14.02.2013 Aufrufe

Open Government Data Deutschland - ePractice.eu

Open Government Data Deutschland - ePractice.eu

Open Government Data Deutschland - ePractice.eu

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

II DIE RECHTLICHE DIMENSION VON OPEN GOVERNMENT DATA<br />

1<br />

ZUSAMMENFASSUNG<br />

1 ZUSAMMENFASSUNG<br />

Die Analyse der rechtlichen Grundlagen zeigt, dass sich die Veröffentlichung staatlicher Daten und<br />

die Gestattung ihrer Weiterverwendung als Verwaltungsaufgabe begreifen lässt und sich als solche<br />

durchaus in den Kanon überkommener (Daseinsvorsorge-) Aufgaben einfügt. Die <strong>eu</strong>roparechtliche<br />

Prägung in einigen Teilbereichen steht nicht entgegen. Es entspricht den verfassungsrechtlichen<br />

Grundlagen, denen zwar keine unmittelbaren subjektiven Transparenzansprüche entnommen werden<br />

können, ein hinreichendes Niveau an Transparenz und Offenheit als Basis demokratischer Legitimation<br />

aufrechtzuerhalten. Dieser grundgesetzliche Auftrag richtet sich an Gesetzgebung und<br />

Verwaltung gleichermaßen.<br />

Ein Verständnis als öffentliche Aufgabe zeigt auch, dass die Verwaltung befugt ist, im Rahmen der<br />

ihr zugewiesenen Eigenverantwortlichkeit diese n<strong>eu</strong>e Aufgabe anzunehmen – am d<strong>eu</strong>tlichsten<br />

kommt dies im »Aufgabenfindungsrecht« der Kommunen zum Ausdruck –, wo der Gesetzgeber<br />

nicht selbst bereits die Veröffentlichung als pflichtige Aufgabe ausgestaltet hat, Grenzen definiert<br />

(z in Form datenschutzrechtlicher Regelungen) oder die Modalitäten näher umschrieben hat<br />

(z in Form von Vorgaben für die Weiterverwendung, wenn diese einmalig gestattet wurde). In<br />

weiten Teilen handelt es sich derzeit um freiwillige Aufgaben, die der gesetzesfreien Verwaltung<br />

zugeordnet werden können.<br />

Wie bei jeder staatlichen Aufgabe sind auch bei der Veröffentlichung staatlicher Daten zur Weiterverwendung<br />

der Rechtscharakter der Aufgabe, der immer öffentlich-rechtlicher Natur ist, und die<br />

zu ihrer Erfüllung gewählten Handlungsinstrumente zu differenzieren. Die öffentliche Verwaltung<br />

kann sowohl auf öffentlich-rechtliches Handeln zurückgreifen als sich auch den Rechtsformen des<br />

Privatrechts bedienen. Dies gilt – auch im Rahmen der Veröffentlichung staatlicher Daten – sowohl<br />

für die zu diesem Zweck gewählte Organisationsform, z ein gemeinsames ebenenübergreifendes<br />

Datenportal, als auch die Handlungsform. Die Veröffentlichung und vor allem die Gestattung der<br />

Weiterverwendung in Form der Einräumung von Nutzungsrechten zu bestimmten Nutzungsbedingungen<br />

(zusammengefasst in sog. Nutzungsbestimmungen) kann also einem öffentlich-rechtlichen<br />

Modell folgen oder als typengemischter Nutzungsvertrag ausgestaltet werden. Die existierenden<br />

gesetzlichen Rahmenbedingungen schränken die Wahlfreiheit der datenbereitstellenden Behörde<br />

insofern kaum ein.<br />

Dies gilt auch im Rahmen des staatlichen Urheberrechts. Unabhängig davon, in welchem Rechtsregime<br />

sich die Behörde bewegt, muss sie einerseits diejenigen Werke, die von § 5 UrhG erfasst<br />

werden und gemeinfrei sind, auf dieser Grundlage bereitstellen und kann andererseits für alle<br />

staatlichen Werke im Rahmen des Urheberrechtsgesetz eine Weiterverwendung gestatten, indem<br />

sie Nutzungsrechte »einräumt«. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Urheberrechtsgesetzes<br />

(weil kein Werk i. S. d. § 2 UrhG vorliegt) können zwar keine absolut wirkenden Rechte formuliert<br />

werden, dennoch obliegt es dem Verfügungsberechtigten, die Weiterverwendung z von Daten<br />

durch relativ wirkende Vereinbarungen (Privatrecht) oder öffentlich-rechtliche Nutzungsbestimmungen<br />

zu reglementieren.<br />

Angesichts der Einordnung der Veröffentlichung staatlicher Daten und der Gestattung der Weiterverwendung<br />

als öffentliche Aufgabe erscheint die weitgehende Orientierung an einem öffentlichrechtlichen<br />

Gedankenmodell vorzugswürdig. In diesem Verständnis ist ein <strong>Open</strong>-<strong>Data</strong>-Portal als<br />

eine öffentliche Einrichtung, die einzelnen Datensätze als öffentliche Sachen, Nutzungsbedingungen<br />

als Umschreibung des konkreten Widmungszweckes (z auch unter Ausschluss der kommerziellen<br />

Nutzung) und die ggf. zu entrichtende Geldleistung als eine Benutzungsgebühr zu klassifizieren.<br />

87

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!