Jahrgang 2010 - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
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Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> Nr. 1 · <strong>2010</strong><br />
Artikel 5<br />
Änderung des <strong>Kirche</strong>ngesetzes<br />
über die Dienstbezeichnungen<br />
Das <strong>Kirche</strong>ngesetz über die Dienstbezeichnungen vom<br />
6. Dezember 1949 (ABl. 1949 S. 165) wird wie folgt geändert:<br />
1. Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:<br />
„§ 1<br />
Die Dienstbezeichnungen „Dekan<strong>in</strong>“ oder „Dekan“,<br />
„Pröpst<strong>in</strong>“ oder „Propst“ <strong>und</strong> „<strong>Kirche</strong>npräsident<strong>in</strong>“<br />
oder „<strong>Kirche</strong>npräsident“ werden für die Dauer der<br />
Dienstausübung geführt.<br />
§ 2<br />
(1) Die Stellvertreter<strong>in</strong> oder der Stellvertreter der<br />
<strong>Kirche</strong>npräsident<strong>in</strong> oder des <strong>Kirche</strong>npräsidenten<br />
führt für die Dauer der Dienstausübung die Dienstbezeichnung<br />
„Oberkirchenrät<strong>in</strong>“ oder „Oberkirchenrat“.<br />
(2) Die Dienstbezeichnungen der Pfarrer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong><br />
Pfarrer, die <strong>in</strong> das Amt e<strong>in</strong>er theologischen Dezernent<strong>in</strong><br />
oder e<strong>in</strong>es theologischen Dezernenten oder<br />
e<strong>in</strong>er theologischen Referent<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es theologischen<br />
Referenten berufen werden, werden durch<br />
Rechtsverordnung geregelt.<br />
§ 3<br />
Die Dienstbezeichnungen werden nur neben der<br />
Amtsbezeichnung „Pfarrer<strong>in</strong>“ oder „Pfarrer“ geführt.“<br />
2. In § 4 werden <strong>in</strong> der Klammer die Abkürzung „z.D.“<br />
<strong>und</strong> das folgende Komma gestrichen.<br />
Artikel 6<br />
Änderung der Kandidatenordnung<br />
In § 8 der Kandidatenordnung vom 10. Juni 2003 (ABl.<br />
2003 S. 380), zuletzt geändert am 2. April 2009 (ABl.<br />
2009 S. 162), wird folgender Absatz angefügt:<br />
„(4) Für Ansprüche nach der Hessischen Beihilfenverordnung<br />
gelten als Eheschließung auch die Begründung<br />
e<strong>in</strong>er Lebenspartnerschaft, als Ehe auch e<strong>in</strong>e<br />
Lebenspartnerschaft, als Auflösung e<strong>in</strong>er Ehe auch die<br />
Aufhebung e<strong>in</strong>er Lebenspartnerschaft, als Ehegatt<strong>in</strong><br />
oder Ehegatte auch e<strong>in</strong>e Lebenspartner<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong><br />
Lebenspartner, als geschiedene Ehegatt<strong>in</strong> oder geschiedener<br />
Ehegatte auch e<strong>in</strong>e frühere Lebenspartner<strong>in</strong> oder<br />
e<strong>in</strong> früherer Lebenspartner <strong>und</strong> als Witwe oder Witwer<br />
auch e<strong>in</strong>e h<strong>in</strong>terbliebene Lebenspartner<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> h<strong>in</strong>terbliebener<br />
Lebenspartner. Der Anspruch e<strong>in</strong>er Witwe<br />
oder e<strong>in</strong>es Witwers aus e<strong>in</strong>er zum Zeitpunkt des Todes<br />
bestehenden Ehe schließt den Anspruch e<strong>in</strong>er h<strong>in</strong>terbliebenen<br />
Lebenspartner<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es h<strong>in</strong>terbliebenen<br />
Lebenspartners aus e<strong>in</strong>er zum Zeitpunkt des Todes<br />
bestehenden Lebenspartnerschaft aus.“<br />
Artikel 7<br />
Änderung der Verordnung über den Unterhaltszuschuss<br />
der Pfarramtskandidat<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> -kandidaten<br />
Die Verordnung über den Unterhaltszuschuss der Pfarramtskandidat<strong>in</strong>nen<br />
<strong>und</strong> -kandidaten vom 16. Mai 2000<br />
(ABl. 2000 S. 172), zuletzt geändert 2. April 2009 (ABl.<br />
2009 S. 163), wird wie folgt geändert:<br />
1. § 1 wird wie folgt geändert:<br />
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.<br />
b) Folgender Absatz wird angefügt:<br />
„(2) Für Ansprüche aus dieser Verordnung gelten<br />
als Eheschließung auch die Begründung e<strong>in</strong>er<br />
Lebenspartnerschaft, als Ehe auch e<strong>in</strong>e Lebenspartnerschaft,<br />
als Auflösung e<strong>in</strong>er Ehe auch die<br />
Aufhebung e<strong>in</strong>er Lebenspartnerschaft, als Ehegatt<strong>in</strong><br />
oder Ehegatte auch e<strong>in</strong>e Lebenspartner<strong>in</strong><br />
oder e<strong>in</strong> Lebenspartner, als geschiedene Ehegatt<strong>in</strong><br />
oder geschiedener Ehegatte auch e<strong>in</strong>e frühere<br />
Lebenspartner<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> früherer Lebenspartner<br />
<strong>und</strong> als Witwe oder Witwer auch e<strong>in</strong>e h<strong>in</strong>terbliebene<br />
Lebenspartner<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> h<strong>in</strong>terbliebener<br />
Lebenspartner. Der Anspruch e<strong>in</strong>er Witwe oder<br />
e<strong>in</strong>es Witwers aus e<strong>in</strong>er zum Zeitpunkt des Todes<br />
bestehenden Ehe schließt den Anspruch e<strong>in</strong>er h<strong>in</strong>terbliebenen<br />
Lebenspartner<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es h<strong>in</strong>terbliebenen<br />
Lebenspartners aus e<strong>in</strong>er zum Zeitpunkt<br />
des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft<br />
aus.“<br />
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „vierten Dienstaltersstufe“<br />
durch die Wörter „ersten Erfahrungsstufe“<br />
ersetzt.<br />
Artikel 8<br />
<strong>Kirche</strong>ngesetz<br />
über die Gewährung e<strong>in</strong>er jährlichen Sonderzahlung<br />
(Sonderzahlungsgesetz – SZG)<br />
Den Pfarrer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Pfarrern, den Pfarrer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong><br />
Pfarrern im kirchlichen Hilfsdienst sowie den <strong>Kirche</strong>nbeamt<strong>in</strong>nen<br />
<strong>und</strong> <strong>Kirche</strong>nbeamten e<strong>in</strong>schließlich der Empfänger<strong>in</strong>nen<br />
<strong>und</strong> Empfänger von Versorgungsbezügen<br />
kann jährlich e<strong>in</strong>e an der Jahresrechnung der Gesamtkirche<br />
orientierte Sonderzahlung gewährt werden. Die<br />
Höhe der Sonderzahlung kann für das Jahr <strong>2010</strong> bis zu<br />
4,07 Prozent <strong>und</strong> ab dem Jahr 2011 bis zu 3,23 Prozent<br />
der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge bzw.<br />
Versorgungsbezüge betragen. Das Nähere regelt die<br />
<strong>Kirche</strong>nleitung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung<br />
des <strong>Kirche</strong>nsynodalvorstands <strong>und</strong> des F<strong>in</strong>anzausschusses<br />
bedarf.<br />
Artikel 9<br />
Kirchliches Besoldungsüberleitungsgesetz<br />
§ 1. Geltungsbereich. Dieses <strong>Kirche</strong>ngesetz gilt für die<br />
1. Pfarrer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Pfarrer,<br />
2. <strong>Kirche</strong>nbeamt<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> <strong>Kirche</strong>nbeamte,<br />
soweit sie am 1. April <strong>2010</strong> <strong>und</strong> am Vortag den Besoldungsgruppen<br />
der B<strong>und</strong>esbesoldungsordnung A angehören.<br />
§ 2. Zuordnung zu den Stufen <strong>und</strong> Überleitungsstufen<br />
des Gr<strong>und</strong>gehaltes. (1) Empfänger<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Empfänger<br />
von Dienstbezügen nach e<strong>in</strong>er Besoldungsgruppe der<br />
B<strong>und</strong>esbesoldungsordnung A werden auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />
des am 1. April <strong>2010</strong> maßgeblichen Amtes mit den für<br />
März <strong>2010</strong> zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe<br />
der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen<br />
des Gr<strong>und</strong>gehaltes der Anlage zugeordnet. Satz 1