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Open Government Data Deutschland - ePractice.eu

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II DIE RECHTLICHE DIMENSION VON OPEN GOVERNMENT DATA<br />

Abbildung II-14: Relevante Rollen und Funktionen im Fall des Datenabrufs<br />

Datenbereitsteller – Datennutzer (1)<br />

3 LEBENSZYKLUS STAATLICHER DATEN<br />

Das Rechtsverhältnis, welches zwischen Datenbereitsteller, dem Verfügungsberechtigten, und dem<br />

Datennutzer entsteht, bestimmt sich im Wesentlichen – unabhängig von der Einschaltung des<br />

<strong>Open</strong>-<strong>Data</strong>-Portals (II-3.6.2) – nach der gewählten Handlungs- bzw. Organisationsform. Denkbar<br />

sind:<br />

� ein öffentlich- V R S § 57 VwVfG<br />

scheitern dürfte und daher kein geeignetes Handlungsinstrument darstellt,<br />

� ein zivilrechtlicher (typengemischter) Nutzungsvertrag. Ein solcher kann selbst dann angenommen<br />

werden, wenn die Abgabe der Daten ohne Entgelt erfolgt und eine weitgehend<br />

freie Weiterverwendung (im Sinne einer Creative-Commons-Lizenz »CC0«) gestattet wird.<br />

In jedem Fall werden, wenn auch in eingeschränktem Umfang, gegenseitige Rechte und<br />

Pflichten begründet; ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis kann hingegen nicht angenommen<br />

werden. 567<br />

� Soweit tatsächlich ein staatliches Urheberrecht besteht und der Anwendungsbereich des § 5<br />

UrhG nicht eröffnet ist, ein urheberrechtlicher Lizenzvertrag.<br />

� Schließlich ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis, welches durch allgemein geltende<br />

Nutzungsbestimmungen, die in unterschiedlichen Rechtsformen in Kraft gesetzt werden<br />

können, und die tatsächliche Inanspruchnahme begründet wird.<br />

567 Am Beispiel der Informationserteilung im Rahmen der Behördennummer 115 ausführlich erörtert bei White & Case<br />

2009, S. 71ff. [unveröffentlicht].<br />

195

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