Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII (RV 79 ...
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<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong><br />
(<strong>RV</strong> <strong>79</strong> )<br />
-------------------------------------------------------------------<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>
Inhaltsverzeichnis<br />
Teil I<br />
Präambel<br />
I. Allgemeines<br />
<strong>§</strong> 1 Gegenstand und Grundlagen<br />
<strong>§</strong> 2 Bindungswirkung<br />
<strong>§</strong> 3 Geltungsbereich<br />
<strong>§</strong> 4 Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ( BK 75 )<br />
<strong>§</strong> 5 Geschäftsstelle der Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong><br />
II. Leistungsvereinbarung<br />
<strong>§</strong> 6 Grundsätze<br />
<strong>§</strong> 7 Art der Leistung<br />
<strong>§</strong> 8 Personenkreis<br />
<strong>§</strong> 9 Umfang der Leistungen<br />
<strong>§</strong> 10 Inhalt der Leistungen<br />
<strong>§</strong> 11 Qualität der Leistungen<br />
III. Vergütungsvereinbarung<br />
<strong>§</strong> 12 Leistungsgerechte Vergütung<br />
<strong>§</strong> 13 Maßnahmepauschale<br />
<strong>§</strong> 14 Grundpauschale<br />
<strong>§</strong> 15 Investitionsbetrag<br />
<strong>§</strong> 16 Nicht oder nur gesondert abzugeltende Leistungen<br />
<strong>§</strong> 17 Ermittlung von Vergütungen in Form von Tagessätzen<br />
<strong>§</strong> 18 Zahlungsweise und Abrechnung<br />
<strong>§</strong> 19 Vorübergehende Abwesenheit<br />
IV. Sicherung der Qualität<br />
<strong>§</strong> 20 Sicherung der Qualität<br />
V. Prüfungsvereinbarung<br />
<strong>§</strong> 21 Verfahren zur Qualitätsprüfung<br />
<strong>§</strong> 22 Folgen der Qualitätsprüfung<br />
<strong>§</strong> 23 Grundsätze zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen<br />
<strong>§</strong> 24 Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />
<strong>§</strong> 25 Folgen der Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />
VI. Verfahren<br />
<strong>§</strong> 26 Verfahren zum <strong>Abs</strong>chluss von Vereinbarungen<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>
VII. Übergangsregelungen<br />
<strong>§</strong> 27 Fachlich-inhaltliche Ausgestaltung der Leistungen bis zur Umstellung auf Leistungstypen<br />
und Hilfebedarfsgruppen gem. <strong>§</strong> 76 <strong>Abs</strong>. 2 Satz 3<br />
<strong>§</strong> 28 Weitergeltung von Regelungen<br />
VIII. Schlussbestimmungen<br />
TEIL II<br />
TEIL III<br />
<strong>§</strong> 29 Änderungen und Ergänzungen<br />
<strong>§</strong> 30 Rechtswirksamkeit<br />
<strong>§</strong> 31 Inkrafttreten und Kündigung der Vereinbarung<br />
TEIL IV ...<br />
Anlagenverzeichnis<br />
Anlage 1 Leistungstypenbeschreibungen<br />
Anlage 1.1. Leistungstyp 1<br />
Anlage 1.2. Leistungstyp 2<br />
Anlage 1.5. Leistungstyp 5<br />
Anlage 1.6. Leistungstyp 6<br />
Anlage 1.7. Leistungstyp 7<br />
Anlage 2 Kostenaufteilung gemäß <strong>§</strong> 76 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong><br />
<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>
TEIL I<br />
Präambel<br />
Ziel dieses <strong>Rahmenvertrag</strong>es ist die Sicherstellung wirksamer und wirtschaftlicher Leistungen<br />
der Sozialhilfe in Einrichtungen, die den Leistungsberechtigten soweit wie möglich zur<br />
Selbsthilfe und zu mehr Selbständigkeit befähigt und ihm die Teilnahme am Leben in der<br />
Gemeinschaft sowie die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht. Dabei sind<br />
sich die Vertragsparteien ihrer Verantwortung für die Sicherung des bisher vereinbarten Leistungsstandards<br />
bewusst.<br />
Im Wege der partnerschaftlichen Zusammenarbeit wirken die Vertragspartner darauf hin,<br />
dass im Sinne von <strong>§</strong> 17 <strong>SGB</strong> I<br />
- jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend<br />
und schnell erhält;<br />
- die zur Ausführung der Sozialhilfeleistungen erforderlichen Sozialen Dienste und Einrichtungen<br />
rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen und<br />
- der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird.<br />
Der <strong>Rahmenvertrag</strong> dient auch der Sicherstellung und Entwicklung der Qualität (<strong>§</strong> 76 <strong>Abs</strong>. 3<br />
<strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>).<br />
Der <strong>Rahmenvertrag</strong> findet seine Begrenzung in den Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch<br />
in der jeweils gültigen Fassung.<br />
I. Allgemeines<br />
___________________________________________________________________<br />
<strong>§</strong> 1<br />
Gegenstand und Grundlagen<br />
(1) Der <strong>Rahmenvertrag</strong> regelt Rahmenbedingungen für den <strong>Abs</strong>chluss von Vereinbarungen<br />
<strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> über die Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe in<br />
Einrichtungen im Sinne des <strong>§</strong> 3 des Vertrages. Gegenstand des Vertrages sind Rahmenbedingungen<br />
zu Inhalt, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen, die<br />
Vergütungen, das Verfahren über die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der<br />
Leistungen sowie Abrechnungs- und Verfahrensfragen.<br />
(2) Der <strong>Rahmenvertrag</strong> regelt die Leistungen, die der Sozialhilfeträger unter Berücksichtigung<br />
des Nachranges der Sozialhilfe (<strong>§</strong> 2 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>) sicherzustellen hat.<br />
(3) Die Selbständigkeit der Träger der Einrichtungen bleibt in Zielsetzung und Durchführung<br />
ihrer Aufgaben unberührt.<br />
(4) Die auf der Grundlage des <strong>Rahmenvertrag</strong>es geschlossen Vereinbarungen müssen<br />
den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.<br />
(5) Grundlagen des <strong>Rahmenvertrag</strong>es sind die Vorschriften des <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> sowie landesrechtliche<br />
Regelungen.<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>
<strong>§</strong> 2<br />
Bindungswirkung<br />
(1) Die Mitglieder der Vereinigungen der Einrichtungsträger treten dem <strong>Rahmenvertrag</strong><br />
durch schriftliche Erklärung gegenüber ihrer Trägervereinigung bei. Die Landkreise<br />
und kreisfreien Städte erklären ihren Beitritt schriftlich gegenüber dem Landkreistag<br />
bzw. dem Städte- und Gemeindebund.<br />
(2) Die Trägervereinigungen und die kommunalen Spitzenverbände teilen der Geschäftsstelle<br />
der "Brandenburger Kommission 75" den Beitritt mit.<br />
<strong>§</strong> 3<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Eine Einrichtung im Sinne des <strong>Rahmenvertrag</strong>es ist die auf eine gewisse Dauer angelegte<br />
organisatorisch strukturierte Zusammenfassung sächlicher und personeller<br />
Mittel mit dem Ziel, ausschließlich oder teilweise Leistungen der Sozialhilfe für einen<br />
wechselnden Kreis von Personen zu erbringen. Zu den Einrichtungen im Sinne dieses<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong>es zählen Einrichtungen gemäß <strong>§</strong> 2 a <strong>Abs</strong>. 2 Nr. 3 AG-<br />
BSHG/<strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>, sofern sie nicht nur in Ausnahmefällen Leistungen der Sozialhilfe<br />
erbringen, sowie Hilfen für den Personenkreis gemäß <strong>§</strong> 2 a <strong>Abs</strong>. 1 Nr. 2 AG-<br />
BSHG/<strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>.<br />
(2) Der <strong>Rahmenvertrag</strong> gilt für folgende Leistungen:<br />
- Leistungen zur Eingliederung von behinderten Menschen (<strong>§</strong><strong>§</strong> 53, 54 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>),<br />
- Hilfe zur Pflege (<strong>§</strong> 61 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>),<br />
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (<strong>§</strong> 67 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>).<br />
(3) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme der Vergütung von Leistungen nur verpflichtet,<br />
wenn Vereinbarungen <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> geschlossen wurden. Bei<br />
Einrichtungen, deren Aufgabenstellung und Konzeption einer unmittelbar auf den jeweiligen<br />
Leistungsempfänger bezogenen Zuordnung und Abrechnung von Leistungen<br />
entgegenstehen, können abweichende Vergütungsregelungen getroffen werden. Satz<br />
2 gilt für den Personenkreis gemäß <strong>§</strong> 2 a <strong>Abs</strong>. 1 Nr. 2 AG-BSHG/<strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>.<br />
(4) Für Pflegeeinrichtungen mit einer Zulassung zur Pflege <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 72 <strong>SGB</strong> XI gilt der<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong> nur, soweit nicht das <strong>SGB</strong> XI, auf diesem beruhende Regelungen<br />
und Vereinbarungen oder Landesregelungen des Pflegeversicherungsrechts Anwendung<br />
finden.<br />
(5) Die Zuständigkeit für den <strong>Abs</strong>chluss von Vereinbarungen <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong><br />
richtet sich <strong>nach</strong> dem Gesetz zur Ausführung des <strong>§</strong> 100 <strong>Abs</strong>. 1 des Bundessozialhilfegesetzes<br />
und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-BSHG/<strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>) in der<br />
jeweils gültigen Fassung.<br />
<strong>§</strong> 4<br />
Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ( BK 75 )<br />
(1) Für den Geltungsbereich des <strong>Rahmenvertrag</strong>es bilden die Vertragspartner eine ständige<br />
Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>. Die Brandenburger Kommission<br />
<strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ist zuständig für alle Grundsatzangelegenheiten im Zusammenhang<br />
mit den Vereinbarungen <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>. Zu den Aufgaben zählen insbesondere:<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>
- Änderung, Ergänzung und Fortentwicklung des <strong>Rahmenvertrag</strong>es sowie weitere<br />
Regelungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben,<br />
- Grundsätzliche Regelungen zur Ermittlung von Vergütungen,<br />
- Grundsätzliche Regelungen zur Personalbemessung <strong>nach</strong> Leistungstypen,<br />
- Vereinbarung von Pauschalen für einzelne Vergütungsbestandteile,<br />
- Vereinbarung von Fortschreibungsraten für Personal- und Sachkosten.<br />
(2) Die Vertragspartner entsenden VertreterInnen in folgender Zahl in die Brandenburger<br />
Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> :<br />
1. - Landesamt für Soziales und Versorgung .................................................... 2<br />
- Landkreistag Brandenburg........................................................................... 2<br />
- Städte- und Gemeindebund Brandenburg.................................................... 2<br />
2. - Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Brandenburg e. V.,<br />
- Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V. und Caritasverband<br />
der Diözese Görlitz e. V.,<br />
- Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband<br />
Brandenburg e.V.,<br />
- Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Brandenburg e. V.,<br />
- Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V.,<br />
- Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V<br />
insgesamt ......................................................................................................... 5<br />
3. - Bundesverband privater Alten- und Pflegeheime und ambulanter Dienste e. V.,<br />
Landesgeschäftsstelle Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt<br />
- Arbeitsgemeinschaft privater Heime, Bundesverband e. V.,<br />
Regionalgeschäftsstelle neue Bundesländer, Magdeburg<br />
insgesamt ..........................................................................................................1<br />
Für jede/n VertreterIn wird ein/e StellvertreterIn benannt. Die Vertragspartner benennen<br />
der Geschäftsstelle die VertreterInnen und StellvertreterInnen.<br />
(3) Die Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ist beschlussfähig, wenn jeweils<br />
mehr als die Hälfte der VertreterInnen <strong>nach</strong> <strong>Abs</strong>. 2 Nr. 1 einerseits und <strong>Abs</strong>. 2 Nr. 2<br />
und 3 andererseits anwesend sind. Beschlüsse müssen unbeschadet der Möglichkeit<br />
einer Stimmenthaltung einstimmig gefasst werden.<br />
(4) Die Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> wählt aus ihrer Mitte eine/n SitzungsleiterIn<br />
und dessen/deren StellvertreterIn für die Dauer von einem Jahr. SitzungsleiterIn<br />
und StellvertreterIn dürfen nicht derselben Vertragspartei angehören.<br />
Die Sitzungsleitung wechselt zwischen den Vertragspartnern.<br />
(5) Die Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> kann zur Vorbereitung und<br />
Durchführung von Beschlüssen aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden.<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>
<strong>§</strong> 5<br />
Geschäftsstelle der Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong><br />
Die Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> unterhält eine Geschäftsstelle beim Landesamt<br />
für Soziales und Versorgung. Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen der Brandenburger<br />
Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> vor. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung<br />
der Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> geregelt.<br />
II. Leistungsvereinbarung<br />
_________________________________________________________________________<br />
<strong>§</strong> 6<br />
Grundsätze<br />
(1) Zwischen dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband und dem zuständigen<br />
Sozialhilfeträger werden Leistungsvereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität<br />
der Leistungen geschlossen. Für jede Einrichtung ist mindestens eine gesonderte<br />
Vereinbarung abzuschließen. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung sind im Rahmen<br />
der vereinbarten Vergütungen zu erbringen.<br />
(2) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, im Rahmen der vereinbarten Platzzahl<br />
Leistungsberechtigte aus dem Personenkreis aufzunehmen, für den er das vereinbarte<br />
Leistungsangebot vorhält (Aufnahmeverpflichtung, <strong>§</strong> 76 <strong>Abs</strong>. 1 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>).<br />
(3) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen<br />
das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (<strong>§</strong> 76 <strong>Abs</strong>. 1 Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>).<br />
Das Wunschrecht des Leistungsberechtigten <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 9 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> und der Vorrang der<br />
offenen Hilfe <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 13 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> bleiben unberührt.<br />
<strong>§</strong> 7<br />
Art der Leistung<br />
(1) Die Art der Leistungen in Einrichtungen richtet sich <strong>nach</strong> den im <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> aufgeführten<br />
Hilfearten.<br />
(2) Für die Leistungen <strong>nach</strong> dem <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> werden differenziert <strong>nach</strong> Zielgruppen Leistungstypen<br />
gebildet (Anlage 1). 1)<br />
(3) In der Leistungsvereinbarung beschreibt die Einrichtung ihr Leistungsangebot und<br />
ordnet dies einem oder mehreren im <strong>Rahmenvertrag</strong> vereinbarten Leistungstypen zu.<br />
(4) Sollen Leistungen vereinbart werden, die keinem einrichtungsübergreifend vereinbarten<br />
Leistungstyp (Anlage 1) entsprechen, kann hierfür ein eigenständiger Leistungstyp<br />
vereinbart werden. Soweit neue Leistungstypen entwickelt werden, orientieren sie<br />
sich an den Leistungsansprüchen des <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>.<br />
1) Die Vertragspartner mit Ausnahme des Landkreistages gehen davon aus, dass die Leistungstypen<br />
auf der Grundlage der bislang zwischen dem überörtlichen Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger<br />
bedarfsgerecht vereinbarten Maßnahmen entwickelt werden. Für den Personenkreis der seelisch<br />
behinderten Menschen wird ein Verfahren zur Feststellung des individuellen Hilfebedarfs entwickelt.<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>
(5) Die Beschreibung neuer Leistungstypen und die Aufnahme in den <strong>Rahmenvertrag</strong><br />
erfolgt durch die Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>.<br />
<strong>§</strong> 8<br />
Personenkreis<br />
Die Leistungsvereinbarung beinhaltet den vom Träger der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis<br />
(Zielgruppe). Die Zielgruppe bestimmt sich <strong>nach</strong> der Konzeption des Trägers.<br />
Grundsätzlich ist dabei der Systematik der Leistungstypen zu folgen.<br />
<strong>§</strong> 9<br />
Umfang der Leistung<br />
(1) Die von den Einrichtungen zur erbringenden Leistungen müssen in jedem Einzelfall in<br />
Art und Umfang dem Hilfebedarf <strong>nach</strong> den <strong>§</strong><strong>§</strong> 1, 9 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> entsprechen.<br />
Sie müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß<br />
des Notwendigen nicht überschreiten.<br />
(2) Die Leistungen sind dem Umfang <strong>nach</strong> ausreichend, wenn der sozialhilferechtlich<br />
anzuerkennende Bedarf jedes Hilfeempfängers in der Maßnahme vollständig gedeckt<br />
werden kann. Zweckmäßig sind Leistungen, wenn sie geeignet sind, die für die Leistungen<br />
konkretisierten Aufgaben und Ziele im Rahmen der Sozialhilfe zu erfüllen.<br />
Dabei ist der Stand der wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen.<br />
Notwendig sind Leistungen dann, wenn ohne sie oder ohne qualitativ oder<br />
quantitativ vergleichbare Leistungen die Aufgaben und Ziele der Leistungen im Rahmen<br />
der Sozialhilfe nicht erfüllt werden können. Ausreichende, zweckmäßige und<br />
notwendige Leistungen sind wirtschaftlich, wenn sie in der vereinbarten Qualität zu<br />
einem vertretbaren Aufwand erbracht werden.<br />
(3) Die Einrichtungen erbringen die Hilfe entsprechend dem individuellen Förderplan für<br />
den Leistungsberechtigten im Rahmen der Leistungsvereinbarung.<br />
(1) Die Leistung beinhaltet:<br />
<strong>§</strong> 10<br />
Inhalt der Leistungen<br />
- die Maßnahme (Betreuung, Förderung, Pflege),<br />
- die Grundleistung, soweit erforderlich (Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung),<br />
- die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen (Gebäude, Grundstück) einschließlich<br />
ihrer Ausstattung (Inventar).<br />
(2) Die Maßnahme umfasst die Betreuung, Förderung und Pflegeleistungen entsprechend<br />
der jeweiligen Leistungsvereinbarung.<br />
Hinsichtlich Zahl, Funktion und Qualifikation der Mitarbeiter gilt folgendes:<br />
Der Anteil der Maßnahmeleistungen, der durch geringfügig Beschäftigte erbracht<br />
wird, sollte dabei 20 % der Vollkräfte nicht übersteigen. Die Verordnung über personelle<br />
Anforderungen für Heime in der jeweils geltenden Fassung (HeimPersV) bleibt<br />
unberührt. Die personelle Ausstattung ist Teil der Leistungsvereinbarung. Sie ist vom<br />
vereinbarten Leistungstyp bzw. der Hilfebedarfsgruppe abzuleiten. Dabei sind zu berücksichtigen:<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>
- Zeiten, die für die Beratung, Betreuung, Förderung und Versorgung der Leistungsberechtigten<br />
erforderlich sind,<br />
- fachliche Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiter,<br />
- leitende administrative und organisatorische Aufgaben,<br />
- zeitlicher und personeller Aufwand für Aufgaben der Kooperation und Koordination<br />
(z. B. Teambesprechungen),<br />
- Berechnung der Nettojahresarbeitszeit unter Berücksichtigung von Zeiten für<br />
Fortbildung sowie Ausfallzeiten (Krankheit, Urlaub).<br />
Im Übrigen gelten die Rahmenleistungsvereinbarungen (Teil II bis ...). 2)<br />
(3) Zur Unterkunft und Verpflegung gehören alle Leistungen, die den Aufenthalt des Leistungsberechtigten<br />
in der Einrichtung bzw. die Nutzung der Einrichtung ermöglichen,<br />
soweit sie nicht der Maßnahme bzw. den betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich<br />
der Ausstattung zuzuordnen sind. Dabei umfasst die Verpflegung die im Rahmen einer<br />
ausgewogenen und bedarfsgerechten Ernährung notwendigen Getränke und<br />
Speisen. Unterkunft und Verpflegung umfassen jeweils im <strong>nach</strong> Leistungstyp vorgesehenen<br />
Umfang insbesondere:<br />
- Ver- und Entsorgung;<br />
Hierzu zählt z. B. die Versorgung mit bzw. Entsorgung von Wasser, Energie und<br />
Brennstoffen sowie Abfall.<br />
- Reinigung;<br />
Dies umfasst die Reinigung des Wohnraumes und der Gemeinschaftsräume<br />
(Sichtreinigung, Unterhaltsreinigung, Grundreinigung) und der übrigen Räume<br />
sowie die Bereitstellung von Hausverbrauchsmaterial.<br />
- Wäscheversorgung;<br />
Die Wäscheversorgung umfasst die Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung<br />
der von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Wäsche sowie das maschinelle<br />
Waschen und Bügeln der persönlichen Wäsche und Kleidung, die Instandhaltung<br />
von Leibwäsche sowie kleinere Reparaturen an Bekleidung und Schuhwerk.<br />
- Speise- und Getränkeversorgung;<br />
Dies umfasst die Zubereitung und die Bereitstellung von Speisen und ständige<br />
Vorhaltung von Getränken.<br />
- Mittel für Körperhygiene im Umfang der Grundbetreuung;<br />
- Gemeinschaftsveranstaltungen;<br />
Dies umfasst den Aufwand für Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens,<br />
soweit sie nicht dem Betreuungsaufwand in der Maßnahmepauschale<br />
zuzurechnen sind.<br />
- Fahrzeughaltung in dem zur Sicherung des Aufwandes für Unterkunft und Verpflegung<br />
notwendigen Umfang.<br />
- personeller und sächlicher Leitungs-/Verwaltungsaufwand zur Sicherung des<br />
Aufwandes für Unterkunft und Verpflegung<br />
Unter Berücksichtigung dieser typischen Leistungen beschreibt die Einrichtung ihr<br />
konkretes Leistungsangebot für die Unterkunft und Verpflegung.<br />
2) In den Teilen II bis .. sind u. a. die Rahmenleistungsvereinbarungen enthalten<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>
(4) Die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung<br />
berücksichtigt die Aufgabenstellung und Konzeption der Einrichtung.<br />
In den Einzelvereinbarungen wird die jeweils erforderliche räumliche und sächliche<br />
Ausstattung benannt.<br />
<strong>§</strong> 11<br />
Qualität der Leistungen<br />
(1) Die Qualität der Leistungen bestimmt sich <strong>nach</strong> den Merkmalen der Leistung, die die<br />
Einrichtung im Hinblick auf die Leistungsvereinbarung erbringt. Die Qualität der Leistung<br />
gliedert sich in Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.<br />
(2) Strukturqualität benennt die Rahmenbedingungen, die notwendig sind, um die vereinbarten<br />
Leistungen zu erbringen. Parameter sind insbesondere:<br />
- Standort und Größe der Einrichtung einschließlich des baulichen Standards,<br />
- Konzeption der Einrichtung,<br />
- Darstellung des vorgehaltenen Leistungsangebotes,<br />
- personelle, räumliche und sächliche Ausstattung,<br />
- fachlich qualifizierte Anleitung der Mitarbeiter sowie die Sicherstellung ihrer Fort-<br />
und Weiterbildung,<br />
- Einbindung in Versorgungs- und Kooperationsstrukturen und Gemeinwesen,<br />
- Darstellung der Qualitätssicherungsmaßnahmen,<br />
- Dokumentation (personen- und einrichtungsbezogen).<br />
(3) Prozessqualität bezieht sich auf die Planung, Strukturierung und den Ablauf der Leistungserbringung<br />
(Verfahren).<br />
Die Prozessqualität umfasst insbesondere:<br />
- bedarfsorientierte Hilfeleistung einschließlich deren Dokumentation,<br />
- kontinuierliche Prüfung und Fortschreibung des individuellen Förderplanes einschließlich<br />
notwendiger Beiträge für die Gesamtpläne <strong>nach</strong> <strong>§</strong><strong>§</strong> 58, 68 <strong>Abs</strong>. 1 Satz<br />
2 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong><br />
- Unterstützung und Förderung der Selbsthilfepotentiale,<br />
- Prozessbegleitende Beratung,<br />
- Einbeziehung von Betroffenen, Angehörigen oder gesetzlichen Vertretern (Vertretungsorganisationen),<br />
- bedarfsgerechte Fortentwicklung der Konzeption,<br />
- Dienstplangestaltung, fachübergreifende Teamarbeit.<br />
(4) Ergebnisqualität ist als Zielerreichungsgrad der Leistungserbringung zu verstehen.<br />
Dabei ist das angestrebte Ziel mit dem tatsächlich erreichten zu vergleichen. Ergebnisse<br />
des Hilfeprozesses sind anhand der festgelegten Ziele regelmäßig vom Einrichtungsträger<br />
zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist zwischen den die Leistung<br />
erbringenden Einrichtungen und dem Leistungsberechtigten, seinen Angehörigen<br />
oder sonstigen Vertretungsberechtigten zu erörtern und in der Prozessdokumentation<br />
festzuhalten.<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>
III. Vergütungsvereinbarung<br />
______________________________________________________________<br />
<strong>§</strong> 12<br />
Leistungsgerechte Vergütung<br />
(1) Die Vergütungen (Entgelte) sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen<br />
zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen; <strong>nach</strong>trägliche<br />
Ausgleiche von Gewinnen und Verlusten erfolgen nicht (<strong>§</strong> 77 <strong>Abs</strong>. 1 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ).<br />
Die Vergütungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und<br />
Leistungsfähigkeit entsprechen (<strong>§</strong> 75 <strong>Abs</strong>. 3 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ).<br />
(2) Die Vergütung für die Leistungen besteht mindestens aus der Maßnahmepauschale,<br />
der Grundpauschale sowie dem Investitionsbetrag. Förderungen aus öffentlichen Mitteln<br />
sind bei der Vereinbarung der Vergütungen anzurechnen.<br />
<strong>§</strong> 13<br />
Maßnahmepauschale 3)<br />
Die Maßnahmepauschalen sind die Vergütungsbestandteile für die <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 10 <strong>Abs</strong>. 2 vereinbarten<br />
Leistungen.<br />
<strong>§</strong> 14<br />
Grundpauschale 3)<br />
Die Grundpauschale ist die Vergütung für die <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 10 <strong>Abs</strong>. 3 vereinbarten Leistungen der<br />
Unterkunft und Verpflegung.<br />
<strong>§</strong> 15<br />
Investitionsbetrag 3)<br />
(1) Der Investitionsbetrag ist die Vergütung für die <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 10 <strong>Abs</strong>. 4 vereinbarten Leistungen.<br />
(2) Einer verlangten Erhöhung des Investitionsbetrages aufgrund von Investitionsmaßnahmen<br />
braucht der Träger der Sozialhilfe nur zuzustimmen, wenn er der Maßnahme<br />
zuvor zugestimmt hat (<strong>§</strong> 76 <strong>Abs</strong>. 2 Satz 4 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>).<br />
<strong>§</strong> 16<br />
Nicht oder nur gesondert abzugeltende Leistungen<br />
(1) Keine Vergütungsbestandteile sind:<br />
1. Leistungen, die durch andere Leistungsträger, insbesondere Sozialleistungsträger<br />
zu erbringen sind, z. B. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
oder Leistungen zur Rehabilitation;<br />
2. Leistungen, die nicht zur Förderung und Betreuung im Einzelfall gehören, z. B.<br />
Personalausbildungsstätten, Personalwohnungen, soweit sie nicht für den Betrieb<br />
der Einrichtung unerlässlich sind (z. B. Hausmeisterwohnungen, Erzieherwohnungen<br />
in der Gruppe);<br />
3) Die Grundsätze für einrichtungsübergreifende und einrichtungsindividuelle Pauschalen sind<br />
bis 31.12.2006 zu erarbeiten.<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>
3. offene Hilfen und sonstige Leistungen an Dritte, wie ambulante Beratung und Behandlung,<br />
sofern nicht mit dem überörtlichen Sozialhilfeträger konzeptionell abgestimmt;<br />
4. Arbeitsbelohnungen und Arbeitsentlohnungen an Leistungsberechtigte, soweit sie<br />
über die vom Leistungsträger dafür getroffenen Regelung hinaus gewährt werden;<br />
5. Nebenbetriebe, die nicht zur Aufgabenerfüllung der Einrichtung notwendig sind.<br />
(2) Folgende Leistungen werden vom Sozialhilfeträger gesondert erbracht:<br />
1. Krankenhilfe im Rahmen des <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ,<br />
2. Sozialversicherungsbeiträge für in WfbM beschäftigte Behinderte,<br />
3. Einmalige Beihilfen <strong>nach</strong> <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ,<br />
4. Barbeträge zur persönlichen Verfügung (Taschengeld),<br />
5. Kosten für den Transport Betreuter,<br />
6. Umzug aus Anlass einer durch den Leistungsträger genehmigten Verlegung in<br />
ein anderes Heim,<br />
7. Bestattungskosten gem. <strong>§</strong> 74 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ,<br />
8. sonstige Kosten aus Anlass einer Ausbildung außerhalb der Einrichtung<br />
9. sonstige individuelle Leistungen im Rahmen des <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> .<br />
<strong>§</strong> 17<br />
Ermittlung von Vergütungen in Form von Tagessätzen<br />
(1) Im stationären und teilstationären Bereich sind die jeweilige leistungsgerechte Vergütung<br />
sowie ihre Bestandteile auf der Basis eines Kalendertages zu kalkulieren, soweit<br />
sich aus den Teilen II bis ... nichts anderes ergibt. Hierbei ist die vereinbarte Auslastung<br />
von vereinbarten Plätzen zugrunde zu legen.<br />
(2) Für den Personenkreis <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 100 <strong>Abs</strong>. 1 Nr. 5 BSHG können die Vergütungen je<br />
<strong>nach</strong> Art und Umfang der Leistung <strong>nach</strong> dem dafür erforderlichen Zeitaufwand, <strong>nach</strong><br />
dem jeweiligen Leistungsinhalt, <strong>nach</strong> Komplexleistungen oder auch <strong>nach</strong> Einzelleistungen<br />
bemessen werden.<br />
(3) Personalaufwand umfasst Vergütungen, Löhne und sonstige Leistungen in Geld oder<br />
Geldeswert, die grundsätzlich <strong>nach</strong> den auf Bundesebene geltenden Tarifverträgen,<br />
Arbeitsbedingungen oder Arbeitsvertragsrichtlinien bei funktionsgerechter Eingruppierung<br />
entstehen. Grundlage für die Bemessung bilden die in den Teilen II bis ... vereinbarten<br />
Personalschlüssel bzw. Personalorientierungswerte. Die Aufwendungen im<br />
Personalbereich sind jedenfalls dann unangemessen, wenn sie die Personalkosten<br />
bei einer Vergütung <strong>nach</strong> dem BAT-Ost insgesamt übersteigen.<br />
(4) Personal- und Sachaufwand sind den Vergütungsbestandteilen verursachungsgerecht<br />
zuzuordnen. 4) Soweit eine verursachungsgerechte Aufteilung nicht möglich ist,<br />
ist der mit der Grundpauschale und der Maßnahmepauschale im Zusammenhang<br />
stehende Aufwand den Pauschalen zu jeweils 50 % zuzurechnen.<br />
4) Ein Kalkulationsblatt wird noch erarbeitet.<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>
<strong>§</strong> 18<br />
Zahlungsweise und Abrechnung<br />
(1) Die Tagessätze werden je Betreuten <strong>nach</strong> Pflege- bzw. Betreuungstagen gerechnet.<br />
Der Aufnahme- und Entlassungstag gelten als je ein Tag.<br />
(2) Die Einrichtungsträger melden die An- und Abwesenheitstage monatlich bis zum 15.<br />
des Folgemonats. Der Leistungsträger begleicht die Rechnung innerhalb von zwei<br />
Monaten <strong>nach</strong> Zugang.<br />
(3) Auf Antrag des Einrichtungsträgers werden monatliche <strong>Abs</strong>chläge im Voraus in Höhe<br />
des voraussichtlich zu begleichenden Betrages gezahlt.<br />
(4) Zur Wahrung der Liquidität des Einrichtungsträgers können einvernehmlich andere<br />
Zahlungsmodalitäten vereinbart werden.<br />
(5) Bereicherungsrechtliche Ansprüche <strong>nach</strong> <strong>§</strong><strong>§</strong> 812 ff. BGB bleiben auch <strong>nach</strong> erfolgter<br />
Abrechnung unberührt.<br />
<strong>§</strong> 19<br />
Vorübergehende Abwesenheit<br />
(1) Bei vorübergehender Abwesenheit eines Bewohners/einer Bewohnerin einer vollstationären<br />
Einrichtung bis zu drei Tagen wird der volle Tagessatz weitergezahlt.<br />
(2) Bei vorübergehender Abwesenheit von mehr als drei Tagen wird vom ersten vollen<br />
Abwesenheitstag an ein Freihaltegeld in Höhe von 85 % des Satzes gezahlt, wenn<br />
der Platz während dieses Zeitraumes freigehalten wird. Der Vergütungsanteil für Investitionskosten<br />
bleibt davon unberührt.<br />
(3) Freihaltegeld wird gewährt:<br />
- bei Urlaub bis zu 30 Tagen je Kalenderjahr,<br />
- bei Krankenhausbehandlung, einer Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme für<br />
längstens einen Monat je Kalenderjahr,<br />
- darüber hinaus oder in anderen Fällen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger vorher<br />
der Freihaltung zugestimmt hat.<br />
Einrichtungen zur teilstationären Betreuung berechnen kein Freihaltegeld. Bei Krankheit<br />
oder Urlaub können sie den vereinbarten Tagessatz für längstens 30 Fehltage im<br />
Kalenderjahr weiterberechnen, wenn mit dem weiteren Besuch der Einrichtung zu<br />
rechnen ist.<br />
(5) Darüber hinaus können mit den Leistungsträgern vor Überschreiten der Fehltage<br />
<strong>nach</strong> <strong>Abs</strong>atz 4 Vereinbarungen über die Kostenübernahme im Einzelfall getroffen<br />
werden.<br />
(6) Die Regelungen des <strong>Abs</strong>atzes 4 gelten nicht für Werkstätten für Behinderte.<br />
(7) In vollstationären Einrichtungen<br />
- für Kinder und Jugendliche mit geistiger und /oder mehrfacher Behinderung und<br />
- für Kinder und Jugendliche mit körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>
wird kein Freihaltegeld berechnet.<br />
Der vereinbarte Tagessatz wird kalendertäglich gezahlt, sofern mit dem weiteren Besuch<br />
der Einrichtung zu rechnen ist. Bei längeren Abwesenheitszeiten ist der örtliche<br />
Sozialhilfeträger durch den Einrichtungsträger zu unterrichten, ob mit einem weiteren<br />
Besuch der Einrichtung zu rechnen ist.<br />
IV. Sicherung der Qualität<br />
__________________________________________________________________<br />
<strong>§</strong> 20<br />
Sicherung der Qualität<br />
(1) Der Träger der Einrichtung ist für die Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität<br />
gemäß <strong>§</strong> 11 unter Einbeziehung der Leistungsvereinbarung verantwortlich.<br />
Qualitätssichernde Maßnahmen sind regelmäßig durchzuführen.<br />
(2) Maßnahmen der Qualitätssicherung können unter anderem sein:<br />
- die Einrichtung von Qualitätszirkeln/Arbeitsgruppen,<br />
- die Einsetzung von Qualitätsbeauftragten,<br />
- die Mitwirkung an Qualitätskonferenzen,<br />
- Fort- und Weiterbildung des Personals, Supervision,<br />
- die Entwicklung und Weiterentwicklung von Verfahrensstandards für die Betreuung,<br />
Förderung, Pflege und Versorgung der Leistungsberechtigten,<br />
- Planung der Hilfen (Hilfe-/Förderplan) im Einzelfall,<br />
- Förder- und Betreuungsdokumentation, Entwicklungsberichte,<br />
- Anpassung oder Aufrechterhaltung vereinbarter Standards,<br />
- Fortschreibung der Konzeption mit Blick auf den Gesamtbedarf der Bewohner,<br />
- Einbeziehung (soweit möglich) des Leistungsberechtigten und seiner Angehörigen/Betreuern,<br />
- regelmäßige Mitarbeiterbesprechungen,<br />
- Beschreibung des vorgehaltenen Leistungsangebotes.<br />
(3) Der Träger der Einrichtung führt einen Nachweis über die Durchführung von Maßnahmen<br />
der Qualitätssicherung<br />
V. Prüfungsvereinbarung<br />
______________________________________________________________<br />
<strong>§</strong> 21 5)<br />
Verfahren zur Qualitätsprüfung<br />
(1) Der überörtliche Sozialhilfeträger ist berechtigt, sich auch vor Ort von der Erfüllung<br />
der vereinbarten Qualitätskriterien zu überzeugen. Die Träger der Einrichtungen sind<br />
verpflichtet, den mit der Prüfung Beauftragten die Prüfung in geeigneter Form zu ermöglichen<br />
und daran mitzuwirken.<br />
5 ) Bei der Durchführung von Qualitätsprüfungen sind die <strong>Abs</strong>prachen der AG Änderung<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong>, Untergruppe Qualitätsprüfungsverfahren, die der BK 93 in der Sitzung am<br />
28.10.2004 und am 14.07.2005 zur Kenntnis gegeben worden sind, zu berücksichtigen.<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>
(2) Stellt der Sozialhilfeträger bei der Überprüfung Mängel im Rahmen der Leistungsvereinbarung<br />
fest, sind diese der Einrichtung schriftlich mitzuteilen, es sei denn, es besteht<br />
Einvernehmen auf sofortige Beseitigung der Mängel.<br />
(3) Der Träger der Sozialhilfe entscheidet bei noch nicht sofort abgestellten Mängeln,<br />
welche Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu treffen sind. Er teilt dies dem Einrichtungsträger<br />
schriftlich unter angemessener Fristsetzung mit.<br />
(4) Werden die Mängel von der Einrichtung nicht fristgerecht beseitigt, ist der Sozialhilfeträger<br />
berechtigt, den Sachverhalt überprüfen zu lassen. Hierzu ist der Einrichtungsträger<br />
zu informieren.<br />
Gegenstände der erweiterten Prüfung sind die Sachverhalte, bei denen Anhaltspunkte<br />
<strong>nach</strong> Satz 1 hinsichtlich eines Verstoßes gegen die vereinbarte Leistung und vereinbarte<br />
Qualität bestehen.<br />
<strong>§</strong> 22<br />
Folgen der Qualitätsprüfung<br />
(1) Das Prüfungsergebnis ist in der nächstmöglichen Vergütungs- und Leistungsvereinbarung<br />
für die Zukunft zu berücksichtigen. Das Kündigungsrecht <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 78 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong><br />
bleibt unberührt.<br />
(2) Die Unterrichtung des Leistungsberechtigten bestimmt sich <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 76 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>SGB</strong><br />
<strong>XII</strong>.<br />
<strong>§</strong> 23<br />
Grundsätze zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen<br />
(1) Der überörtliche Sozialhilfeträger kann die Wirtschaftlichkeit der Leistungen prüfen (<strong>§</strong><br />
75 <strong>Abs</strong>. 3 Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>). Zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Träger der Einrichtung<br />
ist eine Vereinbarung zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen zu<br />
schließen (<strong>§</strong> 75 <strong>Abs</strong>. 3 Nr. 3 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>)<br />
(2) Die Wirtschaftlichkeit der Leistungen wird unterstellt, wenn diese in der vereinbarten<br />
Qualität mit den vereinbarten Vergütungen erbracht werden.<br />
(3) Bestehen seitens des Sozialhilfeträgers berechtigte Zweifel an der wirtschaftlichen<br />
Erbringung der vereinbarten Leistung, teilt er diese dem Einrichtungsträger schriftlich<br />
mit. Der Einrichtungsträger hat die Möglichkeit, die Wirtschaftlichkeit seiner Leistungserbringung<br />
darzulegen und gemeinsam mit dem Sozialhilfeträger die Zweifel<br />
auszuräumen. Liegen weiterhin begründete Anhaltspunkte dafür vor , dass die Einrichtung<br />
die Anforderungen an eine leistungsfähige und wirtschaftliche Leistungserbringung<br />
nicht oder nicht mehr erfüllt, ist der überörtliche Sozialhilfeträger berechtigt,<br />
die Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistung prüfen zu lassen. Gegenstand der<br />
Prüfung sind Sachverhalte, bei denen Anhaltspunkte hinsichtlich einer wesentlichen<br />
Unwirtschaftlichkeit der Einrichtung bei der Leistungserbringung bestehen.<br />
<strong>§</strong> 24<br />
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />
(1) Der überörtliche Sozialhilfeträger lässt die Prüfung der Wirtschaftlichkeit von einem<br />
externen Sachverständigen vornehmen.<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>
(2) Dieser externe Sachverständige wird im Einvernehmen mit dem Träger der Einrichtung<br />
bestellt. Kommt innerhalb einer Frist von 15 Werktagen <strong>nach</strong> Anhörung des Trägers<br />
keine Einigung zustande, kann der Sozialhilfeträger den externen Sachverständigen<br />
ohne Einvernehmen bestellen. 6)<br />
<strong>§</strong> 25<br />
Folgen der Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />
(1) Das Prüfungsergebnis ist in der nächstmöglichen Vergütungs- und Leistungsvereinbarung<br />
mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen.<br />
(2) Das Kündigungsrecht <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 78 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> bleibt unberührt.<br />
(3) Die Unterrichtung der Leistungsempfänger bestimmt sich <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 76 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>.<br />
VI. Verfahren<br />
__________________________________________________________________________<br />
<strong>§</strong> 26<br />
Verfahren zum <strong>Abs</strong>chluss von Vereinbarungen<br />
(1) Für den <strong>Abs</strong>chluss von Vereinbarungen <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 76 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ist ein schriftliches<br />
Angebot vorzulegen. Der Einrichtungsträger reicht sein Angebot über den zuständigen<br />
Verband beim Landesamt für Soziales und Versorgung ein. Kommunale Einrichtungsträger<br />
und Träger, die keinem Trägerverband angehören, leiten ihr Angebot<br />
unmittelbar dem Landesamt für Soziales und Versorgung zu.<br />
(2) Die Angebote auf Vereinbarung der Vergütungen sollen spätestens zwei Monate vor<br />
Beginn des neuen Vereinbarungszeitraumes vollständig vorliegen. Die vollständigen<br />
Unterlagen sind in einer Anlage zu benennen.<br />
(3) Ist ein Kalkulationsblatt vorzulegen, prüft der zuständige Verband die im Kalkulationsblatt<br />
genannten Sach- und Personalaufwendungen auf Vollständigkeit sowie<br />
sach- und periodengerechte Zuordnung. Die Richtigkeit der Angabe ist zu testieren.<br />
(4) Ergeben sich bei der Prüfung des Kalkulationsblattes Unklarheiten oder sind Angaben<br />
unvollständig, kann das Landesamt für Soziales und Versorgung zusätzliche<br />
Nachweise und Erklärungen einfordern. Die vereinbarte Vergütung wird der Geschäftsstelle<br />
der Brandenburger Kommission <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> sowie dem zuständigen<br />
Verband mitgeteilt.<br />
6) Ein weitergehendes Verfahren wird bei Bedarf vereinbart.<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>
VII. Übergangsregelungen<br />
______________________________________________________________<br />
<strong>§</strong> 27<br />
Fachlich-inhaltliche Ausgestaltung der Leistungen bis zur Umstellung auf Leistungstypen<br />
und Hilfebedarfsgruppen gem. <strong>§</strong> 76 <strong>Abs</strong>. 2 Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong><br />
(1) Für die Bereiche, für die bislang keine Leistungstypen verabredet worden sind, gelten<br />
im Rahmen einer Übergangsregelung die bisher vereinbarten Einrichtungstypen als<br />
Leistungstypen weiter.<br />
(2) Für neue bzw. umstrukturierte Einrichtungen sind für die Vereinbarungen die Bemessungsgrundlagen<br />
verhandelter vergleichbarer Einrichtungen heranzuziehen.<br />
<strong>§</strong> 28<br />
Weitergeltung von Regelungen<br />
Teile der Entgeltrahmenvereinbarung, die im <strong>Rahmenvertrag</strong> noch nicht geregelt sind, gelten<br />
weiter. Dies betrifft insbesondere<br />
- <strong>§</strong> 8 - Ermittlung der Entgelte<br />
- <strong>§</strong> 11 - Antragsverfahren für Entgelte<br />
- die Anlagen<br />
3.2. - Förder- und Beschäftigungsmöglichkeiten für schwerstbehinderte Menschen,<br />
3.3. - Rahmenleistungsvereinbarung für anerkannte Werkstätten für Behinderte,<br />
3.4. - Tagesstätten für psychisch Kranke/seelisch Behinderte,<br />
5. - Antragsunterlagen zur Vereinbarung eines leistungsgerechten Entgelts.<br />
Im <strong>Rahmenvertrag</strong> bereits geregelte Sachverhalte haben gegenüber den Regelungen der<br />
Entgeltrahmenvereinbarung Vorrang. Einzelregelungen des <strong>Rahmenvertrag</strong>es ersetzen damit<br />
schrittweise die jeweils in Bezug stehenden Regelungen der Entgeltrahmenvereinbarung<br />
des Landes Brandenburg.<br />
VIII. Schlussbestimmungen<br />
______________________________________________________________<br />
<strong>§</strong> 29<br />
Änderungen und Ergänzungen<br />
Änderungen und Ergänzungen des <strong>Rahmenvertrag</strong>es bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere<br />
auch für noch abzuschließende weitere Teile des <strong>Rahmenvertrag</strong>es.<br />
<strong>§</strong> 30<br />
Rechtswirksamkeit<br />
Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Rahmenvertrag</strong>es rechtsunwirksam sind, wird die Wirksamkeit<br />
des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die<br />
unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck<br />
möglichst nahe kommt.<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>
<strong>§</strong> 31<br />
Inkrafttreten und Kündigung der Vereinbarung<br />
(1) Der <strong>Rahmenvertrag</strong> tritt mit Wirkung zum 01.01.1999 in Kraft. Mit Wirkung ab<br />
01.01.2005 sind Änderungen, die sich aus dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts<br />
in das Sozialgesetzbuch ergeben, berücksichtigt.<br />
(2) Er kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum 30.06. oder<br />
31.12. gekündigt werden. Wird der Vertrag nur teilweise gekündigt, berührt dies nicht<br />
die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Die Kündigung eines Vertragspartners berührt<br />
den Bestand des <strong>Rahmenvertrag</strong>es für die übrigen Vertragspartner nicht.<br />
(3) Für den Fall einer Kündigung verpflichten sich die Vertragsparteien, unverzüglich in<br />
Verhandlungen über die gekündigten vertraglichen Vereinbarungen einzutreten. Die<br />
gekündigten vertraglichen Regelungen bleiben über den Kündigungstermin hinaus für<br />
die Vertragsparteien, längstens jedoch für sechs Monate, verbindlich, soweit sie nicht<br />
durch neue vertragliche Regelungen ersetzt werden.<br />
Teil II<br />
Teil III<br />
Teil IV...<br />
____________________________<br />
Berlin, Potsdam, Magdeburg, Cottbus, den 08.09.2005<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>