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Open Government Data Deutschland - ePractice.eu

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3 LEBENSZYKLUS STAATLICHER DATEN<br />

230<br />

II DIE RECHTLICHE DIMENSION VON OPEN GOVERNMENT DATA<br />

einhergehenden Aufwand von vornherein zu ersparen. Wird ein Verstoß festgestellt, ist die Behörde<br />

in der Lage, auf die Einhaltung der privatrechtlichen Vereinbarung (ggf. verbunden mit einer<br />

Schadensersatzforderung) bzw. der Verpflichtungen aus einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis<br />

zu drängen. Letzteres lässt sich im Wege der Verwaltungsvollstreckung realisieren – die<br />

Situation ist vergleichbar mit der unzulässigen Weiterverwendung durch Drittnutzer (II-3.9.11).<br />

3.9.11 Wie lässt sich die unzulässige Weiterverwendung durch dritte Akt<strong>eu</strong>re<br />

(Drittnutzer) ausschließen?<br />

Im Kontext der Weiterverwendung der Daten durch die Datennutzer stellt sich auch die Frage, wie<br />

sich etwaige Verstöße gegen die Nutzungsbestimmungen erkennen, abstellen und ggf. sanktionieren<br />

lassen. Wie bereits zum Erfordernis einer Identifizierung des Datennutzers ausgeführt (II-3.4.6),<br />

lassen sich folgende Konstellationen unterscheiden:<br />

� Bei einer Freigabe aller Nutzungsarten, unabhängig vom Zweck, durch einheitliche Nutzungsbestimmungen<br />

ist eine Identifizierung nicht notwendig, da für alle Nutzer die gleichen<br />

V ß (z z N )<br />

feststellbar und können zum Anlass genommen werden, mit staatlichem Instrumentarium<br />

auf Einhaltung zu drängen und so die unzulässige Verwendung zu unterbinden.<br />

� Erfolgt eine Freigabe lediglich der nicht-kommerziellen Nutzung, ist ebenfalls keine Identifizierung<br />

erforderlich, da die kommerzielle Nutzung in jedem Fall untersagt ist und als solche<br />

feststellbar ist und unterbunden werden kann.<br />

� Bei einer Freigabe der nicht-kommerziellen Nutzung und Zulassung der kommerziellen Nutzung<br />

gegen eine Geldleistung (oder unter anderen einschränkenden Nutzungsbestimmungen)<br />

bedarf es einer Identifizierung, da einem kommerziellen Angebot, welches auf einem<br />

solchen Datensatz beruht, nicht angesehen werden kann, ob auch eine »kommerzielle Lizenz«<br />

zugrunde liegt.<br />

Erlauben die Nutzungsbestimmungen eine freie Weiterverbreitung und die nicht-kommerzielle Nutzung,<br />

kann es dennoch dazu kommen, dass ein Dritter – an den die Daten in erlaubter Weise weiterverbreitet<br />

wurden – diese zu kommerziellen Zwecken nutzt.<br />

Abbildung II-17: Unzulässige Weiterverwendung durch Drittnutzer

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