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Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII (RV 79 ...

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(5) Die Beschreibung neuer Leistungstypen und die Aufnahme in den <strong>Rahmenvertrag</strong><br />

erfolgt durch die Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>.<br />

<strong>§</strong> 8<br />

Personenkreis<br />

Die Leistungsvereinbarung beinhaltet den vom Träger der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis<br />

(Zielgruppe). Die Zielgruppe bestimmt sich <strong>nach</strong> der Konzeption des Trägers.<br />

Grundsätzlich ist dabei der Systematik der Leistungstypen zu folgen.<br />

<strong>§</strong> 9<br />

Umfang der Leistung<br />

(1) Die von den Einrichtungen zur erbringenden Leistungen müssen in jedem Einzelfall in<br />

Art und Umfang dem Hilfebedarf <strong>nach</strong> den <strong>§</strong><strong>§</strong> 1, 9 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> entsprechen.<br />

Sie müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß<br />

des Notwendigen nicht überschreiten.<br />

(2) Die Leistungen sind dem Umfang <strong>nach</strong> ausreichend, wenn der sozialhilferechtlich<br />

anzuerkennende Bedarf jedes Hilfeempfängers in der Maßnahme vollständig gedeckt<br />

werden kann. Zweckmäßig sind Leistungen, wenn sie geeignet sind, die für die Leistungen<br />

konkretisierten Aufgaben und Ziele im Rahmen der Sozialhilfe zu erfüllen.<br />

Dabei ist der Stand der wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen.<br />

Notwendig sind Leistungen dann, wenn ohne sie oder ohne qualitativ oder<br />

quantitativ vergleichbare Leistungen die Aufgaben und Ziele der Leistungen im Rahmen<br />

der Sozialhilfe nicht erfüllt werden können. Ausreichende, zweckmäßige und<br />

notwendige Leistungen sind wirtschaftlich, wenn sie in der vereinbarten Qualität zu<br />

einem vertretbaren Aufwand erbracht werden.<br />

(3) Die Einrichtungen erbringen die Hilfe entsprechend dem individuellen Förderplan für<br />

den Leistungsberechtigten im Rahmen der Leistungsvereinbarung.<br />

(1) Die Leistung beinhaltet:<br />

<strong>§</strong> 10<br />

Inhalt der Leistungen<br />

- die Maßnahme (Betreuung, Förderung, Pflege),<br />

- die Grundleistung, soweit erforderlich (Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung),<br />

- die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen (Gebäude, Grundstück) einschließlich<br />

ihrer Ausstattung (Inventar).<br />

(2) Die Maßnahme umfasst die Betreuung, Förderung und Pflegeleistungen entsprechend<br />

der jeweiligen Leistungsvereinbarung.<br />

Hinsichtlich Zahl, Funktion und Qualifikation der Mitarbeiter gilt folgendes:<br />

Der Anteil der Maßnahmeleistungen, der durch geringfügig Beschäftigte erbracht<br />

wird, sollte dabei 20 % der Vollkräfte nicht übersteigen. Die Verordnung über personelle<br />

Anforderungen für Heime in der jeweils geltenden Fassung (HeimPersV) bleibt<br />

unberührt. Die personelle Ausstattung ist Teil der Leistungsvereinbarung. Sie ist vom<br />

vereinbarten Leistungstyp bzw. der Hilfebedarfsgruppe abzuleiten. Dabei sind zu berücksichtigen:<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>

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