Der Vertrag im Wortlaut mit Anlagen (PDF, 580 - Kassenärztliche ...
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§ 15<br />
Öffentlichkeitsarbeit<br />
(1) Die <strong>Vertrag</strong>spartner verpflichten sich zu einer <strong>mit</strong>- und aufeinander abgest<strong>im</strong>mten<br />
Öffentlichkeitsarbeit.<br />
(2) Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten über die Inhalte dieses <strong>Vertrag</strong>es.<br />
§ 16<br />
Datenschutz<br />
Die <strong>Vertrag</strong>spartner und teilnehmenden Ärzte verpflichten sich, bei der Erhebung, Verarbeitung,<br />
Nutzung, Speicherung und Weitergabe personenbezogener Daten die datenschutzrechtlichen<br />
Vorschriften, insbesondere den Sozialdatenschutz nach dem SGB V und die ärztliche<br />
Schweigepflicht zu beachten.<br />
§ 17<br />
Salvatorische Klausel<br />
Sollten einzelne Best<strong>im</strong>mungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sein oder werden oder die Vereinbarung<br />
unvollständig sein, so wird die Gültigkeit des <strong>Vertrag</strong>es in ihren übrigen Inhalten<br />
davon nicht berührt. Die <strong>Vertrag</strong>spartner verpflichten sich, etwaige unwirksame oder undurchführbare<br />
<strong>Vertrag</strong>sbest<strong>im</strong>mungen zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem Zweck des <strong>Vertrag</strong>es<br />
am Nächsten kommen.<br />
§ 18<br />
Laufzeit und Kündigung<br />
(1) <strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> tritt am 01.01.2012 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2012.<br />
(2) Die <strong>Vertrag</strong>sparteien beabsichtigen zum 01.01.2013 den bestehenden <strong>Vertrag</strong> dahingehend<br />
zu modifizieren, dass u.a. die Versorgung <strong>mit</strong> Verbands- und Hilfs<strong>mit</strong>tel hinsichtlich<br />
der Realisierung von Einsparpotenzialen neu organisiert wird.<br />
(3) Eine außerordentliche Kündigung dieses <strong>Vertrag</strong>es ist nur aus wichtigem Grund möglich.<br />
Ein wichtiger Grund, der zu Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor,<br />
wenn aufgrund einer Weisung der zuständigen Aufsichtsbehörden eine Fortsetzung<br />
des <strong>Vertrag</strong>es untersagt wird oder wenn die Durchführung des <strong>Vertrag</strong>es gerichtlich<br />
untersagt wird.<br />
Strukturvertrag zur Versorgung von Patienten ab dem 01.01.2012 Seite 14 von 15<br />
<strong>mit</strong> Diabetischem Fußsyndrom <strong>im</strong> Rheinland<br />
KV Nordrhein – AOK Rheinland/Hamburg