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Amtsblatt für das Eichwesen: Nr. 3 / 30. Oktober - Mess- und ...

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<strong>Amtsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Eichwesen</strong> <strong>Nr</strong>. 3/2009<br />

Verordnung des B<strong>und</strong>esamtes <strong>für</strong> Eich- <strong>und</strong> Vermessungswesen, mit der die Verordnung<br />

über Eichvorschriften <strong>für</strong> selbsttätige Waagen geändert wird<br />

Auf Gr<strong>und</strong> des § 39 Abs. 1 Z 1 <strong>und</strong> § 46 Abs. 1 des Maß- <strong>und</strong> Eichgesetzes, BGBl. <strong>Nr</strong>.<br />

152/1950, zuletzt geändert durch <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esgesetz BGBl. I <strong>Nr</strong>. 137/2004, wird verordnet:<br />

Die Verordnung des B<strong>und</strong>esamtes <strong>für</strong> Eich- <strong>und</strong> Vermessungswesen vom 4. September<br />

2006, über Eichvorschriften <strong>für</strong> selbsttätige Waagen, <strong>Amtsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Eichwesen</strong>, <strong>Nr</strong>. 3/2006,<br />

Seite 177, wird wie folgt geändert:<br />

1. In Anhang I Bestimmungen <strong>für</strong> selbsttätige Waagen, Abschnitt B. Spezifische Anforderungen,<br />

Kapitel I – Für alle Arten selbsttätiger Waagen geltende Anforderungen, 1. Nennbetriebsbedingungen,<br />

1.3, Seite 179, wird der derzeitige Wortlaut „Der zulässige Temperaturbereich liegt<br />

zwischen –10 °C <strong>und</strong> + 40 °C.“ geändert wie folgt:<br />

„Obere Temperaturgrenze: +40 °C Untere Temperaturgrenze: -10 °C<br />

Bei geschlossenem Einsatzort kann der Temperaturmindestbereich eingeschränkt sein <strong>und</strong> beträgt<br />

sofern in den folgenden Kapiteln nichts anderes bestimmt ist, innerhalb der oben genannten<br />

Grenzen mindestens 30 °C.“<br />

BEV<br />

B<strong>und</strong>esamt <strong>für</strong> Eich- <strong>und</strong> Vermessungswesen<br />

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