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FACHBEITRÄGE Steuerrecht<br />
lungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche<br />
Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung<br />
an Verhältnismäßigkeitserfor<strong>de</strong>rnisse reichen. Hierbei hat <strong>de</strong>r<br />
Gesetzgeber einen weitreichen<strong>de</strong>n Entscheidungsspielraum sowohl<br />
bei <strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>s Steuergegenstands als auch bei <strong>de</strong>r Bestimmung<br />
<strong>de</strong>s Steuersatzes. 8<br />
Die Freiheit <strong>de</strong>s Gesetzgebers im Steuerrecht wird allerdings durch<br />
zwei Leitlinien begrenzt, nämlich durch das Gebot <strong>de</strong>r Ausrichtung<br />
<strong>de</strong>r Steuerlast am Prinzip <strong>de</strong>r finanziellen Leistungsfähigkeit und<br />
durch das Gebot <strong>de</strong>r Folgerichtigkeit. Die Steuerpflichtigen müssen<br />
<strong>de</strong>m Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich<br />
gleichmäßig belastet wer<strong>de</strong>n. Die mit <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>s Steuergegenstands<br />
einmal getroffene Belastungsentscheidung hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber unter<br />
<strong>de</strong>m Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen<br />
bei <strong>de</strong>r Ausgestaltung <strong>de</strong>s steuerrechtlichen Ausgangstatbestands<br />
folgerichtig umzusetzen. Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung<br />
bedürfen eines beson<strong>de</strong>ren sachlichen Grunds. 9<br />
3.1. Verklammerung von Steuertarif und<br />
Steuerbemessungsgrundlage<br />
Weiter führt <strong>de</strong>r BFH aus, dass bei <strong>de</strong>r GrESt ein einheitlicher Steuersatz<br />
für sämtliche Rechtsvorgänge gilt. Dieser umfasst bei<strong>de</strong> Arten<br />
<strong>de</strong>r Bemessungsgrundlagen und verlangt daher eine ausreichend<br />
folgerichtig und belastungsgleich ausgestaltete Bemessungsgrundlage.<br />
Die Belastungswirkung einer Steuer erschließe sich erst aus<br />
<strong>de</strong>m Zusammenwirken <strong>de</strong>s Steuertarifs mit <strong>de</strong>m ausdifferenzierten<br />
Bewertungsrecht. Verstöße gegen <strong>de</strong>n Gleichheitssatz, die in <strong>de</strong>n<br />
Bewertungsvorschriften angelegt sind, entfalten ihre belasten<strong>de</strong> Wirkung<br />
erst über die Tarifvorschrift.<br />
Ausgehend von <strong>de</strong>r Entscheidung, grundsätzlich alle Rechtsträgerwechsel<br />
an Grundstücken <strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer zu unterwerfen 10,<br />
verlangt das Gebot <strong>de</strong>r Gleichheit im steuerlichen Belastungserfolg<br />
für alle nach § 8 Abs. 2 GrEStG zu besteuern<strong>de</strong>n Rechtsvorgänge ein<br />
gleichheitsgerechtes und folgerichtiges Bewertungssystem. Diesen<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen genügen die Bewertungsvorschriften <strong>de</strong>r §§ 138 ff.<br />
BewG nicht.<br />
3.2. Verstoß <strong>de</strong>s § 8 Abs. 2 GrEStG gegen <strong>de</strong>n<br />
allgemeinen Gleichheitssatz<br />
Der BFH ist von einem Verstoß gegen <strong>de</strong>n allgemeinen Gleichheitssatz<br />
überzeugt, da die Ersatzbemessungsgrundlage für sämtliche dieser<br />
Vorschrift unterfallen<strong>de</strong>n Rechtsvorgänge zu Besteuerungsergebnissen<br />
führt, die die vom Gesetzgeber getroffene Belastungsentscheidung<br />
nicht im Sinne <strong>de</strong>r Belastungsgleichheit umsetzen.<br />
Die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG i. V. m. §§ 138 ff. BewG<br />
anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Bewertungsregelungen bewirken nicht etwa nur<br />
Dipl.-Finw. Gerhard Bruschke<br />
ist als Sachgebietsleiter in einem westfälischen<br />
Finanzamt tätig. Er ist bereits durch viele steuerrechtliche<br />
Veröffentlichungen in Erscheinung<br />
getreten und unter an<strong>de</strong>rem als Autor für <strong>de</strong>n<br />
Bewertungskommentar „Gürsching/Stenger“<br />
tätig.<br />
Ungleichbehandlungen, die lediglich in einzelnen Regelungen <strong>de</strong>r<br />
§§ 138 ff. BewG angelegt sind. Vielmehr geht <strong>de</strong>r BFH auch für die<br />
GrESt davon aus, dass die Bewertungsvorschriften <strong>de</strong>r §§ 138 ff.<br />
BewG in allen Teilbereichen nicht <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>s Gleichheitssatzes<br />
genügen und damit auf <strong>de</strong>r Bewertungsebene verfassungswidrige<br />
Besteuerungsergebnisse erzeugen.<br />
Weiter führt <strong>de</strong>r BFH unter Bezugnahme auf die Entscheidungen <strong>de</strong>s<br />
BVerfG aus, dass die Bewertung von bebauten Grundstücken sowohl<br />
im vereinfachten Ertragswertverfahren (§ 146 Abs. 2 Satz 1 BewG)<br />
als auch durch die Son<strong>de</strong>rbewertung (§ 147 BewG) zur Erfüllung <strong>de</strong>r<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Art. 3 Abs. 1 GG strukturell ungeeignet ist. Das<br />
vereinfachte Ertragswertverfahren führt zu Einzelergebnissen, die in<br />
erheblicher Anzahl zwischen weniger als 20 % und über 100 % <strong>de</strong>s<br />
gemeinen Werts differieren. Aufgrund dieser weitreichen<strong>de</strong>n und<br />
gravieren<strong>de</strong>n Streubreite <strong>de</strong>r Bewertungsergebnisse ist das BVerfG<br />
zu <strong>de</strong>r Feststellung gelangt, dass eine relationsgerechte Abbildung<br />
<strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n Erwerb vermittelten Leistungsfähigkeit bei <strong>de</strong>r vereinfachten<br />
Ertragsbewertung nicht stattfin<strong>de</strong>t, son<strong>de</strong>rn dieser Bewertung<br />
Zufälliges und Willkürliches anhaftet. Dies gelte auch für die Son<strong>de</strong>rbewertung<br />
nach § 147 BewG, die zu bloßen, nicht durch Typisierung<br />
und Pauschalierung gerechtfertigten Zufallswerten führe.<br />
Damit genügen die Bewertungsvorschriften für Grundvermögen in<br />
allen Teilbereichen nicht <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>s Gleichheitssatzes und<br />
bewirken <strong>de</strong>shalb bereits auf <strong>de</strong>r Bewertungsebene verfassungswidrige<br />
Besteuerungsergebnisse. Dies wird nach Auffassung <strong>de</strong>s BFH<br />
auch durch die Ausführungen gestützt, mit <strong>de</strong>nen die Bun<strong>de</strong>sregierung<br />
im ErbStRG 11 die Neuregelung <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>s Grundbesitzes<br />
für erbschaftsteuerrechtliche Zwecke begrün<strong>de</strong>t hat. Dort wird ausgeführt,<br />
dass die <strong>de</strong>rzeitigen Bewertungsmetho<strong>de</strong>n keine gleichheitsgerechte<br />
Annäherung an <strong>de</strong>n gemeinen Wert gewährleisten.<br />
Auch für das Grun<strong>de</strong>rwerbsteuerrecht vermag <strong>de</strong>r BFH keine Rechtfertigung<br />
für diese auf <strong>de</strong>n Bewertungsregelungen <strong>de</strong>r §§ 138 ff.<br />
BewG beruhen<strong>de</strong>n ungleichen Besteuerungsergebnisse zuerkennen.<br />
Die Bewertung nach <strong>de</strong>n §§ 138 ff. BewG verstößt gegen das Gebot<br />
einer <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Art. 3 Abs. 1 GG genügen<strong>de</strong>n grun<strong>de</strong>rwerbsteuerrechtlichen<br />
Binnengerechtigkeit.<br />
Die sich aus <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 11 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3<br />
GrEStG und §§ 138 ff. BewG ergeben<strong>de</strong>n gravieren<strong>de</strong>n Bewertungs-<br />
und Belastungsunterschie<strong>de</strong> sind nicht hinnehmbar und keine Folge<br />
einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung o<strong>de</strong>r Pauschalierung.<br />
Für die GrESt kann insoweit nichts an<strong>de</strong>res gelten als für die<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer, für die das BVerfG ausdrücklich<br />
eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung <strong>de</strong>r auf §§ 138 ff. BewG<br />
beruhen<strong>de</strong>n Bewertungsergebnisse unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt einer<br />
zulässigen Typisierung und Pauschalierung verworfen hat. Insbeson<strong>de</strong>re<br />
ist es ohne Be<strong>de</strong>utung, dass <strong>de</strong>r Steuersatz <strong>de</strong>r GrESt erheblich<br />
geringer ist als die Steuersätze <strong>de</strong>r Erbschaft- und Schenkungsteuer.<br />
Entschei<strong>de</strong>nd ist, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber durch die in § 8 Abs. 2 GrEStG<br />
in Bezug genommenen Bewertungsregelungen von vornherein auf<br />
eine für eine gleichmäßige Lastenverteilung geeignete Wertfindung<br />
verzichtet hat.<br />
3.3. Verstoß gegen das Gebot gleichheitsgerechter Besteuerung<br />
im Verhältnis zu § 8 Abs. 1 GrEStG?<br />
Der BFH konnte mangels Entscheidungserheblichkeit offen lassen, ob<br />
ein Verstoß <strong>de</strong>r Gesamtregelung <strong>de</strong>s § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. § 138<br />
BewG gegen <strong>de</strong>n allgemeinen Gleichheitssatz darüber hinaus auch<br />
<strong>de</strong>shalb vorliegt, weil diese Regelungen sachlich nicht gerechtfertigte<br />
Belastungsunterschie<strong>de</strong> im Verhältnis zu <strong>de</strong>n § 8 Abs. 1 GrEStG unterfallen<strong>de</strong>n<br />
Steuerfällen herbeiführen. Insbeson<strong>de</strong>re bedurfte es keiner<br />
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