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FAKTEN & NACHRICHTEN Einkommensteuer / Bilanzsteuerrecht<br />
82 EUR) sowie die Kosten <strong>de</strong>r Tertiatskursfahrt (1.398 EUR) geltend.<br />
Finanzamt und FG ließen die Aufwendungen unberücksichtigt.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Der BFH hob die Entscheidung <strong>de</strong>s FG auf und verwies die Sache<br />
zurück. Während das FG noch auf Basis <strong>de</strong>r alten Rechtslage im<br />
Wesentlichen mit <strong>de</strong>r Begründung entschie<strong>de</strong>n hatte, bei <strong>de</strong>n Reisen<br />
liege eine private Mitveranlassung von nicht ganz untergeordneter<br />
Be<strong>de</strong>utung vor, geht <strong>de</strong>r BFH vom Beschluss <strong>de</strong>s Großen Senats zur<br />
Aufgabe <strong>de</strong>s Aufteilungs- und Abzugsverbots aus.<br />
Aufwendungen für (nahezu) ausschließlich <strong>de</strong>r beruflichen Sphäre<br />
zuzuordnen<strong>de</strong> Reisen, <strong>de</strong>nen ein unmittelbarer o<strong>de</strong>r weitaus überwiegen<strong>de</strong>r<br />
beruflicher Anlass zugrun<strong>de</strong> liegt und bei <strong>de</strong>nen die Verfolgung<br />
privater Interessen nicht <strong>de</strong>n Schwerpunkt bil<strong>de</strong>t, sind im<br />
vollen Umfang Werbungskosten. Gemischt veranlasste Bildungsreisen<br />
begrün<strong>de</strong>n im beruflich veranlassten Umfang anteilig abziehbare<br />
Werbungskosten.<br />
Vor diesem Hintergrund hat das FG folgen<strong>de</strong> Maßgaben im zweiten<br />
Rechtsgang zu beachten: Hinsichtlich <strong>de</strong>r Romreise besteht Aufklärungsbedarf;<br />
es kommt auf <strong>de</strong>n Einwand von K an, es gehöre zu seinen<br />
dienstlichen Aufgaben, Pilgerwallfahrten von Pfarreiangehörigen<br />
seelsorgerisch zu begleiten. Dann wäre ein unmittelbarer beruflicher<br />
Anlass <strong>de</strong>r Reise nicht von <strong>de</strong>r Hand zu weisen.<br />
Für die Jordanienreise gelten die (alten) Abgrenzungsmerkmale für<br />
Auslandsgruppenreisen, nämlich fachliche Organisation, Programm<br />
mit Zuschnitt auf die beson<strong>de</strong>ren beruflichen Bedürfnisse <strong>de</strong>r Teilnehmer,<br />
homogener Teilnehmerkreis, verpflichten<strong>de</strong> Teilnahme.<br />
Sollte das FG zu <strong>de</strong>m Ergebnis gelangen, dass auch nennenswerte<br />
private Grün<strong>de</strong> für die Teilnahme an <strong>de</strong>n Reisen bestan<strong>de</strong>n haben,<br />
ist dann anhand objektiver Kriterien nach beruflichen und privaten<br />
Veranlassungsbeiträgen abzugrenzen.<br />
Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am BFH, aus: BFH/PR 7/2011,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
» Bilanzsteuerrecht<br />
Rückstellungen für die Aufbewahrung von<br />
Geschäftsunterlagen<br />
BFH, 18.1.2011, X R 14/09, HI2654751<br />
1. Für die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist eine<br />
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten i. H. d. voraussichtlich<br />
zur Erfüllung <strong>de</strong>r Aufbewahrungspflicht erfor<strong>de</strong>rlichen Kosten zu<br />
bil<strong>de</strong>n (Anschluss an BFH, Urteil v. 19.8.2002, VIII R 30/01, BFH/<br />
NV 2002 S. 1662).<br />
2. Für die Berechnung <strong>de</strong>r Rückstellung sind nur diejenigen Unterlagen<br />
zu berücksichtigen, die zum betreffen<strong>de</strong>n Bilanzstichtag entstan<strong>de</strong>n<br />
sind.<br />
3. Die voraussichtliche Aufbewahrungsdauer bemisst sich grundsätzlich<br />
nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO. Wer sich auf eine voraussichtliche<br />
Verlängerung <strong>de</strong>r Aufbewahrungsfrist beruft, hat die tatsächlichen<br />
Voraussetzungen dafür darzulegen.<br />
» Sachverhalt<br />
K betreibt eine Apotheke. Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen<br />
bil<strong>de</strong>te er eine Rückstellung, wobei er <strong>de</strong>n jährlichen<br />
Gesamtaufwand mit 10 multiplizierte. Unstreitig sind alle Unterlagen<br />
10 Jahre aufzubewahren. Finanzamt und FG gingen von einer<br />
durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren aus. K<br />
hielt <strong>de</strong>m entgegen, die Frist beginne für einen Großteil <strong>de</strong>r Unterlagen<br />
frühestens zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Folgejahrs, vereinzelt sogar zum<br />
En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s übernächsten Kalen<strong>de</strong>rjahrs. Zu<strong>de</strong>m könnten sich über die<br />
§§ 170, 171 AO erhebliche Fristverlängerungen ergeben. Der BFH<br />
bestätigte die Entscheidung <strong>de</strong>s FG und wies die Revision als unbegrün<strong>de</strong>t<br />
zurück.<br />
» Praxishinweis<br />
Unstreitig ist die Rückstellung als Sachleistungsverpflichtung mit<br />
Einzel- und angemessenen Teilen notwendiger Gemeinkosten zu<br />
bewerten. Sie kann laut BMF nach 2 Metho<strong>de</strong>n berechnet wer<strong>de</strong>n:<br />
Zunächst wer<strong>de</strong>n jährliche Kosten für die Aufbewahrung <strong>de</strong>r Unterlagen<br />
ermittelt. Dieser Betrag ist dann jeweils mit <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r<br />
Jahre bis zum Ablauf <strong>de</strong>r Aufbewahrungsfrist zu multiplizieren.<br />
Alternativ können die jährlich anfallen<strong>de</strong>n rückstellungsfähigen<br />
Kosten für einen <strong>de</strong>r Aufbewahrung aller Unterlagen dienen<strong>de</strong>n<br />
Archivraum mit 5,5 multipliziert wer<strong>de</strong>n.<br />
Der X. Senat hat dieses Vorgehen im Ergebnis gebilligt und folgen<strong>de</strong><br />
Grundsätze aufgestellt:<br />
Es wird nicht berücksichtigt, dass auszuson<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Unterlagen<br />
voraussichtlich durch neue Unterlagen späterer Jahre ersetzt wer<strong>de</strong>n<br />
und damit kein Stauraum frei wird.<br />
Für die während <strong>de</strong>s Jahrs entstehen<strong>de</strong>n Aufzeichnungen und<br />
Buchungsbelege beginnt die Aufbewahrungsfrist mit <strong>de</strong>m Bilanzstichtag<br />
<strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahrs, zu <strong>de</strong>m sie gehören.<br />
Entstehen aufzubewahren<strong>de</strong> Unterlagen, z. B. Inventar und Jahresabschluss,<br />
erst nach <strong>de</strong>m Bilanzstichtag, beginnt die Aufbewahrungsfrist<br />
später. Die Aufbewahrung dieser Unterlagen ist jedoch<br />
nicht bis zum Bilanzstichtag veranlasst und bleibt daher für die<br />
Berechnung <strong>de</strong>r Rückstellung außer Betracht.<br />
Eine etwaige Verlängerung <strong>de</strong>r Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3<br />
Satz 3 AO ist nicht zu berücksichtigen. Die abstrakte Möglichkeit,<br />
dass sich die Festsetzungsfrist künftig verlängert, genügt nicht;<br />
vielmehr kann eine Hemmung <strong>de</strong>s Laufs <strong>de</strong>r Aufbewahrungsfrist<br />
nur berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, wenn und soweit dies zum Bilanzstichtag<br />
vorhersehbar ist.<br />
Dr. Jutta Förster, Richterin am BFH, aus: BFH/PR 6/2011,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
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