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- 78 - 4.3 Gebäude- und Flächenverwertung durch Umnutzung Die ...

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<strong>Die</strong> <strong>Umnutzung</strong> eines ehemaligen Kuhstalles zu zwei Wohneinheiten erfordert hingegen<br />

große Umbaumaßnahmen. Es ist kaum möglich, dieses <strong>Gebäude</strong> in Zukunft<br />

wieder landwirtschaftlich zu nutzen. Somit müssen das <strong>Gebäude</strong> <strong>und</strong> der dazu gehörende<br />

Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden vom Betriebs- ins Privatvermögen überführt werden.<br />

Das vorn angeführte Beispiel zeigt:<br />

- Der ehemalige Kuhstall steht mit einem Buchwert von 7.169 € in der Bilanz.<br />

- Zur Feststellung des Entnahmegewinns schätzt ein vereidigter Sachverständiger<br />

vor Umbau den Wert zum Zeitpunkt der Entnahme auf 43.715 €. Wird davon<br />

der bisherige Buchwert in Höhe von 7.169 € abgezogen, so ergibt sich ein<br />

Entnahmegewinn in Höhe von 36.546 €. <strong>Die</strong>ser Betrag muss im laufenden Wirtschaftsjahr<br />

mit dem übrigen Einkommen versteuert werden.<br />

- Es werden 1.400 m 2 Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden, auf dem das <strong>Gebäude</strong> steht, entnommen.<br />

<strong>Die</strong>se Fläche wurde bisher als Garten- <strong>und</strong> Hoffläche sowie als Zufahrt<br />

benutzt. <strong>Die</strong>se 1.400 m² gehören zur Hofstelle <strong>und</strong> sind in der Bilanz mit 5 € je<br />

m² bewertet.<br />

<strong>Die</strong> Bewertung dieser Fläche <strong>durch</strong> den Sachverständigen hat ebenfalls 5 € je<br />

m² ergeben. Bei der Entnahme des Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Bodens werden also keine stillen<br />

Reserven aufgedeckt. <strong>Die</strong> Überführung der Fläche in das Privatvermögen erfolgt<br />

deshalb steuerneutral. <strong>Die</strong>s kann in anderen Fällen jedoch anders sein.<br />

In der Regel hat die <strong>Gebäude</strong>umnutzung zu Mietwohnungen also eine Überführung<br />

des betroffenen <strong>Gebäude</strong>s <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Bodens vom Betriebs- ins Privatvermögen<br />

zur Folge. <strong>Die</strong> damit verb<strong>und</strong>ene höhere Einkommenssteuer im Wirtschaftsjahr<br />

der Entnahme ist bei der Finanzplanung <strong>und</strong> Rentabilitätskalkulation zu beachten.<br />

<strong>Die</strong> steuerliche Beurteilung erfolgt <strong>durch</strong> die Finanzverwaltung individuell. Es ist<br />

notwendig, vor <strong>Umnutzung</strong>en in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater die Beurteilung<br />

<strong>durch</strong> die Finanzverwaltung abzuklären.<br />

Nachabfindungsansprüche<br />

<strong>Die</strong> Umwidmung von <strong>Gebäude</strong>n oder Flächen führt in der Regel zu Nachabfindungsansprüchen<br />

nach § 13 Höfeordnung. Wenn eine Überführung vom Betriebs-<br />

in das Privatvermögen stattfindet, haben weichende Erben nach geltender Rechtsprechung<br />

Anspruch auf Nachabfindung.<br />

- In den ersten zehn Jahren nach Betriebsübergabe wird der Entnahmegewinn zu<br />

gleichen Teilen mit den Nachabfindungsberechtigten geteilt.<br />

- Im zehnten bis fünfzehnten Jahr nach der Betriebsübergabe kann der Erbe 25<br />

v. H. von diesem Entnahmegewinn abziehen. Der Rest unterliegt der<br />

Nachabfindung.<br />

- Im fünfzehnten bis zwanzigsten Jahr kann der Erbe 50 v. H. vom Entnahmegewinn<br />

abziehen. <strong>Die</strong> andere Hälfte des Entnahmegewinns unterliegt der Nachabfindung.

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