Rundbrief_Juli.2010 - Gesamtausschuss Baden
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18<br />
S 15 Leiterin Tagesstätte mit mindestens 100 Plätzen<br />
Stellv. Leiterin Tagesstätte mit mindestens 130 Plätzen<br />
<strong>Gesamtausschuss</strong> <strong>Rundbrief</strong> Juli 2010<br />
Leiterin einer Tagesstätte für Behinderte mit mindestens 40 Plätzen<br />
Stellv. Leiterin einer Tagesstätte für Behinderte mit mindestens 70<br />
Plätzen<br />
S 16 Leiterin einer Tagesstätte mit mindestens 130 Plätzen<br />
Stellv. Leiterin einer Tagesstätte mit mindestens 180 Plätzen<br />
Leiterin einer Tagesstätte für Behinderte mit mindestens 70 Plätzen<br />
Stellv. Leiterin einer Tagesstätte für Behinderte mit mindestens 40<br />
Plätzen<br />
S 17 Leiterin einer Tagesstätte mit mindestens 180 Plätzen<br />
Leiterin einer Tagesstätte für Behinderte mit mindestens 90 Plätzen<br />
Die Kriterien zur Ermittlung der Platzzahl, die Grundlage für die Eingruppierung der Leitungen<br />
sind, wird für die Landeskirche in <strong>Baden</strong> differenzierter Form als im TVöD getroffen: Es werden<br />
die vom 1.Oktober bis 31.Dezember des Vorjahres belegbaren Plätze zugrunde gelegt. Die tatsächlich<br />
anzurechnende Platzzahl ergibt sich dann aus dem ermittelten Wert, multipliziert mit<br />
Faktoren, die sich aus der Betreuungsart bzw. dem Alter der einzelnen Kinder ergibt (Beispiel:<br />
Kinder bis zu drei Jahren ergeben einen Erhöhungsfaktor von 2,65).<br />
Die neue Entgeltordnung für den allgemeinen Erziehungsdienst<br />
(bisher Einzelgruppenplan 23)*<br />
Entgeltgruppe Tätigkeit<br />
S 2 Tätigkeit einer Kinderpflegerin (ohne Ausbildung)<br />
S 3 Kinderpflegerin<br />
S 4 Kinderpflegerin mit schwieriger fachlicher Tätigkeit<br />
(z.B. Jugendhilfe)<br />
S 6 Erzieherin<br />
Tätigkeit einer Erzieherin (ohne Ausbildung)<br />
S 8 Erzieherin mit besonders schwieriger fachlicher Tätigkeit<br />
(z.B. Jugendhilfe)<br />
S 9 Erzieherin mit koordinierender Tätigkeit<br />
S 13 Stellv. Leiterin eines Erziehungsheimes<br />
S 15 Leiterin eines Erziehungsheimes<br />
Stellv. Leiterin eines Erziehungsheimes mit mindestens 50 Plätzen<br />
S 17 Leiterin eines Erziehungsheimes mit mindestens 50 Plätzen<br />
Stellv. Leiterin eines Erziehungsheimes mit mindestens 90 Plätzen<br />
S 18 Leiterin eines Erziehungsheimes mit mindestens 90 Plätzen<br />
*Ist die Tätigkeit in einem Heim, wird eine Zulage gewährt