Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII (RV 79 ...
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<strong>§</strong> 31<br />
Inkrafttreten und Kündigung der Vereinbarung<br />
(1) Der <strong>Rahmenvertrag</strong> tritt mit Wirkung zum 01.01.1999 in Kraft. Mit Wirkung ab<br />
01.01.2005 sind Änderungen, die sich aus dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts<br />
in das Sozialgesetzbuch ergeben, berücksichtigt.<br />
(2) Er kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum 30.06. oder<br />
31.12. gekündigt werden. Wird der Vertrag nur teilweise gekündigt, berührt dies nicht<br />
die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Die Kündigung eines Vertragspartners berührt<br />
den Bestand des <strong>Rahmenvertrag</strong>es für die übrigen Vertragspartner nicht.<br />
(3) Für den Fall einer Kündigung verpflichten sich die Vertragsparteien, unverzüglich in<br />
Verhandlungen über die gekündigten vertraglichen Vereinbarungen einzutreten. Die<br />
gekündigten vertraglichen Regelungen bleiben über den Kündigungstermin hinaus für<br />
die Vertragsparteien, längstens jedoch für sechs Monate, verbindlich, soweit sie nicht<br />
durch neue vertragliche Regelungen ersetzt werden.<br />
Teil II<br />
Teil III<br />
Teil IV...<br />
____________________________<br />
Berlin, Potsdam, Magdeburg, Cottbus, den 08.09.2005<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>