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Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII (RV 79 ...

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<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong><br />

(<strong>RV</strong> <strong>79</strong> )<br />

-------------------------------------------------------------------<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>


Inhaltsverzeichnis<br />

Teil I<br />

Präambel<br />

I. Allgemeines<br />

<strong>§</strong> 1 Gegenstand und Grundlagen<br />

<strong>§</strong> 2 Bindungswirkung<br />

<strong>§</strong> 3 Geltungsbereich<br />

<strong>§</strong> 4 Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ( BK 75 )<br />

<strong>§</strong> 5 Geschäftsstelle der Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong><br />

II. Leistungsvereinbarung<br />

<strong>§</strong> 6 Grundsätze<br />

<strong>§</strong> 7 Art der Leistung<br />

<strong>§</strong> 8 Personenkreis<br />

<strong>§</strong> 9 Umfang der Leistungen<br />

<strong>§</strong> 10 Inhalt der Leistungen<br />

<strong>§</strong> 11 Qualität der Leistungen<br />

III. Vergütungsvereinbarung<br />

<strong>§</strong> 12 Leistungsgerechte Vergütung<br />

<strong>§</strong> 13 Maßnahmepauschale<br />

<strong>§</strong> 14 Grundpauschale<br />

<strong>§</strong> 15 Investitionsbetrag<br />

<strong>§</strong> 16 Nicht oder nur gesondert abzugeltende Leistungen<br />

<strong>§</strong> 17 Ermittlung von Vergütungen in Form von Tagessätzen<br />

<strong>§</strong> 18 Zahlungsweise und Abrechnung<br />

<strong>§</strong> 19 Vorübergehende Abwesenheit<br />

IV. Sicherung der Qualität<br />

<strong>§</strong> 20 Sicherung der Qualität<br />

V. Prüfungsvereinbarung<br />

<strong>§</strong> 21 Verfahren zur Qualitätsprüfung<br />

<strong>§</strong> 22 Folgen der Qualitätsprüfung<br />

<strong>§</strong> 23 Grundsätze zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen<br />

<strong>§</strong> 24 Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />

<strong>§</strong> 25 Folgen der Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />

VI. Verfahren<br />

<strong>§</strong> 26 Verfahren zum <strong>Abs</strong>chluss von Vereinbarungen<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>


VII. Übergangsregelungen<br />

<strong>§</strong> 27 Fachlich-inhaltliche Ausgestaltung der Leistungen bis zur Umstellung auf Leistungstypen<br />

und Hilfebedarfsgruppen gem. <strong>§</strong> 76 <strong>Abs</strong>. 2 Satz 3<br />

<strong>§</strong> 28 Weitergeltung von Regelungen<br />

VIII. Schlussbestimmungen<br />

TEIL II<br />

TEIL III<br />

<strong>§</strong> 29 Änderungen und Ergänzungen<br />

<strong>§</strong> 30 Rechtswirksamkeit<br />

<strong>§</strong> 31 Inkrafttreten und Kündigung der Vereinbarung<br />

TEIL IV ...<br />

Anlagenverzeichnis<br />

Anlage 1 Leistungstypenbeschreibungen<br />

Anlage 1.1. Leistungstyp 1<br />

Anlage 1.2. Leistungstyp 2<br />

Anlage 1.5. Leistungstyp 5<br />

Anlage 1.6. Leistungstyp 6<br />

Anlage 1.7. Leistungstyp 7<br />

Anlage 2 Kostenaufteilung gemäß <strong>§</strong> 76 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong><br />

<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>


TEIL I<br />

Präambel<br />

Ziel dieses <strong>Rahmenvertrag</strong>es ist die Sicherstellung wirksamer und wirtschaftlicher Leistungen<br />

der Sozialhilfe in Einrichtungen, die den Leistungsberechtigten soweit wie möglich zur<br />

Selbsthilfe und zu mehr Selbständigkeit befähigt und ihm die Teilnahme am Leben in der<br />

Gemeinschaft sowie die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht. Dabei sind<br />

sich die Vertragsparteien ihrer Verantwortung für die Sicherung des bisher vereinbarten Leistungsstandards<br />

bewusst.<br />

Im Wege der partnerschaftlichen Zusammenarbeit wirken die Vertragspartner darauf hin,<br />

dass im Sinne von <strong>§</strong> 17 <strong>SGB</strong> I<br />

- jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend<br />

und schnell erhält;<br />

- die zur Ausführung der Sozialhilfeleistungen erforderlichen Sozialen Dienste und Einrichtungen<br />

rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen und<br />

- der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird.<br />

Der <strong>Rahmenvertrag</strong> dient auch der Sicherstellung und Entwicklung der Qualität (<strong>§</strong> 76 <strong>Abs</strong>. 3<br />

<strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>).<br />

Der <strong>Rahmenvertrag</strong> findet seine Begrenzung in den Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch<br />

in der jeweils gültigen Fassung.<br />

I. Allgemeines<br />

___________________________________________________________________<br />

<strong>§</strong> 1<br />

Gegenstand und Grundlagen<br />

(1) Der <strong>Rahmenvertrag</strong> regelt Rahmenbedingungen für den <strong>Abs</strong>chluss von Vereinbarungen<br />

<strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> über die Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe in<br />

Einrichtungen im Sinne des <strong>§</strong> 3 des Vertrages. Gegenstand des Vertrages sind Rahmenbedingungen<br />

zu Inhalt, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen, die<br />

Vergütungen, das Verfahren über die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der<br />

Leistungen sowie Abrechnungs- und Verfahrensfragen.<br />

(2) Der <strong>Rahmenvertrag</strong> regelt die Leistungen, die der Sozialhilfeträger unter Berücksichtigung<br />

des Nachranges der Sozialhilfe (<strong>§</strong> 2 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>) sicherzustellen hat.<br />

(3) Die Selbständigkeit der Träger der Einrichtungen bleibt in Zielsetzung und Durchführung<br />

ihrer Aufgaben unberührt.<br />

(4) Die auf der Grundlage des <strong>Rahmenvertrag</strong>es geschlossen Vereinbarungen müssen<br />

den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.<br />

(5) Grundlagen des <strong>Rahmenvertrag</strong>es sind die Vorschriften des <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> sowie landesrechtliche<br />

Regelungen.<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>


<strong>§</strong> 2<br />

Bindungswirkung<br />

(1) Die Mitglieder der Vereinigungen der Einrichtungsträger treten dem <strong>Rahmenvertrag</strong><br />

durch schriftliche Erklärung gegenüber ihrer Trägervereinigung bei. Die Landkreise<br />

und kreisfreien Städte erklären ihren Beitritt schriftlich gegenüber dem Landkreistag<br />

bzw. dem Städte- und Gemeindebund.<br />

(2) Die Trägervereinigungen und die kommunalen Spitzenverbände teilen der Geschäftsstelle<br />

der "Brandenburger Kommission 75" den Beitritt mit.<br />

<strong>§</strong> 3<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Eine Einrichtung im Sinne des <strong>Rahmenvertrag</strong>es ist die auf eine gewisse Dauer angelegte<br />

organisatorisch strukturierte Zusammenfassung sächlicher und personeller<br />

Mittel mit dem Ziel, ausschließlich oder teilweise Leistungen der Sozialhilfe für einen<br />

wechselnden Kreis von Personen zu erbringen. Zu den Einrichtungen im Sinne dieses<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong>es zählen Einrichtungen gemäß <strong>§</strong> 2 a <strong>Abs</strong>. 2 Nr. 3 AG-<br />

BSHG/<strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>, sofern sie nicht nur in Ausnahmefällen Leistungen der Sozialhilfe<br />

erbringen, sowie Hilfen für den Personenkreis gemäß <strong>§</strong> 2 a <strong>Abs</strong>. 1 Nr. 2 AG-<br />

BSHG/<strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>.<br />

(2) Der <strong>Rahmenvertrag</strong> gilt für folgende Leistungen:<br />

- Leistungen zur Eingliederung von behinderten Menschen (<strong>§</strong><strong>§</strong> 53, 54 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>),<br />

- Hilfe zur Pflege (<strong>§</strong> 61 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>),<br />

- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (<strong>§</strong> 67 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>).<br />

(3) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme der Vergütung von Leistungen nur verpflichtet,<br />

wenn Vereinbarungen <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> geschlossen wurden. Bei<br />

Einrichtungen, deren Aufgabenstellung und Konzeption einer unmittelbar auf den jeweiligen<br />

Leistungsempfänger bezogenen Zuordnung und Abrechnung von Leistungen<br />

entgegenstehen, können abweichende Vergütungsregelungen getroffen werden. Satz<br />

2 gilt für den Personenkreis gemäß <strong>§</strong> 2 a <strong>Abs</strong>. 1 Nr. 2 AG-BSHG/<strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>.<br />

(4) Für Pflegeeinrichtungen mit einer Zulassung zur Pflege <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 72 <strong>SGB</strong> XI gilt der<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong> nur, soweit nicht das <strong>SGB</strong> XI, auf diesem beruhende Regelungen<br />

und Vereinbarungen oder Landesregelungen des Pflegeversicherungsrechts Anwendung<br />

finden.<br />

(5) Die Zuständigkeit für den <strong>Abs</strong>chluss von Vereinbarungen <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong><br />

richtet sich <strong>nach</strong> dem Gesetz zur Ausführung des <strong>§</strong> 100 <strong>Abs</strong>. 1 des Bundessozialhilfegesetzes<br />

und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-BSHG/<strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>) in der<br />

jeweils gültigen Fassung.<br />

<strong>§</strong> 4<br />

Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ( BK 75 )<br />

(1) Für den Geltungsbereich des <strong>Rahmenvertrag</strong>es bilden die Vertragspartner eine ständige<br />

Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>. Die Brandenburger Kommission<br />

<strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ist zuständig für alle Grundsatzangelegenheiten im Zusammenhang<br />

mit den Vereinbarungen <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>. Zu den Aufgaben zählen insbesondere:<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>


- Änderung, Ergänzung und Fortentwicklung des <strong>Rahmenvertrag</strong>es sowie weitere<br />

Regelungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben,<br />

- Grundsätzliche Regelungen zur Ermittlung von Vergütungen,<br />

- Grundsätzliche Regelungen zur Personalbemessung <strong>nach</strong> Leistungstypen,<br />

- Vereinbarung von Pauschalen für einzelne Vergütungsbestandteile,<br />

- Vereinbarung von Fortschreibungsraten für Personal- und Sachkosten.<br />

(2) Die Vertragspartner entsenden VertreterInnen in folgender Zahl in die Brandenburger<br />

Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> :<br />

1. - Landesamt für Soziales und Versorgung .................................................... 2<br />

- Landkreistag Brandenburg........................................................................... 2<br />

- Städte- und Gemeindebund Brandenburg.................................................... 2<br />

2. - Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Brandenburg e. V.,<br />

- Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V. und Caritasverband<br />

der Diözese Görlitz e. V.,<br />

- Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband<br />

Brandenburg e.V.,<br />

- Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Brandenburg e. V.,<br />

- Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V.,<br />

- Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V<br />

insgesamt ......................................................................................................... 5<br />

3. - Bundesverband privater Alten- und Pflegeheime und ambulanter Dienste e. V.,<br />

Landesgeschäftsstelle Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt<br />

- Arbeitsgemeinschaft privater Heime, Bundesverband e. V.,<br />

Regionalgeschäftsstelle neue Bundesländer, Magdeburg<br />

insgesamt ..........................................................................................................1<br />

Für jede/n VertreterIn wird ein/e StellvertreterIn benannt. Die Vertragspartner benennen<br />

der Geschäftsstelle die VertreterInnen und StellvertreterInnen.<br />

(3) Die Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ist beschlussfähig, wenn jeweils<br />

mehr als die Hälfte der VertreterInnen <strong>nach</strong> <strong>Abs</strong>. 2 Nr. 1 einerseits und <strong>Abs</strong>. 2 Nr. 2<br />

und 3 andererseits anwesend sind. Beschlüsse müssen unbeschadet der Möglichkeit<br />

einer Stimmenthaltung einstimmig gefasst werden.<br />

(4) Die Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> wählt aus ihrer Mitte eine/n SitzungsleiterIn<br />

und dessen/deren StellvertreterIn für die Dauer von einem Jahr. SitzungsleiterIn<br />

und StellvertreterIn dürfen nicht derselben Vertragspartei angehören.<br />

Die Sitzungsleitung wechselt zwischen den Vertragspartnern.<br />

(5) Die Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> kann zur Vorbereitung und<br />

Durchführung von Beschlüssen aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden.<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>


<strong>§</strong> 5<br />

Geschäftsstelle der Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong><br />

Die Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> unterhält eine Geschäftsstelle beim Landesamt<br />

für Soziales und Versorgung. Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen der Brandenburger<br />

Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> vor. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung<br />

der Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> geregelt.<br />

II. Leistungsvereinbarung<br />

_________________________________________________________________________<br />

<strong>§</strong> 6<br />

Grundsätze<br />

(1) Zwischen dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband und dem zuständigen<br />

Sozialhilfeträger werden Leistungsvereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität<br />

der Leistungen geschlossen. Für jede Einrichtung ist mindestens eine gesonderte<br />

Vereinbarung abzuschließen. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung sind im Rahmen<br />

der vereinbarten Vergütungen zu erbringen.<br />

(2) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, im Rahmen der vereinbarten Platzzahl<br />

Leistungsberechtigte aus dem Personenkreis aufzunehmen, für den er das vereinbarte<br />

Leistungsangebot vorhält (Aufnahmeverpflichtung, <strong>§</strong> 76 <strong>Abs</strong>. 1 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>).<br />

(3) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen<br />

das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (<strong>§</strong> 76 <strong>Abs</strong>. 1 Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>).<br />

Das Wunschrecht des Leistungsberechtigten <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 9 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> und der Vorrang der<br />

offenen Hilfe <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 13 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> bleiben unberührt.<br />

<strong>§</strong> 7<br />

Art der Leistung<br />

(1) Die Art der Leistungen in Einrichtungen richtet sich <strong>nach</strong> den im <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> aufgeführten<br />

Hilfearten.<br />

(2) Für die Leistungen <strong>nach</strong> dem <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> werden differenziert <strong>nach</strong> Zielgruppen Leistungstypen<br />

gebildet (Anlage 1). 1)<br />

(3) In der Leistungsvereinbarung beschreibt die Einrichtung ihr Leistungsangebot und<br />

ordnet dies einem oder mehreren im <strong>Rahmenvertrag</strong> vereinbarten Leistungstypen zu.<br />

(4) Sollen Leistungen vereinbart werden, die keinem einrichtungsübergreifend vereinbarten<br />

Leistungstyp (Anlage 1) entsprechen, kann hierfür ein eigenständiger Leistungstyp<br />

vereinbart werden. Soweit neue Leistungstypen entwickelt werden, orientieren sie<br />

sich an den Leistungsansprüchen des <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>.<br />

1) Die Vertragspartner mit Ausnahme des Landkreistages gehen davon aus, dass die Leistungstypen<br />

auf der Grundlage der bislang zwischen dem überörtlichen Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger<br />

bedarfsgerecht vereinbarten Maßnahmen entwickelt werden. Für den Personenkreis der seelisch<br />

behinderten Menschen wird ein Verfahren zur Feststellung des individuellen Hilfebedarfs entwickelt.<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>


(5) Die Beschreibung neuer Leistungstypen und die Aufnahme in den <strong>Rahmenvertrag</strong><br />

erfolgt durch die Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>.<br />

<strong>§</strong> 8<br />

Personenkreis<br />

Die Leistungsvereinbarung beinhaltet den vom Träger der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis<br />

(Zielgruppe). Die Zielgruppe bestimmt sich <strong>nach</strong> der Konzeption des Trägers.<br />

Grundsätzlich ist dabei der Systematik der Leistungstypen zu folgen.<br />

<strong>§</strong> 9<br />

Umfang der Leistung<br />

(1) Die von den Einrichtungen zur erbringenden Leistungen müssen in jedem Einzelfall in<br />

Art und Umfang dem Hilfebedarf <strong>nach</strong> den <strong>§</strong><strong>§</strong> 1, 9 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> entsprechen.<br />

Sie müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß<br />

des Notwendigen nicht überschreiten.<br />

(2) Die Leistungen sind dem Umfang <strong>nach</strong> ausreichend, wenn der sozialhilferechtlich<br />

anzuerkennende Bedarf jedes Hilfeempfängers in der Maßnahme vollständig gedeckt<br />

werden kann. Zweckmäßig sind Leistungen, wenn sie geeignet sind, die für die Leistungen<br />

konkretisierten Aufgaben und Ziele im Rahmen der Sozialhilfe zu erfüllen.<br />

Dabei ist der Stand der wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen.<br />

Notwendig sind Leistungen dann, wenn ohne sie oder ohne qualitativ oder<br />

quantitativ vergleichbare Leistungen die Aufgaben und Ziele der Leistungen im Rahmen<br />

der Sozialhilfe nicht erfüllt werden können. Ausreichende, zweckmäßige und<br />

notwendige Leistungen sind wirtschaftlich, wenn sie in der vereinbarten Qualität zu<br />

einem vertretbaren Aufwand erbracht werden.<br />

(3) Die Einrichtungen erbringen die Hilfe entsprechend dem individuellen Förderplan für<br />

den Leistungsberechtigten im Rahmen der Leistungsvereinbarung.<br />

(1) Die Leistung beinhaltet:<br />

<strong>§</strong> 10<br />

Inhalt der Leistungen<br />

- die Maßnahme (Betreuung, Förderung, Pflege),<br />

- die Grundleistung, soweit erforderlich (Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung),<br />

- die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen (Gebäude, Grundstück) einschließlich<br />

ihrer Ausstattung (Inventar).<br />

(2) Die Maßnahme umfasst die Betreuung, Förderung und Pflegeleistungen entsprechend<br />

der jeweiligen Leistungsvereinbarung.<br />

Hinsichtlich Zahl, Funktion und Qualifikation der Mitarbeiter gilt folgendes:<br />

Der Anteil der Maßnahmeleistungen, der durch geringfügig Beschäftigte erbracht<br />

wird, sollte dabei 20 % der Vollkräfte nicht übersteigen. Die Verordnung über personelle<br />

Anforderungen für Heime in der jeweils geltenden Fassung (HeimPersV) bleibt<br />

unberührt. Die personelle Ausstattung ist Teil der Leistungsvereinbarung. Sie ist vom<br />

vereinbarten Leistungstyp bzw. der Hilfebedarfsgruppe abzuleiten. Dabei sind zu berücksichtigen:<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>


- Zeiten, die für die Beratung, Betreuung, Förderung und Versorgung der Leistungsberechtigten<br />

erforderlich sind,<br />

- fachliche Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiter,<br />

- leitende administrative und organisatorische Aufgaben,<br />

- zeitlicher und personeller Aufwand für Aufgaben der Kooperation und Koordination<br />

(z. B. Teambesprechungen),<br />

- Berechnung der Nettojahresarbeitszeit unter Berücksichtigung von Zeiten für<br />

Fortbildung sowie Ausfallzeiten (Krankheit, Urlaub).<br />

Im Übrigen gelten die Rahmenleistungsvereinbarungen (Teil II bis ...). 2)<br />

(3) Zur Unterkunft und Verpflegung gehören alle Leistungen, die den Aufenthalt des Leistungsberechtigten<br />

in der Einrichtung bzw. die Nutzung der Einrichtung ermöglichen,<br />

soweit sie nicht der Maßnahme bzw. den betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich<br />

der Ausstattung zuzuordnen sind. Dabei umfasst die Verpflegung die im Rahmen einer<br />

ausgewogenen und bedarfsgerechten Ernährung notwendigen Getränke und<br />

Speisen. Unterkunft und Verpflegung umfassen jeweils im <strong>nach</strong> Leistungstyp vorgesehenen<br />

Umfang insbesondere:<br />

- Ver- und Entsorgung;<br />

Hierzu zählt z. B. die Versorgung mit bzw. Entsorgung von Wasser, Energie und<br />

Brennstoffen sowie Abfall.<br />

- Reinigung;<br />

Dies umfasst die Reinigung des Wohnraumes und der Gemeinschaftsräume<br />

(Sichtreinigung, Unterhaltsreinigung, Grundreinigung) und der übrigen Räume<br />

sowie die Bereitstellung von Hausverbrauchsmaterial.<br />

- Wäscheversorgung;<br />

Die Wäscheversorgung umfasst die Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung<br />

der von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Wäsche sowie das maschinelle<br />

Waschen und Bügeln der persönlichen Wäsche und Kleidung, die Instandhaltung<br />

von Leibwäsche sowie kleinere Reparaturen an Bekleidung und Schuhwerk.<br />

- Speise- und Getränkeversorgung;<br />

Dies umfasst die Zubereitung und die Bereitstellung von Speisen und ständige<br />

Vorhaltung von Getränken.<br />

- Mittel für Körperhygiene im Umfang der Grundbetreuung;<br />

- Gemeinschaftsveranstaltungen;<br />

Dies umfasst den Aufwand für Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens,<br />

soweit sie nicht dem Betreuungsaufwand in der Maßnahmepauschale<br />

zuzurechnen sind.<br />

- Fahrzeughaltung in dem zur Sicherung des Aufwandes für Unterkunft und Verpflegung<br />

notwendigen Umfang.<br />

- personeller und sächlicher Leitungs-/Verwaltungsaufwand zur Sicherung des<br />

Aufwandes für Unterkunft und Verpflegung<br />

Unter Berücksichtigung dieser typischen Leistungen beschreibt die Einrichtung ihr<br />

konkretes Leistungsangebot für die Unterkunft und Verpflegung.<br />

2) In den Teilen II bis .. sind u. a. die Rahmenleistungsvereinbarungen enthalten<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>


(4) Die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung<br />

berücksichtigt die Aufgabenstellung und Konzeption der Einrichtung.<br />

In den Einzelvereinbarungen wird die jeweils erforderliche räumliche und sächliche<br />

Ausstattung benannt.<br />

<strong>§</strong> 11<br />

Qualität der Leistungen<br />

(1) Die Qualität der Leistungen bestimmt sich <strong>nach</strong> den Merkmalen der Leistung, die die<br />

Einrichtung im Hinblick auf die Leistungsvereinbarung erbringt. Die Qualität der Leistung<br />

gliedert sich in Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.<br />

(2) Strukturqualität benennt die Rahmenbedingungen, die notwendig sind, um die vereinbarten<br />

Leistungen zu erbringen. Parameter sind insbesondere:<br />

- Standort und Größe der Einrichtung einschließlich des baulichen Standards,<br />

- Konzeption der Einrichtung,<br />

- Darstellung des vorgehaltenen Leistungsangebotes,<br />

- personelle, räumliche und sächliche Ausstattung,<br />

- fachlich qualifizierte Anleitung der Mitarbeiter sowie die Sicherstellung ihrer Fort-<br />

und Weiterbildung,<br />

- Einbindung in Versorgungs- und Kooperationsstrukturen und Gemeinwesen,<br />

- Darstellung der Qualitätssicherungsmaßnahmen,<br />

- Dokumentation (personen- und einrichtungsbezogen).<br />

(3) Prozessqualität bezieht sich auf die Planung, Strukturierung und den Ablauf der Leistungserbringung<br />

(Verfahren).<br />

Die Prozessqualität umfasst insbesondere:<br />

- bedarfsorientierte Hilfeleistung einschließlich deren Dokumentation,<br />

- kontinuierliche Prüfung und Fortschreibung des individuellen Förderplanes einschließlich<br />

notwendiger Beiträge für die Gesamtpläne <strong>nach</strong> <strong>§</strong><strong>§</strong> 58, 68 <strong>Abs</strong>. 1 Satz<br />

2 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong><br />

- Unterstützung und Förderung der Selbsthilfepotentiale,<br />

- Prozessbegleitende Beratung,<br />

- Einbeziehung von Betroffenen, Angehörigen oder gesetzlichen Vertretern (Vertretungsorganisationen),<br />

- bedarfsgerechte Fortentwicklung der Konzeption,<br />

- Dienstplangestaltung, fachübergreifende Teamarbeit.<br />

(4) Ergebnisqualität ist als Zielerreichungsgrad der Leistungserbringung zu verstehen.<br />

Dabei ist das angestrebte Ziel mit dem tatsächlich erreichten zu vergleichen. Ergebnisse<br />

des Hilfeprozesses sind anhand der festgelegten Ziele regelmäßig vom Einrichtungsträger<br />

zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist zwischen den die Leistung<br />

erbringenden Einrichtungen und dem Leistungsberechtigten, seinen Angehörigen<br />

oder sonstigen Vertretungsberechtigten zu erörtern und in der Prozessdokumentation<br />

festzuhalten.<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>


III. Vergütungsvereinbarung<br />

______________________________________________________________<br />

<strong>§</strong> 12<br />

Leistungsgerechte Vergütung<br />

(1) Die Vergütungen (Entgelte) sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen<br />

zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen; <strong>nach</strong>trägliche<br />

Ausgleiche von Gewinnen und Verlusten erfolgen nicht (<strong>§</strong> 77 <strong>Abs</strong>. 1 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ).<br />

Die Vergütungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und<br />

Leistungsfähigkeit entsprechen (<strong>§</strong> 75 <strong>Abs</strong>. 3 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ).<br />

(2) Die Vergütung für die Leistungen besteht mindestens aus der Maßnahmepauschale,<br />

der Grundpauschale sowie dem Investitionsbetrag. Förderungen aus öffentlichen Mitteln<br />

sind bei der Vereinbarung der Vergütungen anzurechnen.<br />

<strong>§</strong> 13<br />

Maßnahmepauschale 3)<br />

Die Maßnahmepauschalen sind die Vergütungsbestandteile für die <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 10 <strong>Abs</strong>. 2 vereinbarten<br />

Leistungen.<br />

<strong>§</strong> 14<br />

Grundpauschale 3)<br />

Die Grundpauschale ist die Vergütung für die <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 10 <strong>Abs</strong>. 3 vereinbarten Leistungen der<br />

Unterkunft und Verpflegung.<br />

<strong>§</strong> 15<br />

Investitionsbetrag 3)<br />

(1) Der Investitionsbetrag ist die Vergütung für die <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 10 <strong>Abs</strong>. 4 vereinbarten Leistungen.<br />

(2) Einer verlangten Erhöhung des Investitionsbetrages aufgrund von Investitionsmaßnahmen<br />

braucht der Träger der Sozialhilfe nur zuzustimmen, wenn er der Maßnahme<br />

zuvor zugestimmt hat (<strong>§</strong> 76 <strong>Abs</strong>. 2 Satz 4 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>).<br />

<strong>§</strong> 16<br />

Nicht oder nur gesondert abzugeltende Leistungen<br />

(1) Keine Vergütungsbestandteile sind:<br />

1. Leistungen, die durch andere Leistungsträger, insbesondere Sozialleistungsträger<br />

zu erbringen sind, z. B. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

oder Leistungen zur Rehabilitation;<br />

2. Leistungen, die nicht zur Förderung und Betreuung im Einzelfall gehören, z. B.<br />

Personalausbildungsstätten, Personalwohnungen, soweit sie nicht für den Betrieb<br />

der Einrichtung unerlässlich sind (z. B. Hausmeisterwohnungen, Erzieherwohnungen<br />

in der Gruppe);<br />

3) Die Grundsätze für einrichtungsübergreifende und einrichtungsindividuelle Pauschalen sind<br />

bis 31.12.2006 zu erarbeiten.<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>


3. offene Hilfen und sonstige Leistungen an Dritte, wie ambulante Beratung und Behandlung,<br />

sofern nicht mit dem überörtlichen Sozialhilfeträger konzeptionell abgestimmt;<br />

4. Arbeitsbelohnungen und Arbeitsentlohnungen an Leistungsberechtigte, soweit sie<br />

über die vom Leistungsträger dafür getroffenen Regelung hinaus gewährt werden;<br />

5. Nebenbetriebe, die nicht zur Aufgabenerfüllung der Einrichtung notwendig sind.<br />

(2) Folgende Leistungen werden vom Sozialhilfeträger gesondert erbracht:<br />

1. Krankenhilfe im Rahmen des <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ,<br />

2. Sozialversicherungsbeiträge für in WfbM beschäftigte Behinderte,<br />

3. Einmalige Beihilfen <strong>nach</strong> <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ,<br />

4. Barbeträge zur persönlichen Verfügung (Taschengeld),<br />

5. Kosten für den Transport Betreuter,<br />

6. Umzug aus Anlass einer durch den Leistungsträger genehmigten Verlegung in<br />

ein anderes Heim,<br />

7. Bestattungskosten gem. <strong>§</strong> 74 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ,<br />

8. sonstige Kosten aus Anlass einer Ausbildung außerhalb der Einrichtung<br />

9. sonstige individuelle Leistungen im Rahmen des <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> .<br />

<strong>§</strong> 17<br />

Ermittlung von Vergütungen in Form von Tagessätzen<br />

(1) Im stationären und teilstationären Bereich sind die jeweilige leistungsgerechte Vergütung<br />

sowie ihre Bestandteile auf der Basis eines Kalendertages zu kalkulieren, soweit<br />

sich aus den Teilen II bis ... nichts anderes ergibt. Hierbei ist die vereinbarte Auslastung<br />

von vereinbarten Plätzen zugrunde zu legen.<br />

(2) Für den Personenkreis <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 100 <strong>Abs</strong>. 1 Nr. 5 BSHG können die Vergütungen je<br />

<strong>nach</strong> Art und Umfang der Leistung <strong>nach</strong> dem dafür erforderlichen Zeitaufwand, <strong>nach</strong><br />

dem jeweiligen Leistungsinhalt, <strong>nach</strong> Komplexleistungen oder auch <strong>nach</strong> Einzelleistungen<br />

bemessen werden.<br />

(3) Personalaufwand umfasst Vergütungen, Löhne und sonstige Leistungen in Geld oder<br />

Geldeswert, die grundsätzlich <strong>nach</strong> den auf Bundesebene geltenden Tarifverträgen,<br />

Arbeitsbedingungen oder Arbeitsvertragsrichtlinien bei funktionsgerechter Eingruppierung<br />

entstehen. Grundlage für die Bemessung bilden die in den Teilen II bis ... vereinbarten<br />

Personalschlüssel bzw. Personalorientierungswerte. Die Aufwendungen im<br />

Personalbereich sind jedenfalls dann unangemessen, wenn sie die Personalkosten<br />

bei einer Vergütung <strong>nach</strong> dem BAT-Ost insgesamt übersteigen.<br />

(4) Personal- und Sachaufwand sind den Vergütungsbestandteilen verursachungsgerecht<br />

zuzuordnen. 4) Soweit eine verursachungsgerechte Aufteilung nicht möglich ist,<br />

ist der mit der Grundpauschale und der Maßnahmepauschale im Zusammenhang<br />

stehende Aufwand den Pauschalen zu jeweils 50 % zuzurechnen.<br />

4) Ein Kalkulationsblatt wird noch erarbeitet.<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>


<strong>§</strong> 18<br />

Zahlungsweise und Abrechnung<br />

(1) Die Tagessätze werden je Betreuten <strong>nach</strong> Pflege- bzw. Betreuungstagen gerechnet.<br />

Der Aufnahme- und Entlassungstag gelten als je ein Tag.<br />

(2) Die Einrichtungsträger melden die An- und Abwesenheitstage monatlich bis zum 15.<br />

des Folgemonats. Der Leistungsträger begleicht die Rechnung innerhalb von zwei<br />

Monaten <strong>nach</strong> Zugang.<br />

(3) Auf Antrag des Einrichtungsträgers werden monatliche <strong>Abs</strong>chläge im Voraus in Höhe<br />

des voraussichtlich zu begleichenden Betrages gezahlt.<br />

(4) Zur Wahrung der Liquidität des Einrichtungsträgers können einvernehmlich andere<br />

Zahlungsmodalitäten vereinbart werden.<br />

(5) Bereicherungsrechtliche Ansprüche <strong>nach</strong> <strong>§</strong><strong>§</strong> 812 ff. BGB bleiben auch <strong>nach</strong> erfolgter<br />

Abrechnung unberührt.<br />

<strong>§</strong> 19<br />

Vorübergehende Abwesenheit<br />

(1) Bei vorübergehender Abwesenheit eines Bewohners/einer Bewohnerin einer vollstationären<br />

Einrichtung bis zu drei Tagen wird der volle Tagessatz weitergezahlt.<br />

(2) Bei vorübergehender Abwesenheit von mehr als drei Tagen wird vom ersten vollen<br />

Abwesenheitstag an ein Freihaltegeld in Höhe von 85 % des Satzes gezahlt, wenn<br />

der Platz während dieses Zeitraumes freigehalten wird. Der Vergütungsanteil für Investitionskosten<br />

bleibt davon unberührt.<br />

(3) Freihaltegeld wird gewährt:<br />

- bei Urlaub bis zu 30 Tagen je Kalenderjahr,<br />

- bei Krankenhausbehandlung, einer Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme für<br />

längstens einen Monat je Kalenderjahr,<br />

- darüber hinaus oder in anderen Fällen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger vorher<br />

der Freihaltung zugestimmt hat.<br />

Einrichtungen zur teilstationären Betreuung berechnen kein Freihaltegeld. Bei Krankheit<br />

oder Urlaub können sie den vereinbarten Tagessatz für längstens 30 Fehltage im<br />

Kalenderjahr weiterberechnen, wenn mit dem weiteren Besuch der Einrichtung zu<br />

rechnen ist.<br />

(5) Darüber hinaus können mit den Leistungsträgern vor Überschreiten der Fehltage<br />

<strong>nach</strong> <strong>Abs</strong>atz 4 Vereinbarungen über die Kostenübernahme im Einzelfall getroffen<br />

werden.<br />

(6) Die Regelungen des <strong>Abs</strong>atzes 4 gelten nicht für Werkstätten für Behinderte.<br />

(7) In vollstationären Einrichtungen<br />

- für Kinder und Jugendliche mit geistiger und /oder mehrfacher Behinderung und<br />

- für Kinder und Jugendliche mit körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>


wird kein Freihaltegeld berechnet.<br />

Der vereinbarte Tagessatz wird kalendertäglich gezahlt, sofern mit dem weiteren Besuch<br />

der Einrichtung zu rechnen ist. Bei längeren Abwesenheitszeiten ist der örtliche<br />

Sozialhilfeträger durch den Einrichtungsträger zu unterrichten, ob mit einem weiteren<br />

Besuch der Einrichtung zu rechnen ist.<br />

IV. Sicherung der Qualität<br />

__________________________________________________________________<br />

<strong>§</strong> 20<br />

Sicherung der Qualität<br />

(1) Der Träger der Einrichtung ist für die Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität<br />

gemäß <strong>§</strong> 11 unter Einbeziehung der Leistungsvereinbarung verantwortlich.<br />

Qualitätssichernde Maßnahmen sind regelmäßig durchzuführen.<br />

(2) Maßnahmen der Qualitätssicherung können unter anderem sein:<br />

- die Einrichtung von Qualitätszirkeln/Arbeitsgruppen,<br />

- die Einsetzung von Qualitätsbeauftragten,<br />

- die Mitwirkung an Qualitätskonferenzen,<br />

- Fort- und Weiterbildung des Personals, Supervision,<br />

- die Entwicklung und Weiterentwicklung von Verfahrensstandards für die Betreuung,<br />

Förderung, Pflege und Versorgung der Leistungsberechtigten,<br />

- Planung der Hilfen (Hilfe-/Förderplan) im Einzelfall,<br />

- Förder- und Betreuungsdokumentation, Entwicklungsberichte,<br />

- Anpassung oder Aufrechterhaltung vereinbarter Standards,<br />

- Fortschreibung der Konzeption mit Blick auf den Gesamtbedarf der Bewohner,<br />

- Einbeziehung (soweit möglich) des Leistungsberechtigten und seiner Angehörigen/Betreuern,<br />

- regelmäßige Mitarbeiterbesprechungen,<br />

- Beschreibung des vorgehaltenen Leistungsangebotes.<br />

(3) Der Träger der Einrichtung führt einen Nachweis über die Durchführung von Maßnahmen<br />

der Qualitätssicherung<br />

V. Prüfungsvereinbarung<br />

______________________________________________________________<br />

<strong>§</strong> 21 5)<br />

Verfahren zur Qualitätsprüfung<br />

(1) Der überörtliche Sozialhilfeträger ist berechtigt, sich auch vor Ort von der Erfüllung<br />

der vereinbarten Qualitätskriterien zu überzeugen. Die Träger der Einrichtungen sind<br />

verpflichtet, den mit der Prüfung Beauftragten die Prüfung in geeigneter Form zu ermöglichen<br />

und daran mitzuwirken.<br />

5 ) Bei der Durchführung von Qualitätsprüfungen sind die <strong>Abs</strong>prachen der AG Änderung<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong>, Untergruppe Qualitätsprüfungsverfahren, die der BK 93 in der Sitzung am<br />

28.10.2004 und am 14.07.2005 zur Kenntnis gegeben worden sind, zu berücksichtigen.<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>


(2) Stellt der Sozialhilfeträger bei der Überprüfung Mängel im Rahmen der Leistungsvereinbarung<br />

fest, sind diese der Einrichtung schriftlich mitzuteilen, es sei denn, es besteht<br />

Einvernehmen auf sofortige Beseitigung der Mängel.<br />

(3) Der Träger der Sozialhilfe entscheidet bei noch nicht sofort abgestellten Mängeln,<br />

welche Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu treffen sind. Er teilt dies dem Einrichtungsträger<br />

schriftlich unter angemessener Fristsetzung mit.<br />

(4) Werden die Mängel von der Einrichtung nicht fristgerecht beseitigt, ist der Sozialhilfeträger<br />

berechtigt, den Sachverhalt überprüfen zu lassen. Hierzu ist der Einrichtungsträger<br />

zu informieren.<br />

Gegenstände der erweiterten Prüfung sind die Sachverhalte, bei denen Anhaltspunkte<br />

<strong>nach</strong> Satz 1 hinsichtlich eines Verstoßes gegen die vereinbarte Leistung und vereinbarte<br />

Qualität bestehen.<br />

<strong>§</strong> 22<br />

Folgen der Qualitätsprüfung<br />

(1) Das Prüfungsergebnis ist in der nächstmöglichen Vergütungs- und Leistungsvereinbarung<br />

für die Zukunft zu berücksichtigen. Das Kündigungsrecht <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 78 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong><br />

bleibt unberührt.<br />

(2) Die Unterrichtung des Leistungsberechtigten bestimmt sich <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 76 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>SGB</strong><br />

<strong>XII</strong>.<br />

<strong>§</strong> 23<br />

Grundsätze zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen<br />

(1) Der überörtliche Sozialhilfeträger kann die Wirtschaftlichkeit der Leistungen prüfen (<strong>§</strong><br />

75 <strong>Abs</strong>. 3 Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>). Zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Träger der Einrichtung<br />

ist eine Vereinbarung zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen zu<br />

schließen (<strong>§</strong> 75 <strong>Abs</strong>. 3 Nr. 3 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>)<br />

(2) Die Wirtschaftlichkeit der Leistungen wird unterstellt, wenn diese in der vereinbarten<br />

Qualität mit den vereinbarten Vergütungen erbracht werden.<br />

(3) Bestehen seitens des Sozialhilfeträgers berechtigte Zweifel an der wirtschaftlichen<br />

Erbringung der vereinbarten Leistung, teilt er diese dem Einrichtungsträger schriftlich<br />

mit. Der Einrichtungsträger hat die Möglichkeit, die Wirtschaftlichkeit seiner Leistungserbringung<br />

darzulegen und gemeinsam mit dem Sozialhilfeträger die Zweifel<br />

auszuräumen. Liegen weiterhin begründete Anhaltspunkte dafür vor , dass die Einrichtung<br />

die Anforderungen an eine leistungsfähige und wirtschaftliche Leistungserbringung<br />

nicht oder nicht mehr erfüllt, ist der überörtliche Sozialhilfeträger berechtigt,<br />

die Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistung prüfen zu lassen. Gegenstand der<br />

Prüfung sind Sachverhalte, bei denen Anhaltspunkte hinsichtlich einer wesentlichen<br />

Unwirtschaftlichkeit der Einrichtung bei der Leistungserbringung bestehen.<br />

<strong>§</strong> 24<br />

Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />

(1) Der überörtliche Sozialhilfeträger lässt die Prüfung der Wirtschaftlichkeit von einem<br />

externen Sachverständigen vornehmen.<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>


(2) Dieser externe Sachverständige wird im Einvernehmen mit dem Träger der Einrichtung<br />

bestellt. Kommt innerhalb einer Frist von 15 Werktagen <strong>nach</strong> Anhörung des Trägers<br />

keine Einigung zustande, kann der Sozialhilfeträger den externen Sachverständigen<br />

ohne Einvernehmen bestellen. 6)<br />

<strong>§</strong> 25<br />

Folgen der Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />

(1) Das Prüfungsergebnis ist in der nächstmöglichen Vergütungs- und Leistungsvereinbarung<br />

mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen.<br />

(2) Das Kündigungsrecht <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 78 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> bleibt unberührt.<br />

(3) Die Unterrichtung der Leistungsempfänger bestimmt sich <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 76 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>.<br />

VI. Verfahren<br />

__________________________________________________________________________<br />

<strong>§</strong> 26<br />

Verfahren zum <strong>Abs</strong>chluss von Vereinbarungen<br />

(1) Für den <strong>Abs</strong>chluss von Vereinbarungen <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 76 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ist ein schriftliches<br />

Angebot vorzulegen. Der Einrichtungsträger reicht sein Angebot über den zuständigen<br />

Verband beim Landesamt für Soziales und Versorgung ein. Kommunale Einrichtungsträger<br />

und Träger, die keinem Trägerverband angehören, leiten ihr Angebot<br />

unmittelbar dem Landesamt für Soziales und Versorgung zu.<br />

(2) Die Angebote auf Vereinbarung der Vergütungen sollen spätestens zwei Monate vor<br />

Beginn des neuen Vereinbarungszeitraumes vollständig vorliegen. Die vollständigen<br />

Unterlagen sind in einer Anlage zu benennen.<br />

(3) Ist ein Kalkulationsblatt vorzulegen, prüft der zuständige Verband die im Kalkulationsblatt<br />

genannten Sach- und Personalaufwendungen auf Vollständigkeit sowie<br />

sach- und periodengerechte Zuordnung. Die Richtigkeit der Angabe ist zu testieren.<br />

(4) Ergeben sich bei der Prüfung des Kalkulationsblattes Unklarheiten oder sind Angaben<br />

unvollständig, kann das Landesamt für Soziales und Versorgung zusätzliche<br />

Nachweise und Erklärungen einfordern. Die vereinbarte Vergütung wird der Geschäftsstelle<br />

der Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> sowie dem zuständigen<br />

Verband mitgeteilt.<br />

6) Ein weitergehendes Verfahren wird bei Bedarf vereinbart.<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>


VII. Übergangsregelungen<br />

______________________________________________________________<br />

<strong>§</strong> 27<br />

Fachlich-inhaltliche Ausgestaltung der Leistungen bis zur Umstellung auf Leistungstypen<br />

und Hilfebedarfsgruppen gem. <strong>§</strong> 76 <strong>Abs</strong>. 2 Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong><br />

(1) Für die Bereiche, für die bislang keine Leistungstypen verabredet worden sind, gelten<br />

im Rahmen einer Übergangsregelung die bisher vereinbarten Einrichtungstypen als<br />

Leistungstypen weiter.<br />

(2) Für neue bzw. umstrukturierte Einrichtungen sind für die Vereinbarungen die Bemessungsgrundlagen<br />

verhandelter vergleichbarer Einrichtungen heranzuziehen.<br />

<strong>§</strong> 28<br />

Weitergeltung von Regelungen<br />

Teile der Entgeltrahmenvereinbarung, die im <strong>Rahmenvertrag</strong> noch nicht geregelt sind, gelten<br />

weiter. Dies betrifft insbesondere<br />

- <strong>§</strong> 8 - Ermittlung der Entgelte<br />

- <strong>§</strong> 11 - Antragsverfahren für Entgelte<br />

- die Anlagen<br />

3.2. - Förder- und Beschäftigungsmöglichkeiten für schwerstbehinderte Menschen,<br />

3.3. - Rahmenleistungsvereinbarung für anerkannte Werkstätten für Behinderte,<br />

3.4. - Tagesstätten für psychisch Kranke/seelisch Behinderte,<br />

5. - Antragsunterlagen zur Vereinbarung eines leistungsgerechten Entgelts.<br />

Im <strong>Rahmenvertrag</strong> bereits geregelte Sachverhalte haben gegenüber den Regelungen der<br />

Entgeltrahmenvereinbarung Vorrang. Einzelregelungen des <strong>Rahmenvertrag</strong>es ersetzen damit<br />

schrittweise die jeweils in Bezug stehenden Regelungen der Entgeltrahmenvereinbarung<br />

des Landes Brandenburg.<br />

VIII. Schlussbestimmungen<br />

______________________________________________________________<br />

<strong>§</strong> 29<br />

Änderungen und Ergänzungen<br />

Änderungen und Ergänzungen des <strong>Rahmenvertrag</strong>es bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere<br />

auch für noch abzuschließende weitere Teile des <strong>Rahmenvertrag</strong>es.<br />

<strong>§</strong> 30<br />

Rechtswirksamkeit<br />

Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Rahmenvertrag</strong>es rechtsunwirksam sind, wird die Wirksamkeit<br />

des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die<br />

unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck<br />

möglichst nahe kommt.<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>


<strong>§</strong> 31<br />

Inkrafttreten und Kündigung der Vereinbarung<br />

(1) Der <strong>Rahmenvertrag</strong> tritt mit Wirkung zum 01.01.1999 in Kraft. Mit Wirkung ab<br />

01.01.2005 sind Änderungen, die sich aus dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts<br />

in das Sozialgesetzbuch ergeben, berücksichtigt.<br />

(2) Er kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum 30.06. oder<br />

31.12. gekündigt werden. Wird der Vertrag nur teilweise gekündigt, berührt dies nicht<br />

die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Die Kündigung eines Vertragspartners berührt<br />

den Bestand des <strong>Rahmenvertrag</strong>es für die übrigen Vertragspartner nicht.<br />

(3) Für den Fall einer Kündigung verpflichten sich die Vertragsparteien, unverzüglich in<br />

Verhandlungen über die gekündigten vertraglichen Vereinbarungen einzutreten. Die<br />

gekündigten vertraglichen Regelungen bleiben über den Kündigungstermin hinaus für<br />

die Vertragsparteien, längstens jedoch für sechs Monate, verbindlich, soweit sie nicht<br />

durch neue vertragliche Regelungen ersetzt werden.<br />

Teil II<br />

Teil III<br />

Teil IV...<br />

____________________________<br />

Berlin, Potsdam, Magdeburg, Cottbus, den 08.09.2005<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>

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