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Rechtl-seismologisches Gutachten Endfassung zur Bedeutung von seismologischen Statioinen in Verfahren der Planung und Genehmigung von WEA in NRW

Gutachen im Auftrag der LEE NRW, März 2016

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Entscheidungen über die <strong>Genehmigung</strong> <strong>von</strong> W<strong>in</strong>denergieanlagen folgende Fragen, die<br />

sich auch auf Folgerungen für <strong>Planung</strong>sverfahren erstrecken:<br />

1) Wer trägt die Beweis- bzw. Darlegungslast, wenn es darum<br />

geht, ob durch die Errichtung <strong>und</strong> den Betrieb e<strong>in</strong>er W<strong>in</strong>denergieanlage<br />

e<strong>in</strong>e seismologische Station gestört wird o<strong>der</strong> nicht?<br />

2) Wann wird durch die Errichtung <strong>und</strong> den Betrieb e<strong>in</strong>er W<strong>in</strong>denergieanlage<br />

die Schwelle e<strong>in</strong>er h<strong>in</strong>zunehmenden bzw. zumutbaren<br />

Bee<strong>in</strong>trächtigung e<strong>in</strong>er <strong>seismologischen</strong> Station<br />

überschritten?<br />

3) Welche Maßnahmen <strong>zur</strong> Vermeidung nicht h<strong>in</strong>zunehmen<strong>der</strong><br />

bzw. unzumutbarer Bee<strong>in</strong>trächtigung <strong>von</strong> <strong>seismologischen</strong> Stationen<br />

kommen <strong>in</strong> Betracht, <strong>und</strong> zwar sowohl auf <strong>der</strong> Seite <strong>der</strong><br />

Betreiber dieser Stationen als auch auf <strong>der</strong> Seite <strong>der</strong> Betreiber<br />

<strong>von</strong> W<strong>in</strong>denergieanlagen?<br />

4) Lassen sich pauschale, deutlich weniger als 10 km messende<br />

Schutzradien angeben, bei <strong>der</strong>en E<strong>in</strong>haltung nicht zu erwarten<br />

ist, dass seismologische Stationen durch W<strong>in</strong>denergieanlagen<br />

gestört werden?<br />

Die nachstehenden Erörterungen dienen <strong>der</strong> Klärung dieser Fragen.<br />

I. <strong>Genehmigung</strong>sverfahren<br />

1. Gr<strong>und</strong>lagen<br />

B. <strong>Rechtl</strong>ich-seismologische Beurteilung<br />

Die Errichtung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Betrieb <strong>von</strong> W<strong>in</strong>denergieanlagen <strong>der</strong> heute üblichen Größenordnung<br />

bedürfen e<strong>in</strong>er immissionsschutzrechtlichen <strong>Genehmigung</strong><br />

(§ 4 Abs. 1 BImSchG <strong>in</strong> Verb. mit § 1 Abs. 1, Nr. 1.6 Anhang 1 <strong>der</strong> 4. BImSchV).<br />

Wie aus § 6 Abs. 1 BImSchG hervorgeht, ist die Behörde <strong>zur</strong> <strong>Genehmigung</strong>serteilung<br />

verpflichtet, wenn die <strong>in</strong> dieser Vorschrift normierten Voraussetzungen erfüllt<br />

s<strong>in</strong>d. Zu den Voraussetzungen gehört nicht zuletzt, dass dem Vorhaben „an<strong>der</strong>e<br />

öffentlich-rechtliche Vorschriften“ (d. h. solche außerhalb des Immissionsschutzrechts)<br />

nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Dies bedeutet, dass bei<br />

<strong>der</strong> immissionsschutzrechtlichen <strong>Genehmigung</strong> <strong>von</strong> Vorhaben im planungsrechtlichen<br />

Außenbereich die Anfor<strong>der</strong>ungen des § 35 BauGB zu beachten s<strong>in</strong>d.<br />

Bei <strong>der</strong> Errichtung <strong>und</strong> dem Betrieb <strong>von</strong> W<strong>in</strong>denergieanlagen handelt es sich um<br />

sog. privilegierte Vorhaben im S<strong>in</strong>ne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die dann zu-

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