Question Q214 RAPPORT - AIPPI
Question Q214 RAPPORT - AIPPI
Question Q214 RAPPORT - AIPPI
Create successful ePaper yourself
Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.
36<br />
ZUSAMMENFASSUNG<br />
I. Studium des französischen Rechts und der Rechtsprechung<br />
Der Schutz vor der Verwässerungsgefahr der Marke als eigenständige Verletzung des<br />
Markenrechts berücksichtigt in Frankreich unabhängig vom System der Markenverletzung<br />
die Verletzung des Unterscheidungscharakters einer bekannten oder berühmten Marke. Diese<br />
Verletzung ist gegeben, wenn die Marke einen Teil ihrer Anziehungskraft verliert.<br />
Die Zulässigkeit des Anspruchs auf Verwässerungsschutz und damit der Nachweis der<br />
Bekanntheit oder des Berühmtheitsgrads der Marke ist eine faktische Frage, die unter<br />
Berücksichtigung aller relevanten Elemente in der Einschätzungsbefugnis der Gerichte liegt.<br />
Der Inhaber der vorveröffentlichten Marke ist verpflichtet nachzuweisen, dass am Tag der<br />
angefochtenen Rechtshandlungen ein signifikanter Teil der betreffenden Öffentlichkeit<br />
(inklusive, wenn es sich um eine Marktnische handelt) eines substantiellen Teils des<br />
Territoriums einen gewissen Kenntnisstand von seiner Marke hatte. Ausschlaggebend ist<br />
hierbei die Kenntnis der Öffentlichkeit, aber es ist nicht erforderlich, dass die Marke auf dem<br />
Territorium benutzt wird, für das der Schutz beansprucht wird.<br />
Zwecks Sanktion einer Verletzung des Unterscheidungsmerkmals einer bekannten oder<br />
berühmten Marke fordert die Rechtsprechung, dass der Kläger neben dem Ansehen oder<br />
Berühmtheitsgrad folgendes beweist:<br />
i- das Bestehen einer Verbindung zwischen den strittigen Marken, was nach einem gewissen<br />
Ähnlichkeitsgrad zwischen den Marken aber nicht zwingend nach einer<br />
Verwechselungsgefahr verlangt.<br />
ii- den auf Ebene des Unterscheidungscharackters verursachten Schaden oder zumindest ein<br />
ernsthafte Schadensrisiko. In der Praxis lässt sich dieser Schaden nur schwerlich nachweisen.<br />
Das Schutzsystem vor Verwässerungsgefahr ermöglicht die Anfechtung:<br />
- der Anmeldung einer späteren Marke (auch wenn die französischen Vorschriften dies<br />
für die französischen Marken nicht vorsehen),<br />
- des Gebrauchs der späteren Marke, wobei darauf verwiesen wird, dass es sich hierbei<br />
um einen Gebrauch im Geschäftsleben oder um einen Gebrauch ohne einen<br />
gerechtfertigten Grund handelt,<br />
- andersartiger Produkte oder Dienstleistungen aber auch identischer oder<br />
vergleichbarer Produkte oder Dienstleistungen.<br />
Der Verwässerungsschutz französischer Marken zieht die zivile Haftpflicht des Urhebers<br />
nach sich, auch wenn diese Verwässerung nicht als Markenverletzung betrachtet wird, so dass<br />
die für die Markenverletzung vorgesehenen Verfahrensregeln und Sanktionen unwirksam<br />
sind. Der Verwässerungsschutz von Gemeinschaftsmarken geht von einer Verletzung aus. In<br />
Frankreich koexistieren demzufolge zwei Verfahrenssysteme, die in Abhängigkeit davon, ob<br />
die bekannte oder berühmte Marke, deren Unterscheidungscharackter beeinträchtigt wird,<br />
eine französische oder eine Gemeinschaftsmarke ist.