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Jahrgang 2010 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

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22<br />

Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> Nr. 1 · <strong>2010</strong><br />

Artikel 5<br />

Änderung des <strong>Kirche</strong>ngesetzes<br />

über die Dienstbezeichnungen<br />

Das <strong>Kirche</strong>ngesetz über die Dienstbezeichnungen vom<br />

6. Dezember 1949 (ABl. 1949 S. 165) wird wie folgt geändert:<br />

1. Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:<br />

㤠1<br />

Die Dienstbezeichnungen „Dekan<strong>in</strong>“ oder „Dekan“,<br />

„Pröpst<strong>in</strong>“ oder „Propst“ <strong>und</strong> „<strong>Kirche</strong>npräsident<strong>in</strong>“<br />

oder „<strong>Kirche</strong>npräsident“ werden für die Dauer der<br />

Dienstausübung geführt.<br />

§ 2<br />

(1) Die Stellvertreter<strong>in</strong> oder der Stellvertreter der<br />

<strong>Kirche</strong>npräsident<strong>in</strong> oder des <strong>Kirche</strong>npräsidenten<br />

führt für die Dauer der Dienstausübung die Dienstbezeichnung<br />

„Oberkirchenrät<strong>in</strong>“ oder „Oberkirchenrat“.<br />

(2) Die Dienstbezeichnungen der Pfarrer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong><br />

Pfarrer, die <strong>in</strong> das Amt e<strong>in</strong>er theologischen Dezernent<strong>in</strong><br />

oder e<strong>in</strong>es theologischen Dezernenten oder<br />

e<strong>in</strong>er theologischen Referent<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es theologischen<br />

Referenten berufen werden, werden durch<br />

Rechtsverordnung geregelt.<br />

§ 3<br />

Die Dienstbezeichnungen werden nur neben der<br />

Amtsbezeichnung „Pfarrer<strong>in</strong>“ oder „Pfarrer“ geführt.“<br />

2. In § 4 werden <strong>in</strong> der Klammer die Abkürzung „z.D.“<br />

<strong>und</strong> das folgende Komma gestrichen.<br />

Artikel 6<br />

Änderung der Kandidatenordnung<br />

In § 8 der Kandidatenordnung vom 10. Juni 2003 (ABl.<br />

2003 S. 380), zuletzt geändert am 2. April 2009 (ABl.<br />

2009 S. 162), wird folgender Absatz angefügt:<br />

„(4) Für Ansprüche nach der Hessischen Beihilfenverordnung<br />

gelten als Eheschließung auch die Begründung<br />

e<strong>in</strong>er Lebenspartnerschaft, als Ehe auch e<strong>in</strong>e<br />

Lebenspartnerschaft, als Auflösung e<strong>in</strong>er Ehe auch die<br />

Aufhebung e<strong>in</strong>er Lebenspartnerschaft, als Ehegatt<strong>in</strong><br />

oder Ehegatte auch e<strong>in</strong>e Lebenspartner<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong><br />

Lebenspartner, als geschiedene Ehegatt<strong>in</strong> oder geschiedener<br />

Ehegatte auch e<strong>in</strong>e frühere Lebenspartner<strong>in</strong> oder<br />

e<strong>in</strong> früherer Lebenspartner <strong>und</strong> als Witwe oder Witwer<br />

auch e<strong>in</strong>e h<strong>in</strong>terbliebene Lebenspartner<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> h<strong>in</strong>terbliebener<br />

Lebenspartner. Der Anspruch e<strong>in</strong>er Witwe<br />

oder e<strong>in</strong>es Witwers aus e<strong>in</strong>er zum Zeitpunkt des Todes<br />

bestehenden Ehe schließt den Anspruch e<strong>in</strong>er h<strong>in</strong>terbliebenen<br />

Lebenspartner<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es h<strong>in</strong>terbliebenen<br />

Lebenspartners aus e<strong>in</strong>er zum Zeitpunkt des Todes<br />

bestehenden Lebenspartnerschaft aus.“<br />

Artikel 7<br />

Änderung der Verordnung über den Unterhaltszuschuss<br />

der Pfarramtskandidat<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> -kandidaten<br />

Die Verordnung über den Unterhaltszuschuss der Pfarramtskandidat<strong>in</strong>nen<br />

<strong>und</strong> -kandidaten vom 16. Mai 2000<br />

(ABl. 2000 S. 172), zuletzt geändert 2. April 2009 (ABl.<br />

2009 S. 163), wird wie folgt geändert:<br />

1. § 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.<br />

b) Folgender Absatz wird angefügt:<br />

„(2) Für Ansprüche aus dieser Verordnung gelten<br />

als Eheschließung auch die Begründung e<strong>in</strong>er<br />

Lebenspartnerschaft, als Ehe auch e<strong>in</strong>e Lebenspartnerschaft,<br />

als Auflösung e<strong>in</strong>er Ehe auch die<br />

Aufhebung e<strong>in</strong>er Lebenspartnerschaft, als Ehegatt<strong>in</strong><br />

oder Ehegatte auch e<strong>in</strong>e Lebenspartner<strong>in</strong><br />

oder e<strong>in</strong> Lebenspartner, als geschiedene Ehegatt<strong>in</strong><br />

oder geschiedener Ehegatte auch e<strong>in</strong>e frühere<br />

Lebenspartner<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> früherer Lebenspartner<br />

<strong>und</strong> als Witwe oder Witwer auch e<strong>in</strong>e h<strong>in</strong>terbliebene<br />

Lebenspartner<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> h<strong>in</strong>terbliebener<br />

Lebenspartner. Der Anspruch e<strong>in</strong>er Witwe oder<br />

e<strong>in</strong>es Witwers aus e<strong>in</strong>er zum Zeitpunkt des Todes<br />

bestehenden Ehe schließt den Anspruch e<strong>in</strong>er h<strong>in</strong>terbliebenen<br />

Lebenspartner<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es h<strong>in</strong>terbliebenen<br />

Lebenspartners aus e<strong>in</strong>er zum Zeitpunkt<br />

des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft<br />

aus.“<br />

2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „vierten Dienstaltersstufe“<br />

durch die Wörter „ersten Erfahrungsstufe“<br />

ersetzt.<br />

Artikel 8<br />

<strong>Kirche</strong>ngesetz<br />

über die Gewährung e<strong>in</strong>er jährlichen Sonderzahlung<br />

(Sonderzahlungsgesetz – SZG)<br />

Den Pfarrer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Pfarrern, den Pfarrer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong><br />

Pfarrern im kirchlichen Hilfsdienst sowie den <strong>Kirche</strong>nbeamt<strong>in</strong>nen<br />

<strong>und</strong> <strong>Kirche</strong>nbeamten e<strong>in</strong>schließlich der Empfänger<strong>in</strong>nen<br />

<strong>und</strong> Empfänger von Versorgungsbezügen<br />

kann jährlich e<strong>in</strong>e an der Jahresrechnung der Gesamtkirche<br />

orientierte Sonderzahlung gewährt werden. Die<br />

Höhe der Sonderzahlung kann für das Jahr <strong>2010</strong> bis zu<br />

4,07 Prozent <strong>und</strong> ab dem Jahr 2011 bis zu 3,23 Prozent<br />

der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge bzw.<br />

Versorgungsbezüge betragen. Das Nähere regelt die<br />

<strong>Kirche</strong>nleitung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung<br />

des <strong>Kirche</strong>nsynodalvorstands <strong>und</strong> des F<strong>in</strong>anzausschusses<br />

bedarf.<br />

Artikel 9<br />

Kirchliches Besoldungsüberleitungsgesetz<br />

§ 1. Geltungsbereich. Dieses <strong>Kirche</strong>ngesetz gilt für die<br />

1. Pfarrer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Pfarrer,<br />

2. <strong>Kirche</strong>nbeamt<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> <strong>Kirche</strong>nbeamte,<br />

soweit sie am 1. April <strong>2010</strong> <strong>und</strong> am Vortag den Besoldungsgruppen<br />

der B<strong>und</strong>esbesoldungsordnung A angehören.<br />

§ 2. Zuordnung zu den Stufen <strong>und</strong> Überleitungsstufen<br />

des Gr<strong>und</strong>gehaltes. (1) Empfänger<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Empfänger<br />

von Dienstbezügen nach e<strong>in</strong>er Besoldungsgruppe der<br />

B<strong>und</strong>esbesoldungsordnung A werden auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />

des am 1. April <strong>2010</strong> maßgeblichen Amtes mit den für<br />

März <strong>2010</strong> zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe<br />

der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen<br />

des Gr<strong>und</strong>gehaltes der Anlage zugeordnet. Satz 1

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