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Elterngeld und Elternzeit

Elterngeld und Elternzeit - Bundesministerium für Familie, Senioren ...

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zahlungszeitraums erhalten. Für bisher freiwillig Versicherte führtder Bezug von <strong>Elterngeld</strong> oder die Inanspruchnahme von <strong>Elternzeit</strong>nicht zu einer Veränderung ihrer freiwilligen Mitgliedschaft.Aus dem <strong>Elterngeld</strong> sind weder Beiträge zu leisten, noch wirktes sich erhöhend auf aus anderen Gründen bestehende Beitragspflichtenaus. Die Beitragsfreiheit gilt jedoch nur für das <strong>Elterngeld</strong>selbst, nicht für andere beitragspflichtige Einnahmen.Pflichtmitglieder, die außer dem <strong>Elterngeld</strong> keine weiteren beitragspflichtigenEinnahmen beziehen, sind dementsprechendfür die Dauer der <strong>Elternzeit</strong> beitragsfrei versichert.Für versicherungspflichtige Studentinnen <strong>und</strong> Studentenbesteht die Beitragspflicht fort, wenn sie immatrikuliert bleiben.Entsprechendes hat das B<strong>und</strong>essozialgericht entschieden.Freiwillige Mitglieder, die vor der <strong>Elternzeit</strong> bzw. vor dem <strong>Elterngeld</strong>bezugversicherungsfrei waren, weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgeltdie Versicherungspflichtgrenze übersteigt(§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V),sind im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld für dieDauer der <strong>Elternzeit</strong> bzw. des <strong>Elterngeld</strong>bezugs unter der Voraussetzungbeitragsfrei weiterversichert, dass der Ehepartner Mitgliedder gesetzlichen Krankenversicherung ist <strong>und</strong> „dem Gr<strong>und</strong>enach“ (ohne die eigene freiwillige Mitgliedschaft) ein Anspruchauf Familienversicherung bestehen würde. Andernfalls sind(Mindest-)Beiträge zu zahlen. Selbstständige, die <strong>Elterngeld</strong> beziehen,müssen gr<strong>und</strong>sätzlich weiterhin (Mindest-)Beiträge zahlen.Für Familienversicherte, die bereits vor der Geburt des Kindesdurch den Ehepartner beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherungversichert waren, ändert sich nichts. Das <strong>Elterngeld</strong>wird nicht in die Berechnung des für die Familienversicherungzulässigen Gesamteinkommens einbezogen.

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