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Rechtl-seismologisches Gutachten Endfassung zur Bedeutung von seismologischen Statioinen in Verfahren der Planung und Genehmigung von WEA in NRW

Gutachen im Auftrag der LEE NRW, März 2016

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„Der Geologische Dienst <strong>NRW</strong> führt e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelfallprüfung durch, ob<br />

<strong>und</strong> <strong>in</strong>wieweit die beabsichtigte Errichtung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Betrieb <strong>der</strong> W<strong>in</strong>denergieanlage<br />

zu Bee<strong>in</strong>trächtigungen des Betriebs <strong>der</strong> Erdbebenmessstationen<br />

führen kann. Somit besteht im <strong>Planung</strong>sverfahren für<br />

den Geologischen Dienst die Möglichkeit, auf e<strong>in</strong>e eventuelle Bee<strong>in</strong>trächtigung<br />

<strong>von</strong> Erdbebenmessstationen h<strong>in</strong>zuweisem <strong>und</strong> auf das<br />

Erfor<strong>der</strong>nis e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zelfallprüfung im <strong>Genehmigung</strong>sverfahren aufmerksam<br />

zu machen.“<br />

Der erste Satz <strong>der</strong> zitierten Aussage bedeutet, dass <strong>der</strong> Geologische Dienst e<strong>in</strong>e<br />

Vorprüfung (Screen<strong>in</strong>g) durchzuführen hat, ob <strong>und</strong> <strong>in</strong>wieweit e<strong>in</strong>e Erdbebenmessstation<br />

durch e<strong>in</strong> W<strong>in</strong>denergievorhaben gestört werden könnte. Die Aufgabe des<br />

Screen<strong>in</strong>gs besteht dar<strong>in</strong>, zu klären, ob es <strong>der</strong> im zweiten Satz <strong>der</strong> zitierten Aussage<br />

angesprochenen, auf die konkreten Verhältnisse näher e<strong>in</strong>gehenden E<strong>in</strong>zelfallprüfung<br />

bedarf, zu <strong>der</strong> die <strong>Genehmigung</strong>sbehörde vom Antragsteller weitere<br />

Unterlagen, gegebenenfalls auch e<strong>in</strong>e fachgutachtliche Stellungnahme anfor<strong>der</strong>n<br />

kann (§ 10 Abs. 1 BImSchG <strong>in</strong> Verb. mit § 4 <strong>der</strong> 9. BImSchV), um beurteilen zu<br />

können, ob dem W<strong>in</strong>denergievorhaben entgegensteht, dass es e<strong>in</strong>e seismologische<br />

Station stört (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG <strong>in</strong> Verb. mit § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3<br />

Satz 1 BauGB). Es wäre freilich wünschenswert, im W<strong>in</strong>denergie-Erlass zu präzisieren,<br />

was vom Geologischen Dienst im Rahmen des Screen<strong>in</strong>gs zu leisten ist.<br />

Wie sich dem W<strong>in</strong>denergie-Erlass entnehmen lässt, kann das Screen<strong>in</strong>g des Geologischen<br />

Dienstes bereits <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em dem <strong>Genehmigung</strong>sverfahren vorhergehenden<br />

<strong>Planung</strong>sverfahren durchgeführt werden. Fehlt es jedoch an e<strong>in</strong>em <strong>der</strong>artigen<br />

<strong>Planung</strong>sverfahren o<strong>der</strong> ist es ohne Screen<strong>in</strong>g erfolgt, so f<strong>in</strong>det das Screen<strong>in</strong>g im<br />

<strong>Genehmigung</strong>sverfahren statt.<br />

Bei <strong>der</strong> Frage, ob dem Geologischen Dienst die Beschaffung e<strong>in</strong>er für die sachgerechte<br />

Untersuchung <strong>der</strong> etwaigen Störung e<strong>in</strong>er <strong>seismologischen</strong> Station erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Information mit zumutbarem Aufwand möglich ist o<strong>der</strong> ob die Beschaffung<br />

auf den Antragsteller verlagert werden kann, kommt es darauf an, ob die Information<br />

eher zum Tätigkeits- bzw. Herrschaftsbereich des Geologischen Dienstes<br />

o<strong>der</strong> des Antragstellers gehört. 6 Erweist sich die Informationsbeschaffung für<br />

beide Seiten als unzumutbar, ist die etwaige Störung <strong>der</strong> <strong>seismologischen</strong> Station<br />

ohne die betreffende Information zu klären. Dies bedeutet, dass sich die ohneh<strong>in</strong><br />

bestehende Unsicherheit erhöht.<br />

Die behördliche Entscheidung unter Unsicherheit (etwa bei fehlenden Fachkonventionen,<br />

Grenz- <strong>und</strong> Richtwerten) ist jedoch ke<strong>in</strong> Spezialfall des Konflikts zwischen<br />

W<strong>in</strong>denergieanlagen <strong>und</strong> <strong>seismologischen</strong> Stationen. In <strong>der</strong>artigen Fällen<br />

6 Nach Jarass, B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz, 9. Aufl. 2012, § 10 Rn. 29, folgt aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz,<br />

dass die Behörde vom Antragsteller ke<strong>in</strong>e Unterlagen for<strong>der</strong>n darf, die sie selbst erheblich leichter<br />

als <strong>der</strong> Antragsteller erlangen kann.

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