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Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

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<strong>Tarifvertrag</strong><br />

<strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />

<strong>und</strong><br />

Demografie<br />

für die<br />

chemische Industrie<br />

in Deutschland<br />

mit Erläuterungen


Herausgeber:<br />

B<strong>und</strong>esarbeitgeberverband Chemie e. V.<br />

IG Bergbau, Chemie, Energie,<br />

VB 6, Tarifpolitik – Humanisierung – Finanzen<br />

Druck: BWH GmbH – Medien Kommunikation


<strong>Tarifvertrag</strong> »<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie«<br />

(TV Demo)<br />

Gemeinsame Erläuterungen<br />

Stand 27. September 2008


Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,<br />

liebe Kolleginnen <strong>und</strong> Kollegen,<br />

die Chemie-Sozialpartner haben mit dem <strong>Tarifvertrag</strong> »<strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />

<strong>und</strong> Demografie« wieder tarifpolitisches Neuland betreten. Mit der Chemieformel<br />

zum demografischen Wandel greifen BAVC <strong>und</strong> IG BCE die<br />

Herausforderungen der alternden Gesellschaft auf.<br />

Elemente der neuen Formel sind:<br />

• Durchführen einer Demografieanalyse<br />

• Maßnahmen zur alters-, alterns- <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitsgerechten Gestaltung<br />

der Arbeitsprozesse<br />

• Maßnahmen zur Qualifizierung während des gesamten Erwerbslebens<br />

• Maßnahmen der (Eigen-)Vorsorge <strong>und</strong> Nutzung flexibler Instrumente<br />

für gleitende Übergänge zwischen Bildungs-, Erwerbs- <strong>und</strong><br />

Ruhestandsphase.<br />

Zur praktischen Umsetzung stehen folgende Instrumente zur Wahl:<br />

• Langzeitkonten<br />

• Altersteilzeit<br />

• Teilrente<br />

• Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie<br />

• Tarifliche Altersvorsorge.<br />

Seit dem Tarifabschluss vom 16. April 2008 gestalten BAVC <strong>und</strong> IG BCE<br />

einzelne Instrumente weiter aus <strong>und</strong> haben u.a. auch diese Gemeinsamen<br />

Erläuterungen zum <strong>Tarifvertrag</strong> »<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie« als<br />

Umsetzungshilfe für die betriebliche Praxis entwickelt.<br />

Werner Bischoff,<br />

Mitglied des geschäftsführenden<br />

Hauptvorstands der<br />

Industriegewerkschaft<br />

Bergbau, Chemie, Energie<br />

Hans Paul Frey,<br />

Hauptgeschäftsführer<br />

B<strong>und</strong>esarbeitgeberverband<br />

Chemie e.V.<br />

3


Inhaltsverzeichnis:<br />

Präambel.................................................................................................... 7<br />

§ 1 Geltungsbereich............................................................................... 13<br />

§ 2 Demografieanalyse........................................................................... 15<br />

§ 3 Handlungsfelder <strong>und</strong> Maßnahmen................................................... 21<br />

§ 4 Arbeitsorganisation........................................................................... 27<br />

§ 5 Betriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung.................................................. 31<br />

§ 6 Qualifizierung.................................................................................... 37<br />

§ 7 Demografiefonds.............................................................................. 55<br />

§ 8 Langzeitkonten................................................................................. 63<br />

§ 9 Altersteilzeit...................................................................................... 83<br />

§ 10 Teilrente.......................................................................................... 107<br />

§ 11 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie (BUC)................... 109<br />

§ 12 Tarifliche Altersvorsorge................................................................. 117<br />

§ 13 Unterstützung durch die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien............................... 121<br />

§ 14 Schlussbestimmungen................................................................... 121<br />

5


Präambel<br />

Präambel<br />

Der demografische Wandel in Deutschland wird in den kommenden Jahren als<br />

neue Einflussgröße auf den wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen <strong>und</strong> die<br />

Beschäftigungssituation der Arbeitnehmer Auswirkungen haben. Indem sich die<br />

geburtenstarken Jahrgänge dem Rentenalter nähern, nimmt die Zahl der älteren<br />

Beschäftigten zu. Gleichzeitig wird sich die Anzahl junger Nachwuchskräfte allmählich<br />

verringern – eine Folge der gesunkenen Geburtenziffer.<br />

Die Auswirkungen des demografischen Wandels müssen gestaltet werden. Gemeinsame<br />

Intention <strong>und</strong> Aufgabe der Sozialpartner der chemischen Industrie ist<br />

es, durch zukunftsfähige Rahmenregelungen eine nachhaltige <strong>und</strong> vorausschauende<br />

Personalpolitik zu ermöglichen. Diese berücksichtigt zum einen die Bedürfnisse<br />

der Unternehmen nach veränderten Personalstrukturen sowie die Interessen<br />

der Beschäftigten nach alters- <strong>und</strong> leistungsgerechten Arbeitsbedingungen<br />

sowie flexiblen Übergangsformen in den Ruhestand. Bedarfsgerechte betriebliche<br />

Lösungen tragen dazu bei, unter den sich weiter wandelnden globalen Rahmenbedingungen<br />

einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit<br />

<strong>und</strong> damit der Arbeitsplätze zu leisten. Im Rahmen des gesamten Arbeitslebens<br />

des Arbeitnehmers soll dies durch verschiedene Instrumente ermöglicht werden.<br />

Zur Förderung einer nachhaltigen <strong>und</strong> vorausschauenden Personalpolitik in den<br />

Unternehmen der chemischen Industrie sind die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien deshalb<br />

übereingekommen, die anstehenden Herausforderungen aufzugreifen, um dadurch<br />

einen Beitrag zur langfristigen Wettbewerbssicherung zu leisten. Dabei beabsichtigen<br />

sie, durch diesen <strong>Tarifvertrag</strong> Anreize für eine längere Beschäftigung<br />

zu setzen. Die Elemente dieser »Chemieformel zum demografischen Wandel« sind<br />

im Wesentlichen:<br />

• Durchführung einer Demografieanalyse (Alters- <strong>und</strong> Qualifikationsstrukturen)<br />

• Maßnahmen zur alters- <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitsgerechten Gestaltung des Arbeitsprozesses<br />

mit dem Ziel der Verbesserung der Beschäftigungs- <strong>und</strong> Leistungsfähigkeit<br />

• Maßnahmen zur Qualifizierung während des gesamten Arbeitslebens<br />

• Maßnahmen der (Eigen-)Vorsorge <strong>und</strong> Nutzung verschiedener Instrumente für<br />

gleitende Übergänge zwischen Bildungs-, Arbeits- <strong>und</strong> Ruhestandsphase.<br />

Kommentierung:<br />

Ganzheitliche<br />

Betrachtung der<br />

<strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />

Dieser <strong>Tarifvertrag</strong> befasst sich mit zwei zentralen<br />

Themen, die Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer gleichermaßen<br />

angehen <strong>und</strong> interessieren müssen, der <strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />

<strong>und</strong> dem demografischen Wandel.<br />

Bisher messen unsere Tarifverträge die Arbeitszeit in<br />

St<strong>und</strong>en, Wochen <strong>und</strong> Monaten, die Betriebszugehörigkeit<br />

auch in Jahren. Das gesamte Arbeitsleben in<br />

7


Präambel<br />

Demografischer<br />

Wandel<br />

8<br />

den tarifvertraglichen Fokus zu nehmen, ist neu. Nach<br />

der gemeinsamen Auffassung beider <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />

macht die Betrachtung der <strong>Lebensarbeitszeit</strong>,<br />

also die Dauer der maximalen Beschäftigungskette,<br />

von der Ausbildung, über die Beschäftigung bis hin<br />

zum vorzeitigen oder regulären Ausscheiden, aus<br />

mehreren Gründen Sinn:<br />

Für den Arbeitgeber ist die Kenntnis der Struktur<br />

seiner Beschäftigten auch nach Alter <strong>und</strong> Qualifikation<br />

von entscheidender Bedeutung für die vorausschauende<br />

Personal- <strong>und</strong> Bildungsplanung. Er muss<br />

wissen, wie er den Personalstand durch Vorsorge<br />

(Ausbildung), Einsatz von geeigneten, ausgebildeten<br />

Fachkräften (Fort- <strong>und</strong> Weiterbildung) <strong>und</strong> Ersatz von<br />

Abgängen infolge Erreichens der verschiedenen gesetzlichen<br />

Altersgrenzen steuern kann. Deshalb sollte<br />

er alle Phasen des Arbeitslebens seiner Beschäftigten<br />

im Blick haben.<br />

Für den Arbeitnehmer ist die individuelle Lebensplanung<br />

zunehmend von Bedeutung. Ihm geht es nicht<br />

nur um die eigene Beschäftigungsfähigkeit, die er<br />

durch Ausbildung <strong>und</strong> Fort- <strong>und</strong> Weiterbildung in<br />

Form des lebenslangen Lernens erwerben, erhalten<br />

<strong>und</strong> verbessern kann. Vielmehr spielen auch so zentrale<br />

Fragen wie die Vereinbarkeit von Familie <strong>und</strong><br />

Beruf, Kindererziehung, Pflege von Angehörigen <strong>und</strong><br />

die bestmögliche Vorsorge für das Alter eine wichtige<br />

Rolle. Auch die alterns- <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitsgerechte<br />

Gestaltung der Arbeit <strong>und</strong> die Förderung der eigenen<br />

Ges<strong>und</strong>heit sind wesentliche Faktoren für ein erfolgreiches,<br />

langes Arbeitsleben.<br />

Die Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre wird<br />

in Deutschland <strong>und</strong> vielen anderen Industriestaaten<br />

durch ein neuartiges Zusammenspiel zweier Tendenzen<br />

geprägt: Die Geburtenziffern gehen zurück<br />

<strong>und</strong> die Menschen leben länger mit der Folge, dass<br />

wir immer älter werden. Wenn die Geburtenziffern unter<br />

die Sterbeziffern sinken, schrumpft die Bevölkerung.<br />

Dieses Zusammenspiel zweier Phänomene wird<br />

als demografischer Wandel bezeichnet. Er trifft den<br />

Arbeitsmarkt <strong>und</strong> die Systeme der sozialen Sicherheit,<br />

vor allem die Kranken- <strong>und</strong> Rentenversicherung,<br />

besonders.


Präambel<br />

Chemieformel zum<br />

demografischen<br />

Wandel<br />

Was bedeutet das für Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer ?<br />

Beide müssen die Auswirkungen dieses kurz- <strong>und</strong><br />

mittelfristig nicht zu beeinflussenden Prozesses erkennen.<br />

Deshalb ist die zeitlich erste Maßnahme,<br />

die der <strong>Tarifvertrag</strong> vorsieht, die Demografieanalyse.<br />

Keiner kann den demografischen Wandel bestreiten<br />

oder aufhalten. Er sollte aber auch nicht dramatisiert<br />

werden.<br />

Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien selbst haben ausdrücklich<br />

erklärt, dass sie den demografischen Wandel in seinen<br />

Auswirkungen für Unternehmen <strong>und</strong> Beschäftigte<br />

gestalten wollen, um daraus Chancen zu machen <strong>und</strong><br />

Risiken minimieren zu können.<br />

Für die Gestaltung haben die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien die<br />

sogenannte Chemieformel zum demografischen<br />

Wandel entwickelt, die in der Präambel kurz zusammengefasst<br />

beschrieben wird. Die ausführlichen Erläuterungen<br />

der dort erwähnten Maßnahmen <strong>und</strong><br />

Instrumente finden sich in den entsprechenden Paragraphen<br />

wieder.<br />

Zum besseren Verständnis dieser chemiespezifischen<br />

Vorgehensweise sollen hier nur folgende allgemeine<br />

Hinweise gegeben werden:<br />

Die Chemie-Sozialpartner haben sich nicht erst im<br />

Jahr 2008 mit den Herausforderungen des demografischen<br />

Wandels beschäftigt, sondern frühzeitig auf<br />

die Analysen aus Wissenschaft <strong>und</strong> Politik reagiert. So<br />

hat die EU-Kommission schon im Jahr 1994 in ihrem<br />

Weißbuch zur Europäischen Sozialpolitik erkannt, dass<br />

»die Globalisierung des Handels <strong>und</strong> der Produktion,<br />

die weitreichenden Folgen neuer Technologien für die<br />

Arbeitswelt, die Gesellschaft <strong>und</strong> den einzelnen Bürger,<br />

die Schwerpunktverlagerung der Alterspyramide<br />

nach oben (!) <strong>und</strong> die anhaltend hohen Arbeitslosenquoten<br />

zusammengenommen zu nie dagewesenen<br />

Belastungen für das wirtschaftliche <strong>und</strong> soziale Gefüge<br />

aller Mitgliedsstaaten« geführt hat. Europa benötige<br />

ein Rezept zur Bewältigung dieses Wandels.<br />

BAVC <strong>und</strong> IG BCE haben auf diese beschriebenen<br />

Herausforderungen mit einer beachtlichen Flexibilisierung<br />

ihrer Tarifverträge reagiert <strong>und</strong> insbesondere die<br />

Themen zusätzliche Altersvorsorge (1998, erweitert<br />

2002 <strong>und</strong> 2005) <strong>und</strong> Qualifizierung (2003) aufgegrif-<br />

9


Präambel<br />

10<br />

fen, aber auch Tarifoptionen zur erfolgsabhängigen<br />

Gestaltung der Jahresleistung (2002) <strong>und</strong> zur Einführung<br />

von Langzeitkonten (2003) geschaffen.<br />

Seit 2005 haben die Chemie-Sozialpartner sich intensiver<br />

mit den Auswirkungen des demografischen<br />

Wandels in einer großen Sozialpartner-Fachtagung<br />

beschäftigt <strong>und</strong> gemeinsame Empfehlungen für die<br />

Unternehmen <strong>und</strong> Arbeitnehmervertreter herausgegeben.<br />

Diese beiderseitige Annäherung an ein<br />

schwieriges Thema mit Augenmaß hat wesentlich<br />

zur Versachlichung der betrieblichen Diskussion <strong>und</strong><br />

sorgfältigen Vorbereitung auf diesen <strong>Tarifvertrag</strong> beigetragen.<br />

Prägende äußere Anlässe waren auch die<br />

gesetzgeberischen Entscheidungen zum Umsteuern<br />

in der Altersteilzeitfrage <strong>und</strong> zur gesetzlichen Rente<br />

mit 67, die mit der bisherigen Frühverrentungspraxis<br />

<strong>und</strong> dem Wunsch vieler Arbeitnehmer nach flexiblen<br />

Übergängen in den Ruhestand einerseits <strong>und</strong> den<br />

sich immer stärker abzeichnenden Engpässen <strong>und</strong><br />

zukünftig befürchteten Mangel auf dem Fachkräftearbeitsmarkt<br />

andererseits in Einklang gebracht werden<br />

mussten.<br />

Daher verstehen beide <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien den Abschluss<br />

dieses in vieler Hinsicht neuartigen <strong>Tarifvertrag</strong>es<br />

zum einen als logische Zusammenfassung <strong>und</strong><br />

Komplettierung ihrer bisherigen tarifpolitischen Arbeit<br />

<strong>und</strong> zum anderen als Signal an ihre Mitglieder zum<br />

gemeinsamen Umdenken <strong>und</strong> Umsteuern in der Personal-<br />

<strong>und</strong> Sozialpolitik. In Zukunft wird es in den Unternehmen<br />

<strong>und</strong> Betrieben der chemischen Industrie<br />

darum gehen müssen, mehr Anreize für ein längeres<br />

Arbeitsleben zu geben.<br />

Das demografische Risiko ist je nach Region unterschiedlich,<br />

wobei die Alterung der Bevölkerung eine<br />

globale <strong>und</strong> die Schrumpfung eine lokale Erscheinung<br />

darstellt. Schon in wenigen Jahren kann eine Personalüberhangsituation<br />

in eine Personalmangelsituation<br />

umschlagen. Deshalb hat das Thema demografischer<br />

Wandel für die Innovations- <strong>und</strong> Wettbewerbsfähigkeit<br />

der Unternehmen <strong>und</strong> somit auch für ihre Personalarbeit<br />

eine herausragende strategische Bedeutung.<br />

Flexible, maßgeschneiderte Lösungen für die Betriebe<br />

zu finden, die von allen mitgetragen <strong>und</strong>


Präambel<br />

verstanden werden können, wird aus Sicht der<br />

<strong>Tarifvertrag</strong>sparteien durch die Schaffung eines betrieblichen<br />

Demografiefonds unterstützt, der eine<br />

Auswahl von Instrumenten zur gezielten betrieblichen<br />

Umsetzung ermöglichen soll. Neben bereits<br />

etablierten Instrumenten wie Altersteilzeit <strong>und</strong> tariflicher<br />

Altersvorsorge werden die Langzeitkonten durch<br />

die chemietypische Konstruktion der Auffangregelung<br />

<strong>und</strong> ein Standardmodell für kleine <strong>und</strong> mittlere Unternehmen<br />

in der Verbreitung gefördert. Völlig neu ist das<br />

Angebot einer kollektiven Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

Chemie, die das Risiko der Invalidität<br />

während des Arbeitslebens absichern helfen soll.<br />

Schließlich kann die thematische Zusammenfassung<br />

bisher an verschiedenen Stellen in unterschiedlichen<br />

Tarifverträgen geregelter Materien, die die Themen der<br />

<strong>Lebensarbeitszeit</strong> einerseits <strong>und</strong> den demografischen<br />

Wandel andererseits betreffen, für das Verständnis<br />

<strong>und</strong> die Lesbarkeit eine Hilfe für die Praxis sein.<br />

11


§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Der <strong>Tarifvertrag</strong> gilt<br />

1. r ä u m l i c h:<br />

für die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland,<br />

2. p e r s ö n l i c h:<br />

für die den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien angehörenden Mitglieder, nämlich Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> in deren Betrieben tätige Arbeitnehmer, nicht aber für Arbeitnehmer,<br />

deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt als die höchste tarifliche<br />

Beschäftigungsgruppe verlangt <strong>und</strong> deren Entgelt <strong>und</strong> allgemeine Arbeitsbedingungen<br />

im Ganzen gesehen die tariflichen Mindestbestimmungen überschreiten,<br />

wenn sie durch Einzelvertrag aus dem Geltungsbereich des <strong>Tarifvertrag</strong>es<br />

unter Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß §§ 99 ff. BetrVG<br />

herausgenommen worden sind,<br />

3. f a c h l i c h:<br />

für den jeweiligen manteltarifvertraglichen Geltungsbereich.<br />

Kommentierung:<br />

Räumlicher<br />

Geltungsbereich<br />

(Ziffer 1)<br />

Persönlicher<br />

Geltungsbereich<br />

(Ziffer 2)<br />

Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf die<br />

gesamte B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.<br />

Der persönliche Geltungsbereich erfasst die Arbeitnehmer,<br />

die unter den persönlichen Geltungsbereich<br />

des Manteltarifvertrages fallen.<br />

Der <strong>Tarifvertrag</strong> gilt für Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer,<br />

die Mitglied einer der <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien sind.<br />

Arbeitnehmer ist, wer aufgr<strong>und</strong> eines Arbeitsverhältnisses<br />

in abhängiger Beschäftigung zur Dienstleistung<br />

verpflichtet ist. Für die Einbezogenheit in den tariflichen<br />

Geltungsbereich kommt es nicht darauf an, ob<br />

der Arbeitnehmer voll- oder teilzeitbeschäftigt ist oder<br />

in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis<br />

tätig wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob die<br />

Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des Betriebes verrichtet<br />

wird. Dementsprechend sind Außendienstmitarbeiter<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich vom <strong>Tarifvertrag</strong> erfasst.<br />

Nicht vom <strong>Tarifvertrag</strong> erfasst werden AT-Angestellte,<br />

leitende Angestellte sowie naturwissenschaftlich <strong>und</strong><br />

technisch gebildete Angestellte, die unter den persönlichen<br />

Geltungsbereich des MTV für akademisch gebildete<br />

Angestellte in der chemischen Industrie fallen.<br />

Mit dem Verweis auf die Mitbestimmungsrechte des<br />

Betriebsrats nach §§ 99 ff. BetrVG wird kein eigen-<br />

13


§ 1 Geltungsbereich<br />

Fachlicher<br />

Geltungsbereich<br />

(Ziffer 3)<br />

ständiger tariflicher Mitbestimmungstatbestand geschaffen.<br />

Der <strong>Tarifvertrag</strong> enthält insofern eine lediglich<br />

deklaratorische Bestimmung, die dem Umstand<br />

Rechnung trägt, dass Mitbestimmungsrechte in personellen<br />

Angelegenheiten nicht tarifvertraglich erweitert<br />

werden können.<br />

Beim fachlichen Geltungsbereich wird auf den jeweiligen<br />

Manteltarifvertrag verwiesen, also den Manteltarifvertrag<br />

für die alten B<strong>und</strong>esländer einschließlich<br />

Berlin (West) <strong>und</strong> den Manteltarifvertrag für die chemische<br />

Industrie in den neuen B<strong>und</strong>esländern <strong>und</strong><br />

Berlin (Ost). Der fachliche Geltungsbereich der beiden<br />

Manteltarifverträge ist identisch.<br />

In den jeweiligen Manteltarifverträgen wird sichergestellt,<br />

dass jedes Unternehmen vom fachlichen<br />

Geltungsbereich des MTV erfasst wird, das einem<br />

Arbeitgeberverband als Mitglied angehört. Welche<br />

Unternehmen <strong>und</strong> Betriebe die Mitgliedschaft eines<br />

Arbeitgeberverbandes erwerben können, richtet sich<br />

im Einzelnen nach der Satzung des jeweiligen Arbeitgeberverbandes.<br />

14


§ 2 Demografieanalyse<br />

§ 2 Demografieanalyse<br />

Die demografiebedingten Herausforderungen für Unternehmen <strong>und</strong> Beschäftigte<br />

können je nach Geschäftsfeldern, technologischer Entwicklung, regionalem Umfeld<br />

sowie der gegenwärtigen Zusammensetzung der Belegschaft unterschiedlich<br />

sein.<br />

Die Demografieanalyse umfasst die Klärung der personalpolitischen Ausgangssituation<br />

im Unternehmen <strong>und</strong> die Ist-Analyse der Altersstruktur unter Berücksichtigung<br />

der vorhandenen Qualifikations- <strong>und</strong> Funktionsstruktur. Je nach Unternehmensgröße<br />

<strong>und</strong> Organisationsstruktur empfiehlt es sich, verschiedene<br />

Betrachtungsebenen heranzuziehen (z. B. Standorte, Unternehmens- oder Funktionsbereiche,<br />

Abteilungen usw.).<br />

Die Demografieanalyse ist spätestens bis zum 31. Dezember 2009 unter Berücksichtigung<br />

der Beteiligungsrechte des Betriebsrates zu erstellen, es sei denn, es<br />

liegt bereits eine Demografieanalyse im Sinne des <strong>Tarifvertrag</strong>es vor.<br />

Eine Fortschreibung der Analyse soll in Abstimmung zwischen den Betriebsparteien<br />

vorgenommen werden.<br />

Kommentierung:<br />

Unterschiedliche<br />

Herausforde<br />

rungen<br />

Ziele der<br />

Demografie analyse<br />

Vom Altern <strong>und</strong> Schrumpfen der Bevölkerung werden<br />

alle Unternehmen in der einen oder anderen Form betroffen<br />

sein. Die Chemiebranche zeichnet sich durch<br />

eine Vielfalt an verschiedenen Geschäftsfeldern, Produkten<br />

<strong>und</strong> Produktionstechnologien aus. Unterschiede<br />

gibt es auch im Hinblick auf die Eigentümerverhältnisse,<br />

die Unternehmensgröße, die geografische Lage<br />

sowie die Art <strong>und</strong> Zusammensetzung der gegenwärtigen<br />

Belegschaft.<br />

Vor dem Hintergr<strong>und</strong> dieser Verschiedenheit können<br />

sich die Auswirkungen der demografischen Veränderungen<br />

auf die Unternehmen nach Zeitpunkt, Art <strong>und</strong><br />

Umfang entsprechend unterscheiden. Spezifische<br />

Hinweise auf die demografiebedingten Herausforderungen<br />

liefern somit erst die Ergebnisse einer unternehmensindividuellen<br />

Demografieanalyse.<br />

Die Ergebnisse der Demografieanalyse sollen den Verantwortlichen<br />

im Unternehmen Hinweise geben, welche<br />

demografiebedingten Veränderungen hinsichtlich<br />

der vorhandenen Personalstruktur zu erwarten sind<br />

<strong>und</strong> welche quantitativen <strong>und</strong> qualitativen Risiken daraus<br />

resultieren können (z. B. Deckung des Personalbedarfs,<br />

Produktivität, Arbeitsfähigkeit, Innovationsfähigkeit).<br />

In erster Linie geht es hierbei um Fragen der<br />

15


§ 2 Demografieanalyse<br />

Umfang der<br />

tarifvertraglichen<br />

Demografieanalyse<br />

16<br />

Alterung in der Belegschaft sowie um Fragen ausreichender<br />

Personalkapazitäten.<br />

Auf dieser Gr<strong>und</strong>lage kann untersucht werden, welcher<br />

personalpolitische Handlungsbedarf aus den<br />

Analyse-Ergebnissen abgeleitet <strong>und</strong> mit welchen<br />

Maßnahmen <strong>und</strong> Instrumenten diesem begegnet werden<br />

kann (siehe § 3).<br />

Zusätzlich können die Ergebnisse der Demografieanalyse<br />

die Betriebsparteien bei der Entscheidungsfindung<br />

über die Ausgestaltung des betrieblichen<br />

Demografiefonds (§ 7) mittels einer freiwilligen Betriebsvereinbarung<br />

unterstützen. Um diesen Vorteil<br />

nutzen zu können, empfiehlt es sich, zunächst die Demografieanalyse<br />

durchzuführen <strong>und</strong> im Anschluss die<br />

Ausgestaltung des Demografiefonds zu behandeln.<br />

Organisatorischer <strong>und</strong> rechtlicher Anknüpfungspunkt<br />

für die Demografieanalyse ist das Unternehmen. Dies<br />

trägt der Tatsache Rechnung, dass in der Regel eine<br />

unternehmenseinheitliche Personalpolitik betrieben<br />

wird. Zuständiger Ansprechpartner für die Demografieanalyse<br />

wird daher in der Regel der Gesamtbetriebsrat<br />

sein.<br />

Gegenstand der tarifvertraglich vereinbarten Demografieanalyse<br />

sind:<br />

• Die Auswertung der Altersverteilung aller Beschäftigten<br />

im Unternehmen (= Ist-Analyse der Altersstruktur).<br />

• Die Berücksichtigung der Qualifikationsstruktur<br />

<strong>und</strong> der Funk tionsstruktur.<br />

• Die Betrachtung der personalpolitischen Ausgangslage.<br />

• Um strukturelle Besonderheiten besser erkennen<br />

zu können, sollte geprüft werden, ob verschiedene<br />

Betrachtungsebenen (z. B. Standorte, Unternehmens-<br />

oder Funktionsbereiche, Abteilungen usw.)<br />

herangezogen werden sollen. Aussagekräftige <strong>und</strong><br />

relevante Ergebnisse lassen sich dabei jedoch allein<br />

aus »sinnvollen Sortierungen« gewinnen.<br />

Diese gr<strong>und</strong>legenden Komponenten zur Erfassung<br />

<strong>und</strong> Darstellung der aktuellen Personalstruktur ermöglichen<br />

Hinweise auf den zukünftigen demografiebedingten<br />

Handlungsbedarf im Unternehmen.


§ 2 Demografieanalyse<br />

Durchführung der<br />

tarifvertraglichen<br />

Demografieanalyse<br />

Zur Erfassung der aktuellen Personalstruktur im Unternehmen<br />

können typischerweise folgende Daten<br />

herangezogen werden:<br />

• Altersverteilung der Beschäftigten, ggf. auch nach<br />

Geschlecht, Durchschnittsalter im Gesamtunternehmen,<br />

nach Standorten, Unternehmens- <strong>und</strong><br />

Funktionsbereichen, Abteilungen usw.<br />

• Qualifikationsstruktur im Unternehmen (z. B.<br />

Hochschulabschluss, Fortbildungsabschluss, mit<br />

Berufsausbildung, ohne Berufsausbildung, Auszubildende),<br />

d.h. zusammengefasste / aggregierte<br />

Betrachtung der formalen Ausbildung der Mitarbeiter<br />

bzw. von Mitarbeitergruppen.<br />

• Funktionsstruktur im Unternehmen (z. B. Produktion<br />

/ Labor / Verwaltung / Vertrieb / Logistik usw.,<br />

spezielle Job-Familien, Führungskräfte).<br />

• Erfassung weiterer personalwirtschaftlich relevanter<br />

Daten zur Einschätzung der personalpolitischen<br />

Ausgangslage: z. B. Krankenstand, Fluktuation,<br />

Rekrutierungserfolge, Ausbildungsquote, Quoten<br />

zu Teilzeit, Altersteilzeit, vorzeitigem Ruhestand.<br />

• Vergleichsdaten für den eigenen Betrieb: z. B.<br />

Branchendaten zur Altersverteilung <strong>und</strong> Durchschnittsalter,<br />

Ges<strong>und</strong>heit usw.<br />

Die zutreffenden Kriterien für die »richtige Sortierung«<br />

der Daten müssen immer nach der jeweiligen Unternehmenssituation<br />

festgelegt werden. Für die Datenaufbereitung<br />

sollten die Personaldaten herangezogen<br />

werden, die bereits in der bestehenden Personalstatistik<br />

vorhanden sind bzw. Kennzahlen aus bereits existierenden<br />

Reports, z. B. Krankenstandsbericht. Dies<br />

reduziert den Aufwand <strong>und</strong> erleichtert die Interpretation<br />

der Ergebnisse, denn Begrifflichkeiten, Kennzahlen<br />

usw. sind bereits bekannt.<br />

Die anschließende Aufbereitung <strong>und</strong> Darstellung (Tabellen,<br />

Grafiken) der Daten soll die Auswertung <strong>und</strong><br />

Interpretation erleichtern, sie dient also als Mittel zum<br />

Zweck. Nicht alles was technisch <strong>und</strong> grafisch möglich<br />

ist, ist dabei auch sinnvoll. Auch hier gilt es, sich<br />

auf das Wesentliche zu konzentrieren.<br />

Um die für ein spezielles Unternehmen zutreffenden<br />

Auswertungen durchzuführen <strong>und</strong> den Überblick zu<br />

17


§ 2 Demografieanalyse<br />

Mögliche zusätzliche<br />

Bestandteile<br />

einer Demografieanalyse,<br />

die über<br />

den tarifvertraglichen<br />

Umfang<br />

hinausgehen<br />

Ergebnisse der<br />

Demografieanalyse<br />

18<br />

behalten, sollten deshalb von den Verantwortlichen<br />

vor dem Projektstart die relevanten Fragestellungen<br />

benannt <strong>und</strong> die einzelnen Vorgehensschritte festgelegt<br />

werden.<br />

Zusätzliche Erkenntnisse werden ermöglicht durch<br />

eine Prognose der weiteren Entwicklung der Personalstruktur<br />

in den kommenden Jahren (Simulation).<br />

Dieser Verfahrensschritt erfolgt auf freiwilliger Basis<br />

durch den Arbeitgeber <strong>und</strong> geht über die tarifvertraglich<br />

verpflichtenden Komponenten der Demografieanalyse<br />

hinaus.<br />

Auf der Gr<strong>und</strong>lage bisheriger Erfahrungen <strong>und</strong> aktueller<br />

Planungen werden zum Zwecke der Simulation<br />

entsprechende Annahmen zur weiteren Geschäftsentwicklung<br />

<strong>und</strong> zum zukünftigen Beschäftigungsverlauf<br />

im Unternehmen getroffen. Auch hierbei gilt: plausible<br />

Zukunftsszenarien können bereits wichtige Hinweise<br />

liefern; es müssen keine komplexen Vorhersagemodelle<br />

entwickelt werden.<br />

Der einfachste Weg der Simulation ist zunächst, die<br />

aktuelle Altersverteilung um z. B. 5, 10 oder 15 Jahre<br />

fortzuschreiben. Erhöht wird die Aussagekraft jedoch,<br />

wenn<br />

• zusätzliche Rahmendaten in die Prognose einfließen<br />

(z. B. planmäßiger Ersatzbedarf durch Renteneintritt,<br />

Fluktuationsraten, Ausbildungs- <strong>und</strong> Übernahmequoten,<br />

externe Einstellungen, Ausweitung<br />

der <strong>Lebensarbeitszeit</strong>) <strong>und</strong><br />

• Annahmen über die weitere Geschäfts- <strong>und</strong> damit<br />

auch Beschäftigungsentwicklung einfließen (z. B.<br />

Planungen neuer Produktionskapazitäten in 3 Jahren<br />

<strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>ener Beschäftigungsaufbau)<br />

<strong>und</strong><br />

• verschiedene Szenarien mit unterschiedlichen<br />

Entwicklungspfaden durchgespielt werden, z. B.<br />

»Wachstum vs. Schrumpfen« oder »befriedigende<br />

Nachwuchssicherung / Mangelerscheinungen in<br />

Teilsegmenten / breiter Fachkräftemangel« u.ä.<br />

Auf der Gr<strong>und</strong>lage der in der Demografieanalyse ermittelten<br />

Daten zur Personalstruktur werden die personalpolitischen<br />

Herausforderungen für die Zukunft<br />

untersucht. Auch hier kann es sinnvoll sein, verschie-


§ 2 Demografieanalyse<br />

Frist bis zum<br />

31.12.2009<br />

Beteiligung des<br />

Betriebsrats<br />

Anerkennung<br />

bereits vorliegender<br />

Analyse<br />

dene Stufen der Betrachtungstiefe heranzuziehen<br />

(z. B. Gesamtunternehmen, Bereiche, Abteilungen).<br />

Weitere Erläuterungen zu diesem Verfahrensschritt<br />

finden sich auch im Abschnitt zum § 3 »Handlungsfelder<br />

<strong>und</strong> Maßnahmen«.<br />

Der <strong>Tarifvertrag</strong> sieht vor, dass die Demografieanalyse<br />

unter Berücksich tigung der Beteiligungsrechte des<br />

Betriebsrates bis spätestens zum 31. Dezember 2009<br />

abgeschlossen sein muss. Bis zu diesem Zeitpunkt<br />

müssen die Daten zur Personalstruktur im vorne beschriebenen<br />

Sinne erfasst <strong>und</strong> aufbereitet sein, damit<br />

der Arbeitgeber im Anschluss mit dem Betriebsrat<br />

über den möglichen personalpolitischen Handlungsbedarf<br />

<strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen Maßnahmen beraten<br />

kann.<br />

Der in § 7 dieses <strong>Tarifvertrag</strong>es geregelte Demografiefonds<br />

ist ebenfalls mit einer Frist bis zum 31. Dezember<br />

2009 verknüpft. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt<br />

keine Einigung (freiwillige Betriebsvereinbarung) über<br />

die Verwendung des Demografiebetrags zwischen Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> Betriebsrat erfolgt ist, dann greift die in<br />

§ 7 ausgeführte tarifvertragliche Auffangregelung.<br />

Die beiden §§ 2 <strong>und</strong> 7 dieses <strong>Tarifvertrag</strong>s sind rechtlich<br />

nicht miteinander verb<strong>und</strong>en. Damit aber die Betriebsparteien<br />

bei der Entscheidungsfindung über die<br />

Ausgestaltung des Demografiefonds auch die Ergebnisse<br />

der Demografieanalyse heranziehen können,<br />

empfiehlt es sich, zunächst die Demografieanalyse<br />

durchzuführen <strong>und</strong> im Anschluss die Gestaltung des<br />

Demografiefonds zu behandeln. Entsprechend frühzeitig<br />

sollte mit der Durchführung der Demografieanalyse<br />

begonnen werden. Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />

empfehlen, dass eine Demografieanalyse bis zum<br />

30. September 2009 erstellt werden sollte.<br />

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates im Zusammenhang<br />

mit der Durchführung der Demografieanalyse<br />

werden durch diesen <strong>Tarifvertrag</strong> weder ausgeweitet<br />

noch eingeschränkt.<br />

Viele Firmen in der chemischen Industrie beschäftigen<br />

sich schon seit einiger Zeit mit den Herausforderungen<br />

der demografischen Entwicklung für ihre Unternehmens-<br />

<strong>und</strong> Beschäftigungspolitik.<br />

19


§ 2 Demografieanalyse<br />

Fortschreibung der<br />

Analyse<br />

Soweit in diesen Unternehmen unabhängig von der<br />

konkreten Bezeichnung (z. B. auch Altersstrukturanalyse<br />

u.ä.) eine Analyse in vergleichbarem Umfang wie<br />

bei der vorne beschriebenen tarifvertraglichen Demografieanalyse<br />

bereits erfolgt ist, <strong>und</strong> wenn die Ergebnisse<br />

für die Beratung des demografiebedingten<br />

personalpolitischen Handlungsbedarfs herangezogen<br />

werden, dann muss keine erneute Demografieanalyse<br />

mit Fristsetzung bis zum 31.12.2009 vorgenommen<br />

werden.<br />

Auch für diese Unternehmen gilt jedoch, dass die<br />

Analyse in Abstimmung zwischen den Betriebsparteien<br />

fortgeschrieben werden soll (siehe nächster Abschnitt).<br />

Im Rahmen der Demografieanalyse wird eine Momentaufnahme<br />

der Personalstruktur vorgenommen.<br />

Zusätzlich können auch zukünftige Entwicklungen<br />

prognostiziert werden. Auf dieser Gr<strong>und</strong>lage werden<br />

demografieorientierte personalpolitische Maßnahmen<br />

initiiert <strong>und</strong> umgesetzt.<br />

Um einen Abgleich zwischen erwarteten <strong>und</strong> tatsächlichen<br />

Entwicklungen durchführen zu können <strong>und</strong> um<br />

die mittelfristige Wirksamkeit von Maßnahmen besser<br />

einschätzen zu können, soll die Demografieanalyse<br />

fortgeschrieben, d.h. aktualisiert werden.<br />

Die Betriebsparteien müssen sich in Abhängigkeit der<br />

unternehmensspezifischen Situation (z. B. stabile Unternehmenssituation<br />

oder bedeutsame Umstrukturierung)<br />

über Zeitraum <strong>und</strong> Umfang der Fortschreibung<br />

verständigen. Ein fester Rhythmus wird durch den<br />

<strong>Tarifvertrag</strong> nicht vorgegeben. Aus personalpolitischer<br />

Sicht kann jedoch ein Richtwert von 3 bis 5 Jahren als<br />

sinnvoll angesehen werden.<br />

20


§ 3 Handlungsfelder <strong>und</strong> Maßnahmen<br />

§ 3 Handlungsfelder <strong>und</strong> Maßnahmen<br />

Auf der Gr<strong>und</strong>lage der im Rahmen der Demografieanalyse ermittelten Daten berät<br />

der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat, in welchem Ausmaß <strong>und</strong> zu welchem Zeitpunkt<br />

personalpolitischer Handlungsbedarf besteht <strong>und</strong> welche Maßnahmen ergriffen<br />

werden sollen.<br />

Dazu können insbesondere gehören:<br />

• Information der Arbeitnehmer über die demografiebedingten Herausforderungen<br />

im Unternehmen<br />

• Etablierung einer alters- <strong>und</strong> alternsgerechten Arbeitsgestaltung <strong>und</strong> Arbeitsorganisation<br />

• Förderung der altersgerechten Arbeitszeitflexibilität durch Weiterentwicklung<br />

der betrieblichen Arbeitszeitmodelle<br />

• Stärkung der betrieblichen Ges<strong>und</strong>heitsförderung <strong>und</strong> des ges<strong>und</strong>heitsgerechten<br />

Verhaltens der Beschäftigten<br />

• Förderung <strong>und</strong> Forderung einer kontinuierlichen beruflichen Qualifizierung,<br />

um die Fähigkeiten <strong>und</strong> Kompetenzen der Arbeitnehmer zu erhalten <strong>und</strong> zu<br />

aktualisieren<br />

• Sicherung des Erfahrungs- <strong>und</strong> Wissenstransfers im Unternehmen<br />

• Fortentwicklung von Instrumenten zur Nachwuchssicherung <strong>und</strong> Bindung der<br />

Arbeitnehmer <strong>und</strong> Ausgebildeten an das Unternehmen<br />

• Umsetzung einer familienbewussten Personalpolitik zur Förderung der Vereinbarkeit<br />

von Beruf <strong>und</strong> Familie.<br />

Kommentierung:<br />

Beratung über die<br />

Ergebnisse<br />

Handlungsfelder<br />

<strong>und</strong> Maßnahmen<br />

Auf der Gr<strong>und</strong>lage der im Rahmen der Demografieanalyse<br />

ermittelten Daten berät der Arbeitgeber mit<br />

dem Betriebsrat, in welchem Ausmaß <strong>und</strong> zu welchem<br />

Zeitpunkt personalpolitischer Handlungsbedarf<br />

besteht <strong>und</strong> welche Maßnahmen ergriffen werden sollen.<br />

In der Personalpraxis gibt es typische Handlungsfelder,<br />

die im Zusammenhang mit demografiebedingten<br />

Fragestellungen in Betracht kommen. Wesentliche<br />

Themenschwerpunkte werden im <strong>Tarifvertrag</strong> exemplarisch<br />

genannt. Nicht jedes dieser Handlungsfelder<br />

muss auch tatsächlich in jedem Unternehmen relevant<br />

oder dringlich sein. Je nach Unternehmenssituation<br />

können auch weitere im <strong>Tarifvertrag</strong> nicht genannte<br />

Schwerpunkte hinzukommen.<br />

Nachdem die Handlungsfelder identifiziert <strong>und</strong> priorisiert<br />

sind, geht es darum, diese in ein Gesamtkonzept<br />

21


§ 3 Handlungsfelder <strong>und</strong> Maßnahmen<br />

Information/<br />

Sensibilisierung<br />

Alters- <strong>und</strong><br />

alternsgerechte<br />

Arbeitsgestaltung<br />

<strong>und</strong> Arbeitsorganisation<br />

22<br />

zum Erhalt der Leistungs- <strong>und</strong> Wettbewerbsfähigkeit<br />

einzubetten. Dabei sollten stets auch die erforderlichen<br />

Ressourcen <strong>und</strong> organisatorischen Notwendigkeiten<br />

bedacht werden.<br />

Die für die einzelnen Handlungsfelder jeweils konkretisierten<br />

Maßnahmen werden anschließend umgesetzt.<br />

Die Ergebnisse werden überprüft <strong>und</strong> mit den Zielsetzungen<br />

abgeglichen.<br />

Der erfolgreiche Umgang mit den demografiebedingten<br />

Herausforderungen in der Arbeitswelt ist eng<br />

verknüpft mit den Einstellungen <strong>und</strong> Werthaltungen<br />

der Menschen gegenüber dem Alter <strong>und</strong> dem Prozess<br />

des Alterns.<br />

Durch eine frühzeitige <strong>und</strong> umfassende Information<br />

der Beschäftigten über die demografiebedingten Veränderungen<br />

im Unternehmen werden die Mitarbeiter<br />

für zukünftige Herausforderungen, die ihre Arbeitsbedingungen<br />

betreffen, aber auch die eigene Person,<br />

sensibilisiert.<br />

Die Führungskräfte haben hierbei eine bedeutsame<br />

Multiplikatorfunktion, wenn es darum geht, die Beschäftigten<br />

auf die sich verändernden Rahmenbedingungen<br />

vorzubereiten <strong>und</strong> eine förderliche Unternehmenskultur<br />

zu etablieren, die das Bewusstsein für<br />

Veränderungsnotwendigkeiten <strong>und</strong> die Bereitschaft<br />

zur Veränderung mit einschließt.<br />

Auf der Gr<strong>und</strong>lage gesetzlicher Vorschriften, aus Verantwortung<br />

gegenüber den Beschäftigten <strong>und</strong> als<br />

Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit befindet sich der Arbeitsschutz<br />

in den Unternehmen der chemischen Industrie<br />

auf hohem Niveau. Zielsetzung ist hierbei die<br />

intelligente Abstimmung zwischen Mensch, Technik<br />

<strong>und</strong> Organisation zum Erhalt von Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Arbeitsfähigkeit<br />

der Mitarbeiter.<br />

Vor dem Hintergr<strong>und</strong> alternder Belegschaften gewinnen<br />

Fragen der alters- <strong>und</strong> alternsgerechten Arbeitsgestaltung<br />

<strong>und</strong> Arbeitsorganisation weiter an Bedeutung.<br />

Dabei geht es zum einen um den Erhalt der Arbeitsfähigkeit<br />

im gesamten Erwerbsverlauf (= alternsgerecht)<br />

<strong>und</strong> zum anderen um spezielle Aspekte, die insbesondere<br />

ältere Beschäftigte betreffen können (= altersgerecht).


§ 3 Handlungsfelder <strong>und</strong> Maßnahmen<br />

Altersgerechte<br />

Arbeitszeitflexibilität<br />

Betriebliche<br />

Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />

<strong>und</strong><br />

ges<strong>und</strong>heitsgerechtes<br />

Verhalten<br />

Qualifizierung<br />

Mit bedarfsspezifischer Gestaltung von Arbeitsplatz<br />

<strong>und</strong> -mittel, von Arbeitsorganisation <strong>und</strong> -ablauf, von<br />

Führung <strong>und</strong> Qualifikation soll die Leistungsfähigkeit<br />

aller Mitarbeiter erhalten bleiben.<br />

Weitere Bestimmungen zur Arbeitsorganisation sind im<br />

§ 4 dieses <strong>Tarifvertrag</strong>s enthalten.<br />

Die Flexibilisierung der Arbeitszeit hilft, die Bedürfnisse<br />

von Betrieb <strong>und</strong> Beschäftigten besser aufeinander abzustimmen.<br />

Flexible Arbeitszeitmodelle sind deshalb<br />

heute in der Unternehmenspraxis weit verbreitet.<br />

Zur Unterstützung haben die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien der<br />

Chemiebranche eine Vielzahl an tarifvertraglichen Flexibilisierungsmöglichkeiten<br />

der Arbeitszeit geschaffen<br />

(z. B. Arbeitszeitkorridor, Verteilzeiträume, Schichtarbeit,<br />

Langzeitkonten).<br />

Durch die mit dem demografischen Wandel einhergehende<br />

Fachkräfteverknappung <strong>und</strong> die Alterung der<br />

Belegschaften empfiehlt es sich, die Weiterentwicklung<br />

bestehender Arbeitszeitmodelle zu prüfen.<br />

Ges<strong>und</strong>e <strong>und</strong> motivierte Mitarbeiter sichern langfristig<br />

die Produktivität des Unternehmens <strong>und</strong> die Qualität<br />

der Produkte.<br />

Betriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung setzt am Individuum<br />

genauso wie am Arbeitskontext an. Durch<br />

gezielte Maßnahmen sollen sowohl die ges<strong>und</strong>heitlichen<br />

Bedürfnisse älterer Mitarbeiter berücksichtigt,<br />

als auch das »fit halten« aller Arbeitnehmer erreicht<br />

werden. Wichtig ist hierbei, die Eigenverantwortung<br />

der Beschäftigten für einen ges<strong>und</strong>heitsbewussten<br />

Lebensstil <strong>und</strong> für ges<strong>und</strong>heitsgerechtes Verhalten zu<br />

stärken.<br />

Weitere Bestimmungen zur betrieblichen Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />

sind im § 5 dieses <strong>Tarifvertrag</strong>s enthalten.<br />

Unternehmen müssen heute dafür sorgen, dass ihnen<br />

morgen die benötigten Mitarbeiter <strong>und</strong> Kompetenzen<br />

zur Verfügung stehen. Es soll eine Kultur der kontinuierlichen<br />

beruflichen Qualifizierung sowie des selbständigen<br />

<strong>und</strong> eigenverantwortlichen Lernens aller<br />

Beschäftigten etabliert <strong>und</strong> umgesetzt werden.<br />

Vor dem Hintergr<strong>und</strong> alternder Belegschaften sind<br />

entsprechende Angebote auf ihre Tauglichkeit für<br />

23


§ 3 Handlungsfelder <strong>und</strong> Maßnahmen<br />

Erfahrungs- <strong>und</strong><br />

Wissenstransfer<br />

Nachwuchssicherung<br />

<strong>und</strong><br />

Mitarbeiter bindung<br />

24<br />

Ältere zu überprüfen. Die Lernerfahrungen <strong>und</strong> das<br />

Lernverhalten von Mitarbeitern sollten dabei berücksichtigt<br />

werden.<br />

Personalentwicklung angesichts des demografischen<br />

Wandels würde jedoch missverstanden werden,<br />

wollte man sich nur auf bestimmte Altersgruppen konzentrieren.<br />

Erst die systematische <strong>und</strong> konti nuierliche<br />

Kompetenzentwicklung aller Funktionen <strong>und</strong> aller<br />

Altersgruppen fördert die Beschäftigungsfähigkeit<br />

nachhaltig.<br />

Mit dem Chemie-Tarifpaket 2003 haben BAVC <strong>und</strong> IG<br />

BCE einen <strong>Tarifvertrag</strong> zur Qualifizierung vereinbart.<br />

Dieser ist im Jahr 2008 nunmehr wortgleich als § 6 in<br />

den <strong>Tarifvertrag</strong> »<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie«<br />

übernommen worden. Weitere Einzelheiten dort.<br />

Unternehmen verfügen über spezifisches Know-how<br />

der unterschiedlichsten Art: Wissen über Märkte <strong>und</strong><br />

K<strong>und</strong>en, Technologien <strong>und</strong> Techniken, Materialien <strong>und</strong><br />

Produkte, Strategien <strong>und</strong> Prozesse, Verfahren <strong>und</strong><br />

Methoden, Erfolge <strong>und</strong> Misserfolge, Probleme <strong>und</strong><br />

deren Bewältigung.<br />

Mit dem Wandel der Altersstruktur in den Unternehmen<br />

kommen zukünftig geburtenstarke Jahrgänge (»Baby-<br />

Boomer«) in das rentennahe Alter. Die Sicherung ihrer<br />

nicht dokumentierten Erfahrungen <strong>und</strong> Kompetenzen<br />

(implizites Wissen) wird damit für viele Unternehmen<br />

zu einer bedeutenden Aufgabe. Zu solchem Erfahrungswissen<br />

gehören auch die persönlichen Kontakte<br />

<strong>und</strong> Netzwerke sowie die Kenntnis über Arbeits- <strong>und</strong><br />

Entscheidungsprozesse.<br />

Um einen umfangreichen Abfluss von Wissen aus den<br />

Unternehmen in den nächsten Jahren zu verhindern,<br />

sollte für ein funktionierendes Wissensmanagement<br />

neben informationstechnischen Lösungen auch der<br />

gezielte Wissenstransfer zwischen den Generationen<br />

der Mitarbeiter eines Unternehmens gefördert werden.<br />

In Zukunft wird es schwieriger werden, Fachkräfte in<br />

ausreichender Anzahl <strong>und</strong> mit den richtigen Qualifikationen<br />

zu finden bzw. im Unternehmen zu halten.<br />

Die Leitmaxime des Personalmanagements »die notwendigen<br />

Mitarbeiter kompetenzen zur rechten Zeit


§ 3 Handlungsfelder <strong>und</strong> Maßnahmen<br />

Vereinbarkeit von<br />

Beruf <strong>und</strong> Familie<br />

am rechten Ort« soll durch zielgerichtete Maßnahmen<br />

der Nachwuchssicherung, Personalentwicklung <strong>und</strong><br />

Mitarbeiterbindung ausgefüllt werden.<br />

Der Staat ist <strong>und</strong> bleibt in der Verantwortung für eine<br />

wirksame Familienpolitik. Unternehmen können jedoch<br />

einen spürbaren Beitrag dazu leisten, dass die<br />

Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter die beiden Lebensbereiche<br />

Beruf <strong>und</strong> Familie besser aufeinander abstimmen<br />

können.<br />

Die Aufgabe besteht darin, Berufstätigkeit von Eltern<br />

zu fördern, das Erwerbskräftepotential gerade qualifizierter<br />

weiblicher Fachkräfte zu nutzen <strong>und</strong> die Vereinbarkeit<br />

der Berufstätigkeit mit familiären Aufgaben<br />

zu ermöglichen.<br />

BAVC <strong>und</strong> IG BCE haben im Mai 2006 die Sozialpartner-Vereinbarung<br />

»Für eine chancengleiche <strong>und</strong> familienbewusste<br />

Personalpolitik« abgeschlossen.<br />

Um die in diesem Positionspapier formulierten Gr<strong>und</strong>sätze<br />

in der betrieb lichen Wirklichkeit mit Leben zu<br />

erfüllen wurde zusätzlich eine Materialiensammlung<br />

mit Hinweisen <strong>und</strong> Anleitungen zur Umsetzung einer<br />

familienbewussten Personalpolitik erstellt. Diese<br />

Unterlagen können bei BAVC <strong>und</strong> IG BCE abgerufen<br />

werden.<br />

25


§ 4 Arbeitsorganisation<br />

§ 4 Arbeitsorganisation<br />

1. Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat haben unter Beachtung der einschlägigen Schutzgesetze<br />

darauf zu achten, dass die Arbeitsverfahren <strong>und</strong> Arbeitsabläufe nach<br />

gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen eingerichtet werden.<br />

Dies soll insbesondere mit Blick auf die Schaffung von günstigen <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitsgerechten<br />

Rahmenbedingungen für eine verlängerte <strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />

geschehen.<br />

2. Bei der Schichtplangestaltung sollten, unter Beachtung der unternehmensindividuellen<br />

Besonderheiten, alternsgerechte Aspekte besonders berücksichtigt<br />

werden.<br />

3. Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat sollten nach Möglichkeit auf die Gestaltung alternsgerechter<br />

Arbeitszeitmodelle hinwirken, bei denen es insbesondere möglich<br />

ist die Arbeitszeit in allen Erwerbsphasen belastungsgerecht zu gestalten<br />

<strong>und</strong> ggf. gegen Ende des Arbeitslebens im Bedarfsfall zu reduzieren <strong>und</strong> so die<br />

Übergänge gleitend auszugestalten. Dabei könnten sich Teilzeitmodelle bzw.<br />

an den Bedürfnissen älterer Arbeitnehmer ausgerichtete Arbeitszeitgestaltungen<br />

anbieten. Maßgeschneiderte Lösungen können dabei nur auf betrieblicher<br />

Ebene gef<strong>und</strong>en werden.<br />

Kommentierung:<br />

Alle Phasen des<br />

Arbeitslebens zu<br />

betrachten<br />

Tarifliche<br />

Regelungen<br />

Um eine längere <strong>Lebensarbeitszeit</strong> zu ermöglichen, sind<br />

geeignete Rahmen bedingungen für eine alterns- <strong>und</strong><br />

altersgerechte Arbeitsgestaltung zu gewährleisten.<br />

Dabei geht es zum einen um den Erhalt der Arbeitsfähigkeit<br />

im gesamten Erwerbsverlauf (=alternsgerecht)<br />

<strong>und</strong> zum anderen um spezielle Aspekte, die insbesondere<br />

ältere Beschäftigte betreffen können (= altersgerecht).<br />

Dies sollte möglichst frühzeitig im Arbeitsleben<br />

<strong>und</strong> in Kombination mit anderen Maßnahmen, wie z. B.<br />

der Ges<strong>und</strong>heitsförderung, erfolgen. Auf diese Weise<br />

wird den Beschäftigten – <strong>und</strong> zwar Normalschichtwie<br />

Wechselschicht-Arbeitnehmern – tendenziell ein<br />

längerer Verbleib im Erwerbsleben ermöglicht.<br />

Der Bereich Arbeitsgestaltung war bisher in § 15 MTV<br />

tariflich geregelt. Danach hatten Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat<br />

unter Beachtung der Arbeitsschutzgesetze<br />

<strong>und</strong> des Betriebsverfas sungsgesetzes insbesondere<br />

darauf zu achten, dass Arbeitsräume, Arbeitsplätze,<br />

Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe <strong>und</strong> Arbeitsumgebung<br />

nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen<br />

über die menschengerechte Gestaltung<br />

der Arbeit so eingerichtet werden, dass so weit wie<br />

möglich Unfall- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsgefahren ausgeschlossen<br />

sind.<br />

27


§ 4 Arbeitsorganisation<br />

Mögliche<br />

inhaltliche<br />

Ausgestaltung<br />

Empfehlungen<br />

der Arbeitswissenschaftler<br />

zeigen, dass es<br />

für die betriebliche<br />

Arbeitsgestaltung<br />

keinen Königsweg<br />

gibt<br />

28<br />

Die übernommene <strong>und</strong> ergänzte Tarifregelung in § 4<br />

nimmt zunächst die bisherige Regelung auf <strong>und</strong> hebt<br />

als neue Aspekte die Schichtarbeit <strong>und</strong> die Arbeitszeitgestaltung<br />

unter Berücksichtigung des gemeinsamen<br />

Regelungsziels, ein insgesamt längeres Arbeitsleben<br />

zu ermöglichen, hervor.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist der Fokus auf alle Arbeitsphasen<br />

zu richten. Eine alternsgerechte Arbeitsgestaltung<br />

umfasst das gesamte Spannungsfeld zwischen den<br />

betrieblichen Erfordernissen, den individuellen Wünschen<br />

der Arbeit nehmer <strong>und</strong> den gesicherten arbeitswissenschaftlichen<br />

Erkenntnissen. § 4 stellt auch klar,<br />

dass keine tarifliche Festlegung auf bestimmte Modelle<br />

möglich <strong>und</strong> sinnvoll ist.<br />

Bei der Schichtplangestaltung können die Betriebsparteien<br />

aus der gesamten Palette der bestehenden<br />

Gestaltungsmöglichkeiten sachgerecht auswählen<br />

(Ziffer 2).<br />

In Ziffer 3 soll den Mitarbeitern durch alternsgerechte<br />

Arbeitszeitmodelle ermöglicht werden, länger im Erwerbsleben<br />

zu bleiben <strong>und</strong> die Arbeitszeit gegen Ende<br />

des Erwerbslebens im Bedarfsfall zu reduzieren, um<br />

so die Übergänge gleitend auszugestalten.<br />

Intensive arbeitswissenschaftliche Forschungen <strong>und</strong><br />

Studien im Bereich der Nacht- <strong>und</strong> Schichtarbeit haben<br />

gezeigt, dass aufgr<strong>und</strong> unterschiedlicher betrieblicher<br />

Anforderungen optimale Standardschichtpläne<br />

nicht angegeben werden können. Die von Arbeitswissenschaftlern<br />

angelegten Kriterien, wie die Dauer der<br />

Nachtschichtphasen, die Länge oder Frequenz der<br />

Schichtwechsel <strong>und</strong> deren Rotationsrichtung müssen<br />

stets vor dem Hintergr<strong>und</strong> der bestehenden betrieblichen<br />

Verhältnisse <strong>und</strong> der individuellen Bedürfnisse<br />

der Arbeitnehmer betrachtet werden:<br />

• Möglichst kurze Nachtschichtphasen; in der Regel<br />

nicht mehr als zwei bis vier Nachtschichten in<br />

Folge.<br />

• Ausreichende Ruhezeiten zwischen zwei Schichten;<br />

nach jeder Nachtschichtphase möglichst eine<br />

Ruhezeit von mindestens 24 St<strong>und</strong>en.<br />

• Rotation von Früh- <strong>und</strong> Spätschichten.<br />

• Frühschichtbeginn nicht zu früh am Morgen.


§ 4 Arbeitsorganisation<br />

• Vorwärtsrotierende Schichtfolgen bei kontinuierlichen<br />

Schichtsystemen (erst Früh-, dann Spät-,<br />

dann Nachtschicht).<br />

• Regelmäßig freie Wochenenden in kontinuierlichen<br />

Schichtsystemen; hierbei möglichst Wochenendfreizeiten<br />

von zwei Tagen einplanen, davon ein<br />

Samstag oder Sonntag.<br />

• Regelmäßigkeit in der Schichtenfolge sowie rechtzeitige<br />

Information der Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong><br />

Arbeitnehmer über den Schichtplan, um Freizeit<br />

planbar <strong>und</strong> gestaltbar zu machen.<br />

• Dauerhafte Nachtschicht nur in Ausnahmefällen.<br />

Schon diese wenigen herausgegriffenen <strong>und</strong> keineswegs<br />

abschließenden Beispiele zeigen, dass es auch<br />

insoweit keinen Königsweg geben kann. Auf die betrieblichen<br />

Verhältnisse maßgeschneiderte Lösungen<br />

können letztlich nur auf betrieblicher Ebene gef<strong>und</strong>en<br />

werden. Dies machen die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien selbst<br />

durch den letzten Satz der Ziffer 3 deutlich.<br />

29


§ 5 Betriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />

§ 5 Betriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />

1. Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat haben unter Beachtung der einschlägigen Gesetze<br />

im Bereich Arbeits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz darauf zu achten, dass Arbeitsräume,<br />

Arbeitsplätze, Arbeitsverfahren <strong>und</strong> Arbeitsabläufe so eingerichtet<br />

werden, dass Unfall- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsgefahren so weit wie möglich ausgeschlossen<br />

sind.<br />

2. Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien empfehlen, durch gezielte betriebliche Maßnahmen<br />

das Ges<strong>und</strong>heitsbewusstsein der Arbeitnehmer zu schärfen <strong>und</strong> Hilfestellungen<br />

zu bieten. Sie sind sich der Tatsache bewusst, dass in den Unternehmen<br />

der chemischen Industrie bereits viele, den Arbeitsschutz ergänzende,<br />

funktionierende Systeme des betrieblichen Ges<strong>und</strong>heitsmanagements bestehen.<br />

3. Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien sind sich dabei darüber einig, dass der Arbeitgeber<br />

dem Einzelnen nicht die Verantwortung für den Erhalt oder die Verbesserung<br />

seiner Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Leistungsfähigkeit abnehmen kann. Es können durch<br />

die Arbeitgeber die Verhältnisprävention ergänzende Maßnahmen der Verhaltensprävention<br />

angeboten werden: Dies sind z. B. Maßnahmen zur Verbesserung<br />

des Ges<strong>und</strong>heitsbewusstseins, zur Erhaltung der körperlichen Fitness,<br />

zur Vorbeugung etwa gegen Zivilisationskrankheiten oder zur Früherkennung<br />

chronischer Erkrankungen. Die einzelnen Ansätze können dabei nach Kenntnis<br />

der Handlungsfelder <strong>und</strong> nach den betrieblichen Möglichkeiten innerhalb<br />

der eigenen Belegschaft unternehmensindividuell auch in Kooperation z. B.<br />

mit Krankenkassen <strong>und</strong> Berufsgenossenschaften festgelegt werden.<br />

4. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement kann frühzeitig unterstützen,<br />

unter welchen Bedingungen <strong>und</strong> ggf. mit welchen Hilfen arbeitsunfähige Arbeitnehmer<br />

ihre Tätigkeit wieder aufnehmen können.<br />

Die Betriebsparteien können dabei auch präventive Maßnahmen, die der Überwindung<br />

<strong>und</strong> Vermeidung von Arbeitsunfähigkeit einschließlich einer ges<strong>und</strong>heitsgerechten<br />

Arbeitsplatzgestaltung dienen, erörtern.<br />

Kommentierung:<br />

Zusammenarbeit<br />

der Betriebsparteien<br />

(Ziffer 1)<br />

Durch die Vorschrift sind die Betriebsparteien zur<br />

Durchführung eines effektiven <strong>und</strong> sachgemäßen<br />

Arbeitsschutzes aufgefordert. Im Rahmen der zu ergreifenden<br />

Maßnahmen haben sie den Vorgaben des<br />

Arbeitsschutzgesetzes <strong>und</strong> des Arbeitssicherheitsgesetzes<br />

sowie den übrigen Vorschriften Rechnung zu<br />

tragen. Ergriffene Maßnahmen des Arbeits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzes<br />

werden aufgr<strong>und</strong> sich ändernder<br />

tatsächlicher Rahmenbedingungen <strong>und</strong> gesetzlicher<br />

Vorgaben in regelmäßigen Abständen zu überprüfen<br />

<strong>und</strong> anzupassen sein. Durch die Umsetzung eines<br />

zielgenauen Arbeitsschutzes kann bereits ein großer<br />

31


§ 5 Betriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />

Betriebliche<br />

Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />

(Ziffer 2)<br />

32<br />

Beitrag zur Ges<strong>und</strong>erhaltung der Arbeitnehmer geleistet<br />

werden.<br />

Die tarifliche Regelung knüpft eng an die gesetzlichen<br />

Unterrichtungs- <strong>und</strong> Beratungsrechte des § 90<br />

BetrVG an; über die Planung von technischen Anlagen,<br />

Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen <strong>und</strong> Arbeitsplätzen<br />

soll der Betriebsrat unterrichtet werden. Das<br />

Mitbestimmungsrecht gemäß § 91 BetrVG wird durch<br />

die Bestimmung weder erweitert noch eingeschränkt.<br />

Betriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung dient der Verbesserung<br />

der Ges<strong>und</strong>heit am Arbeitsplatz. Sie zielt sowohl<br />

durch die Optimierung der Arbeitsorganisation<br />

<strong>und</strong> Arbeitsumgebung auf eine ges<strong>und</strong>heitliche Gestaltung<br />

der Arbeitsabläufe als auch durch verschiedene<br />

Aktionen (wie Ges<strong>und</strong>heitstage oder Sportangebote)<br />

<strong>und</strong> Aufklärungskampagnen auf Anreize für ein<br />

ges<strong>und</strong>heitsbewusstes Verhalten der Beschäftigten.<br />

Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers,<br />

die vor dem Hintergr<strong>und</strong> der arbeitsschutzrechtlichen<br />

Vorschriften zu sehen ist. Sie ist eine<br />

sinnvolle Ergänzung zu einem funktionierenden Arbeitsschutz<br />

im Unternehmen. Aus der Vorschrift lässt<br />

sich kein Anspruch auf Durchführung eines entsprechenden<br />

Programms herleiten, die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />

halten es jedoch für ein wichtiges Betätigungsfeld<br />

der Unternehmen. Sie erkennen dabei an, dass<br />

es bereits etliche gut funktionierende Programme zur<br />

betrieblichen Ges<strong>und</strong>heitsförderung in den Unternehmen<br />

der chemischen Industrie gibt.<br />

Betriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung in der chemischen<br />

Industrie ist ein Handlungsfeld mit langer Tradition,<br />

dem vor dem Hintergr<strong>und</strong> der demografischen Entwicklung<br />

eine immer größer werdende Bedeutung<br />

zukommt. In den nächsten Jahren wird es für die<br />

Unternehmen zunehmend darum gehen, alle Arbeitnehmer<br />

»fit zu halten« <strong>und</strong> damit auf eine ansteigende<br />

<strong>Lebensarbeitszeit</strong> vorzubereiten sowie den älteren<br />

Mitarbeitern den Rahmen für ein länger werdendes<br />

Arbeitsleben zu schaffen. Mit motivierten <strong>und</strong> vor<br />

allem ges<strong>und</strong>en Arbeitnehmern können Unternehmen<br />

die wirtschaftlichen Herausforderungen von heute erfolgreich<br />

bewältigen <strong>und</strong> ihre Chancen von morgen<br />

nutzen.


§ 5 Betriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />

Denkbar sind dabei sowohl Einzelmaßnahmen, die<br />

dazu dienen, das Ges<strong>und</strong>heitsbewusstsein des Einzelnen<br />

zu stärken als auch ineinander greifende Gesamtkonzepte<br />

im Sinne eines Managementsystems.<br />

Der Arbeitgeber kann durch ges<strong>und</strong>heitsgerechte Arbeitsbedingungen<br />

<strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitsfördernde Maßnahmen<br />

einen Beitrag zur Erhaltung der Ges<strong>und</strong>heit<br />

des Arbeitnehmers während des Arbeitslebens leisten.<br />

Es ist aber auch zu beachten, dass »Ges<strong>und</strong>heit« von<br />

weiteren Faktoren, wie der privaten Lebensführung<br />

<strong>und</strong> dem individuellen Ges<strong>und</strong>heitszustand, abhängt.<br />

Eine sinnvoll durchgeführte betriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />

besteht aus einem Bündel von verhältnis<strong>und</strong><br />

verhaltensbezogenen Maßnahmen.<br />

Unter der Verhältnisprävention versteht man Maßnahmen<br />

beispielsweise zur ergonomischen Gestaltung<br />

der Arbeitsplätze, der Arbeitsorganisation <strong>und</strong><br />

Arbeitszeitgestaltung sowie Gefährdungsanalysen.<br />

Auf deren Durchführung kann der Arbeitgeber unmittelbar<br />

Einfluss nehmen. Durch Einhalten der gesetzlichen<br />

Vorschriften wie dem Arbeitsschutzgesetz, der<br />

Arbeitsstättenverordnung usw. <strong>und</strong> der Orientierung<br />

an aktuellen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen<br />

kann der Arbeitgeber den entsprechenden Anforderungen<br />

nachkommen.<br />

Die dargestellten Maßnahmen nehmen aber nur Einfluss<br />

auf die betrieblichen Verhältnisse. Ges<strong>und</strong>heit<br />

wird jedoch durch betriebliche <strong>und</strong> außerbetriebliche<br />

Verhältnisse sowie das Verhalten im Beruf <strong>und</strong> Privatleben<br />

bestimmt. Eine ganzheitliche Betrachtung ist<br />

also sinnvoll.<br />

Die Verhaltensprävention zielt daher auf das Verhalten<br />

des Einzelnen ab. Sie umfasst Maßnahmen<br />

zur positiven Beeinflussung von Gewohnheiten, Einstellungen<br />

<strong>und</strong> Handlungsweisen des Einzelnen (beispielsweise<br />

Ernährung, sportliche Aktivitäten usw.).<br />

Es handelt sich dabei jedoch um einen Bereich, in den<br />

ein Unternehmen nur bedingt eingreifen kann.<br />

Unterstützend können die Unternehmen bei der Umsetzung<br />

der betrieblichen Ges<strong>und</strong>heitsförderung auf<br />

Kooperationen mit externen Partnern zurückgreifen.<br />

Als Ansprechpartner stehen dabei insbesondere Krankenkassen<br />

<strong>und</strong> auch die zuständige Berufsgenossen-<br />

Verhältnisprävention<br />

(Ziffer 3)<br />

Verhaltensprävention<br />

(Ziffer 3)<br />

Kooperationsmöglichkeiten<br />

33


§ 5 Betriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />

Betriebliches<br />

Eingliederungsmanagement<br />

(Ziffer 4)<br />

schaft schon allein aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Vorgaben<br />

zur Verfügung.<br />

Gem. § 20a SGB V erbringen die Krankenkassen<br />

Leistungen der betrieblichen Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />

als Pflichtleistungen. Zentraler Bedarf, Zielgruppen,<br />

Inhalte u.a. werden gemeinsam <strong>und</strong> einheitlich durch<br />

alle Krankenkassen in einem Präventionsleitfaden entwickelt<br />

<strong>und</strong> festgeschrieben.<br />

Durch die §§ 1 <strong>und</strong> 14 SGB VII sind die Berufsgenossenschaften<br />

damit beauftragt, »mit allen geeigneten<br />

Mitteln Arbeitsunfälle <strong>und</strong> Berufskrankheiten sowie<br />

arbeitsbedingte Ges<strong>und</strong>heitsgefahren zu verhüten«.<br />

Dabei werden diese ebenfalls von den Krankenkassen<br />

unterstützt (§ 20b SGB V).<br />

Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)<br />

kann frühzeitig unterstützen <strong>und</strong> deutlich werden lassen,<br />

unter welchen Bedingungen <strong>und</strong> ggf. mit welchen<br />

Hilfen arbeitsunfähige Arbeitnehmer ihre Tätigkeit<br />

wieder aufnehmen können. Aus der »Kann-Vorschrift«<br />

des § 5 Ziffer 4 lässt sich jedoch kein Anspruch auf die<br />

Durchführung eines BEM ableiten. Es kann nicht ohne<br />

Zustimmung des Betroffenen oder des Arbeitgebers<br />

durchgeführt werden. Der Verfahrensablauf erfolgt<br />

idealerweise in sieben Schritten <strong>und</strong> stellt sich auf einen<br />

Blick folgendermaßen dar:<br />

1. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines<br />

BEM liegen vor, wenn ges<strong>und</strong>heitliche Probleme<br />

entweder durch eine längerfristige Erkrankung<br />

(länger als sechs Wochen) oder durch häufige<br />

Kurz erkrankungen erkennbar sind.<br />

2. In einem zweiten Schritt erfolgt die Kontaktaufnahme<br />

mit dem Arbeitnehmer, um auf die Bereitschaft<br />

für ein Erstgespräch hinzuwirken.<br />

3. In dem Erstgespräch selbst steht die Überzeugungsbildung<br />

des Arbeitnehmers zugunsten eines<br />

BEM <strong>und</strong> letztlich dessen Zustimmung im Vordergr<strong>und</strong>.<br />

Es sollten Informationen über Ursachen <strong>und</strong><br />

Auswirkungen der Erkrankung erfragt, Leistungspotentiale<br />

analysiert, dem Arbeitnehmer Perspektiven<br />

aufgezeigt sowie Lösungsideen eröffnet <strong>und</strong><br />

entwickelt werden.<br />

34


§ 5 Betriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />

4. In einem vierten Schritt ist ein Maßnahmeplan zu<br />

erstellen. Nach Zusammentragen aller notwendigen<br />

Informationen erfolgt die Analyse des Einzelfalles.<br />

Hierdurch wird – ggf. unter Hinzuziehung<br />

anderer Personen wie z. B. Betriebsarzt – eine Planungsgr<strong>und</strong>lage<br />

geschaffen. Diese Unterlage wird<br />

gemeinsam mit allen Beteiligten beraten, konkrete<br />

Maßnahmen werden geplant.<br />

5. Schritt fünf zielt darauf ab, mit dem Arbeitnehmer<br />

konkrete Maßnahmen verbindlich zu vereinbaren.<br />

6. Im sechsten Schritt gilt es, die vereinbarten Maßnahmen<br />

umzusetzen <strong>und</strong> den Arbeitnehmer so<br />

erfolgreich wieder einzugliedern. Wichtig ist, dass<br />

die Maßnahmen zeitnah umgesetzt werden <strong>und</strong><br />

dass der Arbeitnehmer bei der Umsetzung der<br />

Maßnahmen fachk<strong>und</strong>ig begleitet wird.<br />

7. Der letzte Schritt sollte auf eine Evaluation der<br />

Maßnahmen zielen. Diese umfasst die Auswertung<br />

<strong>und</strong> Dokumentation des BEM ebenso wie eine abschließende<br />

Bewertung des Einzelfalles <strong>und</strong> seines<br />

Gesamtergebnisses. Ziel ist es insbesondere,<br />

Prävention für die Zukunft zu leisten. Eine Dokumentation<br />

empfiehlt sich daher.<br />

35


§ 6 Qualifizierung<br />

§ 6 Qualifizierung<br />

I. Gr<strong>und</strong>sätze<br />

Ein hohes Qualifikationsniveau liegt im gemeinsamen Interesse von Arbeitnehmer<br />

<strong>und</strong> Arbeitgeber. Qualifizierung dient der Sicherung <strong>und</strong> Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit<br />

der Unternehmen <strong>und</strong> dem Erhalt <strong>und</strong> der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit<br />

der Arbeitnehmer.<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> stellt Qualifizierung nach diesem <strong>Tarifvertrag</strong> ein Angebot<br />

dar, das von den Betriebsparteien durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahrgenommen<br />

<strong>und</strong> näher ausgestaltet werden kann. Weitergehende Mitbestimmungsrechte<br />

nach BetrVG werden dadurch nicht berührt.<br />

II. Tarifliche Qualifizierung<br />

Als Qualifizierung im Sinne dieses <strong>Tarifvertrag</strong>es gelten alle betriebsbezogenen<br />

<strong>und</strong> individuellen beruflichen Fortbildungs- <strong>und</strong> Weiterbildungsmaßnahmen, mit<br />

Ausnahme arbeitsplatzbezogener Einweisungen oder Schulungen aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher<br />

Verpflichtung für Arbeitnehmer mit besonderer Funktion.<br />

Tarifliche Qualifizierung ist unabhängig vom Lernort oder der Lernmethode (z. B.<br />

auch Lernen im Prozess der Arbeit).<br />

III. Qualifizierungsplanung <strong>und</strong> Qualifizierungsmaßnahmen<br />

1. Zur betrieblichen Qualifizierungsplanung gehören die Feststellung der bestehenden<br />

Qualifikationen <strong>und</strong> des künftigen Qualifizierungsbedarfs im Hinblick<br />

auf die Qualifikationsanforderungen der jeweiligen Tätigkeiten. Auf dieser<br />

Gr<strong>und</strong>lage können Qualifizierungsziele <strong>und</strong> geeignete Qualifizierungsmaßnahmen<br />

entwickelt werden.<br />

2. Die Qualifizierungsplanung erfolgt anhand der betrieblichen Erfordernisse <strong>und</strong><br />

der Anforderungen an die Erhaltung <strong>und</strong> Weiterentwicklung der beruflichen<br />

Kompetenzen der Arbeitnehmer.<br />

Bei der Qualifizierungsplanung <strong>und</strong> den auf dieser Gr<strong>und</strong>lage entwickelten<br />

Qualifizierungszielen <strong>und</strong> Qualifizierungsmaßnahmen sollen die Belange<br />

der Beschäftigten einschließlich der Belange besonderer Arbeitnehmergruppen<br />

wie z. B. älterer Arbeitnehmer, Arbeitnehmer in Wechselschicht<br />

oder Beschäftigten nach <strong>und</strong> während der Elternzeit berücksichtigt werden.<br />

3. Betrieblich soll ein geeignetes Vorgehen für die Qualifizierungsplanung vorgesehen<br />

werden, das auch Mitarbeiter- bzw. Gruppengespräche miteinbeziehen<br />

kann.<br />

4. Die im Betrieb angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen können vom Arbeitnehmer<br />

gemäß der betrieblichen <strong>und</strong> individuellen Bedürfnisse, den Qualifizierungszielen<br />

<strong>und</strong> den Teilnahmekriterien der Maßnahme wahrgenommen<br />

werden. Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer treffen dazu eine entsprechende Qualifizierungsvereinbarung.<br />

5. In der Qualifizierungsvereinbarung werden die Kostentragung des Arbeitgebers<br />

<strong>und</strong> der Eigenbetrag des Arbeitnehmers angemessen festgelegt. Die Betriebsparteien<br />

sind gehalten, die Gr<strong>und</strong>sätze einer fairen Kostenverteilung unter<br />

Berücksichtigung des betrieblichen <strong>und</strong> individuellen Nutzens zu regeln.<br />

6. Der Eigenbetrag des Arbeitnehmers wird in der Regel in Zeit erbracht. Der<br />

Arbeitnehmer kann den Zeitanteil durch Zeitguthaben, auch über ein Lang-<br />

37


§ 6 Qualifizierung<br />

zeitkonto gemäß den tariflichen Bestimmungen sowie durch Reduzierung der<br />

vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme<br />

erbringen.<br />

7. Kommt im Einzelfall eine Vereinbarung über eine tarifliche Qualifizierungsmaßnahme<br />

nicht zustande, so kann der Arbeitnehmer allein Freistellung für<br />

eine außerbetriebliche Qualifizierungsmaßnahme verlangen, wenn er dafür<br />

Zeit aus einem betrieblich für Qualifizierungszwecke nutzbaren Zeitwertkonto<br />

oder Zeitguthaben verwendet. Die Festlegung des Freistellungszeitraums erfolgt<br />

unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange.<br />

IV. Qualifizierungsberatung<br />

Zu Fragen der tariflichen Qualifizierung werden die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien unter<br />

Einbeziehung der Weiterbildungs-Stiftung (WBS) ein Beratungsangebot aufbauen.<br />

Sie sorgen für regionale Kontakte zu einem Netzwerk aus bewährten Bildungsanbietern<br />

(z. B. Bildungseinrichtungen der IG BCE, der Chemie-Arbeitgeberverbände<br />

<strong>und</strong> Mitgliedsunternehmen).<br />

V. Bestehende Vorschriften<br />

Bestehende betriebliche <strong>und</strong> einzelarbeitsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.<br />

Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die betriebliche Qualifizierungsplanung<br />

einbezogen werden.<br />

Kommentierung:<br />

A. Einführung<br />

38<br />

Mit dem Chemie-Tarifpaket 2003 haben der B<strong>und</strong>esarbeitgeberverband<br />

Chemie e.V. (BAVC) <strong>und</strong> die Industriegewerkschaft<br />

Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)<br />

einen <strong>Tarifvertrag</strong> zur Qualifizierung vereinbart. Dieser<br />

ist nun im Wortlaut als § 6 in den <strong>Tarifvertrag</strong> »<strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />

<strong>und</strong> Demografie« überführt worden.<br />

In Form eines tariflichen Angebots erhalten die Betriebsparteien<br />

damit die Möglichkeit, durch freiwillige<br />

Betriebsvereinbarung das für die chemische Industrie<br />

wichtige Thema der Mitarbeiterqualifizierung weiter zu<br />

fördern <strong>und</strong> dabei betriebsspezifisch auszugestalten.<br />

Nach dem übereinstimmenden Verständnis der <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />

liegt ein hohes Qualifikationsniveau<br />

im gemeinsamen Interesse von Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer.<br />

Qualifizierung dient der Sicherung <strong>und</strong><br />

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen<br />

<strong>und</strong> dem Erhalt <strong>und</strong> der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit<br />

der Arbeitnehmer.<br />

Die tarifliche Rahmenregelung verankert eine Reihe<br />

von Gr<strong>und</strong>sätzen, die das einvernehmliche Zustan-


§ 6 Qualifizierung<br />

B. Überblick<br />

Das System der<br />

tariflichen<br />

Qualifizierung<br />

dekommen von betrieblichen Regelungen erleichtern<br />

sollen. Hierzu gehört vor allem das Prinzip der fairen<br />

Kostenverteilung zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

unter Berücksichtigung des betrieblichen <strong>und</strong><br />

individuellen Nutzens. Vor dem Hintergr<strong>und</strong> der Notwendigkeit<br />

des lebenslangen Lernens wird damit für<br />

die Unternehmen <strong>und</strong> die Beschäftigten die Perspektive<br />

zur Weiterentwicklung des bisherigen Qualifizierungsengagements<br />

geschaffen.<br />

Die tarifliche Qualifizierung stellt ein Angebot dar, das<br />

von den Betriebsparteien durch freiwillige Betriebsvereinbarung<br />

wahrgenommen <strong>und</strong> näher ausgestaltet<br />

werden kann (Abschnitt I).<br />

Bei der begrifflichen Abgrenzung der tariflichen Qualifizierung<br />

(Abschnitt II) wird eine weite Definition<br />

herangezogen. Sie umfasst alle betriebsbezogenen<br />

<strong>und</strong> individuellen beruflichen Fort- <strong>und</strong> Weiterbildungsmaßnahmen.<br />

Nicht erfasst sind hingegen arbeitsplatzbezogene<br />

Einweisungen oder Schulungen<br />

aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Verpflichtung für Arbeitnehmer<br />

mit besonderer Funktion. Tarifliche Qualifizierung ist<br />

dabei unabhängig vom gewählten Lernort <strong>und</strong> den<br />

gewählten Lernmethoden, wodurch sich das gesamte<br />

Spektrum der betrieblichen Qualifizierungspraxis abdecken<br />

lässt.<br />

Die Qualifizierungsplanung (Abschnitt III) umfasst die<br />

Durchführung einer Qualifizierungsbedarfsanalyse <strong>und</strong><br />

– sofern ein entsprechender Bedarf vorliegt – daraus<br />

abgeleitet das Definieren von Qualifizierungszielen sowie<br />

das Entwickeln von geeigneten Maßnahmen zur<br />

Deckung des identifizierten Qualifizierungsbedarfs.<br />

Da dieser Prozess in der Praxis unterschiedlich ausgestaltet<br />

werden kann, vereinbaren die Betriebsparteien<br />

ein für ihre betriebsspezifische Situation geeignetes<br />

Vorgehen. Zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

wird zur Wahrnehmung einer im Betrieb angebotenen<br />

Qualifizierungsmaßnahme eine Qualifizierungs vereinbarung<br />

getroffen. Dabei sind die betrieblichen <strong>und</strong><br />

individuellen Bedürfnisse, die Qualifizierungsziele <strong>und</strong><br />

die Teilnahmekriterien für eine Qualifizierungsmaßnahme<br />

zu berücksichtigen.<br />

In der Qualifizierungsver einbarung werden ebenfalls<br />

die Kostentragung des Arbeitgebers <strong>und</strong> der Eigen-<br />

39


§ 6 Qualifizierung<br />

beitrag des Arbeitnehmers für eine Qualifizierungsmaßnahme,<br />

der in der Regel in Zeit erbracht wird,<br />

angemessen festgelegt. Zur Bestimmung einer fairen<br />

Kostenverteilung sind die Betriebsparteien gehalten,<br />

ent sprechende Gr<strong>und</strong>sätze zu vereinbaren. Die<br />

Abwägung des betrieblichen <strong>und</strong> individuellen Nutzens<br />

einer Qualifizierungsmaßnahme ist hierbei das<br />

entscheidungsrelevante Kriterium. Kommt im Einzelfall<br />

keine Qualifizierungsvereinbarung zwischen<br />

Arbeit geber <strong>und</strong> Arbeitnehmer zustande, weil sich<br />

die betrieblichen <strong>und</strong> individuellen Bedürfnisse, die<br />

Qualifizierungsziele <strong>und</strong> die Teilnahmekriterien einer<br />

Qualifizierungsmaßnahme nicht in Einklang bringen<br />

lassen, so kann der Arbeitnehmer allein Freistellung<br />

für eine außerbetriebliche Qualifizierungsmaßnahme<br />

verlangen. Eine Kostenbeteiligung des Arbeitgebers<br />

kommt dann nicht zum Tragen. Die Freistellung setzt<br />

voraus, dass der Arbeitnehmer dafür Zeit aus einem<br />

betrieblich für Qualifizierungszwecke nutzbaren Zeitwertkonto<br />

oder Zeitguthaben verwenden kann.<br />

Als Unterstützungsleistung im Zusammenhang mit<br />

dem <strong>Tarifvertrag</strong> zur Qualifizierung werden die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />

unter Einbeziehung der Weiterbildungs-Stiftung<br />

(WBS) ein Beratungsangebot aufbauen<br />

(Abschnitt IV). Neben der Unterstützung der<br />

Betriebsparteien beim Abschluss der freiwilligen Betriebsvereinbarung<br />

können methodische Hinweise<br />

zur Durchführung einer Qualifizierungsbedarfsanalyse<br />

oder etwa Hinweise zur Entwicklung bzw. Auswahl<br />

von Qualifizierungsmaßnahmen Bestandteil dieses<br />

Beratungsangebotes sein. Weiterhin sorgen die<br />

<strong>Tarifvertrag</strong>s par teien auf Wunsch für regionale Kontakte<br />

zu einem Netzwerk aus bewährten Bildungsanbietern.<br />

Bestehende betriebliche <strong>und</strong> einzelvertragliche Regelungen<br />

bleiben vom <strong>Tarifvertrag</strong> unberührt (Abschnitt<br />

V). Weiterhin wird darauf verwiesen, dass<br />

gesetzliche Fördermöglichkeiten in die betriebliche<br />

Qualifizierungsplanung einbezogen werden können.<br />

Nachfolgend werden die einzelnen Regelungen des<br />

§ 6 detailliert erläutert.<br />

40


§ 6 Qualifizierung<br />

C. Tarifliche<br />

Qualifizierung<br />

Gr<strong>und</strong>sätze<br />

(Abschnitt I)<br />

Gemeinsames<br />

Interesse von<br />

Arbeitnehmer <strong>und</strong><br />

Arbeitgeber<br />

In Abschnitt I haben die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien Gr<strong>und</strong>sätze<br />

vorangestellt, die für alle folgenden Regelungen des<br />

§ 6 gelten.<br />

Der <strong>Tarifvertrag</strong> zur Qualifizierung zielt darauf ab, in den<br />

Unternehmen der chemischen Industrie ein hohes Qualifikationsniveau<br />

nachhaltig zu sichern <strong>und</strong> bestehende<br />

Qualifikationen gemäß der sich verändernden Anforderungen<br />

weiterzuentwickeln.<br />

Dieses Ziel liegt im gemeinsamen Interesse von Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> Arbeitnehmer: Zum einen sind qualifizierte<br />

Mitarbeiter unabdingbar für die Sicherung <strong>und</strong> Stärkung<br />

der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. Zum<br />

anderen liegt es auch in der Verantwortung des Mitarbeiters,<br />

seine Be schäftigungsfähigkeit zu erhalten <strong>und</strong><br />

zu verbessern. Technologischer Wandel <strong>und</strong> sich rasch<br />

ändernde Anforderungen an die Tätigkeiten führen<br />

dazu, dass der Ersterwerb von Qualifikationen zunehmend<br />

nicht mehr ausreicht, um dauerhaft erfolgreich an<br />

der Arbeitswelt teilnehmen zu können. Qualifikationen<br />

veralten immer rascher, wenn sie nicht angepasst oder<br />

erweitert werden.<br />

Erforderlich ist somit die Bereitschaft, in einem Prozess<br />

des lebenslangen Lernens bestehende Qualifikationen<br />

zu aktualisieren <strong>und</strong> neue zu erwerben, um dadurch<br />

die beruflichen Handlungskompetenzen weiterzuentwickeln.<br />

Dies gilt im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit,<br />

ebenso aber auch für die Möglichkeit, sich auf einem<br />

auf qualifizierte Arbeitnehmer ausgerichteten Arbeitsmarkt<br />

zu behaupten. Damit sind alle Arbeitnehmer angesprochen,<br />

sowohl mit Berufsabschluss als auch Un<strong>und</strong><br />

Angelernte.<br />

Qualifizierung stellt eine sinnvolle <strong>und</strong> erforderliche<br />

Inves tition dar, die Nutzen für Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitgeber<br />

bringt. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> macht Abschnitt I<br />

Absatz 1 deutlich, dass Qualifizierung nicht als einseitige<br />

Aufgabe verstanden werden darf, sondern dass dem Interesse<br />

beider Seiten an Qualifizierung auch eine beiderseitige<br />

Verantwortung von Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitgeber<br />

folgt. Die nachfolgenden Regelungen, insbesondere<br />

auch der Gr<strong>und</strong>satz der fairen Kostenverteilung, tragen<br />

diesem übergeordneten Gr<strong>und</strong>satz Rechnung.<br />

41


§ 6 Qualifizierung<br />

Tarifliche Qualifizierung<br />

als Option<br />

Weitergehende<br />

Mitbestimmungsrechte<br />

unberührt<br />

42<br />

Qualifizierung ist naturgemäß entsprechend der spezifischen<br />

betrieblichen Gegeben heiten <strong>und</strong> dem konkreten<br />

Qualifizierungsbedarf vor Ort zu planen <strong>und</strong><br />

umzusetzen. Verpflichtende Regelungen sind hierbei<br />

nach dem Verständnis der <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien weder<br />

möglich noch sinnvoll. Deshalb stellt die tarifliche<br />

Qualifizierung ein Angebot dar, das von den Betriebsparteien<br />

wahrgenommen <strong>und</strong> näher aus gestaltet werden<br />

kann. Die aufgestellten Gr<strong>und</strong>sätze sollen den<br />

Qualifizierungsgedanken fördern <strong>und</strong> einen Rahmen<br />

anbieten, der die Umsetzung in der Praxis erleichtert.<br />

Die Nutzung der tariflichen Qualifizierung setzt stets<br />

eine freiwillige Betriebsvereinbarung voraus. Die Freiwilligkeit<br />

der Betriebsvereinbarung bedeutet, dass<br />

sie nicht im Wege des Einigungsstellenverfahrens<br />

erzwungen werden kann. Ohne eine freiwillige Betriebsvereinbarung<br />

gelangen sämtliche Regelungen<br />

<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze des <strong>Tarifvertrag</strong>es nicht zur Anwendung.<br />

Dies gilt auch <strong>und</strong> ins besondere für alle Regelungen<br />

des Abschnitt III.<br />

Die tarifliche Qualifizierung bildet ein eigenständiges<br />

Angebot für die chemische Industrie. Sie zielt nicht<br />

darauf, Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz<br />

einzuschränken oder zu erweitern.<br />

Die Reichweite der betriebsverfassungsrechtlichen<br />

Vorschriften (§§ 92, 92a, 96 bis 98 BetrVG) ist unabhängig<br />

von diesem <strong>Tarifvertrag</strong> zu bestimmen.<br />

Wenn weitergehende Mitbestimmungsrechte nach<br />

dem Betriebsverfassungsgesetz unberührt bleiben,<br />

bedeutet dies nicht, dass in der Praxis gesetzliche<br />

Rechte des Betriebsrats gesondert von einer betrieblich<br />

umgesetzten tariflichen Qualifizierung berücksichtigt<br />

werden müssten. Vielmehr werden sich im<br />

Rahmen etwa einer Qualifizierungsplanung nach Abschnitt<br />

III die betriebsverfassungsrechtlichen Anforderungen<br />

ohne weiteres abdecken lassen. Auch dies<br />

führt allerdings nicht dazu, dass betriebsverfassungsrechtliche<br />

Maßstäbe, beispielsweise die Erzwingbarkeit<br />

von Mitbestimmungsrechten, auf die Vorschriften<br />

der tariflichen Qualifizierung durchschlagen. Gr<strong>und</strong>lage<br />

<strong>und</strong> Voraussetzung für alle Vorschriften <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze<br />

der Regelungen des § 6 ist stets die doppelte<br />

Freiwilligkeit.


§ 6 Qualifizierung<br />

Anwendungsbereich<br />

<strong>und</strong><br />

In-Kraft-Treten<br />

Tarifliche Qualifizierung<br />

(Abschnitt II)<br />

Weiter Begriff der<br />

tariflichen Qualifizierung<br />

Die tarifliche Qualifizierung gilt b<strong>und</strong>esweit, sowohl für<br />

den Bereich der alten B<strong>und</strong>esländer als auch in den<br />

neuen B<strong>und</strong>esländern einschließlich Berlin (Ost). Das<br />

Angebot des § 6 richtet sich an alle Unternehmen im<br />

Geltungsbereich der Manteltarif verträge für die chemische<br />

Industrie <strong>und</strong> an alle Arbeitnehmer, die unter<br />

deren persönlichen Geltungsbereich fallen.<br />

Für zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Personen<br />

(z. B. Auszubildende nach BBiG, Studierende an Berufs-<br />

<strong>und</strong> Wirtschaftsakademien, Studie ren de in dualen<br />

oder kooperativen Studiengängen) sind nicht<br />

mit einbezogen, weil sich das Ausbildungsverhältnis<br />

insgesamt auf den Erwerb der beruflichen Erstqualifikation<br />

richtet. Die Regelungen des § 6 sind deshalb<br />

ihrem Wesen nach nicht auf diesen Personenkreis anwendbar.<br />

Die Begriffsbestimmung des Abschnitt II gilt dann,<br />

wenn das tarifliche Angebot im Betrieb gemäß Abschnitt<br />

I durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahrgenommen<br />

wird. Ansonsten entfaltet die Vorschrift<br />

keine bindende Wirkung; insbesondere bestimmt sie<br />

nicht die Reichweite betriebsverfassungsrechtlicher<br />

Rechte oder betrieblicher Regelungen außerhalb<br />

dieses <strong>Tarifvertrag</strong>es.<br />

Abschnitt II definiert im ersten Absatz den Begriff der<br />

Qualifizierung im Sinne dieses <strong>Tarifvertrag</strong>es (tarifliche<br />

Qualifizierung). Sowohl die Qualifizierungsplanung als<br />

auch Qualifizierungsmaßnahmen nach Abschnitt III<br />

setzen voraus, dass es sich um Qualifizierung nach<br />

Abschnitt II handelt. Dasselbe gilt für die Anwendung<br />

der Gr<strong>und</strong>sätze des Abschnitts I, die Qualifizierungsberatung<br />

nach Abschnitt IV oder die Behandlung<br />

bestehender Vorschriften durch Abschnitt V. Bei<br />

Quali fizierungen, die nicht von der Definition des Abschnitts<br />

II erfasst werden, kommen die Regelungen<br />

<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze des <strong>Tarifvertrag</strong>es nicht zur Anwendung.<br />

Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien haben bewusst eine weite<br />

Definition der Qualifizierung zugr<strong>und</strong>e gelegt. Ausgenommen<br />

sind lediglich einige spezifische, ausdrücklich<br />

aufgeführte Fallgestaltungen, bei denen die<br />

Anwendung der Regelungen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze des <strong>Tarifvertrag</strong>es<br />

nicht sinnvoll wäre.<br />

43


§ 6 Qualifizierung<br />

Unabhängigkeit<br />

von Lernort <strong>und</strong><br />

Lernmethode<br />

44<br />

Diese weite Definition wurde gewählt, weil der <strong>Tarifvertrag</strong><br />

Optionscharakter hat <strong>und</strong> einen Rahmen darstellt,<br />

der ausreichend Spielraum für die notwendige<br />

betriebsspezifische Ausgestaltung lässt. Die Konkretisierung<br />

auf bestimmte Qualifizierungsziele <strong>und</strong> -maßnahmen<br />

erfolgt nach Abschnitt III in der betrieblichen<br />

Umsetzung der Qualifizierungsplanung <strong>und</strong> dem Abschluss<br />

individueller Qualifizierungsvereinbarungen.<br />

Auf dieser Ebene sind anhand der konkreten Maßnahme<br />

auch die näheren Rahmenbedingungen, insbesondere<br />

die angemessene Kostentragung des Arbeitgebers<br />

<strong>und</strong> der Eigenbeitrag des Arbeitnehmers<br />

(Abschnitt III Ziffer 5), festzulegen.<br />

Mit Ausnahme arbeitsplatzbezogener Einweisungen<br />

oder Schulungen aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Verpflichtung<br />

für Arbeitnehmer mit besonderer Funktion können<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich alle Fortbildungs- <strong>und</strong> Weiterbildungsmaßnahmen<br />

als tarifliche Qualifizierung gelten, sofern<br />

diese Maßnahmen beruflichen Charakter haben <strong>und</strong><br />

Betriebsbezug oder individuellen Bezug aufweisen.<br />

Dies bedeutet, dass weder die Art oder Zielrichtung<br />

der Maßnahmen noch der Anlass für den festgestellten<br />

Qualifizierungsbedarf die Anwendung der tariflichen<br />

Gr<strong>und</strong>sätze von vornherein ausschließen. Andererseits<br />

trifft der Begriff der tariflichen Qualifizierung<br />

für sich genommen noch keinerlei Aussagen zu Art,<br />

Umfang oder Gestaltung des betrieblichen Qualifizierungsangebots.<br />

Maßgeblich ist allein, welcher spezifische<br />

Bedarf an tariflicher Qualifizierung sich auf<br />

der Gr<strong>und</strong>lage der Qualifizierungsplanung nach Abschnitt<br />

III ergibt.<br />

Abschnitt II Absatz 2 stellt klar, dass sich tarifliche<br />

Qualifizierung nicht auf bestimmte Qualifizierungsformen<br />

beschränkt. Keine Rolle spielt der Ort, an dem<br />

die Qualifizierungsmaßnahme stattfindet: Erfasst sind<br />

sowohl unternehmens externe als auch im Unternehmen<br />

selbst (»inhouse«) durchgeführte Maßnahmen,<br />

ebenso Maßnahmen, die beispielsweise wie Selbstlernkurse<br />

an einem vom Arbeitnehmer frei gewählten<br />

Ort stattfinden können. Ebenfalls kommt es nicht auf<br />

die gewählte Lernmethode an: Qualifizierung kann<br />

nicht nur in der Form klassischer Schulungen oder<br />

Seminare stattfinden, sondern sich auf alle zur Verfügung<br />

stehenden Lehr-Lern-Arrangements stützen.


§ 6 Qualifizierung<br />

Nur berufliche<br />

Fort- <strong>und</strong><br />

Weiterbildung<br />

Tarifliche Qualifizierung<br />

umfasst<br />

keine arbeitsplatzbezogenen<br />

Einweisungen oder<br />

Schulungen aufgr<strong>und</strong><br />

gesetzlicher<br />

Verpflichtung<br />

Beispielsweise können Selbstlernkurse, auch in Form<br />

von E-Lear ning, Qualitätszirkel, Lernstatt, Unterweisungen<br />

durch Vorgesetzte oder Spezialisten, projektbezogenes<br />

Lernen etc., auch im Rahmen des so<br />

genannten Lernens im Prozess der Arbeit, herangezogen<br />

werden.<br />

Nicht zur tariflichen Qualifizierung gehören Maßnahmen,<br />

die keine berufliche Fort- oder Weiterbildung<br />

darstellen. Nicht als Fort- oder Weiterbildung zählen<br />

Maßnahmen der beruflichen Erstausbildung.<br />

Maßnahmen ohne Berufsbezug sind beispielsweise<br />

Veranstaltungen allgemein politischen Inhalts; ebenso<br />

fehlt der Berufsbezug z. B. bei Maßnahmen, die Freizeitaktivitäten<br />

oder allgemeine Persönlichkeits bildung<br />

zum Inhalt haben. Abzustellen ist stets auf die Verwertbarkeit<br />

im jeweils ausgeübten Beruf, einschließlich<br />

möglicher beruflicher Weiterentwicklungen. Weil es<br />

auf den Berufsbezug ankommt, ist tarifliche Qualifizierung<br />

nicht allein auf betriebsbezogene Maß nahmen<br />

beschränkt. Es kann sich also auch um Maßnahmen<br />

handeln, die zwar im Rahmen der beruflichen Tätigkeit<br />

auf dem Arbeitsmarkt, aber nicht oder nicht überwiegend<br />

im betreffenden Betrieb relevant sind. Der<br />

Gewichtung zwischen betrieblichem <strong>und</strong> individuellem<br />

Nutzen ist dann im Rahmen der Qualifizierungsvereinbarung<br />

Rech nung zu tragen (vgl. Abschnitt III<br />

Ziffer 5).<br />

Ausdrücklich aus dem Begriff der tariflichen Qualifizierung<br />

ausgenommen sind schließlich arbeitsplatzbezogene<br />

Einweisungen oder Schulungen aufgr<strong>und</strong><br />

gesetzlicher Verpflichtung für Arbeitnehmer mit besonderer<br />

Funktion.<br />

Aufgr<strong>und</strong> ihrer besonderen Funktion können gesetzliche<br />

Verpflichtungen zur Qualifizierung, beispielsweise<br />

für betriebliche Beauftragte im Bereich der<br />

Arbeitssicherheit oder des Umweltrechts, bestehen.<br />

Entsprechendes gilt für Betriebsratsschulungen unter<br />

den Voraussetzungen nach § 37 Absatz 6 <strong>und</strong> Absatz<br />

7 BetrVG.<br />

Als arbeitsplatzbezogene Einweisungen, die ebenfalls<br />

nicht zur tariflichen Qualifizierung zählen, sind Unterweisungen,<br />

Erläuterungen <strong>und</strong> Demonstrationen<br />

zu werten, die durch einweisende Personen erfolgen<br />

45


§ 6 Qualifizierung<br />

Qualifizierungsplanung<br />

<strong>und</strong><br />

Qualifizierungsmaßnahmen<br />

(Abschnitt III)<br />

Qualifizierungsbedarfsanalyse<br />

(Abschnitt III<br />

Ziffer 1)<br />

46<br />

<strong>und</strong> konkrete Veränderungen am Arbeitsplatz oder<br />

im Arbeitsablauf zum Gegenstand haben, insbesondere<br />

durch technische Maßnahmen wie neue Apparaturen,<br />

Gerätschaften <strong>und</strong> Bedienungs abläufe.<br />

Ausschlaggebend ist stets der konkrete Arbeitsplatzbezug<br />

der zu vermittelnden Inhalte. Es handelt sich<br />

bei arbeitsplatzbezogenen Einweisungen also nicht<br />

um die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse <strong>und</strong> Fertigkeiten,<br />

die aufgr<strong>und</strong> des Anforderungsprofils der<br />

Tätigkeit am Arbeitsplatz vorausgesetzt werden müssen.<br />

Vielmehr geht es beim Arbeitsplatzbezug um die<br />

Konkretisierung dieser allgemeinen Kenntnisse <strong>und</strong><br />

Fertigkeiten zur Anwendung am jeweiligen Arbeitsplatz<br />

durch dessen spezifische Gegebenheiten <strong>und</strong><br />

Be sonderheiten.<br />

Abschnitt III beschreibt in den Ziffern 1 bis 3 Gr<strong>und</strong>sätze<br />

für die betriebliche Qualifizierungsplanung. Die<br />

Qualifizierungsplanung ermittelt anhand der konkreten<br />

betrieblichen Verhältnisse, ob <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />

welcher Qualifizierungsbedarf besteht <strong>und</strong> mit<br />

welchen Maßnahmen dieser Bedarf gedeckt werden<br />

kann. Die Qualifizierungsplanung bildet damit die<br />

Gr<strong>und</strong>lage für die Wahrnehmung der im Betrieb angebotenen<br />

Qualifizierungsmaß nahmen durch Qualifizierungsvereinbarung<br />

zwischen Arbeit nehmer <strong>und</strong><br />

Arbeitgeber (vgl. Ziffer 4).<br />

Die Qualifizierungsplanung beinhaltet die Feststellung<br />

des künftigen Qualifizierungsbedarfs durch einen<br />

Abgleich der aus den beruflichen Anforderungen abgeleiteten<br />

Soll-Qualifikationen mit den bestehenden<br />

Qualifikationen (Ist-Qualifikationen). Maßstab für den<br />

künftigen Qualifizierungsbedarf sind die Qualifikationsanforderungen,<br />

die die gegenwärtig ausgeübte<br />

Tätigkeit erfordert bzw. künftig bei konkret abzusehenden<br />

Veränderungen des Tätigkeitsprofils erfordern<br />

wird.<br />

Die Qualifizierungsbedarfsanalyse kann zentral oder<br />

dezentral organisiert werden. Zentral wird sie im Wesentlichen<br />

von den Verantwortlichen im Bereich Personalentwicklung/Bildung<br />

durch geführt. Bei einer dezentralen<br />

Organisation erfolgen die Soll-Ist-Analysen<br />

in den jeweiligen Fachabteilungen.<br />

Qualifizierungsbedarf lässt sich nicht nur für einzelne<br />

Personen ermitteln, sondern auch für funktional oder


§ 6 Qualifizierung<br />

organisatorisch abgegrenzte Mitarbeitergruppen. Entsprechend<br />

kann zwischen individuellem <strong>und</strong> kollektivem<br />

Qualifizierungsbedarf unterschieden werden.<br />

Prinzipiell lässt sich der Qualifizierungsbedarf aus<br />

sach- <strong>und</strong> personenbezogenen Daten ermitteln. Dabei<br />

geben sachbezogene Daten die Antwort auf die<br />

Frage, welche Anforderungen <strong>und</strong> Anforderungsveränderungen<br />

sich an den Arbeitsplätzen ergeben (Anforderungsprofil),<br />

während personenbezogene Daten<br />

die Frage nach den Ist-Qualifikationen der Arbeitnehmer<br />

beantworten (Qualifikationsprofil). Sachbezogene<br />

Daten bauen zumeist auf Arbeitsplatzanalysen oder<br />

Stellenbeschreibungen auf. Personen bezogene Daten<br />

können aus den Personalunterlagen <strong>und</strong> der Personalbeurteilung<br />

einschließlich der Beurteilung des Entwicklungspotentials<br />

gewonnen werden. Neben dem<br />

Anforderungsprofil <strong>und</strong> dem Qualifikationsprofil setzt<br />

sich der individuelle Qualifi zierungsbedarf darüber hinaus<br />

aus den Personalentwicklungs bedürfnissen des<br />

Betriebs <strong>und</strong> des Arbeitnehmers zusammen.<br />

Die konkreten Verfahren <strong>und</strong> Methoden der Qualifizierungsbedarfsanalyse<br />

werden betriebsspezifisch<br />

durch die Betriebsparteien ausgestaltet.<br />

Auf der Gr<strong>und</strong>lage der Soll-Ist-Analyse können<br />

schließlich konkrete Qualifizierungsziele <strong>und</strong> geeignete<br />

Qualifizierungsmaßnahmen entwickelt bzw. ausgewählt<br />

werden (Ziffer 1 Satz 2). Dies geschieht nicht<br />

zwangsläufig, sondern nur dann <strong>und</strong> in den Bereichen,<br />

in denen ein tatsächlicher Qualifizierungsbedarf besteht,<br />

d.h. wo bestehende Qualifikationen nicht bereits<br />

die erforderlichen Anforderungen abdecken. Der<br />

Planungsprozess kann also auch mit dem Ergebnis<br />

enden, dass kein Qualifizierungsbedarf besteht.<br />

Basierend auf dem identifizierten (individuellen oder<br />

kollektiven) Qualifizierungsbedarf erfolgt im Rahmen<br />

der Qualifizierungsplanung die Festlegung konkreter<br />

Qualifizierungsziele zur Bedarfsdeckung. Bei der Planung<br />

der Bedarfsdeckung ist insbesondere folgenden<br />

Aspekten Rechnung zu tragen: Berücksichtigung anfallender<br />

Kosten (Welche Qualifizierungsmaßnahmen<br />

können mit den vorhandenen Mitteln durchgeführt<br />

werden?), Setzen von Prioritäten (hinsichtlich Dringlichkeit,<br />

Umfang etc.), Bestimmung der Art der Maß-<br />

Qualifizierungsziele<br />

<strong>und</strong><br />

Qualifizierungsmaßnahmen<br />

(Abschnitt III<br />

Ziffer 1)<br />

47


§ 6 Qualifizierung<br />

Betriebliche<br />

Erfordernisse <strong>und</strong><br />

Anforderungen an<br />

die Erhaltung <strong>und</strong><br />

Weiterentwicklung<br />

der beruflichen<br />

Kompetenzen<br />

(Abschnitt III<br />

Ziffer 2 Absatz 1)<br />

Besondere Arbeitnehmergruppen<br />

(Abschnitt III<br />

Ziffer 2 Absatz 2)<br />

48<br />

nahmen <strong>und</strong> Methoden zur Deckung des Qualifizierungsbedarfs.<br />

Letztlich ist dann zu entscheiden,<br />

welche Maßnahmen, von wem durchgeführt, wo,<br />

wann <strong>und</strong> zu welchen Konditionen stattfinden sollen.<br />

Sowohl die Feststellung des künftigen Qualifizierungsbedarfs<br />

als auch die Festlegung möglicher Qualifizierungsziele<br />

<strong>und</strong> geeigneter Qualifizierungsmaßnahmen<br />

erfolgt anhand der betrieblichen Erforder nisse <strong>und</strong> der<br />

Anforderungen an die Erhaltung <strong>und</strong> Weiterentwicklung<br />

der beruflichen Kompetenzen der Arbeitnehmer<br />

(Ziffer 2 Satz 1). Die Qualifizierungsplanung soll anhand<br />

der konkreten betrieblichen Situation berücksichtigen,<br />

welche Qualifikationen für die jeweiligen Tätigkeiten<br />

betrieblich <strong>und</strong> auch im Interesse der Beschäftigungsfähigkeit<br />

der Arbeitnehmer erforderlich sind. Damit<br />

gibt der Tarif vertrag eine Zielorientierung insofern<br />

vor, als beide Faktoren Einfluss auf den Zuschnitt des<br />

Qualifizierungsangebots haben. Die konkrete Gestaltung<br />

<strong>und</strong> Gewichtung ist Sache der Betriebsparteien<br />

<strong>und</strong> wird unter anderem bei den Gr<strong>und</strong>sätzen für die<br />

faire Kostenverteilung zu berücksichtigen sein.<br />

In näherer Ausprägung des oben genannten Gr<strong>und</strong>satzes<br />

sind die Belange besonderer Arbeitnehmergruppen,<br />

wie z. B. ältere Arbeitnehmer, Arbeitnehmer<br />

in Wechselschicht oder Beschäftigte nach <strong>und</strong> während<br />

der Elternzeit ausdrücklich in Ziffer 2 Absatz 2<br />

erwähnt. Der <strong>Tarifvertrag</strong> geht davon aus, dass diese<br />

Belange bei der Qualifizierungsplanung <strong>und</strong> den auf<br />

dieser Gr<strong>und</strong>lage entwickelten Qualifizierungszielen<br />

<strong>und</strong> Qualifizierungsmaßnahmen berücksichtigt werden<br />

sollen. Dies beruht auf der Überlegung, dass sich<br />

für diese Arbeitnehmergruppen vielfach besondere<br />

Anforderungen an Qualifizierungsmaßnahmen stellen.<br />

Im Bereich der Wechselschicht kann es beispielsweise<br />

darum gehen, durch geeignete Zeitmodelle erforderliche<br />

Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen. Bei<br />

älteren Arbeitnehmern kann beispielsweise überlegt<br />

werden, ob ein beson derer Zuschnitt bei den Qualifizierungsinhalten<br />

oder der Zusammen setzung der Teilnehmer<br />

einer Maßnahme sinnvoll ist. Für Beschäftigte<br />

in Elternzeit bietet sich beispielsweise die Prüfung an,<br />

ob <strong>und</strong> welche Qualifizierungsangebote dazu beitragen<br />

könnten, die Ist-Qualifikation nach der Rückkehr<br />

aus der Elternzeit an die zwischenzeitlich ver änderten


§ 6 Qualifizierung<br />

Betrieblich<br />

geeignetes<br />

Vorgehen für<br />

Qualifizierungsplanung<br />

(Abschnitt III<br />

Ziffer 3)<br />

Qualifizierungsvereinbarung<br />

(Abschnitt III<br />

Ziffer 4)<br />

Anforderungen anzupassen. Die Berücksichtigung<br />

dieser Belange folgt aus dem allgemeinen Gr<strong>und</strong>satz,<br />

dass die Qualifi zierungsplanung sich gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

auf alle Arbeitnehmer erstreckt.<br />

Die Qualifizierungsplanung erfolgt auf der betrieblichen<br />

Ebene. Welches konkrete Vorgehen sich hierbei<br />

anbietet, soll durch die Betriebsparteien festgelegt<br />

werden (Ziffer 3). Je nach den betrieblichen Gegebenheiten<br />

ist es möglich, die Planung auf der Ebene der<br />

unmittelbaren Vorgesetzten, auf Abteilungs- oder Bereichsebene<br />

oder auch übergreifend für den Betrieb<br />

anzulegen. Dabei kann es sich anbieten, die Qualifizierungsplanung<br />

ganz oder teilweise auf (bestehende)<br />

Mitarbeiter- oder Gruppengespräche zu stützen.<br />

Als Ergebnis der Qualifizierungsplanung kann sich<br />

ein Angebot an Qualifizierungsmaßnahmen mit bestimmten<br />

Qualifizierungszielen er geben. Die Wahrnehmung<br />

dieser Qualifizierungsmaßnahmen auf gr<strong>und</strong><br />

einer individuellen Qualifizierungsvereinbarung ist in<br />

den Ziffern 4 bis 6 beschrieben.<br />

Voraussetzung dafür, dass eine im Betrieb angebotene<br />

Qualifi zierungsmaßnahme wahrgenommen werden<br />

kann, ist eine zwischen Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitgeber<br />

getroffene Übereinkunft (Qualifi zierungsvereinbarung,<br />

Ziffer 4). Ohne eine solche Vereinbarung kann der Arbeitnehmer<br />

unter den Voraussetzungen von Ziffer 7<br />

allein Freistellung für eine außerbetriebliche Qualifizierungsmaßnahme<br />

verlangen.<br />

Der Abschluss der Qualifizierungsvereinbarung kann<br />

nicht erzwungen werden. Nähere Voraussetzungen<br />

können betrieblich vereinbart werden. Als Maßstab für<br />

den Abschluss einer Quali fizierungsvereinbarung setzt<br />

der <strong>Tarifvertrag</strong> voraus, dass die betrieblich festgelegten<br />

Teilnahmekriterien der Maßnahme (z. B. erforderliche<br />

Vorkenntnisse, Zugehörigkeit zur Zielgruppe,<br />

Bestehen eines Eingangstests etc.) erfüllt sein müssen<br />

<strong>und</strong> die ebenso betrieblich festgelegten Qualifizierungsziele<br />

(Erwerb von spezifi schem Wissen, Aufbau<br />

von besonderen Kenntnissen, Entwicklung konkreter<br />

Kompetenzen etc.) erreichbar sind. Ebenfalls muss<br />

die Qualifi zierungsmaßnahme den betrieblichen Bedürfnissen<br />

<strong>und</strong> den indivi duellen Bedürfnissen des Arbeitnehmers<br />

entsprechen. Die Gewich tung zwischen<br />

49


§ 6 Qualifizierung<br />

Faire Kostenverteilung<br />

(Abschnitt III<br />

Ziffer 5)<br />

diesen Belangen kann durchaus unter schiedlich sein<br />

<strong>und</strong> ist bei der Kostenverteilung entsprechend zu berücksichtigen.<br />

Die Qualifizierungsvereinbarung legt neben den Rahmenbedingungen<br />

für die Wahrnehmung der Qualifizierungsmaßnahme<br />

(Zeitraum, Ort <strong>und</strong> Art der Maßnahme,<br />

etwaige Rückzahlungsmodalitäten etc.) auch fest, wie<br />

die Kostentragung des Arbeitgebers <strong>und</strong> der Eigenbeitrag<br />

des Arbeitnehmers angemessen gestaltet werden<br />

(Ziffer 5 Satz 1). Entsprechend dem gemeinsamen<br />

Interesse von Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitgeber sind die<br />

Aufwendungen für die Qualifizierungs maßnahme angemessen<br />

zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

zu verteilen. Einzubeziehen sind dabei direkte Kosten<br />

(z. B. Personalkosten des internen Bildungspersonals,<br />

Honorare für externe Dozenten, Raumkosten, Lehrmittel,<br />

Seminargebühren, Reisekosten) <strong>und</strong> indirekte<br />

Kosten (z. B. Ausfallkosten von Teilnehmern, Entgeltfortzahlung<br />

während der Weiterbildung).<br />

Die Betriebsparteien sind gehalten, Gr<strong>und</strong>sätze einer<br />

fairen Kostenver teilung zu regeln (Ziffer 5). Für die faire<br />

Kostenverteilung gibt der <strong>Tarifvertrag</strong> vor, dass diese<br />

unter Berücksichtigung des betrieblichen <strong>und</strong> individuellen<br />

Nutzens erfolgt. Gr<strong>und</strong>sätzlich bildet diese<br />

Abschätzung des Nutzens den alleinigen Maßstab.<br />

Dementsprechend kann sich die faire Kostenverteilung<br />

ebenso unterschiedlich gestalten wie die Verteilung<br />

des Nutzens aus der entsprechenden Maßnahme.<br />

Sämtliche Gestaltungen sind hier möglich, von<br />

einer wie auch immer gearteten prozentualen Verteilung<br />

über Pauschalierungen bis hin zu einer vollständigen<br />

Übernahme der Kosten <strong>und</strong> des Zeitaufwandes<br />

durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber. Auch können<br />

die Gr<strong>und</strong>sätze etwa nach Mitarbeitergruppen oder<br />

bestimmten Gruppen von Qualifizierungs maßnahmen<br />

differenzieren <strong>und</strong> beispielsweise bestimmte Bandbreiten<br />

für die Kostenverteilung vorgeben. Möglich ist<br />

auch, dass die Betriebsparteien die Kostenverteilung<br />

vollständig der individuellen Qualifizierungsvereinbarung<br />

überlassen.<br />

50


§ 6 Qualifizierung<br />

Eigenbeitrag des<br />

Arbeitnehmers<br />

(Abschnitt III<br />

Ziffer 6)<br />

Befristete Teilzeit<br />

(Abschnitt III<br />

Ziffer 6)<br />

Für den Regelfall geht der <strong>Tarifvertrag</strong> davon aus,<br />

dass der Eigenbeitrag des Arbeitnehmers in Zeit erbracht<br />

wird (Ziffer 6). Der Umfang des Zeitbeitrags<br />

wird ebenso wie die Art des Zeitbeitrags durch die<br />

Qualifizierungsvereinbarung festgelegt. In Betracht<br />

kommt nach Satz 2 von Ziffer 6 die Inanspruchnahme<br />

von Zeitguthaben, die der Arbeitnehmer im Rahmen<br />

des § 2 MTV erworben hat (beispiels weise Zeitguthaben<br />

auf Jahresarbeitszeitkonten, Gleitzeitkonten, etc.).<br />

Sofern im Betrieb von der Option nach § 8 dieses <strong>Tarifvertrag</strong>s<br />

(vormals § 2b MTV) Gebrauch gemacht <strong>und</strong><br />

ein Langzeitkonto eingerichtet wurde, das für Qualifizierungszwecke<br />

nutzbar ist, so können auch diese<br />

Zeitguthaben eingesetzt werden. Voraussetzung ist<br />

stets, dass betrieblich <strong>und</strong> in der Qualifizierungsvereinbarung<br />

die Nutzung des jeweiligen Zeitguthabens<br />

vorgesehen ist.<br />

Neben der Nutzung von Zeitguthaben ist es bei einer<br />

entsprechenden Vereinbarung auch möglich, den<br />

Zeitbeitrag dadurch zu erbringen, dass das entsprechende<br />

Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto erst<br />

nach Wahrnehmung der Qualifizierungsvereinbarung<br />

erarbeitet wird. Ebenfalls ist es bei einer entsprechenden<br />

Vereinbarung möglich, den Zeitbeitrag durch<br />

entsprechende unbezahlte Freistellung zu erbringen.<br />

Sollte es abweichend vom Regelfall erforderlich oder<br />

sinnvoll sein, ermöglicht der <strong>Tarifvertrag</strong> auch die Erbringung<br />

des Eigenbeitrags durch den Arbeitnehmer<br />

aus tariflichen oder übertariflichen Entgeltbestandteilen.<br />

Außerdem sieht der <strong>Tarifvertrag</strong> in Ziffer 6 die Möglichkeit<br />

vor, den Eigenbeitrag des Arbeitnehmers<br />

durch Reduzierung der vereinbarten individuellen<br />

regelmäßigen Arbeitszeit für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme<br />

zu erbringen. In dieser Fallgestaltung<br />

wird mit dem Arbeitnehmer individualvertraglich<br />

eine befristete Teilzeit vereinbarung abgeschlossen<br />

bzw. bei Teilzeitmitarbeitern die ver einbarte Arbeitszeit<br />

im erforderlichen Umfang reduziert. Die damit<br />

erreichten Zeiträume, die je nach den betrieblichen<br />

Möglichkeiten auch »verblockt« gestaltet werden können,<br />

stehen damit als Zeit beitrag, beispielsweise zur<br />

Erreichung der Freistellung für die Dauer der Maßnahme,<br />

zur Verfügung.<br />

51


§ 6 Qualifizierung<br />

Wenn im Einzelfall<br />

eine Qualifizierungsvereinbarung<br />

nicht zustande<br />

kommt<br />

(Abschnitt III<br />

Ziffer 7)<br />

Qualifizierungsberatung<br />

(Abschnitt IV)<br />

52<br />

Die beschriebenen Gr<strong>und</strong>sätze setzen voraus, dass<br />

zwischen Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitgeber eine Qualifizierungsvereinbarung<br />

abgeschlossen wird. Ohne<br />

Qualifizierungsvereinbarung kann der Arbeitnehmer<br />

gemäß Absatz 7 allein Freistellung für eine außerbetriebliche<br />

Qualifizierungsmaßnahme verlangen; damit<br />

ist auch klargestellt, dass ohne eine Qualifizierungsvereinbarung<br />

auch keine Kostentragung durch den<br />

Arbeitgeber erfolgt. Absatz 7 setzt für die Freistellung<br />

weiter voraus, dass der Arbeitnehmer dazu in vollem<br />

Umfang Zeit aus einem betrieblich für Qualifizierungszwecke<br />

nutzbaren Zeitwertkonto oder Zeitguthaben<br />

verwendet. Die Begriffe Zeitwertkonto oder Zeitguthaben<br />

machen deutlich, dass es sich sowohl um ein<br />

Langzeitkonto nach der Option des § 8 (vormals § 2b<br />

MTV) oder aber um ein Arbeitszeitkonto auf Gr<strong>und</strong>lage<br />

der allgemeinen arbeitszeitrechtlichen Regelungen<br />

des § 2 MTV, beispielsweise ein Jahresarbeitszeitkonto,<br />

handeln kann. Erforderlich ist aber stets, dass<br />

diese Konten aufgr<strong>und</strong> ausdrücklicher betrieblicher<br />

Regelung zumindest auch zur Nutzung für Qualifizierungszwecke<br />

bestimmt sind.<br />

Besteht demnach ein Freistellungsanspruch nach<br />

Ziffer 7, so ist weiter erforderlich, dass die konkrete<br />

Festlegung des Freistellungszeitraums mit den betrieblichen<br />

Belangen vereinbar ist. Hierzu gelten die<br />

allgemeinen arbeitsrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätze sowie ggf.<br />

bestehende betriebliche Regelungen.<br />

Als Unterstützungsleistung im Zusammenhang mit<br />

dem <strong>Tarifvertrag</strong> zur Qualifizierung haben die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />

unter Einbeziehung der Weiterbildungs-<br />

Stiftung (WBS) ein Beratungsangebot zu Fragen der<br />

tariflichen Qualifizierung aufgebaut. Das Beratungsangebot<br />

richtet sich insbesondere an kleinere <strong>und</strong><br />

mittlere Betriebe in der chemischen Industrie, die den<br />

<strong>Tarifvertrag</strong> zur Qualifizierung wahr nehmen wollen <strong>und</strong><br />

die nicht über eine eigene Personalentwicklungs- oder<br />

Bildungsabteilung verfügen.<br />

Neben der Unterstützung der Betriebsparteien beim<br />

Abschluss der freiwilligen Betriebsvereinbarung können<br />

methodische Hinweise zur Durchführung einer<br />

Qualifizierungsbedarfsanalyse oder Hinweise zur Entwicklung<br />

bzw. Auswahl von Qualifizierungs maßnahmen<br />

Bestandteil des Beratungsangebotes sein.


§ 6 Qualifizierung<br />

Bestehende<br />

Vorschriften<br />

(Abschnitt V)<br />

Die regionalen Chemie-Arbeitgeberverbände <strong>und</strong> die<br />

Landesbezirke der IG BCE dienen als direkte Ansprechpartner<br />

für die Betriebs parteien vor Ort.<br />

Über die Entwicklung von Weiterbildungskonzepten<br />

<strong>und</strong> Programmen, die Erstellung von Unterrichtsmaterialien,<br />

die Veröffentlichung von Publikationen <strong>und</strong> die<br />

Durchführung von Tagungen etc. unterstützt die Weiterbildungs-Stiftung<br />

(WBS) das Thema der tariflichen<br />

Qualifizierung.<br />

Als Beitrag zur Förderung der systematischen<br />

Qualifizierungs gestaltung wurden bisher drei Praxisleitfäden<br />

entwickelt <strong>und</strong> durch die WBS veröffentlicht:<br />

• Ermittlung des Qualifizierungsbedarfs<br />

• Qualifizierungsplanung<br />

• Das Qualifizierungsgespräch.<br />

Weiterhin sorgen die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien auf Wunsch<br />

für regionale Kontakte zu einem Netzwerk aus bewährten<br />

Bildungsanbietern. Dabei kommen aufgr<strong>und</strong><br />

ihrer Nähe zu den chemiespezifischen Bildungsbedürfnissen<br />

insbesondere die Bildungseinrichtungen<br />

der Chemie-Arbeitgeberverbände, der IG BCE sowie<br />

Bildungsein richtungen von Mitgliedsunternehmen, die<br />

sich externen K<strong>und</strong>en geöffnet haben, in Betracht.<br />

Im Rahmen eines Auftragsverhältnisses können die<br />

genannten, aber auch andere geeignete Bildungsinstitutionen,<br />

neben der Qualifizierungsberatung (z. B.<br />

Bedarfs erhebung, Entwicklung von Qualifizierungskonzepten<br />

<strong>und</strong> Qualifi zierungsmaßnahmen) auch mit<br />

der Durchführung von konkreten Qualifizierungsmaßnahmen<br />

beauftragt werden.<br />

Absatz 1 legt fest, dass bestehende betriebliche <strong>und</strong><br />

einzelarbeits vertragliche Regelungen unberührt bleiben.<br />

Damit wird klargestellt, dass bereits abgeschlossene<br />

betriebliche Regelungen nach Abschluss des<br />

<strong>Tarifvertrag</strong>es weiterhin Bestand haben. Eine tarifliche<br />

Pflicht zur etwaigen Anpassung besteht nicht. Gleichwohl<br />

bleibt es den Betriebsparteien unbenommen, ihre<br />

betrieblichen Regelungen bei Bedarf umzugestalten.<br />

Entsprechendes gilt für einzelarbeitsvertragliche Regelungen,<br />

in denen mit dem betreffenden Arbeitnehmer<br />

spezifische Vereinbarungen zur Qualifi zierung getroffen<br />

sind.<br />

53


§ 6 Qualifizierung<br />

Nach Absatz 2 können gesetzliche Förderungsmöglichkeiten<br />

in die betriebliche Qualifizierungsplanung<br />

einbezogen werden. Gesetzliche Förderungen bestehen<br />

beispielsweise nach § 417 SGB III unter dort<br />

im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen für Arbeitnehmer<br />

ab Vollendung des 50. Lebensjahres in<br />

Betrieben mit bis zu 100 Arbeit nehmern. Aber auch<br />

andere gesetzliche Förderungen aus Mitteln des<br />

B<strong>und</strong>es, eines Landes oder auch auf europarechtlicher<br />

Gr<strong>und</strong>lage zählen hierzu. Die Berücksichtigung<br />

bei der Qualifizierungsplanung ist nicht zwingend, sie<br />

wird sich aber anbieten, um etwa die Kostenverteilung<br />

angemessen zu gestalten.<br />

54


§ 7 Demografiefonds<br />

§ 7 Demografiefonds<br />

Der Arbeitgeber stellt einen jährlichen Demografiebetrag in Höhe von 300 Euro<br />

pro Tarifarbeitnehmer des jeweiligen Betriebs zur Verfügung. Dieser Betrag erhöht<br />

sich jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres, erstmals zum 1. Januar 2011 um<br />

den jeweiligen prozentualen Tariferhöhungssatz des Vorjahres. Die Verwendung<br />

des Demografiebetrages kann im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung<br />

nur für einen oder mehrere der folgenden Zwecke erfolgen:<br />

• Langzeitkonten, § 8<br />

• Altersteilzeit, § 9<br />

• Teilrente, § 10<br />

• Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie (BUC), § 11<br />

• Tarifliche Altersvorsorge, § 12.<br />

Der Demografiebetrag wird erstmals für das Jahr 2010 zur Verfügung gestellt. Für<br />

die Bemessung <strong>und</strong> Feststellung der Anzahl der zu berücksichtigenden Tarifarbeitnehmer<br />

des Betriebes sind die Verhältnisse zum 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres<br />

maßgeblich 1 . Arbeitnehmer in Teilzeit sind anteilig im Verhältnis ihrer vertraglichen<br />

Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit zu berücksichtigen.<br />

Die Verwendung des Demografiebetrags wird durch freiwillige Betriebsvereinbarung<br />

festgelegt. Darin können auch pauschalierte, auf bestimmte Arbeitnehmergruppen<br />

bezogene oder Festbetragsleistungen vorgesehen werden.<br />

Der für ein Kalenderjahr vorgesehene Demografiebetrag kann durch freiwillige<br />

Betriebsvereinbarung auf folgende Kalenderjahre übertragen werden. Durch Gesamt-<br />

oder Konzernbetriebsvereinbarung kann der Demografiebetrag für mehrere<br />

Betriebe zusammengefasst <strong>und</strong> seine Verwendung geregelt werden.<br />

Die Betriebsparteien unterrichten die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien über die Verwendung<br />

des Demografiebetrages.<br />

Erfolgt zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat bis zum 31. Dezember 2009 keine<br />

Einigung über die Verwendung der Demografiebeträge, hat der Arbeitgeber<br />

• in Betrieben mit bis zu 200 Arbeitnehmern den Demografiebetrag für die tarifliche<br />

Altersvorsorge 2<br />

• in Betrieben ab 201 Arbeitnehmern den Demografiebetrag in Form eines Langzeitkontos<br />

3<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

In betriebsratslosen Betrieben haben die Arbeitnehmer Anspruch auf die Verwendung<br />

des auf sie entfallenden Demografiebetrages inklusive der Chemietarifförde-<br />

1<br />

Bei wesentlichen Unternehmensveränderungen (Strukturveränderungen, Unternehmensveräußerungen, Unternehmenskäufe<br />

etc.) der für die Bemessung maßgeblichen Verhältnisse werden sich die Betriebsparteien über<br />

eine entsprechende Anpassung verständigen.<br />

2<br />

Dieser Betrag gilt als Entgeltumwandlungsbetrag <strong>und</strong> erhöht sich um die Chemietarifförderung gem. § 19 Ziffer 2<br />

TEA bzw. § 18 TEA Ost.<br />

3<br />

Soweit keine Einigung über die Einbringungsmöglichkeiten oder Verwendungszwecke durch eine Betriebsvereinbarung<br />

nach § 8 erfolgt, ist die Einbringung auf den Demografiebetrag <strong>und</strong> den Verwendungszweck Freistellung<br />

vor Altersrente begrenzt.<br />

55


§ 7 Demografiefonds<br />

rung gem. § 19 Ziffer 2 TEA bzw. § 18 TEA Ost als Entgeltumwandlungsbetrag, es<br />

sei denn, es wird mit Zustimmung der <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien ein anderer obengenannter<br />

Verwendungszweck festgelegt.<br />

Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien verpflichten sich, wenn dies von einer der Parteien gewünscht<br />

wird, die Erweiterung der Verwendungszwecke zu prüfen.<br />

Kommentierung:<br />

Gr<strong>und</strong>satz: kein<br />

individueller<br />

Anspruch<br />

Zur Verfügung<br />

stellen des betrieblichen<br />

Demografiefonds<br />

(Absatz 1)<br />

Bildung des<br />

betrieblichen Demografiefonds<br />

(Absätze 1 <strong>und</strong> 2)<br />

Wer zählt mit?<br />

56<br />

Durch die Verwendung des Begriffs Demografiefonds<br />

haben die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien unterstrichen, dass<br />

kollektive Gestaltungen ermöglicht <strong>und</strong> individuelle<br />

Ansprüche einzelner Arbeitnehmer aus dem Fonds<br />

durch den <strong>Tarifvertrag</strong> nicht begründet werden.<br />

Die Nennung des Betrages von 300 Euro <strong>und</strong> des<br />

Personenkreises der Tarifarbeitnehmer dient lediglich<br />

als Berechnungsgr<strong>und</strong>lage für die Bildung des Fonds.<br />

Über die Verwendung des Fonds wird gemäß der Vorgaben<br />

aus diesem <strong>Tarifvertrag</strong> auf betrieblicher Ebene<br />

entschieden.<br />

Der Arbeitgeber hat den betrieblichen Demografiefonds<br />

zur Verfügung zu stellen. Entgegen einer<br />

möglichen Einordnung des Begriffs »Fonds« ist damit<br />

nicht etwa eine externe Anlage gemeint. Der errechnete<br />

Betrag ist vielmehr im Betrieb bereitzuhalten. Die<br />

Verwendung ist abhängig von der Einigung über den<br />

Verwendungszweck zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat.<br />

Je nach gewählter Option können Fristen zu<br />

beachten sein. Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen.<br />

Der Arbeitgeber stellt jährlich einen betrieblichen Demografiefonds<br />

zur Verfügung. Die Höhe beträgt 300<br />

Euro pro Tarifarbeitnehmer. Nach dem klaren Wortlaut<br />

stellt die Vorschrift auf die Tarifarbeitnehmer des jeweiligen<br />

Betriebes, nicht auf das Unternehmen ab. Es<br />

gilt der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff.<br />

Für die Berechnung sind die Verhältnisse am 1. Januar<br />

des jeweiligen Jahres entscheidend. Es gilt das<br />

Stichtagsprinzip. Veränderungen von Anzahl <strong>und</strong> Status<br />

der Tarifarbeitnehmer finden erst zum nächsten<br />

Stichtag Berücksichtigung. Der erste relevante Stichtag<br />

ist der 1. Januar 2010.<br />

Als Tarifarbeitnehmer zählt, wer am 1. Januar des jeweiligen<br />

Jahres in einem Arbeitsverhältnis steht <strong>und</strong><br />

Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung hat. Ar-


§ 7 Demografiefonds<br />

Wer ist nicht zu<br />

berücksichtigen?<br />

beitnehmer, die nach dem Stichtag aus dem Tarifbereich<br />

herauswachsen, werden also mitgezählt, Neueinstellungen,<br />

die erst nach dem 1. Januar beginnen,<br />

hingegen nicht.<br />

Teilzeitarbeitnehmer sind anteilig zu berücksichtigen.<br />

Bei der Berechnung wird die vertragliche Arbeitszeit<br />

ins Verhältnis zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit<br />

gesetzt. Für einen Teilzeitarbeitnehmer mit einer<br />

Arbeitszeit von 18,75 St<strong>und</strong>en werden danach zum<br />

1. Januar 2010 150 Euro in den betrieblichen Demografiefonds<br />

eingestellt.<br />

Bei betrieblicher Nutzung des Arbeitszeitkorridors<br />

gilt die danach vereinbarte Arbeitszeit als regelmäßige<br />

tarifliche Wochenarbeitszeit. Der Betrag von<br />

300 Euro für den Vollzeitbeschäftigten ändert sich<br />

also durch Nutzung des Arbeitszeitkorridors nicht. Für<br />

die Ermittlung des anteiligen Demografiebetrages für<br />

Teilzeitkräfte ist auf das Verhältnis der individuellen<br />

Arbeitszeit zur Arbeitszeit im Rahmen des Arbeitszeitkorridors<br />

abzustellen. Eine Teilzeitquote von 50 %<br />

ergibt sich beispielsweise bei 20 St<strong>und</strong>en individueller<br />

Arbeitszeit bei einer regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit<br />

von 40 St<strong>und</strong>en bzw. bei 17,5 zu 35 St<strong>und</strong>en.<br />

Daneben sind Arbeitnehmer folgender Gruppen bei<br />

der Bildung des betrieblichen Demografiefonds mit<br />

einzubeziehen, sofern sie am Stichtag 1. Januar dem<br />

Betrieb angehören:<br />

• Befristet beschäftigte Arbeitnehmer<br />

• Arbeitnehmer in Altersteilzeit, anteilig zu 50 %, sowohl<br />

in der Aktiv- wie auch in der Passivphase<br />

• Arbeitnehmerinnen in Mutterschutz.<br />

Dagegen sind folgende Personengruppen nicht für<br />

die Bildung des betrieblichen Demografiefonds zu berücksichtigen:<br />

• Ruhende Arbeitsverhältnisse, insbesondere Wehrdienst,<br />

Zivildienst <strong>und</strong> Elternzeit, aber auch unbezahlte<br />

Freistellung aus sonstigen Gründen<br />

• Auszubildende, Praktikanten<br />

• Werkstudenten, Schüler <strong>und</strong> Minijobber<br />

• Teilnehmer an Einstiegsqualifizierung (EQJ), »Start<br />

in den Beruf«<br />

57


§ 7 Demografiefonds<br />

• Diplomanden, Doktoranden<br />

• AT-Mitarbeiter, Leitende Angestellte<br />

• Naturwissenschaftlich <strong>und</strong> technisch gebildete<br />

Angestellte, die dem Akademiker-MTV unterfallen.<br />

In einem Betrieb mit 50 Tarifarbeitnehmern in Vollzeit,<br />

10 Tarifarbeitnehmern in Teilzeit auf der Basis 50 %,<br />

weiteren 10 Tarifarbeitnehmern in Teilzeit auf der<br />

Basis 25 % der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit,<br />

5 Tarifarbeitnehmern in Altersteilzeit <strong>und</strong> 3 ruhenden<br />

Arbeitsverhältnissen beläuft sich der betriebliche Demografiefonds<br />

der Höhe nach auf 18.000 Euro:<br />

50 x 300 Euro= 15.000 Euro<br />

10 x 150 Euro= 1.500 Euro<br />

10 x 75 Euro= 750 Euro<br />

5 x 150 Euro= 750 Euro<br />

18.000 Euro<br />

Der Demografiebetrag beträgt zum 1. Januar 2010<br />

300 Euro. Er erhöht sich ab dem Jahr 2011 jeweils zum<br />

1. Januar eines Kalenderjahres um den prozentualen<br />

Tariferhöhungssatz des Vorjahres. Etwaige Einmalzahlungen,<br />

Pauschalzahlungen etc. werden bei der Erhöhung<br />

des Demografiebetrages nicht berücksichtigt.<br />

Der betriebliche Demografiefonds kann für die Instrumente<br />

Langzeitkonten, Altersteilzeit, Teilrente,<br />

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie (BUC)<br />

oder tarifliche Altersvorsorge verwendet werden. Instrumente<br />

können auch miteinander kombiniert werden.<br />

Zur Festlegung eines oder mehrerer Instrumente bedarf<br />

es einer freiwilligen Betriebsvereinbarung, die<br />

nicht über eine Einigungsstelle erzwungen werden<br />

kann. Kommt keine Einigung zustande, greift eine der<br />

tarifvertraglich vorgesehenen Auffangregelungen ein.<br />

Nach dem Willen der <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien sind Bildung<br />

<strong>und</strong> Verwendung des betrieblichen Demografiefonds<br />

voneinander zu trennen. Den Betriebsparteien<br />

obliegt – unter Beachtung des Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satzes<br />

– die Bestimmung des Kreises der Berechtigten.<br />

Personengruppen, die bei Bildung des<br />

betrieblichen Demografiefonds mitgezählt werden,<br />

müssen nicht notwendig auch zum – durch Betriebs-<br />

Berechnungsbeispiel<br />

Erhöhung des<br />

Demografiebetrages<br />

(Absatz 1)<br />

Verwendung des<br />

betrieblichen<br />

Demografiefonds<br />

(Absatz 1)<br />

58


§ 7 Demografiefonds<br />

Möglichkeit von<br />

pauschalierten, auf<br />

bestimmte<br />

Arbeitnehmergruppen<br />

bezogenen<br />

oder Festbetragsleistungen<br />

(Absatz 3)<br />

Übertragung auf<br />

folgende Kalenderjahre<br />

(Absatz 4)<br />

Gesamt- <strong>und</strong><br />

Konzernbetriebsvereinbarung<br />

(Absatz 4)<br />

Auffanglösung<br />

(Absatz 6)<br />

vereinbarung festgelegten – Kreis der Berechtigten<br />

zählen. Sie dienen lediglich als Berechnungsgröße.<br />

Bei der Verwendung des Fonds können auch pauschalierte<br />

Leistungen pro berechtigtem Arbeitnehmer vorgesehen<br />

werden. Damit bezweckt ist eine Vereinfachung<br />

bei der Planung <strong>und</strong> Abrechnung der Fondsverwendung.<br />

Beispielsweise können näherungsweise Berechnungen<br />

künftig schwankender Beträge vorgenommen<br />

werden.<br />

Ebenso möglich sind auf bestimmte Arbeitnehmergruppen<br />

bezogene Leistungen, bei denen festgelegt wird,<br />

dass von dem betrieblichen Demografiefonds nur bestimmte<br />

Arbeitnehmergruppen profitieren sollen, etwa<br />

bei einem Altersteilzeitmodell.<br />

Festbetragsleistungen werden gewährt, wenn ein bestimmter<br />

Betrag pro Berechtigten festgelegt wird.<br />

Für den Fall, dass der betriebliche Demografiefonds danach<br />

nicht vollständig aufgebraucht wird, kann festgelegt<br />

werden, für welche weiteren Zwecke er außerdem<br />

zu verwenden ist, z. B. Kosten für Instrumente, Pauschalierungen,<br />

Verschiebung in Folgejahre.<br />

Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien empfehlen, dass die Betriebsparteien<br />

in der Vereinbarung eine praktikable <strong>und</strong> pragmatische<br />

Regelung über die Erschöpfung des Fonds am<br />

Jahresende treffen. Dabei kann auch die vollständige<br />

Verwendung des betrieblichen Demografiefonds, unabhängig<br />

von etwaigen Restbeträgen, erklärt werden.<br />

Wie der <strong>Tarifvertrag</strong> ausdrücklich erwähnt, kann der<br />

betriebliche Demografiefonds über mehrere Jahre angesammelt<br />

werden. Dies gilt auch für Teilbeträge. Über<br />

die Konditionen müssen sich die Betriebsparteien verständigen.<br />

Um den Bedürfnissen größerer Unternehmen nach interner<br />

Einheitlichkeit Rechnung zu tragen, haben die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />

ermöglicht, dass der betriebliche Demografiefonds<br />

für mehrere Betriebe zusammengefasst<br />

werden kann. Erforderlich hierfür ist eine (freiwillige) Gesamt-<br />

oder Konzernbetriebsvereinbarung. Darin kann<br />

gleichzeitig auch die Verwendung geregelt werden.<br />

Ist auf betrieblicher Ebene eine Einigung nicht möglich,<br />

richtet sich die Verwendung des betrieblichen<br />

Demografiefonds nach der Größe des Betriebes. Der<br />

59


§ 7 Demografiefonds<br />

Auffanglösung für<br />

Betriebe mit bis<br />

zu 200 Arbeitnehmern:<br />

Tarifliche<br />

Altersvorsorge<br />

Auffanglösung für<br />

Betriebe mit mehr<br />

als 200 Arbeitnehmern:<br />

Langzeitkonten<br />

60<br />

<strong>Tarifvertrag</strong> sieht eine Einigung spätestens bis zum<br />

31. Dezember 2009 vor. Sollten die Betriebsparteien<br />

bis zu diesem Zeitpunkt keine Betriebsvereinbarung<br />

abschließen, sind sich jedoch gr<strong>und</strong>sätzlich über die<br />

Wahl eines oder mehrerer Instrumente einig, so genügt<br />

auch eine schriftliche Vereinbarung darüber, verbindlich<br />

im Jahr 2010 eine Betriebvereinbarung über<br />

die Nutzung zu fixieren.<br />

Die Durchführung der Auffangregelungen erfolgt nicht<br />

aufgr<strong>und</strong> einer Betriebsvereinbarung, sondern auf der<br />

Basis von Durchführungsanweisungen des <strong>Tarifvertrag</strong>es.<br />

Erfolgt in Betrieben mit bis zu 200 Arbeitnehmern<br />

zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat keine Einigung<br />

über die Verwendung der Demografiebeträge, hat<br />

der Arbeitgeber den betrieblichen Demografiefonds<br />

für die tarifliche Altersvorsorge zu verwenden. Dieser<br />

steht, erhöht um die Chemietarifförderung gemäß § 19<br />

Ziffer 2 TEA, als Entgeltumwandlungsbetrag für alle<br />

Tarifarbeitnehmer zur Verfügung (vgl. hierzu die Ausführungen<br />

zur Auffangregelung bei § 12).<br />

In Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern hat der<br />

Arbeitgeber bei Nichteinigung für jeden Arbeitnehmer<br />

ein Langzeitkonto einzurichten <strong>und</strong> jährlich zum<br />

31. Januar den Demografiebetrag einzustellen, erstmals<br />

zum 31. Januar 2010. Die Aufteilung auf die Tarifarbeitnehmer<br />

erfolgt in diesem Fall entsprechend<br />

der Bildung des betrieblichen Demografiefonds nach<br />

Absatz 1. Eine Einbringung weiterer Zeit- oder Entgeltanteile<br />

durch die Arbeitnehmer ist ausgeschlossen.<br />

Die Guthaben auf den Langzeitkonten können ausschließlich<br />

zum Zwecke der Freistellung vor Bezug<br />

der Altersrente genutzt werden. Insofern handelt es<br />

sich um eine im Vergleich zur üblichen Gestaltung von<br />

Langzeitkonten nach § 8 des <strong>Tarifvertrag</strong>es bewusst<br />

eng gehaltene, abschließende Vorgabe.<br />

Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien haben zu diesem Regelungskomplex<br />

inhaltlich abschließende Durchführungsbestimmungen<br />

vereinbart, die Bestandteil der<br />

tariflichen Vereinbarungen sind. Der Abschluss einer<br />

Betriebsvereinbarung ist nicht erforderlich. Sobald auf<br />

betrieblicher Ebene von einer der Vorgaben abgewichen<br />

werden soll, ist dies nur mit einer freiwilligen Be-


§ 7 Demografiefonds<br />

Betriebsratslose<br />

Betriebe<br />

(Absatz 7)<br />

triebsvereinbarung <strong>und</strong> damit einer Einigung zwischen<br />

Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat möglich (vgl. hierzu im<br />

Einzelnen die Ausführungen zur Auffangregelung bei<br />

§ 8).<br />

In betriebsratslosen Betrieben ist der Demografiebetrag<br />

zuzüglich der Chemie-Tarifförderung gemäß § 19<br />

Ziffer 2 TEA für die Entgeltumwandlung für alle Tarifarbeitnehmer<br />

zu verwenden. Insofern verhält es sich<br />

so wie bei der eben beschriebenen Auffanglösung für<br />

Betriebe mit bis zu 200 Arbeitnehmern (vgl. hierzu die<br />

Ausführungen zur Auffangregelung bei § 12).<br />

Mit Zustimmung der <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien kann aber<br />

auch jeder andere von den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien eröffnete<br />

Verwendungszweck festgelegt werden.<br />

61


§ 8 Langzeitkonten<br />

§ 8 Langzeitkonten<br />

Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann die Bildung von Langzeitkonten unter<br />

Beachtung der nachfolgenden Gr<strong>und</strong>sätze vereinbart werden:<br />

1. Als Langzeitkonten gelten Arbeitszeitkonten, die einen Verteilzeitraum von<br />

über 12 Monaten sowie eine Zweckbestimmung im Sinne dieser Vorschrift vorsehen,<br />

ohne die Möglichkeit der unterjährigen Entnahme auszuschließen. Sie<br />

setzen eine Regelung zur Insolvenzsicherung voraus, die entweder betrieblich<br />

oder in einer ausfinanzierten überbetrieblichen Einrichtung erfolgt.<br />

2. Die Betriebsvereinbarung regelt, aus welchen tariflichen Ansprüchen Langzeitkonten<br />

gebildet werden können. Hierfür stehen Zeitguthaben gemäß der<br />

tariflichen Vorschriften, Altersfreizeiten, Mehrarbeit, die über den gesetzlichen<br />

Urlaubsanspruch hinausgehenden Urlaubsansprüche, Mehrarbeitszuschläge,<br />

Zulagen <strong>und</strong> Zuschläge zur Verfügung sowie bis zu 10 % des kalenderjährigen<br />

Tarifentgelts.<br />

3. Der Arbeitnehmer entscheidet nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung über<br />

die Einbringung. Fällige Ansprüche können nicht eingebracht werden.<br />

4. Zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer ist über die Freistellung eine Vereinbarung<br />

zu treffen. Für diese Zeit kann durch Betriebsvereinbarung ein um bis<br />

zu 25 % abweichendes Arbeitsentgelt geregelt werden.<br />

5. Langzeitkonten sind selbständig unter Festlegung der Nutzungszwecke zu bilden.<br />

6. Die freiwillige Betriebsvereinbarung kann unter Berücksichtigung der gesetzlichen<br />

Bestimmungen neben Qualifizierung <strong>und</strong> Freistellung vor Altersrente<br />

auch andere Nutzungszwecke, wie z. B. Teilzeit, Pflege- <strong>und</strong> Elternzeiten vorsehen.<br />

7. Der Arbeitgeber teilt den Arbeitnehmern schriftlich die zur Insolvenzsicherung<br />

der Langzeitkonten getroffenen Maßnahmen mit.<br />

8. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers kann das Langzeitkonto übertragen werden,<br />

soweit der neue Arbeitgeber der Übertragung zustimmt.<br />

9. Soweit Leistungen von der Höhe der laufenden Monatsbezüge abhängen, sind<br />

diese so zu bemessen, als sei eine Einbringung in das Langzeitkonto nicht erfolgt.<br />

10. Insbesondere für kleine <strong>und</strong> mittlere Unternehmen haben die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />

in Abstimmung mit den von ihnen ausgewählten Anbietern ein Standardmodell<br />

für die Einführung <strong>und</strong> Führung von Langzeitkonten vorgesehen.<br />

11. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.<br />

Kommentierung:<br />

Einleitung<br />

Mit der Einführung von Langzeitkonten in das System<br />

der Chemie-Tarifverträge durch den damaligen § 2b<br />

MTV haben die Chemie-Sozialpartner bereits 2003 ein<br />

zukunftsgerichtetes Instrument angeboten, um neue<br />

63


§ 8 Langzeitkonten<br />

Schwerpunkt:<br />

Ausgleitendes<br />

Arbeitsleben<br />

Sicherung der<br />

Beschäftigungsfähigkeit<br />

durch<br />

Qualifizierung<br />

Gr<strong>und</strong>satz der<br />

Freiwilligkeit<br />

(Eingangssatz)<br />

64<br />

Gestaltungsmöglichkeiten zu eröffnen <strong>und</strong> Modelle<br />

für eine flexible <strong>Lebensarbeitszeit</strong> bereitzustellen. So<br />

können die Arbeitnehmer in der chemischen Industrie<br />

während ihres aktiven Berufslebens auf einem<br />

Langzeitkonto ein Guthaben ansparen, welches zur<br />

Finanzierung bezahlter Freistellungsphasen (z. B. für<br />

Qualifizierung, Teilzeit, Pflege von Angehörigen, vorgezogenen<br />

Ruhestand) herangezogen wird.<br />

Das Langzeitkonto ist eines der fünf für die Verwendung<br />

des Demografiefonds nach § 7 vorgesehenen Instrumente.<br />

Allerdings kann das Langzeitkonto auch ohne<br />

Verwendung des Demografiefonds genutzt werden.<br />

In Anbetracht der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten<br />

handelt es sich bei den mit Langzeitkonten verfolgten<br />

Zielen keineswegs um reine Ausstiegsszenarien. Neben<br />

einer vollständigen Freistellung ermöglicht das Langzeitkonto<br />

auch Modelle, in denen die Arbeitnehmer ihre<br />

Tätigkeit gegen Ende des Erwerbslebens auf eine Teilzeittätigkeit<br />

reduzieren <strong>und</strong> dies mit Hilfe von Guthaben<br />

auf Langzeitkonten finanzieren; die Begrenzung auf ein<br />

abweichendes Arbeitsentgelt von 25 % nach Ziffer 4 gilt<br />

hierfür nicht.<br />

Neben ihrer Funktion als flexibles Instrument zur Gestaltung<br />

der <strong>Lebensarbeitszeit</strong> können Langzeitkonten<br />

auch für Qualifizierungszwecke genutzt werden <strong>und</strong> so<br />

einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit<br />

leisten. Dies gilt auch für die in der chemischen<br />

Industrie typischen Schichtarbeitnehmer. Wenn diese<br />

aus der voll- oder teilkontinuierlichen Schichtarbeit<br />

kommend eine Aufgabe in der Tagschicht übernehmen,<br />

kann es notwendig sein, sich zur Erhaltung der eigenen<br />

Beschäftigungsfähigkeit die erforderlichen Kenntnisse<br />

<strong>und</strong> Fähigkeiten anzueignen.<br />

Die Einführung von Langzeitkonten stellt eine Option<br />

für die Betriebsparteien dar. Sie ist kein erzwingbares<br />

Modell. Es bedarf gr<strong>und</strong>sätzlich einer freiwilligen Betriebsvereinbarung.<br />

Eine einseitige Einführung über ein<br />

Einigungsstellenverfahren ist weder für den Arbeitgeber<br />

noch für den Betriebsrat möglich.<br />

Trotz gr<strong>und</strong>sätzlich freiwilliger Beteiligung des Arbeitnehmers<br />

kann es zur Erreichung entsprechender Guthaben<br />

sinnvoll sein, eine Mindesteinbringung zu vereinbaren.


§ 8 Langzeitkonten<br />

Definition von<br />

Langzeitkonten<br />

(Ziffer 1)<br />

Einbringungsmöglichkeiten<br />

(Ziffer 2)<br />

Bei der näheren Ausgestaltung der freiwilligen Betriebsvereinbarung<br />

sind die in den nachfolgenden Ziffern aufgeführten<br />

Rahmenvorgaben zu beachten.<br />

Die Definition der Langzeitkonten nach Ziffer 1 ist an<br />

zwei Kriterien geb<strong>und</strong>en. Die Voraussetzungen sind<br />

nach der tariflichen Vorschrift erfüllt, wenn Arbeitszeitkonten<br />

vorliegen mit<br />

• einem Verteilzeitraum von über zwölf Monaten<br />

<strong>und</strong><br />

• einer Zweckbestimmung im Sinne der tarifvertraglichen<br />

Vorgaben.<br />

Langzeitkonten sind von den Konten zur Arbeitszeitflexibilisierung<br />

in den Betrieben zu unterscheiden <strong>und</strong><br />

getrennt zu führen. Während betriebliche Arbeitszeitkonten<br />

der Verteilung der regelmäßigen tariflichen<br />

Wochenarbeitszeit über einen Zeitraum von bis zu<br />

36 Monaten dienen, gelten für Langzeitkonten Besonderheiten.<br />

Langzeitkonten müssen gr<strong>und</strong>sätzlich einen über ein<br />

Jahr hinausgehenden Verteilzeitraum vorsehen. Dabei<br />

ist eine unterjährige Entnahme aus dem Langzeitkonto<br />

dennoch möglich. So kann beispielsweise eine vor<br />

drei Monaten eingebrachte Arbeitszeit für eine Qualifizierungsmaßnahme<br />

genutzt werden.<br />

Daneben müssen Langzeitkonten eine Zweckbestimmung<br />

enthalten. Der <strong>Tarifvertrag</strong> sieht hierfür in Ziffer<br />

6 neben Qualifizierung <strong>und</strong> Freistellung vor der Altersrente,<br />

Teilzeit, Pflege- <strong>und</strong> Elternzeiten vor.<br />

Die Betriebsparteien haben sich darüber zu verständigen,<br />

welche Ansprüche auf das Langzeitkonto eingebracht<br />

werden können.<br />

Besondere finanzielle Attraktivität erhalten Langzeitkonten<br />

für die Arbeitnehmer dadurch, dass sie bei der<br />

Einbringung steuer- <strong>und</strong> beitragsfrei bleiben. Einbringungen<br />

werden als Bruttobeträge zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge<br />

zur Sozialversicherung geleistet. Dabei<br />

kann der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen bei<br />

den Sozialversicherungsbeiträgen Pauschalierungen<br />

vornehmen, soweit diese über den einzubringenden<br />

Betrag des Arbeitgeberanteils hinausgehen. Erst bei<br />

Entnahme oder Auflösung des Langzeitkontos sind<br />

Steuern <strong>und</strong> Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.<br />

65


§ 8 Langzeitkonten<br />

66<br />

Die Aufzählung der tariflichen Einbringungsmöglichkeiten<br />

ist abschließend. Weitere tarifliche Ansprüche<br />

kann die ausgestaltende Betriebsvereinbarung nicht<br />

vorsehen. Möglich ist, dass die Betriebsparteien über<strong>und</strong><br />

außertarifliche Leistungen als weitere Bausteine<br />

für Zeitwertkonten zulassen.<br />

Als tarifliche Einbringungsmöglichkeiten kommen folgende<br />

Ansprüche in Betracht:<br />

• Zeitguthaben gemäß der tarifvertraglichen Vorschriften<br />

beziehen sich auf bestehende betriebliche<br />

Zeitkonten, die den tariflichen Verteilzeitraum<br />

nutzen. Derartige Zeitguthaben ergeben sich aus<br />

der Differenz der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit<br />

bzw. bei Teilzeitbeschäftigten der regelmäßigen<br />

individuellen Arbeitszeit zur tatsächlich<br />

durchgeführten Arbeitszeit.<br />

• Altersfreizeiten sind in § 2a MTV geregelt. Der<br />

Gr<strong>und</strong>anspruch beträgt ab dem 57. Lebensjahr<br />

zweieinhalb St<strong>und</strong>en Altersfreizeit je Woche. Darüber<br />

hinaus gibt es für Mitarbeiter in voll- oder<br />

teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit sowie<br />

Arbeitnehmer in Zweischichtarbeit, wenn sie regelmäßig<br />

auch Spätschichten leisten, ab dem<br />

55. Lebensjahr eine zweieinhalbstündige Altersfreizeit<br />

je Woche.<br />

Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit,<br />

die mindestens 15 Jahre vollkontinuierliche<br />

Wechselschicht geleistet haben <strong>und</strong><br />

55 Jahre alt sind, haben Anspruch auf eine Altersfreizeit<br />

von dreieinhalb St<strong>und</strong>en.<br />

• Mehrarbeit <strong>und</strong> Mehrarbeitszuschläge sind im<br />

§ 3 MTV geregelt. Neben dem Zeitwert kann also<br />

auch der entsprechende Zuschlag, soweit die Voraussetzungen<br />

für die Zuschlagsgewährung vorliegen,<br />

eingebracht werden.<br />

• Urlaubsansprüche stehen insoweit zur Verfügung,<br />

als sie den gesetzlichen Mindestanspruch<br />

überschreiten. Nach B<strong>und</strong>esurlaubsgesetz (§ 3)<br />

beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage.<br />

Dabei gelten als Werktage alle Kalendertage,<br />

die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.<br />

Der gr<strong>und</strong>sätzliche Maßstab des gesetzlichen<br />

Mindesturlaubs bezieht sich regelmäßig auf vier


§ 8 Langzeitkonten<br />

Wochen, was bei einer Fünftagewoche einem Urlaubsanspruch<br />

von 20 Tagen entspräche. Der tarifliche<br />

Urlaubsanspruch in der chemischen Industrie<br />

beträgt 30 Tage. Daher kann die Differenz in Höhe<br />

von 10 Tagen in ein Langzeitkonto eingestellt werden.<br />

Auch der Zusatzurlaub für Schichtarbeitnehmer<br />

von einem bis zu drei Tagen nach § 12 II Ziffer<br />

2 MTV steht hier zur Verfügung.<br />

• Die tariflichen Zulagen <strong>und</strong> Zuschläge erfassen<br />

neben den bereits erwähnten Mehrarbeitszuschlägen<br />

die Schichtzulagen nach § 4 MTV <strong>und</strong> die Zulagen<br />

für Vorarbeiter <strong>und</strong> Erschwernisse nach den<br />

Regelungen des B<strong>und</strong>esentgelttarifvertrages.<br />

• 10 % des kalenderjährlichen Tarifentgelts. Der<br />

<strong>Tarifvertrag</strong> beschränkt diese Möglichkeit auf<br />

maximal 10 %. Tarifentgelt ist im Sinne der Protokollnotiz<br />

I.1. zum MTV als die in den bezirklichen<br />

Entgelttarifverträgen als St<strong>und</strong>en- bzw. Monatssätze<br />

ausgewiesenen Tarifentgelte zu verstehen.<br />

Daher beträgt der maximale Einbringungsbetrag<br />

10 % des monatlichen Tarifentgelts multipliziert mit<br />

12. Keine Rolle spielt es dabei, ob der Arbeitnehmer<br />

erst im Laufe des Kalenderjahres in das Unternehmen<br />

eintritt bzw. die entsprechende Betriebsvereinbarung<br />

erst im Laufe des Jahres in Kraft tritt,<br />

d.h. der einbringbare Betrag bleibt unverändert.<br />

Ebenso bleiben unterjährige Veränderungen, wie<br />

der Wechsel aus Vollzeit in Teilzeit, außer Betracht.<br />

Die Obergrenze wird pauschaliert stets auf Basis<br />

des Vollzeitentgelts bemessen.<br />

Über die Einbringungsmöglichkeiten hinaus sollte<br />

die Betriebsvereinbarung Verfahrensvorschriften enthalten.<br />

Zu empfehlen ist eine Festlegung des Zeitpunktes,<br />

an dem der Arbeitnehmer bestimmen kann,<br />

welche Bestandteile er in das Langzeitkonto einstellen<br />

will, z. B. sechs Wochen im Voraus. Der <strong>Tarifvertrag</strong><br />

legt keine Fristen fest <strong>und</strong> überlässt die Wahl den<br />

Betriebsparteien. Ist es möglich, Zeitansprüche aus<br />

einem betrieblichen Arbeitszeitmodell einzubringen,<br />

sollten sich die Betriebsparteien auch diesbezüglich<br />

über die Einzelheiten verständigen (z. B. Obergrenzen,<br />

Zeitbudgets).<br />

67


§ 8 Langzeitkonten<br />

Entscheidung über<br />

die Einbringung<br />

(Ziffer 3)<br />

Ausschluss<br />

von fälligen<br />

Ansprüchen<br />

(Ziffer 3)<br />

Vereinbarung über<br />

die Freistellung/<br />

Entnahme<br />

(Ziffer 4)<br />

68<br />

Nach der tariflichen Regelung entscheidet gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

der einzelne Arbeitnehmer darüber, ob er an dem<br />

betrieblich angebotenen Modell teilnimmt <strong>und</strong> welche<br />

– durch die Betriebsvereinbarung festgelegten – Ansprüche<br />

er in das Langzeitkonto einbringt. Es steht<br />

daher jedem Arbeitnehmer frei, nach seinen individuellen<br />

finanziellen Möglichkeiten zu entscheiden, ob<br />

<strong>und</strong> in welchem Maße er sich an einem betrieblichen<br />

System beteiligen möchte.<br />

Eine Einschränkung dieser Wahlmöglichkeit kann sich<br />

aus der betrieblichen Regelung ergeben. Haben die<br />

Betriebsparteien bestimmte Mindesteinbringungsgrößen<br />

in ihrer Regelung definiert oder Leistungen des<br />

Arbeitgebers auf das Langzeitkonto von einem Eigenbeitrag<br />

des Arbeitnehmers abhängig gemacht, ist der<br />

Arbeitnehmer hieran geb<strong>und</strong>en.<br />

Fällige Ansprüche sind von der Einbringung ausgeschlossen.<br />

Für diese Regelung sind steuerliche Gründe<br />

ausschlaggebend. Die Möglichkeit einer nachgelagerten<br />

Besteuerung von Wertguthaben kann nur<br />

dann genutzt werden, wenn vor Fälligkeit der auf das<br />

Langzeitkonto einzubringenden Bestandteile eine entsprechende<br />

Vereinbarung über die Einbringung abgeschlossen<br />

wurde.<br />

Unter der Fälligkeit ist der geregelte bzw. planmäßige<br />

Auszahlungs- oder Vergütungszeitpunkt zu verstehen.<br />

Er richtet sich daher nach den jeweiligen tariflichen<br />

<strong>und</strong> betrieblichen Regelungen <strong>und</strong> Bedingungen.<br />

Werden beispielsweise Zulagen monatlich mit der<br />

Vergütung ausbezahlt, ist der betrieblich festgelegte<br />

Auszahlungstag der Tag der Fälligkeit. Entsprechend<br />

früher muss eine Einbringung vereinbart worden sein.<br />

Dies gilt ebenso für das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld<br />

nach dem <strong>Tarifvertrag</strong> über Einmalzahlungen <strong>und</strong><br />

Altervorsorge.<br />

Die Entnahme setzt eine individuelle Vereinbarung<br />

zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer über die Freistellung<br />

voraus. Ein fixer Freistellungsanspruch besteht<br />

damit nicht. Die Entnahme kann dann entsprechend<br />

der festgelegten Zwecke <strong>und</strong> der vereinbarten<br />

Fristen durchgeführt werden.<br />

Nach den gesetzlichen Bestimmungen darf bei Langzeitkonten<br />

die Höhe des Entgelts, das der Arbeit-


§ 8 Langzeitkonten<br />

Kontenführung<br />

(Ziffer 5)<br />

Nutzungszwecke<br />

(Ziffern 5 <strong>und</strong> 6)<br />

nehmer während der Freistellungsphase verdient,<br />

im Vergleich zu seinem üblichen Arbeitsentgelt nicht<br />

unangemessen voneinander abweichen. Um diese<br />

Maßgabe zu erfüllen, wurde im <strong>Tarifvertrag</strong> eine Abweichungsmöglichkeit<br />

von 25 % festgeschrieben, die<br />

Gegenstand der Betriebsvereinbarung werden kann.<br />

Die Abweichung um 25 % kann zu einer Entgelterhöhung<br />

oder Entgeltabsenkung während der Freistellungsphase<br />

genutzt werden. Entsprechend der gewählten<br />

Entgeltoption verkürzt oder verlängert sich<br />

die Freistellungsphase. Die Einschränkung auf 25 %<br />

gilt nach entsprechender Bestätigung des zuständigen<br />

Ministeriums nicht bei Teilzeitarbeit.<br />

Die Langzeitkonten können entsprechend den gesetzlichen<br />

<strong>und</strong> tariflichen Bestimmungen geführt werden.<br />

Für welche Nutzungszwecke die Wertguthaben der<br />

Langzeitkonten verwendet werden können, muss als<br />

Regelungsgegenstand Inhalt der Betriebsvereinbarung<br />

werden (Ziffer 5).<br />

Die Betriebsparteien sind in ihrer Gestaltung frei. Der<br />

<strong>Tarifvertrag</strong> geht zunächst davon aus, dass die Freistellungsansprüche<br />

für Qualifizierungszwecke oder<br />

Freistellung vor der Rente eingesetzt werden. Dies<br />

ist nicht zwingend. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten<br />

sind daneben z. B. Freistellungsansprüche zugunsten<br />

einer Teilzeittätigkeit oder für Pflege- oder Elternzeiten.<br />

Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber bestimmte<br />

Nutzungszwecke für die Freistellung als besonders<br />

schützenswert erachtet. Diese sogenannten »priviligierten<br />

Tatbestände« werden in § 170 Abs. 4 SGB III<br />

benannt. Es handelt sich dabei um Zeiten der Qualifizierung<br />

<strong>und</strong> Freistellung vor der Altersrente. Sind<br />

die Nutzungszwecke auf diese Tatbestände begrenzt,<br />

kann eine Auflösung der Zeitkonten vor Gewährung<br />

von Kurzarbeitergeld nicht verlangt werden. In allen<br />

anderen Fällen ist bei Anordnung von Kurzarbeit ein<br />

Zugriff der Arbeitsverwaltung nicht möglich, soweit<br />

das Wertguthaben länger als ein Jahr unverändert bestanden<br />

hat.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen können Wertguthaben<br />

in Zeitwertkonten nachrangig auch für die<br />

69


§ 8 Langzeitkonten<br />

Insolvenzsicherung<br />

(Ziffer 7)<br />

70<br />

betriebliche Altersversorgung verwendet werden.<br />

Dies gilt bei Tod des Arbeitnehmers oder wenn das<br />

erarbeitete Guthaben aufgr<strong>und</strong> von Invalidität oder<br />

Erreichen der Altersgrenze nicht oder nicht vollständig<br />

für Freistellungszwecke verwendet werden kann.<br />

Diese Zweckbestimmung muss jedoch von Anfang<br />

an in die Betriebsvereinbarung bzw. in den Einzelvertrag<br />

aufgenommen werden (§ 23b Abs. 3a SGB<br />

IV). In der Musterbetriebsvereinbarung für kleine <strong>und</strong><br />

mittlere Unternehmen (Standardmodell) ist dies vorgesehen.<br />

Der <strong>Tarifvertrag</strong> setzt eine Insolvenzsicherung voraus,<br />

die nach Ziffer 1 entweder betrieblich oder in einer<br />

ausfinanzierten überbetrieblichen Einrichtung zu erfolgen<br />

hat. Die Insolvenzsicherung ist gerade bei Langzeitkonten<br />

im Hinblick auf deren langfristige Ausrichtung<br />

<strong>und</strong> die Höhe der dort ansammelbaren Guthaben<br />

für die Arbeitnehmer notwendig.<br />

Gesetzlich sind für Wertguthaben die Bestimmungen<br />

der §§ 7 ff. SGB IV zu beachten. Ein zentraler Regelungsgegenstand<br />

ist die dort festgelegte Insolvenzsicherung<br />

von Wertguthaben.<br />

Von der gesetzlichen ist die tarifliche Insolvenzsicherung<br />

zu unterscheiden. Letztere ist zwingende Voraussetzung<br />

für ein betriebliches Langzeitkontenmodell<br />

<strong>und</strong> nicht – wie die gesetzliche – vom Erreichen<br />

eines bestimmten Wertguthabens abhängig. Sie muss<br />

im Rahmen der freiwilligen Betriebsvereinbarung zu<br />

§ 8 mit vereinbart <strong>und</strong> geregelt werden.<br />

Gesetzlich ist keine bestimmte Maßnahme vorgeschrieben.<br />

Auch tarifvertraglich ist kein bestimmtes<br />

Modell festgelegt. Die Finanzdienstleister bieten<br />

mittlerweile verschiedene Möglichkeiten zur Insolvenzsicherung<br />

an. Dabei haben sich in der Praxis im<br />

Wesentlichen das Treuhandmodell sowie ein Verpfändungsmodell<br />

durchgesetzt. Beim Treuhandmodell<br />

werden die Guthaben auf den Langzeitkonten auf einen<br />

Treuhänder übertragen, der diese verwaltet <strong>und</strong><br />

gegen den der Arbeitnehmer im Sicherungsfall einen<br />

eigenständigen Anspruch hat.<br />

Keine ausreichende Insolvenzsicherung <strong>und</strong> deshalb<br />

gesetzlich nicht zulässig sind hingegen Patronatserklärungen<br />

oder vergleichbare Konstruktionen. Ebenso


§ 8 Langzeitkonten<br />

Mitteilung über<br />

die Insolvenzsicherung<br />

(Ziffer 7)<br />

Übertragung bei<br />

Arbeitgeberwechsel<br />

(Ziffer 8)<br />

Berechnungsgr<strong>und</strong>lage<br />

der<br />

laufenden Monatsbezüge<br />

(Ziffer 9)<br />

wenig reichen bloße bilanzielle Rückstellungen zur Insolvenzsicherung<br />

aus.<br />

Nach Ziffer 7 ist der Arbeitgeber darüber hinaus tarifvertraglich<br />

verpflichtet, die Arbeitnehmer in geeigneter<br />

Form darüber zu unterrichten, welche Maßnahmen<br />

er zur Insolvenzsicherung getroffen hat.<br />

Nach Ziffer 8 kann bei einem Arbeitsplatzwechsel des<br />

Arbeitnehmers das Langzeitkonto übertragen werden.<br />

Voraussetzung ist, dass der neue Arbeitgeber der<br />

Übertragung zustimmt. Ist dies nicht der Fall, ist das<br />

Wertguthaben entsprechend den gesetzlichen Regelungen<br />

aufzulösen <strong>und</strong> als Einmalbetrag in Geld auszuzahlen.<br />

Bei der Auszahlung als Einmalbetrag erfolgt<br />

eine Versteuerung in der Regel nach dem sogenannten<br />

Fünftelungsprinzip gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes.<br />

Gleichzeitig fallen die Beiträge für die<br />

Sozialversicherung an.<br />

Bei einer Übertragung auf den neuen Arbeitgeber werden<br />

zum einen die Guthaben <strong>und</strong> damit die weitere<br />

Nutzung im Sinne der vereinbarten Zwecke sichergestellt<br />

<strong>und</strong> zum anderen steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtliche<br />

Effekte zu diesem Zeitpunkt vermieden.<br />

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 23b<br />

Abs. 3 SGB IV muss die Übertragung des Langzeitkontos<br />

bei Wechsel des Arbeitgebers auch nicht<br />

nahtlos erfolgen. Das Langzeitkonto kann innerhalb<br />

einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber übertragen<br />

werden, ohne dass es aufzulösen ist. Im Falle<br />

einer Kontenverwaltung durch die von den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />

empfohlenen Anbieter ist sichergestellt,<br />

dass die Systeme kompatibel <strong>und</strong> eine Übertragung<br />

von daher möglich ist, sofern der neue Arbeitgeber<br />

der Übertragung zustimmt.<br />

Im Übrigen ist das Guthaben vererbbar.<br />

Soweit betriebliche oder tarifliche Leistungen von der<br />

Höhe der laufenden Monatsbezüge abhängen, sind<br />

diese so zu bemessen, als sei eine Einbringung in das<br />

Langzeitkonto nicht erfolgt. Durch diese Regelung<br />

wird klargestellt, dass die vom Arbeitnehmer schon<br />

erarbeiteten <strong>und</strong> auf dem Langzeitkonto befindlichen<br />

71


§ 8 Langzeitkonten<br />

Standardmodell für<br />

kleine <strong>und</strong> mittlere<br />

Unternehmen<br />

(Ziffer 10)<br />

Werteinheiten weiterhin bei den Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

zu berücksichtigen sind <strong>und</strong> nicht zu deren Verminderung<br />

herangezogen werden dürfen. Die Leistungen<br />

werden auf der Basis der Ausgangsbruttobezüge<br />

errechnet. Entsprechendes gilt für die betriebliche<br />

Altersversorgung, wobei sich die ruhegehaltsfähigen<br />

Bezüge nach der betrieblichen Regelung richten.<br />

Den vorab dargestellten Gr<strong>und</strong>sätzen folgend, haben<br />

die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien ein Standardmodell insbesondere<br />

für kleine <strong>und</strong> mittlere Unternehmen entwickelt.<br />

Hierbei handelt es sich um einen Vorschlag, der<br />

Vereinfachungszwecken dient. Die Betriebsparteien<br />

können hiervon jederzeit abweichen.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt die Regelung für alle Tarifarbeitnehmer<br />

im Unternehmen. Auf betrieblicher Ebene könnte<br />

darüber hinaus freiwillig vereinbart werden, dass auch<br />

Auszubildende <strong>und</strong> außertarifliche Mitarbeiter an dem<br />

Langzeitkontenmodell teilnehmen.<br />

Das Standardmodell sieht vor, dass für jeden Tarifarbeitnehmer<br />

ein eigenes Langzeitkonto eingerichtet<br />

wird, auf das mindestens der Demografiebetrag fließt.<br />

Die Einbringungsmöglichkeiten sind aus Praktikabilitätsgründen<br />

enger als in § 8 Ziffer 2 TV »<strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />

<strong>und</strong> Demografie« ausgestaltet.<br />

Als Nutzungszwecke (§ 3) sind Qualifizierung <strong>und</strong> Freistellung<br />

vor der Altersrente vorgesehen. Durch Betriebsvereinbarung<br />

kann allerdings die Nutzung aller<br />

tariflich vorgegebener Zwecke ermöglicht werden.<br />

Anders als bei der Auffangregelung nach § 7 Abs. 6 TV<br />

»<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie« ist eine – nachrangige<br />

– Übertragbarkeit in die betriebliche Altersversorgung<br />

vorgesehen.<br />

Im Einzelnen wurde folgendes Standardmodell zwischen<br />

den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien abgestimmt:<br />

72


§ 8 Langzeitkonten<br />

geschlossen:<br />

Betriebsvereinbarung<br />

Zwischen der [ ... ]<br />

vertreten durch die Geschäftsleitung<br />

(nachfolgend »Arbeitgeber«)<br />

<strong>und</strong><br />

dem Betriebsrat der [ ... ]<br />

(nachfolgend »Betriebsrat«)<br />

wird folgende Betriebsvereinbarung über die<br />

Einführung von Langzeitkonten<br />

Präambel<br />

Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien der chemischen Industrie haben mit der Regelung<br />

des § 8 TV »<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie« den Betriebsparteien<br />

einen Weg eröffnet, Langzeitkonten einzurichten <strong>und</strong> den<br />

Mitarbeitern Gelegenheit zu geben, bestimmte Ansprüche in diese<br />

Langzeitkonten einzubringen.<br />

Ziel der Betriebsvereinbarung ist es, vor dem Hintergr<strong>und</strong> der sozialpolitischen<br />

<strong>und</strong> rechtlichen Veränderungen ein attraktives Angebot für<br />

bezahlte Freistellungen innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses zu<br />

machen <strong>und</strong> damit die Notwendigkeit lebenslangen Lernens <strong>und</strong> den<br />

Übergang in den Ruhestand zu unterstützen.<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Tarifarbeitnehmer des Betriebes,<br />

die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie gilt nicht für Auszubildende.<br />

§ 2 Art des Langzeitkontos<br />

Das betriebliche Langzeitkonto wird in Verbindung mit [Anbieter] umgesetzt<br />

<strong>und</strong> in Geld geführt.<br />

Der Arbeitnehmer erhält mindestens einmal jährlich eine Mitteilung<br />

über den Stand des Langzeitkontos. Der mögliche Umfang der Freistellung<br />

bemisst sich nach dem jeweiligen Wertguthaben zum Zeitpunkt<br />

der Entnahme.<br />

73


§ 8 Langzeitkonten<br />

§ 3 Nutzungszwecke<br />

Die Wertguthaben auf dem Langzeitkonto können zum Zwecke der<br />

Qualifizierung <strong>und</strong> für die Freistellung vor Bezug der Altersrente, auch<br />

in Teilzeit, genutzt werden.<br />

Wenn <strong>und</strong> soweit das Wertguthaben wegen Beendigung der Beschäftigung<br />

auf Gr<strong>und</strong> verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens der<br />

Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden<br />

kann, oder des Todes des Arbeitnehmers nicht mehr für Zeiten einer<br />

Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden kann, ist in diesen<br />

Fällen eine nachrangige Übertragung in die betriebliche Altersversorgung<br />

gemäß den gesetzlichen Vorschriften zulässig. Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> Arbeitnehmer treffen hierzu vor der erstmaligen Einbringung von<br />

Zeitguthaben oder Entgeltbestandteilen in das Langzeitkonto eine entsprechende<br />

Vereinbarung.<br />

§ 4 Insolvenzsicherung<br />

In Erfüllung der tarifvertraglichen Vorschriften des § 8 Ziffer 1 TV »<strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />

<strong>und</strong> Demografie« wird über den Anbieter die Insolvenzsicherung<br />

ab der ersten Einbringung sichergestellt. Der Arbeitgeber<br />

teilt den Arbeitnehmern die zur Insolvenzsicherung getroffenen<br />

Maßnahmen in geeigneter Form mit.<br />

§ 5 Einbringung<br />

In das Langzeitkonto bringt der Arbeitgeber für jeden Berechtigten<br />

jährlich zum 31. Januar den Demografiebetrag für das jeweilige Kalenderjahr<br />

gemäß § 7 TV »<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie« ein.<br />

Maßgeblich für die Rechtstellung sind die Verhältnisse am Stichtag<br />

1. Januar eines jeden Jahres.<br />

Für den in das Langzeitkonto eingebrachten Demografiebetrag sind<br />

die jeweiligen steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtlichen Regelungen<br />

zum Zeitpunkt der Entnahme maßgeblich, d. h. die Einbringungen<br />

werden als Bruttobeträge zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge zur<br />

Sozialversicherung (Pauschalierungen sind zulässig) gutgeschrieben<br />

<strong>und</strong> unterliegen erst bei einer späteren Verfügung dem Lohnsteuerabzug<br />

<strong>und</strong> der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.<br />

Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer folgende tarifliche Ansprüche<br />

in das Langzeitkonto einbringen:<br />

• Altersfreizeiten<br />

• über den gesetzlichen Urlaub hinausgehende Urlaubsansprüche<br />

• bis zu 10 % des kalenderjährlichen Tarifentgelts<br />

74


§ 8 Langzeitkonten<br />

• Schichtzulage<br />

• Vorarbeiterzulage<br />

• Mehrarbeit, einschließlich etwaiger Mehrarbeitszuschläge<br />

• ggf. betriebliche Sonderzahlungen<br />

Der Arbeitnehmer muss die Einbringung von Ansprüchen mit Ausnahme<br />

des Demografiebetrages auf das Langzeitkonto <strong>und</strong> Änderungen<br />

spätestens mit einer Frist von sechs Wochen beim Arbeitgeber beantragen.<br />

Bereits fällige Ansprüche können nicht eingebracht werden.<br />

Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Einbringung von Ansprüchen<br />

in das Langzeitkonto keinen Einfluss auf künftige Entgelterhöhungen<br />

oder andere entgeltabhängige Leistungen hat, soweit diese auf den<br />

laufenden Monatsentgelten beruhen. Die Leistungen werden nach § 8<br />

Ziffer 11 TV »<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie« auf der Basis der<br />

Ausgangsbruttobezüge errechnet. Entsprechendes gilt für die betriebliche<br />

Altersversorgung oder andere Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen. 1<br />

§ 6 Anlage <strong>und</strong> Verwaltung des Guthabens im Langzeitkonto<br />

Die Verwaltung der Konten erfolgt durch [Anbieter]. Die Anlage der<br />

eingebrachten Geldbeträge erfolgt im Rahmen der mit dem Anbieter<br />

vereinbarten Kapitalanlagekonzepte.<br />

Die Wertentwicklung richtet sich nach der Rendite, welche vom Gesamtbetrag<br />

des zugunsten des Arbeitnehmers am Kapitalmarkt angelegten<br />

Vermögens erwirtschaftet wird. Die Chancen <strong>und</strong> Risiken der<br />

jeweiligen Kapitalanlage, insbesondere von Kursgewinnen <strong>und</strong> Kursverlusten,<br />

trägt der Arbeitnehmer.<br />

Die Kosten für die Einrichtung <strong>und</strong> Führung des Kontos trägt der Arbeitgeber,<br />

die Kosten für die Kapitalanlage der Arbeitnehmer.<br />

§ 7 Freistellung, Entnahme von Guthaben<br />

Die Entnahme erfolgt nach Maßgabe dieser Vereinbarung <strong>und</strong> wird<br />

rechtzeitig zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer vereinbart.<br />

Für den Zeitraum der Freistellung kann zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

für die Freistellungsphase ein um bis zu 25 % abweichendes<br />

Arbeitsentgelt vereinbart werden, um damit einen entsprechend<br />

längeren oder kürzeren Freistellungszeitraum zu finanzieren.<br />

§ 8 Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Störfall)<br />

Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Wertguthaben<br />

nicht mehr für Zeiten bezahlter Freistellung verwendet werden.<br />

1<br />

Die ruhegehaltsfähigen Bezüge richten sich nach der betrieblichen Regelung.<br />

75


§ 8 Langzeitkonten<br />

Ferner können ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Zeit- oder Entgeltbestandteile<br />

in das Langzeitkonto eingebracht werden.<br />

Das Wertguthaben ist spätestens im siebten Monat nach dem Ausscheiden<br />

des Arbeitnehmers auszuzahlen.<br />

Beginnt der Arbeitnehmer bis spätestens sieben Monate nach dem<br />

Ausscheiden ein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber,<br />

kann das Langzeitkonto auf Antrag des Arbeitnehmers <strong>und</strong> mit<br />

Zustimmung des neuen Arbeitgebers auf diesen übertragen werden.<br />

Stimmt ein neuer Arbeitgeber der Übertragung nicht zu oder wird innerhalb<br />

von sieben Monaten nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses<br />

kein neues Arbeitsverhältnis begründet, wird das Wertguthaben<br />

als Einmalbetrag ausbezahlt.<br />

Bei Auszahlung des Wertguthabens behält der Arbeitgeber nach den<br />

in diesem Zeitpunkt jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften die<br />

Lohnsteuer <strong>und</strong> die Beiträge zur Gesamtsozialversicherung ein <strong>und</strong><br />

führt diese ab.<br />

Im Todesfall wird das Wertguthaben des Arbeitnehmers vollständig<br />

unter Einhaltung der jeweiligen steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtlichen<br />

Vorschriften an den oder die Erben ausgezahlt. Der Arbeitgeber<br />

ist berechtigt, die Vorlage eines Erbscheines zu verlangen. Mehrere<br />

Erben gelten als Gesamtgläubiger.<br />

§ 9 Schlussvorschriften<br />

Diese Betriebsvereinbarung tritt am [ ... ] in Kraft. Sie kann mit einer<br />

Frist von zwölf Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden,<br />

erstmals zum [ ... ].<br />

Zum Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsvereinbarung bestehende<br />

Wertguthaben bleiben unberührt <strong>und</strong> werden nach den bisher gültigen<br />

Regelungen einschließlich der in der Betriebsvereinbarung festgelegten<br />

Zwecke weitergeführt.<br />

76


§ 8 Langzeitkonten<br />

Langzeitkonten als<br />

Auffangregelung<br />

Für den Fall der Nichteinigung über die Verwendung<br />

des Demografiebetrages sieht § 7 Abs. 6 TV »<strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />

<strong>und</strong> Demografie« als Auffangregelung für<br />

Betriebe mit mehr als 200 Arbeitnehmern vor, dass<br />

der Arbeitgeber ein Langzeitkontenmodell einzurichten<br />

hat. Für diesen Fall haben die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />

Durchführungsbestimmungen vereinbart, die<br />

Bestandteil der tariflichen Vereinbarungen sind. Ein<br />

Mitbestimmungsrecht besteht nicht.<br />

Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist nicht erforderlich.<br />

Die Auffangregelung kann jedoch jederzeit<br />

durch eine einvernehmliche freiwillige Betriebsvereinbarung<br />

ersetzt werden, was durchaus erwünscht ist.<br />

Wird hierauf verzichtet, sind die tariflichen Regelungen<br />

abschließend.<br />

Wesentliche Bestandteile der zwischen den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />

vereinbarten Regelung sind:<br />

• Die Auffangregelung gilt für alle Tarifarbeitnehmer.<br />

Eine Beschränkung auf einzelne Arbeitnehmergruppen<br />

oder eine Ausweitung auf Auszubildende<br />

oder AT-Mitarbeiter ist nicht möglich.<br />

• Das Langzeitkonto wird in Verbindung mit einem<br />

von zwei zur Auswahl stehenden Anbietern umgesetzt,<br />

wobei die Entscheidung zugunsten eines<br />

Anbieters beim Arbeitgeber liegt. Dabei sind Umsetzungskonzept<br />

<strong>und</strong> Kapitalanlage der Anbieter<br />

jeweils mit den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien abgestimmt.<br />

• Für jeden Tarifarbeitnehmer wird ein Konto eingerichtet,<br />

auf das der Arbeitgeber jährlich zum<br />

31. Januar ausschließlich den Demografiebetrag<br />

für das jeweilige Kalenderjahr einbringt. Eine Einbringung<br />

weiterer Zeit- oder Entgeltanteile durch<br />

die Arbeitnehmer ist ausgeschlossen.<br />

• Die Guthaben auf den Langzeitkonten können ausschließlich<br />

zum Zwecke der Freistellung vor Bezug<br />

der Altersrente genutzt werden.<br />

• Der Arbeitnehmer hat vor Beginn der Altersrente<br />

Anspruch auf Freistellung von der Arbeit in Höhe<br />

des auf dem Langzeitkonto erwirtschafteten Guthabens.<br />

Eine Schwankungsbreite ist nicht vorgesehen.<br />

77


§ 8 Langzeitkonten<br />

• Die Kosten für die Verwaltung, Insolvenzsicherung<br />

<strong>und</strong> Kapitalanlage haben die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />

abschließend mit den empfohlenen Anbietern<br />

Höchster Pensions Benefits Services GmbH<br />

(HPBS) <strong>und</strong> Pension Consult GmbH vereinbart. Sie<br />

sind bei beiden Anbietern gleich.<br />

Hervorzuheben ist, dass sobald auf betrieblicher<br />

Ebene von einer der Vorgaben abgewichen werden<br />

soll, eine freiwillige Betriebsvereinbarung <strong>und</strong> damit<br />

eine Einigung zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat<br />

erforderlich ist. Die Auffangregelung ist bewusst eng<br />

gehalten, weil sie nur für den Fall der Nichteinigung<br />

zwischen den Betriebsparteien auf eine freiwillige Betriebsvereinbarung<br />

vorgesehen ist. Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />

haben daher eine abschließende Vorgabe<br />

formuliert. Jede Abweichung hiervon setzt Einvernehmen<br />

zwischen den Betriebsparteien <strong>und</strong> damit eine<br />

freiwillige Betriebsvereinbarung voraus.<br />

Die Durchführungsbestimmungen haben folgenden<br />

Wortlaut:<br />

78


§ 8 Langzeitkonten<br />

Zwischen dem<br />

B<strong>und</strong>esarbeitgeberverband Chemie e. V., Wiesbaden,<br />

<strong>und</strong> der<br />

Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie,<br />

Hauptvorstand, Hannover<br />

werden folgende<br />

Durchführungsbestimmungen für den Fall der Nichteinigung<br />

gemäß § 7 Abs. 6 TV »<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie« (Auffangregelung)<br />

in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern<br />

vereinbart:<br />

Vorbemerkung<br />

Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien haben in § 7 TV »<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong><br />

Demografie« festgelegt, dass der Demografiebetrag im Falle einer<br />

Nichteinigung auf betrieblicher Ebene in Betrieben mit mehr als 200<br />

Arbeitnehmern zwingend für die Einrichtung von Langzeitkonten zu<br />

verwenden ist. Diese Durchführungsbestimmungen sind Bestandteil<br />

der tariflichen Vereinbarungen, ohne dass es einer Betriebsvereinbarung<br />

bedarf. Die Auffangregelung kann jederzeit durch eine einvernehmliche<br />

freiwillige Betriebsvereinbarung ersetzt werden.<br />

1. Geltungsbereich<br />

Die Auffangregelung gilt für alle Tarifarbeitnehmer des Betriebes, die in<br />

einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie gilt nicht für Auszubildende.<br />

2. Gr<strong>und</strong>sätze<br />

Der Arbeitgeber richtet für jeden Arbeitnehmer ein individuelles Langzeitkonto<br />

ein, auf das er jährlich den Demografiebetrag nach § 7 TV<br />

»<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie« einstellt.<br />

Der Arbeitnehmer erhält einmal jährlich eine Mitteilung über den Stand<br />

des Langzeitkontos. Der mögliche Umfang der Freistellungsphase<br />

bemisst sich nach dem jeweiligen Wertguthaben zum Zeitpunkt der<br />

Entnahme.<br />

Maßgeblich für die Rechtstellung sind die Verhältnisse am Stichtag<br />

1. Januar eines jeden Jahres.<br />

79


§ 8 Langzeitkonten<br />

3. Art des Langzeitkontos<br />

Das betriebliche Langzeitkonto wird mit der Höchster Pensions<br />

Benefits Services GmbH (HPBS) oder mit der Pension Consult GmbH<br />

umgesetzt <strong>und</strong> in Geld geführt. Der Arbeitgeber entscheidet sich für<br />

einen der beiden Anbieter. Die Durchführung erfolgt vom Anbieter im<br />

Rahmen eines von den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien festgelegten Konzeptes<br />

für die Auffangregelung.<br />

4. Nutzungszweck<br />

Die Wertguthaben auf dem Langzeitkonto können ausschließlich zum<br />

Zwecke der Freistellung vor Bezug der Altersrente genutzt werden.<br />

5. Insolvenzsicherung<br />

In Erfüllung der tarifvertraglichen Vorschriften des § 8 Ziffer 1 TV »<strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />

<strong>und</strong> Demografie« wird über den Anbieter die Insolvenzsicherung<br />

ab der ersten Einbringung in Form einer doppelten<br />

Treuhand sichergestellt. Der Arbeitgeber teilt den Arbeitnehmern die<br />

zur Insolvenzsicherung getroffenen Maßnahmen in geeigneter Form<br />

mit.<br />

6. Einbringung<br />

In das Langzeitkonto bringt der Arbeitgeber jährlich zum 31. Januar<br />

den Demografiebetrag für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 7 TV<br />

»<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie« ein.<br />

Für den in das Langzeitkonto eingebrachten Demografiebetrag sind<br />

die jeweiligen steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtlichen Regelungen<br />

zum Zeitpunkt der Entnahme maßgeblich, d. h. die Einbringungen<br />

werden als Bruttobeträge zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung<br />

(Pauschalierungen sind zulässig) gutgeschrieben <strong>und</strong><br />

unterliegen erst bei einer späteren Verfügung dem Lohnsteuerabzug<br />

<strong>und</strong> der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.<br />

7. Anlage <strong>und</strong> Verwaltung des Guthabens im Langzeitkonto<br />

Die Verwaltung der Konten erfolgt durch die Höchster Pensions<br />

Benefits Services GmbH (HPBS) oder durch die Pension Consult GmbH.<br />

Die Anlage der eingebrachten Geldbeträge erfolgt im Rahmen eines<br />

mit den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien abgestimmten Kapitalanlagekonzepts.<br />

Die Wertentwicklung richtet sich nach der Rendite, welche vom Gesamtbetrag<br />

des zugunsten des Arbeitnehmers am Kapitalmarkt angelegten<br />

Vermögens erwirtschaftet wird. Die Chancen <strong>und</strong> Risiken der<br />

jeweiligen Kapitalanlage, insbesondere von Kursgewinnen <strong>und</strong> Kursverlusten,<br />

trägt der Arbeitnehmer.<br />

80


§ 8 Langzeitkonten<br />

Die Kosten für die Einrichtung <strong>und</strong> Führung des Kontos trägt der Arbeitgeber,<br />

die Kosten für die Kapitalanlage der Arbeitnehmer.<br />

8. Freistellung, Entnahme von Guthaben<br />

Der Arbeitnehmer hat in Höhe des auf dem Langzeitkonto vorhandenen<br />

Wertguthabens Anspruch auf Freistellung von der Arbeit vor Beginn<br />

der Altersrente. Die Freistellung aus dem Langzeitkonto erfolgt<br />

spätestens dann, wenn mit dem Guthaben der Zeitraum bis zum individuellen<br />

Rentenbeginn des Mitarbeiters finanziert werden kann.<br />

9. Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Störfall)<br />

Wenn <strong>und</strong> soweit das Wertguthaben im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

nicht mehr für eine bezahlte Freistellung vor Beginn<br />

der Altersrente verwendet werden kann, ist es nach den gesetzlichen<br />

Vorschriften spätestens im siebten Monat nach dem Ausscheiden des<br />

Arbeitnehmers auszuzahlen.<br />

Bei Auszahlung des Wertguthabens behält der Arbeitgeber nach den<br />

zu diesem Zeitpunkt jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften die<br />

Lohnsteuer <strong>und</strong> die Beiträge zur Gesamtsozialversicherung ein <strong>und</strong><br />

führt diese ab.<br />

Im Todesfall wird das Wertguthaben des Arbeitnehmers vollständig<br />

unter Einhaltung der jeweiligen steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtlichen<br />

Vorschriften an den oder die Erben ausgezahlt. Der Arbeitgeber<br />

ist berechtigt, die Vorlage eines Erbscheines zu verlangen. Mehrere<br />

Erben gelten als Gesamtgläubiger.<br />

Wiesbaden/Hannover, den 27. September 2008<br />

Für den<br />

B<strong>und</strong>esarbeitgeberverband<br />

Chemie e. V., Wiesbaden<br />

Für die<br />

Industriegewerkschaft<br />

Bergbau, Chemie, Energie,<br />

Hauptvorstand, Hannover<br />

81


§ 9 Altersteilzeit<br />

§ 9 Altersteilzeit<br />

Diese Regelung gilt für alle Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Januar<br />

2010 beginnen.<br />

Wird der Demografiebetrag gemäß § 7 für Altersteilzeit verwendet, ist sicherzustellen,<br />

dass die Verwendung des Demografiebetrages nicht zur Finanzierung von<br />

Personalreduzierungen erfolgt.<br />

1. Verwendungsvoraussetzungen<br />

Eine Verwendung des Demografiebetrages zur Gestaltung von Altersteilzeitmodellen<br />

ist unter der Voraussetzung möglich, dass lediglich Arbeitnehmer, die<br />

das 59. Lebensjahr vollendet haben, eine Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeitarbeitsverhältnis)<br />

von bis zu sechs Jahren Dauer durchführen können.<br />

2. Belastungsgrenzen<br />

Die freiwillige Betriebsvereinbarung muss gewährleisten, dass der Abschluss eines<br />

Altersteilzeitarbeitsvertrages ausgeschlossen werden kann, wenn <strong>und</strong> solange<br />

5 % der Arbeitnehmer des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen<br />

oder diese Grenze durch den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages<br />

überschritten würde.<br />

Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer ist § 7 Altersteilzeitgesetz maßgeblich.<br />

3. Arbeitszeit<br />

Die wöchentliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers in Altersteilzeitarbeit beträgt<br />

die Hälfte seiner bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Soweit vor<br />

Beginn der Altersteilzeitarbeit die Arbeitszeit nach § 2 I Ziffer 3 MTV geregelt war,<br />

beträgt die wöchentliche Arbeitszeit die Hälfte der vereinbarten Arbeitszeit.<br />

Zugr<strong>und</strong>e zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten<br />

24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war.<br />

Für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit sich nach § 5 I MTV richtet, ist die regelmäßige<br />

wöchentliche Gesamtarbeitszeit so festzulegen, dass sie der Hälfte der Gesamtarbeitszeit<br />

vergleichbarer Arbeitnehmer in Vollzeitarbeit entspricht.<br />

Für Arbeitnehmer, deren höchstens 24-stündige Anwesenheitszeiten im Betrieb<br />

sich unterteilen in Arbeit, Arbeitsbereitschaft <strong>und</strong> Bereitschaftsruhe, halbiert sich<br />

die Zahl der jährlich nach § 5 II Ziffer 1 Abs. 2 MTV vorgesehenen Anwesenheitszeiten.<br />

Die manteltarifvertraglichen Vorschriften über Altersfreizeiten finden keine Anwendung.<br />

Durch Betriebsvereinbarung können alle Formen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

vereinbart werden, die den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes<br />

entsprechen.<br />

Durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich kann vereinbart werden, dass<br />

die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von bis zu<br />

sechs Jahren anfallende Arbeitszeit so verteilt wird, dass die Arbeitszeit in der<br />

ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet wird <strong>und</strong> der Arbeitnehmer<br />

anschließend entsprechend der von ihm erworbenen Zeitguthaben von<br />

der Arbeit freigestellt wird (Altersteilzeitarbeitsmodell II).<br />

83


§ 9 Altersteilzeit<br />

Altersteilzeitvereinbarungen nach diesem <strong>Tarifvertrag</strong> sind gemäß § 8 a Altersteilzeitgesetz<br />

gegen das Risiko der Insolvenz abzusichern.<br />

4. Tätigkeit <strong>und</strong> Eingruppierung<br />

Beim Übergang in ein Teilzeitarbeitsverhältnis soll die Art der Tätigkeit auf dem<br />

Teilzeitarbeitsplatz so wenig wie möglich verändert werden. Bei einer notwendig<br />

werdenden Umsetzung hat der Arbeitgeber vorher den Arbeitnehmer über den Arbeitsplatz<br />

<strong>und</strong> über die Art der Tätigkeit zu unterrichten. Der neue Arbeitsplatz soll<br />

den Kenntnissen <strong>und</strong> Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen. Die bisherige<br />

tarifliche Eingruppierung bleibt gewährleistet.<br />

5. Vergütung<br />

Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Teilzeitarbeitsverhältnisses das Arbeitsentgelt<br />

für die Altersteilzeitarbeit sowie die Aufstockungszahlung nach Ziffer 6.<br />

Sonntags-, Feiertags- <strong>und</strong> Nachtarbeitszuschläge für Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher<br />

<strong>und</strong> teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit berechnen sich nach dem<br />

tatsächlichen Umfang der geleisteten Sonntags-, Feiertags- <strong>und</strong> Nachtarbeit. Sie<br />

sind, soweit sie steuerfrei sind, nicht in die Aufstockungszahlung einzubeziehen.<br />

Für Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher Wechselschicht 4 sind beim Altersteilzeitarbeitsmodell<br />

II steuerpflichtige Sonntags-, Feiertags- <strong>und</strong> Nachtarbeitszuschläge<br />

in der Arbeitsphase zur Hälfte Teil des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit<br />

<strong>und</strong> insoweit in die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Aufstockungszahlung einzubeziehen.<br />

In der Freistellungsphase wird zur pauschalen Abgeltung der steuerpflichtigen<br />

Sonntags-, Feiertags- <strong>und</strong> Nachtarbeitszuschläge das Arbeitsentgelt für die<br />

Altersteilzeitarbeit um 5 % erhöht.<br />

6. Aufstockungszahlung<br />

Für den durch den Übergang auf die Altersteilzeitbeschäftigung ausfallenden Teil<br />

seiner bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit erhält der Arbeitnehmer bei einem<br />

Altersteilzeitarbeitsverhältnis bis zu sechs Jahren Dauer eine Aufstockungszahlung<br />

in Höhe von 40 % des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit. Das Arbeitsentgelt<br />

für die Altersteilzeitarbeit ist dabei auf mindestens 85 %, höchstens jedoch<br />

auf 100 % 5 des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich<br />

anfallen, verminderten Arbeitsentgelts 6 , das der Arbeitnehmer ohne Eintritt in die<br />

Altersteilzeitarbeit erzielt hätte, aufzustocken 7 .<br />

Liegen die Voraussetzungen des § 9 III oder IV Manteltarifvertrag vor, erhält der<br />

Arbeitnehmer eine Aufstockungszahlung in Höhe des tariflichen Zuschusses bzw.<br />

der tariflichen Zuwendung.<br />

4<br />

Vollkontinuierlich in diesem Sinne sind Arbeitsplätze, die kontinuierlich auch an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen besetzt<br />

84<br />

sind.<br />

5<br />

Diese Begrenzung gilt nicht für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur<br />

Fortentwicklung der Altersteilzeit abgeschlossen worden sind.<br />

6<br />

Bei einem Arbeitnehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat <strong>und</strong> deshalb<br />

im Inland nicht lohnsteuerpflichtig ist, ist das Nettoeinkommen zugr<strong>und</strong>e zu legen, das sich bei einem vergleichbaren,<br />

im Inland lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmer ergeben würde.<br />

7<br />

Berührt die Einbeziehung der Jahresleistung, der vermögenswirksamen Leistungen <strong>und</strong> des zu sätzlichen Urlaubsgeldes<br />

in die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Aufstockungsleistung betriebliche Rege lungen, sind diese<br />

so umzugestalten, dass die Änderung des <strong>Tarifvertrag</strong>es wirksam wird. Treten hierbei Meinungsverschiedenheiten<br />

auf, die betrieblich nicht zu bereinigen sind, werden die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien eingeschaltet.<br />

Die Neuregelung bezieht sich nur auf noch nicht erbrachte Leistungen der vorgenannten Art.


§ 9 Altersteilzeit<br />

Bezieht ein Arbeitnehmer Kranken- oder Krankentagegeld von einem privaten<br />

Krankenversicherungsunternehmen, zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für<br />

die Dauer des Kranken- oder Krankentagegeldbezuges eine Aufstockungsleistung<br />

in Höhe von 30 % des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit. Insoweit tritt der<br />

Arbeitgeber für etwaige Leistungen der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit nach § 10 Absatz<br />

2 Altersteilzeitgesetz in Vorlage. Etwaige Ansprüche des Arbeitnehmers gegen die<br />

B<strong>und</strong>esagentur gehen damit auf den Arbeitgeber über.<br />

7. Beiträge zur Rentenversicherung<br />

Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für das<br />

Altersteilzeitarbeitsverhältnis entrichtet der Arbeitgeber bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />

bis zu sechs Jahre für den Arbeitnehmer gemäß § 3 Ziffer 1b<br />

des Altersteilzeitgesetzes Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe<br />

von 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit gemäß § 6 Absatz<br />

1 Altersteilzeitgesetz, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der<br />

monatlichen Beitragsbemessungsgrenze <strong>und</strong> dem Regelarbeitsentgelt, höchstens<br />

bis zur Beitragsbemessungsgrenze.<br />

8. Mehrarbeitsverbot<br />

Wird für den Teilzeitbeschäftigten über den in Ziffer 3 festgelegten Umfang der Teilzeitarbeit<br />

hinaus notwendige zusätzliche Arbeit angeordnet, ist diese innerhalb einer<br />

Frist von drei Monaten durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Kann der Zeitausgleich<br />

wegen Krankheit, Urlaub oder aus ähnlichen Gründen nicht erfolgen, ist er<br />

in den darauffolgenden drei Monaten vorzunehmen.<br />

9. Nebenbeschäftigungsverbot<br />

Der Arbeitnehmer darf neben seiner Altersteilzeitarbeit keine Beschäftigungen oder<br />

selbständige Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des vierten<br />

Buches des Sozialgesetzbuches überschreiten oder für die er aufgr<strong>und</strong> einer solchen<br />

Beschäftigung eine Lohnersatzleistung erhält. Bei einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze<br />

entfällt der Anspruch auf die Aufstockungszahlung nach Ziffer 6.<br />

Unberücksichtigt bleiben Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer schon innerhalb der letzten<br />

fünf Jahre vor Beginn der Teilzeitarbeit ständig ausgeübt hat.<br />

10. Urlaub<br />

Für die Arbeitnehmer, die im Altersteilzeitarbeitsmodell II beschäftigt werden, besteht<br />

kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr<br />

des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der Arbeitnehmer für<br />

jeden angefangenen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.<br />

11. Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet spätestens, sobald einer der in § 5 Abs. 1 des<br />

Altersteilzeitgesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 2007 beschriebenen Tatbestände<br />

vorliegt.<br />

Endet ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II vorzeitig,<br />

hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen der erhaltenen<br />

Vergütung <strong>und</strong> dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung,<br />

das er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Sonntags-, Feiertags- <strong>und</strong><br />

Nachtarbeitszuschläge bleiben hierbei außer Betracht.<br />

Bei Tod des Arbeitnehmers steht dieser Anspruch seinen Erben zu.<br />

85


§ 9 Altersteilzeit<br />

12. Gesetzliche Regelungen<br />

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes.<br />

13. Abweichende Vereinbarungen<br />

Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann aufgr<strong>und</strong> betrieblicher Notwendigkeiten<br />

mit der Altersteilzeit zu einem früheren Zeitpunkt als der Vollendung des 59. Lebensjahres<br />

begonnen werden.<br />

Unabhängig von der Verwendung des Demografiebetrages kann Altersteilzeit auf<br />

der Gr<strong>und</strong>lage des Altersteilzeitgesetzes auch mit einer Dauer von bis zu sechs oder<br />

mehr Jahren vereinbart werden. Auf eine solche Vereinbarung sind die vorstehenden<br />

Regelungen entsprechend anzuwenden.<br />

Kommentierung:<br />

Einleitung<br />

86<br />

Bei den in den vergangenen Jahren in den Unternehmen<br />

erfolgten notwendigen Umstrukturierungsprozessen<br />

hatte sich seit 1996 das Modell der Altersteilzeit<br />

als ein von Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer gleichermaßen<br />

akzeptiertes personalpolitisches Instrument zur<br />

Wiederbesetzung <strong>und</strong> anderer Personalanpassungsmaßnahmen<br />

bewährt.<br />

In Anbetracht der Auswirkungen des demografischen<br />

Wandels, der u. a. einen zunehmenden Bedarf an<br />

Fachkräften zur Folge hat, haben sich damit die Rahmenbedingungen<br />

seit Inkrafttreten der Altersteilzeitregelungen<br />

entscheidend verändert. Der damalige generelle<br />

Bedarf eines Anreizsystems für ein vorzeitiges<br />

Ausscheiden älterer Arbeitnehmer, um damit Jüngeren<br />

den Einstieg in das Erwerbsleben zu ermöglichen, besteht<br />

nicht mehr.<br />

Die Anhebung des Rentenzugangsalters auf 67 Jahre<br />

in Stufen ab 2012 bis 2029 ist eine wichtige Weichenstellung<br />

für den erforderlichen Paradigmenwechsel<br />

zur Verlängerung der <strong>Lebensarbeitszeit</strong>. Die Anhebung<br />

des Rentenzugangsalters auf 67 Jahre erfolgt<br />

allmählich, so dass die Betroffenen genügend Zeit<br />

haben, um sich auf die Verlängerung der <strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />

einzustellen.<br />

Die Förderung der Altersteilzeit durch die B<strong>und</strong>esagentur<br />

für Arbeit war von Anfang an befristet ausgestaltet.<br />

Eine Erstattung der Aufstockungsleistungen<br />

bei Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes erfolgt nach<br />

der bisherigen Gesetzeslage nur für Altersteilzeitmodelle,<br />

die vor dem 1. Januar 2010 begonnen wurden.


§ 9 Altersteilzeit<br />

Unverändert bleibt die Förderung der Steuer- <strong>und</strong><br />

Beitragsfreiheit der Aufstockungsbeträge. Im Jahressteuergesetz<br />

2008 ist klargestellt worden, dass es für<br />

die Anwendung des § 3 Nr. 28 EStG nicht darauf ankommt,<br />

dass die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010<br />

begonnen wird <strong>und</strong> durch die B<strong>und</strong>esagentur nach<br />

§ 4 Altersteilzeitgesetz gefördert wird.<br />

Ab dem 1. Januar 2010 gelten neue tarifliche Rahmenregelungen<br />

für die Altersteilzeit, um die Auswirkungen<br />

des demografischen Wandels zu gestalten.<br />

Altersteilzeit ist eines der möglichen Instrumente<br />

im Rahmen der Verwendung des Demografiefonds.<br />

Während bis Ende 2009 für die Arbeitnehmer unter<br />

Berücksichtigung der Überforderungsschutzregelungen<br />

ein Anspruch auf Altersteilzeit besteht, sieht<br />

die Neuregelung eine beschränkte Altersteilzeit ohne<br />

tariflichen Anspruch vor. Die Betriebsparteien können<br />

sich im Wege einer freiwilligen Betriebsvereinbarung<br />

darauf verständigen, die Mittel des Demografiefonds<br />

für die Altersteilzeit zu verwenden.<br />

Eine dem § 11 Altersteilzeittarifvertrag (ATV) vergleichbare<br />

Abfindungsregelung zum Ausgleich von Rentenabschlägen<br />

sehen die Neuregelungen nicht vor.<br />

Der Demografiebetrag für Altersteilzeit kann nicht für<br />

Personalreduzierungen im Betrieb verwendet werden.<br />

Dies bedeutet, dass nach betrieblicher näherer Ausgestaltung<br />

eine Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes<br />

des ausscheidenden Altersteilzeitarbeitnehmers erfolgen<br />

soll. Sofern eine betriebliche Einigung erfolgt,<br />

dass der Demografiefonds für die Finanzierung der<br />

Altersteilzeit verwendet wird, können folgende Kosten<br />

berücksichtigt werden:<br />

– Kosten für Aufstockungszahlungen zum Altersteilzeitentgelt<br />

– Kosten für zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung<br />

– Abzug etwaiger Erstattungsleistungen durch die<br />

B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit<br />

– Abzug der Ersparnis durch den Wegfall der Altersfreizeiten.<br />

Nicht zu berücksichtigen sind dagegen das Arbeitsentgelt<br />

für die Altersteilzeit oder eine etwaige Erspar-<br />

87


§ 9 Altersteilzeit<br />

nis bei der Wiederbesetzung z. B. durch einen jüngeren<br />

Arbeitnehmer.<br />

Daneben ist die Ersparnis von Altersfreizeiten nicht nur<br />

für drei Jahre (lediglich für die Arbeitsphase), sondern<br />

für die gesamte Dauer der Altersteilzeit, also sechs<br />

Jahre, zu berücksichtigen, da bei einer Vergleichsbetrachtung<br />

mit einem Arbeitnehmer, der nicht Altersteilzeit<br />

wahrnimmt, dieser über die gesamte Dauer von<br />

sechs Jahren Anspruch auf Altersfreizeiten hat.<br />

Es erfolgt keine Berücksichtigung einer zusätzlichen<br />

Sozialversicherungsersparnis bei Altersfreizeiten, da<br />

die Altersfreizeiten in Zeit gewährt werden <strong>und</strong> deren<br />

Wegfall keine tatsächliche Sozialversicherungsersparnis<br />

auslöst.<br />

Haben sich die Betriebsparteien auf die Verwendungsoption<br />

Altersteilzeit im Rahmen des Demografiefonds<br />

verständigt, besteht insoweit eine Beschränkung für<br />

die Inanspruchnahme von Altersteilzeit auf diese im<br />

Rahmen des Demografiefonds zur Verfügung stehenden<br />

Mittel. Für den Fall, dass als Verwendungsoption<br />

Altersteilzeit vereinbart worden ist, im aktuellen Jahr<br />

jedoch die zur Verfügung stehenden Mittel des Demografiefonds<br />

nicht verbraucht worden sind, wird auf die<br />

Ausführungen zu § 7 verwiesen.<br />

Bis Ende 2009 gelten für alle Arbeitnehmer, die sich<br />

bis 31. Dezember 2009 in Altersteilzeit befinden, die<br />

Bestimmungen des Altersteilzeittarifvertrages vom<br />

17. Juli 1996 in der Fassung vom 14. Mai 2004 fort.<br />

Der räumliche Geltungsbereich der Neuregelungen<br />

der Altersteilzeit erstreckt sich, ebenso wie beim bisherigen<br />

Altersteilzeittarifvertrag, sowohl auf die alten<br />

als auch auf die neuen B<strong>und</strong>esländer.<br />

Für alle ab dem 1. Januar 2010 beginnenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse<br />

gelten die Regelungen des<br />

§ 9 Ziffern 1 bis 13; unabhängig davon, ob von der<br />

Option der Altersteilzeit im Rahmen des § 7 Gebrauch<br />

gemacht wird oder außerhalb des Demografiefonds<br />

Altersteilzeit vereinbart wird.<br />

Zum berechtigten Personenkreis für die Gestaltung<br />

von Altersteilzeitmodellen auf der Gr<strong>und</strong>lage der Neuregelungen<br />

gehören künftig die Arbeitnehmer, die bei<br />

Beginn der Altersteilzeit das 59. Lebensjahr vollendet<br />

haben. Nach dem bisherigen Altersteilzeittarif-<br />

Verwendungsvoraussetzungen<br />

(Ziffer 1)<br />

88


§ 9 Altersteilzeit<br />

Belastungsgrenzen<br />

(Ziffer 2)<br />

vertrag können die Arbeitnehmer der Jahrgänge bis<br />

einschließlich 1954 bereits ab dem 55. Lebensjahr in<br />

die Altersteilzeit wechseln. Die Verschiebung des Beginns<br />

der Altersteilzeit ist aufgr<strong>und</strong> der Anhebung des<br />

Rentenzugangsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

erfolgt. Eine Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes<br />

als Voraussetzung für die Steuer<strong>und</strong><br />

Beitragsfreiheit ist nur dann möglich, wenn nach<br />

der vorgesehenen Beendigung der Altersteilzeit ein<br />

Rentenzugang in eine Altersrente besteht. Durch die<br />

Anhebung der Altersgrenzen ist für die Jahrgänge ab<br />

1952 frühestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr<br />

(ohne Vertrauensschutz) eine Inanspruchnahme einer<br />

Altersrente mit Abschlägen <strong>und</strong> ohne Abschläge mit<br />

dem 65. Lebensjahr möglich. Für Arbeitnehmer der<br />

Jahrgänge ab 1947 wird darüber hinaus stufen weise<br />

die Altersgrenze für die Regelaltersrente bis zum<br />

67. Lebensjahr angehoben.<br />

Angehörige der Jahrgänge 1953 <strong>und</strong> 1954, die mit<br />

vollendetem 55. oder 56. Lebensjahr mit der Altersteilzeit<br />

beginnen, können erst mit 63 Jahren (mit Vertrauensschutz<br />

mit 62 Jahren) eine Altersrente für langjährig<br />

Versicherte in Anspruch nehmen. Der mögliche<br />

Beginn der Altersteilzeit muss sich daher nach hinten<br />

verschieben. Um den Verbleib der älteren Arbeitnehmer<br />

in den Unternehmen zu fördern <strong>und</strong> zugleich die<br />

Höhe der Abschläge zu begrenzen, ist der zulässige<br />

Beginn der Altersteilzeit bei Nutzung des Demografiefonds<br />

auf das 59. Lebensjahr festgelegt worden.<br />

Hintergr<strong>und</strong> dafür ist der Rentenzugang für besonders<br />

langjährige Versicherte.<br />

Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes liegt darüber hinaus<br />

nur vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der<br />

letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit<br />

mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung nach SGB III gestanden<br />

hat <strong>und</strong> während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

weiterhin versicherungspflichtig nach dem<br />

SGB III beschäftigt wird.<br />

Gegenüber dem bisherigen <strong>Tarifvertrag</strong> sind die Regelungen<br />

zum Überforderungsschutz verändert worden.<br />

Bislang hatte der einzelne Arbeitnehmer einen<br />

tarifvertraglichen Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung,<br />

wenn durch die 5 %-Grenze<br />

89


§ 9 Altersteilzeit<br />

Arbeitszeit<br />

(Ziffer 3)<br />

Dauer der<br />

Arbeitszeit<br />

(Ziffer 3 Absatz 1)<br />

90<br />

als gesetzlichen Überforderungsschutz <strong>und</strong> dem tariflichen<br />

Überforderungsschutz der Anspruch nicht ausgeschlossen<br />

wird.<br />

Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann nun geregelt<br />

werden, den Demografiebetrag zur Gestaltung von<br />

Altersteilzeitmodellen zu verwenden, ohne dass damit<br />

ein tariflicher Anspruch auf Altersteilzeit besteht. Die<br />

freiwillige Betriebsvereinbarung muss gewährleisten,<br />

dass für den Arbeitgeber keine Verpflichtung entsteht,<br />

dass mehr als 5 % der Arbeitnehmer von der Altersteilzeitregelung<br />

Gebrauch machen oder diese Grenze<br />

durch den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages<br />

überschritten würde. Diese Belastungsgrenze<br />

soll eine wirtschaftliche Überforderung des Arbeitgebers<br />

verhindern.<br />

Wegen der Berechnung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl<br />

wird auf die Ausführungen in den bisherigen<br />

Erläuterungen zu § 3 verwiesen. Es gilt der Betriebsbegriff<br />

des Betriebsverfassungsrechts.<br />

Die regelmäßige Arbeitszeit eines Altersteilzeitarbeitnehmers<br />

beträgt die Hälfte seiner bisherigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit. Wenn der Arbeitnehmer vor Beginn<br />

der Altersteilzeit die regelmäßige tarifliche wöchentliche<br />

Arbeitszeit von 37,5 St<strong>und</strong>en gearbeitet hat, halbiert<br />

sich seine Arbeitszeit auf 18,75 Wochenst<strong>und</strong>en<br />

für die gesamte Dauer der Altersteilzeit. Die regelmäßige<br />

tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in<br />

den neuen B<strong>und</strong>esländern <strong>und</strong> in Berlin (Ost) 40 St<strong>und</strong>en,<br />

so dass in diesem Geltungsbereich die regelmäßige<br />

Arbeitszeit eines Altersteilzeitarbeitnehmers in<br />

der Regel 20 Wochenst<strong>und</strong>en beträgt.<br />

Gemäß § 2a Ziffer 1 MTV haben Arbeitnehmer mit<br />

Vollendung des 57. Lebensjahres <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

in voll- oder teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit<br />

gemäß § 2a Ziffer 3 Absatz 1 bereits ab Vollendung<br />

des 55. Lebensjahres einen Anspruch auf eine zweieinhalbstündige<br />

Altersfreizeit je Woche. Für Arbeitnehmer<br />

in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit,<br />

die mindestens 15 Jahre vollkontinuierliche Wechselschichtarbeit<br />

geleistet haben, erhöht sich gemäß § 2a<br />

Ziffer 3 Absatz 2 MTV die Altersfreizeit auf dreieinhalb


§ 9 Altersteilzeit<br />

St<strong>und</strong>en in der Woche. Für die Berechnung der bisherigen<br />

Arbeitszeit verbleibt es bei 37,5 St<strong>und</strong>en/Woche,<br />

da sich durch die Inanspruchnahme der Altersfreizeit<br />

nicht die vereinbarte Arbeitszeit verändert. Durch die<br />

Altersfreizeit wird ein Freistellungsanspruch begründet,<br />

ohne dass die Höhe des Entgelts sich verändert.<br />

Beispiel für vollkontinuierlichen Wechselschichtarbeitnehmer<br />

mit 3,5 Std./Woche Altersfreizeit<br />

Beginn der Altersteilzeit: 01. 01. 2010<br />

Bisherige Arbeitszeit<br />

am 31.12.2009:<br />

37,5 Std./W.<br />

Geleistete Arbeitszeit:<br />

34 Std./W.<br />

Vereinbarte Arbeitszeit<br />

während der ATZ:<br />

18,75 Std./W.<br />

Für die Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit<br />

von Altersteilzeitbeschäftigten ist nach § 6<br />

Abs. 2 Satz 1 Altersteilzeitgesetz ebenfalls die zuletzt<br />

vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vor dem Wechsel in<br />

die Altersteilzeit zugr<strong>und</strong>e zu legen. Nach Ziffer 3 Satz<br />

2 ist entsprechend der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz<br />

2 Altersteilzeitgesetz allerdings höchstens die Arbeitszeit<br />

zu berücksichtigen, die im Durchschnitt der letzten<br />

24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit<br />

vereinbart war. Ist die vereinbarte Arbeitszeit niedriger<br />

als der Durchschnittswert der letzten 24 Monate, ist<br />

nur die zuletzt vereinbarte niedrigere Arbeitszeit Basis<br />

für die Halbierung der Arbeitszeit, da es sich bei der<br />

Regelung des § 6 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz nur um<br />

eine Höchstgrenze handelt, die sich selbst nicht erhöhend<br />

auswirkt.<br />

Auch bei Inanspruchnahme des Arbeitszeitkorridors<br />

des § 2 I Ziffer 3 MTV ist die 24 Monate vor Beginn der<br />

Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit maßgebend.<br />

Beispiel für eine Arbeitszeitkorridorvereinbarung:<br />

Beginn der Altersteilzeit: 01. 01. 2010<br />

Vereinbarte Arbeitszeit<br />

am 31.12.2009:<br />

35 Std./W.<br />

Vereinbarte Arbeitszeit<br />

a) vom 01. 01. 2008 bis<br />

31.12. 2008 (12 Monate) 37,5 Std./W.<br />

b) vom 01. 01. 2009 bis<br />

31.12. 2009 (12 Monate) 35 Std./W.<br />

91


§ 9 Altersteilzeit<br />

Verteilung der<br />

Arbeitszeit<br />

(Ziffer 3 Absatz 5)<br />

92<br />

Vereinbarte Arbeitszeit<br />

im Durchschnitt der letzten<br />

24 Monate:<br />

(12 x 37,5 + 12 x 35 : 24) 36,25 Std./W.<br />

Als bisherige Arbeitszeit ist die unmittelbar vor dem<br />

Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit,<br />

also 35 Std./Woche zugr<strong>und</strong>e zu legen. Die Arbeitszeit<br />

hat im Durchschnitt der letzten 24 Monate zwar<br />

36,25 Std./Woche betragen, entscheidend ist aber<br />

hier die zuletzt vereinbarte niedrigere Arbeitszeit von<br />

35 Std./Woche, da § 6 Abs. 2 Satz 2 Altersteilzeitgesetz<br />

nur eine Höchstgrenze darstellt.<br />

Die Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Altersteilzeit<br />

ist in Ziffer 3 Abs. 6 <strong>und</strong> 7 geregelt.<br />

In Ziffer 3 Abs. 6 ist geregelt, dass alle Formen eines<br />

Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vereinbart werden<br />

können, die dem Altersteilzeitgesetz entsprechen.<br />

Nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell I kann die Arbeitszeit<br />

des Arbeitnehmers in Altersteilzeit beliebig im<br />

Rahmen der Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes<br />

verteilt werden. Durch die Verweisung auf die gesetzlichen<br />

Bestimmungen ist eine Verteilung der wöchentlichen<br />

Arbeitszeit in einem Verteilzeitraum von bis zu<br />

sechs Jahren zulässig.<br />

Beim Altersteilzeitarbeitsmodell II gemäß der Ziffer<br />

3 Abs. 7 erfolgt eine Verteilung der während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

anfallenden Gesamtarbeitszeit.<br />

Die Arbeitszeit wird in der ersten Hälfte des<br />

Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet <strong>und</strong> der Arbeitnehmer<br />

wird anschließend entsprechend der von<br />

ihm erworbenen Zeitguthaben von der Arbeit freigestellt.<br />

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis besteht bis<br />

zu seinem Ende dann ohne Arbeitsverpflichtung des<br />

Arbeitnehmers fort.<br />

Damit ist eine Inanspruchnahme der gesetzlichen Öffnungsklauseln<br />

in § 2 Abs. 2 Ziff. 1 <strong>und</strong> Abs. 3 Altersteilzeitgesetz<br />

erfolgt, nach der eine Verlängerung über<br />

drei Jahre hinaus in einem <strong>Tarifvertrag</strong> oder in einer<br />

Betriebsvereinbarung aufgr<strong>und</strong> eines <strong>Tarifvertrag</strong>es<br />

geregelt sein kann. Weitere Einzelheiten zu den möglichen<br />

Modalitäten der Arbeitszeitverteilung können<br />

den bisherigen Erläuterungen zu § 6 Altersteilzeittarifvertrag<br />

entnommen werden.


§ 9 Altersteilzeit<br />

Wegfall der<br />

Altersfreizeiten<br />

(Ziffer 3 Absatz 5)<br />

Insolvenzsicherungspflicht<br />

(Ziffer 3 Absatz 8)<br />

Bei Inanspruchnahme der Option Altersteilzeit haben<br />

die Arbeitnehmer in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />

keinen Anspruch auf Altersfreizeiten. Die tariflichen<br />

Altersfreizeiten des § 2a MTV entfallen also für Arbeitnehmer,<br />

die Altersteilzeitarbeit leisten.<br />

Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Juli<br />

2004 beginnen, muss gemäß § 8a Altersteilzeitgesetz<br />

ab dem ersten Monat der Altersteilzeit eine Insolvenzsicherung<br />

vorgesehen werden, wenn das aufzubauende<br />

Wertguthaben den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts<br />

nach § 6 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz<br />

einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils<br />

am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigen<br />

wird. Eine Überschreitung dieses Wertes wird bei<br />

der Altersteilzeit im Altersteilzeitarbeitsmodell II der<br />

Regelfall sein. Es reicht, wenn bei Vertragsabschluss<br />

erkennbar ist, dass diese Grenze im Verlauf der Altersteilzeit<br />

überschritten wird.<br />

Zu sichern sind die Wertguthaben, d. h. die angesparten<br />

Arbeitsentgelte sowie die Arbeitgeberanteile am<br />

Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Eine Anrechnung<br />

der Aufstockungszahlungen, d.h. der Leistungen nach<br />

§ 3 Abs. 1 Nr. 1a <strong>und</strong> 1b Altersteilzeitgesetz sowie der<br />

Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge<br />

gemäß § 187a SGB VI auf den Insolvenzsicherungsbetrag,<br />

ist unzulässig. Allerdings bezieht sich<br />

der Anrechnungsausschluss nur auf den Umfang der<br />

Insolvenzsicherung. Der vorzeitige Differenzausgleich<br />

nach Ziffer 11 für den Fall der vorzeitigen Beendigung<br />

ist damit von der Regelung des § 8a Abs. 2 Altersteilzeitgesetz<br />

nicht berührt (Urteil des BAG vom 14. Oktober<br />

2003 – 9 AZR 146/03).<br />

Nach dem Gesetz hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer<br />

die zur Insolvenzsicherung ergriffenen Maßnahmen<br />

nachzuweisen. Dies muss erstmals mit der ersten<br />

Gutschrift von Wertguthaben <strong>und</strong> danach alle sechs<br />

Monate in Textform gemäß § 126b BGB erfolgen. Mindestvoraussetzung<br />

ist eine lesbare, unterschriftslose<br />

Erklärung auf Papier oder als E-mail. Die Betriebsparteien<br />

können eine andere gleichwertige Art <strong>und</strong> Form<br />

des Nachweises vereinbaren. Das beinhaltet die Möglichkeit,<br />

den Nachweis kollektiv zu erbringen z. B. am<br />

Schwarzen Brett oder über den Betriebsrat.<br />

93


§ 9 Altersteilzeit<br />

Tätigkeit <strong>und</strong><br />

Eingruppierung<br />

(Ziffer 4)<br />

Art der Tätigkeit<br />

Gewährleistung<br />

der tariflichen<br />

Eingruppierung<br />

94<br />

Wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung einer geeigneten<br />

Insolvenzsicherung nicht nachkommt, kann<br />

der Arbeitnehmer nach § 8a Abs. 4 Altersteilzeitgesetz<br />

Sicherheitsleistung in Höhe der bereits bestehenden<br />

Wertguthaben verlangen. Zunächst muss der Arbeitnehmer<br />

schriftlich zum Nachweis einer geeigneten Insolvenzsicherung<br />

auffordern. Kommt der Arbeitgeber<br />

dieser Aufforderung binnen eines Monats nicht nach,<br />

besteht Anspruch auf Sicherheitsleistung entweder<br />

durch die Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung<br />

durch Geld oder Wertpapiere im Sinne von<br />

§ 234 Abs. 1 <strong>und</strong> 3 BGB.<br />

Beim Übergang in ein Teilzeitarbeitsverhältnis soll die<br />

Tätigkeit so wenig wie möglich verändert werden.<br />

Dies ist auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nicht an<br />

seinem bisherigen, aber an einem gleichartigen Arbeitsplatz<br />

beschäftigt wird. Wenn eine Umsetzung erforderlich<br />

ist, soll der neue Arbeitsplatz, der auch andersartig<br />

sein kann, den Kenntnissen <strong>und</strong> Fähigkeiten<br />

des Arbeitnehmers entsprechen. Es handelt sich um<br />

Soll-Bestimmungen, also Ordnungsvorschriften. Auch<br />

eine Umsetzung an einen geringer bewerteten Arbeitsplatz<br />

ist ausnahmsweise möglich. In jedem Fall hat der<br />

Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einer notwendigen<br />

Umsetzung vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages<br />

zu unterrichten, so dass der Arbeitnehmer die<br />

Möglichkeit hat, von einer Altersteilzeitbeschäftigung<br />

Abstand zu nehmen.<br />

Auch eine Umsetzung mit einer Veränderung der Art<br />

der Tätigkeit erfordert keine Änderungskündigung,<br />

sofern der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch in das<br />

ggf. mit einer Umsetzung verb<strong>und</strong>ene Teilzeitarbeitsverhältnis<br />

wechselt. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrates<br />

gemäß § 99 BetrVG bleibt unberührt. Ein<br />

Zustimmungsverweigerungsrecht wird jedoch in aller<br />

Regel nicht in Betracht kommen.<br />

Die bisherige tarifliche Eingruppierung bleibt auch<br />

dann gewährleistet, wenn der neue Arbeitsplatz tariflich<br />

geringer bewertet ist. Das bedeutet, dass das<br />

jeweilige Tarifentgelt <strong>und</strong> die tariflichen Zulagen <strong>und</strong>


§ 9 Altersteilzeit<br />

Vergütung<br />

(Ziffer 5)<br />

Höhe des Arbeitsentgelts<br />

(Ziffer 5<br />

Absatz 1)<br />

Sonntags-, Feiertags-<br />

<strong>und</strong> Nachtarbeitszuschläge<br />

(Ziffer 5 Absatz 2)<br />

Zuschläge der zuletzt innegehabten Tarifentgeltgruppe<br />

gewährleistet sind.<br />

Weitere Einzelheiten können den Erläuterungen zum<br />

bisherigen Altersteilzeittarifvertrag zu § 7 entnommen<br />

werden.<br />

Die Vergütung für Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit<br />

besteht aus zwei Teilen, dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit<br />

<strong>und</strong> der Aufstockungszahlung nach<br />

Ziffer 6.<br />

Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit ist das<br />

auf die nach Ziffer 3 maßgebende Arbeitszeit entfallende<br />

Arbeitsentgelt, also in der Regel das anteilige<br />

Arbeitsentgelt für die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit.<br />

Beim Altersteilzeitarbeitsmodell II leistet der Arbeitnehmer<br />

zwar in der Arbeitsphase die gleiche Arbeit wie<br />

ein Vollzeitarbeitnehmer, bei der Hälfte der Arbeitszeit<br />

handelt es sich jedoch um vorgeleistete Arbeit, für die<br />

der Arbeitnehmer in der zweiten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

freigestellt wird.<br />

Der Gr<strong>und</strong>satz, dass ein Altersteilzeitarbeitnehmer nur<br />

Anspruch auf das der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. der<br />

Hälfte der Vollzeitarbeit entsprechende Arbeitsentgelt<br />

hat, gilt gr<strong>und</strong>sätzlich für alle Entgeltbestandteile.<br />

Die Sonntags-, Feiertags- <strong>und</strong> Nachtarbeitszuschläge<br />

(SFN-Zuschläge) für Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher<br />

<strong>und</strong> teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit<br />

berechnen sich gr<strong>und</strong>sätzlich nach dem tatsächlichen<br />

Umfang der geleisteten Sonntags-, Feiertags- <strong>und</strong><br />

Nachtarbeit. Sie fallen daher gr<strong>und</strong>sätzlich nur in<br />

der Arbeitsphase an. Dieser Gr<strong>und</strong>satz gilt uneingeschränkt<br />

für die steuerfreien Sonntags-, Feiertags<strong>und</strong><br />

Nachtarbeitszuschläge <strong>und</strong> für die steuerpflichtigen<br />

Zuschläge bei teilkontinuierlicher Schichtarbeit,<br />

bei vollkontinuierlicher Schichtarbeit im Altersteilzeitarbeitsmodell<br />

I <strong>und</strong> in Normalschicht. Eine Ausnahme<br />

gilt lediglich für die steuerpflichtigen Zuschläge für<br />

Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit<br />

im Altersteilzeitarbeitsmodell II.<br />

Die Steuerfreiheit der Sonntags-, Feiertags- <strong>und</strong><br />

Nachtarbeitszuschläge richtet sich nach § 3b EStG.<br />

95


§ 9 Altersteilzeit<br />

Steuerpflichtige<br />

SFN-Zuschläge für<br />

vollkontinuierliche<br />

Wechselschichtarbeit<br />

im Altersteilzeitarbeitsmodell<br />

II<br />

(Ziffer 5 Absatz 3)<br />

Entgeltänderungen<br />

(Ziffer 5 Absatz 4)<br />

Sie sind steuerfrei für tatsächlich geleistete Sonntags-,<br />

Feiertags- <strong>und</strong> Nachtarbeit, soweit sie bestimmte<br />

Prozentsätze des laufenden Arbeitsentgelts, das dem<br />

Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen<br />

Arbeitszeit für den jeweiligen Entgeltzahlungszeitraum<br />

zusteht, nicht übersteigen.<br />

Nach Absatz 3 der Ziffer 5 werden beim Altersteilzeitarbeitsmodell<br />

II diese steuerpflichtigen Zuschläge wie<br />

normales Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit behandelt.<br />

In der Arbeitsphase werden sie nach der vereinbarten<br />

Arbeitszeit für die Altersteilzeitarbeit deshalb<br />

nur zur Hälfte gezahlt <strong>und</strong> nur noch in dieser Höhe in<br />

die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Aufstockungszahlung<br />

einbezogen.<br />

Erfasst von dieser Regelung werden nur die Arbeitsplätze,<br />

die r<strong>und</strong> um die Uhr besetzt sind, also auch<br />

an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen. Die so genannten fiktiv vollkontinuierlichen<br />

Arbeitsplätze nach § 4 III Ziffer 1 Abs.<br />

2 MTV, die auch in der Zeit von Samstag 14:00 Uhr<br />

bis Montag 6:00 Uhr ganz oder zeitweise besetzt sind,<br />

sind als teilkontinuierliche Arbeitsplätze zu behandeln<br />

mit der Folge, dass die SFN-Zuschläge für diese Arbeitsplätze<br />

nur in der Arbeitsphase anfallen.<br />

Für die Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit<br />

im Altersteilzeitarbeitsmodell II wird<br />

nach Abs. 3 Satz 2 das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit<br />

in der Freistellungsphase zur pauschalen<br />

Abgeltung der steuerpflichtigen Sonntags-, Feiertags<strong>und</strong><br />

Nachtarbeitszuschläge um 5 % erhöht.<br />

Durch Absatz 4 ist klargestellt, dass sich Tarifentgeltveränderungen<br />

während des Bestehens des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

<strong>und</strong> damit auch während<br />

der Freistellungsphase beim Altersteilzeitarbeitsmodell<br />

II auf das Entgelt auswirken. Eine Ausnahme von<br />

diesem Gr<strong>und</strong>satz enthält die Protokollnotiz zu § 10<br />

B<strong>und</strong>esentgelttarifvertrag (BETV) für die alten B<strong>und</strong>esländer.<br />

Danach darf die Anwendung der Tariföffnungsklausel<br />

nach § 10 BETV (Entgeltkorridor) nicht in<br />

bestehende, d. h. bereits begonnene Altersteilzeitarbeitsverhältnisse<br />

eingreifen.<br />

96


§ 9 Altersteilzeit<br />

Aufstockungszahlung<br />

(Ziffer 6)<br />

Höhe der<br />

Aufstockungszahlung<br />

Aufstockung der<br />

Einmalzahlungen<br />

bei Entgeltumwandlung<br />

Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer von bis zu sechs<br />

Jahren die Aufstockungszahlung in Höhe von 40 %<br />

des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit.<br />

In jedem Fall muss die Aufstockungszahlung bei<br />

einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit bis zu sechs<br />

Jahren Dauer so hoch sein, dass der Arbeitnehmer in<br />

Altersteilzeitarbeit mindestens 85 % des Nettoarbeitsentgelts<br />

erhält, das er erhalten würde, wenn seine Arbeitszeit<br />

nicht im Rahmen der Altersteilzeitarbeit vermindert<br />

worden wäre.<br />

Maßgebend für die Berechnung des Aufstockungsbetrages<br />

ist das im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum<br />

für die Altersteilzeitarbeit erzielte Bruttoarbeitsentgelt<br />

mit Ausnahme der steuerfreien SFN-Zuschläge.<br />

Dabei ist das gesamte sozialversicherungspflichtige<br />

Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit zu berücksichtigen,<br />

auch soweit es die Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der Rentenversicherung überschreitet.<br />

Für die Aufstockungszahlung ist unverändert das<br />

beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt – also auch<br />

Einmalzahlungen – maßgebend. Bei den zusätzlichen<br />

Rentenversicherungsbeiträgen nach Ziffer 7 bleiben<br />

dagegen die Einmalzahlungen außen vor.<br />

In die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die tarifliche Aufstockungszahlung<br />

sind deshalb alle Entgeltbestandteile,<br />

die der Beitragspflicht unterliegen, einzubeziehen.<br />

Weitere Einzelheiten zur Bemessungsgr<strong>und</strong>lage können<br />

den Erläuterungen zum Altersteilzeittarifvertrag in<br />

der Fassung vom 14. Mai 2004 entnommen werden.<br />

Da nur beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Berücksichtigung<br />

in der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage findet, ist bei<br />

Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die nach Inkrafttreten<br />

des <strong>Tarifvertrag</strong>es über Einmalzahlungen<br />

<strong>und</strong> Altersvorsorge zum 1. Januar 2002 mit einem<br />

Altersteilzeitarbeitnehmer abgeschlossen werden,<br />

der Entgeltumwandlungsbetrag nicht aufzustocken.<br />

Voraussetzung für eine beitragsfreie Entgeltumwandlung<br />

ist die Festlegung in der Arbeitsphase, dass auch<br />

während der Freistellungsphase aus dem Wertguthaben<br />

eine entsprechende Entgeltumwandlung erfolgt.<br />

97


§ 9 Altersteilzeit<br />

Aufstockungszahlung<br />

ist steuer<strong>und</strong><br />

sozialabgabenfrei<br />

Nach § 3 Nr. 28 EStG sind die Aufstockungsbeträge<br />

im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a sowie die Beiträge <strong>und</strong><br />

Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b <strong>und</strong><br />

des § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes steuerfrei, sie<br />

unterliegen lediglich dem Progressionsvorbehalt. Im<br />

Jahressteuergesetz 2008 ist klargestellt worden, dass<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich die Steuer- <strong>und</strong> Beitragsfreiheit der Aufstockungsleistungen,<br />

unabhängig von der Förderung<br />

durch die B<strong>und</strong>es agentur für Arbeit, fortbesteht.<br />

Aufstockung bei<br />

Krankengeldbezug<br />

98<br />

Nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit<br />

hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld.<br />

Das Krankengeld beträgt 70 % des beitragspflichtigen<br />

Brutto-Altersteilzeitentgelts bzw. 90 % des Nettoarbeitsentgelts.<br />

Ziffer 6 Abs. 3 sieht eine besondere Aufstockungszahlung<br />

in Höhe des tariflichen Zuschusses<br />

bzw. der tariflichen Zuwendung vor, wenn die Voraussetzungen<br />

des § 9 III, IV MTV vorliegen. Die Gewährung<br />

dieser Aufstockungszahlung ist zeitlich begrenzt durch<br />

die Dauer der Betriebszugehörigkeit, da der Zuschuss<br />

bzw. die Zuwendung an die Voraussetzungen des<br />

§ 9 III, IV MTV geknüpft ist. Diese Aufstockungszahlung<br />

ist auf der Basis des Altersteilzeitarbeitentgelts<br />

zu berechnen. Ihre Höhe ergibt sich aus der Differenz<br />

zwischen dem Nettoentgelt für die Altersteilzeitarbeit<br />

<strong>und</strong> Bruttokrankengeld. Als Aufstockungszahlung ist<br />

sie steuer- <strong>und</strong> sozialabgabenfrei.<br />

Der Arbeitgeber zahlt darüber hinaus gemäß Ziffer 6<br />

Abs. 3 dem Arbeitnehmer für die Dauer des Krankengeldbezuges<br />

eine Aufstockungsleistung in Höhe von<br />

30 % des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit. In<br />

Höhe der gesetzlichen Aufstockungsleistungen (20%)<br />

tritt dabei der Arbeitgeber im Fall der Wiederbesetzung<br />

in Vorlage für etwaige Leistungen der B<strong>und</strong>esagentur<br />

für Arbeit. Etwaige Ansprüche des Arbeitnehmers<br />

gegenüber der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit gehen<br />

damit auf den Arbeitgeber über.<br />

Für die Besonderheiten im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit<br />

wird auf die bisherigen Erläuterungen<br />

hingewiesen.


§ 9 Altersteilzeit<br />

Beiträge zur<br />

Rentenversicherung<br />

(Ziffer 7)<br />

Nach dem <strong>Tarifvertrag</strong> zur Förderung der Altersteilzeit<br />

wurde bei der Berechnungsbasis für den Unterschiedsbetrag<br />

zur Rentenversicherung das Altersteilzeitentgelt<br />

<strong>und</strong> damit auch die Einmalzahlungen<br />

berücksichtigt. Auf Einmalzahlungen (Jahresleistung,<br />

Urlaubsgeld oder übertarifliche Einmalleistungen)<br />

konnten jedoch keine zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge<br />

an den zuständigen Rentenversicherungsträger<br />

abgeführt werden, so dass nur über eine<br />

Zwölftelung oder Pauschalierung der Einmalzahlung<br />

eine Beitragsabführung an den Rentenversicherungsträger<br />

möglich ist (siehe bisherige Erläuterungen zu<br />

§ 10 Altersteilzeittarifvertrag).<br />

Die neue tarifliche Regelung der Ziffer 7 entspricht<br />

nun § 2 Abs. 3 Satz 2 <strong>und</strong> § 3 Abs. 1 Nr. 1b Altersteilzeitgesetz<br />

in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung.<br />

Zugr<strong>und</strong>e gelegt wird bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags<br />

zur Rentenversicherung das Regelarbeitsentgelt<br />

gemäß § 6 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz.<br />

Damit ist das Regelarbeitsentgelt auch Berechnungsbasis<br />

zur Ermittlung der in der Altersteilzeit zusätzlich<br />

zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge. Der<br />

Arbeitgeber muss bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />

bis zu sechs Jahren, ausgehend vom Regelarbeitsentgelt,<br />

die Beiträge auf 80 % aufstocken, begrenzt<br />

auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der<br />

monatlichen Beitragsbemessungsgrenze <strong>und</strong> dem Tarifentgelt.<br />

Regelarbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) i. V. m.<br />

§ 6 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz ist das auf einen Monat<br />

entfallende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt,<br />

das der Arbeitnehmer im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

regelmäßig erzielt. Es handelt<br />

sich gr<strong>und</strong>sätzlich um die Hälfte des ohne Altersteilzeitarbeit<br />

maßgeblichen laufenden Arbeitsentgelts<br />

(Vollzeitarbeitsentgelt). Ändert sich die Höhe des Regelarbeitsentgelts<br />

(z. B. wegen variabler Gr<strong>und</strong>vergütung<br />

oder variabler Zulagen, Entgelterhöhung, Höhergruppierung),<br />

ist diese Änderung zu berücksichtigen<br />

<strong>und</strong> das Regelarbeitsentgelt neu festzulegen. Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

werden dagegen einmalige Zuwendungen<br />

nicht zur Berechnung des zusätzlichen Beitrags zur<br />

Rentenversicherung herangezogen. Zu diesen nicht<br />

mehr berücksichtigungsfähigen Einmalzahlungen<br />

99


§ 9 Altersteilzeit<br />

zählen z. B. die Jahresleistung, das zusätzliche Urlaubsgeld,<br />

Gratifikationen oder Tantiemen.<br />

Nach der tariflichen Neuregelung müssen die zusätzlichen<br />

Rentenversicherungsbeiträge mindestens so<br />

hoch sein, dass sie dem Beitrag für 80 % des Regelarbeitsentgelts<br />

für die Altersteilzeitarbeit, höchstens<br />

jedoch dem Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der<br />

monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) <strong>und</strong><br />

dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit<br />

ent sprechen.<br />

Beispiele für 2008<br />

Vollzeitentgelt<br />

Regelarbeitsentgelt<br />

90 % der<br />

BBG-RV<br />

(5.300 €)<br />

Differenz<br />

zum<br />

Regelarbeitsentgelt<br />

80 % des<br />

Regelarbeitsentgelts<br />

Basis für<br />

zusätzlichen<br />

RV-Beitrag<br />

Gesamtentgelt<br />

für Beiträge<br />

zur RV<br />

Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3<br />

3.000 € 6.000 € 10.500 €<br />

1.500 € 3.000 € 5.250 €<br />

4.770 € 4.770 € 4.770 €<br />

3.270 € 1.770 €<br />

1.200 € 2.400 € 4.200 €<br />

1.200 € 1.770 €<br />

2.700 €<br />

(entspricht<br />

90 % des<br />

Vollzeitentgelts)<br />

4.770 €<br />

(Begrenzung<br />

auf 90 % der<br />

BBG)<br />

5.300 €<br />

(Begrenzung<br />

auf BBG<br />

erreicht<br />

durch Regelarbeitsentgelt)<br />

Mehrarbeitsverbot<br />

(Ziffer 8)<br />

100<br />

Nach dem Manteltarifvertrag liegt bei Teilzeitbeschäftigten<br />

Mehrarbeit dann vor, wenn die angeordnete<br />

zusätzliche Arbeitszeit die regelmäßige tarifliche


§ 9 Altersteilzeit<br />

Nebenbeschäftigungsverbot<br />

(Ziffer 9)<br />

wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 St<strong>und</strong>en (West) <strong>und</strong><br />

40 St<strong>und</strong>en (Ost) überschreitet.<br />

Nach dieser Vorschrift kann für den Altersteilzeitbeschäftigten<br />

zusätzliche Arbeit angeordnet werden,<br />

<strong>und</strong> zwar entsprechend den Bestimmungen des Manteltarifvertrages<br />

bis zu einer täglichen Arbeitszeit von<br />

bis zu zehn St<strong>und</strong>en. Gleichzeitig sieht die Vorschrift<br />

jedoch einen zwingenden Zeitausgleich innerhalb einer<br />

Frist von drei Monaten vor. Die Regelung über den<br />

Freizeitausgleich nach § 3 I MTV kommt nicht zur Anwendung.<br />

Vielmehr erfolgt der zwingende Freizeitausgleich<br />

stets im Verhältnis 1:1.<br />

Mehrarbeit beim gleichen Arbeitgeber oberhalb der<br />

Ge ringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 SGB IV<br />

(400 Euro) ist sozialversicherungsrechtlich (insbesondere<br />

für den Rentenzugang nach Altersteilzeit)<br />

unschädlich. Eine Inanspruchnahme einer Altersrente<br />

nach Altersteilzeit ist jedoch für die Jahrgänge ab<br />

1952 nicht mehr möglich. Im Altersteilzeitarbeitsmodell<br />

II ist die Mehrarbeit nur während der Arbeitsphase<br />

möglich, da in der Freistellungsphase keine<br />

Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht. Ausnahmsweise<br />

steht dem Vorliegen der Altersteilzeitarbeit eine<br />

vorübergehend geringfügige Arbeit in der Freistellungsphase<br />

nichts entgegen, sofern der Charakter der<br />

Altersteilzeit – Halbierung der Arbeitszeit – nicht verändert<br />

wird. Die Arbeitsleistung darf nicht von vornherein<br />

geplant <strong>und</strong> nur vorübergehend ausnahmsweise<br />

anfallen. Entscheidend ist ein betriebsbedingter wesentlicher<br />

Anlass, z. B. eine projektbezogene Arbeit,<br />

die bei Ende der Arbeitsphase noch nicht abgeschlossen<br />

ist.<br />

Übt der Altersteilzeitbeschäftigte eine mehr als geringfügige<br />

Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV<br />

aus <strong>und</strong> verstößt damit gegen das tarifliche Nebenbeschäftigungsverbot,<br />

entfällt der Anspruch auf die<br />

Aufstockungszahlung nach Ziffer 6. Diese eingeschränkten<br />

Beschäftigungsmöglichkeiten sind insbesondere<br />

während der Freistellungsphase im Altersteilzeitarbeitsmodell<br />

II zu beachten. Der Anspruch auf die<br />

Aufstockungszahlung entfällt auch dann, wenn der<br />

Arbeitnehmer eine Entgeltersatzleistung wie Arbeitslosengeld<br />

I oder Arbeitslosengeld II bezieht.<br />

101


§ 9 Altersteilzeit<br />

Nebenbeschäftigung<br />

während der<br />

Altersteilzeit<br />

Urlaub (Ziffer 10)<br />

Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung beim<br />

gleichen Arbeitgeber gilt als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis.<br />

Eine anrechnungsfreie Beschäftigung<br />

neben der Hauptbeschäftigung auszuüben, ist<br />

nicht möglich. Während der Arbeitsphase steht eine<br />

Mehrarbeit auch in mehr als geringfügigem Umfang<br />

nicht einer Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen<br />

Sinn entgegen. In der Freistellungsphase<br />

dagegen darf die vorübergehende Mehrarbeit in geringfügigem<br />

Umfang nicht den Charakter der Altersteilzeitarbeit<br />

im Sinne des Altersteilzeitgesetzes verändern.<br />

Im Einzelfall ist entscheidend, ob ein betrieblich<br />

bedingter Anlass, wie nicht abgeschlossene Projektarbeit<br />

oder Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, vorliegt.<br />

Etwas anderes gilt bei der Aufnahme einer geringfügigen<br />

Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber.<br />

Hier kann nach dem SGB IV eine anrechnungsfreie<br />

Nebenbeschäftigung erfolgen. Altersteilzeitarbeit im<br />

sozialversicherungsrechtlichen Sinne liegt auch dann<br />

vor, wenn der Arbeitgeber neben der Altersteilzeitarbeit<br />

(bei einem anderen Arbeitgeber) eine mehr als geringfügige<br />

Beschäftigung oder mehr als geringfügige<br />

selbständige Tätigkeit ausübt.<br />

Unschädlich sind nach dem <strong>Tarifvertrag</strong> <strong>und</strong> dem Altersteilzeitgesetz<br />

Beschäftigungen oder selbständige<br />

Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit<br />

bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der<br />

Altersteilzeitarbeit ununterbrochen ausgeübt hat.<br />

Während der Freistellung im Altersteilzeitarbeitsmodell<br />

II besteht kein Urlaubsanspruch. Im Kalenderjahr<br />

des Übergangs zur Freistellungsphase hat<br />

der Arbeitnehmer für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat<br />

Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.<br />

Kann vor Beendigung der Arbeitsphase aus<br />

betrieblichen Gründen der Urlaub nicht mehr gewährt<br />

werden, kann er in analoger Anwendung des § 12 IV<br />

Ziffer 2 MTV abgegolten werden.<br />

Weitere Einzelheiten können den bisherigen Erläuterungen<br />

zu § 14 Altersteilzeittarifvertrag entnommen<br />

werden.<br />

102


§ 9 Altersteilzeit<br />

Ende des Arbeitsverhältnisses<br />

(Ziffer 11)<br />

Zwingendes Ende<br />

der Altersteilzeit<br />

Unvorgesehene<br />

Beendigung des<br />

Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

Differenzausgleich<br />

In Ziffer 11 Absatz 1 regelt der <strong>Tarifvertrag</strong> das Ende<br />

des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unter Hinweis<br />

auf die Tatbestände des § 5 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz.<br />

Es endet zwingend<br />

• nach Ablauf von sechs Jahren (Ausnahme: Ziffer<br />

13 Abs. 2).<br />

• wegen Anspruchs auf eine ungeminderte Altersrente.<br />

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze besteht<br />

in jedem Fall Anspruch auf die ungeminderte Regelaltersrente<br />

gem. § 35 SGB VI. Außerdem endet<br />

das Altersteilzeitarbeitsverhältnis, wenn ein Anspruch<br />

auf eine andere ungeminderte Altersrente<br />

besteht.<br />

• mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer<br />

eine Altersrente – auch mit Abschlägen<br />

– bezieht.<br />

Außerdem endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />

zwingend aufgr<strong>und</strong> einer Vereinbarung einer kürzeren<br />

Vertragsdauer zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer.<br />

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis kann vor dem vereinbarten<br />

oder sich aus dem <strong>Tarifvertrag</strong> ergebenden<br />

Ende, beispielsweise durch Kündigung, dauernde Erwerbsunfähigkeit,<br />

Tod oder im gegenseitigen Einvernehmen,<br />

vorzeitig enden. Beim Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />

nach Altersteilzeitarbeitsmodell I unterscheidet<br />

sich eine solche vorzeitige Beendigung nicht von der<br />

Beendigung jedes anderen Arbeitsverhältnisses.<br />

Beim Altersteilzeitarbeitsmodell II erbringt der Arbeitnehmer<br />

durch die anderweitige Verteilung der<br />

Arbeitszeit seine Arbeitsleistung in der ersten Hälfte<br />

des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, die auf die zweite<br />

Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses entfallende<br />

Arbeitszeit wird also vorgearbeitet. Als Bezahlung<br />

erhält er fortlaufend das Arbeitsentgelt für die<br />

Altersteilzeitarbeit <strong>und</strong> die Aufstockungszahlung, d. h.<br />

70 % des Bruttoverdienstes eines Vollzeitbeschäftigten.<br />

103


§ 9 Altersteilzeit<br />

Bei einem vorzeitigen Ende eines solchen Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

hat der Arbeitnehmer Anspruch<br />

auf die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung<br />

<strong>und</strong> dem Arbeitsentgelt, das er ohne Eintritt<br />

in die Altersteilzeit erhalten hätte. Der Arbeitnehmer<br />

erhält also durch diesen Differenzausgleich nachträglich<br />

einen Anspruch auf das seiner Arbeitsleistung<br />

entsprechende volle Arbeitsentgelt. Es ist zu prüfen,<br />

ob eine Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung,<br />

also dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie<br />

der Aufstockungszahlung, <strong>und</strong> dem Arbeitsentgelt<br />

für einen Vollzeitbeschäftigten besteht. Bei Bruttobezügen<br />

von 70 % <strong>und</strong> einer Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

von sechs Jahren besteht regelmäßig<br />

eine Ausgleichspflicht bei einer Beendigung des<br />

Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vor einer Dauer von<br />

r<strong>und</strong> 52 Monaten.<br />

Da der Differenzausgleich nur für Zeiten mit Vergütungsanspruch<br />

erfolgt, sind nur Zeiten mit Entgeltoder<br />

Entgeltfortzahlungsanspruch zu berücksichtigen.<br />

Zeiträume mit Krankengeldbezug werden beim<br />

Differenzausgleich nicht miteinbezogen.<br />

Der Differenzausgleich ist steuerpflichtig, da es sich<br />

nicht um eine steuerfreie Aufstockungszahlung nach<br />

§ 3 Nr. 28 EStG handelt. Soweit es sich beim Differenzausgleich<br />

um eine Vergütung für mehrjährige<br />

Tätigkeit handelt, kann jedoch eine Steuerermäßigung<br />

nach § 34 EStG in Betracht kommen. Neben<br />

dem Differenzausgleich haben nahe Angehörige des<br />

Altersteilzeitarbeitnehmers im Todesfall je nach Betriebszugehörigkeit<br />

bis zu zwei Monate Anspruch auf<br />

Entgeltfortzahlung einschließlich der Aufstockungszahlung,<br />

wenn die Voraussetzungen des § 10 MTV<br />

erfüllt sind. Die Entgeltfortzahlung im Todesfall ist<br />

einschließlich der Aufstockungszahlung unter Berücksichtigung<br />

des Versorgungsfreibetrages nach den<br />

Steuermerkmalen des Hinterbliebenen steuerpflichtig.<br />

Nicht steuerbegünstigt ist das Arbeitsentgelt, das für<br />

den Sterbemonat geschuldet wird. In der Renten- <strong>und</strong><br />

Arbeitslosenversicherung sind diese Bezüge beitragsfrei.<br />

In der Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung ist die<br />

Beitragspflicht davon abhängig, ob der Hinterbliebene<br />

als Arbeitnehmer pflichtversichert ist.<br />

104


§ 9 Altersteilzeit<br />

Berechnung der<br />

Sozialversicherungsbeiträge<br />

Gesetzliche Regelungen<br />

(Ziffer 12)<br />

Erstattungsleistungen<br />

der BA bei<br />

Wiederbesetzung<br />

des Arbeitsplatzes<br />

Abweichende<br />

Regelungen<br />

(Ziffer 13)<br />

Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge<br />

bei unvorgesehener Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

sind die Vorschriften des § 23b<br />

SGB IV zu beachten.<br />

Es ist zu berücksichtigen, dass ein Abzug der Aufstockungszahlung<br />

bei der Bestimmung der Höhe der<br />

Wertguthaben nicht vorgenommen wird, so dass das<br />

Wertguthaben für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge<br />

im Falle einer vorzeitigen Beendigung<br />

des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über der Höhe<br />

des Differenzausgleichs liegen wird.<br />

Weitere Einzelheiten zu den unterschiedlichen Berechnungsmodellen<br />

<strong>und</strong> Berechnungsbeispielen finden<br />

sich in den bisherigen Erläuterungen zu § 5 ATV.<br />

Die B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit (BA) erstattet nach derzeitiger<br />

Rechtslage bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen,<br />

die bis zum 31. Dezember 2009 begonnen haben,<br />

für längstens sechs Jahre die Aufstockungsleistungen<br />

nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a <strong>und</strong> b i. V. m. § 6 Altersteilzeitgesetz.<br />

Die Förderung der Altersteilzeit ist auf diesen<br />

Zeitpunkt befristet. Da der Arbeitnehmer bis zum diesem<br />

Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet haben<br />

muss, können Arbeitnehmer ab dem Jahrgang 1955<br />

<strong>und</strong> jünger nicht in eine geförderte Altersteilzeit wechseln.<br />

Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Förderphase<br />

schon vor dem 1. Januar 2010 beginnt.<br />

In einer freiwilligen Betriebsvereinbarung kann festgelegt<br />

werden, mit der Altersteilzeit bereits zu einem<br />

früheren Zeitpunkt als dem vollendeten 59. Lebensjahr<br />

zu beginnen. Die Höchstdauer der Altersteilzeit<br />

von sechs Jahren darf bei Verwendung des Demografiebetrages<br />

nicht überschritten werden.<br />

Auch außerhalb des Demografiefonds kann aufgr<strong>und</strong><br />

freiwilliger Betriebsvereinbarung oder durch Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> Arbeitnehmer Altersteilzeit vereinbart werden.<br />

Außerhalb des Demografiefonds kann die Altersteilzeit<br />

auch zum Zwecke einer notwendigen Personalreduzierung<br />

vereinbart werden. Es kann eine Dauer von<br />

bis zu sechs oder mehr Jahren vereinbart werden, so<br />

105


§ 9 Altersteilzeit<br />

Weitergeltung<br />

des bisherigen<br />

Altersteilzeittarifvertrages<br />

dass damit ebenfalls die Möglichkeit der Verteilung<br />

der Arbeitszeit über drei Jahre gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer<br />

1 <strong>und</strong> Absatz 3 Altersteilzeitgesetz geöffnet ist. Die<br />

Altersteilzeit kann ebenfalls zu einem früheren Zeitpunkt<br />

als dem 59. Lebensjahr begonnen werden. Für<br />

Altersteilzeitvereinbarungen außerhalb des Demografiefonds<br />

gelten für die Dauer von sechs Jahren ebenfalls<br />

die Regelungen zur Vergütung in den Ziffern 5, 6<br />

<strong>und</strong> 7. Bei länger als sechs Jahren andauernden Altersteilzeitvereinbarungen<br />

regelt der <strong>Tarifvertrag</strong> die Höhe<br />

der Aufstockungszahlung nicht, so dass die Betriebsparteien<br />

– bei Beachtung der gesetzlichen Mindestaufstockungsleistungen<br />

– frei sind, in welcher Höhe sie<br />

die Aufstockungszahlungen bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen<br />

von über sechs Jahren Dauer festlegen.<br />

Wenn Altersteilzeit außerhalb des Demo grafiefonds<br />

angeboten wird, entfällt gemäß Ziffer 3 Absatz 5 die<br />

Altersfreizeit.<br />

Für bereits abgeschlossene Altersteilzeitverträge, die<br />

einen Beginn ab dem 1. Januar 2010 vorsehen, können<br />

die Mittel des Demografiefonds ebenfalls verwendet<br />

werden, sofern sich die Betriebsparteien hierüber<br />

verständigen.<br />

Diese Verträge wurden bislang ohne entsprechende<br />

erforderliche tarifliche Gr<strong>und</strong>lage des § 2 Abs. 2 Ziff.<br />

1 Altersteilzeitgesetz abgeschlossen, so dass lediglich<br />

ein Verteilzeitraum von bis zu drei Jahren zulässig<br />

war.<br />

Gemäß der Protokollnotiz II findet für Arbeitnehmer,<br />

die bis zum 31. Dezember 2009 in Altersteilzeitarbeit<br />

eintreten, der <strong>Tarifvertrag</strong> zur Förderung der Alterteilzeit<br />

in der Fassung vom 14. Mai 2004 Anwendung.<br />

Es gelten damit die in diesem <strong>Tarifvertrag</strong> geregelten<br />

materiellen Bedingungen für die Arbeitnehmer, die bis<br />

zu diesem Zeitpunkt ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />

von bis zu sechs oder mehr Jahren beginnen, weiter.<br />

Für eine Vereinbarung mit vorgesehenem späteren<br />

Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses findet<br />

dagegen der Altersteilzeittarifvertrag in der Fassung<br />

vom 14. Mai 2004 keine Anwendung.<br />

106


§ 10 Teilrente<br />

Kommentierung:<br />

§ 10 Teilrente<br />

Der Demografiebetrag kann auch im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für<br />

Teilrente nach § 42 SGB VI verwendet werden.<br />

Teilrente<br />

Kombinations -<br />

möglichkeiten<br />

Bei der Teilrente handelt es sich um keine eigene Rentenart,<br />

sondern um die Möglichkeit, die Altersrente anstatt<br />

als Vollrente als Teilrente in Anspruch zu nehmen.<br />

Diese Möglichkeit besteht für Versicherte bereits seit<br />

1992.<br />

Der Bezug einer Teilrente ist ab dem Zeitpunkt möglich,<br />

ab dem ein Anspruch auf Altersrente besteht. Das<br />

bedeutet, dass eine Inanspruchnahme in der Regel<br />

frühestens ab dem 63. Lebensjahr möglich ist.<br />

Sie kann in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder<br />

zwei Drittel bezogen werden. Auf den in Anspruch genommenen<br />

Rententeil sind Abschläge in Kauf zu nehmen<br />

(0,3 % pro Monat). Eine Ausgleichszahlung der<br />

Abschläge in die gesetzliche Rentenversicherung ist<br />

gem. § 187a SGB VI möglich.<br />

Hinzuverdienstmöglichkeiten bestehen in den Grenzen<br />

des § 34 Abs. 2 SGB VI. Die Grenzen müssen für den<br />

einzelnen Versicherten individuell berechnet werden.<br />

Der noch nicht in Anspruch genommene Rentenanteil<br />

kommt zu einem späteren Zeitpunkt abschlagsfrei zur<br />

Auszahlung. Ein Hinzuverdienst wirkt sich rentensteigernd<br />

auf diesen Teil aus.<br />

Durch den alleinigen Bezug einer Teilrente entsteht<br />

dem Mitarbeiter eine Einkommenslücke, die dieser<br />

optional durch Kombination mit anderen Instrumenten<br />

ausgleichen kann. Die Höhe einer Teilrente ist (wie<br />

eine Altersrente) individuell abhängig von der Anzahl<br />

der Beitragsjahre <strong>und</strong> den erworbenen Entgeltpunkten.<br />

Denkbar ist, den fehlenden Teil des Einkommens<br />

durch eine entsprechende echte Teilzeitarbeit oder<br />

durch Auszahlung aus einem bestehenden Langzeitkonto<br />

auszugleichen. Bei diesen Gestaltungsmöglichkeiten<br />

sind die Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.<br />

Da in den meisten Fällen die Höhe der Teilrente nicht<br />

dem wegfallenden Einkommensanteil entsprechen<br />

wird, können auftretende Einkommensausfälle durch<br />

den Demografiebetrag ausgeglichen werden.<br />

107


§ 11 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie (BUC)<br />

§ 11 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie (BUC)<br />

1. Der Demografiebetrag gemäß § 7 kann zur Finanzierung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

Chemie verwendet werden. Die Umsetzung erfolgt<br />

über die rückgedeckte Gruppenunterstützungskasse für die Chemische Industrie<br />

e.V. beim ChemiePensionsfonds als Zusage im Rahmen der betrieblichen<br />

Altersversorgung.<br />

2. Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien haben einen Spezialtarif für die chemische Industrie<br />

vereinbart. Dieser besteht aus einer Prämie, die unabhängig von Geschlecht<br />

<strong>und</strong> Berufsgruppe gilt. Hierdurch erhalten die Arbeitnehmer eine Absicherung<br />

für den Fall, dass sie aus ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen nicht bis zur Vollendung<br />

des 65. Lebensjahres ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit verrichten können.<br />

3. Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie wird ohne Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />

abgeschlossen. Sie setzt voraus, dass alle Tarifarbeitnehmer eines<br />

Betriebes versichert werden. In den ersten beiden Jahren erfolgt ein linearer<br />

Aufbau des Versicherungsschutzes. Mitarbeiter, die bereits berufsunfähig sind,<br />

sind nicht versicherbar.<br />

4. Der versicherte Arbeitnehmer erhält die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

Chemie in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage gem. § 1 Absatz 2<br />

Nr. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Neben der monatlichen Rente wird eine<br />

Todesfallleistung gewährt.<br />

Endet das Arbeitsverhältnis vor Erreichen des 65. Lebensjahres, ohne dass ein<br />

Versorgungsfall eingetreten ist, erfolgt eine Abfindung der erworbenen Anwartschaft<br />

durch den Arbeitgeber im Rahmen des § 3 Betriebsrentengesetz<br />

(BetrAVG). Die Höhe der unverfallbaren Leistungen beschränkt sich auf das für<br />

die Todesfallabsicherung angesammelte Deckungskapital.<br />

5. Wird im Versorgungsfall neben den Leistungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

Chemie auch eine Versichertenrente oder eine Abfindung einer<br />

Versichertenrente durch die Berufsgenossenschaft Chemie gewährt, werden<br />

diese auf die Leistungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie<br />

angerechnet. Erkennt die Berufsgenossenschaft ihre Leistungspflicht erst zu<br />

einem späteren Zeitpunkt an, erfolgt eine Anrechnung rückwirkend. Andere<br />

Berufsunfähigkeitsabsicherungen des Arbeitnehmers werden auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

Chemie nicht angerechnet.<br />

6. Durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers kann der für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

Chemie verwendete Demografiebetrag auf 540 Euro<br />

aufgestockt werden. Unabhängig davon kann zu einem gesonderten Tarif auch<br />

eine fakultative Entgeltumwandlung zur Absicherung der Berufsunfähigkeit<br />

angeboten werden. Für beide Fälle gilt Ziffer 4 entsprechend.<br />

7. Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie steht auch unabhängig von<br />

der Verwendung im Rahmen des Demografiebetrages den Unternehmen der<br />

chemischen Industrie zur Verfügung.<br />

Kommentierung:<br />

Der Demografiebetrag kann auch dazu verwendet<br />

werden, für die Mitarbeiter des Unternehmens einen<br />

zusätzlichen Schutz für den Fall der Berufsunfähigkeit<br />

109


§ 11 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie (BUC)<br />

zu erwerben. Eine Berufsunfähigkeit – die Unfähigkeit,<br />

die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszuüben – kann aufgr<strong>und</strong><br />

von Unfall oder Erkrankung eintreten.<br />

Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien haben die Möglichkeit geschaffen,<br />

allen Mitarbeitern eines Unternehmens<br />

die se Absicherung anbieten zu können. Dazu wurde<br />

ein Spezialtarif, die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

Chemie (BUC), vereinbart. Der ausgehandelte<br />

Versicherungstarif ist in dieser Form einmalig <strong>und</strong><br />

steht nur den Mitarbeitern der chemischen Industrie<br />

zur Verfügung. Diese können, unabhängig von Geschlecht,<br />

Alter oder Art der Tätigkeit zu einer Einheitsprämie<br />

gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit<br />

abgesichert werden. Daneben wird bei Tod der versicherten<br />

Person eine Todesfallleistung an die Angehörigen<br />

ausgezahlt.<br />

Die Absicherung der Arbeitnehmer erfolgt über eine<br />

Versorgungszusage des Arbeitgebers im Rahmen einer<br />

kongruent rückgedeckten Gruppenunterstützungskasse<br />

(§ 1b Absatz 4 BetrAVG), wobei der Arbeitgeber<br />

im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage<br />

eine Kapitalleistung im Todesfall <strong>und</strong> eine monatliche<br />

Rente im Falle der Berufsunfähigkeit zusagt.<br />

Zu diesem Zweck wurde die Gruppenunterstützungskasse<br />

für die Chemische Industrie e. V. beim Chemie-<br />

Pensionsfonds in Zusammenarbeit mit der R+V Lebensversicherung<br />

AG gegründet. Zusätzlich besteht<br />

für Unternehmen der chemischen Industrie auch die<br />

Möglichkeit, über die Gruppenunterstützungskasse<br />

ihre betriebliche Altersversorgung abzuwickeln.<br />

Die Rückdeckung der Gruppenunterstützungskasse<br />

für die Chemische Industrie e. V. erfolgt bei der R+V<br />

Lebensversicherung AG.<br />

Eine Aufnahme in die Versicherung erfolgt ohne Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />

(d. h. es werden keine Fragen zur<br />

Ges<strong>und</strong>heit oder der körperlichen Verfassung gestellt).<br />

Um den speziellen Tarif der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

Chemie anbieten zu können, ist Voraussetzung,<br />

dass alle Tarif-Arbeitnehmer versichert werden<br />

<strong>und</strong> nicht nur einzelne Gruppen. Dies dient einer<br />

kalkulierbaren Risikostreuung. Die Aufnahme weiterer<br />

Arbeitnehmer, die nicht unter die nach § 7 berück-<br />

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

Chemie (BUC)<br />

Keine Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />

Kollektive<br />

Versicherung<br />

110


§ 11 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie (BUC)<br />

Kernelemente<br />

sichtigte Personengruppe fallen, wie beispielsweise<br />

AT-Mitarbeiter <strong>und</strong> Leitende Angestellte, ist ebenfalls<br />

nur kollektiv möglich. Eine Selektion kann nicht vorgenommen<br />

werden.<br />

Kernelemente des BUC-Tarifes sind:<br />

• Versichert sind alle Tarif-Beschäftigten, die zum<br />

Zeitpunkt der Antragsstellung nicht berufsunfähig<br />

sind.<br />

• Wird von der Berufsgenossenschaft Chemie<br />

gleichzeitig eine Versichertenrente gezahlt (d.h.<br />

wenn die Berufsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall<br />

oder einer Berufskrankheit beruht), wird diese auf<br />

die Leistung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

Chemie angerechnet.<br />

• Die Berufsunfähigkeitsrente wird bis zum 65. Lebensjahr<br />

geleistet. Diese Bedingung des BUC-<br />

Tarifes gilt für die Laufzeit des <strong>Tarifvertrag</strong>es.<br />

Nach Ablauf des <strong>Tarifvertrag</strong>es werden BAVC <strong>und</strong><br />

IG BCE gemeinsam mit der R+V Lebensversicherung<br />

AG über die Anhebung der Bezugsdauer bis<br />

zum 67. Lebensjahr verhandeln.<br />

• Die Höhe der monatlichen Rente kann in Abhängigkeit<br />

des jeweils vereinbarten Jahresbeitrages<br />

mit folgender Beispielrechnung verdeutlicht werden:<br />

Jahresbeitrag<br />

Leistung<br />

bei Tod<br />

Rente bei<br />

Berufs unfähigkeit<br />

300 Euro 6.660 Euro 555 Euro/Monat<br />

360 Euro 8.000 Euro 666 Euro/Monat<br />

540 Euro 12.000 Euro 1.000 Euro/Monat<br />

Im Leistungsfall steigt die Rente jährlich um 1%.<br />

Arbeitnehmer in Teilzeit haben in Abhängigkeit der<br />

unter § 7 dargestellten Berechnung des Demografiebetrages<br />

eine entsprechend veränderte Leistung<br />

bei Berufsunfähigkeit.<br />

111


§ 11 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie (BUC)<br />

Höhe der Beiträge<br />

Entgeltumwandlung<br />

112<br />

• Auf Gr<strong>und</strong> des Verzichts auf eine Risikoprüfung gilt<br />

folgende Staffelregelung:<br />

Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit werden<br />

– im ersten Versicherungsmonat 4 % der versicherten<br />

Leistung,<br />

– im zweiten Versicherungsmonat 8 % der versicherten<br />

Leistung,<br />

– im dritten Versicherungsmonat 12 % der versicherten<br />

Leistung,<br />

. . .<br />

ab dem 25. Versicherungsmonat 100 % der versicherten<br />

Leistung gezahlt.<br />

Die Durchführung erfolgt über die Gruppenunterstützungskasse<br />

für die Chemische Industrie e. V. Das<br />

schafft die Möglichkeit, die Absicherung als betriebliche<br />

Altersversorgung durchzuführen <strong>und</strong> damit die<br />

Beiträge steuer- <strong>und</strong> beitragsfrei einzubringen.<br />

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem für den<br />

einzelnen Arbeitnehmer anzusetzenden Demografiebetrag.<br />

Die Gr<strong>und</strong>sätze, die für die Bildung des<br />

Demografiefonds gelten, sind folglich Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

für die Beiträge zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

Chemie.<br />

Der <strong>Tarifvertrag</strong> lässt ausdrücklich die Nutzung der<br />

BUC im Rahmen einer Entgeltumwandlung zu. Dabei<br />

sind zwei unterschiedliche Fallgestaltungen möglich.<br />

Wird die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie<br />

als kollektive Regelung zwischen den Betriebsparteien<br />

als Verwendungszweck zur Nutzung des<br />

Demografiebetrages vereinbart <strong>und</strong> hierbei ein Betrag<br />

(Versicherungsprämie) von unter 540 Euro pro Arbeitnehmer<br />

festgelegt, können die einbezogenen Arbeitnehmer<br />

ihre Versicherungsprämie durch eine Entgeltumwandlung<br />

auf 540 Euro aufstocken. In diesem<br />

Fall bleibt es bei den Bedingungen, die für die kollektive<br />

Gr<strong>und</strong>regelung gelten. Bei einer Anpassung der<br />

Beiträge seitens des Unternehmens im Rahmen von<br />

Tarif erhöhungen reduziert sich der Entgeltumwandlungsbetrag<br />

der Arbeitnehmer.<br />

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

Chemie als fakultative


§ 11 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie (BUC)<br />

Berufsunfähigkeit<br />

Verzicht auf<br />

abstrakte<br />

Verweisung<br />

Gruppenunterstützungskasse<br />

für<br />

die chemische<br />

Industrie e. V.<br />

Steuer- <strong>und</strong><br />

Beitragsfreiheit<br />

der Beiträge<br />

Lösung den Arbeitnehmern in Form einer Entgeltumwandlung<br />

anzubieten. In diesem Fall gelten nicht die<br />

oben beschriebenen Konditionen, sondern ein individueller<br />

rabattatierter Tarif mit einer vereinfachten Ges<strong>und</strong>heitsprüfung.<br />

Die hierzu vereinbarten Vertragsbedingungen<br />

können bei den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien bzw.<br />

der Gruppenunterstützungskasse für die Chemische<br />

Industrie e. V. angefordert werden.<br />

Nach der Definition liegt eine Berufsunfähigkeit vor,<br />

wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung<br />

oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen<br />

sind, für voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen<br />

mindestens zu 50 % außerstande ist, der zuletzt<br />

ausgeübten Tätigkeit nachzugehen, so wie diese ohne<br />

ges<strong>und</strong>heitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war.<br />

Sofern die entsprechenden Nachweise erbracht werden<br />

<strong>und</strong> der Versicherte keiner anderweitigen vergleichbaren<br />

Tätigkeit tatsächlich nachgeht, wird eine<br />

Berufsunfähigkeitsrente gezahlt. Es erfolgt keine abstrakte<br />

Verweisung darauf, dass er theoretisch eine<br />

andere Tätigkeit ausüben könnte.<br />

Die Absicherung der Berufsunfähigkeit kann im Rahmen<br />

der betrieblichen Altersversorgung geschehen<br />

(§ 1 BetrAVG). Nach Definition eines Schreibens vom<br />

B<strong>und</strong>esministerium der Finanzen vom 5. Februar 2008<br />

liegt eine betriebliche Altersversorgung auch bei alleiniger<br />

Invaliditätsabsicherung vor. Zu diesem Zweck<br />

wurde durch die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien die Gruppenunterstützungskasse<br />

für die Chemische Industrie e. V.<br />

geschaffen. Es handelt sich dabei um eine rückgedeckte<br />

Gruppenunterstützungskasse. Die Rückdeckung<br />

erfolgt über die R+V Lebensversicherung AG.<br />

Die Prämien werden (steuer- <strong>und</strong> beitragsfrei) als<br />

Arbeitgeberbeiträge eingebracht. Bei der Arbeitgeberfinanzierung<br />

führt der Arbeitgeber als Trägerunternehmen<br />

der Unterstützungskasse die Beiträge zu<br />

<strong>und</strong> kann diese Aufwendungen als Betriebsausgaben<br />

geltend machen. Da dem Arbeitnehmer in diesem<br />

Moment kein Entgelt zufließt, werden auf die Beiträge<br />

auch keine Steuern fällig. Die Arbeitgeberbeiträge<br />

sind zudem unbegrenzt beitragsfrei. Diese Möglichkeit<br />

der steuer- <strong>und</strong> beitragsfreien Einzahlung in die<br />

rückgedeckte Unterstützungskasse steht neben der<br />

113


§ 11 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie (BUC)<br />

Sofortige<br />

Unverfallbarkeit<br />

Unterstützungskasse<br />

Gruppenunterstützungskasse<br />

Rückdeckungs -<br />

versicherung<br />

114<br />

Möglichkeit einer betrieblichen Altersversorgung im<br />

Wege der Entgeltumwandlung gem. § 3 Nr. 63 EStG<br />

(Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds).<br />

Durch die Finanzierung der Unterstützungskasse wird<br />

der Dotierungsrahmen der so genannten externen<br />

Durchführungswege nicht berührt.<br />

Die Anwartschaft ist aufgr<strong>und</strong> vertraglicher Vereinbarung<br />

sofort unverfallbar.<br />

Bei einer Versorgung durch eine Unterstützungskasse<br />

sagt der Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen<br />

Altersversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses<br />

durch eine Unterstützungskasse zu. Leistungen im<br />

Todesfall können an den versorgungsberechtigten<br />

Ehegatten oder an versorgungsberechtigte Kinder gewährt<br />

werden. Für die Unterstützungskassenzusage<br />

besteht ein Insolvenzschutz im Rahmen der gesetzlichen<br />

Bestimmungen.<br />

Bei Unterstützungskassen ist der Rechtsanspruch auf<br />

ihre Leistungen im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen,<br />

damit sie nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen.<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht geht bei der Prüfung<br />

der Rechtmäßigkeit von Kürzungen bzw. von Widerruf<br />

oder Teilwiderruf von Betriebsrentenverpflichtungen<br />

einer Unterstützungskasse von den gleichen Maßstäben<br />

aus wie bei einer unmittelbaren betrieblichen<br />

Versorgungszusage. Im Ergebnis besteht damit ein<br />

faktischer Anspruch auf die Versorgungsleistungen,<br />

der gegenüber der Unterstützungskasse bzw. dem<br />

Arbeitgeber geltend gemacht werden kann (Quasi-<br />

Rechtsanspruch).<br />

In Gruppenunterstützungskassen können mehrere<br />

wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen<br />

aufgenommen werden. Die Unternehmen treten<br />

als so genannte Trägerunternehmen bei. Diese Art der<br />

Unterstützungskasse wird vor allem von Lebensversicherern<br />

in rückgedeckter Form einschließlich des<br />

vollständigen Pensionsmanagements angeboten.<br />

Eine Unterstützungskasse wird rückgedeckt, genauer<br />

kongruent oder voll rückgedeckt, genannt, wenn sie<br />

sich die Mittel für ihre Versorgungsleistungen in voller<br />

Höhe durch den Abschluss einer Versicherung<br />

verschafft. Die Versorgungsleistung wird über eine so<br />

genannte Rückdeckungsversicherung ausfinanziert.


§ 11 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie (BUC)<br />

Vorzeitiges<br />

Ausscheiden des<br />

Arbeitnehmers<br />

(Arbeitgeberwechsel)<br />

Eine Nachfinanzierungshaftung des Arbeitgebers kann<br />

damit bei entsprechender Dotierung ausgeschlossen<br />

werden. Die Beiträge zu dieser Rückdeckungsversicherung<br />

müssen während der Anwartschaftszeit nach<br />

§ 4d Einkommenssteuergesetz gleich bleiben bzw.<br />

steigen, damit sie steuerlich als Betriebsausgaben abgezogen<br />

werden können. Für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

Chemie erfolgt eine kongruente<br />

Rückdeckung durch die R+V Lebensversicherung AG.<br />

Bei dem Rückdeckungsversicherungtarif handelt es<br />

sich um die oben beschriebene, speziell für die chemische<br />

Industrie entwickelte Berufsunfähigkeitsversicherung.<br />

Der Arbeitnehmer hat bei vorzeitigem Ausscheiden<br />

unter folgenden Bedingungen das Recht, den Vertrag<br />

fortzuführen:<br />

Bei einem Wechsel zu einem anderen Trägerunternehmen<br />

der Gruppenunterstützungskasse für die Chemische<br />

Industrie e. V. kann die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

Chemie in Abstimmung mit dem<br />

neuen Arbeitgeber fortgeführt werden.<br />

In allen anderen Fällen besteht zwei Monate nach dem<br />

Ausscheiden der Versicherungsschutz im bisherigen<br />

Umfang weiter. Der Arbeitnehmer kann innerhalb von<br />

zwei Monaten nach dem Ausscheiden den Vertrag<br />

mit eigenen Beiträgen <strong>und</strong> ohne Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />

fortführen. Bei Fortführung wird die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

Chemie auf einen Privatvertrag<br />

bei der R+V Lebensversicherung AG umgestellt.<br />

Für diesen Privatvertrag gilt der jeweils zum Zeitpunkt<br />

der Umstellung für das Neugeschäft offene Tarif der<br />

R+V Lebensversicherung AG. Arbeitnehmer der chemischen<br />

Industrie, die die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

privat fortführen, erhalten auf diesen Tarif<br />

einen Rabatt in Höhe von 3 %.<br />

Die Beiträge zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

Chemie werden vom Unternehmen im Voraus für das<br />

Kalenderjahr gezahlt. Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien haben<br />

mit der R+V Lebensversicherung AG vereinbart, dass<br />

bei Ausscheiden einzelner Mitarbeiter während des<br />

Kalenderjahres keine Beitragsrückerstattung an das<br />

Unternehmen erfolgt. Auf der anderen Seite werden<br />

dafür alle neu eingestellten Arbeitnehmer sofort unter<br />

115


§ 11 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie (BUC)<br />

Beitragseinzug<br />

den Versicherungsschutz der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

Chemie gestellt. Diese Vereinbarung<br />

gilt, soweit sich die Personalfluktuation in einem Bereich<br />

von +/- 10 % der Gesamtbelegschaft bewegt.<br />

Die Beiträge werden an die Unterstützungskasse<br />

geleistet, die diese ihrerseits an die Rückdeckungsversicherung<br />

zur Ausfinanzierung weiterleitet. Am<br />

1. Januar eines Jahres sollen dazu die im Unternehmen<br />

beschäftigten Mitarbeiter listenmäßig erfasst <strong>und</strong><br />

gemeldet werden. Die Beiträge sind spätestens bis<br />

zum 31. Januar des jeweiligen Jahres zu überweisen.<br />

Der 1. Januar gilt als Stichtag <strong>und</strong> die Verhältnisse zu<br />

diesem Zeitpunkt sollen für das gesamte Jahr gültig<br />

sein. Durch diese kollektive Erfassung ist keine unterjährige<br />

Neuberechnung erforderlich. Neu hinzukommende<br />

Mitarbeiter könnten direkt vom Versicherungsschutz<br />

profitieren.<br />

116


§ 12 Tarifliche Altersvorsorge<br />

§ 12 Tarifliche Altersvorsorge<br />

Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann der Demografiebetrag gemäß § 16<br />

<strong>Tarifvertrag</strong> über Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge (TEA) bzw. § 15 TEA (Ost)<br />

verwendet werden.<br />

Kommentierung:<br />

Gr<strong>und</strong>sätze<br />

Gemäß § 12 des <strong>Tarifvertrag</strong>es »<strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />

<strong>und</strong> Demografie« i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 3 des <strong>Tarifvertrag</strong>es<br />

über Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge<br />

(West) bzw. § 15 des <strong>Tarifvertrag</strong>es über Einmalzahlungen<br />

<strong>und</strong> Altersvorsorge (Ost) kann aufgr<strong>und</strong> einer<br />

freiwilligen Betriebsvereinbarung der Demografiebetrag<br />

für die tarifliche Altersvorsorge genutzt werden.<br />

Dieser kann erstmalig zum 1. Januar 2010, sofern sich<br />

die Betriebsparteien darauf geeinigt haben, im Wege<br />

der Entgeltumwandlung in die tarifliche Altersvorsorge<br />

eingebracht werden.<br />

Er erhöht sich um die Chemietarifförderung gem.<br />

§ 19 Abs. 2 des <strong>Tarifvertrag</strong>es über Einmalzahlungen <strong>und</strong><br />

Altersvorsorge (West) bzw. § 18 des <strong>Tarifvertrag</strong>es über<br />

Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge (Ost) (Fußnote 2<br />

zu § 7 <strong>Tarifvertrag</strong> »<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie«).<br />

Die Chemietarifförderung kann nicht dem im Unternehmen<br />

gebildeten Fonds entnommen werden.<br />

Der Demografiebetrag zuzüglich der Chemietarifförderung<br />

II kann in einen bereits bestehenden Durchführungsweg<br />

eingebracht werden. Der Arbeitgeber ist<br />

nicht verpflichtet, hier einen zusätzlichen Durchführungsweg<br />

zur Verfügung zu stellen. Will der Arbeitnehmer<br />

von dem Angebot Gebrauch machen, hat er,<br />

entsprechend der Systematik der tariflichen Altersvorsorge,<br />

dies schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber<br />

geltend zu machen. Weitere Voraussetzung für die<br />

Einbringung ist, dass gemäß den Vorschriften der Tarifverträge<br />

über Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge<br />

(West bzw. Ost) zunächst der Entgeltumwandlungsgr<strong>und</strong>betrag<br />

sowie die Chemietarifförderung I durch<br />

den Arbeitnehmer in die tarifliche Altersvorsorge eingebracht<br />

werden.<br />

Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann auch<br />

festgelegt werden, dass der Demografiebetrag auch<br />

unabhängig vom Entgeltumwandlungsgr<strong>und</strong>betrag in<br />

die tarifliche Altersvorsorge eingebracht werden kann;<br />

117


§ 12 Tarifliche Altersvorsorge<br />

Zeitpunkt der<br />

Fälligkeit<br />

Unterjähriges Ausscheiden<br />

Auffanglösung für<br />

Betriebe mit bis zu<br />

200 Arbeitnehmern<br />

nach § 7 Absatz 6<br />

118<br />

in diesem Fall wird für den Demografiebetrag keine<br />

Tarifförderung gewährt.<br />

Eine Ausnahme von den oben dargestellten Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

besteht nur für den Personenkreis, der von der<br />

Vertrauensschutzregelung der Protokollnotiz Nr. 3 der<br />

Tarifverträge über Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge<br />

(West bzw. Ost) Gebrauch macht. Dabei handelt es sich<br />

um die Gruppe von Arbeitnehmern, für die zum 31. Dezember<br />

2005 (bei Ersetzung der vermögenswirksamen<br />

Leistungen durch den Entgeltumwandlungsgr<strong>und</strong>betrag)<br />

noch eine Anlagevereinbarung über tarifliche vermögenswirksame<br />

Leistungen bestand. Diese Vereinbarungen<br />

können längstens bis zum 31. Dezember 2011<br />

weiter geführt werden. Für diese Fallgruppe besteht der<br />

Anspruch auf den für sie bestimmten Demografiebetrag<br />

auch ohne Einbringung des Entgeltumwandlungsgr<strong>und</strong>betrages<br />

<strong>und</strong> der Chemietarifförderung I.<br />

Der Zeitpunkt der Fälligkeit richtet sich nach § 18 bzw.<br />

§ 17 des <strong>Tarifvertrag</strong>es über Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge<br />

(West) bzw. (Ost). Sofern betrieblich kein<br />

anderer Termin vereinbart ist, erfolgt die Entgeltumwandlung<br />

zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.<br />

Scheidet der Arbeitnehmer unterjährig aus, so ist für ihn<br />

dennoch der volle, auf ihn entfallende Demografiebetrag<br />

einzubringen. Eine anteilige Berechnung wird nicht<br />

vorgenommen, da die Verhältnisse am 1. Januar des jeweiligen<br />

Kalenderjahres entscheidend sind.<br />

Im Übrigen gelten die Bestimmungen <strong>und</strong> Erläuterungen<br />

der Tarifverträge über Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge<br />

(West bzw. Ost).<br />

Erfolgt in Betrieben mit bis zu 200 Arbeitnehmern zwischen<br />

Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat bis zum 31. Dezember<br />

2009 keine Einigung über die Verwendung des betrieblichen<br />

Demografiefonds, hat der Arbeitgeber diesen<br />

für die tarifliche Altersvorsorge zu verwenden. Die Demografiebeträge<br />

stehen, zuzüglich der Chemietarifförderung<br />

gemäß § 19 Ziffer 2 TEA West bzw. § 18 Ziffer 2<br />

TEA Ost, als Entgeltumwandlungsbetrag für die Tarifarbeitnehmer<br />

zur Verfügung (sogenannte Auffanglösung;<br />

vgl. hierzu auch die Erläuterungen zu § 7).<br />

Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien haben sich auf folgende<br />

Durchführungsbestimmungen geeinigt:


§ 12 Tarifliche Altersvorsorge<br />

Zwischen dem<br />

B<strong>und</strong>esarbeitgeberverband Chemie e. V., Wiesbaden,<br />

<strong>und</strong> der<br />

Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie,<br />

Hauptvorstand, Hannover<br />

werden folgende<br />

Durchführungsbestimmungen für den Fall der Nichteinigung gemäß<br />

§ 7 Abs. 6 TV »<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie« (Auffangregelung)<br />

in Betrieben mit bis zu 200 Arbeitnehmern<br />

vereinbart:<br />

Vorbemerkung<br />

Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien haben in § 7 TV »<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie«<br />

festgelegt, dass der Demografiebetrag im Falle einer Nichteinigung<br />

auf betrieblicher Ebene in Betrieben mit bis zu 200 Arbeitnehmern<br />

zwingend für die tarifliche Altersvorsorge zu verwenden ist.<br />

Diese Durchführungsbestimmungen sind Bestandteil der tariflichen<br />

Vereinbarungen, ohne dass es einer Betriebsvereinbarung bedarf.<br />

Geltungsbereich<br />

Die Auffangregelung gilt für alle Tarifarbeitnehmer des Betriebes, die in<br />

einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie gilt nicht für Auszubildende.<br />

Gr<strong>und</strong>sätze<br />

Die Durchführung der tariflichen Altersvorsorge orientiert sich an den<br />

Vorschriften der Tarifverträge über Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge<br />

(West bzw. Ost). Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern die erforderlichen<br />

Antragsformulare zur Verfügung zu stellen.<br />

Die Höhe der Beiträge entspricht dem für den einzelnen Arbeitnehmer<br />

anzusetzenden Demografiebetrag zuzüglich der Chemietarifförderung<br />

gemäß § 19 Ziffer 2 TEA West (§ 18 TEA Ost).<br />

Wiesbaden/Hannover, den 27. September 2008<br />

Für den<br />

B<strong>und</strong>esarbeitgeberverband<br />

Chemie e. V., Wiesbaden<br />

Für die<br />

Industriegewerkschaft<br />

Bergbau, Chemie, Energie<br />

Hauptvorstand, Hannover<br />

119


§ 12 Tarifliche Altersvorsorge<br />

Durchführungsweg<br />

Chemietarifförderung<br />

Antragserfordernis<br />

Zeitpunkt der<br />

Fälligkeit<br />

120<br />

Für die Auffangregelung gelten somit die bekannten<br />

Gr<strong>und</strong>sätze der tariflichen Altersvorsorge. Das bedeutet<br />

im Einzelnen:<br />

Der Arbeitgeber ist bei der Wahl des Durchführungsweges<br />

frei. Zusätzlich zu einem bereits bestehenden<br />

Durchführungsweg ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet,<br />

einen weiteren einzuführen. Für den Fall, dass<br />

noch keine tarifliche Altersvorsorge durchgeführt<br />

wird, ist den Gr<strong>und</strong>sätzen des <strong>Tarifvertrag</strong>es über<br />

Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge (West bzw. Ost)<br />

entsprechend die Möglichkeit zur Durchführung einer<br />

Entgeltumwandlung zu eröffnen.<br />

Der Demografiebetrag erhöht sich um die Chemietarifförderung<br />

gem. § 19 Abs. 2 des <strong>Tarifvertrag</strong>es über<br />

Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge (West) bzw. § 18<br />

des <strong>Tarifvertrag</strong>es über Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge<br />

(Ost) (Fußnote 2 zu § 7 <strong>Tarifvertrag</strong> »<strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />

<strong>und</strong> Demografie«). Die Chemietarifförderung<br />

kann nicht dem im Unternehmen gebildeten<br />

Fonds entnommen werden.<br />

Bei der Durchführung der Auffangregelung im Wege<br />

der Entgeltumwandlung ist es erforderlich, dass der<br />

Arbeitnehmer, entsprechend der tariflichen Altersvorsorge,<br />

einen schriftlichen Antrag stellt, um den auf ihn<br />

entfallenden Demografiebetrag einzubringen.<br />

Wird der Antrag nicht gestellt, so kann keine Entgeltumwandlung<br />

des Arbeitnehmers erfolgen. Der nicht<br />

abgerufene Betrag verbleibt im betrieblichen Demografiefonds.<br />

Im Rahmen der Auffangregelung kann der Arbeitnehmer<br />

den Demografiebetrag auch ohne den Entgeltumwandlungsgr<strong>und</strong>betrag<br />

einbringen. Hierfür wird<br />

entgegen den sonst üblichen Förderkriterien die Chemietarifförderung<br />

II gewährt.<br />

Der Zeitpunkt der Fälligkeit richtet sich nach § 18<br />

(West) bzw. § 17 (Ost) des <strong>Tarifvertrag</strong>es über Einmalzahlungen<br />

<strong>und</strong> Altersvorsorge. Sofern betrieblich kein<br />

anderer Termin vereinbart ist, erfolgt die Entgeltumwandlung<br />

zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.


§ 12 Tarifliche Altersvorsorge, § 13 Unterstützung durch die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien,<br />

§ 14 Schlussbestimmungen, Protokollnotizen<br />

Unterjähriges Ausscheiden<br />

Betriebsratslose<br />

Betriebe<br />

Scheidet der Arbeitnehmer unterjährig aus, so ist für<br />

ihn dennoch der volle, auf ihn entfallende Demografiebetrag<br />

einzubringen. Eine anteilige Berechnung wird<br />

nicht vorgenommen, da die Verhältnisse am 1. Januar<br />

des jeweiligen Kalenderjahres entscheidend sind.<br />

In betriebsratslosen Betrieben haben die Arbeitnehmer<br />

Anspruch auf Verwendung des auf sie entfallenden<br />

Betrages zuzüglich der Chemietarifförderung<br />

nach § 19 Abs. 2 des <strong>Tarifvertrag</strong>es über Einmalzahlungen<br />

<strong>und</strong> Altersvorsorge (West) bzw. § 18 des <strong>Tarifvertrag</strong>es<br />

über Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge<br />

(Ost) als Entgeltumwandlungsbetrag.<br />

Die Durchführung richtet sich nach der zuvor beschriebenen<br />

Auffangregelung.<br />

§ 13 Unterstützung durch die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />

Zur Unterstützung der Umsetzung dieses <strong>Tarifvertrag</strong>es werden die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />

unter Einbeziehung gemeinsamer Einrichtungen ein Beratungsangebot<br />

aufbauen.<br />

§ 14 Schlussbestimmungen<br />

Dieser <strong>Tarifvertrag</strong> tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs<br />

Monaten erstmals zum Jahresende 2015 gekündigt werden.<br />

Protokollnotizen<br />

I. Die bisherigen gemeinsamen Auslegungen <strong>und</strong> Interpretationen zu Langzeitkonten<br />

werden auch zu § 8 <strong>Tarifvertrag</strong> »<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie«<br />

übernommen.<br />

II. Für Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2009 in Altersteilzeitarbeit eintreten,<br />

findet der <strong>Tarifvertrag</strong> zur Förderung der Altersteilzeit vom 17. Juli 1996 in<br />

der Fassung vom 14. Mai 2004 weiter Anwendung.<br />

121


Die Partner von BAVC <strong>und</strong> IG BCE<br />

Wer wir sind<br />

Formatiert: Rechts: 5,3 cm,<br />

Spaltenanzahl: 1<br />

Die R+V Versicherung hat ihre Wurzeln in der Genossenschaftsbewegung. Die enge Partnerschaft mit der<br />

Genossenschaftsorganisation hat inzwischen lange Tradition <strong>und</strong> prägte entscheidend die Entwicklung<br />

unseres Unternehmens. Heute ist die R+V Versicherung aus dem FinanzVerb<strong>und</strong> nicht mehr wegzudenken:<br />

Sie ist der genossenschaftliche Versicherer <strong>und</strong> – durch die enge Verbindung zu den Volksbanken <strong>und</strong><br />

Raiffeisenbanken – der größte Bankenversicherer Deutschlands.<br />

Durch unsere traditionelle Zusammenarbeit im genossenschaftlichen FinanzVerb<strong>und</strong> blicken wir auf eine<br />

jahrzehntelange Erfahrung im Allfinanz-Bereich zurück <strong>und</strong> bieten zusammen die gesamte Palette an Finanzdienstleistungsprodukten.<br />

Der ChemiePensionsfonds wurde im Jahr 2002 durch die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien BAVC <strong>und</strong> Formatiert: Rechts: -2 cm,<br />

IG BCE gegründet <strong>und</strong> als erster Pensionsfonds im Bereich der betrieblichen<br />

Tabstopps: 11,99 cm, Links +<br />

Nicht an 15,87 cm<br />

Altersversorgung zugelassen. Wo professionelle Partner ihre Kompetenzen bündeln,<br />

Was entstehen wir bieten leistungsstarke Lösungen für eine erfolgreiche Zukunft.<br />

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Gelöscht: einer der<br />

Die R+V bietet als einer der wenigen Anbieter am Markt innovative Absicherungsmodelle zu <strong>Lebensarbeitszeit</strong>,<br />

Partner in diesem Altersteilzeit Segment sowie eng zusammen. Lösungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) aus einer Hand, die maß-<br />

R+V hat zum 31.12.2007 den ChemiePensionsfonds erworben – damit arbeiten drei starke Gelöscht: n<br />

Formatiert: Schriftart:<br />

geschneidert auf die K<strong>und</strong>enbedürfnisse abgestimmt sind. Das bedeutet für Arbeitgeber (Standard) Arial, <strong>und</strong> Schriftartfarbe: Arbeitnehmer<br />

viel Die R+V Kompetenz Versicherungsgruppe – <strong>und</strong> die Gewissheit, ist im Rahmen die des wirklich genossenschaftlichen beste Lösung Finanzverb<strong>und</strong>es aus einem kompletten Automatisch im Produktspektrum<br />

auswählen Privatk<strong>und</strong>en- zu <strong>und</strong> können. Firmenk<strong>und</strong>engeschäft Die Finanzstärke traditionell <strong>und</strong> die eng Solidität mit dem der Mittelstand R+V werden verb<strong>und</strong>en. von Gelöscht: unabhängigen viele starke Analysten<br />

<strong>und</strong> Ratingagenturen regelmäßig bestätigt. Niedrigere Verwaltungskosten <strong>und</strong> Formatiert: höhere Schriftart: Reservequoten als<br />

Die Finanzstärke <strong>und</strong> die Solidität der R+V werden von unabhängigen Analysten <strong>und</strong> (Standard) Arial, Schriftartfarbe:<br />

im Ratingagenturen Branchenschnitt regelmäßig zeigen: bestätigt. R+V arbeitet Niedrigere äußerst Verwaltungskosten professionell. <strong>und</strong> höhere Automatisch<br />

Reservequoten als im Branchenschnitt zeigen: R+V arbeitet äußerst professionell. Formatiert: Rechts: -2,18 cm<br />

Gelöscht:<br />

Formatiert: Schriftart:<br />

(Standard) Arial, Schriftartfarbe:<br />

Automatisch<br />

Gelöscht: Seit Ende 2007 sind<br />

drei erfolgreiche<br />

Interessenparteien R+V, IGBCE<br />

<strong>und</strong> BAVC vereint - R+V erwirbt<br />

die ChemiePensionsfonds AG<br />

zum 31.12.2007<br />

Seit 31.12.2007 gehört auch der ChemiePensionsfonds zur R+V Versicherungsgruppe.<br />

Formatiert: Rechts: -2,35 cm<br />

Der ChemiePensionsfonds wurde im Jahr 2002 durch die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien Formatiert: BAVC Rechts: <strong>und</strong> -2,18 IG cmBCE gegründet<br />

<strong>und</strong> als erster Pensionsfonds im Bereich der bAV zugelassen. Wo viele<br />

Der ChemiePensionsfonds mit seinem innovativen Konzept der Altersvorsorge gehört nun<br />

Formatiert:<br />

starke<br />

Schriftartfarbe:<br />

zu einer der größten deutschen Versicherungsgruppen. Damit wird auch weiterhin durch Partner ihre Kompetenzen<br />

eine hohe Fachkompetenz bündeln, entstehen die Betreuung leistungsstarke der Arbeitgeber Lösungen <strong>und</strong> ihrer für Mitarbeiter eine erfolgreiche in der Koreanisch Zukunft. Auf dieser Gr<strong>und</strong>-<br />

Automatisch, (Asiatisch)<br />

lage chemischen haben Industrie die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien sichergestellt. IG BCE <strong>und</strong> BAVC zusammen mit R+V das Formatiert: ChemieVersorgungswerk<br />

Rechts: -2 cm<br />

gegründet.<br />

Gelöscht: somit<br />

Für umfassende Beratung direkt vor Ort stehen in ganz Deutschland unsere Experten von<br />

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zugeschnitten. Expertenteam von Es Pension ist an Consult der Zeit, verfügt dem über Fachkräftemangel umfangreiche Praxiserfahrung aktiv entgegenzuwirken bei der Gelöscht: hohe Fachkompetenz<br />

<strong>und</strong> große Erfahrung<br />

<strong>und</strong> gleichzeitig<br />

<strong>und</strong><br />

Tarifmitarbeiter<br />

Beratung <strong>und</strong><br />

beim<br />

Betreuung<br />

Schließen<br />

von speziellen<br />

ihrer persönlichen<br />

Lösungen für<br />

Versorgungslücken<br />

die chemische Industrie.<br />

zu unterstützen<br />

Formatiert:<br />

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Gestaltung Die Entscheidung von <strong>Lebensarbeitszeit</strong> für den ChemiePensionsfonds <strong>und</strong> Altersteilzeit ist eine Entscheidung aufzuzeigen. für Das eine bietet das Gelöscht: ChemieVersorgungswerk<br />

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Telefax: 089 / 12 22 88-902<br />

Wie E-Mail: Sie uns info@chemiepensionsfonds.de<br />

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Telefon: 089 122288-250<br />

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E-Mail: info@chemiepensionsfonds.de<br />

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Die Entscheidung für die R+V ist eine Entscheidung für eine langfristige Partnerschaft<br />

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zuverlässigen Experten auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung. <br />

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Die Partner von BAVC <strong>und</strong> IG BCE<br />

HÖCHSTER PENSIONS BENEFITS SERVICES GMBH<br />

Unternehmen<br />

Die Höchster Pensions Benefits Services GmbH, kurz HPBS genannt, wurde am 1. Januar 2001 als<br />

Tochtergesellschaft der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG gegründet. Zu ihren K<strong>und</strong>en<br />

gehören sowohl große internationale Konzerne als auch mittelständische <strong>und</strong> kleine Unternehmen, vorwiegend aus<br />

der pharmazeutischen <strong>und</strong> der chemischen Industrie, zunehmend aber auch aus anderen Branchen.<br />

Die Aufgabenstellungen auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung <strong>und</strong> der sozialen Sicherung werden<br />

zunehmend komplexer <strong>und</strong> anspruchsvoller. Ziel der HPBS ist es den K<strong>und</strong>en maßgeschneiderte Antworten <strong>und</strong><br />

Lösungen unter Einbeziehung von arbeits-, steuer- <strong>und</strong> insolvenzrechtlichen, aber auch personalpolitischen<br />

Aspekten bieten zu können. Ebenso werden Unternehmen zeitnah, flexibel <strong>und</strong> kompetent in allen Fragen zu<br />

internationalen Bilanzierungsgr<strong>und</strong>sätzen <strong>und</strong> der Versicherungsmathematik beraten.<br />

Die HPBS betreut aktuell ca. 350 Unternehmen in verschiedenen Fragestellungen der sozialen Sicherung. Das<br />

verwaltete Pensionsrückstellungsvolumen beträgt über 3 Mrd. €. Für über 130 Gesellschaften werden<br />

Treuhandeinrichtungen mit Treuhandvermögen in Höhe von ca. 2,5 Mrd. € verwaltet.<br />

Die HPBS beteiligt sich aktiv an der politischen Weiterentwicklung der sozialen Sicherungssysteme <strong>und</strong><br />

insbesondere auch der Zeitwertkontenmodelle durch aktive Mitarbeit <strong>und</strong> Mitgliedschaft in Vereinigungen,<br />

Interessen- <strong>und</strong> Fachverbänden (u.a. Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba),<br />

Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten e.V. (AGZWK), Deutsche Aktuarvereinigung e.V.).<br />

Entwicklung, Umsetzung <strong>und</strong> Administration von Zeitwertkonten<br />

Die HPBS ist empfohlener Anbieter von BAVC <strong>und</strong> IG BCE für die Umsetzung <strong>und</strong> Verwaltung von Zeitwertkonten<br />

in der chemischen Industrie. Das von der HPBS entwickelte Zeitwertkontenmodell ist eine vielseitige <strong>und</strong> flexibel<br />

einsetzbare Lösung zur Insolvenzsicherung von Zeitwertkonten über eine doppelseitige Treuhand. Zusammen mit<br />

ihren Kooperationspartnern bietet die HPBS passgenaue unternehmensspezifische Kapitalanlagemöglichkeiten zu<br />

attraktiven Konditionen. Als Tochtergesellschaft einer seit über 120 Jahren im Bereich der chemischen Industrie<br />

agierenden Pensionskasse versteht sich die HPBS als langjähriger <strong>und</strong> unabhängiger Partner des Unternehmens,<br />

vom ersten Informationstermin über die Einrichtung des Zeitwertkontenmodells bis hin zur Verwaltung der<br />

Zeitwertkonten.<br />

Das Leistungsspektrum, welches HPBS nachhaltig anbietet sowie die Referenzen stellen sich wie folgt dar:<br />

Umfassende Erfahrungen aus über 40 umgesetzten Zeitwertkontenmodellen (Stand: Oktober 2008)<br />

Langjährige Erfahrungen mit K<strong>und</strong>en aus der chemischen Industrie<br />

Bestes Testergebnis im Öko-Test Arbeitszeitkonten (02/08) im Bereich Mittel- <strong>und</strong> Großbetriebe<br />

Kostenlose Präsentation zur Einführung in das Thema Zeitwertkonten<br />

Bereitstellung von Musterverträgen inkl. Muster-Betriebsvereinbarungen<br />

Projektbegleitende Beratung<br />

Beratung zu personalpolitisch sinnvollen Gestaltungen<br />

Unterstützung bei der gehaltsabrechnungstechnischen sowie buchhalterischen Implementierung<br />

Unterstützung bei Abstimmungen mit Steuerberatern / Wirtschaftsprüfern / Finanzämtern<br />

Mitarbeiter-Informationsveranstaltungen inkl. Hochrechnungen, Gruppen- <strong>und</strong> Einzelgespräche<br />

Administration der Mitarbeiterkonten<br />

Online-Kontenabfrage über das HPBS-Portal<br />

Kontaktdaten der HPBS bei Fragen sowie für weitergehende Informationen:<br />

Telefon: 069/305-39555<br />

Telefax: 069/305-83962<br />

e-mail: info@hpbs.hoechst.com<br />

homepage: www.hpbs.de


Die Partner von BAVC <strong>und</strong> IG BCE<br />

Fidelity wurde 1946 von Edward C. Johnson II. in den USA gegründet <strong>und</strong> befindet sich vollständig im Besitz der Familie<br />

Johnson <strong>und</strong> des Managements. Diese Kontinuität der Besitzerstruktur garantiert Stabilität <strong>und</strong> Unabhängigkeit.<br />

Heute sind wir eine der größten <strong>und</strong> erfolgreichsten Fondsgesellschaften weltweit, mit über 50.000 Mitarbeiterinnen<br />

<strong>und</strong> Mitarbeiter <strong>und</strong> einem verwalteten Vermögen von ca. 1.160 Milliarden Euro. In Deutschland ist Fidelity seit 1992<br />

aktiv, <strong>und</strong> beschäftigt in Kronberg im Taunus über 200 Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter.<br />

Investmentkompetenz<br />

Fidelity ist weltweit für seinen Investmentansatz bekannt: die gezielte <strong>und</strong> aktive Auswahl von Einzelwerten – bei<br />

Aktien <strong>und</strong> Anleihen gleichermaßen. Mit mehr als 1.000 Anlageexperten für Aktien <strong>und</strong> Renten weltweit, verfügen wir<br />

über eines der größten Investmentteams überhaupt. Mit diesen Teams decken wir 95 Prozent der Marktkapitalisierung<br />

aller Börsen ab <strong>und</strong> sind an allen Finanzplätzen der Welt präsent. Wer ein Fondsmanagement-Unternehmen auswählt,<br />

legt großen Wert auf Investmentkompetenz, umfassende Ressourcen <strong>und</strong> ein hohes Niveau beim K<strong>und</strong>enservice.<br />

Gesucht sind Unternehmen, welche die finanzielle Stärke <strong>und</strong> das Engagement mitbringen, ihre Erfolge Jahr für Jahr<br />

zu bestätigen. Diese Qualitäten zeichnen Fidelity aus. Unsere Erfolge sind nicht zufällig oder nur von kurzer Dauer. Die<br />

Gründe für die langfristige K<strong>und</strong>enzufriedenheit sind vielmehr tief in der Struktur <strong>und</strong> Philosophie unseres Unternehmens<br />

verwurzelt sowie in unserer Maxime, stets im Interesse unserer K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> deren Mitarbeiter zu handeln.<br />

Vorsorgekompetenz<br />

Weltweit zählt Fidelity nicht nur zu den größten <strong>und</strong> am meisten ausgezeichneten Vermögensverwaltern, sondern<br />

auch zu einem der erfolgreichsten <strong>und</strong> innovativsten Anbieter betrieblicher Vorsorgelösungen. Wir haben im Bereich<br />

die klare Organisationsstruktur ausgezeichnet. Weiterhin wurde Fidelity im Jahr 2008 als<br />

Pension Solutions weltweit über 25 Jahre Erfahrung, betreuen über 26.000 Firmenk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> sind mit 20% Marktanteil<br />

die klare Marktführer Fondsgesellschaft Organisationsstruktur im Bereich Deutschlands der betrieblichen ausgezeichnet. prämiert Vorsorge Weiterhin <strong>und</strong> in den vom USA. wurde Fachinformationsdienst In Großbritannien Fidelity im wurde Jahr Fidelity 2008 „Fuchs- im als Jahr 2007<br />

beste<br />

<strong>und</strong> 2008 als Anbieter des Jahres für betriebliche Vorsorgelösungen mit dem UK Pension Award ausgezeichnet. Der<br />

Briefe“ beste Fondsgesellschaft wurde unser Langzeitkontenangebot Deutschlands prämiert als <strong>und</strong> „uneingeschränkt vom Fachinformationsdienst empfehlenswert“ „Fuchs- *<br />

Geschäftsbereich Pension Solutions wurde in Deutschland in der ersten Hälfte des Jahres 2006 mit der Zielvorgabe<br />

bewertet. gegründet, Briefe“ wurde Unternehmen Diese unser Auszeichnungen innovative Langzeitkontenangebot Konzepte <strong>und</strong> für unabhängigen Langzeitkonten als „uneingeschränkt <strong>und</strong> Beurteilungen beitragsorientierte empfehlenswert“ spiegeln Direktzusagen unser anzubieten. *<br />

Fidelity Pension Solutions wurde im Dezember 2007 von der Ratingagentur Telos GmbH mit einem AAA- * für exzellenten<br />

Service, eine innovative <strong>und</strong> k<strong>und</strong>enfre<strong>und</strong>liche Kontenverwaltung sowie die klare Organisationsstruktur<br />

langfristiges bewertet. Diese Engagement Auszeichnungen im Bereich <strong>und</strong> der unabhängigen betrieblichen Vorsorgelösungen Beurteilungen spiegeln wider unser <strong>und</strong><br />

unterstreichen ausgezeichnet. langfristiges Weiterhin Engagement unser wurde Bestreben, im Fidelity Bereich sich im Jahr als der 2008 langfristiger betrieblichen als beste Fondsgesellschaft Partner Vorsorgelösungen für Deutschlands Unternehmen wider prämiert der <strong>und</strong> <strong>und</strong> vom<br />

chemischen<br />

Fachinformationsdienst unterstreichen Industrie unser „Fuchs-Briefe“<br />

zu Bestreben, positionieren.<br />

wurde sich CG09044<br />

unser als Langzeitkontenangebot langfristiger Partner als für „uneingeschränkt Unternehmen empfehlenswert“ der *<br />

bewertet. Diese Auszeichnungen <strong>und</strong> unabhängigen Beurteilungen spiegeln unser langfristiges Engagement im Bereich<br />

chemischen der betrieblichen Industrie Vorsorgelösungen zu positionieren. wider CG09044 <strong>und</strong> unterstreichen unser Bestreben, sich als langfristiger Partner für<br />

Unternehmen der chemischen Industrie zu positionieren. CG09044<br />

Morningstar F<strong>und</strong> Awards Germany:<br />

Morningstar F<strong>und</strong> Awards Germany:<br />

Feb. 2008 TELOS GmbH in Deutschland<br />

Feb. 2008 TELOS GmbH in Deutschland<br />

Best Morningstar F<strong>und</strong> Company F<strong>und</strong> Awards Germany Germany: 2008 2008<br />

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Für weitergehende Informationen erreichen Sie uns unter:<br />

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Telefon: 06173 509-3219<br />

E-Mail: zwk@fil.com<br />

Telefax: 06173 509-4219<br />

www.fidelityinstitutional.de


Notizen


Notizen


Notizen


Notizen


Die Partner von BAVC <strong>und</strong> IG BCE<br />

Höchster Pensions Benefits Services GmbH

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