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Question Q214 RAPPORT - AIPPI

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36<br />

ZUSAMMENFASSUNG<br />

I. Studium des französischen Rechts und der Rechtsprechung<br />

Der Schutz vor der Verwässerungsgefahr der Marke als eigenständige Verletzung des<br />

Markenrechts berücksichtigt in Frankreich unabhängig vom System der Markenverletzung<br />

die Verletzung des Unterscheidungscharakters einer bekannten oder berühmten Marke. Diese<br />

Verletzung ist gegeben, wenn die Marke einen Teil ihrer Anziehungskraft verliert.<br />

Die Zulässigkeit des Anspruchs auf Verwässerungsschutz und damit der Nachweis der<br />

Bekanntheit oder des Berühmtheitsgrads der Marke ist eine faktische Frage, die unter<br />

Berücksichtigung aller relevanten Elemente in der Einschätzungsbefugnis der Gerichte liegt.<br />

Der Inhaber der vorveröffentlichten Marke ist verpflichtet nachzuweisen, dass am Tag der<br />

angefochtenen Rechtshandlungen ein signifikanter Teil der betreffenden Öffentlichkeit<br />

(inklusive, wenn es sich um eine Marktnische handelt) eines substantiellen Teils des<br />

Territoriums einen gewissen Kenntnisstand von seiner Marke hatte. Ausschlaggebend ist<br />

hierbei die Kenntnis der Öffentlichkeit, aber es ist nicht erforderlich, dass die Marke auf dem<br />

Territorium benutzt wird, für das der Schutz beansprucht wird.<br />

Zwecks Sanktion einer Verletzung des Unterscheidungsmerkmals einer bekannten oder<br />

berühmten Marke fordert die Rechtsprechung, dass der Kläger neben dem Ansehen oder<br />

Berühmtheitsgrad folgendes beweist:<br />

i- das Bestehen einer Verbindung zwischen den strittigen Marken, was nach einem gewissen<br />

Ähnlichkeitsgrad zwischen den Marken aber nicht zwingend nach einer<br />

Verwechselungsgefahr verlangt.<br />

ii- den auf Ebene des Unterscheidungscharackters verursachten Schaden oder zumindest ein<br />

ernsthafte Schadensrisiko. In der Praxis lässt sich dieser Schaden nur schwerlich nachweisen.<br />

Das Schutzsystem vor Verwässerungsgefahr ermöglicht die Anfechtung:<br />

- der Anmeldung einer späteren Marke (auch wenn die französischen Vorschriften dies<br />

für die französischen Marken nicht vorsehen),<br />

- des Gebrauchs der späteren Marke, wobei darauf verwiesen wird, dass es sich hierbei<br />

um einen Gebrauch im Geschäftsleben oder um einen Gebrauch ohne einen<br />

gerechtfertigten Grund handelt,<br />

- andersartiger Produkte oder Dienstleistungen aber auch identischer oder<br />

vergleichbarer Produkte oder Dienstleistungen.<br />

Der Verwässerungsschutz französischer Marken zieht die zivile Haftpflicht des Urhebers<br />

nach sich, auch wenn diese Verwässerung nicht als Markenverletzung betrachtet wird, so dass<br />

die für die Markenverletzung vorgesehenen Verfahrensregeln und Sanktionen unwirksam<br />

sind. Der Verwässerungsschutz von Gemeinschaftsmarken geht von einer Verletzung aus. In<br />

Frankreich koexistieren demzufolge zwei Verfahrenssysteme, die in Abhängigkeit davon, ob<br />

die bekannte oder berühmte Marke, deren Unterscheidungscharackter beeinträchtigt wird,<br />

eine französische oder eine Gemeinschaftsmarke ist.

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