Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII (RV 79 ...
Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII (RV 79 ...
Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII (RV 79 ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
(5) Die Beschreibung neuer Leistungstypen und die Aufnahme in den <strong>Rahmenvertrag</strong><br />
erfolgt durch die Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>.<br />
<strong>§</strong> 8<br />
Personenkreis<br />
Die Leistungsvereinbarung beinhaltet den vom Träger der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis<br />
(Zielgruppe). Die Zielgruppe bestimmt sich <strong>nach</strong> der Konzeption des Trägers.<br />
Grundsätzlich ist dabei der Systematik der Leistungstypen zu folgen.<br />
<strong>§</strong> 9<br />
Umfang der Leistung<br />
(1) Die von den Einrichtungen zur erbringenden Leistungen müssen in jedem Einzelfall in<br />
Art und Umfang dem Hilfebedarf <strong>nach</strong> den <strong>§</strong><strong>§</strong> 1, 9 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> entsprechen.<br />
Sie müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß<br />
des Notwendigen nicht überschreiten.<br />
(2) Die Leistungen sind dem Umfang <strong>nach</strong> ausreichend, wenn der sozialhilferechtlich<br />
anzuerkennende Bedarf jedes Hilfeempfängers in der Maßnahme vollständig gedeckt<br />
werden kann. Zweckmäßig sind Leistungen, wenn sie geeignet sind, die für die Leistungen<br />
konkretisierten Aufgaben und Ziele im Rahmen der Sozialhilfe zu erfüllen.<br />
Dabei ist der Stand der wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen.<br />
Notwendig sind Leistungen dann, wenn ohne sie oder ohne qualitativ oder<br />
quantitativ vergleichbare Leistungen die Aufgaben und Ziele der Leistungen im Rahmen<br />
der Sozialhilfe nicht erfüllt werden können. Ausreichende, zweckmäßige und<br />
notwendige Leistungen sind wirtschaftlich, wenn sie in der vereinbarten Qualität zu<br />
einem vertretbaren Aufwand erbracht werden.<br />
(3) Die Einrichtungen erbringen die Hilfe entsprechend dem individuellen Förderplan für<br />
den Leistungsberechtigten im Rahmen der Leistungsvereinbarung.<br />
(1) Die Leistung beinhaltet:<br />
<strong>§</strong> 10<br />
Inhalt der Leistungen<br />
- die Maßnahme (Betreuung, Förderung, Pflege),<br />
- die Grundleistung, soweit erforderlich (Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung),<br />
- die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen (Gebäude, Grundstück) einschließlich<br />
ihrer Ausstattung (Inventar).<br />
(2) Die Maßnahme umfasst die Betreuung, Förderung und Pflegeleistungen entsprechend<br />
der jeweiligen Leistungsvereinbarung.<br />
Hinsichtlich Zahl, Funktion und Qualifikation der Mitarbeiter gilt folgendes:<br />
Der Anteil der Maßnahmeleistungen, der durch geringfügig Beschäftigte erbracht<br />
wird, sollte dabei 20 % der Vollkräfte nicht übersteigen. Die Verordnung über personelle<br />
Anforderungen für Heime in der jeweils geltenden Fassung (HeimPersV) bleibt<br />
unberührt. Die personelle Ausstattung ist Teil der Leistungsvereinbarung. Sie ist vom<br />
vereinbarten Leistungstyp bzw. der Hilfebedarfsgruppe abzuleiten. Dabei sind zu berücksichtigen:<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>