Open Government Data Deutschland - ePractice.eu
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3 LEBENSZYKLUS STAATLICHER DATEN<br />
146<br />
II DIE RECHTLICHE DIMENSION VON OPEN GOVERNMENT DATA<br />
3.4.5 Welche rechtlichen Vorkehrungen sind erforderlich, um den proaktiven<br />
Veröffentlichungsprozess in den behördlichen Workflow einzupassen?<br />
Wie bereits im Kontext der Erstellung von Daten anged<strong>eu</strong>tet, lässt sich die Veröffentlichung staatlicher<br />
Daten in der Verwaltungspraxis leicht handhabbar und effizient organisieren, wenn die spätere<br />
Veröffentlichung von Beginn an im behördlichen, datenbezogenen Workflow Berücksichtigung<br />
findet (II-3.2.2 und II-3.2.3). Da dieser in der Regel nicht gesetzlich, durch Rechtsvorschrift regle-<br />
H (z V ltungsvorschriften<br />
oder Erlassen), liegt die ggf. erforderliche Anpassung auch in der Organisationshoheit<br />
der veröffentlichenden Behörde. Der <strong>Open</strong>-<strong>Data</strong>-Ansatz lässt sich dabei insbesondere in den<br />
Regelwerken und Vorgaben zur behördlichen Aktenführung verankern; soweit diese bereits elektronisch<br />
abgebildet ist, kann auch die erforderliche Separierung von Daten, die open-data-geeignet<br />
erscheinen und anderen Daten 393 , integriert und softwar<strong>eu</strong>nterstützt realisiert werden. Diesbezüglich<br />
ist auf eine größtmögliche Kohärenz zu bestehenden Wissensmanagementsystemen zu achten<br />
394 , die ihrerseits nur einen Teilaspekt der zu veröffentlichenden Daten abdecken. Die Überführung<br />
von Verwaltungsprozessen auf den elektronischen Kanal und eine damit einhergehenden<br />
Prozessanalyse und -optimierung 395 müssen bereits die spätere Veröffentlichung der Daten sowie<br />
die in diesem Kontext stehenden technisch-organisatorischen Vorkehrungen berücksichtigen.<br />
3.4.6 Stehen rechtliche Grenzen einer Realisierung der <strong>Open</strong>-<strong>Data</strong>-Kriterien bei<br />
der Veröffentlichung entgegen?<br />
Die <strong>Open</strong>-<strong>Data</strong>-Kriterien sind als Maximalanspruch an die »Offenheit« des Staates hinsichtlich seiner<br />
Datenbestände formuliert 396 . Eine rechtliche Verpflichtung, sie vollumfänglich zu realisieren,<br />
besteht nicht. Sie können bei der Ermessensentscheidung über die Veröffentlichung und die Festlegung<br />
etwaiger Begrenzungen in Form von Nutzungsbedingungen und Geldleistungsmodellen<br />
jedoch Berücksichtigung finden, soweit keine rechtlichen Grenzen entgegenstehen. 397<br />
Handlungsempfehlung 22<br />
Weitgehende Berücksichtigung der <strong>Open</strong>-<strong>Data</strong>-Kriterien im Rahmen der behördlichen<br />
Ermessensentscheidung<br />
Recht kurzfristig<br />
Mangels umfassender gesetzlicher Regelungen sind sowohl die Grundentscheidung über die Veröffentlichung<br />
staatlicher Daten als auch die Wahl der Rechtsform, die Ausgestaltung von Nutzungsbestimmungen<br />
und Geldleistungsmodellen in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung<br />
können auch die <strong>Open</strong>-<strong>Data</strong>-Kriterien Berücksichtigung finden. Die zum Teil als Maximalforderung<br />
formulierten Kriterien finden zwar keine Grundlage im geltenden Recht (Ausnahme in Teilen:<br />
Diskriminierungsfreiheit in Form des Gleichheitssatzes und dem Gebot der Barrierefreiheit), eine<br />
Orientierung an diesen ist aber umgekehrt gesetzlich nicht verwehrt und sollte als Ausgangspunkt von<br />
<strong>Open</strong>-<strong>Data</strong>-Aktivitäten dienen.<br />
393 Zum »Trennungsgebot« Abschnitt II-3.2.3.<br />
394 Zum staatlichen Wissensmanagement ausführlich Schliesky und Schulz 2012b, S. 113ff.<br />
395 In § 9 Abs. 1 des Entwurfes eines E-<strong>Government</strong>-Gesetzes des Bundes soll diese Pflicht für Bundesbehörden gesetzlich<br />
normiert werden (»Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, sollen vor<br />
Einführung der informationstechnischen Systeme unter Nutzung gängiger Methoden dokumentiert, analysiert und optimiert<br />
werden«); vergleichbar die Regelung in § 5 des E-<strong>Government</strong>-Gesetzes Schleswig-Holstein; dazu Schulz 2008b,<br />
S. 272ff.<br />
396 Nachfolgend wird überwiegend das Verständnis der Kriterien zugrunde gelegt, wie es sich aus dem Entwurf eines Eckpunktepapiers<br />
»Offenes Verwaltungs- und Regierungshandeln (<strong>Open</strong> <strong>Government</strong>)« ergibt.<br />
397 Auf die <strong>Open</strong>-<strong>Data</strong>-Kriterien »Nutzungsbedingungen« und »Geldleistungsmodelle« wird gesondert eingegangen; siehe<br />
Abschnitte II-3.8.8 und II-3.9.3 bis II-3.9.8.