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Der Vertrag im Wortlaut mit Anlagen (PDF, 580 - Kassenärztliche ...

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§ 15<br />

Öffentlichkeitsarbeit<br />

(1) Die <strong>Vertrag</strong>spartner verpflichten sich zu einer <strong>mit</strong>- und aufeinander abgest<strong>im</strong>mten<br />

Öffentlichkeitsarbeit.<br />

(2) Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten über die Inhalte dieses <strong>Vertrag</strong>es.<br />

§ 16<br />

Datenschutz<br />

Die <strong>Vertrag</strong>spartner und teilnehmenden Ärzte verpflichten sich, bei der Erhebung, Verarbeitung,<br />

Nutzung, Speicherung und Weitergabe personenbezogener Daten die datenschutzrechtlichen<br />

Vorschriften, insbesondere den Sozialdatenschutz nach dem SGB V und die ärztliche<br />

Schweigepflicht zu beachten.<br />

§ 17<br />

Salvatorische Klausel<br />

Sollten einzelne Best<strong>im</strong>mungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sein oder werden oder die Vereinbarung<br />

unvollständig sein, so wird die Gültigkeit des <strong>Vertrag</strong>es in ihren übrigen Inhalten<br />

davon nicht berührt. Die <strong>Vertrag</strong>spartner verpflichten sich, etwaige unwirksame oder undurchführbare<br />

<strong>Vertrag</strong>sbest<strong>im</strong>mungen zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem Zweck des <strong>Vertrag</strong>es<br />

am Nächsten kommen.<br />

§ 18<br />

Laufzeit und Kündigung<br />

(1) <strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> tritt am 01.01.2012 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2012.<br />

(2) Die <strong>Vertrag</strong>sparteien beabsichtigen zum 01.01.2013 den bestehenden <strong>Vertrag</strong> dahingehend<br />

zu modifizieren, dass u.a. die Versorgung <strong>mit</strong> Verbands- und Hilfs<strong>mit</strong>tel hinsichtlich<br />

der Realisierung von Einsparpotenzialen neu organisiert wird.<br />

(3) Eine außerordentliche Kündigung dieses <strong>Vertrag</strong>es ist nur aus wichtigem Grund möglich.<br />

Ein wichtiger Grund, der zu Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor,<br />

wenn aufgrund einer Weisung der zuständigen Aufsichtsbehörden eine Fortsetzung<br />

des <strong>Vertrag</strong>es untersagt wird oder wenn die Durchführung des <strong>Vertrag</strong>es gerichtlich<br />

untersagt wird.<br />

Strukturvertrag zur Versorgung von Patienten ab dem 01.01.2012 Seite 14 von 15<br />

<strong>mit</strong> Diabetischem Fußsyndrom <strong>im</strong> Rheinland<br />

KV Nordrhein – AOK Rheinland/Hamburg

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