
Maßnahmen durchzuführen.<br />
Anhand der folgenden tabellen können Prüffristen festgelegt<br />
werden, wenn die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel normalen<br />
Beanspruchungen durch umgebungstemperatur, staub,<br />
Feuchtigkeit oder dergleichen ausgesetzt sind. Für den Bereich<br />
<strong>schweißtechnik</strong> relevant ist hier die unterscheidung zwischen<br />
ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln.<br />
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die<br />
während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem<br />
Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den<br />
Versorgungsstromkreis angeschlossen sind (siehe auch Abschnitte<br />
2.7.4 und 2.7.5 din Vde 0100 teil 200). hierzu zählen z. B.<br />
MAG- oder wiG-schweißanlagen.<br />
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel<br />
oder Betriebsmittel, die keine tragevorrichtung<br />
haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt<br />
werden können. dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel,<br />
die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche<br />
Anschlussleitungen betrieben werden (siehe auch Abschnitte<br />
2.7.6 und 2.7.7 din Vde 0100 teil 200), wie z.B. uP-stromquellen.<br />
die Verantwortung <strong>für</strong> die ordnungsgemäße durchführung der Prüfungen<br />
obliegt einer elektrofachkraft. Für die Festlegung der Prüffristen<br />
gelten die richtwerte der tabellen auf der folgenden seite.<br />
Aus BGr 500 – Betreiben von Arbeitsmitteln:<br />
kapitel 2.26 schweißen, schneiden und verwandte Verfahren<br />
3.27 Prüfungen. nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung<br />
hat der Arbeitgeber Art, umfang und Fristen erforderlicher<br />
Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen<br />
sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und<br />
abgestellt werden. der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen<br />
fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen<br />
haben (befähigte Personen).<br />
nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die<br />
Aufgaben der befähigten Personen <strong>für</strong> die nachstehend aufgeführten<br />
Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen<br />
werden. Art, umfang und Fristen der Prüfungen sind<br />
bisherige Praxis und entsprechen den regeln der technik.<br />
3.27.1.7 hinsichtlich der Prüfungen von elektrischen ei<strong>nr</strong>ichtungen<br />
der <strong>schweißtechnik</strong> und der Prüfpersonen siehe § 5 der unfallverhütungsvorschrift<br />
„elektrische Anlagen und Betriebsmittel“<br />
(BGV A3). Bei der Bemessung der Prüffristen <strong>für</strong> nicht ortsfeste<br />
ei<strong>nr</strong>ichtungen der lichtbogentechnik ist zu berücksichtigen,<br />
dass schweißleitungen, schlauchpakete, steckvorrichtungen,<br />
stabelektrodenhalter und lichtbogenbrenner stark beansprucht<br />
werden, netzanschlussleitungen und steckvorrichtungen durch<br />
vagabundierende schweißströme beschädigt sein können, die<br />
isolation der schweißstromquellen durch staubablagerungen in<br />
ihnen vermindert wird. >