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Rechtl-seismologisches Gutachten Endfassung zur Bedeutung von seismologischen Statioinen in Verfahren der Planung und Genehmigung von WEA in NRW

Gutachen im Auftrag der LEE NRW, März 2016

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Verpflichtungsklage auf <strong>Genehmigung</strong>serteilung, so bef<strong>in</strong>det das Gericht darüber,<br />

ob die e<strong>in</strong>gereichten Unterlagen für die Zulässigkeitsprüfung ausreichend s<strong>in</strong>d <strong>und</strong><br />

e<strong>in</strong>e (positive) Entscheidung über die <strong>Genehmigung</strong> ermöglichen o<strong>der</strong> ob dies<br />

nicht <strong>der</strong> Fall ist.<br />

E<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e praktische Variante besteht dar<strong>in</strong>, dass die Immissionsschutzbehörde<br />

die vom Antragsteller e<strong>in</strong>gereichten Unterlagen als vollständig erachtet, aber die<br />

Erteilung <strong>der</strong> <strong>Genehmigung</strong> mit <strong>der</strong> Begründung ablehnt, das beantragte Vorhaben<br />

sei unzulässig, weil es die Funktionsfähigkeit e<strong>in</strong>er <strong>seismologischen</strong> Station<br />

störe. Die an<strong>der</strong>slautenden <strong>Gutachten</strong> des Antragstellers seien nicht überzeugend.<br />

Teilt <strong>der</strong> Antragsteller die immissionsschutzbehördliche Position nicht, verbleibt<br />

ihm die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht e<strong>in</strong>e Verpflichtungsklage auf Erteilung<br />

<strong>der</strong> begehrten <strong>Genehmigung</strong> zu erheben. Das Gericht prüft auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage<br />

<strong>der</strong> vorhandenen Unterlagen, ob die Behörde nach se<strong>in</strong>er Überzeugung ihrer<br />

Darlegungslast gerecht geworden ist, <strong>in</strong>dem sie h<strong>in</strong>reichend begründet dargetan<br />

hat, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das W<strong>in</strong>denergievorhaben nicht<br />

erfüllt s<strong>in</strong>d. Gegebenenfalls holt es hierfür e<strong>in</strong> <strong>Gutachten</strong> <strong>von</strong> e<strong>in</strong>em eigens bestellten<br />

(gerichtlichen) Sachverständigen e<strong>in</strong>. Die gerichtliche Entscheidung erfolgt unter<br />

Würdigung des gesamten vorliegenden Materials.<br />

Gelangt das Gericht bei dieser Würdigung zu dem Ergebnis, dass die Immissionsschutzbehörde<br />

ihrer Darlegungslast h<strong>in</strong>reichend nachgekommen ist o<strong>der</strong> die <strong>von</strong><br />

ihm selbst vorgenommenen Sachverhaltsermittlungen die Unzulässigkeit des Vorhabens<br />

belegen, so weist es die Verpflichtungsklage des Antragstellers ab. Beim<br />

gegenteiligen Ergebnis verpflichtet es die Behörde (bzw. <strong>der</strong>en Rechtsträger), die<br />

begehrte <strong>Genehmigung</strong> zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn nach <strong>der</strong> Überzeugung<br />

des Gerichts ebenso viel für wie gegen die Zulässigkeit des W<strong>in</strong>denergievorhabens<br />

spricht („non liquet“). Denn <strong>in</strong> diesem Fall ist es <strong>der</strong> Behörde nicht gelungen,<br />

ihrer Darlegungslast zu genügen <strong>und</strong> <strong>zur</strong> Überzeugung des Gerichts darzutun,<br />

dass das Vorhaben unzulässig ist. Bei e<strong>in</strong>em „non liquet“ handelt es sich allerd<strong>in</strong>gs<br />

um e<strong>in</strong>en seltenen Fall. Meistens kommt das Gericht ohne diese Rechtskonstruktion<br />

aus.<br />

4. Schutz vor Störung <strong>der</strong> Funktionsfähigkeit <strong>von</strong> <strong>seismologischen</strong> Stationen<br />

a) Vorbemerkung<br />

Seismische Stationen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelstationen, son<strong>der</strong>n Elemente<br />

e<strong>in</strong>es seismischen Netzes, das aus e<strong>in</strong>er größeren Zahl <strong>von</strong> Stationen<br />

besteht. Diese Netze können sowohl vorrangig Emissionsnetze se<strong>in</strong> (Beobachtung<br />

<strong>der</strong> Erdbebentätigkeit) als auch vorrangig Immissionsnetze (Beobachtung<br />

<strong>der</strong> Erschütterungen <strong>der</strong> Erdoberfläche). Die Erfüllung e<strong>in</strong>er vorgegebenen<br />

Aufgabe (z.B. Alarmauslösung) ist dem Netz <strong>und</strong> nicht <strong>der</strong> E<strong>in</strong>-

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