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Weihbischof Dr. Josef Voß - DiAG, Muenster, Mitarbeitervertretungen

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12<br />

III. Änderung der Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter im kirchlichen<br />

Dienst (AVO) – Sonderregelungen für Mitarbeiter<br />

als Lehrkräfte an kirchlichen Schulen –<br />

SR 4 zur AVO<br />

In § 2 Abs. 1 wird nach der Zahl „17“ die Zahl<br />

„18“ eingefügt.<br />

IV. Änderung der Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter im kirchlichen<br />

Dienst (AVO) – Arbeitsrechtsregelungen für<br />

Mitarbeiter im pastoralen Dienst der römischkatholischen<br />

Kirche im oldenburgischen Teil<br />

der Diözese Münster – Offizialatsbezirk Oldenburg<br />

– SR 1 zur AVO<br />

1. Die Fußnotenzeichen in den §§ 1, 3, 5 und 8<br />

sowie die Fußnote werden gestrichen.<br />

2. In § 5 erhalten die Unterabsätze 1 bis 3 die<br />

Absatzbezeichnungen "(1)", "(2)" und "(3)"<br />

3. In § 5 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:<br />

„(4) Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG kann in<br />

Anwendung von § 7 Abs. 4 ArbZG die Ruhezeit<br />

nach § 5 Abs. 1 ArbZG fünfmal innerhalb<br />

eines Zeitraumes von sechs Kalenderwochen<br />

auf 9 Stunden gekürzt werden,<br />

wenn die Kürzung innerhalb dieses Zeitraums<br />

ausgeglichen wird.“<br />

4. § 7 erhält folgende Fassung:<br />

"§ 7 Reisekosten und Umzugskosten<br />

Die Erstattung von Reisekosten und Umzugskosten<br />

richtet sich nach Anlage 3 zur AVO."<br />

V. Änderung der Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter im kirchlichen<br />

Dienst (AVO) – Ordnung zur Eingruppierung<br />

von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen<br />

Dienst (Eingruppierungsordnung) – Anlage<br />

2 zur AVO<br />

In § 3 (Anmerkungen zur vorläufigen Eingruppierungsordnung)<br />

Ziffer 1 Unterabs. 2 wird nach<br />

Satz 1 die Formulierung „(vgl. § 1b)“ eingefügt.<br />

VI. Änderung der Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter im kirchlichen<br />

Dienst (AVO) – Sonderregelungen für Mitarbeiter<br />

im pastoralen Dienst des Bistums Osnabrück<br />

– SR2 zur AVO<br />

Nach den Arbeitsrechtsregelungen für Mitarbeiter<br />

im pastoralen Dienst der römisch-katholischen<br />

Kirche im Oldenburgischen Teil der<br />

Diözese Münster – Offizialatsbezirk Oldenburg<br />

– SR1 werden folgende Sonderregelungen eingefügt:<br />

Arbeitsrechtsregelungen für Mitarbeiter im pastoralen<br />

Dienst des Bistums Osnabrück – SR2<br />

Kirchliches Amtsblatt Münster 2010 Nr. 1<br />

zur Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst<br />

(AVO)<br />

Präambel<br />

Als kirchlicher Beruf steht der Dienst der Laien<br />

im pastoralen Dienst unter der Leitung des<br />

Bischofs. Hieraus ergibt sich ein besonderes<br />

Dienst- und Treueverhältnis. Dieses und die<br />

Funktionen des pastoralen Dienstes erfordern<br />

die nachstehenden zusätzlichen Regelungen.<br />

§ 1 Einstellungsvoraussetzungen<br />

Zusätzlich zu den im Sinne des Artikels 3 der<br />

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im<br />

Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse genannten<br />

persönlichen Voraussetzungen für die<br />

Einstellung sind die in der jeweiligen diözesanen<br />

Regelung festgelegten Voraussetzungen<br />

für den Dienst zu erfüllen.<br />

§ 2 Beauftragung<br />

Die Mitarbeiter im pastoralen Dienst werden<br />

durch den Diözesanbischof beauftragt.<br />

§ 3 Allgemeine Pflichten<br />

(1) Der Mitarbeiter hat sich so zu verhalten, wie<br />

es von Angehörigen des kirchlichen Dienstes<br />

erwartet wird. Er muss sich zu den Grundsätzen<br />

der katholischen Kirche in Wort und<br />

Tat bekennen.<br />

(2) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, den dienstlichen<br />

Anordnungen nachzukommen. Beim<br />

Vollzug einer dienstlichen Anordnung trifft<br />

die Verantwortung denjenigen, der die Anordnung<br />

gegeben hat. Der Mitarbeiter hat<br />

Anordnungen, deren Ausführung – ihm erkennbar<br />

– den Strafgesetzen zuwiderlaufen<br />

würde, nicht zu befolgen; hierüber soll dem<br />

Generalvikar Mitteilung gemacht werden.<br />

(3) Zusätzlich zu den in Abs. 1 und 2 genannten<br />

allgemeinen Pflichten für Mitarbeiter im<br />

kirchlichen Dienst gelten die von der Deutschen<br />

Bischofskonferenz erlassenen "Richtlinien<br />

über persönliche Anforderungen an<br />

Diakone und Laien im pastoralen Dienst im<br />

Hinblick auf Ehe und Familie" oder die entsprechende<br />

diözesane Regelung.<br />

§ 4 Versetzung und Abordnung<br />

Der Mitarbeiter kann aus pastoralen, dienstlichen<br />

oder organisatorischen Erfordernissen<br />

oder auf seinen Wunsch hin versetzt oder abgeordnet<br />

werden.

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