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kann eine Anschaffung <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Fremdwährung liegen. Deren<br />

neuerlicher Rück- o<strong>de</strong>r Umtausch wäre eine Veräußerung, sodass<br />

insoweit Geschäfte gem. § 23 EStG in Betracht kommen.<br />

Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer, Vorsitzen<strong>de</strong>r Richter am BFH,<br />

aus: BFH/PR 6/2011, durch die Redaktion gekürzt.<br />

Abgrenzung von Unternehmereigenschaft und<br />

privater Sammeltätigkeit<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

BFH, 27.1.2011, V R 21/09, HI2659402<br />

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigen<strong>de</strong> unternehmerische wirtschaftliche<br />

Tätigkeit setzt gegenüber einer privaten Sammlertätigkeit<br />

(hier: Aufbau einer Fahrzeugsammlung und ihrer museumsartigen<br />

Einlagerung in einer Tiefgarage) voraus, dass sich <strong>de</strong>r Sammler<br />

bereits während <strong>de</strong>s Aufbaus <strong>de</strong>r Sammlung wie ein Händler verhält<br />

(Bestätigung <strong>de</strong>r BFH-Urteile v. 29.6.1987, X R 23/82, BStBl II 1987<br />

S. 744, und v. 16.7.1987, X R 48/82, BStBl II 1987, 752).<br />

» Sachverhalt<br />

Eine 1986 zwecks „Ankauf von klassischen Fahrzeugen aller Art,<br />

<strong>de</strong>ren Einlagerung zum Zweck <strong>de</strong>r Wertsteigerung und <strong>de</strong>ren Weiterverkauf<br />

nach einem Zeitraum von 20 bis 30 Jahren“ gegrün<strong>de</strong>te<br />

GmbH erwarb 126 Fahrzeuge, die museumsartig in einer Tiefgarage<br />

aufgestellt waren.<br />

Die GmbH begehrte vergeblich <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug.<br />

Das FG gab <strong>de</strong>r Klage statt.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Die Revision hatte Erfolg. Es fehlten schon Anhaltspunkte für eine<br />

werben<strong>de</strong> Tätigkeit <strong>de</strong>r GmbH; eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung<br />

von Einnahmen durch <strong>de</strong>n Verkauf von neuen Kfz nach einer<br />

Einlagerung von 20 bis 30 Jahren ist schwer zu vermitteln. Ähnliches<br />

gilt für eine beabsichtigte nachhaltige Untätigkeit beim Erwerb von<br />

Oldtimern.<br />

» Praxishinweis<br />

Der Vorsteuerabzug setzt einen Leistungsbezug „für das Unternehmen“<br />

voraus, d. h. für die (beabsichtigte) Verwendung für eine nachhaltige<br />

entgeltliche Tätigkeit.<br />

Kann ein Gegenstand sowohl wirtschaftlich als auch privat verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n, sind alle Umstän<strong>de</strong> seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen,<br />

ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen<br />

verwen<strong>de</strong>t wird.<br />

Bei Wirtschaftsgütern, die im Wesentlichen einen Liebhaberwert<br />

verkörpern, z. B. Briefmarken, Münzen, Porzellan, stellt sich die<br />

Frage, ob eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ vorliegt, i. d. R. erst bei<br />

umfangreicheren Verkäufen. Zur Abgrenzung, ob lediglich aus privater<br />

Neigung eine Sammlung aufgebaut wird und diese o<strong>de</strong>r Teile<br />

davon später veräußert wer<strong>de</strong>n, hat <strong>de</strong>r BFH darauf abgestellt, ob<br />

die äußeren Umstän<strong>de</strong> beim Ankauf und Verkauf von Gegenstän<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>nen eines Händlers entsprechen.<br />

Diese Grundsätze sind auch zu beachten, wenn die Tätigkeit einer<br />

GmbH zu beurteilen ist. Entschei<strong>de</strong>nd ist, ob die beabsichtigte<br />

Tätigkeit <strong>de</strong>m Bild entspricht, das nach <strong>de</strong>r Verkehrsanschauung<br />

<strong>de</strong>r Tätigkeit eines Händlers o<strong>de</strong>r Produzenten entspricht,<br />

einer privaten Sammlertätigkeit o<strong>de</strong>r Vermögensverwaltung aber<br />

fremd ist.<br />

Eine Händlertätigkeit ist gekennzeichnet durch die wie<strong>de</strong>rholte<br />

Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Sinn eines<br />

marktmäßigen Umschlags von Sachwerten. Es bedarf daher ausreichen<strong>de</strong>r<br />

Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass die betreffen<strong>de</strong>n<br />

Gegenstän<strong>de</strong> angeschafft wur<strong>de</strong>n, um sie – wie ein Händler<br />

– planmäßig und alsbald zu veräußern.<br />

Dr. Suse Martin, Vors. Richterin am BFH, aus: BFH/PR 6/2011,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Keine 3-Monatsfrist für Abzug von Verpflegungspauschalen<br />

bei Fahrtätigkeit<br />

BFH, 24.2.2011, VI R 66/10, HI2659406<br />

Die 3-Monatsfrist für <strong>de</strong>n Abzug <strong>de</strong>r Verpflegungspauschalen (§ 4<br />

Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG) fin<strong>de</strong>t bei einer Fahrtätigkeit keine<br />

Anwendung (Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtsprechung).<br />

» Sachverhalt<br />

K war auf einem Hochseeschiff tätig und fuhr an 184 Tagen zur See.<br />

Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen<br />

(170 x 24 EUR; 14 x 12 EUR) nicht. Seeleute<br />

könnten Verpflegungsmehraufwand nur für die ersten 3 Monate an<br />

Bord eines Schiffs abziehen. Die jeweilige Auswärtstätigkeit en<strong>de</strong> erst<br />

bei Rückkehr in <strong>de</strong>n Heimathafen <strong>de</strong>s Schiffs. Erst wenn das Schiff<br />

neu auslaufe, beginne <strong>de</strong>r 3-Monatszeitraum neu. Das Schiff habe<br />

<strong>de</strong>n Heimathafen im Streitjahr aber nicht angelaufen.<br />

FG und BFH folgten <strong>de</strong>m nicht.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Der BFH än<strong>de</strong>rt seine Rechtsprechung zur 3-Monatsfrist bei Verpflegungsmehraufwand<br />

und kehrt im Ergebnis zur früheren, für <strong>de</strong>n<br />

Steuerpflichtigen günstigeren Linie <strong>de</strong>r Finanzverwaltung zurück,<br />

wonach die 3-Monatsfrist bei einer Fahrtätigkeit nicht gilt.<br />

Verpflegungsmehraufwand ist grundsätzlich kein Erwerbsaufwand.<br />

Übt <strong>de</strong>r Steuerpflichtige jedoch eine Auswärtstätigkeit aus, kann er<br />

zeitlich gestaffelte Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2<br />

EStG absetzen.<br />

Die Abzugsfähigkeit <strong>de</strong>s Verpflegungsmehraufwands beruht auf<br />

<strong>de</strong>m Grundgedanken, dass ein Steuerpflichtiger, <strong>de</strong>r in neuer, nicht<br />

gewohnter Umgebung beruflich tätig wird, typischerweise einen<br />

beruflich veranlassten erhöhten Aufwand für Verpflegung hat, weil<br />

er sich nicht in <strong>de</strong>r für ihn gewohnten Umgebung preisgünstig verpflegen<br />

kann. Diesen Grundgedanken führt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5<br />

Satz 5 EStG insoweit fort, als <strong>de</strong>r Abzug bei einer längerfristigen vorübergehen<strong>de</strong>n<br />

Tätigkeit an <strong>de</strong>rselben Tätigkeitsstätte auf die ersten<br />

3 Monate begrenzt ist. Nach 3 Monaten, so wird angenommen, ist<br />

<strong>de</strong>r Steuerpflichtige mit <strong>de</strong>r neuen Umgebung vertraut und hat daher<br />

keinen erhöhten Verpflegungsbedarf mehr.<br />

Die Begrenzung durch die 3-Monatsfrist gilt nur für Tätigkeiten an<br />

ortsfesten Einrichtungen. Ein Schiff ist aber keine ortsfeste Einrichtung,<br />

son<strong>de</strong>rn ein Fahrzeug. Es han<strong>de</strong>lt sich damit um eine Fahrtätigkeit,<br />

die grundsätzlich zeitlich unbegrenzt zum Abzug erwerbsbedingten<br />

Verpflegungsmehraufwands berechtigt. Diese Unterschei-<br />

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