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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) - DiAG, Muenster ...

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<strong>Betriebliches</strong> <strong>Eingliederungsmanagement</strong><br />

<strong>Betriebliches</strong><br />

<strong>Eingliederungsmanagement</strong><br />

(<strong>BEM</strong>)<br />

Jörg Kramarczyk<br />

BGW BV Delmenhorst<br />

Fischstr. 31<br />

27749 Delmenhorst<br />

joerg.kramarczyk@bgw-online.de<br />

Beckum 22.05.12


Ihre Erfahrungen mit dem Betrieblichen<br />

<strong>Eingliederungsmanagement</strong><br />

<strong>BEM</strong>???<br />

BaustellenEreignis-<br />

Management?


Was haben wir heute vor?<br />

Die Idee des <strong>BEM</strong> – Hintergründe<br />

Gesetzlicher Rahmen (Datenschutz)<br />

Erfolgsfaktoren für ein <strong>BEM</strong><br />

Diskussion: Sollte im St. Pius-Stift ein systematisches<br />

<strong>BEM</strong> eingeführt werden? Was wären ggf. die<br />

nächsten Schritte?


Die Idee des <strong>BEM</strong> - Hintergründe<br />

Ziel<br />

Erhalt der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter(Innen)<br />

unter Nutzung der betrieblichen Strukturen und Potentiale.<br />

Hintergrund<br />

Demografischer Wandel/Veränderung der Alterstruktur<br />

2020 wird > jeder dritte Erwerbsfähige > 50 Jahre alt sein<br />

Beschäftigungsquote der über 55-jährigen derzeit bei rund 45%.<br />

Diese wird bald bei ca. 60 % liegen.<br />

Die Unternehmen werden mit gealterten und leistungsgewandelten<br />

Belegschaften wirtschaften und arbeiten müssen.


Ziele des Betrieblichen<br />

<strong>Eingliederungsmanagement</strong><br />

Kurzfristige Ziele<br />

Überwindung von<br />

Arbeitsunfähigkeit<br />

Prävention vor erneuter<br />

Arbeitsunfähigkeit<br />

Arbeitskraft der Mitarbeiter<br />

nutzen<br />

Vermeidung von<br />

krankheitsbedingten<br />

Kündigungen<br />

Rechtssicherheit<br />

Langfristige Ziele<br />

Erhalt und Förderung von<br />

Gesundheit<br />

Vermeidung chronischer<br />

Erkrankungen<br />

Dauerhafte Sicherung der<br />

Arbeitsbewältigungsfähigkeit<br />

Integration der <strong>BEM</strong>-Prozesse in<br />

betriebliches Präventionskonzept<br />

Leistungsfähigkeit des Betriebes<br />

erhalten und erhöhen


Die Idee des <strong>BEM</strong> - Hintergründe<br />

Einige Daten<br />

ca. 500.000 Kündigungen/Jahr sind krankheitsbedingt<br />

chronische Erkrankungen sind wesentliche Ursache für AU-<br />

Tage, Behinderungen und Rentenzugängen (EU)<br />

volkswirtschaftliche Kosten durch krankheitsbedingte Fehltage<br />

jährlich gut 70 Milliarden €<br />

Schon jetzt: Anstieg der Langzeiterkrankten aufgrund von<br />

Stress, Burnout, Depression, „Rücken“ ...


Der gesetzliche Rahmen<br />

*§ 84 Abs. 2 SGB IX<br />

„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger<br />

als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt<br />

arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der<br />

zuständigen Interessenvertretung […] mit<br />

Zustimmung und Beteiligung der betroffenen<br />

Person die Möglichkeit, wie die Arbeitsunfähigkeit<br />

möglichst überwunden werden und mit welchen<br />

Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit<br />

vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden<br />

kann (<strong>Betriebliches</strong> <strong>Eingliederungsmanagement</strong>).“


Der gesetzliche Rahmen<br />

Sachlicher Anwendungsbereich<br />

Arbeitsunfähigkeit:<br />

• Entgeltfortzahlungsrecht<br />

• Unfähigkeit, die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete<br />

Tätigkeit zu verrichten<br />

innerhalb eines Jahres<br />

• nicht Kalenderjahr<br />

• das zurückliegende Jahr<br />

länger als sechs Wochen ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit:<br />

Erkrankung(en) von über 42 Tagen<br />

länger als sechs Wochen wiederholte Arbeitsunfähigkeit:<br />

abzustellen ist auf die übliche Arbeitswoche;<br />

Krankheitsursache(n) dabei unerheblich


Der gesetzliche Rahmen<br />

Mit Betrieblichem <strong>Eingliederungsmanagement</strong> (<strong>BEM</strong>) wird der<br />

Arbeitgeber verpflichtet, im Einzelfall alle Möglichkeiten zu ergreifen,<br />

um<br />

Arbeitsunfähigkeit zu beenden,<br />

erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und<br />

den Arbeitsplatz zu erhalten.<br />

<strong>Betriebliches</strong> <strong>Eingliederungsmanagement</strong> (<strong>BEM</strong>) verpflichtet den<br />

Arbeitgeber gesetzlich<br />

zu geeigneter Gesundheitsförderung<br />

um das Arbeitsverhältnis im Einzelfall möglichst dauerhaft zu<br />

sichern.


Der gesetzliche Rahmen<br />

Grundlegend geklärte Rechtsfragen<br />

<strong>BEM</strong> gilt für alle Beschäftigten<br />

Bedeutung für den Kündigungsschutz: <strong>BEM</strong> legt die<br />

Maßstäbe fest, die der Arbeitgeber einhalten muss, wenn er<br />

bei Erwägung einer krankheitsbedingten Kündigung<br />

Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung prüft<br />

Konsequenz: Der AG muss nun, wenn er kein <strong>BEM</strong><br />

durchführt, im Prozess vortragen und beweisen, dass auch<br />

bei Durchführung eines <strong>BEM</strong> keine Maßnahmen erkannt oder<br />

entwickelt worden wären, die ein leidensgerechte<br />

Weiterbeschäftigung ermöglicht hätten<br />

Ansonsten ist eine Kündigung unverhältnismäßig


Der gesetzliche Rahmen<br />

Seltene Ausnahme!<br />

Rechtspflicht des Arbeitgebers zur Durchführung eines<br />

<strong>BEM</strong> existiert dann nicht, wenn der betroffene Mitarbeiter<br />

überhaupt nicht mehr in der Lage ist, aktuell am<br />

Arbeitsleben teilzunehmen.<br />

LArbG Rheinland-Pfalz:<br />

„[Es] muss […] zumindest die Chance bestehen, dass<br />

ein Arbeitnehmer zum maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt<br />

noch in der Lage ist, eine vernünftige Restbeschäftigung<br />

auszuüben.“


Der gesetzliche Rahmen<br />

Folgen einer Pflichtverletzung nach § 84 Abs. 2 SGB IX für den<br />

Arbeitgeber<br />

keine Ordnungswidrigkeit<br />

keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine<br />

krankheitsbedingte Kündigung<br />

BAG: § 84 Abs. 2 SGB IX = Kronkretisierung des dem<br />

gesamten Kündigungsschutzrecht innewohnenden<br />

Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes<br />

evtl. Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers<br />

evtl. Ansprüche der öffentlichen Hand


Der gesetzliche Rahmen<br />

2 Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt<br />

hinzugezogen.<br />

3 Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist<br />

zuvor auf die Ziele des betrieblichen <strong>Eingliederungsmanagement</strong>s<br />

sowie auf Art und Umfang der hierfür<br />

erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen.


Der gesetzliche Rahmen<br />

Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters<br />

„Nichts ohne uns über uns!“ – MA kann, muss nicht<br />

nicht an eine bestimmte Form gebunden,<br />

aber Dokumentation!<br />

jederzeit widerrufbar


Der gesetzliche Rahmen<br />

6 Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93,<br />

bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung,<br />

können die Klärung verlangen.<br />

7 Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach<br />

dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.


Der gesetzliche Rahmen<br />

Darf der Arbeitgeber den Betriebs-/Personalrat oder<br />

die Schwerbehindertenvertretung vor der Zustimmung<br />

des betroffenen Mitarbeiters bereits über dessen<br />

krankheitsbedingtes Erreichen der 6-Wochen-Frist<br />

informieren?<br />

strittig, noch nicht abschließend geklärt<br />

Rat: Klärung im Unternehmen bei der<br />

Konzeption des <strong>BEM</strong> im weiteren Sinne


Der gesetzliche Rahmen - § 84 Abs. 3 SGB IX<br />

Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können<br />

Arbeitgeber, die ein <strong>Betriebliches</strong> <strong>Eingliederungsmanagement</strong><br />

einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.<br />

vgl. auch § 162 Abs. 2 SGB VII:<br />

1 Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung<br />

der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen<br />

Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und<br />

Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten<br />

Gesundheitsgefahren Prämien gewähren.<br />

2 Dabei sollen sie auch die in Integrationsvereinbarungen<br />

(§ 83 SGB IX) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen<br />

Prävention (§ 84 SGB IX) berücksichtigen.


Datenschutz<br />

Ein wirksamer und sorgfältig gehandhabter Datenschutz ist<br />

eine Grundvoraussetzung für das <strong>BEM</strong>.<br />

Ihm kommt eine besondere Bedeutung zu, da das Gelingen<br />

oder Scheitern der Eingliederungsmaßnahmen wesentlich<br />

vom Vertrauen der Mitarbeiter in die Verfahren des <strong>BEM</strong><br />

abhängt.<br />

Es gilt der Grundsatz:<br />

Nur so viel wie unbedingt erforderlich, um ein zielführendes,<br />

der Gesundwerdung und Gesunderhaltung der Beschäftigten<br />

dienendes <strong>BEM</strong> durchführen zu können.


Datenschutz<br />

Daten, die im Rahmen des <strong>BEM</strong> anfallen, können hohen<br />

Persönlichkeitsrechtsbezug haben;<br />

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einschlägig.<br />

Daten z.B. zu Fehlzeiten, Gesundheitszuständen und<br />

Behandlungsdaten sind personenbezogene Daten im<br />

Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG.<br />

Daten über Krankheitsursachen/-verlauf, Behandlungsverlauf<br />

und aktuellen Gesundheitszustand sind sensitive<br />

Daten im Sinne § 3 Abs. 9 BDSG.<br />

Für sie gilt ein besonders hohes datenschutzrechtliches<br />

Schutzniveau.


Datenschutz – personenbezogene Daten<br />

Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und<br />

Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn das<br />

BDSG, eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder<br />

anordnet oder Betroffene eingewilligt hat.<br />

Die Daten müssen grds. beim Betroffenen erhoben werden.<br />

Eine Datenerhebung bei Dritten ist nur mit Einwilligung des<br />

Betroffenen zulässig (ggf. Schweigepflichtentbindung).<br />

Erhebung und Speicherung von Fehlzeiten:<br />

• Kenntnisse für Durchführung des <strong>BEM</strong> erforderlich<br />

• § 84 Abs. 2 SGB IX = Erlaubnisnorm im obigen Sinne<br />

• zudem Entgeltfortzahlungsgesetz (vgl. § 5 I 1 EntgFG)


Datenschutz – personenbezogene Daten<br />

Sensitive Daten wie z.B. Ursachen der Arbeitsunfähigkeit,<br />

Behandlungsverlauf, Gesundheitszustand, -prognose<br />

genießen einen besonders hohen Schutz.<br />

Erhebung von Gesundheitsdaten:<br />

§ 84 Abs. 2 SGB IX keine Erlaubnisnorm.<br />

nur mit Einwilligung des betroffenen Mitarbeiters


Einwilligung<br />

ist nicht automatisch in der Zustimmung zur Durchführung<br />

des <strong>BEM</strong> enthalten<br />

§ 4a BDSG:<br />

• Einwilligungsfähigkeit des Mitarbeiters<br />

• freiwillig<br />

• vollumfängliche Information des Mitarbeiters<br />

• Information vor der Einwilligung<br />

• schriftlich<br />

• ausdrücklich auf diese Daten<br />

Widerruf für die Zukunft möglich


Datenschutz – personenbezogene Daten<br />

Weitergabe von Gesundheitsdaten an Dritte<br />

zulässig grds. nur mit vorheriger Einwilligung des<br />

Mitarbeiters<br />

Speicherung von Gesundheitsdaten in einer <strong>BEM</strong>-Akte<br />

zulässig, sofern der Mitarbeiter auf Art und Umfang der<br />

Speicherung bei Erteilung der Einwilligung hingewiesen<br />

wurde<br />

eine Übernahme der gesamten <strong>BEM</strong>-Akte in die<br />

Personalakte ist nicht zulässig, zulässig aber Grundinformationen<br />

wie z.B. das Informationsschreiben, die<br />

Zustimmung/Ablehnung des Mitarbeiters einschließlich<br />

der datenschutzrechtlichen Erklärungen, Maßnahmen


Datenschutz – personenbezogene Daten<br />

Umgang mit Gesundheitsdaten nach Abschluss des <strong>BEM</strong><br />

es gibt keine spezielle gesetzliche Frist zur Löschung der<br />

Daten aus der <strong>BEM</strong>-Akte<br />

nach § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG sind Daten zu löschen,<br />

wenn sie für den Zweck, zu dem sie erhoben wurden,<br />

nicht mehr erforderlich sind (Minimum i.d.R. 1 Jahr,<br />

allgemein empfohlene Speicherdauer: 3 Jahre)<br />

Folgen datenschutzrechtlicher Verstöße:<br />

Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 BDSG:<br />

Bußgeld von bis zu 250.000,00 EUR möglich<br />

Verletzung der Schweigepflicht ist strafbewehrt<br />

(§ 203 StGB)<br />

zivilrechtliche Schadensersatzanprüche möglich


Umgang mit (sensitiven) Daten<br />

Was sind sensitive Daten?<br />

Wie lange müssen diese aufbewahrt werden?<br />

Welche Daten werden wo abgespeichert?<br />

Zustimmung des Mitarbeiters?<br />

Personalakte<br />

<strong>BEM</strong>-Akte<br />

Grundinformationen nach Zustimmung<br />

Info-Schreiben<br />

(freiwillig!)<br />

Einverständniserklärung z.B. Daten zu Krankheits-<br />

<strong>BEM</strong>-Maßnahmen … -ursache<br />

-verlauf…


Leistungen und Ziele des <strong>BEM</strong><br />

<strong>BEM</strong> ist:<br />

transparentes Einzelfallmanagement<br />

Entwicklung einer systematischen Vorgehensweise<br />

Dialog und Konsens<br />

verpflichtend für den Arbeitgeber<br />

allen Arbeitnehmern unabhängig von einer<br />

Behinderung anzubieten (> 6 Wochen AUF)<br />

unabhängig von der Ursache<br />

freiwillig für den Arbeitnehmer<br />

kein Initiativmonopol des Arbeitgebers<br />

<strong>BEM</strong>


Nutzen des <strong>BEM</strong> für Rehabilitationsträger<br />

effektiveres Einbringen ihrer Leistungen<br />

langfristige Finanzstabilisierung durch Erhalt<br />

sozialversicherungspflichtiger<br />

Beschäftigungsverhältnisse<br />

Gesundheitsförderung<br />

Arbeitsschutz<br />

Prävention<br />

<strong>BEM</strong>


Erfahrungen der BGW mit dem <strong>BEM</strong><br />

Projekt „Konzept und ...“<br />

Teilprojekt 1 – Großbetrieb<br />

Teilprojekt 2 – Kleinbetriebe (Friseure, Apotheker,<br />

Pflege)<br />

Teilprojekt 3 – Großbetrieb (Krankenhaus)<br />

Teilprojekt 4 – Betriebe kleiner und mittlerer Größe in<br />

Kooperation mit einer Technologieberatungsstelle<br />

beim DGB Landesbezirk NRW


Erfahrungen der BGW mit dem <strong>BEM</strong><br />

Teilprojekt 1 = diakonische Einrichtung<br />

exemplarische Implementierung eines <strong>BEM</strong><br />

diakonische Einrichtung mit 900 „regulären“ Mitarbeitern<br />

Ausgangslage: 2004 wären in der Einrichtung 89<br />

Mitarbeiter betroffen gewesen<br />

Konzeptionsphase „neutral“ begleitet durch die BGW<br />

Teilnehmer:<br />

Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Mitarbeitervertretung,<br />

Schwerbehindertenvertretung, Wohnbereichsgruppenleitung,<br />

Personalabteilung, BGW/Präventionsdienst + Berufshilfe und partiell<br />

der Datenschutzbeauftragte


Erfahrungen der BGW mit dem <strong>BEM</strong><br />

6 Arbeitssitzungen bis zum Konzept<br />

Dienstvereinbarung wurde zum 01.06.06 in Kraft gesetzt<br />

Eingliederungsmanager wurde vorübergehend (bis Ende 2007)<br />

von der BGW gestellt (hoher Stellenwert der Neutralität der BGW).<br />

Insgesamt 135 Meldungen<br />

Hohe Akzeptanz:<br />

19 Ablehnungen, in 3 Fällen wurde kein Angebot unterbreitet<br />

(Schwangerschaft), in 32 Fällen war einpersönliches<br />

Gespräch nicht angezeigt, weil kurzfristig mit Arbeitsfähigkeit<br />

zu rechnen war.


Erfahrungen der BGW mit dem <strong>BEM</strong><br />

Ein verbindliches Konzept für ein <strong>BEM</strong> i.w.S. gibt es nicht.<br />

<strong>BEM</strong> ist ein Entwicklungsprozess. Je nach<br />

Unternehmensgröße und Unternehmenskultur bieten sich<br />

verschiedene Ausgestaltungen an.<br />

Anpassung an bestehende Prozesse, Strukturen und<br />

Kompetenzen. Es muss zur Unternehmenskultur passen<br />

(unter Wahrung von Mindeststandards)<br />

Wichtig ist aber in allen Unternehmen, dass insbesondere der<br />

Arbeitgeber, die Beschäftigten und auch alle übrigen Akteure<br />

des <strong>BEM</strong> gemeinsam hinter dem gesetzlichen Anliegen der<br />

Gesundheitsförderung und Prävention stehen!


Erfahrungen der BGW mit dem <strong>BEM</strong><br />

Oftmals kamen weitere Probleme hinzu:<br />

Mobbingsituationen<br />

Probleme mit Vorgesetzten/Kollegen<br />

Finanzielle Notlagen<br />

Suchterkrankungen<br />

Familiäre/Eheprobleme<br />

Umsetzungswünsche<br />

Nicht selten standen Konfliktsituationen am<br />

Arbeitsplatz einer Tätigkeitsaufnahme entgegen.


Krankenstand - lediglich die Spitze des Eisbergs<br />

Befindlichkeits-störungen<br />

Geringere Motivation<br />

Krankenstand<br />

nicht eingebrachtes<br />

Leistungspotenzial (körperlich)<br />

anwesender Mitarbeiter<br />

Unwohlsein<br />

Geringere Arbeitszufriedenheit<br />

Direkte Kosten<br />

Entgeltfortzahlungskosten<br />

+ Zusatzkosten für Ersatzpersonal<br />

+ Ausfallzeiten von Maschinen<br />

+ Mehraufwand wegen gestörter<br />

betrieblicher Prozesse<br />

+ …<br />

Indirekte Kosten<br />

- Innere Kündigung<br />

- Fehlerquote<br />

- weniger Verbesserungsvorschläge<br />

- Konflikte<br />

- Sabotage und Fluktuation<br />

-…


Wie kann die BGW Unterstützung leisten?<br />

Das Angebot der BGW<br />

ca. 670.000 Betriebe<br />

> 6 Millionen Versicherte<br />

<br />

Fazit:<br />

Die BGW kann ein flächendeckendes <strong>BEM</strong> nicht<br />

leisten. Aber Unterstützung bei der Implementierung<br />

eines <strong>BEM</strong>


<strong>BEM</strong> – improvisiert oder standardisiert?<br />

Handeln nur im<br />

akuten Bedarfsfall<br />

zufällig<br />

ungeplant<br />

improvisiert<br />

andere Prozesse<br />

störend<br />

<strong>BEM</strong><br />

Standardisierter<br />

<strong>BEM</strong>-Prozess<br />

vorbereitet<br />

strukturiert<br />

klare Abläufe<br />

überschaubarer<br />

Aufwand


Erfolgsfaktoren für ein <strong>BEM</strong><br />

Einbindung BIV ist erfolgt<br />

Rollen sind beschrieben<br />

Abläufe sind festgelegt<br />

Verantwortlicher (Lotse) für das <strong>BEM</strong> ist festgelegt.<br />

Dieser ist neutral und nicht weisungsgebunden was<br />

die Ausgestaltung des <strong>BEM</strong> im Einzelfall anbelangt.<br />

Er ist qualifiziert hinsichtlich persönlicher Beratung,<br />

fachlicher Ebene (Sozialversicherungsrecht,<br />

Arbeitsrecht, Datenschutz usw.), Dokumentation und<br />

Moderation.<br />

regelmäßige zielgerichtete Weiterbildung des Lotsen


Erfolgsfaktoren für ein <strong>BEM</strong><br />

Datenschutz wird innerhalb der gesetzlichen Vorgaben<br />

umgesetzt<br />

Infomaterial für Mitarbeiter ist vorhanden<br />

mittlere Führungsebene ist eingebunden<br />

regelmäßige, mindestens monatliche<br />

Krankenstandsanalyse<br />

Auswertung der Einzelfälle: Ergebnisse fließen in den<br />

Arbeitsschutz mit ein


Zu bearbeitende Themen<br />

Zu klärende Rollen<br />

Eingliederungsmanager<br />

Eingliederungsteam<br />

Arbeitgebervertreter<br />

mittlere Vorgesetztenebene<br />

Betriebsarzt<br />

Betriebliche Interessenvertretung<br />

Schwerbehindertenvertretung<br />

Sicherheitsfachkraft<br />

Personalabteilung


Zu bearbeitende Themen<br />

Präventionskultur<br />

Gesundheitsförderung und Arbeitsschutz?<br />

Welche Angebote gibt es?<br />

Wie werden Überlastungssituationen der<br />

Beschäftigten erkannt?


Zu bearbeitende Themen<br />

Aufbau eines Fallmanagements<br />

Verfahren wird aufgebaut<br />

Prozessbeschreibung wird erstellt<br />

Was läuft bereits im Unternehmen? Welche<br />

Erfahrungen gibt es schon?<br />

Aufbau von Strukturen zur Auswertung von AU<br />

Wer ist beteiligt? Wer soll künftig mitmachen?


Prozessverlauf und Handlungsschritte (1)<br />

Mitarbeiter lehnt <strong>BEM</strong> ab:<br />

Ende des <strong>BEM</strong><br />

Keine Maßnahmen<br />

möglich:<br />

Ende des <strong>BEM</strong><br />

Arbeitsunfähigkeit feststellen<br />

> Dokumentation von Fehlzeiten<br />

Erstkontakt mit betroffenem<br />

Mitarbeiter<br />

> Einladung zum Gespräch<br />

Erstgespräch führen<br />

> Einwilligung zum <strong>BEM</strong><br />

Fallbesprechung im Team<br />

> Maßnahmen planen


Prozessverlauf und Handlungsschritte (2)<br />

Abbruch des <strong>BEM</strong><br />

Feedback<br />

ev. Nachbesserungen<br />

Evaluation und Transfer<br />

> Abschlussdokumentation<br />

Maßnahmen planen<br />

> Rahmenbedingungen schaffen<br />

Vereinbarte Maßnahmen<br />

durchführen<br />

> Kontakt zu Betroffenen halten<br />

Erfolgskronktrolle<br />

> Wirksamkeit der Maßnahmen


Zu bearbeitende Themen<br />

Information und Kommunikation<br />

Kommunikationskonzept ist zu erarbeiten<br />

wie soll das <strong>BEM</strong> im Unternehmen eingeführt werden?<br />

wer sind die Ansprechpartner?<br />

wo kann man sich informieren?<br />

wie werden neue Mitarbeiter(innen) informiert?<br />

transparenter Ablauf ist geschaffen<br />

Texte und Anschreiben sind vorhanden


Zu bearbeitende Themen<br />

Evaluation<br />

ein Verfahren zur Auswertung ist vorhanden<br />

Nachhaltigkeit des <strong>BEM</strong> ist gewährleistet<br />

das Verfahren <strong>BEM</strong> wird weiterentwickelt<br />

Kennzahlen zur Gesundheit der Beschäftigten<br />

werden als Frühwarnsystem genutzt<br />

Möglichkeiten Fördergelder von Rehaträgern zu<br />

erhalten sind bekannt


Wesentliche Rahmenbedingungen<br />

Wesentliche Aspekte sind u. a.<br />

gesunde Unternehmenskultur schaffen/erhalten<br />

mit positiven Beispielen starten<br />

Freiwilligkeit deutlich machen<br />

<strong>BEM</strong> als Unterstützungsangebot hervorheben<br />

Datenschutz gewährleisten<br />

Ansprechpartner/innen benennen<br />

Respekt, Vertrauen und Wertschätzung


Ihre Rolle als betriebliche Interessenvertreter


Ihre Rolle als betriebliche Interessenvertreter<br />

einerseits Mitbestimmung bei der Aufstellung von<br />

allgemeinen (kollektiven) Regeln (§ 87 BetrVG)<br />

Regelungen über die Einleitung des Verfahrens<br />

Regelungen zu den beteiligten Personen<br />

Umgang mit Daten<br />

Der Betriebsrat kann solche Regelungen verlangen und<br />

erforderlichenfalls im Einigungsstellenverfahren<br />

durchsetzen!<br />

andererseits Mitwirkung im Einzelfall (§ 84 Abs. 2 Satz<br />

1 SGB IX). Insoweit kein Mitbestimmungsrecht – aber<br />

ein Mitwirkungsrecht


Ihre Rolle als betriebliche Interessenvertreter<br />

Krankenrückkehrgespräche und Einbestellungen zum<br />

Betriebsarzt gehören zum Wirkungsbereich des § 84<br />

Abs. 2 SGB XI und sind typ. Bestandteile des<br />

Eingliederungsverfahrens. Diese sind durch das <strong>BEM</strong><br />

abgelöst worden. Diese Regelungen unterliegen der<br />

Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG


Ihre Rolle als betriebliche Interessenvertreter<br />

Beispiel: Aufforderung die Auf-Bescheinigung ab dem<br />

ersten Krankheitstag vorzulegen<br />

Einzellfallregelung = Mitwirkung*<br />

Allgemeine Regelung = Mitbestimmung<br />

*Es bleibt der BIV die Möglichkeit eine kollektive<br />

Regelung durchzusetzen.


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