Amtsblatt für das Eichwesen: Nr. 3 / 30. Oktober - Mess- und ...
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2 BEV<br />
B<strong>und</strong>esamt <strong>für</strong> Eich- <strong>und</strong> Vermessungswesen<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Eichwesen</strong> <strong>Nr</strong>. 3/2009<br />
K<strong>und</strong>machung gemäß § 35 Abs. 7 des Maß- <strong>und</strong> Eichgesetzes (MEG)<br />
Einstellung von Eichungen durch die Eichbehörde<br />
Gemäß § 35 Abs. 7 des Maß- <strong>und</strong> Eichgesetzes (MEG), BGBl. <strong>Nr</strong>. 152/1950, idF BGBl. I <strong>Nr</strong>.<br />
85/2002 darf die Eichbehörde, wenn <strong>für</strong> bestimmte <strong>Mess</strong>geräte Eichstellen akkreditiert sind, bei<br />
diesen <strong>Mess</strong>geräten keine eichtechnischen Prüfungen durchführen. Der Übergang der Tätigkeit<br />
auf die Eichstellen ist längstens innerhalb eines Jahres nach erfolgter Akkreditierung durchzuführen<br />
<strong>und</strong> im <strong>Amtsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Eichwesen</strong> k<strong>und</strong>zumachen.<br />
Das B<strong>und</strong>esamt <strong>für</strong> Eich- <strong>und</strong> Vermessungswesen teilt gemäß § 35 Abs. 7 des Maß- <strong>und</strong> Eichgesetzes<br />
(MEG) mit:<br />
I. Mit 1. Dezember 2009 werden die nachstehend angeführten <strong>Mess</strong>gerätearten ausschließlich<br />
von akkreditierten Eichstellen geeicht; Anträge auf Eichungen dieser<br />
<strong>Mess</strong>geräte werden - von begründeten Ausnahmefällen abgesehen - nur mehr bis 15.<br />
November 2009 entgegengenommen (Ergänzung zur K<strong>und</strong>machung im <strong>Amtsblatt</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>das</strong> <strong>Eichwesen</strong> <strong>Nr</strong>. 1-2/2005 Punkt IV, <strong>Nr</strong>. 1-2/2007 Punkt II, <strong>Nr</strong>. 1/2008 Punkt II <strong>und</strong> <strong>Nr</strong>.<br />
1/2009 Punkt I):<br />
Betriebsstoffmessanlagen<br />
<strong>Mess</strong>bereich: (Durchfluss) bei CNG bis 100 kg/min<br />
II. Mit 1. Dezember 2009 werden die nachstehend angeführten <strong>Mess</strong>gerätearten ausschließlich<br />
von akkreditierten Eichstellen geeicht; Anträge auf Eichungen dieser<br />
<strong>Mess</strong>geräte werden - von begründeten Ausnahmefällen abgesehen - nur mehr bis 15.<br />
November 2009 entgegengenommen (Ergänzung zur K<strong>und</strong>machung im <strong>Amtsblatt</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>das</strong> <strong>Eichwesen</strong> <strong>Nr</strong>. 1/2008 Punkt I):<br />
Fahrpreisanzeiger österreichische Zulassung<br />
Neu- <strong>und</strong> Nacheichung von MID-Taxameter<br />
III. Mit 1. Jänner 2010 werden die nachstehend angeführten <strong>Mess</strong>gerätearten ausschließlich<br />
von akkreditierten Eichstellen geeicht; Anträge auf Eichungen dieser <strong>Mess</strong>geräte<br />
werden - von begründeten Ausnahmefällen abgesehen - nur mehr bis 1. Dezember<br />
2009 entgegengenommen<br />
Neu- <strong>und</strong> Nacheichung von Selbsttätigen Waagen, die gemäß BGBl II 274/2009 (RL<br />
2004/22/EG) in Verkehr gebracht wurden (Kennzeichnung mit dem österreichischen Eichstempel)<br />
<strong>und</strong> zwar<br />
Selbsttätige Waagen zum Abwägen bis 5.000 kg<br />
Selbsttätige Mengenwaagen bis 5.000 kg<br />
Selbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Totalisieren bis 25.000 kg<br />
Förderbandwaagen bis 2.000 t / St<strong>und</strong>e