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Rechtl-seismologisches Gutachten Endfassung zur Bedeutung von seismologischen Statioinen in Verfahren der Planung und Genehmigung von WEA in NRW

Gutachen im Auftrag der LEE NRW, März 2016

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lässig s<strong>in</strong>d, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen <strong>und</strong> – was im hier behandelten<br />

Zusammenhang freilich weniger <strong>in</strong>teressiert – die Erschließung gesichert<br />

ist. Die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB enthält e<strong>in</strong>en Katalog öffentlicher<br />

Belange, <strong>der</strong> allerd<strong>in</strong>gs nicht abschließend ist, wie sich aus dem Wort<br />

„<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e“ ergibt. Zwar wird <strong>der</strong> Schutz vor Störungen <strong>der</strong> Funktionsfähigkeit<br />

<strong>von</strong> Funkstellen <strong>und</strong> Radaranlagen <strong>in</strong> diesem Katalog ausdrücklich aufgeführt,<br />

doch handelt es sich bei <strong>seismologischen</strong> Stationen nicht um <strong>der</strong>artige technische<br />

E<strong>in</strong>richtungen. Im Katalog s<strong>in</strong>d we<strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong> die <strong>seismologischen</strong> Belange<br />

noch speziell die Funktionsfähigkeit <strong>von</strong> <strong>seismologischen</strong> Stationen verzeichnet.<br />

Bisher noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob <strong>der</strong> Schutz vor Störungen<br />

<strong>der</strong> Funktionsfähigkeit <strong>von</strong> <strong>seismologischen</strong> Stationen zu den ungeschriebenen öffentlichen<br />

Belangen gehört, die e<strong>in</strong>em privilegierten Außenbereichsvorhaben entgegenstehen<br />

können. Was die vom Landesbetrieb Geologischer Dienst Nordrhe<strong>in</strong>-<br />

Westfalen (GD <strong>NRW</strong>) betriebenen <strong>seismologischen</strong> Stationen anbelangt, so ist<br />

diese Frage zu bejahen, weil die betreffenden E<strong>in</strong>richtungen im Rahmen des Erdbebenalarmsystems<br />

<strong>der</strong> Wahrnehmung <strong>von</strong> Aufgaben des Katastrophenschutzes<br />

nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BHKG <strong>NRW</strong> 1 dienen. Aufgr<strong>und</strong> ihrer Aufzeichnungen kann<br />

zwar ke<strong>in</strong> Erdbeben verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t o<strong>der</strong> auch nur verlässlich vorhergesagt werden.<br />

Doch wird es ohne Zeitverlust ermöglicht, großräumig Alarm auszulösen <strong>und</strong> die<br />

am stärksten betroffenen Gebiete zu identifizieren, was den effektiven E<strong>in</strong>satz <strong>der</strong><br />

Rettungskräfte erleichtert.<br />

Vor diesem H<strong>in</strong>tergr<strong>und</strong> kommt es nicht mehr darauf an, <strong>in</strong>wieweit weitere Gründe<br />

bestehen, die <strong>seismologischen</strong> Stationen des Geologischen Dienstes zu den ungeschriebenen<br />

öffentlichen Belangen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu zählen.<br />

Derartige Gründe könnten <strong>in</strong> <strong>der</strong> zusätzlichen Wahrnehmung <strong>von</strong> Aufgaben bestehen,<br />

die sich etwa auf die Gefahrenabwehr im Bereich <strong>von</strong> Bautätigkeiten o<strong>der</strong><br />

auch auf das Sammeln geologischer Erkenntnisse für Zwecke <strong>der</strong> Rohstoffversorgung<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nutzung <strong>der</strong> Geothermie beziehen.<br />

Die Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> <strong>seismologischen</strong> Stationen <strong>der</strong> Universität zu Köln ist<br />

ebenfalls den ungeschriebenen öffentlichen Belangen im S<strong>in</strong>ne des § 35 Abs. 3<br />

Satz 1 BauGB zu<strong>zur</strong>echnen, da diese Stationen Forschungszwecken dienen.<br />

Hierbei gilt es zu beachten, dass universitäre Forschung ke<strong>in</strong>e Privatangelegenheit,<br />

son<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe darstellt (§ 3 Abs. 1<br />

HochSchG <strong>NRW</strong>). Insofern bedarf es ke<strong>in</strong>er näheren Betrachtung, <strong>in</strong>wieweit <strong>der</strong><br />

Geologische Dienst auf seismologische Stationen <strong>der</strong> Universität zu Köln <strong>zur</strong>ückgreift,<br />

um eigene Aufgaben zu erfüllen.<br />

Gegen e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>beziehung <strong>der</strong> Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> <strong>von</strong> <strong>der</strong> Deutschen Montan<br />

Technologie (DMT) betriebenen <strong>seismologischen</strong> Stationen <strong>in</strong> die ungeschriebenen<br />

öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB spricht, dass diese Stati-<br />

1 Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung <strong>und</strong> den Katastrophenschutz des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen.

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