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Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII (RV 79 ...

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- Änderung, Ergänzung und Fortentwicklung des <strong>Rahmenvertrag</strong>es sowie weitere<br />

Regelungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben,<br />

- Grundsätzliche Regelungen zur Ermittlung von Vergütungen,<br />

- Grundsätzliche Regelungen zur Personalbemessung <strong>nach</strong> Leistungstypen,<br />

- Vereinbarung von Pauschalen für einzelne Vergütungsbestandteile,<br />

- Vereinbarung von Fortschreibungsraten für Personal- und Sachkosten.<br />

(2) Die Vertragspartner entsenden VertreterInnen in folgender Zahl in die Brandenburger<br />

Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> :<br />

1. - Landesamt für Soziales und Versorgung .................................................... 2<br />

- Landkreistag Brandenburg........................................................................... 2<br />

- Städte- und Gemeindebund Brandenburg.................................................... 2<br />

2. - Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Brandenburg e. V.,<br />

- Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V. und Caritasverband<br />

der Diözese Görlitz e. V.,<br />

- Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband<br />

Brandenburg e.V.,<br />

- Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Brandenburg e. V.,<br />

- Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V.,<br />

- Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V<br />

insgesamt ......................................................................................................... 5<br />

3. - Bundesverband privater Alten- und Pflegeheime und ambulanter Dienste e. V.,<br />

Landesgeschäftsstelle Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt<br />

- Arbeitsgemeinschaft privater Heime, Bundesverband e. V.,<br />

Regionalgeschäftsstelle neue Bundesländer, Magdeburg<br />

insgesamt ..........................................................................................................1<br />

Für jede/n VertreterIn wird ein/e StellvertreterIn benannt. Die Vertragspartner benennen<br />

der Geschäftsstelle die VertreterInnen und StellvertreterInnen.<br />

(3) Die Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ist beschlussfähig, wenn jeweils<br />

mehr als die Hälfte der VertreterInnen <strong>nach</strong> <strong>Abs</strong>. 2 Nr. 1 einerseits und <strong>Abs</strong>. 2 Nr. 2<br />

und 3 andererseits anwesend sind. Beschlüsse müssen unbeschadet der Möglichkeit<br />

einer Stimmenthaltung einstimmig gefasst werden.<br />

(4) Die Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> wählt aus ihrer Mitte eine/n SitzungsleiterIn<br />

und dessen/deren StellvertreterIn für die Dauer von einem Jahr. SitzungsleiterIn<br />

und StellvertreterIn dürfen nicht derselben Vertragspartei angehören.<br />

Die Sitzungsleitung wechselt zwischen den Vertragspartnern.<br />

(5) Die Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> kann zur Vorbereitung und<br />

Durchführung von Beschlüssen aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden.<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>

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