- 78 - 4.3 Gebäude- und Flächenverwertung durch Umnutzung Die ...
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<strong>Gebäude</strong>umnutzungen im Außenbereich<br />
� <strong>Die</strong> meisten Hofstellen liegen im Außenbereich, der für Landwirtschaft, Natur<br />
<strong>und</strong> Erholung vorgesehen ist. Hier sind nur die für Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft<br />
privilegierten Bauvorhaben erlaubt. Für <strong>Umnutzung</strong>en ist hier eine Ausnahmegenehmigung<br />
erforderlich. <strong>Die</strong>se kann erreicht werden,<br />
- wenn die <strong>Umnutzung</strong> direkten Bezug zur landwirtschaftlichen Produktion hat,<br />
wie z. B. Einrichtungen für Direktvermarktung selbsterzeugter Produkte oder<br />
Ferienangebote auf dem Bauernhof;<br />
- wenn ein <strong>Gebäude</strong> nicht anders sinnvoll genutzt werden kann.<br />
� Ausnahmegenehmigungen für Umwidmungen im Außenbereich sind auch zu<br />
erreichen, wenn die gesamte Produktion oder einzelne Betriebszweige aufgegeben<br />
werden <strong>und</strong> die bisher dafür verfügbaren <strong>Gebäude</strong> nicht ohne Umwidmung<br />
weiterhin genutzt werden können. <strong>Die</strong> <strong>durch</strong> diese <strong>Gebäude</strong> anfallenden<br />
Kosten müssen letztendlich gedeckt werden. Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung<br />
sind:<br />
- Das <strong>Gebäude</strong> muss vor dem 27.08.1996 für landwirtschaftliche Zwecke<br />
errichtet worden <strong>und</strong> damit privilegiert sein.<br />
- <strong>Die</strong> landwirtschaftliche Nutzung darf nicht länger als sieben Jahre zurückliegen.<br />
- Das <strong>Gebäude</strong> muss auf der Hofstelle stehen.<br />
- <strong>Die</strong> äußere Gestalt des <strong>Gebäude</strong>s muss bei der Umwidmung im wesentlichen<br />
erhalten bleiben.<br />
- <strong>Die</strong> Nutzungsänderung bei Aufgabe des Betriebes oder von Betriebszweigen<br />
kann nur einmal genehmigt werden. Es ist also nicht möglich, zunächst in<br />
Gewerberäume <strong>und</strong> später in Mietwohnungen umzuwidmen.<br />
- Bei Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken gelten als Grenze drei zusätzliche<br />
Wohneinheiten auf der Hofstelle neben den privilegiert genutzten Wohnungen<br />
für die Betriebsleiterfamilie, den Altenteiler <strong>und</strong> Mitarbeiter.<br />
- <strong>Die</strong> genehmigte Nutzungsänderung hat Bestandschutz. Genehmigte Gewerberäume<br />
können also später in Grenzen neuen Anforderungen angepasst<br />
werden.<br />
� Im Außenbereich können kulturlandschaftsprägende <strong>Gebäude</strong> auch für nichtlandwirtschaftliche<br />
Zwecke nach einfachen Gesichtspunkten umgenutzt werden.<br />
Kulturlandschaftsprägend können <strong>Gebäude</strong> sein, die <strong>durch</strong> besondere<br />
Lage weithin sichtbar das Bild der Kulturlandschaft prägen oder auch ältere <strong>Gebäude</strong><br />
aus Fachwerk oder Bruchsteinen. Zu den kulturlandschaftsprägenden<br />
<strong>Gebäude</strong>n zählen<br />
- <strong>Gebäude</strong>, die unter Denkmalschutz stehen.<br />
- <strong>Gebäude</strong>, die das Bild der Kulturlandschaft prägen ohne Baudenkmal zu<br />
sein.