Rechtl-seismologisches Gutachten Endfassung zur Bedeutung von seismologischen Statioinen in Verfahren der Planung und Genehmigung von WEA in NRW
Gutachen im Auftrag der LEE NRW, März 2016
Gutachen im Auftrag der LEE NRW, März 2016
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schließlich e<strong>in</strong>es <strong>seismologischen</strong> <strong>Gutachten</strong>s) beizubr<strong>in</strong>gen, die <strong>der</strong> Behörde<br />
die Prüfung <strong>der</strong> Zulässigkeit <strong>der</strong> Anlage ermöglichen.<br />
Was die planungsrechtliche Zulässigkeit <strong>der</strong> weißen Flächen anbelangt, so<br />
hat das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht zu e<strong>in</strong>em Regionalplan ausgeführt:<br />
„S<strong>in</strong>d die Vorranggebiete so gewählt <strong>und</strong> zugeschnitten, dass sie<br />
… für die Nutzung <strong>der</strong> W<strong>in</strong>denergie <strong>in</strong> substanzieller Weise Raum<br />
schaffen, stehen unbeplante („weiße“) Flächen <strong>der</strong> Ausschlusswirkung<br />
nicht entgegen. Die Ausschlusswirkung erstreckt sich freilich<br />
nur auf die Flächen, die <strong>der</strong> Plan als Ausschlusszone festschreibt.<br />
Die unbeplanten Flächen erfasst sie nicht, weil es <strong>in</strong> Bezug auf diese<br />
Flächen an e<strong>in</strong>er abschließenden raumordnerischen Entscheidung<br />
des Trägers <strong>der</strong> Raumordnung fehlt.“ 35<br />
Es ist ke<strong>in</strong> Gr<strong>und</strong> ersichtlich, <strong>der</strong> dagegen spricht, die zitierten höchstrichterlichen<br />
Ausführungen auf den Flächennutzungsplan zu übertragen. Im Gegenteil:<br />
Die Vorschrift des § 5 Abs. 2b BauGB bestimmt ausdrücklich, dass für<br />
die Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sachliche Teilflächennutzungspläne<br />
„auch für Teile des Geme<strong>in</strong>degebietes“ aufgestellt werden können.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d – wie abschließend betont sei – weiße Flächen <strong>in</strong> Regionalo<strong>der</strong><br />
Flächennutzungsplänen nach b<strong>und</strong>esverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung<br />
nur dann zulässig, wenn die ausgewiesenen Konzentrationszonen<br />
für die W<strong>in</strong>denergienutzung e<strong>in</strong>en Umfang erreichen, <strong>der</strong> gewährleistet, dass<br />
dieser Nutzung substanziell Raum verschafft wird <strong>und</strong> ke<strong>in</strong>e Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungsplanung<br />
vorliegt.<br />
C. Zusammenfassende Fragenbeantwortung<br />
Auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> vorstehenden Darlegungen lassen sich die vier oben (bei A) aufgeworfenen<br />
Fragen wie folgt beantworten:<br />
Zur ersten Frage: Es ist letztlich Sache <strong>der</strong> Immissionsschutzbehörde, im Konfliktfall darzulegen,<br />
dass e<strong>in</strong> bestimmtes Vorhaben die rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />
nicht erfüllt <strong>und</strong> deshalb die Erteilung e<strong>in</strong>er Vorhabengenehmigung ausscheidet. Denn<br />
nicht <strong>der</strong> Antragsteller, <strong>der</strong> beispielweise mit <strong>der</strong> Errichtung <strong>und</strong> dem Betrieb e<strong>in</strong>er W<strong>in</strong>denergieanlage<br />
se<strong>in</strong> Eigentums- o<strong>der</strong> Berufsfreiheitsgr<strong>und</strong>recht ausübt, muss beweisen,<br />
dass er etwas darf, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> gr<strong>und</strong>rechtse<strong>in</strong>schränkende Staat muss beweisen, dass<br />
<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>rechtsberechtigte etwas nicht darf. Kann daher trotz Ausschöpfung aller <strong>in</strong> Betracht<br />
kommenden Erkenntnisquellen nicht abschließend geklärt werden, ob e<strong>in</strong> Vorhaben<br />
die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt o<strong>der</strong> nicht, wirkt sich die behördliche Darlegungs-<br />
35 BVerwG, Beschluss vom 28.11.2005 – 4 B 66/05, NVwZ 2006, 339 (340).