Open Government Data Deutschland - ePractice.eu
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II DIE RECHTLICHE DIMENSION VON OPEN GOVERNMENT DATA<br />
1<br />
ZUSAMMENFASSUNG<br />
1 ZUSAMMENFASSUNG<br />
Die Analyse der rechtlichen Grundlagen zeigt, dass sich die Veröffentlichung staatlicher Daten und<br />
die Gestattung ihrer Weiterverwendung als Verwaltungsaufgabe begreifen lässt und sich als solche<br />
durchaus in den Kanon überkommener (Daseinsvorsorge-) Aufgaben einfügt. Die <strong>eu</strong>roparechtliche<br />
Prägung in einigen Teilbereichen steht nicht entgegen. Es entspricht den verfassungsrechtlichen<br />
Grundlagen, denen zwar keine unmittelbaren subjektiven Transparenzansprüche entnommen werden<br />
können, ein hinreichendes Niveau an Transparenz und Offenheit als Basis demokratischer Legitimation<br />
aufrechtzuerhalten. Dieser grundgesetzliche Auftrag richtet sich an Gesetzgebung und<br />
Verwaltung gleichermaßen.<br />
Ein Verständnis als öffentliche Aufgabe zeigt auch, dass die Verwaltung befugt ist, im Rahmen der<br />
ihr zugewiesenen Eigenverantwortlichkeit diese n<strong>eu</strong>e Aufgabe anzunehmen – am d<strong>eu</strong>tlichsten<br />
kommt dies im »Aufgabenfindungsrecht« der Kommunen zum Ausdruck –, wo der Gesetzgeber<br />
nicht selbst bereits die Veröffentlichung als pflichtige Aufgabe ausgestaltet hat, Grenzen definiert<br />
(z in Form datenschutzrechtlicher Regelungen) oder die Modalitäten näher umschrieben hat<br />
(z in Form von Vorgaben für die Weiterverwendung, wenn diese einmalig gestattet wurde). In<br />
weiten Teilen handelt es sich derzeit um freiwillige Aufgaben, die der gesetzesfreien Verwaltung<br />
zugeordnet werden können.<br />
Wie bei jeder staatlichen Aufgabe sind auch bei der Veröffentlichung staatlicher Daten zur Weiterverwendung<br />
der Rechtscharakter der Aufgabe, der immer öffentlich-rechtlicher Natur ist, und die<br />
zu ihrer Erfüllung gewählten Handlungsinstrumente zu differenzieren. Die öffentliche Verwaltung<br />
kann sowohl auf öffentlich-rechtliches Handeln zurückgreifen als sich auch den Rechtsformen des<br />
Privatrechts bedienen. Dies gilt – auch im Rahmen der Veröffentlichung staatlicher Daten – sowohl<br />
für die zu diesem Zweck gewählte Organisationsform, z ein gemeinsames ebenenübergreifendes<br />
Datenportal, als auch die Handlungsform. Die Veröffentlichung und vor allem die Gestattung der<br />
Weiterverwendung in Form der Einräumung von Nutzungsrechten zu bestimmten Nutzungsbedingungen<br />
(zusammengefasst in sog. Nutzungsbestimmungen) kann also einem öffentlich-rechtlichen<br />
Modell folgen oder als typengemischter Nutzungsvertrag ausgestaltet werden. Die existierenden<br />
gesetzlichen Rahmenbedingungen schränken die Wahlfreiheit der datenbereitstellenden Behörde<br />
insofern kaum ein.<br />
Dies gilt auch im Rahmen des staatlichen Urheberrechts. Unabhängig davon, in welchem Rechtsregime<br />
sich die Behörde bewegt, muss sie einerseits diejenigen Werke, die von § 5 UrhG erfasst<br />
werden und gemeinfrei sind, auf dieser Grundlage bereitstellen und kann andererseits für alle<br />
staatlichen Werke im Rahmen des Urheberrechtsgesetz eine Weiterverwendung gestatten, indem<br />
sie Nutzungsrechte »einräumt«. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Urheberrechtsgesetzes<br />
(weil kein Werk i. S. d. § 2 UrhG vorliegt) können zwar keine absolut wirkenden Rechte formuliert<br />
werden, dennoch obliegt es dem Verfügungsberechtigten, die Weiterverwendung z von Daten<br />
durch relativ wirkende Vereinbarungen (Privatrecht) oder öffentlich-rechtliche Nutzungsbestimmungen<br />
zu reglementieren.<br />
Angesichts der Einordnung der Veröffentlichung staatlicher Daten und der Gestattung der Weiterverwendung<br />
als öffentliche Aufgabe erscheint die weitgehende Orientierung an einem öffentlichrechtlichen<br />
Gedankenmodell vorzugswürdig. In diesem Verständnis ist ein <strong>Open</strong>-<strong>Data</strong>-Portal als<br />
eine öffentliche Einrichtung, die einzelnen Datensätze als öffentliche Sachen, Nutzungsbedingungen<br />
als Umschreibung des konkreten Widmungszweckes (z auch unter Ausschluss der kommerziellen<br />
Nutzung) und die ggf. zu entrichtende Geldleistung als eine Benutzungsgebühr zu klassifizieren.<br />
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