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Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII (RV 79 ...

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3. offene Hilfen und sonstige Leistungen an Dritte, wie ambulante Beratung und Behandlung,<br />

sofern nicht mit dem überörtlichen Sozialhilfeträger konzeptionell abgestimmt;<br />

4. Arbeitsbelohnungen und Arbeitsentlohnungen an Leistungsberechtigte, soweit sie<br />

über die vom Leistungsträger dafür getroffenen Regelung hinaus gewährt werden;<br />

5. Nebenbetriebe, die nicht zur Aufgabenerfüllung der Einrichtung notwendig sind.<br />

(2) Folgende Leistungen werden vom Sozialhilfeträger gesondert erbracht:<br />

1. Krankenhilfe im Rahmen des <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ,<br />

2. Sozialversicherungsbeiträge für in WfbM beschäftigte Behinderte,<br />

3. Einmalige Beihilfen <strong>nach</strong> <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ,<br />

4. Barbeträge zur persönlichen Verfügung (Taschengeld),<br />

5. Kosten für den Transport Betreuter,<br />

6. Umzug aus Anlass einer durch den Leistungsträger genehmigten Verlegung in<br />

ein anderes Heim,<br />

7. Bestattungskosten gem. <strong>§</strong> 74 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ,<br />

8. sonstige Kosten aus Anlass einer Ausbildung außerhalb der Einrichtung<br />

9. sonstige individuelle Leistungen im Rahmen des <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> .<br />

<strong>§</strong> 17<br />

Ermittlung von Vergütungen in Form von Tagessätzen<br />

(1) Im stationären und teilstationären Bereich sind die jeweilige leistungsgerechte Vergütung<br />

sowie ihre Bestandteile auf der Basis eines Kalendertages zu kalkulieren, soweit<br />

sich aus den Teilen II bis ... nichts anderes ergibt. Hierbei ist die vereinbarte Auslastung<br />

von vereinbarten Plätzen zugrunde zu legen.<br />

(2) Für den Personenkreis <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 100 <strong>Abs</strong>. 1 Nr. 5 BSHG können die Vergütungen je<br />

<strong>nach</strong> Art und Umfang der Leistung <strong>nach</strong> dem dafür erforderlichen Zeitaufwand, <strong>nach</strong><br />

dem jeweiligen Leistungsinhalt, <strong>nach</strong> Komplexleistungen oder auch <strong>nach</strong> Einzelleistungen<br />

bemessen werden.<br />

(3) Personalaufwand umfasst Vergütungen, Löhne und sonstige Leistungen in Geld oder<br />

Geldeswert, die grundsätzlich <strong>nach</strong> den auf Bundesebene geltenden Tarifverträgen,<br />

Arbeitsbedingungen oder Arbeitsvertragsrichtlinien bei funktionsgerechter Eingruppierung<br />

entstehen. Grundlage für die Bemessung bilden die in den Teilen II bis ... vereinbarten<br />

Personalschlüssel bzw. Personalorientierungswerte. Die Aufwendungen im<br />

Personalbereich sind jedenfalls dann unangemessen, wenn sie die Personalkosten<br />

bei einer Vergütung <strong>nach</strong> dem BAT-Ost insgesamt übersteigen.<br />

(4) Personal- und Sachaufwand sind den Vergütungsbestandteilen verursachungsgerecht<br />

zuzuordnen. 4) Soweit eine verursachungsgerechte Aufteilung nicht möglich ist,<br />

ist der mit der Grundpauschale und der Maßnahmepauschale im Zusammenhang<br />

stehende Aufwand den Pauschalen zu jeweils 50 % zuzurechnen.<br />

4) Ein Kalkulationsblatt wird noch erarbeitet.<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>

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