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Amtsblatt für das Eichwesen: Nr. 3 / 30. Oktober - Mess- und ...

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2 BEV<br />

B<strong>und</strong>esamt <strong>für</strong> Eich- <strong>und</strong> Vermessungswesen<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Eichwesen</strong> <strong>Nr</strong>. 3/2009<br />

K<strong>und</strong>machung gemäß § 35 Abs. 7 des Maß- <strong>und</strong> Eichgesetzes (MEG)<br />

Einstellung von Eichungen durch die Eichbehörde<br />

Gemäß § 35 Abs. 7 des Maß- <strong>und</strong> Eichgesetzes (MEG), BGBl. <strong>Nr</strong>. 152/1950, idF BGBl. I <strong>Nr</strong>.<br />

85/2002 darf die Eichbehörde, wenn <strong>für</strong> bestimmte <strong>Mess</strong>geräte Eichstellen akkreditiert sind, bei<br />

diesen <strong>Mess</strong>geräten keine eichtechnischen Prüfungen durchführen. Der Übergang der Tätigkeit<br />

auf die Eichstellen ist längstens innerhalb eines Jahres nach erfolgter Akkreditierung durchzuführen<br />

<strong>und</strong> im <strong>Amtsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Eichwesen</strong> k<strong>und</strong>zumachen.<br />

Das B<strong>und</strong>esamt <strong>für</strong> Eich- <strong>und</strong> Vermessungswesen teilt gemäß § 35 Abs. 7 des Maß- <strong>und</strong> Eichgesetzes<br />

(MEG) mit:<br />

I. Mit 1. Dezember 2009 werden die nachstehend angeführten <strong>Mess</strong>gerätearten ausschließlich<br />

von akkreditierten Eichstellen geeicht; Anträge auf Eichungen dieser<br />

<strong>Mess</strong>geräte werden - von begründeten Ausnahmefällen abgesehen - nur mehr bis 15.<br />

November 2009 entgegengenommen (Ergänzung zur K<strong>und</strong>machung im <strong>Amtsblatt</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>das</strong> <strong>Eichwesen</strong> <strong>Nr</strong>. 1-2/2005 Punkt IV, <strong>Nr</strong>. 1-2/2007 Punkt II, <strong>Nr</strong>. 1/2008 Punkt II <strong>und</strong> <strong>Nr</strong>.<br />

1/2009 Punkt I):<br />

Betriebsstoffmessanlagen<br />

<strong>Mess</strong>bereich: (Durchfluss) bei CNG bis 100 kg/min<br />

II. Mit 1. Dezember 2009 werden die nachstehend angeführten <strong>Mess</strong>gerätearten ausschließlich<br />

von akkreditierten Eichstellen geeicht; Anträge auf Eichungen dieser<br />

<strong>Mess</strong>geräte werden - von begründeten Ausnahmefällen abgesehen - nur mehr bis 15.<br />

November 2009 entgegengenommen (Ergänzung zur K<strong>und</strong>machung im <strong>Amtsblatt</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>das</strong> <strong>Eichwesen</strong> <strong>Nr</strong>. 1/2008 Punkt I):<br />

Fahrpreisanzeiger österreichische Zulassung<br />

Neu- <strong>und</strong> Nacheichung von MID-Taxameter<br />

III. Mit 1. Jänner 2010 werden die nachstehend angeführten <strong>Mess</strong>gerätearten ausschließlich<br />

von akkreditierten Eichstellen geeicht; Anträge auf Eichungen dieser <strong>Mess</strong>geräte<br />

werden - von begründeten Ausnahmefällen abgesehen - nur mehr bis 1. Dezember<br />

2009 entgegengenommen<br />

Neu- <strong>und</strong> Nacheichung von Selbsttätigen Waagen, die gemäß BGBl II 274/2009 (RL<br />

2004/22/EG) in Verkehr gebracht wurden (Kennzeichnung mit dem österreichischen Eichstempel)<br />

<strong>und</strong> zwar<br />

Selbsttätige Waagen zum Abwägen bis 5.000 kg<br />

Selbsttätige Mengenwaagen bis 5.000 kg<br />

Selbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Totalisieren bis 25.000 kg<br />

Förderbandwaagen bis 2.000 t / St<strong>und</strong>e

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