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Open Government Data Deutschland - ePractice.eu

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3 LEBENSZYKLUS STAATLICHER DATEN<br />

128<br />

II DIE RECHTLICHE DIMENSION VON OPEN GOVERNMENT DATA<br />

soweit keine rechtlichen Grenzen der Veröffentlichung eines frühen Bearbeitungsstandes (im Sinne<br />

von Rohdaten) entgegenstehen 331 .<br />

Verlust der Interpretationshoheit durch die Veröffentlichung früher Bearbeitungsstände<br />

Um den (berechtigten) Bedenken der Verwaltung gegenüber einer Veröffentlichung von Rohdaten<br />

bzw. eines frühen Bearbeitungsstandes, diese werde Missinterpretationen Vorschub leisten und die<br />

Interpretationshoheit der Verwaltung über »ihre« Daten gefährden, entgegenzuwirken, ist darauf<br />

hinzuweisen, dass die Veröffentlichung früher Bearbeitungsstände einer weitergehenden Aggregation,<br />

Aufbereitung und Bewertung der Daten durch die jeweilige öffentliche Verwaltung nicht<br />

entgegensteht (zum Teil kann sie sogar im Rahmen der Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich<br />

sein). Insofern kann über geeignete rechtliche (Nutzungsbestimmung mit Pflicht zur Namensnennung<br />

bzw. Kennzeichnung von Aufbereitungen durch Externe mit dem Hinweis »basierend auf<br />

D … [Behörde XY]«) oder technisch-organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden,<br />

dass nur Auswertungen o. Ä. der Daten einen amtlichen Charakter erhalten, die auch von der Verwaltung<br />

stammen.<br />

Handlungsempfehlung 16<br />

Soweit rechtlich zulässig, sollten frühe Bearbeitungsstände veröffentlicht werden<br />

Recht/Strategie mittelfristig<br />

Angesichts der Zielsetzungen von <strong>Open</strong> <strong>Data</strong> sollte die öffentliche Verwaltung dazu übergehen, möglichst<br />

frühe Bearbeitungsstände (im Sinne von Roh- oder Basisdaten bzw. der Primärquelle) zu veröffentlichen,<br />

soweit gesetzliche Vorgaben nicht entgegenstehen. Zum Teil ist eine bestimmte Aufbereitung zwingend<br />

(zur Qualitätssicherung oder zur Beseitigung des Personenbezugs), zum Teil sachgerecht, um Haftungsquellen<br />

zu minimieren. Wo derartige Restriktionen nicht bestehen, kann auch die Gefahr des Verlust der<br />

D<strong>eu</strong>tungshoheit nicht eingewendet werden; es ist den betroffenen Verwaltungen klar zu kommunizieren,<br />

dass »ihre« Interpretations- und Aufbereitungsbefugnis nicht eingeschränkt, sondern lediglich weitere<br />

Akt<strong>eu</strong>re hinzutreten.<br />

Behördliche Sorgfaltspflichten im Vorfeld der Veröffentlichung<br />

Dennoch scheidet in bestimmten Fallkonstellationen eine Veröffentlichung früher und unbearbeiteter<br />

Daten, der Primärquelle, aus. In der Regel sind erste Verarbeitungsschritte der Verwaltung<br />

nämlich aus verschiedenen Gründen erforderlich. Entweder, um Rechtsverstöße zu vermeiden,<br />

oder im Interesse einer Minimierung der mit der Veröffentlichung ggf. verbundenen Haftungsrisiken<br />

(II-3.8.4). So bedarf es bspw.<br />

� einer Qualitätssicherung der Datensätze,<br />

� der Überführung in ein maschinenlesbares Format und<br />

� der Beseitigung des Personenbezugs von Daten oder von Betriebs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnissen<br />

sowie anderweitig geheimhaltungsbedürftiger oder -würdiger Teile.<br />

Werden diese Vorgaben aber berücksichtigt, können auch möglichst frühe Bearbeitungsstände,<br />

wenn nicht gar Rohdaten bzw. die Primärquelle, zum Ausgangspunkt von <strong>Open</strong> <strong>Government</strong> <strong>Data</strong><br />

gemacht werden.<br />

331 Auch im Statistikrecht existiert kein grundsätzliches Verbot, Rohdaten zu veröffentlichen. Diese haben in der Regel aber<br />

einen Personenbezug, der erst aufgehoben werden muss; denkbar sind aber auch Statistiken, denen ein solcher Bezug<br />

– auf allen Aggregationsstufen – fehlt.

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