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Taschenlexikon des neuen Beihilferechts Ausgabe 2012

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Abgeordnete<br />

Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 BBhV sind Beamte und Versorgungsempfänger<br />

nicht beihilfeberechtigt, denen Leistungen nach<br />

§ 11 <strong>des</strong> Europaabgeordnetengesetzes, § 27 <strong>des</strong> Abgeordnetengesetzes<br />

(Bund) oder entsprechenden vorrangigen lan<strong>des</strong>rechtlichen<br />

Vorschriften zustehen. Diese Abgeordneten erhalten für<br />

die Zeit der Mitgliedschaft in den Parlamenten und danach<br />

Beihilfe nach den Abgeordnetengesetzen entsprechend den<br />

für Beamte geltenden Vorschriften oder einen Zuschuss zu<br />

ihrem Krankenversicherungsbeitrag; dies gilt auch für Hinterbliebene<br />

eines früheren Abgeordneten und ebenso, wenn sie<br />

vor Annahme <strong>des</strong> Mandates z. B. als Beamter nach der BhV<br />

beihilfeberechtigt waren. Eine Wahlmöglichkeit zwischen Beihilfe<br />

und Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag besteht<br />

auch nach dem Abgeordnetenrecht der Länder.<br />

Abmagerungsmittel<br />

Abmagerungsmittel dienen vordergründig der Erhöhung der<br />

Lebensqualität und sind <strong>des</strong>halb nach § 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V<br />

(auf den § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBhV verweist) ergangenen Arzneimittel-Richtlinien<br />

von der Versorgung zulasten der GKV ausgenommen.<br />

Dieser Ausschluss gilt auch für die Beihilfe. Die in<br />

Betracht kommenden – ausgeschlossenen – Arzneimittel ergeben<br />

sich aus Anhang 3 der VV zur BBhV.<br />

Absauggeräte<br />

Abgeordnete / Abschläge bei Kostenerstattung A<br />

Aufwendungen sind beihilfefähig (Nr. 1 der Anl. 5 zur BBhV).<br />

Abschläge bei Kostenerstattung<br />

Die GKV kann anstelle von Sach- und Dienstleistungen Kostenerstattung<br />

gewähren:<br />

www.WALHALLA.de<br />

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