Mitarbeiter
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PSCA Heft 5 (Apr 2015) – ISSN 2306-5907<br />
870 Fraktionsmitarbeitern in diesem Zeitraum<br />
ergeben sich daraus rechnerisch Personalausgaben<br />
pro Fraktionsmitarbeiter in Höhe von<br />
6.018 € pro Monat. Die konkreten Arbeitsverhältnisse<br />
variieren allerdings stark. So kann es<br />
etwa vorkommen, dass Fraktionsmitarbeiter<br />
vor ihrer Tätigkeit für eine Fraktion in einem<br />
Bundesministerium tätig und dort verbeamtet<br />
waren. Typischerweise wird diesen <strong>Mitarbeiter</strong>n<br />
dann eine Gehaltsstufe über ihrem bisherigen<br />
Verdienst angeboten. 20 In der Befragung<br />
von Steffen Dagger wird ausgeführt, dass für<br />
Fraktionsreferenten in der Regel die Besoldungsgruppe<br />
B3 nicht überschritten wird (das<br />
entspricht derzeit 7.548 € brutto). Die Gehälter<br />
der angestellten Fraktionsmitarbeiter orientieren<br />
sich dagegen häufig am Tarifvertrag<br />
für den öffentlichen Dienst (TVöD), sodass<br />
„verbeamtete Fraktionsmitarbeitet im Regelfall<br />
ein deutlich höheres Gehalt beziehen als<br />
die Nichtverbeamteten.“ 21<br />
Drittens arbeiten ca. 2.600 <strong>Mitarbeiter</strong> in den<br />
vier Abteilungen der Verwaltung des Deutschen<br />
Bundestages 22 unter dem Direktor beim<br />
Deutschen Bundestag oder beim Wehrbeauftragten.<br />
Die <strong>Mitarbeiter</strong> der Verwaltung mit<br />
Hochschulabschluss sind in der Regel als Referenten<br />
in den Besoldungsgruppen A13 bis A15<br />
verbeamtet 23 oder als Angestellte ab Entgeltgruppe<br />
13 TVöD tätig. Nichtwissenschaftliche<br />
<strong>Mitarbeiter</strong> der Bundestagsverwaltung sind<br />
entsprechend niedriger eingruppiert.<br />
Rechtliche Regelungen zu den Verdiensten<br />
von Abgeordnetenmitarbeitern in den Länderparlamenten<br />
in Deutschland<br />
Typischerweise sehen die Abgeordnetengesetze<br />
der Länder Regelungen zu Höhe und Art<br />
der Aufwandsentschädigungen für die Mandatare<br />
in den Länderparlamenten vor. Häufig<br />
werden darüber hinaus Richtlinien zur Höhe<br />
der <strong>Mitarbeiter</strong>gehälter in Ausführungsbestimmungen<br />
zu den Abgeordnetengesetzen<br />
20 Dagger, 2009, S. 95.<br />
21 Ebd.<br />
22 Abteilung P „Parlament und Abgeordnete“, Abteilung<br />
W „Wissenschaft und Außenbeziehungen“, Abteilung I<br />
„Information und Dokumentation“, Abteilung Z „Zentralabteilung“.<br />
23 A13 ohne Zulagen brutto je nach Stufe zwischen 3.886<br />
€ und 4.996 €.<br />
7<br />
durch die Ältestenräte der Landesparlamente<br />
bestimmt. Insgesamt herrscht jedoch eine<br />
große Vielfalt an unterschiedlichen Regelungen<br />
zur Abgeordnetenmitarbeiterfinanzierung<br />
vor. Die folgenden rechtlichen Regelungen<br />
finden sich in den Gesetzen, Richtlinien und<br />
Ausführungsbeschlüssen der Länder zu den<br />
Aufwendungen für <strong>Mitarbeiter</strong> der Abgeordneten<br />
in den Länderparlamenten:<br />
• Baden-Württemberg: Das badenwürttembergische<br />
Abgeordnetengesetz<br />
regelt in §6 (4): „Das Land übernimmt<br />
für einen Abgeordneten auf Nachweis<br />
die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen<br />
für <strong>Mitarbeiter</strong> oder mandatsbedingte<br />
Werk- oder Dienstleistungen<br />
bis zu dem Betrag, der dem Bruttoentgelt<br />
eines Beschäftigten der Entgeltgruppe<br />
14 Stufe 5 des Tarifvertrages für<br />
den öffentlichen Dienst der Länder (TV-<br />
L) entspricht.“<br />
• Bayern: Das Bayerische Abgeordnetengesetz<br />
regelt in §8 (1): „Auf Antrag werden<br />
einem Mitglied des Bayerischen<br />
Landtags zur Unterstützung seiner<br />
parlamentarischen Arbeit Kosten für<br />
Arbeits-, Dienst- und Werkverträge in<br />
dem im Haushaltsgesetz vorgesehenen<br />
Umfang gegen Nachweis erstattet.“ Die<br />
Richtlinien über die Aufwandserstattung<br />
für Arbeits-, Dienst- und Werkverträge<br />
zur Unterstützung bei der Erledigung<br />
der parlamentarischen Arbeit sehen<br />
dabei für überwiegend höherwertige<br />
Tätigkeiten bis zu 5.000 €, für überwiegend<br />
andere Tätigkeiten bis zu<br />
3.000 € vor.<br />
• Berlin: Das Landesabgeordnetengesetz<br />
regelt in §7 (3): „Das Land übernimmt<br />
auf schriftlichen Antrag für jeden Abgeordneten<br />
die nachgewiesenen Zahlungsverpflichtungen,<br />
die ihm aus der<br />
Beschäftigung von bis zu drei <strong>Mitarbeiter</strong>n<br />
entstehen, soweit der vereinbarte<br />
Arbeitslohn insgesamt einen Betrag von<br />
monatlich 3.000 € zuzüglich der gesetzlichen<br />
Lohnnebenkosten des Arbeitgebers<br />
nicht übersteigt.“<br />
• Brandenburg: Das Abgeordnetengesetz<br />
regelt in §8 die Erstattung von nachgewiesenen<br />
Aufwendungen für die Anstellung<br />
von Beschäftigten „bis zu einem<br />
Betrag, der dem Bruttogehalt eines Be-