Rechtl-seismologisches Gutachten Endfassung zur Bedeutung von seismologischen Statioinen in Verfahren der Planung und Genehmigung von WEA in NRW
Gutachen im Auftrag der LEE NRW, März 2016
Gutachen im Auftrag der LEE NRW, März 2016
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Verpflichtungsklage auf <strong>Genehmigung</strong>serteilung, so bef<strong>in</strong>det das Gericht darüber,<br />
ob die e<strong>in</strong>gereichten Unterlagen für die Zulässigkeitsprüfung ausreichend s<strong>in</strong>d <strong>und</strong><br />
e<strong>in</strong>e (positive) Entscheidung über die <strong>Genehmigung</strong> ermöglichen o<strong>der</strong> ob dies<br />
nicht <strong>der</strong> Fall ist.<br />
E<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e praktische Variante besteht dar<strong>in</strong>, dass die Immissionsschutzbehörde<br />
die vom Antragsteller e<strong>in</strong>gereichten Unterlagen als vollständig erachtet, aber die<br />
Erteilung <strong>der</strong> <strong>Genehmigung</strong> mit <strong>der</strong> Begründung ablehnt, das beantragte Vorhaben<br />
sei unzulässig, weil es die Funktionsfähigkeit e<strong>in</strong>er <strong>seismologischen</strong> Station<br />
störe. Die an<strong>der</strong>slautenden <strong>Gutachten</strong> des Antragstellers seien nicht überzeugend.<br />
Teilt <strong>der</strong> Antragsteller die immissionsschutzbehördliche Position nicht, verbleibt<br />
ihm die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht e<strong>in</strong>e Verpflichtungsklage auf Erteilung<br />
<strong>der</strong> begehrten <strong>Genehmigung</strong> zu erheben. Das Gericht prüft auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage<br />
<strong>der</strong> vorhandenen Unterlagen, ob die Behörde nach se<strong>in</strong>er Überzeugung ihrer<br />
Darlegungslast gerecht geworden ist, <strong>in</strong>dem sie h<strong>in</strong>reichend begründet dargetan<br />
hat, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das W<strong>in</strong>denergievorhaben nicht<br />
erfüllt s<strong>in</strong>d. Gegebenenfalls holt es hierfür e<strong>in</strong> <strong>Gutachten</strong> <strong>von</strong> e<strong>in</strong>em eigens bestellten<br />
(gerichtlichen) Sachverständigen e<strong>in</strong>. Die gerichtliche Entscheidung erfolgt unter<br />
Würdigung des gesamten vorliegenden Materials.<br />
Gelangt das Gericht bei dieser Würdigung zu dem Ergebnis, dass die Immissionsschutzbehörde<br />
ihrer Darlegungslast h<strong>in</strong>reichend nachgekommen ist o<strong>der</strong> die <strong>von</strong><br />
ihm selbst vorgenommenen Sachverhaltsermittlungen die Unzulässigkeit des Vorhabens<br />
belegen, so weist es die Verpflichtungsklage des Antragstellers ab. Beim<br />
gegenteiligen Ergebnis verpflichtet es die Behörde (bzw. <strong>der</strong>en Rechtsträger), die<br />
begehrte <strong>Genehmigung</strong> zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn nach <strong>der</strong> Überzeugung<br />
des Gerichts ebenso viel für wie gegen die Zulässigkeit des W<strong>in</strong>denergievorhabens<br />
spricht („non liquet“). Denn <strong>in</strong> diesem Fall ist es <strong>der</strong> Behörde nicht gelungen,<br />
ihrer Darlegungslast zu genügen <strong>und</strong> <strong>zur</strong> Überzeugung des Gerichts darzutun,<br />
dass das Vorhaben unzulässig ist. Bei e<strong>in</strong>em „non liquet“ handelt es sich allerd<strong>in</strong>gs<br />
um e<strong>in</strong>en seltenen Fall. Meistens kommt das Gericht ohne diese Rechtskonstruktion<br />
aus.<br />
4. Schutz vor Störung <strong>der</strong> Funktionsfähigkeit <strong>von</strong> <strong>seismologischen</strong> Stationen<br />
a) Vorbemerkung<br />
Seismische Stationen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelstationen, son<strong>der</strong>n Elemente<br />
e<strong>in</strong>es seismischen Netzes, das aus e<strong>in</strong>er größeren Zahl <strong>von</strong> Stationen<br />
besteht. Diese Netze können sowohl vorrangig Emissionsnetze se<strong>in</strong> (Beobachtung<br />
<strong>der</strong> Erdbebentätigkeit) als auch vorrangig Immissionsnetze (Beobachtung<br />
<strong>der</strong> Erschütterungen <strong>der</strong> Erdoberfläche). Die Erfüllung e<strong>in</strong>er vorgegebenen<br />
Aufgabe (z.B. Alarmauslösung) ist dem Netz <strong>und</strong> nicht <strong>der</strong> E<strong>in</strong>-