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Rechtl-seismologisches Gutachten Endfassung zur Bedeutung von seismologischen Statioinen in Verfahren der Planung und Genehmigung von WEA in NRW

Gutachen im Auftrag der LEE NRW, März 2016

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nisse entgegenstehen. 31 Hieraus folgt, dass die regional- o<strong>der</strong> flächennutzungsplanerische<br />

Ausweisung <strong>von</strong> Flächen für Nutzungen, die dort auf unabsehbare<br />

Zeit nicht verwirklicht werden können, unzulässig ist. Die betreffenden<br />

Flächen (harte Tabuzonen) s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>er Abwägung entzogen.<br />

Aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong> <strong>Planung</strong>spraxis ergibt sich <strong>in</strong> diesem Zusammenhang die<br />

Frage, ob sich bei den verschiedenen Kategorien seismologischer Stationen<br />

Schutzradien angeben lassen, die ke<strong>in</strong>esfalls unterschritten werden dürfen,<br />

weil sonst Störungen <strong>der</strong> Station e<strong>in</strong>treten, die <strong>der</strong> (späteren) <strong>Genehmigung</strong><br />

<strong>von</strong> W<strong>in</strong>denergieanlagen entgegenstehen. Die Frage ist jedoch auf <strong>der</strong><br />

Gr<strong>und</strong>lage des gegenwärtigen fachtechnischen Kenntnisstandes zu verne<strong>in</strong>en.<br />

Es hat sich <strong>in</strong>soweit noch ke<strong>in</strong> h<strong>in</strong>reichen<strong>der</strong> Konsens <strong>der</strong> Sachverständigen<br />

herausgebildet, wobei zu beachten ist, dass es auch wesentlich auf die<br />

beson<strong>der</strong>e Situation <strong>der</strong> Station ankommt. Wenn die Station bereits aufgr<strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> vorhandenen (z. B. durch Straßen- o<strong>der</strong> Schienenverkehr ausgelöste)<br />

Bodenunruhe ihre Aufgabe nicht mehr ordnungsgemäß zu erfüllen vermag,<br />

bedarf sie auch ke<strong>in</strong>es Schutzradius mehr.<br />

b) Weiche Tabuzonen<br />

Die weichen Tabuzonen umfassen die Flächen, auf denen e<strong>in</strong>e bestimmte<br />

Nutzung rechtlich <strong>und</strong> tatsächlich möglich ist, aber nach dem Willen des <strong>Planung</strong>strägers<br />

aus unterschiedlichen Gründen <strong>von</strong> vornhere<strong>in</strong> (generell) ausgeschlossen<br />

werden soll. Da <strong>der</strong> Ausschluss <strong>der</strong> betreffenden Nutzungen lediglich<br />

auf dem Willen des <strong>Planung</strong>strägers beruht, s<strong>in</strong>d die weichen<br />

Tabuzonen <strong>der</strong> Abwägung zugänglich, so dass sie <strong>der</strong> Abwägungsebene zuzuordnen<br />

s<strong>in</strong>d. 32<br />

Bei den weichen Tabuzonen handelt es sich um e<strong>in</strong>e generelle Abwägung <strong>in</strong><br />

dem S<strong>in</strong>ne, dass bestimmte Belange vom <strong>Planung</strong>sträger als <strong>der</strong>art gewichtig<br />

bewertet werden, dass alle Flächen, auf denen diese Belange wirksam<br />

s<strong>in</strong>d (z. B. Gewässerschutzbelange <strong>der</strong> Zone II <strong>von</strong> Wasserschutzgebieten),<br />

nicht als Konzentrationszonen für die W<strong>in</strong>denergienutzung ausgewiesen<br />

werden. E<strong>in</strong>zelfallbezogene Abweichungen <strong>von</strong> den weichen Tabuzonen s<strong>in</strong>d<br />

nicht zulässig.<br />

Aus fachtechnischer Sicht lassen sich Schutzradien bestimmen, bei <strong>der</strong>en<br />

Unterschreitung E<strong>in</strong>zelfallprüfungen erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d (vgl. die Anlage zu diesem<br />

<strong>Gutachten</strong>). Dies bedeutet, dass die <strong>seismologischen</strong> Belange vom <strong>Planung</strong>sträger<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Weise gewichtet werden können, dass die Flächen <strong>in</strong>nerhalb<br />

<strong>der</strong> Schutzradien als weiche Tabuzonen e<strong>in</strong>gestuft werden.<br />

31 BVerwG (Fn. 30), NVwZ 2005, 586; BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 4 CN 1/11, 2/11, DVBl. 2013, 507 (507 Rn. 12);<br />

BVerwG, Urteil vom 11.04.2013 – 4 CN 2/12, ZNER 2013, 429 (430 Rn. 6).<br />

32 BVerwG (Fn. 31), ZNER 2013, 430 Rn. 5, 6.

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