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ČLÁNKY A STUDIE MICHAL CHVOJKA Zwischen zentraler Reformbestrebung…<br />

173<br />

selbe ohne Nachstand ihrer übrigen Justitz-, Kriminal-, Wechselgerichts- und politischen<br />

Geschäften nicht möglich mit der erforderlichen Genauigkeit und Beschleunigung besorgen<br />

können. 56 Den Umstand, dass die Wachmannschaft nach der neuen Polizeiverfassung<br />

ganz den Befehlen der Polizeidirektion zu unterordnen war, betrachteten sie wiederum<br />

als einen nächsten Grund zu verschiedenen sich widersprechenden Leitungen, Verzögerungen,<br />

Streitigkeiten und mehreren Irrungen. 57 Die neu geregelte Polizei stellte sich der<br />

mährisch-schlesische Gouverneur also derart vor, dass der Wirkungskreis der Polizeidirektion<br />

aus dem Jahre 1785 zu erneuern wäre, sie weiterhin im Rathaus beherbergt und<br />

ihr ein Magistratsrat zur Kontrolle von Seite des Magistrats sowie zur Vertrauenssteigerung<br />

von Seite der Bürger beigegeben würde. In Bezug auf die Verwaltungsprozedur<br />

schlug Ugarte vor, die Polizeidirektion wäre anzuweisen, ordentliche Sitzungen unter<br />

dem Präsidium des Polizeidirektors abzuhalten. 58<br />

Erst nach diesem Plädoyer ging Ugarte seiner eigentlichen Aufgabe nach, die Wiener<br />

Novemberverfassung des Jahres 1791 auf die Lokalumstände seiner Provinz anzupassen.<br />

Die Einteilung der Städte Brünn und Troppau in Bezirke, die den Kern dieser Polizeireform<br />

darstellte, hielt er wegen der kleinen Größe für gar nicht erforderlich. Die Brünner<br />

Vorstädte ließen sich in 2–3 Bezirke einteilen (für Troppau wäre ein Bezirk hinreichend),<br />

wobei sie von den Polizeikommissaren zu beaufsichtigen wären, falls dem Polizeidirektor<br />

die Aufsicht über die Stadt Brünn und die Oberaufsicht über die Vorstädte im allgemeinen<br />

anvertraut sein würde. Die buchstäbliche Einführung der Bezirksdirektoren nebst einem<br />

Amtsschreiber in den Vorstädten würde nach Ugarte wesentliche finanzielle Kosten<br />

erfordern, die man weder aus dem ohnehin unbedeutenden Polizeyfond hernehmen, noch<br />

weniger aber von den betreffenden Vorstädten herholen könnte, weil selbe gar kein eigenes<br />

Kommunvermögen besitzen, und größtentheils nur von armen Leuthen bewohnt sind. 59<br />

Die Ernennung von drei Polizeikommissaren zu Bezirksdirektoren sei wiederum aus dem<br />

Grunde nicht plausibel gewesen, weil die Polizeidirektion in der Provinzhauptstadt ganz<br />

ohne Personal geblieben wäre.<br />

Stattdessen beeilte sich der Landesgouverneur, einen bei jeder vorherigen Polizeireform<br />

auseinandergesetzten Antrag zur Vermehrung der Polizeiwachmannschaft zu stellen.<br />

Auch die Argumente blieben dieselbe, und zwar mit Hinblick auf die Unfähigkeit der<br />

Polizeiwache, die Vorstädte zu bewachen und davon das böse Gesindel, die Wucherer und<br />

Vorkäufler fern zu halten. Die Vermehrung um 18 Gemeine und 3 Korporale hätte nach<br />

Okacz und Ugarte dieser ungünstigen Lage gesteuert, indem in jede Vorstadt je ein Korporal<br />

und 6 Gemeine zu beordern wären. Die Kostenbedeckung für die Erweiterung der<br />

Sicherheitskräfte sahen sie in den durch die aufgehobene städtische Wirtschaftsadministration<br />

und Anwaltschaft zu ersparenden Finanzmitteln. Um die Sicherheit in den Vorstädten<br />

vollkommen in den Gang setzen zu können, glaubte Ugarte die zu vermehrende<br />

Polizeiwache daselbst den Grundrichtern zu unterordnen. Diese wären schließlich den jeweiligen<br />

Bezirksdirektoren unter die Kontrolle zu stellen. Im Unterschied zu Wien waren<br />

weder Grundwachtmeister noch die Grundschreiber noch die bürgerlichen Kommissare<br />

56 Ebenda.<br />

57 Ebenda.<br />

58 Ebenda.<br />

59 Ebenda.

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