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Taxi Times Berlin - 3. Quartal 2020

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PBEFG-NOVELLE

PBEFG-NOVELLE Rückkehrpflicht: künftig zum Supermarkt- Parkplatz statt zum Betriebssitz? DIE UNWIRKSAME RÜCKKEHRPFLICHT Mietwagenunternehmen sollen laut Eckpunkte-Papier künftig zusätzliche Abstellorte anmieten dürfen, um die Rückkehrpflicht zum Betriebssitz legal zu umgehen. Eine geforderte Vorbestellfrist wird abgelehnt. An der Rückkehrpflicht für auftragslose Mietwagen wird festgehalten.“ Dieser Satz im nun veröffentlichten Eckpunktepapier könnte im Taxigewerbe für kollektives Aufatmen sorgen, hatte man doch dank einer schlagkräftig organisierten „Scheuerwehr“ die Pläne des Bundesverkehrsministers über eine Abschaffung der Rückkehrpfl icht abwehren können. Doch schon im nächsten Satz soll den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Ausgestaltung der Rückkehrpflicht zu „regeln“, indem man beispielsweise „weitere geeignete Abstellorte“ genehmigt. Damit wäre in der Praxis laut Dieter Schlenker von Taxi Deutschland „noch weniger Kontrolle möglich. Da werden dann Hotelparkplätze, Stellflächen in Parkhäusern und Aldi- und Lidl- Parkplätze angemietet – somit ist dann die Rückkehrpflicht faktisch ausgesetzt.“ Hermann Waldner, Vizepräsident des Bundesverbandes Taxi und Mietwagen e. V. (BVTM), sprach im Radio-Interview von einer „durchlöcherten Form“ der Rückkehrpflicht, die er „katastrophal“ nannte, da sie „einer Fast-Abschaffung gleichkäme“. Schlenker sieht im kontinuierlichen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung auf Kosten der Taxibetriebe. Michael Oppermann, BVTM-Geschäftsführer, spricht gegenüber Taxi Times zudem von einer Aufweichung der gesetzlich klar definierten Abgrenzung zwischen Taxis und Mietwagen. „Wenn jemand heute in diesem Markt Unternehmer werden möchte und wählen muss, ob er nach links geht und Taxi macht oder nach rechts geht und Mietwagen macht, dann muss es gute Gründe für beide Verkehrsformen geben. Wenn es einen einseitigen Ausschlag gibt, dass der Mietwagen viel mehr Vorteile bietet als Nachteile, dann werden alle Unternehmer in den Bereich Mietwagen gehen, weil sie ja rational handelnde Unternehmer sind.“ Die Konsequenz wäre laut Oppermann ein völliges Kollabieren der Daseinsvorsorge und der Mobilität für jedermann, weil am Markt nur noch Mietwagen existieren würden – ohne Betriebs-, Beförderungsund Tarifpflicht. „Dann fährt eben keiner mehr die Oma zur Arztpraxis um die Ecke“, warnt Oppermann. Waldner ergänzte, auf die Idee, die öffentlichen Nahverkehrsbetriebe zu verzocken, komme schließlich auch niemand. Der BVTM hatte zuletzt unter dem Begriff „Vorbestellfrist“ gefordert, dass Mietwagen in Großstädten nicht zur Adhoc-Beförderung bestellt werden dürfen, sondern zwischen Bestellung und Abho- DIE ECKPUNKTE, ZIFFER 5: MIETWAGENVERKEHR An der Rückkehrpflicht für auftragslose Mietwagen wird festgehalten. Kommunen erhalten jedoch die Möglichkeit, bei weiten Entfernungen (in flächenmäßig großen Kommunen) die Ausgestaltung der Rückkehrpflicht zu regeln (z. B. Zulassung weiterer geeigneter Abstellorte ab einer bestimmten Distanz vom Hauptsitz). Diese Beschränkung der Rückkehrpflicht auftragsloser Mietwagen gilt nur im Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers. 5.1. Um Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Interpretation der Norm zu vermeiden, wird die in § 49 Abs. 4 S. 4 PBefG enthaltene buchmäßige Erfassung um die Möglichkeit einer elektronischen Erfassung von Auftragseingängen beim Unternehmer (nicht unmittelbar beim Fahrer) ergänzt. Auch App-basierte Auftragseingänge werden hierdurch expressis verbis ermöglicht. 5.2. Es soll keine Vorbestellfrist als zusätzliches Abgrenzungskriterium zu anderen Verkehrsarten eingeführt werden. 5.3. Neben dem Wegstreckenzähler ist auch die Nutzung eines zugelassenen App-basierten Systems zulässig. 5.4. Den Kommunen wird die Möglichkeit eingeräumt, Anti-Dumping-Regelungen (z. B. Mindestpreis) festzulegen. FOTOS: Axel Rühle / Taxi Times 10 3. QUARTAL 2020 TAXI

PBEFG-NOVELLE Hermann Waldner, Vizepräsident des Bundesverbandes Taxi und Mietwagen lung eine „Karenzzeit“ von 15-30 Minuten einhalten müssen. „Wir haben bei der Rückkehrpflicht ein klares Kontroll- und Vollzugsdefizit. Da wäre durch eine im Bundesgesetz definierte Vorbestellfrist ein Instrument an der Hand, das es den Kommunen viel leichter macht, zu kontrollieren und diejenigen, die sich nicht an geltende Regelungen halten, zu sanktionieren.“ Waldner würde sich „gerne von den Verfassern des Eckpunktepapiers mal erklären lassen, wie sie sich denn ohne so eine Mindestvorbestellfrist die Einhaltung und Kontrolle einer Rückkehrpflicht überhaupt vorstellen.“ Für das klassische Geschäft der Mietwagen sieht Oppermann bei einer solchen Regelung keine gravierenden Einschränkungen, „weil jene Unternehmen keinen taxiähnlichen Ad-hoc-Verkehr anbieten, sondern vorbestellte Fahrten fahren.“ Die Politik lehnt diesen Plan allerdings im Punkt 5.2. der Eckpunkte explizit ab. Fazit: Dank einer beispiellosen Aufklärungskampagne der Taxibranche schien die Politik tatsächlich verstanden zu haben, dass eine Aufhebung der Rückkehrpflicht zu einer unfairen und gesellschaftlich schädlichen Wettbewerbsverzerrung zwischen Taxi und Mietwagen führen würde. Die nun vorgelegten Ausführungen im Punkt 5 beweisen jedoch, dass weder Andreas «Niemand würde auf die Idee kommen, die öffentlichen Nahverkehrsbetriebe zu verzocken.» Hermann Waldner Scheuer nebst Ministeriumsmitarbeitern noch die Mitglieder der Findungskommission ein ernsthaftes Interesse daran haben, für ausgeglichene Spielregeln zwischen Taxi und Mietwagen zu sorgen. Mit der gleichzeitigen Absage an eine Vorbestellfrist für Mietwagen verpasst man zudem die Chance, endlich durchsetzbare Voraussetzungen für eine digitale Kontrolle der Rückkehrpflicht zu schaffen. Einen wirkungsvolleren Faustschlag ins Gesicht der Taxiunternehmer kann man kaum setzen. Diese Ignoranz und Missachtung hat die Taxibranche nicht verdient – erst recht nicht, nachdem man während des Corona-Lockdowns eindrucksvoll bewiesen hat, dass in einem heruntergefahrenen System das Taxi und nicht der Mietwagen die notwendige – gesundheitsschützende – Mobilität aufrecht erhalten hat. jh Dorotheastr. 4 | 10318 Berlin – Karlshorst Websitewww.taxiversicherungen-deutschland.de E-Mail info@fvo-finanz.de Telefon 030 / 22 49 41 86 TAXIVERSICHERUNG: GÜNSTIGE TARIFE VOM SPEZIALISTEN! Vergleichen Sie bis zum 30.11. Ihre Taxi- oder Mietwagenversicherung und profitieren Sie von unseren exklusiven Sondertarifen! UNTER STÜTZER DES TAXI GEWERBES TAXI 3. QUARTAL 2020 11 Wir bieten Ihnen für Taxen und Mietwagen: Exklusive Sondertarife für Einzel- und Mehrwagenbetriebe Vergleich verschiedener Flottenversicherungen Sondereinstufungen für Neueinsteiger Rechtschutz- und Betriebshaftpflichtkonzepte Gerne erstellen wir Ihnen kostenlos und unverbindlich Ihr persönliches Angebot. 030 / 22 49 41 86

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