Elterngeld und Elternzeit
Elterngeld und Elternzeit - Bundesministerium für Familie, Senioren ...
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des <strong>Elterngeld</strong>bezuges möglich. Wer mehr als 30 St<strong>und</strong>enpro Woche arbeitet, gilt als voll erwerbstätig <strong>und</strong> hat keinenAnspruch auf <strong>Elterngeld</strong>.In Zeiten, in denen Erwerbseinkommen ohne Arbeitsleistungbezogen wird, etwa bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfalloder im Erholungsurlaub, gilt als Arbeitszeit die vertraglichvereinbarte Arbeitszeit.Auch Auszubildende <strong>und</strong> Studierende erhalten <strong>Elterngeld</strong>. Diejeweilige Ausbildung muss nicht unterbrochen werden. Auf dieAnzahl der Wochenst<strong>und</strong>en, die für die Ausbildung aufgewendetwerden, kommt es, anders als bei der Erwerbsarbeit, nicht an.Keinen Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> haben Elternpaare, die imKalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zuversteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten.Für Alleinerziehende entfällt der <strong>Elterngeld</strong>anspruch ab einemzu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 Euro imKalenderjahr vor der Geburt.Ausländische ElternStaatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, des EWR <strong>und</strong> derSchweiz haben ebenso wie Deutsche nach dem Recht der EUin der Regel dann einen Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>, wenn sie inDeutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen.Andere Ausländerinnen <strong>und</strong> Ausländer haben einen Anspruch,wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihres Aufenthaltstitels<strong>und</strong> ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt voraussichtlichdauerhaft ist. Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, erfülltdiese Voraussetzungen ohne Weiteres. Wer eine Aufenthaltserlaubnisbesitzt, erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nur