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166 HISTORICA Revue pro historii a příbuzné vědy 2012/2<br />
blieb nach wie vor die Spitzenangelegenheit der Polizeidirektionen, wobei die Parteien<br />
in der Stadt ihre Meldungen nicht direkt an die Polizeibehörde zu richten, sondern dieselben<br />
durch die Viertelmeister zukommen zu lassen hatten, weil es offenbar zum Besten<br />
des Dienstes ist, wenn […] Viertelmeister von allem, was in ihrem Viertel vorgehet, genau<br />
unterrichtet werden. 10 Von großer Wichtigkeit war auch der Umstand, dass in den kleinen<br />
Städten und auf dem Lande ebenfalls nebenberufliche Bezirksaufseher bestellt waren<br />
und insbesondere über die Meldepflicht zu wachen hatten. 11 Die Polizeireform von 1789<br />
brachte zwar die Unterordnung der Polizei in den Ländern unter Staatsminister Johann<br />
Anton Pergen in Wien mit sich, wobei die dortigen Gouverneure ihre Berichte in Polizeiangelegenheiten<br />
nicht mehr an die Hofkanzlei, sondern an ihn selbst zu richten hatten.<br />
In dieser Hinsicht können wir mit Paul B. Bernard jedenfalls argumentieren, dies ließe<br />
vielmehr auf die Möglichkeit einer zentralen Kontrolle als auf die Herausbildung einer<br />
selbständigen Polizei schließen, indem die Polizeiangelegenheiten zwischen Polizeidirektionen<br />
und Magistrate unterteilt blieben und Pergen nicht direkt die Entscheidungen<br />
der Länderchefs zu beeinflussen vermochte. 12 Die zentralen Polizeiagenden blieben allerdings<br />
nach wie vor unter der Leitung des Staatsministers Pergen und dessen neu errichteten<br />
Polizeibüros 13 in Wien, obwohl das Hofdekret Mitte Mai 1790 die Versetzung Pergens<br />
in den Ruhestand wegen seiner verlorenen Sehkraft angekündigt hatte. 14<br />
III. Alte Probleme, provisorische Lösungen<br />
Die Probleme schienen allerdings dieselbe zu sein, wobei es nicht vorrangig um die Finanzierung<br />
des neuen Polizeipersonals in den Munizipalstädten, 15 sondern vielmehr um<br />
die Erweiterung der Kompetenzen der Polizeidirektionen und um die Kontrolle der in die<br />
Provinzhauptstadt ein- und von dort weggehenden Fremden ging.<br />
In seinem Bericht vom 17. April 1790 deutete der Brünner Polizeidirektor Johann Nepomuk<br />
Okacz darauf hin, dass sowohl die Geschäfte infolge der Teilung der Polizeiangelegenheiten,<br />
als auch der Korrespondenzgang zwischen dem Landespräsidium, der Polizeidirektion<br />
und dem Magistrat nur beschwerlich und untunlich besorgt werden könnten.<br />
Der Magistrat sollte arbeiten, und kann nicht, ich [Okacz – Anmerkung des Verfassers]<br />
hingegen, der ich die erforderliche Leute, Kräfte, und vielleicht auch Fähigkeit hiezu hätte,<br />
10 Ebenda.<br />
11 GEBHARDT, H.: op. cit., S. 75.<br />
12 BERNARD, P. P.: From the Enlightenment to the Police State : The Public Life of Johann Anton Pergen. Urbana<br />
– Chicago 1991, S. 158 f., 162–167.<br />
13 Vgl. BENNA, A.-H.: op. cit., S. 120.<br />
14 MZA Brno, MSGP, Kt. 219, Hofdekret an Ugarte vom 17. 5. 1790 und Kt. 218, Pergen an Ugarte, 2. 7. 1790.<br />
15 An dieser Stelle sei die ausnahmsweise Forderung des Magistrats in Auspitz (Hustopeče) erwähnt, die neu<br />
aufzustellenden Bezirksaufseher aus den Gemeindegeldern zu besolden, weil in der Stadt Auspitz die Bürgerschaft<br />
entweder aus Gewerbsleuten, oder Wirtschaftspflegern bestand und es für schwierig gehalten wurde, jemanden<br />
zu finden, der die Aufsicht ohne einen bestimmten und sicheren Lohn über sich nähme, ohne in seinem<br />
Gewerbe oder Wirtschaft merklich gehindert zu werden. Das m.-s. Landesgubernium wies diese Eingabe mit<br />
dem Hinweis auf die Einheitlichkeit im ganzen Lande sowie damit zurück, die Stadt nach der Größe und Häuseranzahl<br />
in 4 oder 5 Bezirke einteilen und die Polizeiaufgaben folglich leichter besorgen zu können. Vgl. MZA<br />
Brno, MSGP, Kt. 218, Brünner Kreisamt an Ugarte, 20. 2. 1790 und Gubernialschreiben an das Brünner Kreisamt<br />
vom 24. 2. 1790.