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Rechtl-seismologisches Gutachten Endfassung zur Bedeutung von seismologischen Statioinen in Verfahren der Planung und Genehmigung von WEA in NRW

Gutachen im Auftrag der LEE NRW, März 2016

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schließlich e<strong>in</strong>es <strong>seismologischen</strong> <strong>Gutachten</strong>s) beizubr<strong>in</strong>gen, die <strong>der</strong> Behörde<br />

die Prüfung <strong>der</strong> Zulässigkeit <strong>der</strong> Anlage ermöglichen.<br />

Was die planungsrechtliche Zulässigkeit <strong>der</strong> weißen Flächen anbelangt, so<br />

hat das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht zu e<strong>in</strong>em Regionalplan ausgeführt:<br />

„S<strong>in</strong>d die Vorranggebiete so gewählt <strong>und</strong> zugeschnitten, dass sie<br />

… für die Nutzung <strong>der</strong> W<strong>in</strong>denergie <strong>in</strong> substanzieller Weise Raum<br />

schaffen, stehen unbeplante („weiße“) Flächen <strong>der</strong> Ausschlusswirkung<br />

nicht entgegen. Die Ausschlusswirkung erstreckt sich freilich<br />

nur auf die Flächen, die <strong>der</strong> Plan als Ausschlusszone festschreibt.<br />

Die unbeplanten Flächen erfasst sie nicht, weil es <strong>in</strong> Bezug auf diese<br />

Flächen an e<strong>in</strong>er abschließenden raumordnerischen Entscheidung<br />

des Trägers <strong>der</strong> Raumordnung fehlt.“ 35<br />

Es ist ke<strong>in</strong> Gr<strong>und</strong> ersichtlich, <strong>der</strong> dagegen spricht, die zitierten höchstrichterlichen<br />

Ausführungen auf den Flächennutzungsplan zu übertragen. Im Gegenteil:<br />

Die Vorschrift des § 5 Abs. 2b BauGB bestimmt ausdrücklich, dass für<br />

die Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sachliche Teilflächennutzungspläne<br />

„auch für Teile des Geme<strong>in</strong>degebietes“ aufgestellt werden können.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d – wie abschließend betont sei – weiße Flächen <strong>in</strong> Regionalo<strong>der</strong><br />

Flächennutzungsplänen nach b<strong>und</strong>esverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung<br />

nur dann zulässig, wenn die ausgewiesenen Konzentrationszonen<br />

für die W<strong>in</strong>denergienutzung e<strong>in</strong>en Umfang erreichen, <strong>der</strong> gewährleistet, dass<br />

dieser Nutzung substanziell Raum verschafft wird <strong>und</strong> ke<strong>in</strong>e Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungsplanung<br />

vorliegt.<br />

C. Zusammenfassende Fragenbeantwortung<br />

Auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> vorstehenden Darlegungen lassen sich die vier oben (bei A) aufgeworfenen<br />

Fragen wie folgt beantworten:<br />

Zur ersten Frage: Es ist letztlich Sache <strong>der</strong> Immissionsschutzbehörde, im Konfliktfall darzulegen,<br />

dass e<strong>in</strong> bestimmtes Vorhaben die rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

nicht erfüllt <strong>und</strong> deshalb die Erteilung e<strong>in</strong>er Vorhabengenehmigung ausscheidet. Denn<br />

nicht <strong>der</strong> Antragsteller, <strong>der</strong> beispielweise mit <strong>der</strong> Errichtung <strong>und</strong> dem Betrieb e<strong>in</strong>er W<strong>in</strong>denergieanlage<br />

se<strong>in</strong> Eigentums- o<strong>der</strong> Berufsfreiheitsgr<strong>und</strong>recht ausübt, muss beweisen,<br />

dass er etwas darf, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> gr<strong>und</strong>rechtse<strong>in</strong>schränkende Staat muss beweisen, dass<br />

<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>rechtsberechtigte etwas nicht darf. Kann daher trotz Ausschöpfung aller <strong>in</strong> Betracht<br />

kommenden Erkenntnisquellen nicht abschließend geklärt werden, ob e<strong>in</strong> Vorhaben<br />

die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt o<strong>der</strong> nicht, wirkt sich die behördliche Darlegungs-<br />

35 BVerwG, Beschluss vom 28.11.2005 – 4 B 66/05, NVwZ 2006, 339 (340).

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