Taschenlexikon des neuen Beihilferechts Ausgabe 2012
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Abgeordnete<br />
Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 BBhV sind Beamte und Versorgungsempfänger<br />
nicht beihilfeberechtigt, denen Leistungen nach<br />
§ 11 <strong>des</strong> Europaabgeordnetengesetzes, § 27 <strong>des</strong> Abgeordnetengesetzes<br />
(Bund) oder entsprechenden vorrangigen lan<strong>des</strong>rechtlichen<br />
Vorschriften zustehen. Diese Abgeordneten erhalten für<br />
die Zeit der Mitgliedschaft in den Parlamenten und danach<br />
Beihilfe nach den Abgeordnetengesetzen entsprechend den<br />
für Beamte geltenden Vorschriften oder einen Zuschuss zu<br />
ihrem Krankenversicherungsbeitrag; dies gilt auch für Hinterbliebene<br />
eines früheren Abgeordneten und ebenso, wenn sie<br />
vor Annahme <strong>des</strong> Mandates z. B. als Beamter nach der BhV<br />
beihilfeberechtigt waren. Eine Wahlmöglichkeit zwischen Beihilfe<br />
und Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag besteht<br />
auch nach dem Abgeordnetenrecht der Länder.<br />
Abmagerungsmittel<br />
Abmagerungsmittel dienen vordergründig der Erhöhung der<br />
Lebensqualität und sind <strong>des</strong>halb nach § 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V<br />
(auf den § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBhV verweist) ergangenen Arzneimittel-Richtlinien<br />
von der Versorgung zulasten der GKV ausgenommen.<br />
Dieser Ausschluss gilt auch für die Beihilfe. Die in<br />
Betracht kommenden – ausgeschlossenen – Arzneimittel ergeben<br />
sich aus Anhang 3 der VV zur BBhV.<br />
Absauggeräte<br />
Abgeordnete / Abschläge bei Kostenerstattung A<br />
Aufwendungen sind beihilfefähig (Nr. 1 der Anl. 5 zur BBhV).<br />
Abschläge bei Kostenerstattung<br />
Die GKV kann anstelle von Sach- und Dienstleistungen Kostenerstattung<br />
gewähren:<br />
www.WALHALLA.de<br />
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