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Open Government Data Deutschland - ePractice.eu

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3 LEBENSZYKLUS STAATLICHER DATEN<br />

116<br />

II DIE RECHTLICHE DIMENSION VON OPEN GOVERNMENT DATA<br />

Außerhalb des Geltungsbereichs des Urheberrechtsgesetzes muss analysiert werden, wie sich begründen<br />

lässt, dass der »Eigentümer« staatlicher Daten, verstanden im Sinne einer rechtlich definierten<br />

Verfügungsberechtigung 296 , im Falle der Veröffentlichung überhaupt Grenzen und Vorgaben<br />

der Weiterverwendung definieren kann. Im direkten Anwendungsbereich des Urheberrechts ergibt<br />

sich dies aus der gesetzlichen Zuweisung einer andere Nutzer ausschließenden Verfügungsberechtigung<br />

297 (absolutes Recht 298 ).<br />

Aufgrund der Vergleichbarkeit staatlicher Daten mit Werken im Sinne des Urheberrechts wäre eine<br />

weitergehende Analogie zwar denkbar, problematisch erscheint aber die Planwidrigkeit der Regelungslücke,<br />

zumal das UrhG abschließend definiert hat, ab welcher Schöpfungshöhe und welche<br />

Gegenstände einen besonderen Schutz genießen sollen. Insofern bleibt in der zivilrechtlich orientierten<br />

Perspektive nur eine vertragliche (relative) Vereinbarung zwischen dem »Eigentümer« der<br />

Daten und einem Dritten, die angesichts der Vertragsautonomie grundsätzlich jeden Vermögensgegenstand<br />

– also auch nicht urheberrechtlich geschützte Daten – erfassen kann (typengemischter<br />

Nutzungsvertrag). Eine analoge Anwendung des Urheberrechts scheidet für Daten aus.<br />

Aber auch im öffentlich-rechtlichen Modell lässt sich eine Zuweisung der Verfügungsberechtigung<br />

realisieren – sie basiert nämlich letztlich (in beiden Varianten) auf der Überlegung, dass derjenige,<br />

der über einen Datensatz verfügen kann, diesen überhaupt erst durch die Veröffentlichung einer<br />

(potenziellen) Weiterverwendung durch Dritte öffnet und diesen Vorgang insofern auch sachlich<br />

und personell begrenzen kann. Die Verfügungsberechtigung staatlicher Stellen zeigt sich auch an<br />

der Existenz von Zugangsansprüchen (aus den IFGs), deren explizite Anerkennung und Normierung<br />

entbehrlich wäre, wenn dem Staat – außerhalb des Urheberrechts – schon gar keine entsprechende<br />

Verfügungsberechtigung zukäme. Die Verwaltung kann ebenfalls grundsätzlich über alle<br />

Vermögensgegenstände und deren Nutzung Verträge schließen, hinzu kommt aber die Option,<br />

auch andere Handlungsinstrumentarien einzusetzen, um die Veröffentlichung und Weiterverwendung<br />

der Daten zu reglementieren. 299 Letztgenannter Begründungsansatz zeigt damit erhebliche<br />

Parallelen zum anerkannten öffentlich-rechtlichen Rechtsinstitut der öffentlichen Sache 300 , was<br />

insofern eine Orientierung an diesem nahelegt (ohne gesetzlich zwingend zu sein).<br />

Der besondere rechtliche Status eines Gegenstandes 301 als öffentliche Sache erklärt sich also zunächst<br />

aufgrund seiner Indienststellung zur unmittelbaren Erfüllung eines öffentlichen Zwecks.<br />

296 Zur Frage, wer dies in concreto ist, siehe Abschnitt II-3.2.1.<br />

297 Einschränkend ist zu berücksichtigen, dass bei urheberrechtlich geschützten Werken des Staates das Urheberrechtsgesetz<br />

(UrhG) abschließend ist und einer Modifikation insbesondere durch die Landesverwaltungen im Rahmen einer Datenveröffentlichung<br />

nicht offen steht. Dies gilt sowohl für Fälle des Bestehens eines Urheberrechts als auch den Ausschluss<br />

nach § 5 Abs. 1 und 2 UrhG, der eine »freie Nutzung« gestattet (Dreier 2008, § 5 Rn. 1) und weitergehenden<br />

Restriktionen entgegensteht. Bei bestehendem Urheberecht muss die zulässige Einräumung und Begrenzung von (Nutzungs-<br />

und Verwertungs-)Rechten – auch wenn sie in öffentlich-rechtlicher Form erfolgt – als zulässige Ausübung des<br />

gesetzlich eingeräumten Urheberrechts erscheinen.<br />

298 Statt vieler Kroitzsch 2000, § 15 Rn. 20.<br />

299 Das erweiterte Handlungsinstrumentarium stellt den wesentlichen Unterschied zu privaten Akt<strong>eu</strong>ren dar, die Dritten<br />

Nutzungsrechte an »ihren« Daten einräumen wollen. Soweit kein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt, bleibt deren<br />

Handlungsinstrumentarium auf relativ wirkende vertragliche Vereinbarungen begrenzt. Bei der öffentlichen Verwaltung<br />

variieren in Abhängigkeit von der Ebene, der die Kompetenz zur bzw. Aufgabe der Veröffentlichung staatlicher Daten<br />

zukommt, die denkbaren Handlungsformen. Möglich sind gesetzliche Regelungen bzw. solche durch<br />

Rechtsverordnung; eine Widmung kann aber auch durch Satzung, Verwaltungsakt und Allgemeinverfügung erfolgen;<br />

dazu Papier 2010, § 40 Rn. 2ff.<br />

300 Grundlegend Papier 2010, §§ 38-42; Pappermann, Löhr und Andriske 1987, S. 1ff.; Schmidt-Jortzig 1987, S. 1025ff.<br />

301 Nach h. M. wird bspw. auch der Luftraum erfasst, sodass eine Beschränkung auf Sachen im Sinne von § 90 BGB schon<br />

rechtstatsächlich nicht vorgenommen wird; vgl. dazu Papier 2010, § 39 Rn. 3. Dass die Einordnung auch »nichtgegenständlicher«<br />

Angebote als öffentliche Einrichtung in Betracht kommt, veranschaulicht auch der Umstand, dass die<br />

auf einer gemeindlichen Homepage vorgehaltene »Linkliste« als öffentliche Einrichtung im Sinne des Kommunalverfassungsrechts<br />

definiert wird; dazu Boehme-Neßler 2001, S. 379; Duckstein und Gramlich 2004, S. 121ff.; Frevert und<br />

Wagner 2011, S. 79; Ott und Ramming 2003, S. 454ff.

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