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Elterngeld und Elternzeit

Elterngeld und Elternzeit - Bundesministerium für Familie, Senioren ...

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<strong>Elterngeld</strong> <strong>und</strong> <strong>Elternzeit</strong>Das B<strong>und</strong>eselterngeld- <strong>und</strong> <strong>Elternzeit</strong>gesetz


VorwortDas <strong>Elterngeld</strong> erleichtert Müttern <strong>und</strong> Vätern die Entscheidungfür eine berufliche Auszeit nach der Geburt.Es schenkt jungen Familien damit einen Schonraum,um füreinander da zu sein <strong>und</strong> sich intensiv um ihrBaby zu kümmern. Fast alle Eltern <strong>und</strong> Adoptivelternin Deutschland nehmen das <strong>Elterngeld</strong> in Anspruch.In bestimmten Fällen erhalten auch Großeltern <strong>und</strong>andere Verwandte bis zum dritten Grad das <strong>Elterngeld</strong>,wenn sie die Betreuung des Kindes übernehmen. Mehrals 90 Prozent der Eltern sehen im <strong>Elterngeld</strong> eine wichtigeUnter stützung für ihre Familie.<strong>Elterngeld</strong> <strong>und</strong> <strong>Elternzeit</strong> stärken den familiären Zusammenhalt.Mittlerweile beziehen deutlich mehr als ein Viertel derVäter <strong>Elterngeld</strong> <strong>und</strong> nehmen sich damit nach der Geburteines Kindes Zeit für die Familie. Diese Zeit wünschen sichviele Männer; die gesetzlichen Regelungen sind die Gr<strong>und</strong>lagedafür, sie bei ihrem Arbeitgeber auch einzufordern.Studien belegen zudem, dass das <strong>Elterngeld</strong> die finanzielleSituation von Familien nach der Geburt ihres Kindes verbessert.<strong>Elterngeld</strong> <strong>und</strong> <strong>Elternzeit</strong> tragen darüber hinauszu einer erfolgreichen Rückkehr in den Beruf bei. Dies hilftFamilien dauerhaft, ihr Leben mit eigenem Einkommen zugestalten.Beim <strong>Elterngeld</strong> gibt es für Geburten ab dem 1. Januar 2013einige Neuerungen. Die wichtigste ist, dass die Ermittlungder <strong>Elterngeld</strong>höhe vereinfacht wird – <strong>und</strong> Eltern ihr <strong>Elterngeld</strong>so schneller bekommen können.


InhaltRegelungen zum <strong>Elterngeld</strong>................................................................ 7<strong>Elterngeld</strong>stellen....................................................................................... 45Aufsichtsbehörden der Länder.......................................................... 58Regelungen zur <strong>Elternzeit</strong>................................................................... 63Stichwortverzeichnis............................................................................. 85Unser Service für FamilienKennen Sie schonunsere Apps? www.bmfsfj.de/appsErsteSchritteSchauhin!Weitere Informationen zu Kindergeld, <strong>Elterngeld</strong>,Mutterschutz, Kinderzuschlag usw. finden Sie unter www.familien-wegweiser.de


Regelungen zum<strong>Elterngeld</strong>Das B<strong>und</strong>eselterngeld- <strong>und</strong> <strong>Elternzeit</strong>gesetz gilt seit dem 1. Januar 2007.Wer hat Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>?Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> haben Mütter <strong>und</strong> Väter, dieI ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen <strong>und</strong> erziehen,I nicht mehr als 30 St<strong>und</strong>en in der Woche erwerbstätig sind,I mit ihren Kindern in einem Haushalt leben <strong>und</strong>I einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt inDeutschland haben.<strong>Elterngeld</strong> wird für Lebensmonate des Kindes gewährt.Die Anspruchsvoraussetzungen müssen gr<strong>und</strong>sätzlich injedem der beantragten Monate von Anfang an vorliegen.Der Lebensmonat beginnt mit dem Tagder Geburt <strong>und</strong> endet im folgenden Monatam Vortag des Geburtstages. Bei Geburtam 15. eines Monats endet der Lebensmonatalso am 14. des Folgemonats. Da dieInanspruchnahme des <strong>Elterngeld</strong>es in denmeisten Fällen mit der Inanspruchnahmevon <strong>Elternzeit</strong> verb<strong>und</strong>en ist, ist diesauch bei der Anmeldung der <strong>Elternzeit</strong> zubeachten (siehe Regelungen zur <strong>Elternzeit</strong>).Ehe- oder Lebenspartnerinnen <strong>und</strong> -partner, die das Kind nach derGeburt betreuen – auch wenn es nicht ihr eigenes ist –, können unterdenselben Voraussetzungen <strong>Elterngeld</strong> erhalten.


Für angenommene Kinder <strong>und</strong> mit dem Ziel der Annahmeaufgenommene Kinder gibt es ebenfalls <strong>Elterngeld</strong> für dieDauer von bis zu 14 Monaten. Die 14-Monats-Frist beginnt,wenn das Kind in den Haushalt aufgenommen wird. DerAnspruch be steht nicht mehr, sobald das Kind das achteLebensjahr vollendet hat.Bei schwerer Krankheit, schwererBehinderung oder Tod der Elternhaben Verwandte bis dritten Grades(Urgroßeltern, Großeltern, Onkel<strong>und</strong> Tanten sowie Geschwister) <strong>und</strong>ihre Ehegattinnen <strong>und</strong> EhegattenAnspruch auf <strong>Elterngeld</strong>. Auch siemüssen die oben genannten Voraussetzungenerfüllen.Für Kinder, die auf der Gr<strong>und</strong>lage des Kinder- <strong>und</strong> Jugendrechts(SGB VIII) in Pflegefamilien leben, kann kein <strong>Elterngeld</strong> bezogenwerden. Das Jugendamt übernimmt den notwendigen Lebensunterhalt,<strong>und</strong> die Pflegeeltern erhalten laufende monatliche Leistungen,deren Höhe vom örtlichen Jugendamt festgesetzt wird.Ob <strong>Elterngeld</strong> bezogen werden kann, ist nicht davon abhängig,ob <strong>und</strong> in welcher Form der Elternteil, der es beantragt, vor derGeburt gearbeitet hat. <strong>Elterngeld</strong> können Arbeitnehmerinnen<strong>und</strong> Arbeitnehmer, Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte, Selbstständige<strong>und</strong> ebenso Erwerbslose oder Hausfrauen <strong>und</strong> Hausmännererhalten.(Teilzeit-)Erwerbstätigkeit, die 30 Wochenst<strong>und</strong>en im Durchschnitteines Bezugsmonats nicht übersteigt, ist während


des <strong>Elterngeld</strong>bezuges möglich. Wer mehr als 30 St<strong>und</strong>enpro Woche arbeitet, gilt als voll erwerbstätig <strong>und</strong> hat keinenAnspruch auf <strong>Elterngeld</strong>.In Zeiten, in denen Erwerbseinkommen ohne Arbeitsleistungbezogen wird, etwa bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfalloder im Erholungsurlaub, gilt als Arbeitszeit die vertraglichvereinbarte Arbeitszeit.Auch Auszubildende <strong>und</strong> Studierende erhalten <strong>Elterngeld</strong>. Diejeweilige Ausbildung muss nicht unterbrochen werden. Auf dieAnzahl der Wochenst<strong>und</strong>en, die für die Ausbildung aufgewendetwerden, kommt es, anders als bei der Erwerbsarbeit, nicht an.Keinen Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> haben Elternpaare, die imKalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zuversteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten.Für Alleinerziehende entfällt der <strong>Elterngeld</strong>anspruch ab einemzu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 Euro imKalenderjahr vor der Geburt.Ausländische ElternStaatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, des EWR <strong>und</strong> derSchweiz haben ebenso wie Deutsche nach dem Recht der EUin der Regel dann einen Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>, wenn sie inDeutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen.Andere Ausländerinnen <strong>und</strong> Ausländer haben einen Anspruch,wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihres Aufenthaltstitels<strong>und</strong> ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt voraussichtlichdauerhaft ist. Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, erfülltdiese Voraussetzungen ohne Weiteres. Wer eine Aufenthaltserlaubnisbesitzt, erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nur


dann, wenn sie oder er auch zur Erwerbstätigkeit in Deutschlandberechtigt ist oder war. Erst nach einem Aufenthalt in Deutschlandvon drei Jahren kann <strong>Elterngeld</strong> erhalten, wer eine Aufenthaltserlaubnisin Härtefällen, zum vorüber gehenden Schutz,bei Aussetzung der Abschiebung oder wegen des Bestehens vonAusreisehindernissen besitzt.Kein <strong>Elterngeld</strong> erhalten ausländische Eltern, die eine Aufenthaltserlaubniszum Zweck der Ausbildung oder in Verbindungmit einer Arbeitserlaubnis nur für einen Höchstzeitraum besitzen.Bei diesen Personen wird von Gesetzes wegen ebenso voneinem vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen wie bei Personen,die als Asylbewerberin oder Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattungbesitzen oder sich nur geduldet im B<strong>und</strong>esgebietaufhalten. Auch eine erlaubte Erwerbstätig keit führt in diesenFällen nicht zu einem Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>.Grenzüberschreitende SituationenLeben <strong>und</strong> arbeiten die Eltern in unterschied lichen Länderninnerhalb der EU, des EWR <strong>und</strong> der Schweiz (z. B. Grenzgängerinnen<strong>und</strong> Grenzgänger), ist für die Familienleistungen vorrangigdas Beschäftigungsland zuständig. Ist nur ein Elternteilerwerbstätig <strong>und</strong> lebt die Familie mit ihrem Kind in einemanderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz, istder Anspruch im Beschäftigungsland des Elternteils vorrangig.Sind beide Eltern in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU, desEWR oder in der Schweiz erwerbstätig, ist der Anspruch in demBeschäftigungsland vorrangig, das zugleich Wohnland desKindes ist.Der andere Staat kann nachrangig leistungsverpflichtet sein.In dem Fall wären von dort Unterschiedsbeträge zu leisten, fallsdie entsprechende Leistung dort höher ist.


Beispiel:Die Familie wohnt mit ihrem Kind in Deutschland. Der Vater ist in Frank reichbeschäftigt. Die Mutter hat kein Arbeitsverhältnis. In diesem Fall besteht vorrangigerAnspruch auf <strong>Elterngeld</strong> im Beschäftigungsland, also in Frankreich. Ist das<strong>Elterngeld</strong> höher als die vergleichbare französische Leistung, erhalten die Elternaus Deutschland den Unterschiedsbetrag zwischen der französischen Leistung<strong>und</strong> dem <strong>Elterngeld</strong>.Beispiel:Die Familie wohnt mit ihrem Kind in Deutschland. Der Vater ist in Österreichbeschäftigt. Die Mutter hat ein (arbeitslosenversicherungspflichtiges) Arbeitsverhältnisin Deutschland. In diesem Fall besteht ein vorrangiger Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>in Deutschland, weil beide Elternteile in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten arbeiten<strong>und</strong> Deutschland das Wohnland des Kindes ist: für die Mutter auf der Gr<strong>und</strong>lage ihresdeutschen Erwerbseinkommens vor der Geburt, für den Vater auf der Gr<strong>und</strong>lageseines österreichischen Erwerbseinkommens. Ist die vergleichbare österreichischeLeistung (Kinderbetreuungsgeld) höher, erhalten die Eltern von dort den Unterschiedsbetragzwischen dem <strong>Elterngeld</strong> <strong>und</strong> dem Kinderbetreuungsgeld.Mehr Informationen bieten die Internetseiten „Ihr Europa“:http://europa.eu/youreurope/citizens/index_de.htm <strong>und</strong> dieBroschüre der Europäischen Kommission „Die Bestimmungenüber die soziale Sicherheit“, die Sie hier aufrufen können:http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=738&langId=de&pubId=486&type=2&furtherPubs=noFür Ihren persönlichen Fall sollten die Ansprüche mit den<strong>Elterngeld</strong>stellen in Deutschland bzw. mit den Stellen imAusland geklärt werden.


Wie hoch ist das <strong>Elterngeld</strong>?Das <strong>Elterngeld</strong> orientiert sich an der Höhe desmonatlich verfügbaren Nettoeinkommens, welchesder betreuende Elternteil vor der Geburtdes Kindes hatte <strong>und</strong> welches nach der Geburtwegfällt. Das <strong>Elterngeld</strong> gleicht dieses entfallendeEinkommen mit einer Ersatzrate aus, die nach derHöhe des Einkommens vor der Geburt des Kindesgestaffelt ist. Das entfallende Einkommen wird beieinem maßgeblichen Nettoeinkommen vor derGeburt von 1.240 Euro <strong>und</strong> mehr zu 65 Prozent,von 1.220 Euro zu 66 Prozent, zwischen 1.000 Euro<strong>und</strong> 1.200 Euro zu 67 Prozent ersetzt. Das <strong>Elterngeld</strong>beträgt mindestens 300 Euro <strong>und</strong> höchstens1.800 Euro. Die Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommenswird auf den Seiten 18 ff. erläutert.Das <strong>Elterngeld</strong> beträgt auch für nicht erwerbstätige Elternteilemindestens 300 Euro monatlich. Bei Mehrlingsgeburten oderälteren Geschwisterkindern kann sich der nach den allgemeinenRegeln zustehende <strong>Elterngeld</strong>anspruch erhöhen.Geringverdienende Eltern werden zusätzlich unterstützt. Liegtdas maßgebliche Nettoeinkommen eines betreuenden Elternteilsvor der Geburt des Kindes unter 1.000 Euro monatlich, sowird die Ersatzrate in kleinen Schritten von 67 Prozent auf biszu 100 Prozent erhöht. Dabei gilt: Je niedriger das Einkommendieses Elternteils vor der Geburt war, desto höher ist der prozentualeAusgleich, den er für das wegfallende Erwerbseinkommenerhält. Für je 2 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Eurolag, erhöht sich die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte.


Beispiel:Das maßgebliche Nettoeinkommen der Mutter beträgt vor der Geburt des Kindes700 Euro. Die Geringverdienergrenze liegt bei 1.000 Euro. Daraus ergibt sich eineDifferenz von 300 Euro. Diese Differenz führt dazu, dass sich die Ersatzrate um15 Prozent auf 82 Prozent erhöht. Das <strong>Elterngeld</strong> der Mutter beträgt also 82 Prozentdes wegfallenden Einkommens.Rechenweg:300 Euro geteilt durch 2 Euro gleich 150150 mal 0,1 Prozentpunkte gleich 15 Prozentpunkte67 Prozent plus 15 Prozentpunkte gleich 82 Prozent<strong>Elterngeld</strong> für Eltern mit ausländischemEinkommenBerücksichtigt wird bei der <strong>Elterngeld</strong>berechnung Einkommen,das in Deutschland, in einem anderen Mitgliedstaat derEuropäischen Union, in einem der Vertragsstaaten des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Island,Liechtenstein <strong>und</strong> Norwegen, oder in der Schweiz versteuertwird.Einnahmen, die in anderen Staaten versteuert werden,werden nicht als Einkommen bei der <strong>Elterngeld</strong>berechnungberücksichtigt.Eltern, die nur ausländische Einkünfte hatten, welche nichtals Einkommen für das <strong>Elterngeld</strong> berücksichtigt werden, dieaber trotzdem die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungenerfüllen, erhalten den Mindestbetrag des <strong>Elterngeld</strong>es in Höhevon 300 Euro.


<strong>Elterngeld</strong> bei Mehrlingsgeburten(Zwillinge, Drillinge usw.)Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich daszustehende <strong>Elterngeld</strong> um je 300 Euro fürjedes zweite <strong>und</strong> weitere Mehrlingskind.Das heißt: Zusätzlich zum errechneten<strong>Elterngeld</strong> werden für jeden Mehrling300 Euro gezahlt.<strong>Elterngeld</strong> für GeschwisterkinderFamilien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonuserhalten. Das nach den allgemeinen Regeln zu stehende<strong>Elterngeld</strong> (auch der Mindestbetrag von 300 Euro) wird um10 Prozent, mindestens aber um 75 Euro im Monat erhöht.Bei zwei Kindern im Haushalt besteht der Anspruch auf denErhöhungsbetrag so lange, bis das ältere Geschwisterkind dreiJahre alt ist. Bei drei <strong>und</strong> mehr Kindern im Haushalt genügt es,wenn mindestens zwei der älteren Geschwisterkinder das sechsteLebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit dem Ende desBezugsmonats, in dem das ältere Geschwis terkind sein drittesbzw. sechstes Lebensjahr vollendet, entfällt der Erhöhungsbetrag.Der Anspruch auf den Gr<strong>und</strong>betrag des <strong>Elterngeld</strong>es bleibtbis zum Ende des Bezugszeitraums von zwölf oder 14 Monatenbestehen. Sonderregelungen gelten für angenommene Kinder<strong>und</strong> Kinder mit Behinderung.


Beispiel:Das erste Kind der Familie ist am 13. Juli 2007 geboren <strong>und</strong> vollendet sein drittesLebensjahr am 12. Juli 2010. Vor der Geburt des zweiten Kindes am 5. Januar 2010beträgt das maßgebliche Nettoeinkommen der Mutter 1.000 Euro. Da das ältereKind während des siebten Lebensmonats des jüngeren Kindes sein drittes Lebensjahrvollendet, erhöht sich das nach dem wegfallenden Einkommen berechnete<strong>Elterngeld</strong> von 670 Euro (67 Prozent von 1.000 Euro) für diese ersten sieben Monateum zehn Prozent, das wären 67 Euro, mindestens aber 75 Euro. Beantragt dieMutter also etwa für die ersten zwölf Lebensmonate des jüngeren Kindes <strong>Elterngeld</strong>,erhält sie in den ersten sieben Monaten 745 Euro (670 Euro plus 75 Euro) <strong>und</strong>danach für fünf weitere Monate den Gr<strong>und</strong>betrag von 670 Euro.Wie lange kann <strong>Elterngeld</strong> bezogen werden?<strong>Elterngeld</strong> kann in den ersten 14 Lebensmonaten in Anspruchgenommen werden. Ein Elternteil kann mindestens für zweiMonate (Mindestbezugszeit) <strong>und</strong> höchstens für zwölf Monate<strong>Elterngeld</strong> in Anspruch nehmen.Beide Eltern haben gr<strong>und</strong>sätzlich gemeinsam Anspruch aufinsgesamt zwölf Monatsbeträge, die jeweils für Lebensmonatedes Kindes zustehen.Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge haben die Eltern,wenn beide vom Angebot des <strong>Elterngeld</strong>es Gebrauch machenmöchten (Partnermonate). Anspruch auf die Partnermonatebesteht, wenn sich bei den Eltern für zwei Bezugsmonate dasErwerbseinkommen mindert (etwa durch Arbeitszeitreduzierungwährend des <strong>Elterngeld</strong>bezuges oder durch Mutterschutz).


Verteilung der Monate auf die ElternIn den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes steht pro Lebensmonatein Monatsbetrag zur Verfügung. Nutzen die Eltern diePartnermonate, gibt es also insgesamt maximal 14 Monatsbeträge,ansonsten zwölf Monatsbeträge. Die <strong>Elterngeld</strong>monatemüssen nicht an einem Stück genommen werden, sondernkönnen auch zeitlich getrennt liegen. Dies gilt auch für diePartnermonate.Lebensmonate des Kindes, in denen der Mutter mindestensfür einen Tag Mutterschaftsleistungen (insbesondere Mutterschaftsgeldder gesetzlichen Krankenversicherung, der Arbeitgeberzuschusszum Mutterschaftsgeld oder Dienstbezüge fürBeamtinnen während der Mutterschutzfrist) zustehen, geltenals Monate, für die die Mutter <strong>Elterngeld</strong> bezieht. Die Mutterschaftsleistungendienen einem ähnlichen Zweck wie das<strong>Elterngeld</strong>. Deshalb können diese Leistungen nicht nebeneinandergewährt werden. Erhält die Mutter in den ersten beidenLebensmonaten des Kindes Mutterschaftsleistungen, werdenzwei <strong>Elterngeld</strong>bezugsmonate von ihr verbraucht. Der Vaterkann in dieser Zeit für sich <strong>Elterngeld</strong> in Anspruch nehmen.Die Gesamtzahl der den Eltern zustehenden <strong>Elterngeld</strong>monatereduziert sich jedoch um die Anzahl der Monate mit Bezug vonMutterschaftsleistungen.Die verbleibenden Monatsbeträge können die Eltern bis auf diePartnermonate frei untereinander aufteilen. Sie können <strong>Elterngeld</strong>nacheinander oder gleichzeitig ausgezahlt bekommen. Beigleichzeitigem Bezug verbrauchen die Eltern zusammen jedenMonat zwei Monatsbeträge.


Beispiel:I Die Mutter kann in den Lebensmonaten 1 bis 12 <strong>und</strong> der Vater in den Lebensmonaten13 <strong>und</strong> 14 <strong>Elterngeld</strong> beziehen.I Beide Eltern können in den ersten sieben Monaten <strong>Elterngeld</strong> gleichzeitigbeziehen. Dann sind die Beträge für 14 Monate ebenfalls verbraucht.I Die Mutter erhält in den Lebensmonaten 1 <strong>und</strong> 2 Mutterschaftsleistungen <strong>und</strong>bezieht danach bis zum 12. Lebensmonat <strong>Elterngeld</strong>. Der Vater kann in denLebensmonaten 13 <strong>und</strong> 14 <strong>Elterngeld</strong> erhalten.<strong>Elterngeld</strong> für AlleinerziehendeAlleinerziehende, bei denen sich für zwei Bezugsmonate dasErwerbseinkommen mindert, können allein bis zu 14 Monate<strong>Elterngeld</strong> erhalten. Bedingung ist, dass das Kind nur bei demElternteil in der Wohnung lebt, dem auch die elterliche Sorgeoder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht.Das Gleiche gilt, wenn der Elternteil eine einstweilige Anordnungerwirkt hat, mit der ihm zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrechtvorläufig zur alleinigen Ausübung übertragen worden ist.Bei gemeinsamer Wohnung der Eltern sind die Voraussetzungennicht erfüllt. Ob der andere Elternteil in einer anderen Wohnunggemeldet ist oder noch einen zweiten Wohnsitz hat, ist nicht entscheidend.Es kommt auf die tatsächliche Lebenssituation an.Übertragung der Partnermonate ausanderen GründenIst bei Elternpaaren dem einen Elternteil die Betreuung desKindes objektiv unmöglich, etwa wegen schwerer Krankheitoder Schwerbehinderung, erhält der andere Elternteil für biszu 14 Monate <strong>Elterngeld</strong>, wenn die sonstigen Voraussetzungender zusätzlichen Monate erfüllt sind, also eine Einkommensminderungin dieser Zeit vorliegt. Medizinische Gründe könnendurch die Vorlage eines ärztlichen Attests festgestellt werden.


Eine Unmöglichkeit liegt nicht vor, wenn die Partnerin oder derPartner ausnahmsweise keinen Anspruch auf <strong>Elternzeit</strong> hat, mitder Inanspruchnahme von <strong>Elternzeit</strong> den Arbeitsplatz gefährdetsieht oder eine berufliche Auszeit aus wirtschaftlichen Gründennicht in Betracht gezogen wird.Auch wenn eine Gefährdung des Kindeswohls einem Betreuungswechselunter den Eltern entgegensteht, kann der betreuendeElternteil die zusätzlichen Monate selbst in Anspruch nehmen.Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt nur in besonderenAusnahmefällen vor. Dies kommt in Betracht, wenn die Betreuungdurch einen Elternteil nach Auffassung des Jugendamtesdie ernsthafte Besorgnis einer Schädigung für das körperliche<strong>und</strong> seelische Wohl des Kindes begründet.Verlängerung des AuszahlungszeitraumsDas <strong>Elterngeld</strong> kann bei gleicher Gesamtsumme auf die doppelteAnzahl der Monate gedehnt werden. Eine Person kann dann biszu 24 Monate halbes <strong>Elterngeld</strong> beziehen, eine alleinerziehendePerson bis zu 28 halbe Monatsbeträge, wenn kein Anspruchauf Mutterschaftsleistungen besteht. Bezieht eine alleinerziehendePerson für genau zwei Lebensmonate des Kindes Mutterschaftsleistungen,würden ihr noch 24 halbe Beträge zur Verfügungstehen. Auch die Partnermonate können gedehnt werden.Wie wird das maßgebliche Nettoeinkommen fürdas <strong>Elterngeld</strong> ermittelt?Die Höhe des einkommensabhängigen <strong>Elterngeld</strong>es berechnetsich nach dem Einkommen der Antragstellerin oder des Antragstellers.Dazu wird zunächst das durchschnittliche monatlicheBruttoeinkommen ermittelt. Davon werden dann in einemvereinfachten Verfahren Steuern <strong>und</strong> Sozialabgaben abgezogen.


Nichtselbstständig ErwerbstätigeAusgangspunkt für die Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommensist bei nichtselbstständig Erwerbstätigen (z. B. Arbeitnehmerinnen<strong>und</strong> Arbeitnehmer, Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte,zur Ausbildung Beschäftigte) das persönliche steuerpflichtigeBrutto-Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vordem Geburtsmonat des Kindes, für das jetzt <strong>Elterngeld</strong> beantragtwird. Gr<strong>und</strong>lage sind die Lohn- <strong>und</strong> Gehaltsbescheinigungendes Arbeitgebers. Arbeitgeber sind – soweit erforderlich – verpflichtet,der <strong>Elterngeld</strong>stelle Bescheinigungen über das Arbeitsentgelt<strong>und</strong> die Arbeitszeit auszustellen.Bei der Einkommensermittlung bleiben gr<strong>und</strong>sätzlich solcheKalendermonate unberücksichtigt, in denen aufgr<strong>und</strong>der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eineBeschäftigung nicht zulässig war. (Monate mit Beschäftigungsverbotnach beamten- oder soldatenrechtlichen Mutterschutzvorschriftenfließen hingegen in die Einkommensermittlungein.) Unberücksichtigt bleiben ebenfalls Monate mit Bezugvon Mutterschaftsgeld oder <strong>Elterngeld</strong> (nicht jedoch Zeiteneiner verlängerten <strong>Elterngeld</strong>auszahlung) sowie Monate, indenen aufgr<strong>und</strong> einer schwangerschaftsbedingten Erkrankungoder wegen Wehr- oder Zivildienstpflichten das Einkommengesunken ist. Statt dieser Monate werden dann weiter zurückliegendeMonate zugr<strong>und</strong>e gelegt. Sollte diese Ausklammerungvon Monaten <strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>ene Rückgriff auf frühereMonate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlichdarauf verzichten.Kalendermonate, in denen aus anderen Gründen kein zuberücksichtigendes Erwerbseinkommen erzielt wurde, werdenmit null Euro angesetzt.


Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen zählen alle Einkünfteaus Haupt- <strong>und</strong> Nebenbeschäftigungen <strong>und</strong> auch vom Arbeitgeberpauschal versteuerte Einkünfte, wie z. B. aus einem „Minijob“.Auch die Lohnfortzahlung während eines Urlaubs oder einerKrankheit fließt als Erwerbseinkommen in die Berechnung mitein. Nicht berücksichtigt werden sonstige Bezüge (also insbesondereEinmalzahlungen, wie z. B. 13. <strong>und</strong> 14. Monatsgehälter, einmaligeAbfindungen <strong>und</strong> Leistungsprämien, nicht fortlaufend gezahlteUrlaubsgelder <strong>und</strong> Weihnachtszuwendungen). Auch steuerfreieEinnahmen bzw. Entgeltbestandteile (z. B. steuerfreie Zuschläge,Trinkgelder) bleiben außer Betracht.Vom so ermittelten Bruttoeinkommen wird ein Abzug fürWerbungskosten vorgenommen. Denn das <strong>Elterngeld</strong> orientiertsich an dem vor der Geburt des Kindes verfügbaren Erwerbseinkommen– <strong>und</strong> Werbungskosten sind Aufwendungen, diezur Einkommenserzielung aufgebracht werden <strong>und</strong> die nichtfür die allgemeine Lebensführung zur Verfügung stehen. ImInteresse einer einfachen Antragstellung werden diese Kostenmit einem Zwölftel des steuerlichen Arbeitnehmer-Pauschbetragsabgezogen. Das sind monatlich zurzeit 83,33 Euro. Diesgilt auch für Einkommen aus einem Minijob.SelbstständigeAusgangspunkt der Berechnung ist bei Selbstständigender Gewinn laut Steuerbescheid des letztenabgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor derGeburt des Kindes. Gab es im Gewinnermittlungszeitraum,der diesem Veranlagungszeitraum zu gr<strong>und</strong>eliegt, jedoch Einkommensausfälle aus den zuvorim Abschnitt für nichtselbstständig Erwerbstätigeaufgezählten Gründen (z. B. aufgr<strong>und</strong> einerschwangerschaftsbedingten Erkrankung), wird


auf Antrag der Steuerbescheid des vorangegangenen Veranlagungszeitraumszugr<strong>und</strong>e gelegt.Liegt der maßgebliche Steuerbescheid zum Zeitpunkt derAntragstellung noch nicht vor, kann das Einkommen durchandere Unterlagen, wie den letzten verfügbaren Einkommensteuerbescheid,eine vorhandene Einnahmen-Überschussrechnungoder durch eine Bilanz, glaubhaft gemacht werden. Das<strong>Elterngeld</strong> wird dann auf dieser Gr<strong>und</strong>lage vorläufig bis zumNachreichen des maßgeb lichen Steuerbescheids gezahlt.Für die weitere Einkommensberechnung wird die Summe derpositiven Einkünfte aus den verschiedenen selbstständigen Einkunftsartenberücksichtigt. Die für eine Einkunftsart ausgewiesenenVerluste werden nicht mit Gewinnen einer anderen Einkunftsartverrechnet, sondern werden mit null Euro angesetzt.Mischeinkommen aus selbstständiger <strong>und</strong>nichtselbstständiger ErwerbstätigkeitLagen im Bemessungszeitraum der letzten zwölf Monate vorder Geburt oder im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum(Kalenderjahr) vor der Geburt Einkünfte aus selbstständigerErwerbstätigkeit vor, werden die Einkünfte aus selbstständiger<strong>und</strong> auch aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit ausdem Kalenderjahr vor der Geburt ermittelt. Damit wird sichergestellt,dass die Bemessungszeiträume für beide Einkunftsartendeckungsgleich sind <strong>und</strong> alle Einkünfte im Bemessungszeitraumvollständig erfasst werden. Auch die ausnahmsweiseZugr<strong>und</strong>elegung des vorangegangenen Kalenderjahrs kann nurfür beide Einkunftsarten einheitlich beantragt werden.Bei Mischeinkünften werden die Einkünfte aus nichtselbstständigerArbeit auf Gr<strong>und</strong>lage der Lohn- <strong>und</strong> Gehaltsbeschei­


nigungen für das maßgebliche Kalenderjahr ermittelt. DerZeitraum der letzten zwölf Monate vor der Geburt bleibt indiesen Fällen außer Betracht. Die Einkünfte aus selbstständigerErwerbstätigkeit werden wie auch sonst auf Gr<strong>und</strong>lage desSteuerbescheides für das maßgebliche Kalenderjahr ermittelt.Abzüge für Steuern <strong>und</strong> Sozialabgaben einheitlichfür Selbstständige <strong>und</strong> NichtselbstständigeAlle für die einzelnen Einkunftsarten aus selbstständiger <strong>und</strong>nichtselbstständiger Arbeit ermittelten Beträge werden nunaddiert <strong>und</strong> durch zwölf geteilt. Vom so erhaltenen monatlichenDurchschnittseinkommen aus dem zwölfmonatigenBemessungszeitraum vor der Geburt werden Steuern <strong>und</strong>Sozialabgaben in pauschalierter Form abgezogen.Da die pauschalierten Abzüge möglichst nah an den tatsächlichenAbzügen der Eltern liegen sollen, werden bestimmteAbzugsmerkmale – z. B. Steuerklasse, Versicherungspflichtin der gesetzlichen Sozialversicherung – ermittelt.Bei den Steuern werdenAbzüge für die Einkommensteuer,den Solidaritätszuschlag<strong>und</strong> – sofernder Elternteil kirchensteuerpflichtigist – fürdie Kirchensteuer vorgenommen.Die Kirchensteuerwird einheitlichmit 8 Prozent der anfallendenEinkommensteuerangesetzt.


Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Höhe der Steuerabzüge ist dasbereits ermittelte monatliche Durchschnittseinkommen –vermindert um eine Vorsorgepauschale. Pauschal vom Arbeitgeberbesteuerte Einkünfte (z. B. aus Minijobs) bleiben hieraußer Betracht, da die Eltern auf diese keine Steuern entrichten.Erforderliche Angaben für die Steuerabzüge sind die Steuerklasse(bei Teilnahme am Faktorverfahren für SteuerklasseIV mit Faktor), die Kirchensteuerpflicht, die Rentenversicherungspflicht(für die Bestimmung der maßgeblichen Vorsorgepauschale)<strong>und</strong> die Anzahl der Kinderfreibeträge für ältereGeschwister. Andere individuell eingetragene Freibeträgewerden nicht berücksichtigt.Die Steuerklasse VI (z. B. für Nebenbeschäftigung) wirdelterngeldrechtlich nicht berücksichtigt. Selbstständige sindsteuerrechtlich in keine Lohnsteuerklasse eingereiht; daherwird für sie beim <strong>Elterngeld</strong> fiktiv gr<strong>und</strong>sätzlich die SteuerklasseIV ohne Faktor berücksichtigt. Wurde zusätzlich zurselbstständigen Arbeit auch nichtselbstständig gearbeitet <strong>und</strong>waren die daraus erzielten Einkünfte mindestens so hoch wieder maßgebliche Gewinn aus der Selbstständigkeit, wird dieSteuerklasse angewendet, die sich aus den Lohn- <strong>und</strong> Gehaltsbescheinigungenergibt.Mit diesen Abzugsmerkmalen werden die Abzüge für Steuernauf Gr<strong>und</strong>lage des vom B<strong>und</strong>esfinanzministerium herausgegebenen<strong>und</strong> in der Lohnabrechnung gebräuchlichen Programmablaufplansfür die Steuerberechnung im Lohnsteuerverfahrenberechnet. Sowohl für die Berechnung der Steuerabzüge für dasEinkommen im Bemessungszeitraum vor der Geburt als auchfür Monate mit Einkünften während des <strong>Elterngeld</strong>bezuges giltder Programmablaufplan, der am 1. Januar des Kalenderjahresvor der Geburt des Kindes gegolten hat.


Neben den Steuerabzügen finden auch Abzüge für gesetzlicheSozialabgaben statt: Es werden 9 Prozent des Einkommensfür die Kranken­ <strong>und</strong> Pflegeversicherung, 10 Prozent für dieRentenversicherung <strong>und</strong> 2 Prozent für die Arbeitsförderungabgezogen, sofern eine Versicherungspflicht in dem jeweiligengesetzlichen Sozialversicherungszweig bestanden hat. Der Pauschalabzugfür die Rentenversicherung erfolgt auch, wenn eineBeitragspflicht z. B. in ein berufsständisches Versorgungswerkbestanden hat. Der Pauschalabzug für die Kranken­ <strong>und</strong> Pflegeversicherungerfolgt nicht bei freiwillig in der gesetzlichenKrankenversicherung Versicherten. Private Versicherungenführen nicht zum Abzug der jeweiligen Pauschalbeträge.Gr<strong>und</strong>lage für die Berechnung der Sozialabgabenabzüge ist dasbereits ermittelte monatliche Durchschnittseinkommen – ohnevorherigen Abzug der Werbungskostenpauschale <strong>und</strong> ohne Einkünfteaus einem Minijob; Einkünfte aus „Midijobs“ (zwischen450 <strong>und</strong> 850 Euro monatlich) werden in vermindertem Umfangnach der „Gleitzonenformel“ einbezogen.Der nach den Abzügen für Steuern <strong>und</strong> Sozialabgaben verbleibendeBetrag ist das maßgebliche Nettoeinkommen, welchesmit dem <strong>Elterngeld</strong> prozentual ersetzt wird.Die Angaben zu allen Abzugsmerkmalen für Steuern <strong>und</strong> Sozialabgabenwerden bei Beschäftigten aus den Lohn­ <strong>und</strong> Gehaltsbescheinigungen<strong>und</strong> bei Selbstständigen aus dem Steuerbescheidentnommen. Bei Beschäftigten werden gr<strong>und</strong>sätzlich dieAbzugsmerkmale aus der letzten Lohn­ <strong>und</strong> Gehaltsbescheinigungdes Bemessungszeitraums vor der Geburt berücksichtigt.Soweit sich jedoch eines der Abzugsmerkmale (z. B. die Steuerklasse)im Bemessungszeitraum geändert hat, ist das Merkmalmaßgeblich, das im Bemessungszeitraum in der überwiegendenZahl der Monate mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit


telten monatlichen Durchschnittseinkommen vor der Geburt<strong>und</strong> dem voraussichtlich durchschnittlich erzielten Einkommenwährend des <strong>Elterngeld</strong>bezuges.Einkünfte aus Minijobs werden ebenso wie vor der Geburtauch während des <strong>Elterngeld</strong>bezuges als Einkommen berücksichtigt.Ein anrechnungsfreier Hinzuverdienst ist also nichtmöglich, wenn einkommensabhängiges <strong>Elterngeld</strong> bezogenwird. Fortlaufende Bezüge, die während des <strong>Elterngeld</strong>bezugesauch ohne Arbeitsleistung gewährt werden (z. B. Sach­ <strong>und</strong>Dienstleistungen wie die fortlaufende private Nutzung einesDienstwagens), werden ebenfalls als Einkommen in die <strong>Elterngeld</strong>berechnungeinbezogen. Das Einkommen während des<strong>Elterngeld</strong>bezuges wird in derselben Weise <strong>und</strong> anhand derselbenAbzugsmerkmale für Steuern <strong>und</strong> Sozialabgaben ermitteltwie das Einkommen vor der Geburt. Als maßgebliches Einkommenvor der Geburt werden maximal 2.770 Euro berücksichtigt.Die Höhe der Ersatzrate des <strong>Elterngeld</strong>es richtet sichnach dem Einkommen vor der Geburt: Sie beträgt mindestens65 bzw. 67 Prozent <strong>und</strong> steigt bei Einkommen von unter1.000 Euro vor der Geburt auf bis zu 100 Prozent.Auch bei Teilzeiteinkommen während des <strong>Elterngeld</strong>bezugesbeträgt das <strong>Elterngeld</strong> mindestens 300 Euro monatlich.Beispiel:Der Vater hat vor der Geburt ein maßgebliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro<strong>und</strong> nach der Geburt von 1.000 Euro. Dann beträgt die Differenz zwischen dem zuberücksichtigenden Höchstbetrag für das Einkommen vor der Geburt (2.770 Euro)<strong>und</strong> dem Einkommen nach der Geburt (1.000 Euro) 1.770 Euro. Sein <strong>Elterngeld</strong>beträgt somit 1.150,50 Euro (65 Prozent von 1.770 Euro).


Die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während des<strong>Elterngeld</strong>bezuges ist der <strong>Elterngeld</strong>stelle umgehend mitzuteilen,damit diese das <strong>Elterngeld</strong> neu berechnen kann. Das<strong>Elterngeld</strong> für die Monate ohne Erwerbseinkommen <strong>und</strong> fürdie Monate mit (Teilzeit-)Erwerbseinkommen wird gesondertberechnet.Das <strong>Elterngeld</strong> wird für Lebensmonate des Kindes gezahlt,nicht für Kalendermonate. Daher werden der St<strong>und</strong>enumfang<strong>und</strong> das erzielte Einkommen aus der Teilzeitarbeit in diesenLebensmonaten geprüft. Dies sollte bei der Anmeldung von<strong>Elternzeit</strong> bzw. bei der Aufnahme einer Teilzeitarbeit berücksichtigtwerden.Auch Selbstständige können ihre Arbeit fortführen, solangeihre Arbeitszeit 30 Wochenst<strong>und</strong>en im Durchschnitt desLebensmonats nicht übersteigt. Sie haben zu erklären, dasssie diese Grenze nicht überschreiten, <strong>und</strong> dies glaubhaft zumachen. Dazu müssen sie erklären, welchen Umfang ihreArbeitszeit in der Regel bisher hatte <strong>und</strong> welche Vorkehrungenim Betrieb getroffen wurden, um die Reduzierung ihrer Tätigkeitaufzufangen (z. B. Einstellung einer Ersatzkraft, Übernahmevon Aufgaben durch vorhandene Mitarbeiterinnen <strong>und</strong>Mitarbeiter, Reduzierung der durchgeführten Aufträge).Auch bei Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeitwährend des <strong>Elterngeld</strong>bezuges – wobei eine aktiv ausgeübteErwerbstätigkeit nicht Voraussetzung ist – richtet sichdie Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es nach der Differenz zwischen demmonatlichen Durchschnittseinkommen vor der Geburt(höchstens 2.770 Euro) <strong>und</strong> dem monatlichen Durchschnittseinkommenwährend des <strong>Elterngeld</strong>bezuges.


Beispiel:Die selbstständige Mutter hat vor der Geburt ein Einkommen von 1.500 Euro. Inden ersten beiden Monaten nach der Geburt hat sie ein Einkommen von 400 Euro,im dritten bis siebten Lebensmonat kein Einkommen <strong>und</strong> im achten Monat einEinkommen von 700 Euro. Sie erhält für den dritten bis siebten Lebensmonat975 Euro <strong>Elterngeld</strong> (65 Prozent von 1.500 Euro). In den Lebensmonaten 1, 2 <strong>und</strong> 8hatte sie ein durchschnittliches Einkommen von 500 Euro. Es sind also 1.000 Euromonatlich weggefallen. Sie erhält in den drei Monaten jeweils 650 Euro <strong>Elterngeld</strong>(65 Prozent von 1.000 Euro).Bei voraussichtlichem Einkommen während des <strong>Elterngeld</strong>bezugesist vom Elternteil zunächst eine Prognose über dasvoraussichtliche Einkommen vorzunehmen. Auf deren Gr<strong>und</strong>lagewird das <strong>Elterngeld</strong> bis zum endgültigen Nachweis derEinkünfte vorläufig gezahlt. Da Gewinneinkünfte während des<strong>Elterngeld</strong>bezuges nicht anhand eines Steuerbescheides ermitteltwerden können, sind sie gesondert nachzuweisen: anhandeiner Einnahmen-Überschussrechnung oder einer Bilanz.Dazu kann eine Steuerberatung empfehlenswert sein.Als Betriebsausgaben werden pauschal gr<strong>und</strong>sätzlich 25 Prozentder Einnahmen (auf Antrag die tatsächlichen Betriebsausgaben)abgezogen. Die Abzüge für Steuern <strong>und</strong> Sozialabgabenerfolgen in derselben Weise <strong>und</strong> anhand derselben Abzugsmerkmalewie für das Einkommen vor der Geburt.Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben inden <strong>Elterngeld</strong>bezugszeitraum wird gemäß steuerrechtlichenGr<strong>und</strong>sätzen vorgenommen – je nach Art des gewählten Einkommensnachweisesentweder nach dem Zuflussprinzip odernach dem Realisationsprinzip.Wird eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellt, gilt dassteuerrechtliche Zuflussprinzip. Danach ist eine Einnahme


zum Zeitpunkt ihres Zahlungseingangs zu berücksichtigen.Ohne Bedeutung ist, wann die der Zahlung zugr<strong>und</strong>e liegendeLeistung erbracht wurde. Sind nach der Geburt während des<strong>Elterngeld</strong>bezugs z. B. Eingänge aus früheren Arbeitsleistungen<strong>und</strong> früheren Rechnungen zu verzeichnen, ist diesesEinkommen beim <strong>Elterngeld</strong> zu berücksichtigen.Soweit Selbstständige über Gewinneinkünfte Buch führen,gilt das Realisationsprinzip. Dies betrifft gr<strong>und</strong>sätzlich dieEinkünfte von Gewerbetreibenden, da diese bilanzierungspflichtigsind, aber auch Einkünfte von Personen, die freiwilligBuch führen. Nach dem Realisationsprinzip ist für die zeitlicheZuordnung einer Einnahme der Zeitpunkt maßgeblich, zu demder Gewinn entstanden ist, also realisiert wurde. Dies ist beiLieferungen <strong>und</strong> anderen Leistungen dann der Fall, wenn derLeistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung„wirtschaftlich erbracht“ hat <strong>und</strong> ihm die Forderungauf die Gegenleistungen (die Zahlung) gr<strong>und</strong>sätzlich sicher ist.Wo gibt es Hilfe zur Bestimmung der Höhe des<strong>Elterngeld</strong>es?Über die Erläuterungen in dieser Broschüre hinaus könnendie zuständigen <strong>Elterngeld</strong>stellen vor Ort nähere Hinweise fürdie persönliche Situation geben. Insbesondere für Eltern mitEinkünften aus verschiedenen Erwerbstätigkeiten bzw. verschiedenenEinkunftsarten ist eine Beratung bei ihrer <strong>Elterngeld</strong>stelleempfehlenswert.Eine Orientierung über die Höhe des zu erwartenden <strong>Elterngeld</strong>ansprucheskann der <strong>Elterngeld</strong>rechner auf der Internetseitedes B<strong>und</strong>esfamilienministeriums geben (www.bmfsfj.debzw. www.familien-wegweiser.de). Verbindlich ermittelt wirdder <strong>Elterngeld</strong>anspruch durch die <strong>Elterngeld</strong>stellen.


Wie werden Steuerklassen <strong>und</strong> steuerlicheFreibeträge berücksichtigt?Bei der Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens, vondem die Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es abhängt, werden in einem vereinfachtenVerfahren auch Abzüge für Steuern vorgenommen.Die Steuerklasse <strong>und</strong> die Anzahl der Kinderfreibeträge fürältere Geschwister beeinflussen die Höhe dieses Steuerabzugs.Andere individuell eingetragene Steuerfreibeträge bleibenaußer Betracht. Zusammen veranlagte Eheleute können durchdie Wahl ihrer Steuerklasse Einfluss auf die Höhe des Steuerabzugsnehmen.Gr<strong>und</strong>sätzlich ist die Steuerklasse bzw. die Anzahl der Kinderfreibeträgemaßgeblich, die aus der letzten Lohn- <strong>und</strong> Gehaltsbescheinigungersichtlich ist. Bei einer Änderung wird diezuletzt geltende Eintragung jedoch nur berücksichtigt, wennnicht eine frühere Eintragung in der überwiegenden Zahl derMonate des Bemessungszeitraums vor der Geburt mit entsprechendenEinkünften gegolten hat.Beispiel:Im Bemessungszeitraum vom Mai 2012 bis April 2013 hat die Mutter nichtselbstständiggearbeitet. In den Monaten Mai bis August 2012 hatte sie die Steuerklasse I(vier Monate). Nach der Eheschließung mit dem Vater des erwarteten Kindes hatsie ab September 2012 bis Januar 2013 die Steuerklasse V (fünf Monate). Dieselässt sie ab Februar 2013 ändern <strong>und</strong> hat für die Monate Februar bis April 2013 dieSteuerklasse III (drei Monate). Die Steuerklasse V galt somit in der überwiegendenZahl der Monate <strong>und</strong> ist daher maßgebliches Abzugsmerkmal für die <strong>Elterngeld</strong>berechnung.


Werden Einnahmen, die nichtErwerbseinkommen sind, berücksichtigt?Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld,Gründungszuschuss, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Renten),Stipen dien, BAföG oder Arbeitslosengeld II zählen nicht zumErwerbseinkommen. Sie werden daher nicht bei der Einkommensermittlungfür das <strong>Elterngeld</strong> berücksichtigt.Gibt es <strong>Elterngeld</strong> während des Bezuges vonArbeitslosengeld?Steht eine Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, kann siebei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Arbeitslosengeldbeziehen. Daneben kann <strong>Elterngeld</strong> in Höhe von 300 Eurogezahlt werden. Die Person kann sich aber auch dafür entscheiden,zunächst das <strong>Elterngeld</strong> für das ausfallende Einkommenzu beziehen <strong>und</strong> im Anschluss daran ihren Anspruch aufArbeitslosengeld geltend zu machen.Wie werden <strong>Elterngeld</strong> <strong>und</strong> andereLeistungen aufeinander angerechnet?<strong>Elterngeld</strong> <strong>und</strong> MutterschaftsleistungenDie Mutterschaftsleistungen nach der Geburt des Kindes(insbesondere Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung,der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeldoder Dienstbezüge für Beamtinnen während der Mutterschutzfrist)werden auf das <strong>Elterngeld</strong> voll angerechnet.


Denn Mutterschaftsleistungen, die der Mutter für die Zeit abdem Tag der Geburt des Kindes zustehen, dienen dem gleichenZweck wie das <strong>Elterngeld</strong>, sodass <strong>Elterngeld</strong> nicht zusätzlichgezahlt werden kann. Auch Mutterschaftsleistungen, die derMutter für die Zeit vor der Geburt eines weiteren Kindes zustehen,werden voll auf das zustehende <strong>Elterngeld</strong> angerechnet.Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Mutter für das ersteKind zwölf Monate lang <strong>Elterngeld</strong> in Anspruch nimmt <strong>und</strong> daszweite Kind bereits zehn Monate nach dem ersten Kind geborenwird. Die gleichen Anrechnungsregelungen gelten für Bezüge,die etwa Beamtinnen während der Zeit der Mutterschutzfristenerhalten.Da diese Mutterschaftsleistungen gr<strong>und</strong>sätzlich das wegfallendeErwerbseinkommen vollständig ersetzen, verbleibt währenddes Anrechnungszeitraums im Regelfall kein <strong>Elterngeld</strong>, dasausgezahlt werden könnte. Die Anrechnung erfolgt taggenau<strong>und</strong> die Mutterschaftsleistungen werden anders als das <strong>Elterngeld</strong>in Tagen berechnet. Daher kann im letzten Lebensmonatdes Kindes, in dem Mutterschaftsleistungen bezogen werden,bereits ein ergänzender Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> bestehen.Auf einen entsprechenden Antrag sollte daher nicht verzichtetwerden.Das vom B<strong>und</strong>esversicherungsamt gezahlte Mutterschaftsgeldin Höhe von einmalig 210 Euro für Arbeitnehmerinnen, dienicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind,gleicht wegfallendes Erwerbseinkommen nicht aus <strong>und</strong> wirddeshalb nicht auf das <strong>Elterngeld</strong> angerechnet.


Beispiel:Die vor der Geburt des Kindes erwerbstätige Mutter ist alleinerziehend <strong>und</strong> hatAnspruch auf 14 Monate <strong>Elterngeld</strong>. Das Kind wird am errechneten Termin geboren.Dann besteht bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt Anspruch auf Mutterschaftsgeld<strong>und</strong> Arbeitgeberzuschuss. Dieser Anspruch wird auf das <strong>Elterngeld</strong>angerechnet. Im ersten Lebensmonat des Kindes kommt daher kein <strong>Elterngeld</strong> zurAuszahlung. Für die Tage des zweiten Monats, für die keine Mutterschaftsleistungenzustehen, wird anteiliges <strong>Elterngeld</strong> gezahlt. Ab dem dritten Lebensmonat wird dannnach dem Wegfall der Mutterschaftsleistungen das volle <strong>Elterngeld</strong> bezogen.<strong>Elterngeld</strong> <strong>und</strong> andere SozialleistungenAlle Eltern, die ihr Kind selbst betreuen <strong>und</strong> deswegen nachder Geburt nicht mehr als 30 Wochenst<strong>und</strong>en arbeiten, erhalten<strong>Elterngeld</strong> mindestens in Höhe des Mindestbetrages von300 Euro ausgezahlt. Reicht das <strong>Elterngeld</strong> allein oder zusammenmit weiterem Haushaltseinkommen nicht aus, um denBedarf der Familie zu decken, besteht ein Anspruch auf weitereSozialleistungen.Beim Arbeitslosengeld II („Hartz IV“), bei der Sozialhilfe oderbeim Kinderzuschlag wird das <strong>Elterngeld</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich vollständig,also auch in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro,als Einkommen angerechnet. Denn wer hilfe bedürftig ist, musszunächst das eigene Einkommen einsetzen, um für sich <strong>und</strong>seine Familie aufzukommen. Daher ist das <strong>Elterngeld</strong>, ebensowie z. B. Arbeitslosengeld, Unterhalts- <strong>und</strong> Unterhaltsvorschussleistungenoder das Kindergeld, voll als Einkommen zuberücksichtigen. Der Bedarf der Familie wird weiterhin durchdie staatlichen Leistungen umfassend gesichert, z. B. beimArbeitslosengeld II über die Regelsätze, die Übernahme derKosten der Unterkunft <strong>und</strong> die Leistungen für Mehrbedarfe.


Alle <strong>Elterngeld</strong>berechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfeoder Kinderzuschlag beziehen <strong>und</strong> die vor der Geburt ihresKindes erwerbstätig waren, erhalten einen <strong>Elterngeld</strong>freibetrag.Der <strong>Elterngeld</strong>freibetrag entspricht dem Einkommen vor derGeburt, beträgt jedoch höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhebleibt das <strong>Elterngeld</strong> bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei<strong>und</strong> steht also zusätzlich zu diesen Leistungen zurVerfügung.Beispiele zum <strong>Elterngeld</strong>freibetrag:Die Mutter hatte vor der Geburt des Kindes ein maßgebliches Nettoeinkommen von650 Euro <strong>und</strong> bleibt nach der Geburt für das Kind zu Hause. Sie erhält ein <strong>Elterngeld</strong>von 549,25 Euro (erhöhte Ersatzrate von 84,5 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens)ausgezahlt. Die Familie bezieht nach der Geburt zusätzlich Arbeitslosengeld II,Sozialhilfe oder Kinderzuschlag. Hier bleiben 300 Euro des <strong>Elterngeld</strong>es anrechnungsfrei<strong>und</strong> stehen zusätzlich zu den genannten Leistungen zur Verfügung.Die Mutter hatte vor der Geburt des Kindes ein maßgebliches Nettoeinkommen von250 Euro (z. B. aus einem Minijob) <strong>und</strong> bleibt nach der Geburt für das Kind zu Hause.Sie erhält das <strong>Elterngeld</strong> in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro ausgezahlt.Die Familie bezieht nach der Geburt zusätzlich Arbeitslosengeld II, Sozialhilfeoder Kinderzuschlag. Hier bleiben 250 Euro des <strong>Elterngeld</strong>es anrechnungsfrei <strong>und</strong>stehen zusätzlich zu den anderen Leistungen zur Verfügung.Bei anderen Sozialleistungen, z. B. bei Arbeitslosengeld, BAföGoder bei der Festsetzung einkommensabhängiger Kita-Beiträge,wird das <strong>Elterngeld</strong> nur als Einkommen berücksichtigt, soweites den Mindestbetrag von 300 Euro überschreitet. Der Mindestbetragvon 300 Euro ist also bei der Einkommens ermittlungnicht zu berücksichtigen. Im Ergebnis erhalten Berechtigteneben Arbeitslosengeld <strong>und</strong> BAföG zusätzlich 300 Euro <strong>Elterngeld</strong>.Auch die Erhöhungsbeträge bei Mehrlingsgeburten vonje 300 Euro für das zweite <strong>und</strong> jedes weitere Kind sind nicht alsEinkommen zu berücksichtigen.


In Fällen, in denen Anspruchsberechtigte halbes <strong>Elterngeld</strong>für die doppelte Dauer beziehen, halbieren sich bei der Einkommensermittlungdie nicht zu berücksichtigenden Beträge.<strong>Elterngeld</strong> <strong>und</strong> EntgeltersatzleistungenEntgeltersatzleistungen (wie z. B. Arbeitslosengeld, Gründungszuschuss,Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Renten), diewährend des <strong>Elterngeld</strong>bezuges als Ersatz für das Einkommenvor der Geburt gezahlt werden, mindern den <strong>Elterngeld</strong>anspruch.Das Gleiche gilt für Mutterschaftsleistungen nachder Geburt eines weiteren Kindes, wenn die Kinder in kurzenAbständen geboren werden. Soweit der Betrag der anderenLeistung geringer ist als das <strong>Elterngeld</strong>, wird <strong>Elterngeld</strong> in Höhedes Unterschiedsbetrages gezahlt. In jedem Fall erhalten dieAnspruchsberechtigten jedoch neben diesen Entgeltersatzleistungen<strong>Elterngeld</strong> in Höhe von 300 Euro. Steht den Eltern einGeschwisterbonus zu, erhalten sie zusätzlich zu den Entgeltersatzleistungen<strong>Elterngeld</strong> in Höhe von 375 Euro.Beispiel:Das durchschnittliche monatliche Einkommen vor der Geburt beträgt 1.000 Euro.In der Zeit nach der Geburt bezieht der Vater kein Erwerbseinkommen mehr, abereine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 500 Euro. Diese Rente tritt an die Stelledes Einkommens.Das bedeutet für sein <strong>Elterngeld</strong>: Für den Berechtigten errechnet sich aufgr<strong>und</strong>seines Einkommens vor der Geburt zunächst ein <strong>Elterngeld</strong> in Höhe von 670 Euro,nämlich 67 Prozent seines vorherigen Einkommens. Da er anstelle dieses Einkommensbereits eine Rente in Höhe von 500 Euro bezieht, die auf den <strong>Elterngeld</strong>anspruchanzurechnen ist, verbleibt rechnerisch ein <strong>Elterngeld</strong> von nur 170 Euro. ImErgebnis wird ihm jedoch der Mindestbetrag von 300 Euro zusätzlich zur Erwerbsunfähigkeitsrentein Höhe von 500 Euro gezahlt, also insgesamt 800 Euro.


Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich derBetrag, der zusätzlich gezahlt wird, umje 300 Euro für das zweite <strong>und</strong> jedesweitere Kind.Entgeltersatzleistungen werden nurangerechnet, wenn sie für denselbenZeitraum zustehen <strong>und</strong> an die Stelledes auch für das <strong>Elterngeld</strong> berücksichtigten,wegfallenden Erwerbseinkommenstreten.<strong>Elterngeld</strong> bei Bezug ausländischer LeistungenBezieht eine Person im Ausland dem <strong>Elterngeld</strong> vergleichbareLeistungen, werden sie auf das <strong>Elterngeld</strong> voll angerechnet,damit es nicht zu Doppelzahlungen kommt. In den Fällen, indenen der Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> höher ist als der Anspruchauf die ausländische Leistung, ist der Unterschiedsbetragzusätzlich zu zahlen.Wenn gleichzeitig deutsches <strong>Elterngeld</strong> <strong>und</strong> eine vergleichbareLeistung eines anderen Mitgliedstaats der EU, des EWR oder derSchweiz in Betracht kommen, gilt eine europarechtliche Sonderregelung.Sind beide Eltern in verschiedenen Mitgliedstaatender EU, des EWR oder in der Schweiz erwerbstätig, ist derAnspruch in dem Beschäftigungsland vorrangig, das zugleichWohnland des Kindes ist. Ist nur ein Elternteil erwerbstätig <strong>und</strong>lebt die Familie mit ihrem Kind in einem anderen Mitgliedstaatder EU, des EWR oder der Schweiz, ist der Anspruch imBeschäftigungsland des Elternteils vorrangig. Wenn die Leistungim anderen Mitgliedstaat höher ist, wird von diesem einUnterschiedsbetrag gezahlt.


Beispiel:Die Mutter arbeitet in Luxemburg, der Vater in Deutschland. Die Familie wohntin Deutschland. Nach der Geburt des Kindes unterbricht die Mutter ihre Tätigkeitin Luxemburg. Sie erhält deutsches <strong>Elterngeld</strong> auf der Gr<strong>und</strong>lage ihres in Luxemburgverdienten Gehalts. Falls die vergleichbare Leis tung in Luxemburg höher ist,bekommt sie dort den Unterschiedsbetrag. Dafür gelten die Verfahrensvorschriftendes luxemburgischen Rechts.<strong>Elterngeld</strong> <strong>und</strong> UnterhaltFür die Feststellung von Unterhaltsansprüchen kommt es aufdas Einkommen sowohl der Unterhaltsberechtigten als auch derUnterhaltsverpflichteten an. Bei der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlungwird das <strong>Elterngeld</strong> auf beiden Seiten nurberücksichtigt, soweit es den Betrag von 300 Euro monatlichübersteigt. Der Mindestbetrag von 300 Euro ist bei der Einkommensermittlungdagegen nicht zu berücksichtigen. Bei Mehrlingsgeburtenerhöht sich der nicht zu berücksichtigende Betragum je 300 Euro für das zweite <strong>und</strong> jedes weitere Kind. In denFällen, in denen Anspruchsberechtigte halbes <strong>Elterngeld</strong> für diedoppelte Dauer beziehen, halbieren sich bei der Einkommensermittlungdie nicht zu berücksichtigenden Beträge. Wenn Elternihren minderjährigen Kindern Unterhalt schulden, wird bei denEltern das <strong>Elterngeld</strong> ungekürzt als Einkommen berücksichtigt.Wie ist die Krankenversicherung bei Bezug von<strong>Elterngeld</strong> <strong>und</strong> in der <strong>Elternzeit</strong> geregelt?In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Pflichtmitgliedschaftfort, solange <strong>Elterngeld</strong> bezogen oder <strong>Elternzeit</strong>in Anspruch genommen wird. Wird das <strong>Elterngeld</strong> bei halbemBetrag auf die doppelte Anzahl von Monaten gedehnt, bleibt diePflichtmitgliedschaft während des gesamten verlängerten Aus­


zahlungszeitraums erhalten. Für bisher freiwillig Versicherte führtder Bezug von <strong>Elterngeld</strong> oder die Inanspruchnahme von <strong>Elternzeit</strong>nicht zu einer Veränderung ihrer freiwilligen Mitgliedschaft.Aus dem <strong>Elterngeld</strong> sind weder Beiträge zu leisten, noch wirktes sich erhöhend auf aus anderen Gründen bestehende Beitragspflichtenaus. Die Beitragsfreiheit gilt jedoch nur für das <strong>Elterngeld</strong>selbst, nicht für andere beitragspflichtige Einnahmen.Pflichtmitglieder, die außer dem <strong>Elterngeld</strong> keine weiteren beitragspflichtigenEinnahmen beziehen, sind dementsprechendfür die Dauer der <strong>Elternzeit</strong> beitragsfrei versichert.Für versicherungspflichtige Studentinnen <strong>und</strong> Studentenbesteht die Beitragspflicht fort, wenn sie immatrikuliert bleiben.Entsprechendes hat das B<strong>und</strong>essozialgericht entschieden.Freiwillige Mitglieder, die vor der <strong>Elternzeit</strong> bzw. vor dem <strong>Elterngeld</strong>bezugversicherungsfrei waren, weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgeltdie Versicherungspflichtgrenze übersteigt(§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V),sind im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld für dieDauer der <strong>Elternzeit</strong> bzw. des <strong>Elterngeld</strong>bezugs unter der Voraussetzungbeitragsfrei weiterversichert, dass der Ehepartner Mitgliedder gesetzlichen Krankenversicherung ist <strong>und</strong> „dem Gr<strong>und</strong>enach“ (ohne die eigene freiwillige Mitgliedschaft) ein Anspruchauf Familienversicherung bestehen würde. Andernfalls sind(Mindest-)Beiträge zu zahlen. Selbstständige, die <strong>Elterngeld</strong> beziehen,müssen gr<strong>und</strong>sätzlich weiterhin (Mindest-)Beiträge zahlen.Für Familienversicherte, die bereits vor der Geburt des Kindesdurch den Ehepartner beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherungversichert waren, ändert sich nichts. Das <strong>Elterngeld</strong>wird nicht in die Berechnung des für die Familienversicherungzulässigen Gesamteinkommens einbezogen.


Privat Krankenversicherte bleiben für die Dauer der Mutterschutzfristensowie der <strong>Elternzeit</strong> weiterhin privat krankenversichert; siekönnen nicht in die beitragsfreie Familienversicherung des gesetzlichversicherten Ehegatten aufgenommen werden. Angestellte,die privat versichert sind, müssen in der <strong>Elternzeit</strong> ihre Versicherungsprämienweiter selbst tragen, <strong>und</strong> zwar auch den bisher vonder Arbeitgeberseite übernommenen Anteil.Bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit entsteht Versicherungspflichtin der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn dasregelmäßige Arbeitsentgelt über 450 Euro monatlich <strong>und</strong>unterhalb der für die Person maßgeblichen Versicherungspflichtgrenzeliegt. Unter bestimmten Voraussetzungen isthiervon eine Befreiung auf Antrag möglich.Bevor Sie <strong>Elternzeit</strong> beantragen, sollten Sie sich in jedem Fall vonIhrer Krankenkasse beraten lassen.Wird das <strong>Elterngeld</strong> besteuert?Das <strong>Elterngeld</strong> selbst ist steuerfrei, es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.Das heißt: Das <strong>Elterngeld</strong> wird nur zurErmittlung des Steuersatzes dem übrigen zu versteuerndenEinkommen hinzugerechnet. Damit ergibt sich ein höhererSteuersatz, der aber nur auf das übrige steuerpflichtige Einkommenangewendet wird.Beispiel:Ein Elternpaar erhält im ersten Jahr 10.000 Euro <strong>Elterngeld</strong> <strong>und</strong> hat ein zu versteuerndesEinkommen von 30.000 Euro. Das <strong>Elterngeld</strong> ist steuerfrei. Das Einkommenwird aber mit dem Durchschnittssteuersatz besteuert, der bei einem zu versteuerndenEinkommen von 40.000 Euro gilt. Im geschilderten Fall sind dies nach der Splittingtabelleetwa 14 Prozent statt der 10 Prozent ohne Einbeziehung des <strong>Elterngeld</strong>es.Somit würde das Einkommen von 30.000 Euro mit einem Prozentsatz von 14 Prozentversteuert.


Muss <strong>Elternzeit</strong> genommen werden,um <strong>Elterngeld</strong> zu bekommen?<strong>Elterngeld</strong> setzt nicht voraus, dass <strong>Elternzeit</strong> genommen wird.Es steht zum Beispiel auch Hausfrauen <strong>und</strong> Hausmännern, Auszubildenden<strong>und</strong> Selbstständigen zu. Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong>Arbeitnehmer müssen jedoch im Regelfall ihren Anspruch auf<strong>Elternzeit</strong> geltend machen, um ihre Arbeitszeit reduzieren <strong>und</strong>das <strong>Elterngeld</strong> nutzen zu können. Dabei ist zu berücksichtigen,dass die Anmeldung der <strong>Elternzeit</strong> spätestens sieben Wochenvor ihrem geplanten Beginn erfolgen muss. Zu beachten ist,dass der besondere Kündigungsschutz mit der Anmeldung, frühestensaber acht Wochen vor Beginn der <strong>Elternzeit</strong> besteht.Wie <strong>und</strong> wo muss das <strong>Elterngeld</strong>beantragt werden?Das <strong>Elterngeld</strong> wird schriftlich beantragt. Der Antrag muss nichtsofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkendwerden Zahlungen jedoch nur für die letzten drei Lebensmonatevor Beginn des Lebensmonats des Kindes geleistet, in dem derAntrag auf <strong>Elterngeld</strong> bei der <strong>Elterngeld</strong>stelle eingegangen ist.Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf <strong>Elterngeld</strong>stellen. Im Antrag ist anzugeben, für welche Monate <strong>Elterngeld</strong>beantragt wird. Die Entscheidung über die Zahl <strong>und</strong> Lage dergewählten Monate kann bis zum Ende des <strong>Elterngeld</strong>bezugesgeändert werden – rückwirkend jedoch nur für bis zu drei Monate<strong>und</strong> nur für noch nicht ausgezahlte <strong>Elterngeld</strong>beträge.Sind beide Eltern anspruchsberechtigt, muss der eigene Antragvom anderen Elternteil ebenfalls unterschrieben werden. Damitbringt er sein Einverständnis mit der beantragten Zahl der<strong>Elterngeld</strong>monate zum Ausdruck, wenn er nicht gleichzeitig<strong>Elterngeld</strong> in einem Umfang beantragt oder anzeigt, durch den


die gemeinsame Höchstgrenze von zwölf bzw. 14 Monaten überschrittenwird.Vordrucke für den Antrag gibt es bei den <strong>Elterngeld</strong>stellen, aberauch bei vielen Gemeindeverwaltungen, bei den Krankenkassenoder in Krankenhäusern mit Entbindungsstation. Sie könnendas Antragsformular Ihres B<strong>und</strong>eslandes auch online herunterladen,sofern eine Online-Version angeboten wird. Nutzen Siehierzu unser Internetportal: www.familien-wegweiser.deDer Antragsvordruck enthält auch Angaben darüber,welche Bescheinigungen vorzulegen sind.Regelmäßig erforderlich sind:I Geburtsurk<strong>und</strong>e oder Geburtsbescheinigung des Kindes,I Einkommensnachweise,I Bescheinigung der Krankenkasse über den Bezug vonMutterschaftsgeld nach der Geburt oder – wenn dieMutter Beamtin ist – über die Dienstbezüge währenddes Mutterschutzes,I Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zumMutterschaftsgeld,I Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber bei Teilzeitarbeitwährend des <strong>Elterngeld</strong>bezuges bzw. Erklärung überdie Arbeitszeit bei selbstständiger Arbeit.Welche Änderungen müssen während des<strong>Elterngeld</strong>bezuges mitgeteilt werden?Schon ab Antragstellung <strong>und</strong> für die gesamte Zeit des <strong>Elterngeld</strong>bezugessind der <strong>Elterngeld</strong>stelle alle Änderungen unverzüglichmitzuteilen, die für den Anspruch von Bedeutung seinkönnen oder über die im Zusammenhang mit dem <strong>Elterngeld</strong>Erklärungen abgegeben wurden. Mitteilungen an andere Behörden(z. B. an die Gemeindeverwaltung oder das Einwohnermeldeamt)reichen nicht aus.


Die <strong>Elterngeld</strong>stelle ist insbesondere sofort zu benachrich tigen,wennI das Kind nicht mehr im eigenen Haushalt lebt,I eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder bei einer Teilzeitbeschäftigungdie Arbeitszeit erhöht wird,I sich die Prognose des voraussichtlich erzielten Erwerbseinkommensändert,I sich die Anschrift oder die Bankverbindung ändert,I ein Bezugszeitraum von 14 Monaten beantragt wurde <strong>und</strong>die Voraussetzungen für die Gewährung des <strong>Elterngeld</strong>es fürdie vollen 14 Monate nicht mehr vorliegen.Nach dem Ende des <strong>Elterngeld</strong>bezuges wird bei Teilzeitarbeitanhand des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens über dasbis dahin nur vorläufig bewilligte <strong>Elterngeld</strong> endgültig entschieden.Ist das erzielte Einkommen höher als angenommen,muss gegebenenfalls <strong>Elterngeld</strong> zurückgezahlt werden. Ist dasEinkommen niedriger, wird <strong>Elterngeld</strong> nachgezahlt.Wer derAnzeigepflicht nicht nachkommt, ist zur Erstattung der zu vielgezahlten <strong>Elterngeld</strong>leistung verpflichtet. Außerdem muss miteiner Geldbuße von bis zu 2.000 Euro wegen einer Ordnungswidrigkeitoder gar mit einer strafrechtlichen Verfolgunggerechnet werden.Über den <strong>Elterngeld</strong>antrag wird mit einem Bewilligungsbescheidder <strong>Elterngeld</strong>stelle entschieden. Innerhalb einesMonats kann dagegen Widerspruch eingelegt werden.D 115 – Einheitliche BehördenrufnummerSeit März 2009 gibt es über die Rufnummer 115 in bestimmtenModellregionen einen direkten telefonischen Draht in dieöffentliche Verwaltung. Sie können dadurch einfacher <strong>und</strong>


schneller auch Fragen zum <strong>Elterngeld</strong> klären oder die für Siezuständige <strong>Elterngeld</strong>stelle erreichen.Wenn Sie beispielsweise wissen wollen,I unter welchen Voraussetzungen Sie <strong>Elterngeld</strong> bekommenkönnen,I wo Sie das Antragsformular erhalten,I wo Sie das <strong>Elterngeld</strong> beantragen können <strong>und</strong>I wer Ihre Ansprechpartnerin bzw. Ihr Ansprechpartner ist,dann wählen Sie die 115!In welchen Kommunen <strong>und</strong> Regionen die Rufnummer bereitsfreigeschaltet ist, wann sie erreichbar ist <strong>und</strong> welche Tarifegelten, erfahren Sie unter www.d115.de.Die Adressen der <strong>Elterngeld</strong>stellen <strong>und</strong> der Aufsichtsbehördenin den B<strong>und</strong>esländern finden Sie auf den folgenden Seiten.BetreuungsgeldMit dem Betreuungsgeld wurde zum 1. August 2013 eine neueLeistung für Eltern von Kindern, die ab dem 1. August 2012geboren worden sind <strong>und</strong> keine Leistung nach § 24 Absatz 2 SGBVIII (frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oderin Kindertagespflege) in Anspruch nehmen, eingeführt. DasBetreuungsgeld können Eltern im Regelfall im Anschluss an das<strong>Elterngeld</strong> vom ersten Tag des 15. Lebensmonats bis maximalzum 36. Lebensmonat des Kindes beziehen. Zunächst beträgt dasBetreuungsgeld vom 1. August 2013 an pro Kind 100 Euro monatlich<strong>und</strong> ab 1. August 2014 anschließend 150 Euro monatlich proKind . Nähere Informationen finden sich auf www.bmfsfj.de/betreuungsgeld oder telefonisch unter der einheitlichen Behördenrufnummer115.


<strong>Elterngeld</strong>stellenZuständig für die Ausführung des Gesetzes sind die von denLandesregierungen bestimmten Stellen:Baden-WürttembergL-Bank (Landeskreditbank Baden-Württemberg)76113 Karlsruhe, Schlossplatz 10Besuchszeiten: Mo.–Fr. 8.30–16.00 UhrTelefon-Hotline (gebührenfrei): 0800 6645471Fax: 0721 1503191Servicezeiten: Mo.–Fr. 8.30–16.00 UhrE-Mail: familienfoerderung@l-bank.deInternet: www.l-bank.deKarlsruheBayernInternet: www.zbfs.bayern.deOnlineantrag: www.elterngeld.bayern.deZentrum Bayern Familie <strong>und</strong> Soziales (ZBFS):ZBFS – Region Mittelfranken90429 Nürnberg, Bärenschanzstraße 8a(Servicezentrum: Roonstraße 22)Tel.: 0911 928-0, Info: 0911 928-2444, -2489Fax: 0911 928-1915 oder -1916E-Mail: poststelle.mfr@zbfs.bayern.deMittelfrankenZBFS – Region Niederbayern84028 Landshut, Friedhofstraße 7Tel.: 0871 829-0, Info: 0871 829-537, -520Fax: 0871 829-186 oder -187E-Mail: poststelle.ndb@zbfs.bayern.deNiederbayern


OberbayernDie Anträge aus der Region Oberbayern werden je nachGeburtstag des Kindes in folgenden Dienststellen des ZBFSbearbeitet:IGeburtstag des Kindes: 1. bis 5. des Monats:95447 Bayreuth, Hegelstraße 2Tel.: 09287 803-0, Info: 089 18966-1459Fax: 089 18966-1498E-Mail: poststelle.ofr-selb@zbfs.bayern.deIGeburtstag des Kindes: 6. bis 10. des Monats:93053 Regensburg, Landshuter Straße 55Tel.: 0941 7809-00, Info: 089 18966-1451, -1460Fax: 089 18966-1441E-Mail: poststelle.opf@zbfs.bayern.deIGeburtstag des Kindes: 11. bis 20. des Monats:80335 München, Bayerstraße 32Tel.: 089 18966-0, Info: 089 18966-1398Fax: 089 18966-1494, -1495E-Mail: poststelle.obb2@zbfs.bayern.deIGeburtstag des Kindes: 21. bis 31. des Monats:80634 München, Richelstraße 17Tel.: 089 18966-0, Info: 089 18966-2490Fax: 089 18966-2596E-Mail: poststelle.obb1@zbfs.bayern.deOberfrankenZBFS – Region Oberfranken95447 Bayreuth, Hegelstraße 2Tel.: 0921 605-1, Info: 0921 605-2311Fax: 0921 605-2911E-Mail: poststelle.ofr@zbfs.bayern.de


ZBFS – Region Oberpfalz93053 Regensburg, Landshuter Straße 55Tel.: 0941 7809-00, Info: 0941 7809-6125, -6126, -6127Fax: 0941 7809-1414E-Mail: poststelle.opf@zbfs.bayern.deOberpfalzZBFS – Region Schwaben86159 Augsburg, Morellstraße 30Tel.: 0821 5709-01, Info: 0821 5709-3202, -3214Fax: 0821 5709-9015 oder -9016E-Mail: poststelle.schw@zbfs.bayern.deSchwabenZBFS – Region Unterfranken97082 Würzburg, Georg-Eydel-Straße 13Tel.: 0931 4107-01, Info: 0931 4107-342, -322Fax: 0931 4107-333 oder -343E-Mail: poststelle.ufr@zbfs.bayern.deUnterfrankenBerlinDie Bezirksämter (Jugendamt) in:Berlin-MitteKarl-Marx-Allee 31, 10178 Berlin, Tel.: 030 9018-0BerlinFriedrichshain-KreuzbergFrankfurter Allee 35–37, 10216 Berlin, Tel.: 030 90298-0PankowBerliner Allee 252–260, 13088 Berlin, Tel.: 030 90295-0Charlottenburg-WilmersdorfFehrbelliner Platz 4, 10707 Berlin, Tel.: 030 9029-0


SpandauKlosterstraße 36, 13581 Berlin, Tel.: 030 90279-0Steglitz-ZehlendorfKirchstraße 1–3, 14163 Berlin, Tel.: 030 90299-0Tempelhof-Schöneberg, Rathaus Friedenau,Breslauer Platz, 12159 Berlin, Tel.: 030 90277-0Neukölln, Rathaus Neukölln,Karl-Marx-Straße 83, 12040 Berlin, Tel.: 030 90239-0Treptow-KöpenickZum großen Windkanal 4, Haus 9, 12489 Berlin,Tel.: 030 90297-0Marzahn-HellersdorfRiesaer Straße 94, 12627 Berlin, Tel.: 030 90293-0Lichtenberg-HöhenschönhausenGroße-Leege-Straße 103, 13055 Berlin, Tel.: 030 90296-0ReinickendorfEichborndamm 215–239, 13437 Berlin, Tel.: 030 90294-0Zentrale Auskunft, Tel.: 115BeeskowBrandenburgLandkreis Oder-Spree, <strong>Elterngeld</strong>stelleBreitscheidstraße 7, 15848 Beeskow, Tel.: 03366 35-0Bad BelzigLandkreis Potsdam-Mittelmark, <strong>Elterngeld</strong>stelleNiemöllerstraße 1, 14806 Bad Belzig, Tel.: 033841 91-0


Stadt Brandenburg, <strong>Elterngeld</strong>stelleWiener Straße 1, 14772 Brandenburg/Havel, Tel.: 03381 58-0Brandenburg/HavelStadt Cottbus, <strong>Elterngeld</strong>stelleKarl-Marx-Straße 67, 03044 Cottbus, Tel.: 0355 612-0CottbusLandkreis Barnim, <strong>Elterngeld</strong>stelleAm Markt 1, 16225 Eberswalde, Tel.: 03334 214-0EberswaldeLandkreis Spree-Neiße, <strong>Elterngeld</strong>stelleHeinrich-Heine-Straße 1, 03149 Forst/Lausitz, Tel.: 03562 986-0Forst/LausitzStadt Frankfurt/Oder, <strong>Elterngeld</strong>stelleLogenstr. 8, 15230 Frankfurt/Oder, Tel.: 0335 552-0Frankfurt/OderLandkreis Elbe-Elster, <strong>Elterngeld</strong>stelleGrochwitzer Straße 20, 04916 Herzberg, Tel.: 03535 46-0HerzbergLandkreis Dahme-Spreewald, <strong>Elterngeld</strong>stelleBeethovenweg 14, 15907 Lübben, Tel.: 03546 20-0LübbenLandkreis Teltow-Fläming, <strong>Elterngeld</strong>stelleAm Nuthefließ 2, 14943 Luckenwalde, Tel.: 03371 608-0LuckenwaldeLandkreis Ostprignitz-Ruppin, <strong>Elterngeld</strong>stelleH.-Rau-Str. 27–30, 16816 Neuruppin, Tel.: 03391 688-0NeuruppinLandkreis Oberhavel, <strong>Elterngeld</strong>stelleA.-Dechert-Str. 1, 16515 Oranienburg, Tel.: 03301 601-0OranienburgLandkreis Prignitz, <strong>Elterngeld</strong>stelleBerliner Straße 49, 19348 Perleberg, Tel.: 03876 713-0Perleberg


PotsdamStadt Potsdam, <strong>Elterngeld</strong>stelleFriedrich­Ebert­Straße 79/81, 14461 Potsdam,Tel.: 0331 289­0PrenzlauLandkreis Uckermark, <strong>Elterngeld</strong>stelleKarl­Marx­Straße 1, 17291 Prenzlau, Tel.: 03984 70­0RathenowLandkreis Havelland, <strong>Elterngeld</strong>stellePlatz der Freiheit 1, 14712 Rathenow, Tel.: 03385 551­0Schwedt/OderStadt Schwedt/Oder, <strong>Elterngeld</strong>stelleTh.­Neubauer­ Str. 5, 16303 Schwedt/Oder, Tel.: 03332 446­0SeelowLandkreis Märkisch­Oderland, <strong>Elterngeld</strong>stellePuschkinplatz 12, 15306 Seelow, Tel.: 03346 850­0SenftenbergLandkreis Oberspreewald­Lausitz, <strong>Elterngeld</strong>stelleDubinaweg 1, 01968 Senftenberg, Tel.: 03573 870­0BremenBremenFür das Stadtgebiet Bremen das Amt für Soziale DiensteBremen, Sozialzentrum Mitte/Östliche Vorstadt/Findorff,<strong>Elterngeld</strong>stelleRembertiring 39, 28203 BremenTel.: 0421 36118444, Fax: 0421 36116639BremerhavenFür Bremerhaven das Amt für Familie <strong>und</strong> JugendHinrich­Schmalfeld­Straße (Stadthaus 2) 27576 BremerhavenTel.: 0471 5902027HamburgHamburgDie Bezirksämter in:Hamburg­Mitte, 20097 Hamburg, Kurt­Schumacher­Allee 4


Altona, 22767 Hamburg, Alte Königstraße 29–39Eimsbüttel, 20144 Hamburg, Grindelberg 62–66Hamburg­Nord, 20249 Hamburg, Kümmellstraße 7Wandsbek, 22041 Hamburg, Wandsbeker Allee 62Bergedorf, 21029 Hamburg, Weidenbaumsweg 21 (Eingang C)Harburg, 21073 Hamburg, Harburger Rathausforum 1Tel.: Hamburg Service 040­42828­0 (verbindet mit allenDienststellen)www.hamburg.de/behoerdenfinderHessenDie Ämter für Versorgung <strong>und</strong> Soziales in:64289 Darmstadt, Schottener Weg 3Tel.: 06151 738­0 (Zentrale)Fax: 06151 738260E­Mail: poststelle­vada@havs­dar.hessen.deDarmstadt60439 Frankfurt/Main, Walter­Möller­Platz 1Tel.: 069 1567­1 (Zentrale)Buchst. A–K App. 470Buchst. L–Z App. 471Fax: 069 1567491E­Mail: post@havs­fra.hessen.deFrankfurt/Main36041 Fulda, Washingtonallee 2Tel.: 0661 6207­0 (Zentrale)Fax: 0661 6207109E­Mail: postmaster@havs­ful.hessen.deFulda


Gießen35390 Gießen, Südanlage 14 aTel.: 0641 7936-501/-502Fax: 0641 7936505E-Mail: postmaster@havs-gie.hessen.deKassel34121 Kassel, Frankfurter Straße 84 aTel.: 0561 2099-0 (Zentrale)Fax: 0561 2099-240E-Mail: poststelle@havs-kas.hessen.deWiesbaden65185 Wiesbaden, Mainzer Straße 35(Zugang über Lessingstraße)Tel.: 0611 7157-0 (Zentrale)Fax: 0611 327644888E-Mail: poststelle@havs-wie.hessen.deMecklenburg-VorpommernDas Landesamt für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> SozialesMecklenburg-VorpommernAbteilung Soziales/Versorgungsamt in:NeubrandenburgDezernat Neubrandenburg17033 Neubrandenburg, Neustrelitzer Str. 120Tel.: 0395 38059718, Fax: 0395 380059735E-Mail: poststelle.beeg.nb@lagus.mv-regierung.deRostockDezernat Rostock18059 Rostock, Erich-Schlesinger-Str. 35Tel.: 0381 33159142, Fax: 0381 33159049E-Mail: poststelle.beeg.hro@lagus.mv-regierung.deSchwerinDezernat Schwerin19061 Schwerin, Friedrich-Engels-Str. 47Tel.: 0385 3991118, Fax: 0385 3991105E-Mail: poststelle.beeg.sn@lagus.mv-regierung.de


Dezernat Strals<strong>und</strong>18439 Strals<strong>und</strong>, Frankendamm 17Tel.: 03831 269759800, Fax: 03831 269759866E-Mail: poststelle.beeg.hst@lagus.mv-regierung.deStrals<strong>und</strong>NiedersachsenDie kreisfreien Städte, einige kreisangehörige Städte <strong>und</strong>Gemeinden, die Städte <strong>und</strong> Gemeinden der Region Hannover<strong>und</strong> die Landkreise.Die für den Wohnort zuständige <strong>Elterngeld</strong>stelle kann imInternet unter www.ms.niedersachsen.de,Suchbegriff: <strong>Elterngeld</strong>stelle aufgerufen werden.Nordrhein-WestfalenDie Kreise <strong>und</strong> kreisfreien Städte.Die für Ihren Antrag zuständige <strong>Elterngeld</strong>stelle finden Sieunter: www.elterngeld.nrw.de/elterngeldstellen/index.phpRheinland-PfalzDie Jugendämter der Kreis- <strong>und</strong> StadtverwaltungenDie für Ihren Wohnort zuständige <strong>Elterngeld</strong>stelle findenSie unter www.mifkjf.rlp.de/familieSaarlandDas Ministerium für Soziales, Ges<strong>und</strong>heit, Frauen <strong>und</strong>Familie – <strong>Elterngeld</strong>stelle –, Dienstgebäude:66115 Saarbrücken, Hochstraße 67Tel.: 0681 501-00, Fax: 0681 9978-2298E-Mail: elterngeld@soziales.saarland.deSaarbrückenSachsenDie Landkreise <strong>und</strong> kreisfreien Städte.


BautzenLandkreis BautzenSozialamtBahnhofstraße 9, 02625 BautzenErzgebirgskreisLandkreis ErzgebirgskreisWirtschaftliche Jugendhilfe/<strong>Elterngeld</strong>Uhlmannstraße 1–3, 09366 StollbergGörlitzLandkreis GörlitzAußenstelle Niesky, Jugendamt, SG Erziehungs- <strong>und</strong> <strong>Elterngeld</strong>Robert-Koch-Straße 1, 02906 NieskyLeipzigLandkreis LeipzigSozialamtStauffenbergstraße 4, 04552 BornaMeißenLandkreis MeißenKreissozialamtLoosestraße 17/19, 01662 MeißenMittelsachsenLandkreis MittelsachsenAbt. Jugend <strong>und</strong> Familie, Ref. 3 1.1.2 <strong>Elterngeld</strong>Frauensteiner Straße 43, 09599 FreibergNordsachsenLandkreis NordsachsenJugendamt, SG Erziehungs- <strong>und</strong> <strong>Elterngeld</strong>Friedrich-Naumann-Promenade 9, 04758 OschatzSächs. Schweiz –OsterzgebirgeLandkreis Sächsische Schweiz – OsterzgebirgeAbt. Soziale Leistungen/<strong>Elterngeld</strong>Hüttenstraße 14, 01705 FreitalStadt ChemnitzStadt ChemnitzAbt. Soziale Leistungen/<strong>Elterngeld</strong>Bahnhofstraße 53, 09111 Chemnitz


Landeshauptstadt DresdenJugendamt SG <strong>Elterngeld</strong>Dr.-Külz-Ring 19, 01067 DresdenStadt DresdenStadt LeipzigAmt für Jugend, Familie <strong>und</strong> Bildung/SG <strong>Elterngeld</strong>Naumburger Straße 26, 04229 LeipzigStadt LeipzigLandkreis VogtlandkreisSozialamt, Sachgebiet IV, Eltern- <strong>und</strong> ErziehungsgeldFriedrich-Naumann-Straße 3, 08209 AuerbachVogtlandkreisLandkreis ZwickauWirtschaftliche Leistungen, Erziehungs- <strong>und</strong> <strong>Elterngeld</strong>Königswalder Straße 18, 08412 WerdauZwickauSachsen-AnhaltDie Landkreise <strong>und</strong> kreisfreien Städte.Altmarkkreis SalzwedelSozialamt29410 Salzwedel, Karl-Marx-Straße 32AltmarkkreisSalzwedelLandkreis Anhalt-BitterfeldJugendamt – <strong>Elterngeld</strong>stelle –06366 Köthen (Anhalt), Am Flugplatz 1Anhalt-BitterfeldLandkreis BördeFachdienst Jugend39326 Wolmirstedt, Farsleber Straße 19BördeBurgenlandkreisJugendamt – <strong>Elterngeld</strong>stelle –06618 Naumburg, Schönburger Straße 41Burgenlandkreis


HarzLandkreis HarzJugendamt – <strong>Elterngeld</strong>stelle –38820 Halberstadt, Friedrich-Ebert-Straße 42Jerichower LandLandkreis Jerichower LandFachbereich Jugend <strong>und</strong> SchulenJugendamt – <strong>Elterngeld</strong>stelle –Besucheradresse: 39288 Burg, In der Alten Kaserne 4Mansfeld-SüdharzLandkreis Mansfeld-SüdharzJugendamt – <strong>Elterngeld</strong>stelle –06295 Lutherstadt Eisleben, Lindenallee 56SaalekreisLandkreis SaalekreisJugendamt – <strong>Elterngeld</strong>stelle –06217 Merseburg, Kloster 4SalzlandkreisSalzlandkreisFachdienst 22 Familie <strong>und</strong> Jugend – <strong>Elterngeld</strong>stelle –06406 Bernburg (Saale), Friedensallee 25StadtDessau-RoßlauStadt Dessau-RoßlauAmt für Soziales <strong>und</strong> Integration – <strong>Elterngeld</strong>stelle –06844 Dessau-Roßlau, Zerbster Straße 4Stadt HalleStadt Halle (Saale)Sozialamt – <strong>Elterngeld</strong>stelle –06128 Halle (Saale), Südpromenade 30StadtMagdeburgLandeshauptstadt MagdeburgSozial- <strong>und</strong> Wohnungsamt – <strong>Elterngeld</strong>stelle –39116 Magdeburg, Wilhelm-Höpfner-Ring 4


Landkreis StendalJugendamt – <strong>Elterngeld</strong>stelle –39576 Stendal, Hospitalstraße 1–2StendalLandkreis WittenbergFachdienst Soziales – <strong>Elterngeld</strong>stelle –06886 Lutherstadt Wittenberg, Breitscheidstraße 3WittenbergSchleswig-HolsteinDie Außenstellen des Landesamtes fürsoziale Dienste Schleswig-Holstein in:25746 Heide, Neue Anlage 9Tel.: 0481 6960, Fax: 0481 696199E-Mail: post.hei@lasd.landsh.deHeide24103 Kiel, Gartenstraße 7Tel.: 0431 9827-0, Fax: 0431 98272515E-Mail: post.ki@lasd.landsh.deKiel23552 Lübeck, Große Burgstraße 4Tel.: 0451 14060, Fax: 0451 1406499E-Mail: post.hl@lasd.landsh.deLübeck24837 Schleswig, Seminarweg 6Tel.: 04621 8060, Fax: 04621 29583E-Mail: post.sl@lasd.landsh.deSchleswigThüringenDie Landkreise <strong>und</strong> kreisfreien Städte.Die für den Antrag zuständige <strong>Elterngeld</strong>stelle finden Sieunter:http://www.thueringen.de/de/tlvwa/antraege/content.html


Aufsichtsbehördender LänderBei Beschwerden in Ihrer <strong>Elterngeld</strong>angelegenheit, bei denenIhre <strong>Elterngeld</strong>stelle nicht abhelfen konnte, können Sie sich andie folgenden Landesbehörden wenden:StuttgartBaden-WürttembergMinisterium für Arbeit <strong>und</strong> Sozialordnung, Familie, Frauen<strong>und</strong> SeniorenBaden-Württemberg70174 Stuttgart, Schellingstraße 15Tel.: 0711 123-0www.sozialministerium-bw.deBayreuthBayernZentrum Bayern Familie <strong>und</strong> Soziales95447 Bayreuth, Hegelstraße 2Tel.: 0921 605-03, Fax: 0921 605-3903E-Mail: poststelle@zbfs.bayern.dewww.zbfs.bayern.deBerlinDie Fachaufsicht wird durch die für den Bereich Jugendzuständigen Bezirksstadträtinnen <strong>und</strong> Bezirksstadträte desWohnbezirkes ausgeübt (Kontaktdaten: vgl. S. 47/48). Danebenkönnen Sie sich mit Ihren Anliegen auch wenden an die:BerlinSenatsverwaltung für Bildung, Jugend <strong>und</strong> Wissenschaft10178 Berlin, Bernhard-Weiß-Straße 6Tel.: 030 902275611www.Berlin.de/sen/bjw/


BrandenburgMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen <strong>und</strong> Familiedes Landes Brandenburg14473 Potsdam, Heinrich-Mann-Allee 103Tel.: 0331 866-0PotsdamBremenDie Senatorin für Arbeit, Frau en, Ges<strong>und</strong> heit,Jugend <strong>und</strong> Sozia lesAbteilung Junge Menschen <strong>und</strong> Familie, 400-41-228195 Bremen, Bahnhofsplatz 29Rainer WnoucekTel.: 0421 3612450, Fax: 0421 3612072E-Mail: Rainer.Wnoucek@soziales.bremen.deBremenHamburgBehörde für Arbeit, Soziales, Familie <strong>und</strong> Integration derFreien Hansestadt Hamburg22083 Hamburg, Hamburger Straße 37Tel.: 040 428635458www.hamburg.de/behoerdenfinderHamburgHessenRegierungspräsidium GießenAbt. VI Landesversorgungsamt Hessen35390 Gießen, Neuen Bäue 2Tel.: 0641 3030, Fax: 0641 303-2703, -2704E-Mail: rp-giessen@rpgi.hessen.deGießen


RostockMecklenburg-VorpommernLandesamt für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> SozialesMecklenburg-VorpommernDezernat 40, Zentrale Aufgaben18059 Rostock, Erich-Schlesinger-Straße 35Tel.: 0381 33159000, Fax: 0381 33159045E-Mail: poststelle@lagus.mv-regierung.deHannoverNiedersachsenNiedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen,Familie, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Integration30001 Hannover, Postfach 141Tel.: 0511 120-0E-Mail: poststelle@ms.niedersachsen.deMünsterNordrhein-WestfalenBezirksregierung MünsterDezernat 28, Fachaufsicht BEEG48147 Müns ter, Albrecht-Thaer-Straße 9Tel.: 0251 4110MainzRheinland-PfalzLandes amt für Soziales, Jugend <strong>und</strong> VersorgungRheinland-Pfalz – Landesjugendamt –55118 Mainz, Rheinallee 97–101Tel.: 06131 967-0SaarbrückenSaarlandDas Ministerium für Soziales, Ges<strong>und</strong>heit,Frauen <strong>und</strong> Familie66119 Saarbrücken, Franz-Josef-Röder-Straße 23Tel.: 0681 501-00www.saarland.de


SachsenKommunaler Sozialverband Sachsen– Außenstelle Chemnitz –09112 Chemnitz, Reichsstraße 3Tel.: 0371 577-0, Fax: 0371 577-282E-Mail: post@ksv-sachsen.deChemnitzSachsen-AnhaltLandesverwaltungsamtReferat 60206112 Halle, Ernst-Kamieth-Straße 2Tel.: 0345 514-0, Fax: 0345 514-1444E-Mail: poststelle@lvwa.sachsen.anhalt.deHalleSchleswig-HolsteinLandesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein24534 Neumünster, Steinmetzstraße 1–11Tel.: 04321 913-5E-Mail: post.nms@lasd.landsh.deNeumünsterThüringenThüringer Landesverwaltungsamt98490 Suhl, Postfach 10 01 41Tel.: 03681 730E-Mail: poststelle.suhl@tlvwa.thueringen.deSuhl


Regelungen zur<strong>Elternzeit</strong>Die <strong>Elternzeit</strong> gibt Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> Arbeitnehmern dieMöglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen <strong>und</strong> gleichzeitig denKontakt zum Beruf aufrechtzuer halten.Wer hat Anspruch auf <strong>Elternzeit</strong>?Einen Anspruch auf <strong>Elternzeit</strong> haben Mütter <strong>und</strong> Väter, die in einemArbeitsverhältnis stehen. Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> Arbeitnehmerkönnen <strong>Elternzeit</strong> geltend machen zur BetreuungI ihres Kindes (bei fehlender Sorgeberechtigung mit Zustimmungdes sorgeberechtigten Elternteils),I des Kindes eines Vaters, der noch nicht wirksam als Vater anerkanntworden ist oder über dessen Antrag auf Vaterschaftsfeststellungnoch nicht entschieden wurde, mit Zustimmung dersorgeberechtigten Mutter,I eines Kindes der Ehegattin, des Ehegatten oder der eingetragenenLebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners, mitZustimmung des sorgeberechtigten Elternteils,I eines Kindes, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben, mitZustimmung des sorgeberechtigten Elternteils,I eines Kindes, das sie mit dem Ziel der Annahme aufgenommenhaben,I einer Schwester oder Nichte oder eines Enkelkindes,Bruders, Neffen bei schwerer Krankheit, Schwerbehin derungoder Tod der Eltern,I ihres Enkelkindes, wenn der Elternteil des Kindes minderjährigist oder sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildungbefindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen


wurde; ein Anspruch der Großeltern auf <strong>Elternzeit</strong> besteht indiesem Fall nur, wenn keiner der Elternteile des Kindes selbst<strong>Elternzeit</strong> beansprucht.Für den Anspruch auf <strong>Elternzeit</strong> müssen außerdem diefolgenden Voraussetzungen vorliegen:I Die Berechtigte bzw. der Berechtigte lebt mit dem Kind imselben Haushalt,I betreut <strong>und</strong> erzieht es überwiegend selbst <strong>und</strong>I arbeitet während der <strong>Elternzeit</strong> nicht mehr als 30 Wochenst<strong>und</strong>en.Eine Änderung hinsichtlich der genannten Voraussetzungen istder Arbeitgeberseite unverzüglich mitzuteilen.Die <strong>Elternzeit</strong> kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden,also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen<strong>und</strong> bei geringfügigen Beschäftigungen. Auch Auszubildende,Umschülerinnen <strong>und</strong> Umschüler, zur beruflichen FortbildungBeschäftigte <strong>und</strong> in Heimarbeit Beschäftigte können <strong>Elternzeit</strong>verlangen.Der Anspruch auf <strong>Elternzeit</strong> besteht unabhängig vom Wohnsitzoder gewöhnlichen Aufenthalt der oder des Anspruchsberechtigten,sofern das bestehende Arbeitsverhältnis deutschem Arbeitsrechtunterliegt.Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte haben Anspruch auf <strong>Elternzeit</strong> nachden Verordnungen des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder.Berufs- <strong>und</strong> Zeitsoldatinnen <strong>und</strong> -soldaten haben nach den jeweiligenVorschriften ebenfalls Anspruch auf <strong>Elternzeit</strong>. Auf diesebesonderen Bestimmungen wird in dieser Broschüre nicht nähereingegangen; Informationen sollten beim Dienstherrn erfragtwerden.


Wie lange kann <strong>Elternzeit</strong>beansprucht werden?Ein Anspruch auf <strong>Elternzeit</strong> besteht bis zur Vollendung des drittenLebensjahres des Kindes (also bis Ablauf des Tages vor dem drittenGeburtstag). Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der <strong>Elternzeit</strong>kann auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres desKindes übertragen werden, wenn die Arbeitgeberseite zustimmt.Die Inanspruchnahme von <strong>Elternzeit</strong> ist gr<strong>und</strong>sätzlich unabhängigvom Bezug des <strong>Elterngeld</strong>es möglich.Das <strong>Elterngeld</strong> wird jedoch für Lebensmonate des Kindes gezahlt,nicht für Kalendermonate. Dies sollten die Eltern bei der Anmeldungihrer <strong>Elternzeit</strong> berücksichtigen, wenn sie währenddessen<strong>Elterngeld</strong> beziehen möchten (siehe Regelungen zum <strong>Elterngeld</strong>).Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauerder <strong>Elternzeit</strong> angerechnet, d. h., dass die Mutter erst nachAblauf der gesetzlichen Mutterschutzfrist ihre <strong>Elternzeit</strong> beginnenkann. Die <strong>Elternzeit</strong> des Vaters kann ab Geburt des Kindes bereitswährend der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen.Wenn während der laufenden <strong>Elternzeit</strong> ein weiteres Kind geborenwird, schließt sich die <strong>Elternzeit</strong> für das weitere Kind an dieabgelaufene erste <strong>Elternzeit</strong> an; es sei denn, die <strong>Elternzeit</strong> wirdvorzeitig beendet (siehe S. 80).Bei der Adoption eines Kindes oder der Aufnahme eines Kindesin Vollzeit- oder Adoptionspflege gilt eine Rahmenfrist bis zumEnde des achten Lebensjahres. Innerhalb dieses Zeitraums könnendie (Pflege-)Elternteile jeweils bis zu drei Jahre <strong>Elternzeit</strong> abder Aufnahme des Kindes nehmen. Auch für Adoptiveltern <strong>und</strong>Pflegeeltern gilt die Möglichkeit, einen Anteil von bis zu zwölfMonaten bis zum Ende des achten Lebensjahres zu übertragen.


Verlängern sich befristete Arbeitsverträge durch die<strong>Elternzeit</strong>?Befristete Verträge verlängern sich durch die <strong>Elternzeit</strong> gr<strong>und</strong>sätzlichnicht. Ausnahmen bestehen bei Verträgen wissenschaftlicherMitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz(§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG) bzw. bei Verträgen,die bis zum 17. April 2007 auf Basis des Hochschulrahmengesetzes(HRG) abgeschlossen wurden, nach § 57b Abs. 4 Nr. 3 HRG. AufBerufsbildungszeiten wird die <strong>Elternzeit</strong> gem. § 20 BEEG nichtangerechnet. Das bedeutet, dass sich die vereinbarten Ausbildungszeitenautomatisch um die <strong>Elternzeit</strong> verlängern. Bitte wenden Siesich vor Antritt der <strong>Elternzeit</strong> zur näheren Information an die fürSie zuständige Kammer bzw. an die zuständige Kultusbehörde desLandes oder an das B<strong>und</strong>esministerium für Bildung <strong>und</strong> Forschung.Für Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte in der Weiterbildung empfiehlt es sich,bei der zuständigen Landesärztekammer nachzufragen, ggf. beimB<strong>und</strong>esministerium für Ges<strong>und</strong>heit.Können Eltern die <strong>Elternzeit</strong> untereinanderaufteilen?Jeder Elternteil kann <strong>Elternzeit</strong> beanspruchen – unab hängig davon,in welchem Umfang die Partnerin bzw. der Partner die <strong>Elternzeit</strong>nutzt. Den Eltern steht frei, wer von ihnen <strong>Elternzeit</strong> nimmt <strong>und</strong>für welche Zeiträume. <strong>Elternzeit</strong> kann auch für einzelne Monateoder Wochen genommen werden.<strong>Elternzeit</strong> kann auch nur für die Partnermonate des <strong>Elterngeld</strong>esgenutzt werden. Auch in diesem Fall beachten Sie bitte insbesonderedie Ausführungen zum Zeitpunkt der Anmeldung <strong>und</strong> zumKündigungsschutz.


Falls die Eltern gleichzeitig <strong>Elternzeit</strong> nehmen, können sie allerdingsnicht beide mit einer Unterstützung durch die Sozialhilferechnen, weil insoweit der Nachrang der Sozialhilfe gilt.Wie muss die <strong>Elternzeit</strong> angemeldet werden?Die <strong>Elternzeit</strong> bedarf nicht der Zustimmung des Arbeit gebers – gewisseRegeln sind bei der Anmeldung jedoch einzuhalten. Spätestenssieben Wochen vor ihrem Beginn muss die <strong>Elternzeit</strong> schriftlich gegenüberdem Arbeitgeber verlangt werden. Das gilt auch, wenn sich die<strong>Elternzeit</strong> unmittelbar an die Geburt des Kindes (z. B. <strong>Elternzeit</strong> desVaters) oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll. Soll die <strong>Elternzeit</strong>mit der Geburt des Kindes beginnen, muss die Anmeldung spätestenssieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin erfolgen.Eine frühere Anmeldung der <strong>Elternzeit</strong> gegenüber der Arbeitgeberseiteist nicht ratsam, da der besondere Kündigungsschutz des B<strong>und</strong>eselterngeld-<strong>und</strong> <strong>Elternzeit</strong>gesetzes mit Anmeldung der <strong>Elternzeit</strong>,frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, bzw. acht Wochenvor dem errechneten Geburtstermin besteht. Bei dringenden Gründenist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich(z. B. zu Beginn einer Adoptionspflege, soweit sie sich nicht frühzeitigplanen ließ, oder bei Frühgeburten für die <strong>Elternzeit</strong> des Vaters).Wird die Anmeldefrist von sieben Wochen bei der Erklärung nichteingehalten, verschiebt sich der Termin für den Beginn der <strong>Elternzeit</strong>entsprechend. Eine nochmalige Anmeldung ist nicht erforderlich.Aus Beweisgründen wird empfohlen, die Anmeldung der <strong>Elternzeit</strong>,z. B. von der Arbeitgeberseite, bestätigen zu lassen oder sie perEinwurfschreiben zu senden.Damit für Arbeitgeber <strong>und</strong> Eltern klar ist, für welchen Zeitraumdie <strong>Elternzeit</strong> beansprucht wird, sollten bei der AnmeldungBeginn <strong>und</strong> Ende der <strong>Elternzeit</strong> mit genauen Daten angegeben


werden. Auf Formulierungen wie „<strong>Elternzeit</strong> für ein Jahr“ solltemöglichst verzichtet werden.Väter, die ihre <strong>Elternzeit</strong> unmittelbar nach der Geburt ihresKindes beginnen möchten, sollten für deren Beginn „ab Geburt“angeben. Darüber hinaus sollte der Arbeitgeber in der Anmeldungüber den voraussichtlichen Geburtstermin informiertwerden, damit dieser die erforderlichen Maßnahmen treffen kann(z. B. Einstellung einer <strong>Elternzeit</strong>vertretung).Was ist bei der Anmeldung zu beachten?Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss man sichverbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zweiJahren die <strong>Elternzeit</strong> genommen werden soll. Meldet ein Elternteilnur für ein Jahr <strong>Elternzeit</strong> an, folgt daraus, dass im darauffolgendenJahr auf <strong>Elternzeit</strong> verzichtet wird. Eine Verlängerung der<strong>Elternzeit</strong> innerhalb dieses Zeitraums ist dann nur mit Zustimmungder Arbeitgeberseite möglich oder wenn ein vorgesehenerWechsel zwischen den Eltern aus einem wichtigen Gr<strong>und</strong> nichterfolgen kann.


Wenn die <strong>Elternzeit</strong> der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfristoder an einen auf die Mutterschutzfrist folgendenErholungsurlaub anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist<strong>und</strong> des Urlaubs ab Geburt bei dieser Zweijahresfrist berücksichtigt.Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendungdes zweiten Lebensjahres des Kindes festlegen. Bei einer späterenInanspruchnahme der <strong>Elternzeit</strong> beginnt die Zweijahresfrist mitBeginn der <strong>Elternzeit</strong>. Eltern sollten ihre <strong>Elternzeit</strong> gr<strong>und</strong>sätzlichnur für zwei Jahre anmelden, um die noch verbleibende Zeit flexibelgestalten zu können (diese also bis zum 3. Geburtstag ihres Kindeszu beanspruchen oder mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum8. Lebensjahr zu übertragen).Die <strong>Elternzeit</strong> kann von jedem Elternteil in bis zu zwei Zeitabschnitteaufgeteilt werden, dabei zählt die Übertragung als einZeitabschnitt. Wird eine <strong>Elternzeit</strong> mit Zustimmung des Arbeitgebersgemäß § 16 Absatz 3 BEEG verlängert, handelt es sich nichtum einen neuen Zeitabschnitt. Um einen neuen Zeitabschnitthandelt es sich nur, wenn nach dem ersten bzw. vorhergehendenZeitraum der <strong>Elternzeit</strong> sich zunächst ein Zeitraum anschließt,in dem der Elternteil sich nicht in <strong>Elternzeit</strong> befindet, also dasbisherige Arbeitsverhältnis wieder voll auflebt. Eine Aufteilung inweitere Zeitabschnitte ist mit Zustimmung der Arbeitgeberseitemöglich. Nicht beanspruchte <strong>Elternzeit</strong> kann mit Zustimmungder Arbeitgeberseite auch auf einen späteren Zeitpunkt – bis zurVollendung des achten Lebensjahres – übertragen werden.Schließt sich das dritte Jahr <strong>Elternzeit</strong> unmittelbar an die erstenbeiden Jahre <strong>Elternzeit</strong> an, zählt dies nicht als neuer Abschnitt.Wird beabsichtigt, während der <strong>Elternzeit</strong> oder zu einem späterenZeitpunkt Teilzeit zu arbeiten, wird dringend empfohlen, demUnternehmen bereits bei der Anmeldung der <strong>Elternzeit</strong> einen späterenTeilzeitwunsch zu signalisieren <strong>und</strong> auch schon Vorschlägezum Zeitpunkt <strong>und</strong> zur Lage der Arbeitszeit zu unterbreiten.


So kann ggf. später vermieden werden, dass das Unternehmenden Teilzeitwunsch aufgr<strong>und</strong> „dringender betrieblicher Gründe“ablehnt, da z. B. für die Dauer der gesamten <strong>Elternzeit</strong> eineErsatzkraft eingestellt wurde.Ist beabsichtigt, <strong>Elternzeit</strong> nur zu beanspruchen, wenn gleichzeitigbei dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werdenkann, sollte die Anmeldung der <strong>Elternzeit</strong> an diese Bedingunggeknüpft werden. Nur so kann sich die Arbeitnehmerin oder derArbeitnehmer davor schützen, <strong>Elternzeit</strong> zu nehmen, ohne diebeantragte Teilzeit ausüben zu können.Die Arbeitgeberseite hat die <strong>Elternzeit</strong> zu bescheinigen.Ist die Zustimmung der Arbeitgeberseiteerforderlich?Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann<strong>Elternzeit</strong> ohne Zustimmung der Arbeitgeberseite genommenwerden, d. h. auch dann, wenn zunächst nur <strong>Elternzeit</strong> für denZweijahreszeitraum beantragt wird. Die Anmeldung der <strong>Elternzeit</strong>,die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgeht, musserst sieben Wochen vor ihrem Beginn der Arbeitgeberseite zugegangensein. Wenn sich das dritte Jahr <strong>Elternzeit</strong> unmittelbar aneine bereits beanspruchte <strong>Elternzeit</strong> anschließt, zählt es nichtals neuer Zeitabschnitt.Wie kann <strong>Elternzeit</strong> übertragen werden?Mit Zustimmung der Arbeitgeberseite kann ein beliebiger Anteilder dreijährigen <strong>Elternzeit</strong> von bis zu zwölf Monaten angespart<strong>und</strong> bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen


werden. Die <strong>Elternzeit</strong> wird für jeden Elternteil separat betrachtet,d. h., dem übertragenden Elternteil wird eine <strong>Elternzeit</strong> derPartnerin bzw. des Partners nicht angerechnet. Jeder Elternteilkann seine gesamte <strong>Elternzeit</strong> in zwei Zeitabschnitte aufteilen,dabei zählt die Übertragung als ein Zeitabschnitt. EineAufteilung in weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmungder Arbeitgeberseite möglich. Die Eltern sollten sich wegen derÜbertragung der restlichen <strong>Elternzeit</strong> auf die Zeit nach demdritten Geburtstag rechtzeitig mit dem Arbeitgeber verständigen.Sonst besteht die Gefahr, dass die restliche <strong>Elternzeit</strong> verfällt.Stimmt die Arbeitgeberseite der Übertragung des flexiblenJahres zu einem späteren Zeitpunkt nicht zu, kann unter Einhaltungder Sieben-Wochen-Frist die restliche <strong>Elternzeit</strong> bis zurVollendung des dritten Lebensjahres des Kindes von der Arbeitgeberseiteverlangt werden.Arbeitnehmer- <strong>und</strong> Arbeitgeberseite können sich auch nochnach Vollendung des dritten <strong>und</strong> längstens bis zur Vollendungdes achten Lebensjahres des Kindes über die Übertragung vonnicht verbrauchter <strong>Elternzeit</strong> einigen.Ein neuer Arbeitgeber ist nicht an die Zustimmung des vorherigenArbeitgebers zur Übertragung der <strong>Elternzeit</strong> geb<strong>und</strong>en.Auch bei Mehrlingsgeburten <strong>und</strong> bei kurzer Geburten folgestehen den Eltern für jedes Kind drei Jahre <strong>Elternzeit</strong> bis zurVollendung des dritten Lebensjahres zu. Das bedeutet, dass eineÜbertragung von bis zu zwölf Monaten <strong>Elternzeit</strong> auf den Zeitraumbis zum achten Geburtstag auch in diesen Fällen für jedesder Kinder mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich ist.(Die zwölf Monate können beliebig aus den 36 Monaten ausgewähltwerden, es muss nicht das „dritte Jahr“ sein.)


Bitte beachten Sie bei Ihrer Entscheidung, ob <strong>und</strong> wie lange Sie<strong>Elternzeit</strong> übertragen, dass ein Versicherungspflichtverhältniszur B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit (Arbeitslosenversicherung) nur solange besteht, wie ein Kind unter drei Jahren erzogen wird. SolltenSie mehr als ein Jahr <strong>Elternzeit</strong> übertragen, kann sich dies negativauf Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld auswirken. NähereAusführungen finden Sie hierzu auf Seite 83. Erziehungszeiten fürKinder unter drei Jahren sind zudem nur Versicherungszeiten inder Arbeitslosenversicherung, wenn unmittelbar vor der Erziehungszeitbereits ein Versicherungspflichtverhältnis bestand, hierzukann z. B. auch eine unmittelbar vorhergehende Erziehungszeitgehören. Dagegen begründet eine übertragene <strong>Elternzeit</strong>, wenn dasKind älter als drei Jahre ist, kein Versicherungspflichtverhältnis.Eine anknüpfende <strong>Elternzeit</strong> wäre in diesen Fällen ebenfalls nichtversicherungspflichtig. Lassen Sie sich im Zweifel vor der Übertragungvon <strong>Elternzeit</strong> von der Agentur für Arbeit beraten.Beispiele:Zwillinge werden am 1.1.2012 geboren. Die bzw. der <strong>Elternzeit</strong>berechtigte kann ohneZustimmung der Arbeitgeberseite für Kind A die ersten beiden Jahre <strong>Elternzeit</strong> nehmen<strong>und</strong> für Kind B das dritte Lebensjahr <strong>Elternzeit</strong> nehmen. Da für jedes Kind mindestenszwölf Monate <strong>Elternzeit</strong> noch nicht in Anspruch genommen wurden, können mitZustimmung der Arbeitgeberseite zwei Mal zwölf Monate <strong>Elternzeit</strong> auf einen Zeitraumzwischen dem vollendeten dritten <strong>und</strong> achten Lebensjahr der Kinder übertragen werden.Maximal können so bei Zwillingen bis zu fünf Jahre <strong>Elternzeit</strong> genommen werden.Kind A wird am 1.1.2012 <strong>und</strong> Kind B am 1.1.2013 geboren. Es sind zwei Jahre <strong>Elternzeit</strong>für Kind A angemeldet. Ab dem zweiten Geburtstag von Kind A werden zwei Jahre<strong>Elternzeit</strong> für Kind B genommen. Da für jedes Kind zwölf Monate <strong>Elternzeit</strong> noch nichtin Anspruch genommen wurden, können mit Zustimmung der Arbeitgeber seite zweiMal zwölf Monate <strong>Elternzeit</strong> auf einen Zeitraum zwischen dem vollendeten dritten<strong>und</strong> achten Lebensjahr der Kinder übertragen werden. Maximal können so bei kurzenGeburtenfolgen bis zu sechs Jahre <strong>Elternzeit</strong> genommen werden.


Aufteilung der <strong>Elternzeit</strong> zwischen den ElternBeispiele:I Der Vater möchte unmittelbar nach der Mutterschutzfrist, die in diesem Fall genaudie ersten beiden Lebensmonate umfasst, <strong>Elternzeit</strong> von zwölf Monaten nehmen. Fürdiese zwölf Monate erhält er <strong>Elterngeld</strong>. Die Mutter hat die möglichen zwei Partnermonatedurch die bezogenen Mutterschaftsleistungen in den ersten zwei Lebensmonatenbereits verbraucht. Die Mutter möchte ein Jahr <strong>Elternzeit</strong> erst zu einemspäteren Zeitpunkt, voraussichtlich zur Ein schulung des Kindes, nehmen. In diesemFall ist die <strong>Elternzeit</strong> vom Vater sieben Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfristanzumelden <strong>und</strong> verbindlich festzulegen. Die Mutter muss sich dann rechtzeitig mitder Arbeitgeberseite über die Übertragung der <strong>Elternzeit</strong> <strong>und</strong> deren Beginn einigen.I Die Eltern möchten sich in der <strong>Elternzeit</strong> abwechseln. Die Mutter möchte während desersten <strong>und</strong> dritten Lebensjahres des Kindes, der Vater für das zweite Lebensjahr <strong>Elternzeit</strong>nehmen. In diesem Fall muss die Mutter die <strong>Elternzeit</strong> für das erste Jahr siebenWochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist beantragen, sie erhält <strong>Elterngeld</strong> bis zum Endedes zwölften Lebensmonats des Kindes; die <strong>Elternzeit</strong> für das dritte Lebensjahr muss sieaber erst sieben Wochen vor Beginn verbindlich festlegen, sie erhält für diesen Zeitraumkein <strong>Elterngeld</strong>. Der Vater muss seine <strong>Elternzeit</strong> auch erst sieben Wochen vor Beginnschriftlich verlangen. Er erhält für die Lebensmonate 13 <strong>und</strong> 14 <strong>Elterngeld</strong> (Partnermonate).Beide Eltern haben nun noch die Möglichkeit, jeweils bis zu zwölf Monate<strong>Elternzeit</strong> bis zum achten Geburtstag ihres Kindes zu nehmen, jeweils ohne finan zielleUnterstützung, wenn ihr jeweiliger Arbeitgeber zustimmt.Kann während der <strong>Elternzeit</strong>auch Teilzeit gearbeitet werden?Während der <strong>Elternzeit</strong> ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 St<strong>und</strong>enwöchentlich zulässig. Für die Dauer des Bezugs von <strong>Elterngeld</strong> ist zubeachten, dass die wöchentliche Arbeitszeit von 30 Wochenst<strong>und</strong>enim Durchschnitt des Lebensmonats des Kindes nicht überschrittenwird. Sind beide Eltern gleichzeitig in der <strong>Elternzeit</strong>, können beide


eine Erwerbstätigkeit von jeweils bis zu 30 Wochenst<strong>und</strong>enausüben. Mütter <strong>und</strong> Väter müssen ihre Erwerbstätigkeit nichtunterbrechen, um die Betreuung ihres Kindes selbst übernehmenzu können. Da auch bei einer Inanspruchnahme der Partnermonatebeim <strong>Elterngeld</strong> eine Erwerbs tätigkeit in dieser Zeit30 Wochenst<strong>und</strong>en nicht übersteigen darf, besteht die Möglichkeit,auch für diesen Zeitraum <strong>Elternzeit</strong> zu beanspruchen.Besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit?In Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten besteht einAnspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit zwischen 15 <strong>und</strong>30 Wochenst<strong>und</strong>en, wenn keine dringenden betrieblichenGründe entgegenstehen. Der Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeitbesteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:I Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl derPersonen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnenbzw. Arbeitnehmer;I das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmersin demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohneUnterbrechung länger als sechs Monate;I die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll fürmindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen15 <strong>und</strong> 30 Wochenst<strong>und</strong>en verringert werden;I dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichenGründe entgegen <strong>und</strong>I der Anspruch wurde der Arbeitgeberseite sieben Wochen vorBeginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.Im Antrag müssen auch der Beginn <strong>und</strong> der Umfang dergewünschten Arbeitszeit mitgeteilt werden. Um eine besserePlanbarkeit zu ermöglichen, soll außerdem die gewünschte


Verteilung der Arbeitszeit enthalten sein. Um den Teilzeitanspruchwährend der Partnermonate des <strong>Elterngeld</strong>es geltendmachen zu können, muss für mindes tens zwei Monate <strong>Elternzeit</strong>beansprucht werden.Ist die Arbeitgeberseite mit der Verringerung der Arbeitszeitnicht einverstanden, kann sie die Zustimmung nur innerhalb vonvier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlichablehnen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, Arbeitslosengeldwährend der <strong>Elternzeit</strong> zu beziehen, wenn der Elternteilden Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes für eine versicherungspflichtigeTeilzeitbeschäftigung zwischen 15 <strong>und</strong>30 Wochenst<strong>und</strong>en zur Verfügung steht. Nähere Auskünfteerteilt die zuständige Agentur für Arbeit. Auch wenn ein Unternehmennur eine Beschäftigung von weniger als 15 St<strong>und</strong>enwöchentlich anbieten kann, obwohl der Elternteil mehr arbeitenmöchte, sollte dieser sich von der Agentur für Arbeit über eventuellbestehende Ansprüche auf Arbeitslosenleistungen informierenlassen.Wenn die Arbeitgeberseite einverstanden ist, kann man auch beieinem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständige bzw. SelbstständigerTeilzeitarbeit bis zu 30 St<strong>und</strong>en wöchentlich leisten.In Unternehmen mit bis zu 15 Beschäftigten müssen sich dieEltern mit der Arbeitgeberseite über die Teilzeitarbeit einigen;einen Anspruch haben sie nicht nach diesem Gesetz. Auf eineTeilzeiterwerbstätigkeit mit weniger als 15 Wochenst<strong>und</strong>enbesteht ebenfalls kein Rechtsanspruch.Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Gesamtdauerder <strong>Elternzeit</strong> höchstens zweimal von jedem Elternteilbeansprucht werden. Wird während der <strong>Elternzeit</strong> eine


Teilzeit tätigkeit vereinbart, gilt diese nur für die Dauer der<strong>Elternzeit</strong>. Mit Ende der <strong>Elternzeit</strong> lebt das Arbeitsverhältnisautomatisch in der Form wieder auf, in der es vor der <strong>Elternzeit</strong>bestanden hat.Was ist, wenn bereits vor der <strong>Elternzeit</strong>Teilzeit gearbeitet wurde?Eine schon vorher bis zur zulässigen Grenze von 30 Wochenst<strong>und</strong>enausgeübte Teilzeitbeschäftigung kann ohne einenAntrag unverändert fortgesetzt werden.Besteht auch nach Ende der <strong>Elternzeit</strong>ein Anspruch auf Teilzeitarbeit?Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit nach Beendigung der <strong>Elternzeit</strong>richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Teilzeitarbeit<strong>und</strong> befristete Arbeitsverträge. Nähere Auskünfte erteiltdas B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit <strong>und</strong> Soziales unter der Telefonnummer030 221 911 005.Weitere Informationen enthält die Broschüre „Teilzeit – alles,was Recht ist“ des B<strong>und</strong>esministeriums für Arbeit <strong>und</strong> Soziales(zu beziehen über: publikationen@b<strong>und</strong>esregierung.de).Die Broschüre steht auch auf der Internetseite des BMAS zurVerfügung (www.bmas.de).Besteht während der <strong>Elternzeit</strong>Kündigungsschutz?Während der <strong>Elternzeit</strong> kann die Arbeitgeberseite gr<strong>und</strong>sätzlichkeine Kündigung aussprechen. Der besondere Kündigungsschutznach dem B<strong>und</strong>eselterngeld- <strong>und</strong> <strong>Elternzeit</strong>gesetz beginnt mit


Anmeldung der <strong>Elternzeit</strong>, frühestens jedoch acht Wochen vorderen Beginn, <strong>und</strong> endet mit Ablauf der <strong>Elternzeit</strong>. Wechselnsich die Eltern bei der <strong>Elternzeit</strong> ab, so gilt der besondere Kündigungsschutzfür den Elternteil, der sich gerade in der <strong>Elternzeit</strong>befindet. Er gilt nicht während der Arbeitszeitabschnitte dazwischen.Nehmen die Eltern für bestimmte Zeitabschnitte gleichzeitig<strong>Elternzeit</strong>, so gilt in dieser Zeit für beide auch der besondereKündigungsschutz.Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen gilt er auch,wenn der Elternteil nach der Geburt des Kindes keine <strong>Elternzeit</strong>in Anspruch nimmt <strong>und</strong> bei seinem Arbeitgeber eine bisherigeTeilzeitarbeit im zulässigen Umfang von 30 Wochen st<strong>und</strong>enfortsetzen oder eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung nachder Geburt aufnehmen will.In besonderen Ausnahmefällen kann die Arbeitgeberseite allerdingsbei der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde oder dervon ihr bestimmten Stelle die Zulässigkeitserklärung einer Kündigungbeantragen.Spricht die Arbeitgeberseite während der <strong>Elternzeit</strong> eine Kündigungaus, muss die Rechtsunwirksamkeit der Kündigunginnerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidungder Behörde durch Klage vor dem zuständigen Arbeitsgerichtgeltend gemacht werden. Unterbleibt die Klageerhebung, giltdie Kündigung als rechtswirksam. Kündigt die Arbeitgeberseiteobwohl sie Kenntnis vom Gr<strong>und</strong> für den besonderen Kündigungsschutzhat, ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde, giltdie oben genannte Drei­Wochen­Frist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht. DasKlagerecht kann jedoch verwirken, wenn die Arbeitnehmerinoder der Arbeitnehmer längere Zeit untätig bleibt. Deshalb sollteauch in diesem Fall innerhalb der Drei­Wochen­Frist Klageerhoben werden.


Für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Kündigung währendder <strong>Elternzeit</strong> sind folgende Behörden zuständig:Baden-WürttembergKommunalverband für Jugend <strong>und</strong> SozialesBaden-WürttembergBayernGewerbeaufsichtsämter der RegierungenBerlinLandesamt für Arbeitsschutz, Ges<strong>und</strong>heitsschutz <strong>und</strong>technische SicherheitBrandenburgLandesamt für ArbeitsschutzBremenGewerbeaufsichtsämterHamburgBehörde für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> VerbraucherschutzAmt für ArbeitsschutzHessenRegierungspräsidienMecklenburg-VorpommernLandesamt für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales, Abt. Arbeitsschutz<strong>und</strong> technische Sicherheit


NiedersachsenGewerbeaufsichtsämterNordrhein-WestfalenBezirksregierungenRheinland-PfalzStruktur- <strong>und</strong> GenehmigungsdirektionenSaarlandLandesamt für Umwelt- <strong>und</strong> ArbeitsschutzSachsenLandesdirektionAbteilung ArbeitsschutzSachsen-AnhaltLandesamt für VerbraucherschutzGewerbeaufsichtSchleswig-HolsteinStaatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse NordThüringenLandesamt für VerbraucherschutzDie Anschriften finden Sie im Internet unter:www.bmfsfj.de (Suchbegriff: Aufsichtsbehörden)


Wie kann <strong>Elternzeit</strong> vorzeitig beendetoder verlängert werden?Die vorzeitige Beendigung oder Verlängerung der <strong>Elternzeit</strong> istgr<strong>und</strong>sätzlich nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich.Wird eine vorzeitige Beendigung der <strong>Elternzeit</strong> wegen der Geburteines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefallserforderlich (z. B. schwere Krankheit, Schwerbehinderung oderTod eines Elternteils oder eines Kindes oder bei erheblich gefährdeterwirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Antragstellung),kann der Arbeitgeber dies nur innerhalb von vier Wochen ausdringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.Mütter, die sich bereits in <strong>Elternzeit</strong> befinden <strong>und</strong> erneutschwanger sind, können die <strong>Elternzeit</strong> wegen der Mutterschutzfristen(6 Wochen vor <strong>und</strong> mindestens 8 Wochen nach derGeburt) nach dem Mutterschutzgesetz vorzeitig beenden, auchohne dass der Arbeitgeber zustimmt. In diesem Fall sollte dieArbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der <strong>Elternzeit</strong>rechtzeitig schriftlich mitteilen.Endet die <strong>Elternzeit</strong> während der Schutzfristen oder wird die<strong>Elternzeit</strong> zur Inanspruchnahme der Schutzfristen beendet, istfür den nach Ende der <strong>Elternzeit</strong> verbleibenden Zeitraum dieZuschusspflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers gegeben.Die Höhe des Zuschusses richtet sich in diesen Fällen nachdem Arbeitsentgelt für das Arbeitsverhältnis, das nach Ablaufder <strong>Elternzeit</strong> wieder aufgelebt wäre, wenn nicht die neue Mutterschutzfristeingetreten wäre.Haben sich die Eltern die <strong>Elternzeit</strong> aufgeteilt <strong>und</strong> kann dergeplante Wechsel aus wichtigem Gr<strong>und</strong> nicht erfolgen, hat dieArbeitgeberseite der Verlängerung zuzustimmen. Die verlängerte<strong>Elternzeit</strong> zählt nur als ein Zeitabschnitt.


Erklärt sich der Arbeitgeber mit der vorzeitigen Beendigungeinverstanden, ist auch in diesem Fall ein Anteil von bis zu zwölfMonaten der verbleibenden <strong>Elternzeit</strong> mit Zustimmung übertragbar.Kann man nach der <strong>Elternzeit</strong> anseinen alten Arbeitsplatz zurückkehren?In der Regel wird man dies können. Ob es tatsächlich der Fall ist,hängt vom Inhalt des Arbeitsvertrags <strong>und</strong> der dort festgelegtenTätigkeit ab. Falls eine Umsetzung zulässig ist, darf sie nur aufeinen gleichwertigen Arbeitsplatz erfolgen. Eine Umsetzung, diemit einer Schlechterstellung, insbesondere einem geringerenEntgelt, verb<strong>und</strong>en wäre, ist nicht zulässig.Wurde nur für die Dauer der <strong>Elternzeit</strong> die Arbeitszeit verringert,muss nach Beendigung der <strong>Elternzeit</strong> zur früheren Arbeitszeitzurückgekehrt werden.Was passiert mit dem Jahresurlaub?Erholungsurlaub kann anteilig für jeden vollen Kalendermonat<strong>Elternzeit</strong> um ein Zwölftel gekürzt werden. Dies gilt nicht,wenn während der <strong>Elternzeit</strong> eine Teilzeittätigkeit ausgeübtwird. Wird während der <strong>Elternzeit</strong> keine Teilzeit – beim eigenenArbeitgeber – geleistet, hat der Arbeitgeber den restlichenErholungsurlaub nach Ende der <strong>Elternzeit</strong> im laufenden oderim nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Er erlischt nicht wie imNormalfall zu einem festen Zeitpunkt des Folgejahres. Wirdwährend der <strong>Elternzeit</strong> ein weiteres Kind geboren, verlängertsich der Übertragungszeitraum. Folglich werden Urlaubsansprücheaus dem Urlaubsjahr, in dem die erste <strong>Elternzeit</strong>


egonnen hat, weiter übertragen, wenn der noch zustehendeErholungsurlaub nach dem Ende der ersten <strong>Elternzeit</strong> aufgr<strong>und</strong>einer weiteren <strong>Elternzeit</strong> nicht beansprucht werden konnte.Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor Beginn der<strong>Elternzeit</strong> mehr Urlaub erhalten als ihr oder ihm zusteht, kann derArbeitgeber den nach dem Ende der <strong>Elternzeit</strong> zustehenden Urlaubum die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.Wird während der <strong>Elternzeit</strong> eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt,bedarf es keiner Übertragung auf den Zeitraum nach der<strong>Elternzeit</strong>. In diesen Fällen kann die oder der Teilzeitbeschäftigtevon der reduzierten Arbeitsverpflichtung freigestellt werden,also trotz der in Anspruch genommenen <strong>Elternzeit</strong> Urlaub erhalten.Wenn das Arbeitsverhältnis während oder mit Ablauf der<strong>Elternzeit</strong> endet, wird der verbleibende Urlaub in Geld abgegolten.Wer berät zur <strong>Elternzeit</strong>?Die <strong>Elterngeld</strong>stellen haben die Aufgabe, über die Bedingungen<strong>und</strong> Wirkungen der <strong>Elternzeit</strong> zu beraten. Eltern sowie Arbeitgeberkönnen sich auch an die Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiterdes Servicetelefons des B<strong>und</strong>esministeriums für Familie,Senioren, Frauen <strong>und</strong> Jugend wenden.Wie ist die Krankenversicherungwährend der <strong>Elternzeit</strong> geregelt?Für die Beantwortung dieser Frage wird auf die Ausführungenauf Seite 37 f. der Broschüre verwiesen.


Was ist hinsichtlich der Arbeitslosen versicherungzu beachten?Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt unter anderem voraus,dass die dafür erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt ist. Dieserfordert, dass der Antragsteller innerhalb einer Rahmenfristvon zwei Jahren vor der Entstehung des Anspruchs mindestenszwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zur B<strong>und</strong>esagenturfür Arbeit (Arbeitslosenversicherung) gestanden hat.Als Versicherungspflichtverhältnis werden dabei auch Zeiten desBezugs von Mutterschaftsgeld sowie Zeiten der Erziehung einesKindes unter drei Jahren berücksichtigt. Versicherungspflichtbesteht allerdings nur dann, wenn unmittelbar vor Beginn desMutterschaftsgeldbezugs bzw. vor der Erziehungszeit bereitsVersicherungspflicht bestand oder eine Entgeltersatzleistungnach dem Recht der Arbeitsförderung bezogen wurde (vgl. § 26Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a SGB III). Nähere Auskünfte erteilt die zuständigeAgentur für Arbeit.Wie werden Kindererziehungszeiten in derRentenversicherung berücksichtigt?Seit dem Rentenreformgesetz 1992 werden für Kinder, die ab1992 geboren wurden, drei Erziehungsjahre zu je einem Entgeldpunktin der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt.Ein Entgeltpunkt entspricht dem Rentenanspruch, den einErwerbstätiger in einem Jahr mit dem Durchschnittsverdienstaller Versicherten erwirbt. Die dreijährige Kindererziehungszeitbedeutet somit eine erhebliche Steigerung der Monatsrente.Die Kindererziehungszeit wird demjenigen zugeordnet, der dasKind erzogen hat. Ein Wechsel der Zuordnung unter den Elternist möglich. Soll dem Vater die Kindererziehungszeit zugerechnetwerden, müssen die Eltern dies rechtzeitig mit Wirkung fürkünftige Kalendermonate gegenüber dem zuständigen Renten-


versicherungsträger erklären. Die Zuordnungkann rückwirkend nur für höchstens zweiKalendermonate vor Abgabe der Erklärungerfolgen. Anderenfalls wird die Kindererziehungszeitautomatisch der Mutter zugerechnet.Informieren Sie sich bitte bei Ihremzuständigen Rentenversicherungsträger.Rentenansprüche erwerbstätiger Mütter,die unterdurchschnittlich verdienen,z. B. aufgr<strong>und</strong> von Teilzeitarbeit, werdenim Anschluss an die Kindererziehungszeitbis zum 10. Geburtstag des jüngstenKindes nach dem Prinzip der Rente nachMindesteinkommen um 50 Prozent, maximal bis zur Höhe desDurchschnittseinkommens, aufgewertet. Frauen, die wegengleich zeitiger Erziehung von zwei oder mehr Kindern unter10 Jahren nicht erwerbstätig sind, erhalten ebenfalls eine Aufstockungin Höhe der höchstmöglichen Förderung für erwerbstätigeFrauen (= 1/3 Entgeltpunkt pro Jahr). Die Höher bewertunggilt für Erziehungszeiten ab 1992.Kindererziehung wird bei Eheschließungen ab 2002 auch beider Höhe der Hinterbliebenenrente berücksichtigt. Für das ersteKind gibt es einen Zuschlag in Höhe von zwei Entgeltpunkten,für jedes weitere Kind einen Entgeltpunkt. Dies gilt auch für dievor 2002 geschlossenen Ehen, wenn mindestens ein Ehegattevor dem 2. Januar 1962 geboren ist.Weitere Informationen enthält die kostenlose Broschüre„Kindererziehung – Plus für die Rente“, die bei der DeutschenRentenversicherung, Vordruckversandstelle, 10704 Berlin(www.deutsche-rentenversicherung-b<strong>und</strong>.de) angefordertwerden kann.


StichwortverzeichnisAAbzüge 22 ff., 28, 30Abzugsmerkmale 22 ff., 25 f., 28Adoption 65, 67Alleinerziehende 9, 17 f.Änderungen im Bezugszeitraum des<strong>Elterngeld</strong>es 41 f.Angenommene Kinder 8Anmeldung der <strong>Elternzeit</strong> 7, 40, 67, 69 f., 77Antrag auf <strong>Elterngeld</strong> 40Arbeitgeber 41, 67 ff., 80 ff.Arbeitslosengeld 31, 33 ff.Arbeitslosengeld II 31, 33 ff.Ausländer 9Ausländische Leistungen 9, 36Ausländisches Einkommen 13Aufsichtsbehörden der Länder 58 ff.Aufteilung der <strong>Elternzeit</strong> 73Auszubildende 9, 40, 64BBAföG 31, 34Beamte 8, 19, 64Befristete Arbeitsverträge 64, 66, 76Bemessungszeitraum 21 ff., 24 f., 30Berechnung des Einkommens 20 f., 30Berechnung des <strong>Elterngeld</strong>es 25 f.Betreuungsgeld 43EEhepartner/-gatten 7 f., 38 f., 63<strong>Elterngeld</strong>freibetrag 34<strong>Elterngeld</strong>stellen 45 ff.Entgeltersatzleistungen 31, 35 f., 83FFreibeträge 30GGefährdung des Kindeswohls 18Geringverdienende Eltern 12Geschwisterbonus 14, 35HHärtefälle 10Hausfrauen/-männer 8, 40KKindererziehungszeiten 83Kinderfreibetrag 23, 30Kinderzuschlag 33 f.Krankenversicherung 16, 24, 31 f., 37 ff., 82Krankheit 8, 17, 20, 63, 80Kündigungsschutz 40, 66 f., 76 f.Kurzarbeitergeld 31, 35Kurze Geburtenfolge 71 f.


LLebenspartner 7, 63Lebensmonat 7, 15 ff., 18, 25, 27 f., 32 f., 40,65, 73MMehrlingsgeburten 12, 14, 34,36 f., 71Minijob 20, 23 f., 26, 34Mutterschaftsleistung 16 f., 18, 31 ff., 35, 73Mutterschutzfrist 16, 19, 31 f., 39, 65, 67, 69,73, 80NNichtselbstständige 19 ff., 22TTeilzeitarbeit 27, 41 f., 74 ff., 84Tod 8, 63, 80UUnterhalt 37Urlaub 9, 20, 69, 81 f.VVerlängerung desAuszahlungs zeitraums 18Verteilung der Monate auf die Eltern 16 f.Verwandte 3, 8Vorzeitige Beendigung der <strong>Elternzeit</strong> 80PPartnermonate 15 ff., 66, 73 ff.Pflegefamilien/-eltern 8, 65WWerbungskosten 20, 24RRentenversicherung 24, 83Renten(zahlungen) 31, 35 f.SSchwerbehinderung 17, 63, 80Selbstständige 8, 20 ff., 27 ff., 38, 40, 75Sozialabgaben 18, 22, 24, 26, 28Sozialhilfe 33 f., 67Sozialleistungen 33 f.Steuerklasse 22 ff., 30Steuern 39 f.Stipendien 31Studierende 9


Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der B<strong>und</strong>esregierung;sie wird kostenlos abgegeben <strong>und</strong> ist nicht zum Verkauf bestimmt.Herausgeber:B<strong>und</strong>esministeriumfür Familie, Senioren, Frauen<strong>und</strong> JugendReferat Öffentlichkeitsarbeit11018 Berlinwww.bmfsfj.deBezugsstelle:Publikationsversand der B<strong>und</strong>esregierungPostfach 48 10 0918132 RostockTel.: 030 182722721Fax: 0180 5 778094*Gebärdentelefon: gebaerdentelefon@sip.b<strong>und</strong>esregierung.deE-Mail: publikationen@b<strong>und</strong>esregierung.dewww.bmfsfj.deFür weitere Fragen nutzen Sie unserServicetelefon: 030 20179130Montag–Donnerstag 9–18 UhrFax: 030 18555-4400E-Mail: info@bmfsfjservice.b<strong>und</strong>.deEinheitliche Behördennummer: 115**Zugang zum 115-Gebärdentelefon: 115@gebaerdentelefon.d115.deArtikelnummer: 2BR35Stand: September 2013, 14. AuflageGestaltung: www.avitamin.deBildnachweis Frau Dr. Schröder: BMFSFJ/L. ChaperonBildnachweis: Titelbild: www.fotolia.com/© D. Ott; Bilder auf den Seiten: 6, 8, 12, 14,20, 22, 36, 44, 84 – Elmar Hebestedt, Svend Angermann; S. 7 – www.fotolia.com/© CelloArmstrong; S. 62 – www.depositphotos.com/© Vitaly Valua; S. 68 – Ingo StrubeDruck: Silber Druck oHG, Niestetal* Jeder Anruf kostet 14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz,max. 42 Cent/Min. aus den Mobilfunknetzen.** Für allgemeine Fragen an alle Ämter <strong>und</strong> Behörden steht Ihnen auch die einheitlicheBehördenrufnummer 115 von Montag bis Freitag zwischen 8.00 <strong>und</strong> 18.00 Uhr zur Verfügung.Diese erreichen Sie zurzeit in ausgesuchten Modellregionen wie Berlin, Hamburg, Hessen,Nordrhein-Westfalen u. a.. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.115.de.

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