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Elterngeld und Elternzeit

Elterngeld und Elternzeit - Bundesministerium für Familie, Senioren ...

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Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich derBetrag, der zusätzlich gezahlt wird, umje 300 Euro für das zweite <strong>und</strong> jedesweitere Kind.Entgeltersatzleistungen werden nurangerechnet, wenn sie für denselbenZeitraum zustehen <strong>und</strong> an die Stelledes auch für das <strong>Elterngeld</strong> berücksichtigten,wegfallenden Erwerbseinkommenstreten.<strong>Elterngeld</strong> bei Bezug ausländischer LeistungenBezieht eine Person im Ausland dem <strong>Elterngeld</strong> vergleichbareLeistungen, werden sie auf das <strong>Elterngeld</strong> voll angerechnet,damit es nicht zu Doppelzahlungen kommt. In den Fällen, indenen der Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> höher ist als der Anspruchauf die ausländische Leistung, ist der Unterschiedsbetragzusätzlich zu zahlen.Wenn gleichzeitig deutsches <strong>Elterngeld</strong> <strong>und</strong> eine vergleichbareLeistung eines anderen Mitgliedstaats der EU, des EWR oder derSchweiz in Betracht kommen, gilt eine europarechtliche Sonderregelung.Sind beide Eltern in verschiedenen Mitgliedstaatender EU, des EWR oder in der Schweiz erwerbstätig, ist derAnspruch in dem Beschäftigungsland vorrangig, das zugleichWohnland des Kindes ist. Ist nur ein Elternteil erwerbstätig <strong>und</strong>lebt die Familie mit ihrem Kind in einem anderen Mitgliedstaatder EU, des EWR oder der Schweiz, ist der Anspruch imBeschäftigungsland des Elternteils vorrangig. Wenn die Leistungim anderen Mitgliedstaat höher ist, wird von diesem einUnterschiedsbetrag gezahlt.

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