Weihbischof Dr. Josef Voß - DiAG, Muenster, Mitarbeitervertretungen
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III. Änderung der Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter im kirchlichen<br />
Dienst (AVO) – Sonderregelungen für Mitarbeiter<br />
als Lehrkräfte an kirchlichen Schulen –<br />
SR 4 zur AVO<br />
In § 2 Abs. 1 wird nach der Zahl „17“ die Zahl<br />
„18“ eingefügt.<br />
IV. Änderung der Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter im kirchlichen<br />
Dienst (AVO) – Arbeitsrechtsregelungen für<br />
Mitarbeiter im pastoralen Dienst der römischkatholischen<br />
Kirche im oldenburgischen Teil<br />
der Diözese Münster – Offizialatsbezirk Oldenburg<br />
– SR 1 zur AVO<br />
1. Die Fußnotenzeichen in den §§ 1, 3, 5 und 8<br />
sowie die Fußnote werden gestrichen.<br />
2. In § 5 erhalten die Unterabsätze 1 bis 3 die<br />
Absatzbezeichnungen "(1)", "(2)" und "(3)"<br />
3. In § 5 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:<br />
„(4) Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG kann in<br />
Anwendung von § 7 Abs. 4 ArbZG die Ruhezeit<br />
nach § 5 Abs. 1 ArbZG fünfmal innerhalb<br />
eines Zeitraumes von sechs Kalenderwochen<br />
auf 9 Stunden gekürzt werden,<br />
wenn die Kürzung innerhalb dieses Zeitraums<br />
ausgeglichen wird.“<br />
4. § 7 erhält folgende Fassung:<br />
"§ 7 Reisekosten und Umzugskosten<br />
Die Erstattung von Reisekosten und Umzugskosten<br />
richtet sich nach Anlage 3 zur AVO."<br />
V. Änderung der Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter im kirchlichen<br />
Dienst (AVO) – Ordnung zur Eingruppierung<br />
von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen<br />
Dienst (Eingruppierungsordnung) – Anlage<br />
2 zur AVO<br />
In § 3 (Anmerkungen zur vorläufigen Eingruppierungsordnung)<br />
Ziffer 1 Unterabs. 2 wird nach<br />
Satz 1 die Formulierung „(vgl. § 1b)“ eingefügt.<br />
VI. Änderung der Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter im kirchlichen<br />
Dienst (AVO) – Sonderregelungen für Mitarbeiter<br />
im pastoralen Dienst des Bistums Osnabrück<br />
– SR2 zur AVO<br />
Nach den Arbeitsrechtsregelungen für Mitarbeiter<br />
im pastoralen Dienst der römisch-katholischen<br />
Kirche im Oldenburgischen Teil der<br />
Diözese Münster – Offizialatsbezirk Oldenburg<br />
– SR1 werden folgende Sonderregelungen eingefügt:<br />
Arbeitsrechtsregelungen für Mitarbeiter im pastoralen<br />
Dienst des Bistums Osnabrück – SR2<br />
Kirchliches Amtsblatt Münster 2010 Nr. 1<br />
zur Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst<br />
(AVO)<br />
Präambel<br />
Als kirchlicher Beruf steht der Dienst der Laien<br />
im pastoralen Dienst unter der Leitung des<br />
Bischofs. Hieraus ergibt sich ein besonderes<br />
Dienst- und Treueverhältnis. Dieses und die<br />
Funktionen des pastoralen Dienstes erfordern<br />
die nachstehenden zusätzlichen Regelungen.<br />
§ 1 Einstellungsvoraussetzungen<br />
Zusätzlich zu den im Sinne des Artikels 3 der<br />
Grundordnung des kirchlichen Dienstes im<br />
Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse genannten<br />
persönlichen Voraussetzungen für die<br />
Einstellung sind die in der jeweiligen diözesanen<br />
Regelung festgelegten Voraussetzungen<br />
für den Dienst zu erfüllen.<br />
§ 2 Beauftragung<br />
Die Mitarbeiter im pastoralen Dienst werden<br />
durch den Diözesanbischof beauftragt.<br />
§ 3 Allgemeine Pflichten<br />
(1) Der Mitarbeiter hat sich so zu verhalten, wie<br />
es von Angehörigen des kirchlichen Dienstes<br />
erwartet wird. Er muss sich zu den Grundsätzen<br />
der katholischen Kirche in Wort und<br />
Tat bekennen.<br />
(2) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, den dienstlichen<br />
Anordnungen nachzukommen. Beim<br />
Vollzug einer dienstlichen Anordnung trifft<br />
die Verantwortung denjenigen, der die Anordnung<br />
gegeben hat. Der Mitarbeiter hat<br />
Anordnungen, deren Ausführung – ihm erkennbar<br />
– den Strafgesetzen zuwiderlaufen<br />
würde, nicht zu befolgen; hierüber soll dem<br />
Generalvikar Mitteilung gemacht werden.<br />
(3) Zusätzlich zu den in Abs. 1 und 2 genannten<br />
allgemeinen Pflichten für Mitarbeiter im<br />
kirchlichen Dienst gelten die von der Deutschen<br />
Bischofskonferenz erlassenen "Richtlinien<br />
über persönliche Anforderungen an<br />
Diakone und Laien im pastoralen Dienst im<br />
Hinblick auf Ehe und Familie" oder die entsprechende<br />
diözesane Regelung.<br />
§ 4 Versetzung und Abordnung<br />
Der Mitarbeiter kann aus pastoralen, dienstlichen<br />
oder organisatorischen Erfordernissen<br />
oder auf seinen Wunsch hin versetzt oder abgeordnet<br />
werden.