Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII (RV 79 ...
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3. offene Hilfen und sonstige Leistungen an Dritte, wie ambulante Beratung und Behandlung,<br />
sofern nicht mit dem überörtlichen Sozialhilfeträger konzeptionell abgestimmt;<br />
4. Arbeitsbelohnungen und Arbeitsentlohnungen an Leistungsberechtigte, soweit sie<br />
über die vom Leistungsträger dafür getroffenen Regelung hinaus gewährt werden;<br />
5. Nebenbetriebe, die nicht zur Aufgabenerfüllung der Einrichtung notwendig sind.<br />
(2) Folgende Leistungen werden vom Sozialhilfeträger gesondert erbracht:<br />
1. Krankenhilfe im Rahmen des <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ,<br />
2. Sozialversicherungsbeiträge für in WfbM beschäftigte Behinderte,<br />
3. Einmalige Beihilfen <strong>nach</strong> <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ,<br />
4. Barbeträge zur persönlichen Verfügung (Taschengeld),<br />
5. Kosten für den Transport Betreuter,<br />
6. Umzug aus Anlass einer durch den Leistungsträger genehmigten Verlegung in<br />
ein anderes Heim,<br />
7. Bestattungskosten gem. <strong>§</strong> 74 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ,<br />
8. sonstige Kosten aus Anlass einer Ausbildung außerhalb der Einrichtung<br />
9. sonstige individuelle Leistungen im Rahmen des <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> .<br />
<strong>§</strong> 17<br />
Ermittlung von Vergütungen in Form von Tagessätzen<br />
(1) Im stationären und teilstationären Bereich sind die jeweilige leistungsgerechte Vergütung<br />
sowie ihre Bestandteile auf der Basis eines Kalendertages zu kalkulieren, soweit<br />
sich aus den Teilen II bis ... nichts anderes ergibt. Hierbei ist die vereinbarte Auslastung<br />
von vereinbarten Plätzen zugrunde zu legen.<br />
(2) Für den Personenkreis <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 100 <strong>Abs</strong>. 1 Nr. 5 BSHG können die Vergütungen je<br />
<strong>nach</strong> Art und Umfang der Leistung <strong>nach</strong> dem dafür erforderlichen Zeitaufwand, <strong>nach</strong><br />
dem jeweiligen Leistungsinhalt, <strong>nach</strong> Komplexleistungen oder auch <strong>nach</strong> Einzelleistungen<br />
bemessen werden.<br />
(3) Personalaufwand umfasst Vergütungen, Löhne und sonstige Leistungen in Geld oder<br />
Geldeswert, die grundsätzlich <strong>nach</strong> den auf Bundesebene geltenden Tarifverträgen,<br />
Arbeitsbedingungen oder Arbeitsvertragsrichtlinien bei funktionsgerechter Eingruppierung<br />
entstehen. Grundlage für die Bemessung bilden die in den Teilen II bis ... vereinbarten<br />
Personalschlüssel bzw. Personalorientierungswerte. Die Aufwendungen im<br />
Personalbereich sind jedenfalls dann unangemessen, wenn sie die Personalkosten<br />
bei einer Vergütung <strong>nach</strong> dem BAT-Ost insgesamt übersteigen.<br />
(4) Personal- und Sachaufwand sind den Vergütungsbestandteilen verursachungsgerecht<br />
zuzuordnen. 4) Soweit eine verursachungsgerechte Aufteilung nicht möglich ist,<br />
ist der mit der Grundpauschale und der Maßnahmepauschale im Zusammenhang<br />
stehende Aufwand den Pauschalen zu jeweils 50 % zuzurechnen.<br />
4) Ein Kalkulationsblatt wird noch erarbeitet.<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>