Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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<strong>Tarifvertrag</strong><br />
<strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />
<strong>und</strong><br />
Demografie<br />
für die<br />
chemische Industrie<br />
in Deutschland<br />
mit Erläuterungen
Herausgeber:<br />
B<strong>und</strong>esarbeitgeberverband Chemie e. V.<br />
IG Bergbau, Chemie, Energie,<br />
VB 6, Tarifpolitik – Humanisierung – Finanzen<br />
Druck: BWH GmbH – Medien Kommunikation
<strong>Tarifvertrag</strong> »<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie«<br />
(TV Demo)<br />
Gemeinsame Erläuterungen<br />
Stand 27. September 2008
Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,<br />
liebe Kolleginnen <strong>und</strong> Kollegen,<br />
die Chemie-Sozialpartner haben mit dem <strong>Tarifvertrag</strong> »<strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />
<strong>und</strong> Demografie« wieder tarifpolitisches Neuland betreten. Mit der Chemieformel<br />
zum demografischen Wandel greifen BAVC <strong>und</strong> IG BCE die<br />
Herausforderungen der alternden Gesellschaft auf.<br />
Elemente der neuen Formel sind:<br />
• Durchführen einer Demografieanalyse<br />
• Maßnahmen zur alters-, alterns- <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitsgerechten Gestaltung<br />
der Arbeitsprozesse<br />
• Maßnahmen zur Qualifizierung während des gesamten Erwerbslebens<br />
• Maßnahmen der (Eigen-)Vorsorge <strong>und</strong> Nutzung flexibler Instrumente<br />
für gleitende Übergänge zwischen Bildungs-, Erwerbs- <strong>und</strong><br />
Ruhestandsphase.<br />
Zur praktischen Umsetzung stehen folgende Instrumente zur Wahl:<br />
• Langzeitkonten<br />
• Altersteilzeit<br />
• Teilrente<br />
• Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie<br />
• Tarifliche Altersvorsorge.<br />
Seit dem Tarifabschluss vom 16. April 2008 gestalten BAVC <strong>und</strong> IG BCE<br />
einzelne Instrumente weiter aus <strong>und</strong> haben u.a. auch diese Gemeinsamen<br />
Erläuterungen zum <strong>Tarifvertrag</strong> »<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie« als<br />
Umsetzungshilfe für die betriebliche Praxis entwickelt.<br />
Werner Bischoff,<br />
Mitglied des geschäftsführenden<br />
Hauptvorstands der<br />
Industriegewerkschaft<br />
Bergbau, Chemie, Energie<br />
Hans Paul Frey,<br />
Hauptgeschäftsführer<br />
B<strong>und</strong>esarbeitgeberverband<br />
Chemie e.V.<br />
3
Inhaltsverzeichnis:<br />
Präambel.................................................................................................... 7<br />
§ 1 Geltungsbereich............................................................................... 13<br />
§ 2 Demografieanalyse........................................................................... 15<br />
§ 3 Handlungsfelder <strong>und</strong> Maßnahmen................................................... 21<br />
§ 4 Arbeitsorganisation........................................................................... 27<br />
§ 5 Betriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung.................................................. 31<br />
§ 6 Qualifizierung.................................................................................... 37<br />
§ 7 Demografiefonds.............................................................................. 55<br />
§ 8 Langzeitkonten................................................................................. 63<br />
§ 9 Altersteilzeit...................................................................................... 83<br />
§ 10 Teilrente.......................................................................................... 107<br />
§ 11 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie (BUC)................... 109<br />
§ 12 Tarifliche Altersvorsorge................................................................. 117<br />
§ 13 Unterstützung durch die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien............................... 121<br />
§ 14 Schlussbestimmungen................................................................... 121<br />
5
Präambel<br />
Präambel<br />
Der demografische Wandel in Deutschland wird in den kommenden Jahren als<br />
neue Einflussgröße auf den wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen <strong>und</strong> die<br />
Beschäftigungssituation der Arbeitnehmer Auswirkungen haben. Indem sich die<br />
geburtenstarken Jahrgänge dem Rentenalter nähern, nimmt die Zahl der älteren<br />
Beschäftigten zu. Gleichzeitig wird sich die Anzahl junger Nachwuchskräfte allmählich<br />
verringern – eine Folge der gesunkenen Geburtenziffer.<br />
Die Auswirkungen des demografischen Wandels müssen gestaltet werden. Gemeinsame<br />
Intention <strong>und</strong> Aufgabe der Sozialpartner der chemischen Industrie ist<br />
es, durch zukunftsfähige Rahmenregelungen eine nachhaltige <strong>und</strong> vorausschauende<br />
Personalpolitik zu ermöglichen. Diese berücksichtigt zum einen die Bedürfnisse<br />
der Unternehmen nach veränderten Personalstrukturen sowie die Interessen<br />
der Beschäftigten nach alters- <strong>und</strong> leistungsgerechten Arbeitsbedingungen<br />
sowie flexiblen Übergangsformen in den Ruhestand. Bedarfsgerechte betriebliche<br />
Lösungen tragen dazu bei, unter den sich weiter wandelnden globalen Rahmenbedingungen<br />
einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit<br />
<strong>und</strong> damit der Arbeitsplätze zu leisten. Im Rahmen des gesamten Arbeitslebens<br />
des Arbeitnehmers soll dies durch verschiedene Instrumente ermöglicht werden.<br />
Zur Förderung einer nachhaltigen <strong>und</strong> vorausschauenden Personalpolitik in den<br />
Unternehmen der chemischen Industrie sind die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien deshalb<br />
übereingekommen, die anstehenden Herausforderungen aufzugreifen, um dadurch<br />
einen Beitrag zur langfristigen Wettbewerbssicherung zu leisten. Dabei beabsichtigen<br />
sie, durch diesen <strong>Tarifvertrag</strong> Anreize für eine längere Beschäftigung<br />
zu setzen. Die Elemente dieser »Chemieformel zum demografischen Wandel« sind<br />
im Wesentlichen:<br />
• Durchführung einer Demografieanalyse (Alters- <strong>und</strong> Qualifikationsstrukturen)<br />
• Maßnahmen zur alters- <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitsgerechten Gestaltung des Arbeitsprozesses<br />
mit dem Ziel der Verbesserung der Beschäftigungs- <strong>und</strong> Leistungsfähigkeit<br />
• Maßnahmen zur Qualifizierung während des gesamten Arbeitslebens<br />
• Maßnahmen der (Eigen-)Vorsorge <strong>und</strong> Nutzung verschiedener Instrumente für<br />
gleitende Übergänge zwischen Bildungs-, Arbeits- <strong>und</strong> Ruhestandsphase.<br />
Kommentierung:<br />
Ganzheitliche<br />
Betrachtung der<br />
<strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />
Dieser <strong>Tarifvertrag</strong> befasst sich mit zwei zentralen<br />
Themen, die Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer gleichermaßen<br />
angehen <strong>und</strong> interessieren müssen, der <strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />
<strong>und</strong> dem demografischen Wandel.<br />
Bisher messen unsere Tarifverträge die Arbeitszeit in<br />
St<strong>und</strong>en, Wochen <strong>und</strong> Monaten, die Betriebszugehörigkeit<br />
auch in Jahren. Das gesamte Arbeitsleben in<br />
7
Präambel<br />
Demografischer<br />
Wandel<br />
8<br />
den tarifvertraglichen Fokus zu nehmen, ist neu. Nach<br />
der gemeinsamen Auffassung beider <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />
macht die Betrachtung der <strong>Lebensarbeitszeit</strong>,<br />
also die Dauer der maximalen Beschäftigungskette,<br />
von der Ausbildung, über die Beschäftigung bis hin<br />
zum vorzeitigen oder regulären Ausscheiden, aus<br />
mehreren Gründen Sinn:<br />
Für den Arbeitgeber ist die Kenntnis der Struktur<br />
seiner Beschäftigten auch nach Alter <strong>und</strong> Qualifikation<br />
von entscheidender Bedeutung für die vorausschauende<br />
Personal- <strong>und</strong> Bildungsplanung. Er muss<br />
wissen, wie er den Personalstand durch Vorsorge<br />
(Ausbildung), Einsatz von geeigneten, ausgebildeten<br />
Fachkräften (Fort- <strong>und</strong> Weiterbildung) <strong>und</strong> Ersatz von<br />
Abgängen infolge Erreichens der verschiedenen gesetzlichen<br />
Altersgrenzen steuern kann. Deshalb sollte<br />
er alle Phasen des Arbeitslebens seiner Beschäftigten<br />
im Blick haben.<br />
Für den Arbeitnehmer ist die individuelle Lebensplanung<br />
zunehmend von Bedeutung. Ihm geht es nicht<br />
nur um die eigene Beschäftigungsfähigkeit, die er<br />
durch Ausbildung <strong>und</strong> Fort- <strong>und</strong> Weiterbildung in<br />
Form des lebenslangen Lernens erwerben, erhalten<br />
<strong>und</strong> verbessern kann. Vielmehr spielen auch so zentrale<br />
Fragen wie die Vereinbarkeit von Familie <strong>und</strong><br />
Beruf, Kindererziehung, Pflege von Angehörigen <strong>und</strong><br />
die bestmögliche Vorsorge für das Alter eine wichtige<br />
Rolle. Auch die alterns- <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitsgerechte<br />
Gestaltung der Arbeit <strong>und</strong> die Förderung der eigenen<br />
Ges<strong>und</strong>heit sind wesentliche Faktoren für ein erfolgreiches,<br />
langes Arbeitsleben.<br />
Die Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre wird<br />
in Deutschland <strong>und</strong> vielen anderen Industriestaaten<br />
durch ein neuartiges Zusammenspiel zweier Tendenzen<br />
geprägt: Die Geburtenziffern gehen zurück<br />
<strong>und</strong> die Menschen leben länger mit der Folge, dass<br />
wir immer älter werden. Wenn die Geburtenziffern unter<br />
die Sterbeziffern sinken, schrumpft die Bevölkerung.<br />
Dieses Zusammenspiel zweier Phänomene wird<br />
als demografischer Wandel bezeichnet. Er trifft den<br />
Arbeitsmarkt <strong>und</strong> die Systeme der sozialen Sicherheit,<br />
vor allem die Kranken- <strong>und</strong> Rentenversicherung,<br />
besonders.
Präambel<br />
Chemieformel zum<br />
demografischen<br />
Wandel<br />
Was bedeutet das für Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer ?<br />
Beide müssen die Auswirkungen dieses kurz- <strong>und</strong><br />
mittelfristig nicht zu beeinflussenden Prozesses erkennen.<br />
Deshalb ist die zeitlich erste Maßnahme,<br />
die der <strong>Tarifvertrag</strong> vorsieht, die Demografieanalyse.<br />
Keiner kann den demografischen Wandel bestreiten<br />
oder aufhalten. Er sollte aber auch nicht dramatisiert<br />
werden.<br />
Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien selbst haben ausdrücklich<br />
erklärt, dass sie den demografischen Wandel in seinen<br />
Auswirkungen für Unternehmen <strong>und</strong> Beschäftigte<br />
gestalten wollen, um daraus Chancen zu machen <strong>und</strong><br />
Risiken minimieren zu können.<br />
Für die Gestaltung haben die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien die<br />
sogenannte Chemieformel zum demografischen<br />
Wandel entwickelt, die in der Präambel kurz zusammengefasst<br />
beschrieben wird. Die ausführlichen Erläuterungen<br />
der dort erwähnten Maßnahmen <strong>und</strong><br />
Instrumente finden sich in den entsprechenden Paragraphen<br />
wieder.<br />
Zum besseren Verständnis dieser chemiespezifischen<br />
Vorgehensweise sollen hier nur folgende allgemeine<br />
Hinweise gegeben werden:<br />
Die Chemie-Sozialpartner haben sich nicht erst im<br />
Jahr 2008 mit den Herausforderungen des demografischen<br />
Wandels beschäftigt, sondern frühzeitig auf<br />
die Analysen aus Wissenschaft <strong>und</strong> Politik reagiert. So<br />
hat die EU-Kommission schon im Jahr 1994 in ihrem<br />
Weißbuch zur Europäischen Sozialpolitik erkannt, dass<br />
»die Globalisierung des Handels <strong>und</strong> der Produktion,<br />
die weitreichenden Folgen neuer Technologien für die<br />
Arbeitswelt, die Gesellschaft <strong>und</strong> den einzelnen Bürger,<br />
die Schwerpunktverlagerung der Alterspyramide<br />
nach oben (!) <strong>und</strong> die anhaltend hohen Arbeitslosenquoten<br />
zusammengenommen zu nie dagewesenen<br />
Belastungen für das wirtschaftliche <strong>und</strong> soziale Gefüge<br />
aller Mitgliedsstaaten« geführt hat. Europa benötige<br />
ein Rezept zur Bewältigung dieses Wandels.<br />
BAVC <strong>und</strong> IG BCE haben auf diese beschriebenen<br />
Herausforderungen mit einer beachtlichen Flexibilisierung<br />
ihrer Tarifverträge reagiert <strong>und</strong> insbesondere die<br />
Themen zusätzliche Altersvorsorge (1998, erweitert<br />
2002 <strong>und</strong> 2005) <strong>und</strong> Qualifizierung (2003) aufgegrif-<br />
9
Präambel<br />
10<br />
fen, aber auch Tarifoptionen zur erfolgsabhängigen<br />
Gestaltung der Jahresleistung (2002) <strong>und</strong> zur Einführung<br />
von Langzeitkonten (2003) geschaffen.<br />
Seit 2005 haben die Chemie-Sozialpartner sich intensiver<br />
mit den Auswirkungen des demografischen<br />
Wandels in einer großen Sozialpartner-Fachtagung<br />
beschäftigt <strong>und</strong> gemeinsame Empfehlungen für die<br />
Unternehmen <strong>und</strong> Arbeitnehmervertreter herausgegeben.<br />
Diese beiderseitige Annäherung an ein<br />
schwieriges Thema mit Augenmaß hat wesentlich<br />
zur Versachlichung der betrieblichen Diskussion <strong>und</strong><br />
sorgfältigen Vorbereitung auf diesen <strong>Tarifvertrag</strong> beigetragen.<br />
Prägende äußere Anlässe waren auch die<br />
gesetzgeberischen Entscheidungen zum Umsteuern<br />
in der Altersteilzeitfrage <strong>und</strong> zur gesetzlichen Rente<br />
mit 67, die mit der bisherigen Frühverrentungspraxis<br />
<strong>und</strong> dem Wunsch vieler Arbeitnehmer nach flexiblen<br />
Übergängen in den Ruhestand einerseits <strong>und</strong> den<br />
sich immer stärker abzeichnenden Engpässen <strong>und</strong><br />
zukünftig befürchteten Mangel auf dem Fachkräftearbeitsmarkt<br />
andererseits in Einklang gebracht werden<br />
mussten.<br />
Daher verstehen beide <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien den Abschluss<br />
dieses in vieler Hinsicht neuartigen <strong>Tarifvertrag</strong>es<br />
zum einen als logische Zusammenfassung <strong>und</strong><br />
Komplettierung ihrer bisherigen tarifpolitischen Arbeit<br />
<strong>und</strong> zum anderen als Signal an ihre Mitglieder zum<br />
gemeinsamen Umdenken <strong>und</strong> Umsteuern in der Personal-<br />
<strong>und</strong> Sozialpolitik. In Zukunft wird es in den Unternehmen<br />
<strong>und</strong> Betrieben der chemischen Industrie<br />
darum gehen müssen, mehr Anreize für ein längeres<br />
Arbeitsleben zu geben.<br />
Das demografische Risiko ist je nach Region unterschiedlich,<br />
wobei die Alterung der Bevölkerung eine<br />
globale <strong>und</strong> die Schrumpfung eine lokale Erscheinung<br />
darstellt. Schon in wenigen Jahren kann eine Personalüberhangsituation<br />
in eine Personalmangelsituation<br />
umschlagen. Deshalb hat das Thema demografischer<br />
Wandel für die Innovations- <strong>und</strong> Wettbewerbsfähigkeit<br />
der Unternehmen <strong>und</strong> somit auch für ihre Personalarbeit<br />
eine herausragende strategische Bedeutung.<br />
Flexible, maßgeschneiderte Lösungen für die Betriebe<br />
zu finden, die von allen mitgetragen <strong>und</strong>
Präambel<br />
verstanden werden können, wird aus Sicht der<br />
<strong>Tarifvertrag</strong>sparteien durch die Schaffung eines betrieblichen<br />
Demografiefonds unterstützt, der eine<br />
Auswahl von Instrumenten zur gezielten betrieblichen<br />
Umsetzung ermöglichen soll. Neben bereits<br />
etablierten Instrumenten wie Altersteilzeit <strong>und</strong> tariflicher<br />
Altersvorsorge werden die Langzeitkonten durch<br />
die chemietypische Konstruktion der Auffangregelung<br />
<strong>und</strong> ein Standardmodell für kleine <strong>und</strong> mittlere Unternehmen<br />
in der Verbreitung gefördert. Völlig neu ist das<br />
Angebot einer kollektiven Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
Chemie, die das Risiko der Invalidität<br />
während des Arbeitslebens absichern helfen soll.<br />
Schließlich kann die thematische Zusammenfassung<br />
bisher an verschiedenen Stellen in unterschiedlichen<br />
Tarifverträgen geregelter Materien, die die Themen der<br />
<strong>Lebensarbeitszeit</strong> einerseits <strong>und</strong> den demografischen<br />
Wandel andererseits betreffen, für das Verständnis<br />
<strong>und</strong> die Lesbarkeit eine Hilfe für die Praxis sein.<br />
11
§ 1 Geltungsbereich<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
Der <strong>Tarifvertrag</strong> gilt<br />
1. r ä u m l i c h:<br />
für die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland,<br />
2. p e r s ö n l i c h:<br />
für die den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien angehörenden Mitglieder, nämlich Arbeitgeber<br />
<strong>und</strong> in deren Betrieben tätige Arbeitnehmer, nicht aber für Arbeitnehmer,<br />
deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt als die höchste tarifliche<br />
Beschäftigungsgruppe verlangt <strong>und</strong> deren Entgelt <strong>und</strong> allgemeine Arbeitsbedingungen<br />
im Ganzen gesehen die tariflichen Mindestbestimmungen überschreiten,<br />
wenn sie durch Einzelvertrag aus dem Geltungsbereich des <strong>Tarifvertrag</strong>es<br />
unter Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß §§ 99 ff. BetrVG<br />
herausgenommen worden sind,<br />
3. f a c h l i c h:<br />
für den jeweiligen manteltarifvertraglichen Geltungsbereich.<br />
Kommentierung:<br />
Räumlicher<br />
Geltungsbereich<br />
(Ziffer 1)<br />
Persönlicher<br />
Geltungsbereich<br />
(Ziffer 2)<br />
Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf die<br />
gesamte B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.<br />
Der persönliche Geltungsbereich erfasst die Arbeitnehmer,<br />
die unter den persönlichen Geltungsbereich<br />
des Manteltarifvertrages fallen.<br />
Der <strong>Tarifvertrag</strong> gilt für Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer,<br />
die Mitglied einer der <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien sind.<br />
Arbeitnehmer ist, wer aufgr<strong>und</strong> eines Arbeitsverhältnisses<br />
in abhängiger Beschäftigung zur Dienstleistung<br />
verpflichtet ist. Für die Einbezogenheit in den tariflichen<br />
Geltungsbereich kommt es nicht darauf an, ob<br />
der Arbeitnehmer voll- oder teilzeitbeschäftigt ist oder<br />
in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis<br />
tätig wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob die<br />
Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des Betriebes verrichtet<br />
wird. Dementsprechend sind Außendienstmitarbeiter<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich vom <strong>Tarifvertrag</strong> erfasst.<br />
Nicht vom <strong>Tarifvertrag</strong> erfasst werden AT-Angestellte,<br />
leitende Angestellte sowie naturwissenschaftlich <strong>und</strong><br />
technisch gebildete Angestellte, die unter den persönlichen<br />
Geltungsbereich des MTV für akademisch gebildete<br />
Angestellte in der chemischen Industrie fallen.<br />
Mit dem Verweis auf die Mitbestimmungsrechte des<br />
Betriebsrats nach §§ 99 ff. BetrVG wird kein eigen-<br />
13
§ 1 Geltungsbereich<br />
Fachlicher<br />
Geltungsbereich<br />
(Ziffer 3)<br />
ständiger tariflicher Mitbestimmungstatbestand geschaffen.<br />
Der <strong>Tarifvertrag</strong> enthält insofern eine lediglich<br />
deklaratorische Bestimmung, die dem Umstand<br />
Rechnung trägt, dass Mitbestimmungsrechte in personellen<br />
Angelegenheiten nicht tarifvertraglich erweitert<br />
werden können.<br />
Beim fachlichen Geltungsbereich wird auf den jeweiligen<br />
Manteltarifvertrag verwiesen, also den Manteltarifvertrag<br />
für die alten B<strong>und</strong>esländer einschließlich<br />
Berlin (West) <strong>und</strong> den Manteltarifvertrag für die chemische<br />
Industrie in den neuen B<strong>und</strong>esländern <strong>und</strong><br />
Berlin (Ost). Der fachliche Geltungsbereich der beiden<br />
Manteltarifverträge ist identisch.<br />
In den jeweiligen Manteltarifverträgen wird sichergestellt,<br />
dass jedes Unternehmen vom fachlichen<br />
Geltungsbereich des MTV erfasst wird, das einem<br />
Arbeitgeberverband als Mitglied angehört. Welche<br />
Unternehmen <strong>und</strong> Betriebe die Mitgliedschaft eines<br />
Arbeitgeberverbandes erwerben können, richtet sich<br />
im Einzelnen nach der Satzung des jeweiligen Arbeitgeberverbandes.<br />
14
§ 2 Demografieanalyse<br />
§ 2 Demografieanalyse<br />
Die demografiebedingten Herausforderungen für Unternehmen <strong>und</strong> Beschäftigte<br />
können je nach Geschäftsfeldern, technologischer Entwicklung, regionalem Umfeld<br />
sowie der gegenwärtigen Zusammensetzung der Belegschaft unterschiedlich<br />
sein.<br />
Die Demografieanalyse umfasst die Klärung der personalpolitischen Ausgangssituation<br />
im Unternehmen <strong>und</strong> die Ist-Analyse der Altersstruktur unter Berücksichtigung<br />
der vorhandenen Qualifikations- <strong>und</strong> Funktionsstruktur. Je nach Unternehmensgröße<br />
<strong>und</strong> Organisationsstruktur empfiehlt es sich, verschiedene<br />
Betrachtungsebenen heranzuziehen (z. B. Standorte, Unternehmens- oder Funktionsbereiche,<br />
Abteilungen usw.).<br />
Die Demografieanalyse ist spätestens bis zum 31. Dezember 2009 unter Berücksichtigung<br />
der Beteiligungsrechte des Betriebsrates zu erstellen, es sei denn, es<br />
liegt bereits eine Demografieanalyse im Sinne des <strong>Tarifvertrag</strong>es vor.<br />
Eine Fortschreibung der Analyse soll in Abstimmung zwischen den Betriebsparteien<br />
vorgenommen werden.<br />
Kommentierung:<br />
Unterschiedliche<br />
Herausforde<br />
rungen<br />
Ziele der<br />
Demografie analyse<br />
Vom Altern <strong>und</strong> Schrumpfen der Bevölkerung werden<br />
alle Unternehmen in der einen oder anderen Form betroffen<br />
sein. Die Chemiebranche zeichnet sich durch<br />
eine Vielfalt an verschiedenen Geschäftsfeldern, Produkten<br />
<strong>und</strong> Produktionstechnologien aus. Unterschiede<br />
gibt es auch im Hinblick auf die Eigentümerverhältnisse,<br />
die Unternehmensgröße, die geografische Lage<br />
sowie die Art <strong>und</strong> Zusammensetzung der gegenwärtigen<br />
Belegschaft.<br />
Vor dem Hintergr<strong>und</strong> dieser Verschiedenheit können<br />
sich die Auswirkungen der demografischen Veränderungen<br />
auf die Unternehmen nach Zeitpunkt, Art <strong>und</strong><br />
Umfang entsprechend unterscheiden. Spezifische<br />
Hinweise auf die demografiebedingten Herausforderungen<br />
liefern somit erst die Ergebnisse einer unternehmensindividuellen<br />
Demografieanalyse.<br />
Die Ergebnisse der Demografieanalyse sollen den Verantwortlichen<br />
im Unternehmen Hinweise geben, welche<br />
demografiebedingten Veränderungen hinsichtlich<br />
der vorhandenen Personalstruktur zu erwarten sind<br />
<strong>und</strong> welche quantitativen <strong>und</strong> qualitativen Risiken daraus<br />
resultieren können (z. B. Deckung des Personalbedarfs,<br />
Produktivität, Arbeitsfähigkeit, Innovationsfähigkeit).<br />
In erster Linie geht es hierbei um Fragen der<br />
15
§ 2 Demografieanalyse<br />
Umfang der<br />
tarifvertraglichen<br />
Demografieanalyse<br />
16<br />
Alterung in der Belegschaft sowie um Fragen ausreichender<br />
Personalkapazitäten.<br />
Auf dieser Gr<strong>und</strong>lage kann untersucht werden, welcher<br />
personalpolitische Handlungsbedarf aus den<br />
Analyse-Ergebnissen abgeleitet <strong>und</strong> mit welchen<br />
Maßnahmen <strong>und</strong> Instrumenten diesem begegnet werden<br />
kann (siehe § 3).<br />
Zusätzlich können die Ergebnisse der Demografieanalyse<br />
die Betriebsparteien bei der Entscheidungsfindung<br />
über die Ausgestaltung des betrieblichen<br />
Demografiefonds (§ 7) mittels einer freiwilligen Betriebsvereinbarung<br />
unterstützen. Um diesen Vorteil<br />
nutzen zu können, empfiehlt es sich, zunächst die Demografieanalyse<br />
durchzuführen <strong>und</strong> im Anschluss die<br />
Ausgestaltung des Demografiefonds zu behandeln.<br />
Organisatorischer <strong>und</strong> rechtlicher Anknüpfungspunkt<br />
für die Demografieanalyse ist das Unternehmen. Dies<br />
trägt der Tatsache Rechnung, dass in der Regel eine<br />
unternehmenseinheitliche Personalpolitik betrieben<br />
wird. Zuständiger Ansprechpartner für die Demografieanalyse<br />
wird daher in der Regel der Gesamtbetriebsrat<br />
sein.<br />
Gegenstand der tarifvertraglich vereinbarten Demografieanalyse<br />
sind:<br />
• Die Auswertung der Altersverteilung aller Beschäftigten<br />
im Unternehmen (= Ist-Analyse der Altersstruktur).<br />
• Die Berücksichtigung der Qualifikationsstruktur<br />
<strong>und</strong> der Funk tionsstruktur.<br />
• Die Betrachtung der personalpolitischen Ausgangslage.<br />
• Um strukturelle Besonderheiten besser erkennen<br />
zu können, sollte geprüft werden, ob verschiedene<br />
Betrachtungsebenen (z. B. Standorte, Unternehmens-<br />
oder Funktionsbereiche, Abteilungen usw.)<br />
herangezogen werden sollen. Aussagekräftige <strong>und</strong><br />
relevante Ergebnisse lassen sich dabei jedoch allein<br />
aus »sinnvollen Sortierungen« gewinnen.<br />
Diese gr<strong>und</strong>legenden Komponenten zur Erfassung<br />
<strong>und</strong> Darstellung der aktuellen Personalstruktur ermöglichen<br />
Hinweise auf den zukünftigen demografiebedingten<br />
Handlungsbedarf im Unternehmen.
§ 2 Demografieanalyse<br />
Durchführung der<br />
tarifvertraglichen<br />
Demografieanalyse<br />
Zur Erfassung der aktuellen Personalstruktur im Unternehmen<br />
können typischerweise folgende Daten<br />
herangezogen werden:<br />
• Altersverteilung der Beschäftigten, ggf. auch nach<br />
Geschlecht, Durchschnittsalter im Gesamtunternehmen,<br />
nach Standorten, Unternehmens- <strong>und</strong><br />
Funktionsbereichen, Abteilungen usw.<br />
• Qualifikationsstruktur im Unternehmen (z. B.<br />
Hochschulabschluss, Fortbildungsabschluss, mit<br />
Berufsausbildung, ohne Berufsausbildung, Auszubildende),<br />
d.h. zusammengefasste / aggregierte<br />
Betrachtung der formalen Ausbildung der Mitarbeiter<br />
bzw. von Mitarbeitergruppen.<br />
• Funktionsstruktur im Unternehmen (z. B. Produktion<br />
/ Labor / Verwaltung / Vertrieb / Logistik usw.,<br />
spezielle Job-Familien, Führungskräfte).<br />
• Erfassung weiterer personalwirtschaftlich relevanter<br />
Daten zur Einschätzung der personalpolitischen<br />
Ausgangslage: z. B. Krankenstand, Fluktuation,<br />
Rekrutierungserfolge, Ausbildungsquote, Quoten<br />
zu Teilzeit, Altersteilzeit, vorzeitigem Ruhestand.<br />
• Vergleichsdaten für den eigenen Betrieb: z. B.<br />
Branchendaten zur Altersverteilung <strong>und</strong> Durchschnittsalter,<br />
Ges<strong>und</strong>heit usw.<br />
Die zutreffenden Kriterien für die »richtige Sortierung«<br />
der Daten müssen immer nach der jeweiligen Unternehmenssituation<br />
festgelegt werden. Für die Datenaufbereitung<br />
sollten die Personaldaten herangezogen<br />
werden, die bereits in der bestehenden Personalstatistik<br />
vorhanden sind bzw. Kennzahlen aus bereits existierenden<br />
Reports, z. B. Krankenstandsbericht. Dies<br />
reduziert den Aufwand <strong>und</strong> erleichtert die Interpretation<br />
der Ergebnisse, denn Begrifflichkeiten, Kennzahlen<br />
usw. sind bereits bekannt.<br />
Die anschließende Aufbereitung <strong>und</strong> Darstellung (Tabellen,<br />
Grafiken) der Daten soll die Auswertung <strong>und</strong><br />
Interpretation erleichtern, sie dient also als Mittel zum<br />
Zweck. Nicht alles was technisch <strong>und</strong> grafisch möglich<br />
ist, ist dabei auch sinnvoll. Auch hier gilt es, sich<br />
auf das Wesentliche zu konzentrieren.<br />
Um die für ein spezielles Unternehmen zutreffenden<br />
Auswertungen durchzuführen <strong>und</strong> den Überblick zu<br />
17
§ 2 Demografieanalyse<br />
Mögliche zusätzliche<br />
Bestandteile<br />
einer Demografieanalyse,<br />
die über<br />
den tarifvertraglichen<br />
Umfang<br />
hinausgehen<br />
Ergebnisse der<br />
Demografieanalyse<br />
18<br />
behalten, sollten deshalb von den Verantwortlichen<br />
vor dem Projektstart die relevanten Fragestellungen<br />
benannt <strong>und</strong> die einzelnen Vorgehensschritte festgelegt<br />
werden.<br />
Zusätzliche Erkenntnisse werden ermöglicht durch<br />
eine Prognose der weiteren Entwicklung der Personalstruktur<br />
in den kommenden Jahren (Simulation).<br />
Dieser Verfahrensschritt erfolgt auf freiwilliger Basis<br />
durch den Arbeitgeber <strong>und</strong> geht über die tarifvertraglich<br />
verpflichtenden Komponenten der Demografieanalyse<br />
hinaus.<br />
Auf der Gr<strong>und</strong>lage bisheriger Erfahrungen <strong>und</strong> aktueller<br />
Planungen werden zum Zwecke der Simulation<br />
entsprechende Annahmen zur weiteren Geschäftsentwicklung<br />
<strong>und</strong> zum zukünftigen Beschäftigungsverlauf<br />
im Unternehmen getroffen. Auch hierbei gilt: plausible<br />
Zukunftsszenarien können bereits wichtige Hinweise<br />
liefern; es müssen keine komplexen Vorhersagemodelle<br />
entwickelt werden.<br />
Der einfachste Weg der Simulation ist zunächst, die<br />
aktuelle Altersverteilung um z. B. 5, 10 oder 15 Jahre<br />
fortzuschreiben. Erhöht wird die Aussagekraft jedoch,<br />
wenn<br />
• zusätzliche Rahmendaten in die Prognose einfließen<br />
(z. B. planmäßiger Ersatzbedarf durch Renteneintritt,<br />
Fluktuationsraten, Ausbildungs- <strong>und</strong> Übernahmequoten,<br />
externe Einstellungen, Ausweitung<br />
der <strong>Lebensarbeitszeit</strong>) <strong>und</strong><br />
• Annahmen über die weitere Geschäfts- <strong>und</strong> damit<br />
auch Beschäftigungsentwicklung einfließen (z. B.<br />
Planungen neuer Produktionskapazitäten in 3 Jahren<br />
<strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>ener Beschäftigungsaufbau)<br />
<strong>und</strong><br />
• verschiedene Szenarien mit unterschiedlichen<br />
Entwicklungspfaden durchgespielt werden, z. B.<br />
»Wachstum vs. Schrumpfen« oder »befriedigende<br />
Nachwuchssicherung / Mangelerscheinungen in<br />
Teilsegmenten / breiter Fachkräftemangel« u.ä.<br />
Auf der Gr<strong>und</strong>lage der in der Demografieanalyse ermittelten<br />
Daten zur Personalstruktur werden die personalpolitischen<br />
Herausforderungen für die Zukunft<br />
untersucht. Auch hier kann es sinnvoll sein, verschie-
§ 2 Demografieanalyse<br />
Frist bis zum<br />
31.12.2009<br />
Beteiligung des<br />
Betriebsrats<br />
Anerkennung<br />
bereits vorliegender<br />
Analyse<br />
dene Stufen der Betrachtungstiefe heranzuziehen<br />
(z. B. Gesamtunternehmen, Bereiche, Abteilungen).<br />
Weitere Erläuterungen zu diesem Verfahrensschritt<br />
finden sich auch im Abschnitt zum § 3 »Handlungsfelder<br />
<strong>und</strong> Maßnahmen«.<br />
Der <strong>Tarifvertrag</strong> sieht vor, dass die Demografieanalyse<br />
unter Berücksich tigung der Beteiligungsrechte des<br />
Betriebsrates bis spätestens zum 31. Dezember 2009<br />
abgeschlossen sein muss. Bis zu diesem Zeitpunkt<br />
müssen die Daten zur Personalstruktur im vorne beschriebenen<br />
Sinne erfasst <strong>und</strong> aufbereitet sein, damit<br />
der Arbeitgeber im Anschluss mit dem Betriebsrat<br />
über den möglichen personalpolitischen Handlungsbedarf<br />
<strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen Maßnahmen beraten<br />
kann.<br />
Der in § 7 dieses <strong>Tarifvertrag</strong>es geregelte Demografiefonds<br />
ist ebenfalls mit einer Frist bis zum 31. Dezember<br />
2009 verknüpft. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt<br />
keine Einigung (freiwillige Betriebsvereinbarung) über<br />
die Verwendung des Demografiebetrags zwischen Arbeitgeber<br />
<strong>und</strong> Betriebsrat erfolgt ist, dann greift die in<br />
§ 7 ausgeführte tarifvertragliche Auffangregelung.<br />
Die beiden §§ 2 <strong>und</strong> 7 dieses <strong>Tarifvertrag</strong>s sind rechtlich<br />
nicht miteinander verb<strong>und</strong>en. Damit aber die Betriebsparteien<br />
bei der Entscheidungsfindung über die<br />
Ausgestaltung des Demografiefonds auch die Ergebnisse<br />
der Demografieanalyse heranziehen können,<br />
empfiehlt es sich, zunächst die Demografieanalyse<br />
durchzuführen <strong>und</strong> im Anschluss die Gestaltung des<br />
Demografiefonds zu behandeln. Entsprechend frühzeitig<br />
sollte mit der Durchführung der Demografieanalyse<br />
begonnen werden. Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />
empfehlen, dass eine Demografieanalyse bis zum<br />
30. September 2009 erstellt werden sollte.<br />
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates im Zusammenhang<br />
mit der Durchführung der Demografieanalyse<br />
werden durch diesen <strong>Tarifvertrag</strong> weder ausgeweitet<br />
noch eingeschränkt.<br />
Viele Firmen in der chemischen Industrie beschäftigen<br />
sich schon seit einiger Zeit mit den Herausforderungen<br />
der demografischen Entwicklung für ihre Unternehmens-<br />
<strong>und</strong> Beschäftigungspolitik.<br />
19
§ 2 Demografieanalyse<br />
Fortschreibung der<br />
Analyse<br />
Soweit in diesen Unternehmen unabhängig von der<br />
konkreten Bezeichnung (z. B. auch Altersstrukturanalyse<br />
u.ä.) eine Analyse in vergleichbarem Umfang wie<br />
bei der vorne beschriebenen tarifvertraglichen Demografieanalyse<br />
bereits erfolgt ist, <strong>und</strong> wenn die Ergebnisse<br />
für die Beratung des demografiebedingten<br />
personalpolitischen Handlungsbedarfs herangezogen<br />
werden, dann muss keine erneute Demografieanalyse<br />
mit Fristsetzung bis zum 31.12.2009 vorgenommen<br />
werden.<br />
Auch für diese Unternehmen gilt jedoch, dass die<br />
Analyse in Abstimmung zwischen den Betriebsparteien<br />
fortgeschrieben werden soll (siehe nächster Abschnitt).<br />
Im Rahmen der Demografieanalyse wird eine Momentaufnahme<br />
der Personalstruktur vorgenommen.<br />
Zusätzlich können auch zukünftige Entwicklungen<br />
prognostiziert werden. Auf dieser Gr<strong>und</strong>lage werden<br />
demografieorientierte personalpolitische Maßnahmen<br />
initiiert <strong>und</strong> umgesetzt.<br />
Um einen Abgleich zwischen erwarteten <strong>und</strong> tatsächlichen<br />
Entwicklungen durchführen zu können <strong>und</strong> um<br />
die mittelfristige Wirksamkeit von Maßnahmen besser<br />
einschätzen zu können, soll die Demografieanalyse<br />
fortgeschrieben, d.h. aktualisiert werden.<br />
Die Betriebsparteien müssen sich in Abhängigkeit der<br />
unternehmensspezifischen Situation (z. B. stabile Unternehmenssituation<br />
oder bedeutsame Umstrukturierung)<br />
über Zeitraum <strong>und</strong> Umfang der Fortschreibung<br />
verständigen. Ein fester Rhythmus wird durch den<br />
<strong>Tarifvertrag</strong> nicht vorgegeben. Aus personalpolitischer<br />
Sicht kann jedoch ein Richtwert von 3 bis 5 Jahren als<br />
sinnvoll angesehen werden.<br />
20
§ 3 Handlungsfelder <strong>und</strong> Maßnahmen<br />
§ 3 Handlungsfelder <strong>und</strong> Maßnahmen<br />
Auf der Gr<strong>und</strong>lage der im Rahmen der Demografieanalyse ermittelten Daten berät<br />
der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat, in welchem Ausmaß <strong>und</strong> zu welchem Zeitpunkt<br />
personalpolitischer Handlungsbedarf besteht <strong>und</strong> welche Maßnahmen ergriffen<br />
werden sollen.<br />
Dazu können insbesondere gehören:<br />
• Information der Arbeitnehmer über die demografiebedingten Herausforderungen<br />
im Unternehmen<br />
• Etablierung einer alters- <strong>und</strong> alternsgerechten Arbeitsgestaltung <strong>und</strong> Arbeitsorganisation<br />
• Förderung der altersgerechten Arbeitszeitflexibilität durch Weiterentwicklung<br />
der betrieblichen Arbeitszeitmodelle<br />
• Stärkung der betrieblichen Ges<strong>und</strong>heitsförderung <strong>und</strong> des ges<strong>und</strong>heitsgerechten<br />
Verhaltens der Beschäftigten<br />
• Förderung <strong>und</strong> Forderung einer kontinuierlichen beruflichen Qualifizierung,<br />
um die Fähigkeiten <strong>und</strong> Kompetenzen der Arbeitnehmer zu erhalten <strong>und</strong> zu<br />
aktualisieren<br />
• Sicherung des Erfahrungs- <strong>und</strong> Wissenstransfers im Unternehmen<br />
• Fortentwicklung von Instrumenten zur Nachwuchssicherung <strong>und</strong> Bindung der<br />
Arbeitnehmer <strong>und</strong> Ausgebildeten an das Unternehmen<br />
• Umsetzung einer familienbewussten Personalpolitik zur Förderung der Vereinbarkeit<br />
von Beruf <strong>und</strong> Familie.<br />
Kommentierung:<br />
Beratung über die<br />
Ergebnisse<br />
Handlungsfelder<br />
<strong>und</strong> Maßnahmen<br />
Auf der Gr<strong>und</strong>lage der im Rahmen der Demografieanalyse<br />
ermittelten Daten berät der Arbeitgeber mit<br />
dem Betriebsrat, in welchem Ausmaß <strong>und</strong> zu welchem<br />
Zeitpunkt personalpolitischer Handlungsbedarf<br />
besteht <strong>und</strong> welche Maßnahmen ergriffen werden sollen.<br />
In der Personalpraxis gibt es typische Handlungsfelder,<br />
die im Zusammenhang mit demografiebedingten<br />
Fragestellungen in Betracht kommen. Wesentliche<br />
Themenschwerpunkte werden im <strong>Tarifvertrag</strong> exemplarisch<br />
genannt. Nicht jedes dieser Handlungsfelder<br />
muss auch tatsächlich in jedem Unternehmen relevant<br />
oder dringlich sein. Je nach Unternehmenssituation<br />
können auch weitere im <strong>Tarifvertrag</strong> nicht genannte<br />
Schwerpunkte hinzukommen.<br />
Nachdem die Handlungsfelder identifiziert <strong>und</strong> priorisiert<br />
sind, geht es darum, diese in ein Gesamtkonzept<br />
21
§ 3 Handlungsfelder <strong>und</strong> Maßnahmen<br />
Information/<br />
Sensibilisierung<br />
Alters- <strong>und</strong><br />
alternsgerechte<br />
Arbeitsgestaltung<br />
<strong>und</strong> Arbeitsorganisation<br />
22<br />
zum Erhalt der Leistungs- <strong>und</strong> Wettbewerbsfähigkeit<br />
einzubetten. Dabei sollten stets auch die erforderlichen<br />
Ressourcen <strong>und</strong> organisatorischen Notwendigkeiten<br />
bedacht werden.<br />
Die für die einzelnen Handlungsfelder jeweils konkretisierten<br />
Maßnahmen werden anschließend umgesetzt.<br />
Die Ergebnisse werden überprüft <strong>und</strong> mit den Zielsetzungen<br />
abgeglichen.<br />
Der erfolgreiche Umgang mit den demografiebedingten<br />
Herausforderungen in der Arbeitswelt ist eng<br />
verknüpft mit den Einstellungen <strong>und</strong> Werthaltungen<br />
der Menschen gegenüber dem Alter <strong>und</strong> dem Prozess<br />
des Alterns.<br />
Durch eine frühzeitige <strong>und</strong> umfassende Information<br />
der Beschäftigten über die demografiebedingten Veränderungen<br />
im Unternehmen werden die Mitarbeiter<br />
für zukünftige Herausforderungen, die ihre Arbeitsbedingungen<br />
betreffen, aber auch die eigene Person,<br />
sensibilisiert.<br />
Die Führungskräfte haben hierbei eine bedeutsame<br />
Multiplikatorfunktion, wenn es darum geht, die Beschäftigten<br />
auf die sich verändernden Rahmenbedingungen<br />
vorzubereiten <strong>und</strong> eine förderliche Unternehmenskultur<br />
zu etablieren, die das Bewusstsein für<br />
Veränderungsnotwendigkeiten <strong>und</strong> die Bereitschaft<br />
zur Veränderung mit einschließt.<br />
Auf der Gr<strong>und</strong>lage gesetzlicher Vorschriften, aus Verantwortung<br />
gegenüber den Beschäftigten <strong>und</strong> als<br />
Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit befindet sich der Arbeitsschutz<br />
in den Unternehmen der chemischen Industrie<br />
auf hohem Niveau. Zielsetzung ist hierbei die<br />
intelligente Abstimmung zwischen Mensch, Technik<br />
<strong>und</strong> Organisation zum Erhalt von Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Arbeitsfähigkeit<br />
der Mitarbeiter.<br />
Vor dem Hintergr<strong>und</strong> alternder Belegschaften gewinnen<br />
Fragen der alters- <strong>und</strong> alternsgerechten Arbeitsgestaltung<br />
<strong>und</strong> Arbeitsorganisation weiter an Bedeutung.<br />
Dabei geht es zum einen um den Erhalt der Arbeitsfähigkeit<br />
im gesamten Erwerbsverlauf (= alternsgerecht)<br />
<strong>und</strong> zum anderen um spezielle Aspekte, die insbesondere<br />
ältere Beschäftigte betreffen können (= altersgerecht).
§ 3 Handlungsfelder <strong>und</strong> Maßnahmen<br />
Altersgerechte<br />
Arbeitszeitflexibilität<br />
Betriebliche<br />
Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />
<strong>und</strong><br />
ges<strong>und</strong>heitsgerechtes<br />
Verhalten<br />
Qualifizierung<br />
Mit bedarfsspezifischer Gestaltung von Arbeitsplatz<br />
<strong>und</strong> -mittel, von Arbeitsorganisation <strong>und</strong> -ablauf, von<br />
Führung <strong>und</strong> Qualifikation soll die Leistungsfähigkeit<br />
aller Mitarbeiter erhalten bleiben.<br />
Weitere Bestimmungen zur Arbeitsorganisation sind im<br />
§ 4 dieses <strong>Tarifvertrag</strong>s enthalten.<br />
Die Flexibilisierung der Arbeitszeit hilft, die Bedürfnisse<br />
von Betrieb <strong>und</strong> Beschäftigten besser aufeinander abzustimmen.<br />
Flexible Arbeitszeitmodelle sind deshalb<br />
heute in der Unternehmenspraxis weit verbreitet.<br />
Zur Unterstützung haben die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien der<br />
Chemiebranche eine Vielzahl an tarifvertraglichen Flexibilisierungsmöglichkeiten<br />
der Arbeitszeit geschaffen<br />
(z. B. Arbeitszeitkorridor, Verteilzeiträume, Schichtarbeit,<br />
Langzeitkonten).<br />
Durch die mit dem demografischen Wandel einhergehende<br />
Fachkräfteverknappung <strong>und</strong> die Alterung der<br />
Belegschaften empfiehlt es sich, die Weiterentwicklung<br />
bestehender Arbeitszeitmodelle zu prüfen.<br />
Ges<strong>und</strong>e <strong>und</strong> motivierte Mitarbeiter sichern langfristig<br />
die Produktivität des Unternehmens <strong>und</strong> die Qualität<br />
der Produkte.<br />
Betriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung setzt am Individuum<br />
genauso wie am Arbeitskontext an. Durch<br />
gezielte Maßnahmen sollen sowohl die ges<strong>und</strong>heitlichen<br />
Bedürfnisse älterer Mitarbeiter berücksichtigt,<br />
als auch das »fit halten« aller Arbeitnehmer erreicht<br />
werden. Wichtig ist hierbei, die Eigenverantwortung<br />
der Beschäftigten für einen ges<strong>und</strong>heitsbewussten<br />
Lebensstil <strong>und</strong> für ges<strong>und</strong>heitsgerechtes Verhalten zu<br />
stärken.<br />
Weitere Bestimmungen zur betrieblichen Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />
sind im § 5 dieses <strong>Tarifvertrag</strong>s enthalten.<br />
Unternehmen müssen heute dafür sorgen, dass ihnen<br />
morgen die benötigten Mitarbeiter <strong>und</strong> Kompetenzen<br />
zur Verfügung stehen. Es soll eine Kultur der kontinuierlichen<br />
beruflichen Qualifizierung sowie des selbständigen<br />
<strong>und</strong> eigenverantwortlichen Lernens aller<br />
Beschäftigten etabliert <strong>und</strong> umgesetzt werden.<br />
Vor dem Hintergr<strong>und</strong> alternder Belegschaften sind<br />
entsprechende Angebote auf ihre Tauglichkeit für<br />
23
§ 3 Handlungsfelder <strong>und</strong> Maßnahmen<br />
Erfahrungs- <strong>und</strong><br />
Wissenstransfer<br />
Nachwuchssicherung<br />
<strong>und</strong><br />
Mitarbeiter bindung<br />
24<br />
Ältere zu überprüfen. Die Lernerfahrungen <strong>und</strong> das<br />
Lernverhalten von Mitarbeitern sollten dabei berücksichtigt<br />
werden.<br />
Personalentwicklung angesichts des demografischen<br />
Wandels würde jedoch missverstanden werden,<br />
wollte man sich nur auf bestimmte Altersgruppen konzentrieren.<br />
Erst die systematische <strong>und</strong> konti nuierliche<br />
Kompetenzentwicklung aller Funktionen <strong>und</strong> aller<br />
Altersgruppen fördert die Beschäftigungsfähigkeit<br />
nachhaltig.<br />
Mit dem Chemie-Tarifpaket 2003 haben BAVC <strong>und</strong> IG<br />
BCE einen <strong>Tarifvertrag</strong> zur Qualifizierung vereinbart.<br />
Dieser ist im Jahr 2008 nunmehr wortgleich als § 6 in<br />
den <strong>Tarifvertrag</strong> »<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie«<br />
übernommen worden. Weitere Einzelheiten dort.<br />
Unternehmen verfügen über spezifisches Know-how<br />
der unterschiedlichsten Art: Wissen über Märkte <strong>und</strong><br />
K<strong>und</strong>en, Technologien <strong>und</strong> Techniken, Materialien <strong>und</strong><br />
Produkte, Strategien <strong>und</strong> Prozesse, Verfahren <strong>und</strong><br />
Methoden, Erfolge <strong>und</strong> Misserfolge, Probleme <strong>und</strong><br />
deren Bewältigung.<br />
Mit dem Wandel der Altersstruktur in den Unternehmen<br />
kommen zukünftig geburtenstarke Jahrgänge (»Baby-<br />
Boomer«) in das rentennahe Alter. Die Sicherung ihrer<br />
nicht dokumentierten Erfahrungen <strong>und</strong> Kompetenzen<br />
(implizites Wissen) wird damit für viele Unternehmen<br />
zu einer bedeutenden Aufgabe. Zu solchem Erfahrungswissen<br />
gehören auch die persönlichen Kontakte<br />
<strong>und</strong> Netzwerke sowie die Kenntnis über Arbeits- <strong>und</strong><br />
Entscheidungsprozesse.<br />
Um einen umfangreichen Abfluss von Wissen aus den<br />
Unternehmen in den nächsten Jahren zu verhindern,<br />
sollte für ein funktionierendes Wissensmanagement<br />
neben informationstechnischen Lösungen auch der<br />
gezielte Wissenstransfer zwischen den Generationen<br />
der Mitarbeiter eines Unternehmens gefördert werden.<br />
In Zukunft wird es schwieriger werden, Fachkräfte in<br />
ausreichender Anzahl <strong>und</strong> mit den richtigen Qualifikationen<br />
zu finden bzw. im Unternehmen zu halten.<br />
Die Leitmaxime des Personalmanagements »die notwendigen<br />
Mitarbeiter kompetenzen zur rechten Zeit
§ 3 Handlungsfelder <strong>und</strong> Maßnahmen<br />
Vereinbarkeit von<br />
Beruf <strong>und</strong> Familie<br />
am rechten Ort« soll durch zielgerichtete Maßnahmen<br />
der Nachwuchssicherung, Personalentwicklung <strong>und</strong><br />
Mitarbeiterbindung ausgefüllt werden.<br />
Der Staat ist <strong>und</strong> bleibt in der Verantwortung für eine<br />
wirksame Familienpolitik. Unternehmen können jedoch<br />
einen spürbaren Beitrag dazu leisten, dass die<br />
Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter die beiden Lebensbereiche<br />
Beruf <strong>und</strong> Familie besser aufeinander abstimmen<br />
können.<br />
Die Aufgabe besteht darin, Berufstätigkeit von Eltern<br />
zu fördern, das Erwerbskräftepotential gerade qualifizierter<br />
weiblicher Fachkräfte zu nutzen <strong>und</strong> die Vereinbarkeit<br />
der Berufstätigkeit mit familiären Aufgaben<br />
zu ermöglichen.<br />
BAVC <strong>und</strong> IG BCE haben im Mai 2006 die Sozialpartner-Vereinbarung<br />
»Für eine chancengleiche <strong>und</strong> familienbewusste<br />
Personalpolitik« abgeschlossen.<br />
Um die in diesem Positionspapier formulierten Gr<strong>und</strong>sätze<br />
in der betrieb lichen Wirklichkeit mit Leben zu<br />
erfüllen wurde zusätzlich eine Materialiensammlung<br />
mit Hinweisen <strong>und</strong> Anleitungen zur Umsetzung einer<br />
familienbewussten Personalpolitik erstellt. Diese<br />
Unterlagen können bei BAVC <strong>und</strong> IG BCE abgerufen<br />
werden.<br />
25
§ 4 Arbeitsorganisation<br />
§ 4 Arbeitsorganisation<br />
1. Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat haben unter Beachtung der einschlägigen Schutzgesetze<br />
darauf zu achten, dass die Arbeitsverfahren <strong>und</strong> Arbeitsabläufe nach<br />
gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen eingerichtet werden.<br />
Dies soll insbesondere mit Blick auf die Schaffung von günstigen <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitsgerechten<br />
Rahmenbedingungen für eine verlängerte <strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />
geschehen.<br />
2. Bei der Schichtplangestaltung sollten, unter Beachtung der unternehmensindividuellen<br />
Besonderheiten, alternsgerechte Aspekte besonders berücksichtigt<br />
werden.<br />
3. Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat sollten nach Möglichkeit auf die Gestaltung alternsgerechter<br />
Arbeitszeitmodelle hinwirken, bei denen es insbesondere möglich<br />
ist die Arbeitszeit in allen Erwerbsphasen belastungsgerecht zu gestalten<br />
<strong>und</strong> ggf. gegen Ende des Arbeitslebens im Bedarfsfall zu reduzieren <strong>und</strong> so die<br />
Übergänge gleitend auszugestalten. Dabei könnten sich Teilzeitmodelle bzw.<br />
an den Bedürfnissen älterer Arbeitnehmer ausgerichtete Arbeitszeitgestaltungen<br />
anbieten. Maßgeschneiderte Lösungen können dabei nur auf betrieblicher<br />
Ebene gef<strong>und</strong>en werden.<br />
Kommentierung:<br />
Alle Phasen des<br />
Arbeitslebens zu<br />
betrachten<br />
Tarifliche<br />
Regelungen<br />
Um eine längere <strong>Lebensarbeitszeit</strong> zu ermöglichen, sind<br />
geeignete Rahmen bedingungen für eine alterns- <strong>und</strong><br />
altersgerechte Arbeitsgestaltung zu gewährleisten.<br />
Dabei geht es zum einen um den Erhalt der Arbeitsfähigkeit<br />
im gesamten Erwerbsverlauf (=alternsgerecht)<br />
<strong>und</strong> zum anderen um spezielle Aspekte, die insbesondere<br />
ältere Beschäftigte betreffen können (= altersgerecht).<br />
Dies sollte möglichst frühzeitig im Arbeitsleben<br />
<strong>und</strong> in Kombination mit anderen Maßnahmen, wie z. B.<br />
der Ges<strong>und</strong>heitsförderung, erfolgen. Auf diese Weise<br />
wird den Beschäftigten – <strong>und</strong> zwar Normalschichtwie<br />
Wechselschicht-Arbeitnehmern – tendenziell ein<br />
längerer Verbleib im Erwerbsleben ermöglicht.<br />
Der Bereich Arbeitsgestaltung war bisher in § 15 MTV<br />
tariflich geregelt. Danach hatten Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat<br />
unter Beachtung der Arbeitsschutzgesetze<br />
<strong>und</strong> des Betriebsverfas sungsgesetzes insbesondere<br />
darauf zu achten, dass Arbeitsräume, Arbeitsplätze,<br />
Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe <strong>und</strong> Arbeitsumgebung<br />
nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen<br />
über die menschengerechte Gestaltung<br />
der Arbeit so eingerichtet werden, dass so weit wie<br />
möglich Unfall- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsgefahren ausgeschlossen<br />
sind.<br />
27
§ 4 Arbeitsorganisation<br />
Mögliche<br />
inhaltliche<br />
Ausgestaltung<br />
Empfehlungen<br />
der Arbeitswissenschaftler<br />
zeigen, dass es<br />
für die betriebliche<br />
Arbeitsgestaltung<br />
keinen Königsweg<br />
gibt<br />
28<br />
Die übernommene <strong>und</strong> ergänzte Tarifregelung in § 4<br />
nimmt zunächst die bisherige Regelung auf <strong>und</strong> hebt<br />
als neue Aspekte die Schichtarbeit <strong>und</strong> die Arbeitszeitgestaltung<br />
unter Berücksichtigung des gemeinsamen<br />
Regelungsziels, ein insgesamt längeres Arbeitsleben<br />
zu ermöglichen, hervor.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ist der Fokus auf alle Arbeitsphasen<br />
zu richten. Eine alternsgerechte Arbeitsgestaltung<br />
umfasst das gesamte Spannungsfeld zwischen den<br />
betrieblichen Erfordernissen, den individuellen Wünschen<br />
der Arbeit nehmer <strong>und</strong> den gesicherten arbeitswissenschaftlichen<br />
Erkenntnissen. § 4 stellt auch klar,<br />
dass keine tarifliche Festlegung auf bestimmte Modelle<br />
möglich <strong>und</strong> sinnvoll ist.<br />
Bei der Schichtplangestaltung können die Betriebsparteien<br />
aus der gesamten Palette der bestehenden<br />
Gestaltungsmöglichkeiten sachgerecht auswählen<br />
(Ziffer 2).<br />
In Ziffer 3 soll den Mitarbeitern durch alternsgerechte<br />
Arbeitszeitmodelle ermöglicht werden, länger im Erwerbsleben<br />
zu bleiben <strong>und</strong> die Arbeitszeit gegen Ende<br />
des Erwerbslebens im Bedarfsfall zu reduzieren, um<br />
so die Übergänge gleitend auszugestalten.<br />
Intensive arbeitswissenschaftliche Forschungen <strong>und</strong><br />
Studien im Bereich der Nacht- <strong>und</strong> Schichtarbeit haben<br />
gezeigt, dass aufgr<strong>und</strong> unterschiedlicher betrieblicher<br />
Anforderungen optimale Standardschichtpläne<br />
nicht angegeben werden können. Die von Arbeitswissenschaftlern<br />
angelegten Kriterien, wie die Dauer der<br />
Nachtschichtphasen, die Länge oder Frequenz der<br />
Schichtwechsel <strong>und</strong> deren Rotationsrichtung müssen<br />
stets vor dem Hintergr<strong>und</strong> der bestehenden betrieblichen<br />
Verhältnisse <strong>und</strong> der individuellen Bedürfnisse<br />
der Arbeitnehmer betrachtet werden:<br />
• Möglichst kurze Nachtschichtphasen; in der Regel<br />
nicht mehr als zwei bis vier Nachtschichten in<br />
Folge.<br />
• Ausreichende Ruhezeiten zwischen zwei Schichten;<br />
nach jeder Nachtschichtphase möglichst eine<br />
Ruhezeit von mindestens 24 St<strong>und</strong>en.<br />
• Rotation von Früh- <strong>und</strong> Spätschichten.<br />
• Frühschichtbeginn nicht zu früh am Morgen.
§ 4 Arbeitsorganisation<br />
• Vorwärtsrotierende Schichtfolgen bei kontinuierlichen<br />
Schichtsystemen (erst Früh-, dann Spät-,<br />
dann Nachtschicht).<br />
• Regelmäßig freie Wochenenden in kontinuierlichen<br />
Schichtsystemen; hierbei möglichst Wochenendfreizeiten<br />
von zwei Tagen einplanen, davon ein<br />
Samstag oder Sonntag.<br />
• Regelmäßigkeit in der Schichtenfolge sowie rechtzeitige<br />
Information der Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong><br />
Arbeitnehmer über den Schichtplan, um Freizeit<br />
planbar <strong>und</strong> gestaltbar zu machen.<br />
• Dauerhafte Nachtschicht nur in Ausnahmefällen.<br />
Schon diese wenigen herausgegriffenen <strong>und</strong> keineswegs<br />
abschließenden Beispiele zeigen, dass es auch<br />
insoweit keinen Königsweg geben kann. Auf die betrieblichen<br />
Verhältnisse maßgeschneiderte Lösungen<br />
können letztlich nur auf betrieblicher Ebene gef<strong>und</strong>en<br />
werden. Dies machen die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien selbst<br />
durch den letzten Satz der Ziffer 3 deutlich.<br />
29
§ 5 Betriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />
§ 5 Betriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />
1. Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat haben unter Beachtung der einschlägigen Gesetze<br />
im Bereich Arbeits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz darauf zu achten, dass Arbeitsräume,<br />
Arbeitsplätze, Arbeitsverfahren <strong>und</strong> Arbeitsabläufe so eingerichtet<br />
werden, dass Unfall- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsgefahren so weit wie möglich ausgeschlossen<br />
sind.<br />
2. Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien empfehlen, durch gezielte betriebliche Maßnahmen<br />
das Ges<strong>und</strong>heitsbewusstsein der Arbeitnehmer zu schärfen <strong>und</strong> Hilfestellungen<br />
zu bieten. Sie sind sich der Tatsache bewusst, dass in den Unternehmen<br />
der chemischen Industrie bereits viele, den Arbeitsschutz ergänzende,<br />
funktionierende Systeme des betrieblichen Ges<strong>und</strong>heitsmanagements bestehen.<br />
3. Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien sind sich dabei darüber einig, dass der Arbeitgeber<br />
dem Einzelnen nicht die Verantwortung für den Erhalt oder die Verbesserung<br />
seiner Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Leistungsfähigkeit abnehmen kann. Es können durch<br />
die Arbeitgeber die Verhältnisprävention ergänzende Maßnahmen der Verhaltensprävention<br />
angeboten werden: Dies sind z. B. Maßnahmen zur Verbesserung<br />
des Ges<strong>und</strong>heitsbewusstseins, zur Erhaltung der körperlichen Fitness,<br />
zur Vorbeugung etwa gegen Zivilisationskrankheiten oder zur Früherkennung<br />
chronischer Erkrankungen. Die einzelnen Ansätze können dabei nach Kenntnis<br />
der Handlungsfelder <strong>und</strong> nach den betrieblichen Möglichkeiten innerhalb<br />
der eigenen Belegschaft unternehmensindividuell auch in Kooperation z. B.<br />
mit Krankenkassen <strong>und</strong> Berufsgenossenschaften festgelegt werden.<br />
4. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement kann frühzeitig unterstützen,<br />
unter welchen Bedingungen <strong>und</strong> ggf. mit welchen Hilfen arbeitsunfähige Arbeitnehmer<br />
ihre Tätigkeit wieder aufnehmen können.<br />
Die Betriebsparteien können dabei auch präventive Maßnahmen, die der Überwindung<br />
<strong>und</strong> Vermeidung von Arbeitsunfähigkeit einschließlich einer ges<strong>und</strong>heitsgerechten<br />
Arbeitsplatzgestaltung dienen, erörtern.<br />
Kommentierung:<br />
Zusammenarbeit<br />
der Betriebsparteien<br />
(Ziffer 1)<br />
Durch die Vorschrift sind die Betriebsparteien zur<br />
Durchführung eines effektiven <strong>und</strong> sachgemäßen<br />
Arbeitsschutzes aufgefordert. Im Rahmen der zu ergreifenden<br />
Maßnahmen haben sie den Vorgaben des<br />
Arbeitsschutzgesetzes <strong>und</strong> des Arbeitssicherheitsgesetzes<br />
sowie den übrigen Vorschriften Rechnung zu<br />
tragen. Ergriffene Maßnahmen des Arbeits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzes<br />
werden aufgr<strong>und</strong> sich ändernder<br />
tatsächlicher Rahmenbedingungen <strong>und</strong> gesetzlicher<br />
Vorgaben in regelmäßigen Abständen zu überprüfen<br />
<strong>und</strong> anzupassen sein. Durch die Umsetzung eines<br />
zielgenauen Arbeitsschutzes kann bereits ein großer<br />
31
§ 5 Betriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />
Betriebliche<br />
Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />
(Ziffer 2)<br />
32<br />
Beitrag zur Ges<strong>und</strong>erhaltung der Arbeitnehmer geleistet<br />
werden.<br />
Die tarifliche Regelung knüpft eng an die gesetzlichen<br />
Unterrichtungs- <strong>und</strong> Beratungsrechte des § 90<br />
BetrVG an; über die Planung von technischen Anlagen,<br />
Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen <strong>und</strong> Arbeitsplätzen<br />
soll der Betriebsrat unterrichtet werden. Das<br />
Mitbestimmungsrecht gemäß § 91 BetrVG wird durch<br />
die Bestimmung weder erweitert noch eingeschränkt.<br />
Betriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung dient der Verbesserung<br />
der Ges<strong>und</strong>heit am Arbeitsplatz. Sie zielt sowohl<br />
durch die Optimierung der Arbeitsorganisation<br />
<strong>und</strong> Arbeitsumgebung auf eine ges<strong>und</strong>heitliche Gestaltung<br />
der Arbeitsabläufe als auch durch verschiedene<br />
Aktionen (wie Ges<strong>und</strong>heitstage oder Sportangebote)<br />
<strong>und</strong> Aufklärungskampagnen auf Anreize für ein<br />
ges<strong>und</strong>heitsbewusstes Verhalten der Beschäftigten.<br />
Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers,<br />
die vor dem Hintergr<strong>und</strong> der arbeitsschutzrechtlichen<br />
Vorschriften zu sehen ist. Sie ist eine<br />
sinnvolle Ergänzung zu einem funktionierenden Arbeitsschutz<br />
im Unternehmen. Aus der Vorschrift lässt<br />
sich kein Anspruch auf Durchführung eines entsprechenden<br />
Programms herleiten, die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />
halten es jedoch für ein wichtiges Betätigungsfeld<br />
der Unternehmen. Sie erkennen dabei an, dass<br />
es bereits etliche gut funktionierende Programme zur<br />
betrieblichen Ges<strong>und</strong>heitsförderung in den Unternehmen<br />
der chemischen Industrie gibt.<br />
Betriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung in der chemischen<br />
Industrie ist ein Handlungsfeld mit langer Tradition,<br />
dem vor dem Hintergr<strong>und</strong> der demografischen Entwicklung<br />
eine immer größer werdende Bedeutung<br />
zukommt. In den nächsten Jahren wird es für die<br />
Unternehmen zunehmend darum gehen, alle Arbeitnehmer<br />
»fit zu halten« <strong>und</strong> damit auf eine ansteigende<br />
<strong>Lebensarbeitszeit</strong> vorzubereiten sowie den älteren<br />
Mitarbeitern den Rahmen für ein länger werdendes<br />
Arbeitsleben zu schaffen. Mit motivierten <strong>und</strong> vor<br />
allem ges<strong>und</strong>en Arbeitnehmern können Unternehmen<br />
die wirtschaftlichen Herausforderungen von heute erfolgreich<br />
bewältigen <strong>und</strong> ihre Chancen von morgen<br />
nutzen.
§ 5 Betriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />
Denkbar sind dabei sowohl Einzelmaßnahmen, die<br />
dazu dienen, das Ges<strong>und</strong>heitsbewusstsein des Einzelnen<br />
zu stärken als auch ineinander greifende Gesamtkonzepte<br />
im Sinne eines Managementsystems.<br />
Der Arbeitgeber kann durch ges<strong>und</strong>heitsgerechte Arbeitsbedingungen<br />
<strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitsfördernde Maßnahmen<br />
einen Beitrag zur Erhaltung der Ges<strong>und</strong>heit<br />
des Arbeitnehmers während des Arbeitslebens leisten.<br />
Es ist aber auch zu beachten, dass »Ges<strong>und</strong>heit« von<br />
weiteren Faktoren, wie der privaten Lebensführung<br />
<strong>und</strong> dem individuellen Ges<strong>und</strong>heitszustand, abhängt.<br />
Eine sinnvoll durchgeführte betriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />
besteht aus einem Bündel von verhältnis<strong>und</strong><br />
verhaltensbezogenen Maßnahmen.<br />
Unter der Verhältnisprävention versteht man Maßnahmen<br />
beispielsweise zur ergonomischen Gestaltung<br />
der Arbeitsplätze, der Arbeitsorganisation <strong>und</strong><br />
Arbeitszeitgestaltung sowie Gefährdungsanalysen.<br />
Auf deren Durchführung kann der Arbeitgeber unmittelbar<br />
Einfluss nehmen. Durch Einhalten der gesetzlichen<br />
Vorschriften wie dem Arbeitsschutzgesetz, der<br />
Arbeitsstättenverordnung usw. <strong>und</strong> der Orientierung<br />
an aktuellen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen<br />
kann der Arbeitgeber den entsprechenden Anforderungen<br />
nachkommen.<br />
Die dargestellten Maßnahmen nehmen aber nur Einfluss<br />
auf die betrieblichen Verhältnisse. Ges<strong>und</strong>heit<br />
wird jedoch durch betriebliche <strong>und</strong> außerbetriebliche<br />
Verhältnisse sowie das Verhalten im Beruf <strong>und</strong> Privatleben<br />
bestimmt. Eine ganzheitliche Betrachtung ist<br />
also sinnvoll.<br />
Die Verhaltensprävention zielt daher auf das Verhalten<br />
des Einzelnen ab. Sie umfasst Maßnahmen<br />
zur positiven Beeinflussung von Gewohnheiten, Einstellungen<br />
<strong>und</strong> Handlungsweisen des Einzelnen (beispielsweise<br />
Ernährung, sportliche Aktivitäten usw.).<br />
Es handelt sich dabei jedoch um einen Bereich, in den<br />
ein Unternehmen nur bedingt eingreifen kann.<br />
Unterstützend können die Unternehmen bei der Umsetzung<br />
der betrieblichen Ges<strong>und</strong>heitsförderung auf<br />
Kooperationen mit externen Partnern zurückgreifen.<br />
Als Ansprechpartner stehen dabei insbesondere Krankenkassen<br />
<strong>und</strong> auch die zuständige Berufsgenossen-<br />
Verhältnisprävention<br />
(Ziffer 3)<br />
Verhaltensprävention<br />
(Ziffer 3)<br />
Kooperationsmöglichkeiten<br />
33
§ 5 Betriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />
Betriebliches<br />
Eingliederungsmanagement<br />
(Ziffer 4)<br />
schaft schon allein aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Vorgaben<br />
zur Verfügung.<br />
Gem. § 20a SGB V erbringen die Krankenkassen<br />
Leistungen der betrieblichen Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />
als Pflichtleistungen. Zentraler Bedarf, Zielgruppen,<br />
Inhalte u.a. werden gemeinsam <strong>und</strong> einheitlich durch<br />
alle Krankenkassen in einem Präventionsleitfaden entwickelt<br />
<strong>und</strong> festgeschrieben.<br />
Durch die §§ 1 <strong>und</strong> 14 SGB VII sind die Berufsgenossenschaften<br />
damit beauftragt, »mit allen geeigneten<br />
Mitteln Arbeitsunfälle <strong>und</strong> Berufskrankheiten sowie<br />
arbeitsbedingte Ges<strong>und</strong>heitsgefahren zu verhüten«.<br />
Dabei werden diese ebenfalls von den Krankenkassen<br />
unterstützt (§ 20b SGB V).<br />
Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)<br />
kann frühzeitig unterstützen <strong>und</strong> deutlich werden lassen,<br />
unter welchen Bedingungen <strong>und</strong> ggf. mit welchen<br />
Hilfen arbeitsunfähige Arbeitnehmer ihre Tätigkeit<br />
wieder aufnehmen können. Aus der »Kann-Vorschrift«<br />
des § 5 Ziffer 4 lässt sich jedoch kein Anspruch auf die<br />
Durchführung eines BEM ableiten. Es kann nicht ohne<br />
Zustimmung des Betroffenen oder des Arbeitgebers<br />
durchgeführt werden. Der Verfahrensablauf erfolgt<br />
idealerweise in sieben Schritten <strong>und</strong> stellt sich auf einen<br />
Blick folgendermaßen dar:<br />
1. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines<br />
BEM liegen vor, wenn ges<strong>und</strong>heitliche Probleme<br />
entweder durch eine längerfristige Erkrankung<br />
(länger als sechs Wochen) oder durch häufige<br />
Kurz erkrankungen erkennbar sind.<br />
2. In einem zweiten Schritt erfolgt die Kontaktaufnahme<br />
mit dem Arbeitnehmer, um auf die Bereitschaft<br />
für ein Erstgespräch hinzuwirken.<br />
3. In dem Erstgespräch selbst steht die Überzeugungsbildung<br />
des Arbeitnehmers zugunsten eines<br />
BEM <strong>und</strong> letztlich dessen Zustimmung im Vordergr<strong>und</strong>.<br />
Es sollten Informationen über Ursachen <strong>und</strong><br />
Auswirkungen der Erkrankung erfragt, Leistungspotentiale<br />
analysiert, dem Arbeitnehmer Perspektiven<br />
aufgezeigt sowie Lösungsideen eröffnet <strong>und</strong><br />
entwickelt werden.<br />
34
§ 5 Betriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />
4. In einem vierten Schritt ist ein Maßnahmeplan zu<br />
erstellen. Nach Zusammentragen aller notwendigen<br />
Informationen erfolgt die Analyse des Einzelfalles.<br />
Hierdurch wird – ggf. unter Hinzuziehung<br />
anderer Personen wie z. B. Betriebsarzt – eine Planungsgr<strong>und</strong>lage<br />
geschaffen. Diese Unterlage wird<br />
gemeinsam mit allen Beteiligten beraten, konkrete<br />
Maßnahmen werden geplant.<br />
5. Schritt fünf zielt darauf ab, mit dem Arbeitnehmer<br />
konkrete Maßnahmen verbindlich zu vereinbaren.<br />
6. Im sechsten Schritt gilt es, die vereinbarten Maßnahmen<br />
umzusetzen <strong>und</strong> den Arbeitnehmer so<br />
erfolgreich wieder einzugliedern. Wichtig ist, dass<br />
die Maßnahmen zeitnah umgesetzt werden <strong>und</strong><br />
dass der Arbeitnehmer bei der Umsetzung der<br />
Maßnahmen fachk<strong>und</strong>ig begleitet wird.<br />
7. Der letzte Schritt sollte auf eine Evaluation der<br />
Maßnahmen zielen. Diese umfasst die Auswertung<br />
<strong>und</strong> Dokumentation des BEM ebenso wie eine abschließende<br />
Bewertung des Einzelfalles <strong>und</strong> seines<br />
Gesamtergebnisses. Ziel ist es insbesondere,<br />
Prävention für die Zukunft zu leisten. Eine Dokumentation<br />
empfiehlt sich daher.<br />
35
§ 6 Qualifizierung<br />
§ 6 Qualifizierung<br />
I. Gr<strong>und</strong>sätze<br />
Ein hohes Qualifikationsniveau liegt im gemeinsamen Interesse von Arbeitnehmer<br />
<strong>und</strong> Arbeitgeber. Qualifizierung dient der Sicherung <strong>und</strong> Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit<br />
der Unternehmen <strong>und</strong> dem Erhalt <strong>und</strong> der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit<br />
der Arbeitnehmer.<br />
Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> stellt Qualifizierung nach diesem <strong>Tarifvertrag</strong> ein Angebot<br />
dar, das von den Betriebsparteien durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahrgenommen<br />
<strong>und</strong> näher ausgestaltet werden kann. Weitergehende Mitbestimmungsrechte<br />
nach BetrVG werden dadurch nicht berührt.<br />
II. Tarifliche Qualifizierung<br />
Als Qualifizierung im Sinne dieses <strong>Tarifvertrag</strong>es gelten alle betriebsbezogenen<br />
<strong>und</strong> individuellen beruflichen Fortbildungs- <strong>und</strong> Weiterbildungsmaßnahmen, mit<br />
Ausnahme arbeitsplatzbezogener Einweisungen oder Schulungen aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher<br />
Verpflichtung für Arbeitnehmer mit besonderer Funktion.<br />
Tarifliche Qualifizierung ist unabhängig vom Lernort oder der Lernmethode (z. B.<br />
auch Lernen im Prozess der Arbeit).<br />
III. Qualifizierungsplanung <strong>und</strong> Qualifizierungsmaßnahmen<br />
1. Zur betrieblichen Qualifizierungsplanung gehören die Feststellung der bestehenden<br />
Qualifikationen <strong>und</strong> des künftigen Qualifizierungsbedarfs im Hinblick<br />
auf die Qualifikationsanforderungen der jeweiligen Tätigkeiten. Auf dieser<br />
Gr<strong>und</strong>lage können Qualifizierungsziele <strong>und</strong> geeignete Qualifizierungsmaßnahmen<br />
entwickelt werden.<br />
2. Die Qualifizierungsplanung erfolgt anhand der betrieblichen Erfordernisse <strong>und</strong><br />
der Anforderungen an die Erhaltung <strong>und</strong> Weiterentwicklung der beruflichen<br />
Kompetenzen der Arbeitnehmer.<br />
Bei der Qualifizierungsplanung <strong>und</strong> den auf dieser Gr<strong>und</strong>lage entwickelten<br />
Qualifizierungszielen <strong>und</strong> Qualifizierungsmaßnahmen sollen die Belange<br />
der Beschäftigten einschließlich der Belange besonderer Arbeitnehmergruppen<br />
wie z. B. älterer Arbeitnehmer, Arbeitnehmer in Wechselschicht<br />
oder Beschäftigten nach <strong>und</strong> während der Elternzeit berücksichtigt werden.<br />
3. Betrieblich soll ein geeignetes Vorgehen für die Qualifizierungsplanung vorgesehen<br />
werden, das auch Mitarbeiter- bzw. Gruppengespräche miteinbeziehen<br />
kann.<br />
4. Die im Betrieb angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen können vom Arbeitnehmer<br />
gemäß der betrieblichen <strong>und</strong> individuellen Bedürfnisse, den Qualifizierungszielen<br />
<strong>und</strong> den Teilnahmekriterien der Maßnahme wahrgenommen<br />
werden. Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer treffen dazu eine entsprechende Qualifizierungsvereinbarung.<br />
5. In der Qualifizierungsvereinbarung werden die Kostentragung des Arbeitgebers<br />
<strong>und</strong> der Eigenbetrag des Arbeitnehmers angemessen festgelegt. Die Betriebsparteien<br />
sind gehalten, die Gr<strong>und</strong>sätze einer fairen Kostenverteilung unter<br />
Berücksichtigung des betrieblichen <strong>und</strong> individuellen Nutzens zu regeln.<br />
6. Der Eigenbetrag des Arbeitnehmers wird in der Regel in Zeit erbracht. Der<br />
Arbeitnehmer kann den Zeitanteil durch Zeitguthaben, auch über ein Lang-<br />
37
§ 6 Qualifizierung<br />
zeitkonto gemäß den tariflichen Bestimmungen sowie durch Reduzierung der<br />
vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme<br />
erbringen.<br />
7. Kommt im Einzelfall eine Vereinbarung über eine tarifliche Qualifizierungsmaßnahme<br />
nicht zustande, so kann der Arbeitnehmer allein Freistellung für<br />
eine außerbetriebliche Qualifizierungsmaßnahme verlangen, wenn er dafür<br />
Zeit aus einem betrieblich für Qualifizierungszwecke nutzbaren Zeitwertkonto<br />
oder Zeitguthaben verwendet. Die Festlegung des Freistellungszeitraums erfolgt<br />
unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange.<br />
IV. Qualifizierungsberatung<br />
Zu Fragen der tariflichen Qualifizierung werden die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien unter<br />
Einbeziehung der Weiterbildungs-Stiftung (WBS) ein Beratungsangebot aufbauen.<br />
Sie sorgen für regionale Kontakte zu einem Netzwerk aus bewährten Bildungsanbietern<br />
(z. B. Bildungseinrichtungen der IG BCE, der Chemie-Arbeitgeberverbände<br />
<strong>und</strong> Mitgliedsunternehmen).<br />
V. Bestehende Vorschriften<br />
Bestehende betriebliche <strong>und</strong> einzelarbeitsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.<br />
Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die betriebliche Qualifizierungsplanung<br />
einbezogen werden.<br />
Kommentierung:<br />
A. Einführung<br />
38<br />
Mit dem Chemie-Tarifpaket 2003 haben der B<strong>und</strong>esarbeitgeberverband<br />
Chemie e.V. (BAVC) <strong>und</strong> die Industriegewerkschaft<br />
Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)<br />
einen <strong>Tarifvertrag</strong> zur Qualifizierung vereinbart. Dieser<br />
ist nun im Wortlaut als § 6 in den <strong>Tarifvertrag</strong> »<strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />
<strong>und</strong> Demografie« überführt worden.<br />
In Form eines tariflichen Angebots erhalten die Betriebsparteien<br />
damit die Möglichkeit, durch freiwillige<br />
Betriebsvereinbarung das für die chemische Industrie<br />
wichtige Thema der Mitarbeiterqualifizierung weiter zu<br />
fördern <strong>und</strong> dabei betriebsspezifisch auszugestalten.<br />
Nach dem übereinstimmenden Verständnis der <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />
liegt ein hohes Qualifikationsniveau<br />
im gemeinsamen Interesse von Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer.<br />
Qualifizierung dient der Sicherung <strong>und</strong><br />
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen<br />
<strong>und</strong> dem Erhalt <strong>und</strong> der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit<br />
der Arbeitnehmer.<br />
Die tarifliche Rahmenregelung verankert eine Reihe<br />
von Gr<strong>und</strong>sätzen, die das einvernehmliche Zustan-
§ 6 Qualifizierung<br />
B. Überblick<br />
Das System der<br />
tariflichen<br />
Qualifizierung<br />
dekommen von betrieblichen Regelungen erleichtern<br />
sollen. Hierzu gehört vor allem das Prinzip der fairen<br />
Kostenverteilung zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />
unter Berücksichtigung des betrieblichen <strong>und</strong><br />
individuellen Nutzens. Vor dem Hintergr<strong>und</strong> der Notwendigkeit<br />
des lebenslangen Lernens wird damit für<br />
die Unternehmen <strong>und</strong> die Beschäftigten die Perspektive<br />
zur Weiterentwicklung des bisherigen Qualifizierungsengagements<br />
geschaffen.<br />
Die tarifliche Qualifizierung stellt ein Angebot dar, das<br />
von den Betriebsparteien durch freiwillige Betriebsvereinbarung<br />
wahrgenommen <strong>und</strong> näher ausgestaltet<br />
werden kann (Abschnitt I).<br />
Bei der begrifflichen Abgrenzung der tariflichen Qualifizierung<br />
(Abschnitt II) wird eine weite Definition<br />
herangezogen. Sie umfasst alle betriebsbezogenen<br />
<strong>und</strong> individuellen beruflichen Fort- <strong>und</strong> Weiterbildungsmaßnahmen.<br />
Nicht erfasst sind hingegen arbeitsplatzbezogene<br />
Einweisungen oder Schulungen<br />
aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Verpflichtung für Arbeitnehmer<br />
mit besonderer Funktion. Tarifliche Qualifizierung ist<br />
dabei unabhängig vom gewählten Lernort <strong>und</strong> den<br />
gewählten Lernmethoden, wodurch sich das gesamte<br />
Spektrum der betrieblichen Qualifizierungspraxis abdecken<br />
lässt.<br />
Die Qualifizierungsplanung (Abschnitt III) umfasst die<br />
Durchführung einer Qualifizierungsbedarfsanalyse <strong>und</strong><br />
– sofern ein entsprechender Bedarf vorliegt – daraus<br />
abgeleitet das Definieren von Qualifizierungszielen sowie<br />
das Entwickeln von geeigneten Maßnahmen zur<br />
Deckung des identifizierten Qualifizierungsbedarfs.<br />
Da dieser Prozess in der Praxis unterschiedlich ausgestaltet<br />
werden kann, vereinbaren die Betriebsparteien<br />
ein für ihre betriebsspezifische Situation geeignetes<br />
Vorgehen. Zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />
wird zur Wahrnehmung einer im Betrieb angebotenen<br />
Qualifizierungsmaßnahme eine Qualifizierungs vereinbarung<br />
getroffen. Dabei sind die betrieblichen <strong>und</strong><br />
individuellen Bedürfnisse, die Qualifizierungsziele <strong>und</strong><br />
die Teilnahmekriterien für eine Qualifizierungsmaßnahme<br />
zu berücksichtigen.<br />
In der Qualifizierungsver einbarung werden ebenfalls<br />
die Kostentragung des Arbeitgebers <strong>und</strong> der Eigen-<br />
39
§ 6 Qualifizierung<br />
beitrag des Arbeitnehmers für eine Qualifizierungsmaßnahme,<br />
der in der Regel in Zeit erbracht wird,<br />
angemessen festgelegt. Zur Bestimmung einer fairen<br />
Kostenverteilung sind die Betriebsparteien gehalten,<br />
ent sprechende Gr<strong>und</strong>sätze zu vereinbaren. Die<br />
Abwägung des betrieblichen <strong>und</strong> individuellen Nutzens<br />
einer Qualifizierungsmaßnahme ist hierbei das<br />
entscheidungsrelevante Kriterium. Kommt im Einzelfall<br />
keine Qualifizierungsvereinbarung zwischen<br />
Arbeit geber <strong>und</strong> Arbeitnehmer zustande, weil sich<br />
die betrieblichen <strong>und</strong> individuellen Bedürfnisse, die<br />
Qualifizierungsziele <strong>und</strong> die Teilnahmekriterien einer<br />
Qualifizierungsmaßnahme nicht in Einklang bringen<br />
lassen, so kann der Arbeitnehmer allein Freistellung<br />
für eine außerbetriebliche Qualifizierungsmaßnahme<br />
verlangen. Eine Kostenbeteiligung des Arbeitgebers<br />
kommt dann nicht zum Tragen. Die Freistellung setzt<br />
voraus, dass der Arbeitnehmer dafür Zeit aus einem<br />
betrieblich für Qualifizierungszwecke nutzbaren Zeitwertkonto<br />
oder Zeitguthaben verwenden kann.<br />
Als Unterstützungsleistung im Zusammenhang mit<br />
dem <strong>Tarifvertrag</strong> zur Qualifizierung werden die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />
unter Einbeziehung der Weiterbildungs-Stiftung<br />
(WBS) ein Beratungsangebot aufbauen<br />
(Abschnitt IV). Neben der Unterstützung der<br />
Betriebsparteien beim Abschluss der freiwilligen Betriebsvereinbarung<br />
können methodische Hinweise<br />
zur Durchführung einer Qualifizierungsbedarfsanalyse<br />
oder etwa Hinweise zur Entwicklung bzw. Auswahl<br />
von Qualifizierungsmaßnahmen Bestandteil dieses<br />
Beratungsangebotes sein. Weiterhin sorgen die<br />
<strong>Tarifvertrag</strong>s par teien auf Wunsch für regionale Kontakte<br />
zu einem Netzwerk aus bewährten Bildungsanbietern.<br />
Bestehende betriebliche <strong>und</strong> einzelvertragliche Regelungen<br />
bleiben vom <strong>Tarifvertrag</strong> unberührt (Abschnitt<br />
V). Weiterhin wird darauf verwiesen, dass<br />
gesetzliche Fördermöglichkeiten in die betriebliche<br />
Qualifizierungsplanung einbezogen werden können.<br />
Nachfolgend werden die einzelnen Regelungen des<br />
§ 6 detailliert erläutert.<br />
40
§ 6 Qualifizierung<br />
C. Tarifliche<br />
Qualifizierung<br />
Gr<strong>und</strong>sätze<br />
(Abschnitt I)<br />
Gemeinsames<br />
Interesse von<br />
Arbeitnehmer <strong>und</strong><br />
Arbeitgeber<br />
In Abschnitt I haben die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien Gr<strong>und</strong>sätze<br />
vorangestellt, die für alle folgenden Regelungen des<br />
§ 6 gelten.<br />
Der <strong>Tarifvertrag</strong> zur Qualifizierung zielt darauf ab, in den<br />
Unternehmen der chemischen Industrie ein hohes Qualifikationsniveau<br />
nachhaltig zu sichern <strong>und</strong> bestehende<br />
Qualifikationen gemäß der sich verändernden Anforderungen<br />
weiterzuentwickeln.<br />
Dieses Ziel liegt im gemeinsamen Interesse von Arbeitgeber<br />
<strong>und</strong> Arbeitnehmer: Zum einen sind qualifizierte<br />
Mitarbeiter unabdingbar für die Sicherung <strong>und</strong> Stärkung<br />
der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. Zum<br />
anderen liegt es auch in der Verantwortung des Mitarbeiters,<br />
seine Be schäftigungsfähigkeit zu erhalten <strong>und</strong><br />
zu verbessern. Technologischer Wandel <strong>und</strong> sich rasch<br />
ändernde Anforderungen an die Tätigkeiten führen<br />
dazu, dass der Ersterwerb von Qualifikationen zunehmend<br />
nicht mehr ausreicht, um dauerhaft erfolgreich an<br />
der Arbeitswelt teilnehmen zu können. Qualifikationen<br />
veralten immer rascher, wenn sie nicht angepasst oder<br />
erweitert werden.<br />
Erforderlich ist somit die Bereitschaft, in einem Prozess<br />
des lebenslangen Lernens bestehende Qualifikationen<br />
zu aktualisieren <strong>und</strong> neue zu erwerben, um dadurch<br />
die beruflichen Handlungskompetenzen weiterzuentwickeln.<br />
Dies gilt im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit,<br />
ebenso aber auch für die Möglichkeit, sich auf einem<br />
auf qualifizierte Arbeitnehmer ausgerichteten Arbeitsmarkt<br />
zu behaupten. Damit sind alle Arbeitnehmer angesprochen,<br />
sowohl mit Berufsabschluss als auch Un<strong>und</strong><br />
Angelernte.<br />
Qualifizierung stellt eine sinnvolle <strong>und</strong> erforderliche<br />
Inves tition dar, die Nutzen für Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitgeber<br />
bringt. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> macht Abschnitt I<br />
Absatz 1 deutlich, dass Qualifizierung nicht als einseitige<br />
Aufgabe verstanden werden darf, sondern dass dem Interesse<br />
beider Seiten an Qualifizierung auch eine beiderseitige<br />
Verantwortung von Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitgeber<br />
folgt. Die nachfolgenden Regelungen, insbesondere<br />
auch der Gr<strong>und</strong>satz der fairen Kostenverteilung, tragen<br />
diesem übergeordneten Gr<strong>und</strong>satz Rechnung.<br />
41
§ 6 Qualifizierung<br />
Tarifliche Qualifizierung<br />
als Option<br />
Weitergehende<br />
Mitbestimmungsrechte<br />
unberührt<br />
42<br />
Qualifizierung ist naturgemäß entsprechend der spezifischen<br />
betrieblichen Gegeben heiten <strong>und</strong> dem konkreten<br />
Qualifizierungsbedarf vor Ort zu planen <strong>und</strong><br />
umzusetzen. Verpflichtende Regelungen sind hierbei<br />
nach dem Verständnis der <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien weder<br />
möglich noch sinnvoll. Deshalb stellt die tarifliche<br />
Qualifizierung ein Angebot dar, das von den Betriebsparteien<br />
wahrgenommen <strong>und</strong> näher aus gestaltet werden<br />
kann. Die aufgestellten Gr<strong>und</strong>sätze sollen den<br />
Qualifizierungsgedanken fördern <strong>und</strong> einen Rahmen<br />
anbieten, der die Umsetzung in der Praxis erleichtert.<br />
Die Nutzung der tariflichen Qualifizierung setzt stets<br />
eine freiwillige Betriebsvereinbarung voraus. Die Freiwilligkeit<br />
der Betriebsvereinbarung bedeutet, dass<br />
sie nicht im Wege des Einigungsstellenverfahrens<br />
erzwungen werden kann. Ohne eine freiwillige Betriebsvereinbarung<br />
gelangen sämtliche Regelungen<br />
<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze des <strong>Tarifvertrag</strong>es nicht zur Anwendung.<br />
Dies gilt auch <strong>und</strong> ins besondere für alle Regelungen<br />
des Abschnitt III.<br />
Die tarifliche Qualifizierung bildet ein eigenständiges<br />
Angebot für die chemische Industrie. Sie zielt nicht<br />
darauf, Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz<br />
einzuschränken oder zu erweitern.<br />
Die Reichweite der betriebsverfassungsrechtlichen<br />
Vorschriften (§§ 92, 92a, 96 bis 98 BetrVG) ist unabhängig<br />
von diesem <strong>Tarifvertrag</strong> zu bestimmen.<br />
Wenn weitergehende Mitbestimmungsrechte nach<br />
dem Betriebsverfassungsgesetz unberührt bleiben,<br />
bedeutet dies nicht, dass in der Praxis gesetzliche<br />
Rechte des Betriebsrats gesondert von einer betrieblich<br />
umgesetzten tariflichen Qualifizierung berücksichtigt<br />
werden müssten. Vielmehr werden sich im<br />
Rahmen etwa einer Qualifizierungsplanung nach Abschnitt<br />
III die betriebsverfassungsrechtlichen Anforderungen<br />
ohne weiteres abdecken lassen. Auch dies<br />
führt allerdings nicht dazu, dass betriebsverfassungsrechtliche<br />
Maßstäbe, beispielsweise die Erzwingbarkeit<br />
von Mitbestimmungsrechten, auf die Vorschriften<br />
der tariflichen Qualifizierung durchschlagen. Gr<strong>und</strong>lage<br />
<strong>und</strong> Voraussetzung für alle Vorschriften <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze<br />
der Regelungen des § 6 ist stets die doppelte<br />
Freiwilligkeit.
§ 6 Qualifizierung<br />
Anwendungsbereich<br />
<strong>und</strong><br />
In-Kraft-Treten<br />
Tarifliche Qualifizierung<br />
(Abschnitt II)<br />
Weiter Begriff der<br />
tariflichen Qualifizierung<br />
Die tarifliche Qualifizierung gilt b<strong>und</strong>esweit, sowohl für<br />
den Bereich der alten B<strong>und</strong>esländer als auch in den<br />
neuen B<strong>und</strong>esländern einschließlich Berlin (Ost). Das<br />
Angebot des § 6 richtet sich an alle Unternehmen im<br />
Geltungsbereich der Manteltarif verträge für die chemische<br />
Industrie <strong>und</strong> an alle Arbeitnehmer, die unter<br />
deren persönlichen Geltungsbereich fallen.<br />
Für zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Personen<br />
(z. B. Auszubildende nach BBiG, Studierende an Berufs-<br />
<strong>und</strong> Wirtschaftsakademien, Studie ren de in dualen<br />
oder kooperativen Studiengängen) sind nicht<br />
mit einbezogen, weil sich das Ausbildungsverhältnis<br />
insgesamt auf den Erwerb der beruflichen Erstqualifikation<br />
richtet. Die Regelungen des § 6 sind deshalb<br />
ihrem Wesen nach nicht auf diesen Personenkreis anwendbar.<br />
Die Begriffsbestimmung des Abschnitt II gilt dann,<br />
wenn das tarifliche Angebot im Betrieb gemäß Abschnitt<br />
I durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahrgenommen<br />
wird. Ansonsten entfaltet die Vorschrift<br />
keine bindende Wirkung; insbesondere bestimmt sie<br />
nicht die Reichweite betriebsverfassungsrechtlicher<br />
Rechte oder betrieblicher Regelungen außerhalb<br />
dieses <strong>Tarifvertrag</strong>es.<br />
Abschnitt II definiert im ersten Absatz den Begriff der<br />
Qualifizierung im Sinne dieses <strong>Tarifvertrag</strong>es (tarifliche<br />
Qualifizierung). Sowohl die Qualifizierungsplanung als<br />
auch Qualifizierungsmaßnahmen nach Abschnitt III<br />
setzen voraus, dass es sich um Qualifizierung nach<br />
Abschnitt II handelt. Dasselbe gilt für die Anwendung<br />
der Gr<strong>und</strong>sätze des Abschnitts I, die Qualifizierungsberatung<br />
nach Abschnitt IV oder die Behandlung<br />
bestehender Vorschriften durch Abschnitt V. Bei<br />
Quali fizierungen, die nicht von der Definition des Abschnitts<br />
II erfasst werden, kommen die Regelungen<br />
<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze des <strong>Tarifvertrag</strong>es nicht zur Anwendung.<br />
Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien haben bewusst eine weite<br />
Definition der Qualifizierung zugr<strong>und</strong>e gelegt. Ausgenommen<br />
sind lediglich einige spezifische, ausdrücklich<br />
aufgeführte Fallgestaltungen, bei denen die<br />
Anwendung der Regelungen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze des <strong>Tarifvertrag</strong>es<br />
nicht sinnvoll wäre.<br />
43
§ 6 Qualifizierung<br />
Unabhängigkeit<br />
von Lernort <strong>und</strong><br />
Lernmethode<br />
44<br />
Diese weite Definition wurde gewählt, weil der <strong>Tarifvertrag</strong><br />
Optionscharakter hat <strong>und</strong> einen Rahmen darstellt,<br />
der ausreichend Spielraum für die notwendige<br />
betriebsspezifische Ausgestaltung lässt. Die Konkretisierung<br />
auf bestimmte Qualifizierungsziele <strong>und</strong> -maßnahmen<br />
erfolgt nach Abschnitt III in der betrieblichen<br />
Umsetzung der Qualifizierungsplanung <strong>und</strong> dem Abschluss<br />
individueller Qualifizierungsvereinbarungen.<br />
Auf dieser Ebene sind anhand der konkreten Maßnahme<br />
auch die näheren Rahmenbedingungen, insbesondere<br />
die angemessene Kostentragung des Arbeitgebers<br />
<strong>und</strong> der Eigenbeitrag des Arbeitnehmers<br />
(Abschnitt III Ziffer 5), festzulegen.<br />
Mit Ausnahme arbeitsplatzbezogener Einweisungen<br />
oder Schulungen aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Verpflichtung<br />
für Arbeitnehmer mit besonderer Funktion können<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich alle Fortbildungs- <strong>und</strong> Weiterbildungsmaßnahmen<br />
als tarifliche Qualifizierung gelten, sofern<br />
diese Maßnahmen beruflichen Charakter haben <strong>und</strong><br />
Betriebsbezug oder individuellen Bezug aufweisen.<br />
Dies bedeutet, dass weder die Art oder Zielrichtung<br />
der Maßnahmen noch der Anlass für den festgestellten<br />
Qualifizierungsbedarf die Anwendung der tariflichen<br />
Gr<strong>und</strong>sätze von vornherein ausschließen. Andererseits<br />
trifft der Begriff der tariflichen Qualifizierung<br />
für sich genommen noch keinerlei Aussagen zu Art,<br />
Umfang oder Gestaltung des betrieblichen Qualifizierungsangebots.<br />
Maßgeblich ist allein, welcher spezifische<br />
Bedarf an tariflicher Qualifizierung sich auf<br />
der Gr<strong>und</strong>lage der Qualifizierungsplanung nach Abschnitt<br />
III ergibt.<br />
Abschnitt II Absatz 2 stellt klar, dass sich tarifliche<br />
Qualifizierung nicht auf bestimmte Qualifizierungsformen<br />
beschränkt. Keine Rolle spielt der Ort, an dem<br />
die Qualifizierungsmaßnahme stattfindet: Erfasst sind<br />
sowohl unternehmens externe als auch im Unternehmen<br />
selbst (»inhouse«) durchgeführte Maßnahmen,<br />
ebenso Maßnahmen, die beispielsweise wie Selbstlernkurse<br />
an einem vom Arbeitnehmer frei gewählten<br />
Ort stattfinden können. Ebenfalls kommt es nicht auf<br />
die gewählte Lernmethode an: Qualifizierung kann<br />
nicht nur in der Form klassischer Schulungen oder<br />
Seminare stattfinden, sondern sich auf alle zur Verfügung<br />
stehenden Lehr-Lern-Arrangements stützen.
§ 6 Qualifizierung<br />
Nur berufliche<br />
Fort- <strong>und</strong><br />
Weiterbildung<br />
Tarifliche Qualifizierung<br />
umfasst<br />
keine arbeitsplatzbezogenen<br />
Einweisungen oder<br />
Schulungen aufgr<strong>und</strong><br />
gesetzlicher<br />
Verpflichtung<br />
Beispielsweise können Selbstlernkurse, auch in Form<br />
von E-Lear ning, Qualitätszirkel, Lernstatt, Unterweisungen<br />
durch Vorgesetzte oder Spezialisten, projektbezogenes<br />
Lernen etc., auch im Rahmen des so<br />
genannten Lernens im Prozess der Arbeit, herangezogen<br />
werden.<br />
Nicht zur tariflichen Qualifizierung gehören Maßnahmen,<br />
die keine berufliche Fort- oder Weiterbildung<br />
darstellen. Nicht als Fort- oder Weiterbildung zählen<br />
Maßnahmen der beruflichen Erstausbildung.<br />
Maßnahmen ohne Berufsbezug sind beispielsweise<br />
Veranstaltungen allgemein politischen Inhalts; ebenso<br />
fehlt der Berufsbezug z. B. bei Maßnahmen, die Freizeitaktivitäten<br />
oder allgemeine Persönlichkeits bildung<br />
zum Inhalt haben. Abzustellen ist stets auf die Verwertbarkeit<br />
im jeweils ausgeübten Beruf, einschließlich<br />
möglicher beruflicher Weiterentwicklungen. Weil es<br />
auf den Berufsbezug ankommt, ist tarifliche Qualifizierung<br />
nicht allein auf betriebsbezogene Maß nahmen<br />
beschränkt. Es kann sich also auch um Maßnahmen<br />
handeln, die zwar im Rahmen der beruflichen Tätigkeit<br />
auf dem Arbeitsmarkt, aber nicht oder nicht überwiegend<br />
im betreffenden Betrieb relevant sind. Der<br />
Gewichtung zwischen betrieblichem <strong>und</strong> individuellem<br />
Nutzen ist dann im Rahmen der Qualifizierungsvereinbarung<br />
Rech nung zu tragen (vgl. Abschnitt III<br />
Ziffer 5).<br />
Ausdrücklich aus dem Begriff der tariflichen Qualifizierung<br />
ausgenommen sind schließlich arbeitsplatzbezogene<br />
Einweisungen oder Schulungen aufgr<strong>und</strong><br />
gesetzlicher Verpflichtung für Arbeitnehmer mit besonderer<br />
Funktion.<br />
Aufgr<strong>und</strong> ihrer besonderen Funktion können gesetzliche<br />
Verpflichtungen zur Qualifizierung, beispielsweise<br />
für betriebliche Beauftragte im Bereich der<br />
Arbeitssicherheit oder des Umweltrechts, bestehen.<br />
Entsprechendes gilt für Betriebsratsschulungen unter<br />
den Voraussetzungen nach § 37 Absatz 6 <strong>und</strong> Absatz<br />
7 BetrVG.<br />
Als arbeitsplatzbezogene Einweisungen, die ebenfalls<br />
nicht zur tariflichen Qualifizierung zählen, sind Unterweisungen,<br />
Erläuterungen <strong>und</strong> Demonstrationen<br />
zu werten, die durch einweisende Personen erfolgen<br />
45
§ 6 Qualifizierung<br />
Qualifizierungsplanung<br />
<strong>und</strong><br />
Qualifizierungsmaßnahmen<br />
(Abschnitt III)<br />
Qualifizierungsbedarfsanalyse<br />
(Abschnitt III<br />
Ziffer 1)<br />
46<br />
<strong>und</strong> konkrete Veränderungen am Arbeitsplatz oder<br />
im Arbeitsablauf zum Gegenstand haben, insbesondere<br />
durch technische Maßnahmen wie neue Apparaturen,<br />
Gerätschaften <strong>und</strong> Bedienungs abläufe.<br />
Ausschlaggebend ist stets der konkrete Arbeitsplatzbezug<br />
der zu vermittelnden Inhalte. Es handelt sich<br />
bei arbeitsplatzbezogenen Einweisungen also nicht<br />
um die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse <strong>und</strong> Fertigkeiten,<br />
die aufgr<strong>und</strong> des Anforderungsprofils der<br />
Tätigkeit am Arbeitsplatz vorausgesetzt werden müssen.<br />
Vielmehr geht es beim Arbeitsplatzbezug um die<br />
Konkretisierung dieser allgemeinen Kenntnisse <strong>und</strong><br />
Fertigkeiten zur Anwendung am jeweiligen Arbeitsplatz<br />
durch dessen spezifische Gegebenheiten <strong>und</strong><br />
Be sonderheiten.<br />
Abschnitt III beschreibt in den Ziffern 1 bis 3 Gr<strong>und</strong>sätze<br />
für die betriebliche Qualifizierungsplanung. Die<br />
Qualifizierungsplanung ermittelt anhand der konkreten<br />
betrieblichen Verhältnisse, ob <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />
welcher Qualifizierungsbedarf besteht <strong>und</strong> mit<br />
welchen Maßnahmen dieser Bedarf gedeckt werden<br />
kann. Die Qualifizierungsplanung bildet damit die<br />
Gr<strong>und</strong>lage für die Wahrnehmung der im Betrieb angebotenen<br />
Qualifizierungsmaß nahmen durch Qualifizierungsvereinbarung<br />
zwischen Arbeit nehmer <strong>und</strong><br />
Arbeitgeber (vgl. Ziffer 4).<br />
Die Qualifizierungsplanung beinhaltet die Feststellung<br />
des künftigen Qualifizierungsbedarfs durch einen<br />
Abgleich der aus den beruflichen Anforderungen abgeleiteten<br />
Soll-Qualifikationen mit den bestehenden<br />
Qualifikationen (Ist-Qualifikationen). Maßstab für den<br />
künftigen Qualifizierungsbedarf sind die Qualifikationsanforderungen,<br />
die die gegenwärtig ausgeübte<br />
Tätigkeit erfordert bzw. künftig bei konkret abzusehenden<br />
Veränderungen des Tätigkeitsprofils erfordern<br />
wird.<br />
Die Qualifizierungsbedarfsanalyse kann zentral oder<br />
dezentral organisiert werden. Zentral wird sie im Wesentlichen<br />
von den Verantwortlichen im Bereich Personalentwicklung/Bildung<br />
durch geführt. Bei einer dezentralen<br />
Organisation erfolgen die Soll-Ist-Analysen<br />
in den jeweiligen Fachabteilungen.<br />
Qualifizierungsbedarf lässt sich nicht nur für einzelne<br />
Personen ermitteln, sondern auch für funktional oder
§ 6 Qualifizierung<br />
organisatorisch abgegrenzte Mitarbeitergruppen. Entsprechend<br />
kann zwischen individuellem <strong>und</strong> kollektivem<br />
Qualifizierungsbedarf unterschieden werden.<br />
Prinzipiell lässt sich der Qualifizierungsbedarf aus<br />
sach- <strong>und</strong> personenbezogenen Daten ermitteln. Dabei<br />
geben sachbezogene Daten die Antwort auf die<br />
Frage, welche Anforderungen <strong>und</strong> Anforderungsveränderungen<br />
sich an den Arbeitsplätzen ergeben (Anforderungsprofil),<br />
während personenbezogene Daten<br />
die Frage nach den Ist-Qualifikationen der Arbeitnehmer<br />
beantworten (Qualifikationsprofil). Sachbezogene<br />
Daten bauen zumeist auf Arbeitsplatzanalysen oder<br />
Stellenbeschreibungen auf. Personen bezogene Daten<br />
können aus den Personalunterlagen <strong>und</strong> der Personalbeurteilung<br />
einschließlich der Beurteilung des Entwicklungspotentials<br />
gewonnen werden. Neben dem<br />
Anforderungsprofil <strong>und</strong> dem Qualifikationsprofil setzt<br />
sich der individuelle Qualifi zierungsbedarf darüber hinaus<br />
aus den Personalentwicklungs bedürfnissen des<br />
Betriebs <strong>und</strong> des Arbeitnehmers zusammen.<br />
Die konkreten Verfahren <strong>und</strong> Methoden der Qualifizierungsbedarfsanalyse<br />
werden betriebsspezifisch<br />
durch die Betriebsparteien ausgestaltet.<br />
Auf der Gr<strong>und</strong>lage der Soll-Ist-Analyse können<br />
schließlich konkrete Qualifizierungsziele <strong>und</strong> geeignete<br />
Qualifizierungsmaßnahmen entwickelt bzw. ausgewählt<br />
werden (Ziffer 1 Satz 2). Dies geschieht nicht<br />
zwangsläufig, sondern nur dann <strong>und</strong> in den Bereichen,<br />
in denen ein tatsächlicher Qualifizierungsbedarf besteht,<br />
d.h. wo bestehende Qualifikationen nicht bereits<br />
die erforderlichen Anforderungen abdecken. Der<br />
Planungsprozess kann also auch mit dem Ergebnis<br />
enden, dass kein Qualifizierungsbedarf besteht.<br />
Basierend auf dem identifizierten (individuellen oder<br />
kollektiven) Qualifizierungsbedarf erfolgt im Rahmen<br />
der Qualifizierungsplanung die Festlegung konkreter<br />
Qualifizierungsziele zur Bedarfsdeckung. Bei der Planung<br />
der Bedarfsdeckung ist insbesondere folgenden<br />
Aspekten Rechnung zu tragen: Berücksichtigung anfallender<br />
Kosten (Welche Qualifizierungsmaßnahmen<br />
können mit den vorhandenen Mitteln durchgeführt<br />
werden?), Setzen von Prioritäten (hinsichtlich Dringlichkeit,<br />
Umfang etc.), Bestimmung der Art der Maß-<br />
Qualifizierungsziele<br />
<strong>und</strong><br />
Qualifizierungsmaßnahmen<br />
(Abschnitt III<br />
Ziffer 1)<br />
47
§ 6 Qualifizierung<br />
Betriebliche<br />
Erfordernisse <strong>und</strong><br />
Anforderungen an<br />
die Erhaltung <strong>und</strong><br />
Weiterentwicklung<br />
der beruflichen<br />
Kompetenzen<br />
(Abschnitt III<br />
Ziffer 2 Absatz 1)<br />
Besondere Arbeitnehmergruppen<br />
(Abschnitt III<br />
Ziffer 2 Absatz 2)<br />
48<br />
nahmen <strong>und</strong> Methoden zur Deckung des Qualifizierungsbedarfs.<br />
Letztlich ist dann zu entscheiden,<br />
welche Maßnahmen, von wem durchgeführt, wo,<br />
wann <strong>und</strong> zu welchen Konditionen stattfinden sollen.<br />
Sowohl die Feststellung des künftigen Qualifizierungsbedarfs<br />
als auch die Festlegung möglicher Qualifizierungsziele<br />
<strong>und</strong> geeigneter Qualifizierungsmaßnahmen<br />
erfolgt anhand der betrieblichen Erforder nisse <strong>und</strong> der<br />
Anforderungen an die Erhaltung <strong>und</strong> Weiterentwicklung<br />
der beruflichen Kompetenzen der Arbeitnehmer<br />
(Ziffer 2 Satz 1). Die Qualifizierungsplanung soll anhand<br />
der konkreten betrieblichen Situation berücksichtigen,<br />
welche Qualifikationen für die jeweiligen Tätigkeiten<br />
betrieblich <strong>und</strong> auch im Interesse der Beschäftigungsfähigkeit<br />
der Arbeitnehmer erforderlich sind. Damit<br />
gibt der Tarif vertrag eine Zielorientierung insofern<br />
vor, als beide Faktoren Einfluss auf den Zuschnitt des<br />
Qualifizierungsangebots haben. Die konkrete Gestaltung<br />
<strong>und</strong> Gewichtung ist Sache der Betriebsparteien<br />
<strong>und</strong> wird unter anderem bei den Gr<strong>und</strong>sätzen für die<br />
faire Kostenverteilung zu berücksichtigen sein.<br />
In näherer Ausprägung des oben genannten Gr<strong>und</strong>satzes<br />
sind die Belange besonderer Arbeitnehmergruppen,<br />
wie z. B. ältere Arbeitnehmer, Arbeitnehmer<br />
in Wechselschicht oder Beschäftigte nach <strong>und</strong> während<br />
der Elternzeit ausdrücklich in Ziffer 2 Absatz 2<br />
erwähnt. Der <strong>Tarifvertrag</strong> geht davon aus, dass diese<br />
Belange bei der Qualifizierungsplanung <strong>und</strong> den auf<br />
dieser Gr<strong>und</strong>lage entwickelten Qualifizierungszielen<br />
<strong>und</strong> Qualifizierungsmaßnahmen berücksichtigt werden<br />
sollen. Dies beruht auf der Überlegung, dass sich<br />
für diese Arbeitnehmergruppen vielfach besondere<br />
Anforderungen an Qualifizierungsmaßnahmen stellen.<br />
Im Bereich der Wechselschicht kann es beispielsweise<br />
darum gehen, durch geeignete Zeitmodelle erforderliche<br />
Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen. Bei<br />
älteren Arbeitnehmern kann beispielsweise überlegt<br />
werden, ob ein beson derer Zuschnitt bei den Qualifizierungsinhalten<br />
oder der Zusammen setzung der Teilnehmer<br />
einer Maßnahme sinnvoll ist. Für Beschäftigte<br />
in Elternzeit bietet sich beispielsweise die Prüfung an,<br />
ob <strong>und</strong> welche Qualifizierungsangebote dazu beitragen<br />
könnten, die Ist-Qualifikation nach der Rückkehr<br />
aus der Elternzeit an die zwischenzeitlich ver änderten
§ 6 Qualifizierung<br />
Betrieblich<br />
geeignetes<br />
Vorgehen für<br />
Qualifizierungsplanung<br />
(Abschnitt III<br />
Ziffer 3)<br />
Qualifizierungsvereinbarung<br />
(Abschnitt III<br />
Ziffer 4)<br />
Anforderungen anzupassen. Die Berücksichtigung<br />
dieser Belange folgt aus dem allgemeinen Gr<strong>und</strong>satz,<br />
dass die Qualifi zierungsplanung sich gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
auf alle Arbeitnehmer erstreckt.<br />
Die Qualifizierungsplanung erfolgt auf der betrieblichen<br />
Ebene. Welches konkrete Vorgehen sich hierbei<br />
anbietet, soll durch die Betriebsparteien festgelegt<br />
werden (Ziffer 3). Je nach den betrieblichen Gegebenheiten<br />
ist es möglich, die Planung auf der Ebene der<br />
unmittelbaren Vorgesetzten, auf Abteilungs- oder Bereichsebene<br />
oder auch übergreifend für den Betrieb<br />
anzulegen. Dabei kann es sich anbieten, die Qualifizierungsplanung<br />
ganz oder teilweise auf (bestehende)<br />
Mitarbeiter- oder Gruppengespräche zu stützen.<br />
Als Ergebnis der Qualifizierungsplanung kann sich<br />
ein Angebot an Qualifizierungsmaßnahmen mit bestimmten<br />
Qualifizierungszielen er geben. Die Wahrnehmung<br />
dieser Qualifizierungsmaßnahmen auf gr<strong>und</strong><br />
einer individuellen Qualifizierungsvereinbarung ist in<br />
den Ziffern 4 bis 6 beschrieben.<br />
Voraussetzung dafür, dass eine im Betrieb angebotene<br />
Qualifi zierungsmaßnahme wahrgenommen werden<br />
kann, ist eine zwischen Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitgeber<br />
getroffene Übereinkunft (Qualifi zierungsvereinbarung,<br />
Ziffer 4). Ohne eine solche Vereinbarung kann der Arbeitnehmer<br />
unter den Voraussetzungen von Ziffer 7<br />
allein Freistellung für eine außerbetriebliche Qualifizierungsmaßnahme<br />
verlangen.<br />
Der Abschluss der Qualifizierungsvereinbarung kann<br />
nicht erzwungen werden. Nähere Voraussetzungen<br />
können betrieblich vereinbart werden. Als Maßstab für<br />
den Abschluss einer Quali fizierungsvereinbarung setzt<br />
der <strong>Tarifvertrag</strong> voraus, dass die betrieblich festgelegten<br />
Teilnahmekriterien der Maßnahme (z. B. erforderliche<br />
Vorkenntnisse, Zugehörigkeit zur Zielgruppe,<br />
Bestehen eines Eingangstests etc.) erfüllt sein müssen<br />
<strong>und</strong> die ebenso betrieblich festgelegten Qualifizierungsziele<br />
(Erwerb von spezifi schem Wissen, Aufbau<br />
von besonderen Kenntnissen, Entwicklung konkreter<br />
Kompetenzen etc.) erreichbar sind. Ebenfalls muss<br />
die Qualifi zierungsmaßnahme den betrieblichen Bedürfnissen<br />
<strong>und</strong> den indivi duellen Bedürfnissen des Arbeitnehmers<br />
entsprechen. Die Gewich tung zwischen<br />
49
§ 6 Qualifizierung<br />
Faire Kostenverteilung<br />
(Abschnitt III<br />
Ziffer 5)<br />
diesen Belangen kann durchaus unter schiedlich sein<br />
<strong>und</strong> ist bei der Kostenverteilung entsprechend zu berücksichtigen.<br />
Die Qualifizierungsvereinbarung legt neben den Rahmenbedingungen<br />
für die Wahrnehmung der Qualifizierungsmaßnahme<br />
(Zeitraum, Ort <strong>und</strong> Art der Maßnahme,<br />
etwaige Rückzahlungsmodalitäten etc.) auch fest, wie<br />
die Kostentragung des Arbeitgebers <strong>und</strong> der Eigenbeitrag<br />
des Arbeitnehmers angemessen gestaltet werden<br />
(Ziffer 5 Satz 1). Entsprechend dem gemeinsamen<br />
Interesse von Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitgeber sind die<br />
Aufwendungen für die Qualifizierungs maßnahme angemessen<br />
zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />
zu verteilen. Einzubeziehen sind dabei direkte Kosten<br />
(z. B. Personalkosten des internen Bildungspersonals,<br />
Honorare für externe Dozenten, Raumkosten, Lehrmittel,<br />
Seminargebühren, Reisekosten) <strong>und</strong> indirekte<br />
Kosten (z. B. Ausfallkosten von Teilnehmern, Entgeltfortzahlung<br />
während der Weiterbildung).<br />
Die Betriebsparteien sind gehalten, Gr<strong>und</strong>sätze einer<br />
fairen Kostenver teilung zu regeln (Ziffer 5). Für die faire<br />
Kostenverteilung gibt der <strong>Tarifvertrag</strong> vor, dass diese<br />
unter Berücksichtigung des betrieblichen <strong>und</strong> individuellen<br />
Nutzens erfolgt. Gr<strong>und</strong>sätzlich bildet diese<br />
Abschätzung des Nutzens den alleinigen Maßstab.<br />
Dementsprechend kann sich die faire Kostenverteilung<br />
ebenso unterschiedlich gestalten wie die Verteilung<br />
des Nutzens aus der entsprechenden Maßnahme.<br />
Sämtliche Gestaltungen sind hier möglich, von<br />
einer wie auch immer gearteten prozentualen Verteilung<br />
über Pauschalierungen bis hin zu einer vollständigen<br />
Übernahme der Kosten <strong>und</strong> des Zeitaufwandes<br />
durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber. Auch können<br />
die Gr<strong>und</strong>sätze etwa nach Mitarbeitergruppen oder<br />
bestimmten Gruppen von Qualifizierungs maßnahmen<br />
differenzieren <strong>und</strong> beispielsweise bestimmte Bandbreiten<br />
für die Kostenverteilung vorgeben. Möglich ist<br />
auch, dass die Betriebsparteien die Kostenverteilung<br />
vollständig der individuellen Qualifizierungsvereinbarung<br />
überlassen.<br />
50
§ 6 Qualifizierung<br />
Eigenbeitrag des<br />
Arbeitnehmers<br />
(Abschnitt III<br />
Ziffer 6)<br />
Befristete Teilzeit<br />
(Abschnitt III<br />
Ziffer 6)<br />
Für den Regelfall geht der <strong>Tarifvertrag</strong> davon aus,<br />
dass der Eigenbeitrag des Arbeitnehmers in Zeit erbracht<br />
wird (Ziffer 6). Der Umfang des Zeitbeitrags<br />
wird ebenso wie die Art des Zeitbeitrags durch die<br />
Qualifizierungsvereinbarung festgelegt. In Betracht<br />
kommt nach Satz 2 von Ziffer 6 die Inanspruchnahme<br />
von Zeitguthaben, die der Arbeitnehmer im Rahmen<br />
des § 2 MTV erworben hat (beispiels weise Zeitguthaben<br />
auf Jahresarbeitszeitkonten, Gleitzeitkonten, etc.).<br />
Sofern im Betrieb von der Option nach § 8 dieses <strong>Tarifvertrag</strong>s<br />
(vormals § 2b MTV) Gebrauch gemacht <strong>und</strong><br />
ein Langzeitkonto eingerichtet wurde, das für Qualifizierungszwecke<br />
nutzbar ist, so können auch diese<br />
Zeitguthaben eingesetzt werden. Voraussetzung ist<br />
stets, dass betrieblich <strong>und</strong> in der Qualifizierungsvereinbarung<br />
die Nutzung des jeweiligen Zeitguthabens<br />
vorgesehen ist.<br />
Neben der Nutzung von Zeitguthaben ist es bei einer<br />
entsprechenden Vereinbarung auch möglich, den<br />
Zeitbeitrag dadurch zu erbringen, dass das entsprechende<br />
Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto erst<br />
nach Wahrnehmung der Qualifizierungsvereinbarung<br />
erarbeitet wird. Ebenfalls ist es bei einer entsprechenden<br />
Vereinbarung möglich, den Zeitbeitrag durch<br />
entsprechende unbezahlte Freistellung zu erbringen.<br />
Sollte es abweichend vom Regelfall erforderlich oder<br />
sinnvoll sein, ermöglicht der <strong>Tarifvertrag</strong> auch die Erbringung<br />
des Eigenbeitrags durch den Arbeitnehmer<br />
aus tariflichen oder übertariflichen Entgeltbestandteilen.<br />
Außerdem sieht der <strong>Tarifvertrag</strong> in Ziffer 6 die Möglichkeit<br />
vor, den Eigenbeitrag des Arbeitnehmers<br />
durch Reduzierung der vereinbarten individuellen<br />
regelmäßigen Arbeitszeit für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme<br />
zu erbringen. In dieser Fallgestaltung<br />
wird mit dem Arbeitnehmer individualvertraglich<br />
eine befristete Teilzeit vereinbarung abgeschlossen<br />
bzw. bei Teilzeitmitarbeitern die ver einbarte Arbeitszeit<br />
im erforderlichen Umfang reduziert. Die damit<br />
erreichten Zeiträume, die je nach den betrieblichen<br />
Möglichkeiten auch »verblockt« gestaltet werden können,<br />
stehen damit als Zeit beitrag, beispielsweise zur<br />
Erreichung der Freistellung für die Dauer der Maßnahme,<br />
zur Verfügung.<br />
51
§ 6 Qualifizierung<br />
Wenn im Einzelfall<br />
eine Qualifizierungsvereinbarung<br />
nicht zustande<br />
kommt<br />
(Abschnitt III<br />
Ziffer 7)<br />
Qualifizierungsberatung<br />
(Abschnitt IV)<br />
52<br />
Die beschriebenen Gr<strong>und</strong>sätze setzen voraus, dass<br />
zwischen Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitgeber eine Qualifizierungsvereinbarung<br />
abgeschlossen wird. Ohne<br />
Qualifizierungsvereinbarung kann der Arbeitnehmer<br />
gemäß Absatz 7 allein Freistellung für eine außerbetriebliche<br />
Qualifizierungsmaßnahme verlangen; damit<br />
ist auch klargestellt, dass ohne eine Qualifizierungsvereinbarung<br />
auch keine Kostentragung durch den<br />
Arbeitgeber erfolgt. Absatz 7 setzt für die Freistellung<br />
weiter voraus, dass der Arbeitnehmer dazu in vollem<br />
Umfang Zeit aus einem betrieblich für Qualifizierungszwecke<br />
nutzbaren Zeitwertkonto oder Zeitguthaben<br />
verwendet. Die Begriffe Zeitwertkonto oder Zeitguthaben<br />
machen deutlich, dass es sich sowohl um ein<br />
Langzeitkonto nach der Option des § 8 (vormals § 2b<br />
MTV) oder aber um ein Arbeitszeitkonto auf Gr<strong>und</strong>lage<br />
der allgemeinen arbeitszeitrechtlichen Regelungen<br />
des § 2 MTV, beispielsweise ein Jahresarbeitszeitkonto,<br />
handeln kann. Erforderlich ist aber stets, dass<br />
diese Konten aufgr<strong>und</strong> ausdrücklicher betrieblicher<br />
Regelung zumindest auch zur Nutzung für Qualifizierungszwecke<br />
bestimmt sind.<br />
Besteht demnach ein Freistellungsanspruch nach<br />
Ziffer 7, so ist weiter erforderlich, dass die konkrete<br />
Festlegung des Freistellungszeitraums mit den betrieblichen<br />
Belangen vereinbar ist. Hierzu gelten die<br />
allgemeinen arbeitsrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätze sowie ggf.<br />
bestehende betriebliche Regelungen.<br />
Als Unterstützungsleistung im Zusammenhang mit<br />
dem <strong>Tarifvertrag</strong> zur Qualifizierung haben die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />
unter Einbeziehung der Weiterbildungs-<br />
Stiftung (WBS) ein Beratungsangebot zu Fragen der<br />
tariflichen Qualifizierung aufgebaut. Das Beratungsangebot<br />
richtet sich insbesondere an kleinere <strong>und</strong><br />
mittlere Betriebe in der chemischen Industrie, die den<br />
<strong>Tarifvertrag</strong> zur Qualifizierung wahr nehmen wollen <strong>und</strong><br />
die nicht über eine eigene Personalentwicklungs- oder<br />
Bildungsabteilung verfügen.<br />
Neben der Unterstützung der Betriebsparteien beim<br />
Abschluss der freiwilligen Betriebsvereinbarung können<br />
methodische Hinweise zur Durchführung einer<br />
Qualifizierungsbedarfsanalyse oder Hinweise zur Entwicklung<br />
bzw. Auswahl von Qualifizierungs maßnahmen<br />
Bestandteil des Beratungsangebotes sein.
§ 6 Qualifizierung<br />
Bestehende<br />
Vorschriften<br />
(Abschnitt V)<br />
Die regionalen Chemie-Arbeitgeberverbände <strong>und</strong> die<br />
Landesbezirke der IG BCE dienen als direkte Ansprechpartner<br />
für die Betriebs parteien vor Ort.<br />
Über die Entwicklung von Weiterbildungskonzepten<br />
<strong>und</strong> Programmen, die Erstellung von Unterrichtsmaterialien,<br />
die Veröffentlichung von Publikationen <strong>und</strong> die<br />
Durchführung von Tagungen etc. unterstützt die Weiterbildungs-Stiftung<br />
(WBS) das Thema der tariflichen<br />
Qualifizierung.<br />
Als Beitrag zur Förderung der systematischen<br />
Qualifizierungs gestaltung wurden bisher drei Praxisleitfäden<br />
entwickelt <strong>und</strong> durch die WBS veröffentlicht:<br />
• Ermittlung des Qualifizierungsbedarfs<br />
• Qualifizierungsplanung<br />
• Das Qualifizierungsgespräch.<br />
Weiterhin sorgen die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien auf Wunsch<br />
für regionale Kontakte zu einem Netzwerk aus bewährten<br />
Bildungsanbietern. Dabei kommen aufgr<strong>und</strong><br />
ihrer Nähe zu den chemiespezifischen Bildungsbedürfnissen<br />
insbesondere die Bildungseinrichtungen<br />
der Chemie-Arbeitgeberverbände, der IG BCE sowie<br />
Bildungsein richtungen von Mitgliedsunternehmen, die<br />
sich externen K<strong>und</strong>en geöffnet haben, in Betracht.<br />
Im Rahmen eines Auftragsverhältnisses können die<br />
genannten, aber auch andere geeignete Bildungsinstitutionen,<br />
neben der Qualifizierungsberatung (z. B.<br />
Bedarfs erhebung, Entwicklung von Qualifizierungskonzepten<br />
<strong>und</strong> Qualifi zierungsmaßnahmen) auch mit<br />
der Durchführung von konkreten Qualifizierungsmaßnahmen<br />
beauftragt werden.<br />
Absatz 1 legt fest, dass bestehende betriebliche <strong>und</strong><br />
einzelarbeits vertragliche Regelungen unberührt bleiben.<br />
Damit wird klargestellt, dass bereits abgeschlossene<br />
betriebliche Regelungen nach Abschluss des<br />
<strong>Tarifvertrag</strong>es weiterhin Bestand haben. Eine tarifliche<br />
Pflicht zur etwaigen Anpassung besteht nicht. Gleichwohl<br />
bleibt es den Betriebsparteien unbenommen, ihre<br />
betrieblichen Regelungen bei Bedarf umzugestalten.<br />
Entsprechendes gilt für einzelarbeitsvertragliche Regelungen,<br />
in denen mit dem betreffenden Arbeitnehmer<br />
spezifische Vereinbarungen zur Qualifi zierung getroffen<br />
sind.<br />
53
§ 6 Qualifizierung<br />
Nach Absatz 2 können gesetzliche Förderungsmöglichkeiten<br />
in die betriebliche Qualifizierungsplanung<br />
einbezogen werden. Gesetzliche Förderungen bestehen<br />
beispielsweise nach § 417 SGB III unter dort<br />
im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen für Arbeitnehmer<br />
ab Vollendung des 50. Lebensjahres in<br />
Betrieben mit bis zu 100 Arbeit nehmern. Aber auch<br />
andere gesetzliche Förderungen aus Mitteln des<br />
B<strong>und</strong>es, eines Landes oder auch auf europarechtlicher<br />
Gr<strong>und</strong>lage zählen hierzu. Die Berücksichtigung<br />
bei der Qualifizierungsplanung ist nicht zwingend, sie<br />
wird sich aber anbieten, um etwa die Kostenverteilung<br />
angemessen zu gestalten.<br />
54
§ 7 Demografiefonds<br />
§ 7 Demografiefonds<br />
Der Arbeitgeber stellt einen jährlichen Demografiebetrag in Höhe von 300 Euro<br />
pro Tarifarbeitnehmer des jeweiligen Betriebs zur Verfügung. Dieser Betrag erhöht<br />
sich jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres, erstmals zum 1. Januar 2011 um<br />
den jeweiligen prozentualen Tariferhöhungssatz des Vorjahres. Die Verwendung<br />
des Demografiebetrages kann im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung<br />
nur für einen oder mehrere der folgenden Zwecke erfolgen:<br />
• Langzeitkonten, § 8<br />
• Altersteilzeit, § 9<br />
• Teilrente, § 10<br />
• Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie (BUC), § 11<br />
• Tarifliche Altersvorsorge, § 12.<br />
Der Demografiebetrag wird erstmals für das Jahr 2010 zur Verfügung gestellt. Für<br />
die Bemessung <strong>und</strong> Feststellung der Anzahl der zu berücksichtigenden Tarifarbeitnehmer<br />
des Betriebes sind die Verhältnisse zum 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres<br />
maßgeblich 1 . Arbeitnehmer in Teilzeit sind anteilig im Verhältnis ihrer vertraglichen<br />
Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit zu berücksichtigen.<br />
Die Verwendung des Demografiebetrags wird durch freiwillige Betriebsvereinbarung<br />
festgelegt. Darin können auch pauschalierte, auf bestimmte Arbeitnehmergruppen<br />
bezogene oder Festbetragsleistungen vorgesehen werden.<br />
Der für ein Kalenderjahr vorgesehene Demografiebetrag kann durch freiwillige<br />
Betriebsvereinbarung auf folgende Kalenderjahre übertragen werden. Durch Gesamt-<br />
oder Konzernbetriebsvereinbarung kann der Demografiebetrag für mehrere<br />
Betriebe zusammengefasst <strong>und</strong> seine Verwendung geregelt werden.<br />
Die Betriebsparteien unterrichten die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien über die Verwendung<br />
des Demografiebetrages.<br />
Erfolgt zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat bis zum 31. Dezember 2009 keine<br />
Einigung über die Verwendung der Demografiebeträge, hat der Arbeitgeber<br />
• in Betrieben mit bis zu 200 Arbeitnehmern den Demografiebetrag für die tarifliche<br />
Altersvorsorge 2<br />
• in Betrieben ab 201 Arbeitnehmern den Demografiebetrag in Form eines Langzeitkontos<br />
3<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
In betriebsratslosen Betrieben haben die Arbeitnehmer Anspruch auf die Verwendung<br />
des auf sie entfallenden Demografiebetrages inklusive der Chemietarifförde-<br />
1<br />
Bei wesentlichen Unternehmensveränderungen (Strukturveränderungen, Unternehmensveräußerungen, Unternehmenskäufe<br />
etc.) der für die Bemessung maßgeblichen Verhältnisse werden sich die Betriebsparteien über<br />
eine entsprechende Anpassung verständigen.<br />
2<br />
Dieser Betrag gilt als Entgeltumwandlungsbetrag <strong>und</strong> erhöht sich um die Chemietarifförderung gem. § 19 Ziffer 2<br />
TEA bzw. § 18 TEA Ost.<br />
3<br />
Soweit keine Einigung über die Einbringungsmöglichkeiten oder Verwendungszwecke durch eine Betriebsvereinbarung<br />
nach § 8 erfolgt, ist die Einbringung auf den Demografiebetrag <strong>und</strong> den Verwendungszweck Freistellung<br />
vor Altersrente begrenzt.<br />
55
§ 7 Demografiefonds<br />
rung gem. § 19 Ziffer 2 TEA bzw. § 18 TEA Ost als Entgeltumwandlungsbetrag, es<br />
sei denn, es wird mit Zustimmung der <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien ein anderer obengenannter<br />
Verwendungszweck festgelegt.<br />
Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien verpflichten sich, wenn dies von einer der Parteien gewünscht<br />
wird, die Erweiterung der Verwendungszwecke zu prüfen.<br />
Kommentierung:<br />
Gr<strong>und</strong>satz: kein<br />
individueller<br />
Anspruch<br />
Zur Verfügung<br />
stellen des betrieblichen<br />
Demografiefonds<br />
(Absatz 1)<br />
Bildung des<br />
betrieblichen Demografiefonds<br />
(Absätze 1 <strong>und</strong> 2)<br />
Wer zählt mit?<br />
56<br />
Durch die Verwendung des Begriffs Demografiefonds<br />
haben die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien unterstrichen, dass<br />
kollektive Gestaltungen ermöglicht <strong>und</strong> individuelle<br />
Ansprüche einzelner Arbeitnehmer aus dem Fonds<br />
durch den <strong>Tarifvertrag</strong> nicht begründet werden.<br />
Die Nennung des Betrages von 300 Euro <strong>und</strong> des<br />
Personenkreises der Tarifarbeitnehmer dient lediglich<br />
als Berechnungsgr<strong>und</strong>lage für die Bildung des Fonds.<br />
Über die Verwendung des Fonds wird gemäß der Vorgaben<br />
aus diesem <strong>Tarifvertrag</strong> auf betrieblicher Ebene<br />
entschieden.<br />
Der Arbeitgeber hat den betrieblichen Demografiefonds<br />
zur Verfügung zu stellen. Entgegen einer<br />
möglichen Einordnung des Begriffs »Fonds« ist damit<br />
nicht etwa eine externe Anlage gemeint. Der errechnete<br />
Betrag ist vielmehr im Betrieb bereitzuhalten. Die<br />
Verwendung ist abhängig von der Einigung über den<br />
Verwendungszweck zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat.<br />
Je nach gewählter Option können Fristen zu<br />
beachten sein. Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen.<br />
Der Arbeitgeber stellt jährlich einen betrieblichen Demografiefonds<br />
zur Verfügung. Die Höhe beträgt 300<br />
Euro pro Tarifarbeitnehmer. Nach dem klaren Wortlaut<br />
stellt die Vorschrift auf die Tarifarbeitnehmer des jeweiligen<br />
Betriebes, nicht auf das Unternehmen ab. Es<br />
gilt der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff.<br />
Für die Berechnung sind die Verhältnisse am 1. Januar<br />
des jeweiligen Jahres entscheidend. Es gilt das<br />
Stichtagsprinzip. Veränderungen von Anzahl <strong>und</strong> Status<br />
der Tarifarbeitnehmer finden erst zum nächsten<br />
Stichtag Berücksichtigung. Der erste relevante Stichtag<br />
ist der 1. Januar 2010.<br />
Als Tarifarbeitnehmer zählt, wer am 1. Januar des jeweiligen<br />
Jahres in einem Arbeitsverhältnis steht <strong>und</strong><br />
Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung hat. Ar-
§ 7 Demografiefonds<br />
Wer ist nicht zu<br />
berücksichtigen?<br />
beitnehmer, die nach dem Stichtag aus dem Tarifbereich<br />
herauswachsen, werden also mitgezählt, Neueinstellungen,<br />
die erst nach dem 1. Januar beginnen,<br />
hingegen nicht.<br />
Teilzeitarbeitnehmer sind anteilig zu berücksichtigen.<br />
Bei der Berechnung wird die vertragliche Arbeitszeit<br />
ins Verhältnis zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit<br />
gesetzt. Für einen Teilzeitarbeitnehmer mit einer<br />
Arbeitszeit von 18,75 St<strong>und</strong>en werden danach zum<br />
1. Januar 2010 150 Euro in den betrieblichen Demografiefonds<br />
eingestellt.<br />
Bei betrieblicher Nutzung des Arbeitszeitkorridors<br />
gilt die danach vereinbarte Arbeitszeit als regelmäßige<br />
tarifliche Wochenarbeitszeit. Der Betrag von<br />
300 Euro für den Vollzeitbeschäftigten ändert sich<br />
also durch Nutzung des Arbeitszeitkorridors nicht. Für<br />
die Ermittlung des anteiligen Demografiebetrages für<br />
Teilzeitkräfte ist auf das Verhältnis der individuellen<br />
Arbeitszeit zur Arbeitszeit im Rahmen des Arbeitszeitkorridors<br />
abzustellen. Eine Teilzeitquote von 50 %<br />
ergibt sich beispielsweise bei 20 St<strong>und</strong>en individueller<br />
Arbeitszeit bei einer regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit<br />
von 40 St<strong>und</strong>en bzw. bei 17,5 zu 35 St<strong>und</strong>en.<br />
Daneben sind Arbeitnehmer folgender Gruppen bei<br />
der Bildung des betrieblichen Demografiefonds mit<br />
einzubeziehen, sofern sie am Stichtag 1. Januar dem<br />
Betrieb angehören:<br />
• Befristet beschäftigte Arbeitnehmer<br />
• Arbeitnehmer in Altersteilzeit, anteilig zu 50 %, sowohl<br />
in der Aktiv- wie auch in der Passivphase<br />
• Arbeitnehmerinnen in Mutterschutz.<br />
Dagegen sind folgende Personengruppen nicht für<br />
die Bildung des betrieblichen Demografiefonds zu berücksichtigen:<br />
• Ruhende Arbeitsverhältnisse, insbesondere Wehrdienst,<br />
Zivildienst <strong>und</strong> Elternzeit, aber auch unbezahlte<br />
Freistellung aus sonstigen Gründen<br />
• Auszubildende, Praktikanten<br />
• Werkstudenten, Schüler <strong>und</strong> Minijobber<br />
• Teilnehmer an Einstiegsqualifizierung (EQJ), »Start<br />
in den Beruf«<br />
57
§ 7 Demografiefonds<br />
• Diplomanden, Doktoranden<br />
• AT-Mitarbeiter, Leitende Angestellte<br />
• Naturwissenschaftlich <strong>und</strong> technisch gebildete<br />
Angestellte, die dem Akademiker-MTV unterfallen.<br />
In einem Betrieb mit 50 Tarifarbeitnehmern in Vollzeit,<br />
10 Tarifarbeitnehmern in Teilzeit auf der Basis 50 %,<br />
weiteren 10 Tarifarbeitnehmern in Teilzeit auf der<br />
Basis 25 % der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit,<br />
5 Tarifarbeitnehmern in Altersteilzeit <strong>und</strong> 3 ruhenden<br />
Arbeitsverhältnissen beläuft sich der betriebliche Demografiefonds<br />
der Höhe nach auf 18.000 Euro:<br />
50 x 300 Euro= 15.000 Euro<br />
10 x 150 Euro= 1.500 Euro<br />
10 x 75 Euro= 750 Euro<br />
5 x 150 Euro= 750 Euro<br />
18.000 Euro<br />
Der Demografiebetrag beträgt zum 1. Januar 2010<br />
300 Euro. Er erhöht sich ab dem Jahr 2011 jeweils zum<br />
1. Januar eines Kalenderjahres um den prozentualen<br />
Tariferhöhungssatz des Vorjahres. Etwaige Einmalzahlungen,<br />
Pauschalzahlungen etc. werden bei der Erhöhung<br />
des Demografiebetrages nicht berücksichtigt.<br />
Der betriebliche Demografiefonds kann für die Instrumente<br />
Langzeitkonten, Altersteilzeit, Teilrente,<br />
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie (BUC)<br />
oder tarifliche Altersvorsorge verwendet werden. Instrumente<br />
können auch miteinander kombiniert werden.<br />
Zur Festlegung eines oder mehrerer Instrumente bedarf<br />
es einer freiwilligen Betriebsvereinbarung, die<br />
nicht über eine Einigungsstelle erzwungen werden<br />
kann. Kommt keine Einigung zustande, greift eine der<br />
tarifvertraglich vorgesehenen Auffangregelungen ein.<br />
Nach dem Willen der <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien sind Bildung<br />
<strong>und</strong> Verwendung des betrieblichen Demografiefonds<br />
voneinander zu trennen. Den Betriebsparteien<br />
obliegt – unter Beachtung des Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satzes<br />
– die Bestimmung des Kreises der Berechtigten.<br />
Personengruppen, die bei Bildung des<br />
betrieblichen Demografiefonds mitgezählt werden,<br />
müssen nicht notwendig auch zum – durch Betriebs-<br />
Berechnungsbeispiel<br />
Erhöhung des<br />
Demografiebetrages<br />
(Absatz 1)<br />
Verwendung des<br />
betrieblichen<br />
Demografiefonds<br />
(Absatz 1)<br />
58
§ 7 Demografiefonds<br />
Möglichkeit von<br />
pauschalierten, auf<br />
bestimmte<br />
Arbeitnehmergruppen<br />
bezogenen<br />
oder Festbetragsleistungen<br />
(Absatz 3)<br />
Übertragung auf<br />
folgende Kalenderjahre<br />
(Absatz 4)<br />
Gesamt- <strong>und</strong><br />
Konzernbetriebsvereinbarung<br />
(Absatz 4)<br />
Auffanglösung<br />
(Absatz 6)<br />
vereinbarung festgelegten – Kreis der Berechtigten<br />
zählen. Sie dienen lediglich als Berechnungsgröße.<br />
Bei der Verwendung des Fonds können auch pauschalierte<br />
Leistungen pro berechtigtem Arbeitnehmer vorgesehen<br />
werden. Damit bezweckt ist eine Vereinfachung<br />
bei der Planung <strong>und</strong> Abrechnung der Fondsverwendung.<br />
Beispielsweise können näherungsweise Berechnungen<br />
künftig schwankender Beträge vorgenommen<br />
werden.<br />
Ebenso möglich sind auf bestimmte Arbeitnehmergruppen<br />
bezogene Leistungen, bei denen festgelegt wird,<br />
dass von dem betrieblichen Demografiefonds nur bestimmte<br />
Arbeitnehmergruppen profitieren sollen, etwa<br />
bei einem Altersteilzeitmodell.<br />
Festbetragsleistungen werden gewährt, wenn ein bestimmter<br />
Betrag pro Berechtigten festgelegt wird.<br />
Für den Fall, dass der betriebliche Demografiefonds danach<br />
nicht vollständig aufgebraucht wird, kann festgelegt<br />
werden, für welche weiteren Zwecke er außerdem<br />
zu verwenden ist, z. B. Kosten für Instrumente, Pauschalierungen,<br />
Verschiebung in Folgejahre.<br />
Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien empfehlen, dass die Betriebsparteien<br />
in der Vereinbarung eine praktikable <strong>und</strong> pragmatische<br />
Regelung über die Erschöpfung des Fonds am<br />
Jahresende treffen. Dabei kann auch die vollständige<br />
Verwendung des betrieblichen Demografiefonds, unabhängig<br />
von etwaigen Restbeträgen, erklärt werden.<br />
Wie der <strong>Tarifvertrag</strong> ausdrücklich erwähnt, kann der<br />
betriebliche Demografiefonds über mehrere Jahre angesammelt<br />
werden. Dies gilt auch für Teilbeträge. Über<br />
die Konditionen müssen sich die Betriebsparteien verständigen.<br />
Um den Bedürfnissen größerer Unternehmen nach interner<br />
Einheitlichkeit Rechnung zu tragen, haben die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />
ermöglicht, dass der betriebliche Demografiefonds<br />
für mehrere Betriebe zusammengefasst<br />
werden kann. Erforderlich hierfür ist eine (freiwillige) Gesamt-<br />
oder Konzernbetriebsvereinbarung. Darin kann<br />
gleichzeitig auch die Verwendung geregelt werden.<br />
Ist auf betrieblicher Ebene eine Einigung nicht möglich,<br />
richtet sich die Verwendung des betrieblichen<br />
Demografiefonds nach der Größe des Betriebes. Der<br />
59
§ 7 Demografiefonds<br />
Auffanglösung für<br />
Betriebe mit bis<br />
zu 200 Arbeitnehmern:<br />
Tarifliche<br />
Altersvorsorge<br />
Auffanglösung für<br />
Betriebe mit mehr<br />
als 200 Arbeitnehmern:<br />
Langzeitkonten<br />
60<br />
<strong>Tarifvertrag</strong> sieht eine Einigung spätestens bis zum<br />
31. Dezember 2009 vor. Sollten die Betriebsparteien<br />
bis zu diesem Zeitpunkt keine Betriebsvereinbarung<br />
abschließen, sind sich jedoch gr<strong>und</strong>sätzlich über die<br />
Wahl eines oder mehrerer Instrumente einig, so genügt<br />
auch eine schriftliche Vereinbarung darüber, verbindlich<br />
im Jahr 2010 eine Betriebvereinbarung über<br />
die Nutzung zu fixieren.<br />
Die Durchführung der Auffangregelungen erfolgt nicht<br />
aufgr<strong>und</strong> einer Betriebsvereinbarung, sondern auf der<br />
Basis von Durchführungsanweisungen des <strong>Tarifvertrag</strong>es.<br />
Erfolgt in Betrieben mit bis zu 200 Arbeitnehmern<br />
zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat keine Einigung<br />
über die Verwendung der Demografiebeträge, hat<br />
der Arbeitgeber den betrieblichen Demografiefonds<br />
für die tarifliche Altersvorsorge zu verwenden. Dieser<br />
steht, erhöht um die Chemietarifförderung gemäß § 19<br />
Ziffer 2 TEA, als Entgeltumwandlungsbetrag für alle<br />
Tarifarbeitnehmer zur Verfügung (vgl. hierzu die Ausführungen<br />
zur Auffangregelung bei § 12).<br />
In Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern hat der<br />
Arbeitgeber bei Nichteinigung für jeden Arbeitnehmer<br />
ein Langzeitkonto einzurichten <strong>und</strong> jährlich zum<br />
31. Januar den Demografiebetrag einzustellen, erstmals<br />
zum 31. Januar 2010. Die Aufteilung auf die Tarifarbeitnehmer<br />
erfolgt in diesem Fall entsprechend<br />
der Bildung des betrieblichen Demografiefonds nach<br />
Absatz 1. Eine Einbringung weiterer Zeit- oder Entgeltanteile<br />
durch die Arbeitnehmer ist ausgeschlossen.<br />
Die Guthaben auf den Langzeitkonten können ausschließlich<br />
zum Zwecke der Freistellung vor Bezug<br />
der Altersrente genutzt werden. Insofern handelt es<br />
sich um eine im Vergleich zur üblichen Gestaltung von<br />
Langzeitkonten nach § 8 des <strong>Tarifvertrag</strong>es bewusst<br />
eng gehaltene, abschließende Vorgabe.<br />
Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien haben zu diesem Regelungskomplex<br />
inhaltlich abschließende Durchführungsbestimmungen<br />
vereinbart, die Bestandteil der<br />
tariflichen Vereinbarungen sind. Der Abschluss einer<br />
Betriebsvereinbarung ist nicht erforderlich. Sobald auf<br />
betrieblicher Ebene von einer der Vorgaben abgewichen<br />
werden soll, ist dies nur mit einer freiwilligen Be-
§ 7 Demografiefonds<br />
Betriebsratslose<br />
Betriebe<br />
(Absatz 7)<br />
triebsvereinbarung <strong>und</strong> damit einer Einigung zwischen<br />
Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat möglich (vgl. hierzu im<br />
Einzelnen die Ausführungen zur Auffangregelung bei<br />
§ 8).<br />
In betriebsratslosen Betrieben ist der Demografiebetrag<br />
zuzüglich der Chemie-Tarifförderung gemäß § 19<br />
Ziffer 2 TEA für die Entgeltumwandlung für alle Tarifarbeitnehmer<br />
zu verwenden. Insofern verhält es sich<br />
so wie bei der eben beschriebenen Auffanglösung für<br />
Betriebe mit bis zu 200 Arbeitnehmern (vgl. hierzu die<br />
Ausführungen zur Auffangregelung bei § 12).<br />
Mit Zustimmung der <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien kann aber<br />
auch jeder andere von den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien eröffnete<br />
Verwendungszweck festgelegt werden.<br />
61
§ 8 Langzeitkonten<br />
§ 8 Langzeitkonten<br />
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann die Bildung von Langzeitkonten unter<br />
Beachtung der nachfolgenden Gr<strong>und</strong>sätze vereinbart werden:<br />
1. Als Langzeitkonten gelten Arbeitszeitkonten, die einen Verteilzeitraum von<br />
über 12 Monaten sowie eine Zweckbestimmung im Sinne dieser Vorschrift vorsehen,<br />
ohne die Möglichkeit der unterjährigen Entnahme auszuschließen. Sie<br />
setzen eine Regelung zur Insolvenzsicherung voraus, die entweder betrieblich<br />
oder in einer ausfinanzierten überbetrieblichen Einrichtung erfolgt.<br />
2. Die Betriebsvereinbarung regelt, aus welchen tariflichen Ansprüchen Langzeitkonten<br />
gebildet werden können. Hierfür stehen Zeitguthaben gemäß der<br />
tariflichen Vorschriften, Altersfreizeiten, Mehrarbeit, die über den gesetzlichen<br />
Urlaubsanspruch hinausgehenden Urlaubsansprüche, Mehrarbeitszuschläge,<br />
Zulagen <strong>und</strong> Zuschläge zur Verfügung sowie bis zu 10 % des kalenderjährigen<br />
Tarifentgelts.<br />
3. Der Arbeitnehmer entscheidet nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung über<br />
die Einbringung. Fällige Ansprüche können nicht eingebracht werden.<br />
4. Zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer ist über die Freistellung eine Vereinbarung<br />
zu treffen. Für diese Zeit kann durch Betriebsvereinbarung ein um bis<br />
zu 25 % abweichendes Arbeitsentgelt geregelt werden.<br />
5. Langzeitkonten sind selbständig unter Festlegung der Nutzungszwecke zu bilden.<br />
6. Die freiwillige Betriebsvereinbarung kann unter Berücksichtigung der gesetzlichen<br />
Bestimmungen neben Qualifizierung <strong>und</strong> Freistellung vor Altersrente<br />
auch andere Nutzungszwecke, wie z. B. Teilzeit, Pflege- <strong>und</strong> Elternzeiten vorsehen.<br />
7. Der Arbeitgeber teilt den Arbeitnehmern schriftlich die zur Insolvenzsicherung<br />
der Langzeitkonten getroffenen Maßnahmen mit.<br />
8. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers kann das Langzeitkonto übertragen werden,<br />
soweit der neue Arbeitgeber der Übertragung zustimmt.<br />
9. Soweit Leistungen von der Höhe der laufenden Monatsbezüge abhängen, sind<br />
diese so zu bemessen, als sei eine Einbringung in das Langzeitkonto nicht erfolgt.<br />
10. Insbesondere für kleine <strong>und</strong> mittlere Unternehmen haben die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />
in Abstimmung mit den von ihnen ausgewählten Anbietern ein Standardmodell<br />
für die Einführung <strong>und</strong> Führung von Langzeitkonten vorgesehen.<br />
11. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.<br />
Kommentierung:<br />
Einleitung<br />
Mit der Einführung von Langzeitkonten in das System<br />
der Chemie-Tarifverträge durch den damaligen § 2b<br />
MTV haben die Chemie-Sozialpartner bereits 2003 ein<br />
zukunftsgerichtetes Instrument angeboten, um neue<br />
63
§ 8 Langzeitkonten<br />
Schwerpunkt:<br />
Ausgleitendes<br />
Arbeitsleben<br />
Sicherung der<br />
Beschäftigungsfähigkeit<br />
durch<br />
Qualifizierung<br />
Gr<strong>und</strong>satz der<br />
Freiwilligkeit<br />
(Eingangssatz)<br />
64<br />
Gestaltungsmöglichkeiten zu eröffnen <strong>und</strong> Modelle<br />
für eine flexible <strong>Lebensarbeitszeit</strong> bereitzustellen. So<br />
können die Arbeitnehmer in der chemischen Industrie<br />
während ihres aktiven Berufslebens auf einem<br />
Langzeitkonto ein Guthaben ansparen, welches zur<br />
Finanzierung bezahlter Freistellungsphasen (z. B. für<br />
Qualifizierung, Teilzeit, Pflege von Angehörigen, vorgezogenen<br />
Ruhestand) herangezogen wird.<br />
Das Langzeitkonto ist eines der fünf für die Verwendung<br />
des Demografiefonds nach § 7 vorgesehenen Instrumente.<br />
Allerdings kann das Langzeitkonto auch ohne<br />
Verwendung des Demografiefonds genutzt werden.<br />
In Anbetracht der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten<br />
handelt es sich bei den mit Langzeitkonten verfolgten<br />
Zielen keineswegs um reine Ausstiegsszenarien. Neben<br />
einer vollständigen Freistellung ermöglicht das Langzeitkonto<br />
auch Modelle, in denen die Arbeitnehmer ihre<br />
Tätigkeit gegen Ende des Erwerbslebens auf eine Teilzeittätigkeit<br />
reduzieren <strong>und</strong> dies mit Hilfe von Guthaben<br />
auf Langzeitkonten finanzieren; die Begrenzung auf ein<br />
abweichendes Arbeitsentgelt von 25 % nach Ziffer 4 gilt<br />
hierfür nicht.<br />
Neben ihrer Funktion als flexibles Instrument zur Gestaltung<br />
der <strong>Lebensarbeitszeit</strong> können Langzeitkonten<br />
auch für Qualifizierungszwecke genutzt werden <strong>und</strong> so<br />
einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit<br />
leisten. Dies gilt auch für die in der chemischen<br />
Industrie typischen Schichtarbeitnehmer. Wenn diese<br />
aus der voll- oder teilkontinuierlichen Schichtarbeit<br />
kommend eine Aufgabe in der Tagschicht übernehmen,<br />
kann es notwendig sein, sich zur Erhaltung der eigenen<br />
Beschäftigungsfähigkeit die erforderlichen Kenntnisse<br />
<strong>und</strong> Fähigkeiten anzueignen.<br />
Die Einführung von Langzeitkonten stellt eine Option<br />
für die Betriebsparteien dar. Sie ist kein erzwingbares<br />
Modell. Es bedarf gr<strong>und</strong>sätzlich einer freiwilligen Betriebsvereinbarung.<br />
Eine einseitige Einführung über ein<br />
Einigungsstellenverfahren ist weder für den Arbeitgeber<br />
noch für den Betriebsrat möglich.<br />
Trotz gr<strong>und</strong>sätzlich freiwilliger Beteiligung des Arbeitnehmers<br />
kann es zur Erreichung entsprechender Guthaben<br />
sinnvoll sein, eine Mindesteinbringung zu vereinbaren.
§ 8 Langzeitkonten<br />
Definition von<br />
Langzeitkonten<br />
(Ziffer 1)<br />
Einbringungsmöglichkeiten<br />
(Ziffer 2)<br />
Bei der näheren Ausgestaltung der freiwilligen Betriebsvereinbarung<br />
sind die in den nachfolgenden Ziffern aufgeführten<br />
Rahmenvorgaben zu beachten.<br />
Die Definition der Langzeitkonten nach Ziffer 1 ist an<br />
zwei Kriterien geb<strong>und</strong>en. Die Voraussetzungen sind<br />
nach der tariflichen Vorschrift erfüllt, wenn Arbeitszeitkonten<br />
vorliegen mit<br />
• einem Verteilzeitraum von über zwölf Monaten<br />
<strong>und</strong><br />
• einer Zweckbestimmung im Sinne der tarifvertraglichen<br />
Vorgaben.<br />
Langzeitkonten sind von den Konten zur Arbeitszeitflexibilisierung<br />
in den Betrieben zu unterscheiden <strong>und</strong><br />
getrennt zu führen. Während betriebliche Arbeitszeitkonten<br />
der Verteilung der regelmäßigen tariflichen<br />
Wochenarbeitszeit über einen Zeitraum von bis zu<br />
36 Monaten dienen, gelten für Langzeitkonten Besonderheiten.<br />
Langzeitkonten müssen gr<strong>und</strong>sätzlich einen über ein<br />
Jahr hinausgehenden Verteilzeitraum vorsehen. Dabei<br />
ist eine unterjährige Entnahme aus dem Langzeitkonto<br />
dennoch möglich. So kann beispielsweise eine vor<br />
drei Monaten eingebrachte Arbeitszeit für eine Qualifizierungsmaßnahme<br />
genutzt werden.<br />
Daneben müssen Langzeitkonten eine Zweckbestimmung<br />
enthalten. Der <strong>Tarifvertrag</strong> sieht hierfür in Ziffer<br />
6 neben Qualifizierung <strong>und</strong> Freistellung vor der Altersrente,<br />
Teilzeit, Pflege- <strong>und</strong> Elternzeiten vor.<br />
Die Betriebsparteien haben sich darüber zu verständigen,<br />
welche Ansprüche auf das Langzeitkonto eingebracht<br />
werden können.<br />
Besondere finanzielle Attraktivität erhalten Langzeitkonten<br />
für die Arbeitnehmer dadurch, dass sie bei der<br />
Einbringung steuer- <strong>und</strong> beitragsfrei bleiben. Einbringungen<br />
werden als Bruttobeträge zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge<br />
zur Sozialversicherung geleistet. Dabei<br />
kann der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen bei<br />
den Sozialversicherungsbeiträgen Pauschalierungen<br />
vornehmen, soweit diese über den einzubringenden<br />
Betrag des Arbeitgeberanteils hinausgehen. Erst bei<br />
Entnahme oder Auflösung des Langzeitkontos sind<br />
Steuern <strong>und</strong> Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.<br />
65
§ 8 Langzeitkonten<br />
66<br />
Die Aufzählung der tariflichen Einbringungsmöglichkeiten<br />
ist abschließend. Weitere tarifliche Ansprüche<br />
kann die ausgestaltende Betriebsvereinbarung nicht<br />
vorsehen. Möglich ist, dass die Betriebsparteien über<strong>und</strong><br />
außertarifliche Leistungen als weitere Bausteine<br />
für Zeitwertkonten zulassen.<br />
Als tarifliche Einbringungsmöglichkeiten kommen folgende<br />
Ansprüche in Betracht:<br />
• Zeitguthaben gemäß der tarifvertraglichen Vorschriften<br />
beziehen sich auf bestehende betriebliche<br />
Zeitkonten, die den tariflichen Verteilzeitraum<br />
nutzen. Derartige Zeitguthaben ergeben sich aus<br />
der Differenz der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit<br />
bzw. bei Teilzeitbeschäftigten der regelmäßigen<br />
individuellen Arbeitszeit zur tatsächlich<br />
durchgeführten Arbeitszeit.<br />
• Altersfreizeiten sind in § 2a MTV geregelt. Der<br />
Gr<strong>und</strong>anspruch beträgt ab dem 57. Lebensjahr<br />
zweieinhalb St<strong>und</strong>en Altersfreizeit je Woche. Darüber<br />
hinaus gibt es für Mitarbeiter in voll- oder<br />
teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit sowie<br />
Arbeitnehmer in Zweischichtarbeit, wenn sie regelmäßig<br />
auch Spätschichten leisten, ab dem<br />
55. Lebensjahr eine zweieinhalbstündige Altersfreizeit<br />
je Woche.<br />
Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit,<br />
die mindestens 15 Jahre vollkontinuierliche<br />
Wechselschicht geleistet haben <strong>und</strong><br />
55 Jahre alt sind, haben Anspruch auf eine Altersfreizeit<br />
von dreieinhalb St<strong>und</strong>en.<br />
• Mehrarbeit <strong>und</strong> Mehrarbeitszuschläge sind im<br />
§ 3 MTV geregelt. Neben dem Zeitwert kann also<br />
auch der entsprechende Zuschlag, soweit die Voraussetzungen<br />
für die Zuschlagsgewährung vorliegen,<br />
eingebracht werden.<br />
• Urlaubsansprüche stehen insoweit zur Verfügung,<br />
als sie den gesetzlichen Mindestanspruch<br />
überschreiten. Nach B<strong>und</strong>esurlaubsgesetz (§ 3)<br />
beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage.<br />
Dabei gelten als Werktage alle Kalendertage,<br />
die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.<br />
Der gr<strong>und</strong>sätzliche Maßstab des gesetzlichen<br />
Mindesturlaubs bezieht sich regelmäßig auf vier
§ 8 Langzeitkonten<br />
Wochen, was bei einer Fünftagewoche einem Urlaubsanspruch<br />
von 20 Tagen entspräche. Der tarifliche<br />
Urlaubsanspruch in der chemischen Industrie<br />
beträgt 30 Tage. Daher kann die Differenz in Höhe<br />
von 10 Tagen in ein Langzeitkonto eingestellt werden.<br />
Auch der Zusatzurlaub für Schichtarbeitnehmer<br />
von einem bis zu drei Tagen nach § 12 II Ziffer<br />
2 MTV steht hier zur Verfügung.<br />
• Die tariflichen Zulagen <strong>und</strong> Zuschläge erfassen<br />
neben den bereits erwähnten Mehrarbeitszuschlägen<br />
die Schichtzulagen nach § 4 MTV <strong>und</strong> die Zulagen<br />
für Vorarbeiter <strong>und</strong> Erschwernisse nach den<br />
Regelungen des B<strong>und</strong>esentgelttarifvertrages.<br />
• 10 % des kalenderjährlichen Tarifentgelts. Der<br />
<strong>Tarifvertrag</strong> beschränkt diese Möglichkeit auf<br />
maximal 10 %. Tarifentgelt ist im Sinne der Protokollnotiz<br />
I.1. zum MTV als die in den bezirklichen<br />
Entgelttarifverträgen als St<strong>und</strong>en- bzw. Monatssätze<br />
ausgewiesenen Tarifentgelte zu verstehen.<br />
Daher beträgt der maximale Einbringungsbetrag<br />
10 % des monatlichen Tarifentgelts multipliziert mit<br />
12. Keine Rolle spielt es dabei, ob der Arbeitnehmer<br />
erst im Laufe des Kalenderjahres in das Unternehmen<br />
eintritt bzw. die entsprechende Betriebsvereinbarung<br />
erst im Laufe des Jahres in Kraft tritt,<br />
d.h. der einbringbare Betrag bleibt unverändert.<br />
Ebenso bleiben unterjährige Veränderungen, wie<br />
der Wechsel aus Vollzeit in Teilzeit, außer Betracht.<br />
Die Obergrenze wird pauschaliert stets auf Basis<br />
des Vollzeitentgelts bemessen.<br />
Über die Einbringungsmöglichkeiten hinaus sollte<br />
die Betriebsvereinbarung Verfahrensvorschriften enthalten.<br />
Zu empfehlen ist eine Festlegung des Zeitpunktes,<br />
an dem der Arbeitnehmer bestimmen kann,<br />
welche Bestandteile er in das Langzeitkonto einstellen<br />
will, z. B. sechs Wochen im Voraus. Der <strong>Tarifvertrag</strong><br />
legt keine Fristen fest <strong>und</strong> überlässt die Wahl den<br />
Betriebsparteien. Ist es möglich, Zeitansprüche aus<br />
einem betrieblichen Arbeitszeitmodell einzubringen,<br />
sollten sich die Betriebsparteien auch diesbezüglich<br />
über die Einzelheiten verständigen (z. B. Obergrenzen,<br />
Zeitbudgets).<br />
67
§ 8 Langzeitkonten<br />
Entscheidung über<br />
die Einbringung<br />
(Ziffer 3)<br />
Ausschluss<br />
von fälligen<br />
Ansprüchen<br />
(Ziffer 3)<br />
Vereinbarung über<br />
die Freistellung/<br />
Entnahme<br />
(Ziffer 4)<br />
68<br />
Nach der tariflichen Regelung entscheidet gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
der einzelne Arbeitnehmer darüber, ob er an dem<br />
betrieblich angebotenen Modell teilnimmt <strong>und</strong> welche<br />
– durch die Betriebsvereinbarung festgelegten – Ansprüche<br />
er in das Langzeitkonto einbringt. Es steht<br />
daher jedem Arbeitnehmer frei, nach seinen individuellen<br />
finanziellen Möglichkeiten zu entscheiden, ob<br />
<strong>und</strong> in welchem Maße er sich an einem betrieblichen<br />
System beteiligen möchte.<br />
Eine Einschränkung dieser Wahlmöglichkeit kann sich<br />
aus der betrieblichen Regelung ergeben. Haben die<br />
Betriebsparteien bestimmte Mindesteinbringungsgrößen<br />
in ihrer Regelung definiert oder Leistungen des<br />
Arbeitgebers auf das Langzeitkonto von einem Eigenbeitrag<br />
des Arbeitnehmers abhängig gemacht, ist der<br />
Arbeitnehmer hieran geb<strong>und</strong>en.<br />
Fällige Ansprüche sind von der Einbringung ausgeschlossen.<br />
Für diese Regelung sind steuerliche Gründe<br />
ausschlaggebend. Die Möglichkeit einer nachgelagerten<br />
Besteuerung von Wertguthaben kann nur<br />
dann genutzt werden, wenn vor Fälligkeit der auf das<br />
Langzeitkonto einzubringenden Bestandteile eine entsprechende<br />
Vereinbarung über die Einbringung abgeschlossen<br />
wurde.<br />
Unter der Fälligkeit ist der geregelte bzw. planmäßige<br />
Auszahlungs- oder Vergütungszeitpunkt zu verstehen.<br />
Er richtet sich daher nach den jeweiligen tariflichen<br />
<strong>und</strong> betrieblichen Regelungen <strong>und</strong> Bedingungen.<br />
Werden beispielsweise Zulagen monatlich mit der<br />
Vergütung ausbezahlt, ist der betrieblich festgelegte<br />
Auszahlungstag der Tag der Fälligkeit. Entsprechend<br />
früher muss eine Einbringung vereinbart worden sein.<br />
Dies gilt ebenso für das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld<br />
nach dem <strong>Tarifvertrag</strong> über Einmalzahlungen <strong>und</strong><br />
Altervorsorge.<br />
Die Entnahme setzt eine individuelle Vereinbarung<br />
zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer über die Freistellung<br />
voraus. Ein fixer Freistellungsanspruch besteht<br />
damit nicht. Die Entnahme kann dann entsprechend<br />
der festgelegten Zwecke <strong>und</strong> der vereinbarten<br />
Fristen durchgeführt werden.<br />
Nach den gesetzlichen Bestimmungen darf bei Langzeitkonten<br />
die Höhe des Entgelts, das der Arbeit-
§ 8 Langzeitkonten<br />
Kontenführung<br />
(Ziffer 5)<br />
Nutzungszwecke<br />
(Ziffern 5 <strong>und</strong> 6)<br />
nehmer während der Freistellungsphase verdient,<br />
im Vergleich zu seinem üblichen Arbeitsentgelt nicht<br />
unangemessen voneinander abweichen. Um diese<br />
Maßgabe zu erfüllen, wurde im <strong>Tarifvertrag</strong> eine Abweichungsmöglichkeit<br />
von 25 % festgeschrieben, die<br />
Gegenstand der Betriebsvereinbarung werden kann.<br />
Die Abweichung um 25 % kann zu einer Entgelterhöhung<br />
oder Entgeltabsenkung während der Freistellungsphase<br />
genutzt werden. Entsprechend der gewählten<br />
Entgeltoption verkürzt oder verlängert sich<br />
die Freistellungsphase. Die Einschränkung auf 25 %<br />
gilt nach entsprechender Bestätigung des zuständigen<br />
Ministeriums nicht bei Teilzeitarbeit.<br />
Die Langzeitkonten können entsprechend den gesetzlichen<br />
<strong>und</strong> tariflichen Bestimmungen geführt werden.<br />
Für welche Nutzungszwecke die Wertguthaben der<br />
Langzeitkonten verwendet werden können, muss als<br />
Regelungsgegenstand Inhalt der Betriebsvereinbarung<br />
werden (Ziffer 5).<br />
Die Betriebsparteien sind in ihrer Gestaltung frei. Der<br />
<strong>Tarifvertrag</strong> geht zunächst davon aus, dass die Freistellungsansprüche<br />
für Qualifizierungszwecke oder<br />
Freistellung vor der Rente eingesetzt werden. Dies<br />
ist nicht zwingend. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten<br />
sind daneben z. B. Freistellungsansprüche zugunsten<br />
einer Teilzeittätigkeit oder für Pflege- oder Elternzeiten.<br />
Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber bestimmte<br />
Nutzungszwecke für die Freistellung als besonders<br />
schützenswert erachtet. Diese sogenannten »priviligierten<br />
Tatbestände« werden in § 170 Abs. 4 SGB III<br />
benannt. Es handelt sich dabei um Zeiten der Qualifizierung<br />
<strong>und</strong> Freistellung vor der Altersrente. Sind<br />
die Nutzungszwecke auf diese Tatbestände begrenzt,<br />
kann eine Auflösung der Zeitkonten vor Gewährung<br />
von Kurzarbeitergeld nicht verlangt werden. In allen<br />
anderen Fällen ist bei Anordnung von Kurzarbeit ein<br />
Zugriff der Arbeitsverwaltung nicht möglich, soweit<br />
das Wertguthaben länger als ein Jahr unverändert bestanden<br />
hat.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen können Wertguthaben<br />
in Zeitwertkonten nachrangig auch für die<br />
69
§ 8 Langzeitkonten<br />
Insolvenzsicherung<br />
(Ziffer 7)<br />
70<br />
betriebliche Altersversorgung verwendet werden.<br />
Dies gilt bei Tod des Arbeitnehmers oder wenn das<br />
erarbeitete Guthaben aufgr<strong>und</strong> von Invalidität oder<br />
Erreichen der Altersgrenze nicht oder nicht vollständig<br />
für Freistellungszwecke verwendet werden kann.<br />
Diese Zweckbestimmung muss jedoch von Anfang<br />
an in die Betriebsvereinbarung bzw. in den Einzelvertrag<br />
aufgenommen werden (§ 23b Abs. 3a SGB<br />
IV). In der Musterbetriebsvereinbarung für kleine <strong>und</strong><br />
mittlere Unternehmen (Standardmodell) ist dies vorgesehen.<br />
Der <strong>Tarifvertrag</strong> setzt eine Insolvenzsicherung voraus,<br />
die nach Ziffer 1 entweder betrieblich oder in einer<br />
ausfinanzierten überbetrieblichen Einrichtung zu erfolgen<br />
hat. Die Insolvenzsicherung ist gerade bei Langzeitkonten<br />
im Hinblick auf deren langfristige Ausrichtung<br />
<strong>und</strong> die Höhe der dort ansammelbaren Guthaben<br />
für die Arbeitnehmer notwendig.<br />
Gesetzlich sind für Wertguthaben die Bestimmungen<br />
der §§ 7 ff. SGB IV zu beachten. Ein zentraler Regelungsgegenstand<br />
ist die dort festgelegte Insolvenzsicherung<br />
von Wertguthaben.<br />
Von der gesetzlichen ist die tarifliche Insolvenzsicherung<br />
zu unterscheiden. Letztere ist zwingende Voraussetzung<br />
für ein betriebliches Langzeitkontenmodell<br />
<strong>und</strong> nicht – wie die gesetzliche – vom Erreichen<br />
eines bestimmten Wertguthabens abhängig. Sie muss<br />
im Rahmen der freiwilligen Betriebsvereinbarung zu<br />
§ 8 mit vereinbart <strong>und</strong> geregelt werden.<br />
Gesetzlich ist keine bestimmte Maßnahme vorgeschrieben.<br />
Auch tarifvertraglich ist kein bestimmtes<br />
Modell festgelegt. Die Finanzdienstleister bieten<br />
mittlerweile verschiedene Möglichkeiten zur Insolvenzsicherung<br />
an. Dabei haben sich in der Praxis im<br />
Wesentlichen das Treuhandmodell sowie ein Verpfändungsmodell<br />
durchgesetzt. Beim Treuhandmodell<br />
werden die Guthaben auf den Langzeitkonten auf einen<br />
Treuhänder übertragen, der diese verwaltet <strong>und</strong><br />
gegen den der Arbeitnehmer im Sicherungsfall einen<br />
eigenständigen Anspruch hat.<br />
Keine ausreichende Insolvenzsicherung <strong>und</strong> deshalb<br />
gesetzlich nicht zulässig sind hingegen Patronatserklärungen<br />
oder vergleichbare Konstruktionen. Ebenso
§ 8 Langzeitkonten<br />
Mitteilung über<br />
die Insolvenzsicherung<br />
(Ziffer 7)<br />
Übertragung bei<br />
Arbeitgeberwechsel<br />
(Ziffer 8)<br />
Berechnungsgr<strong>und</strong>lage<br />
der<br />
laufenden Monatsbezüge<br />
(Ziffer 9)<br />
wenig reichen bloße bilanzielle Rückstellungen zur Insolvenzsicherung<br />
aus.<br />
Nach Ziffer 7 ist der Arbeitgeber darüber hinaus tarifvertraglich<br />
verpflichtet, die Arbeitnehmer in geeigneter<br />
Form darüber zu unterrichten, welche Maßnahmen<br />
er zur Insolvenzsicherung getroffen hat.<br />
Nach Ziffer 8 kann bei einem Arbeitsplatzwechsel des<br />
Arbeitnehmers das Langzeitkonto übertragen werden.<br />
Voraussetzung ist, dass der neue Arbeitgeber der<br />
Übertragung zustimmt. Ist dies nicht der Fall, ist das<br />
Wertguthaben entsprechend den gesetzlichen Regelungen<br />
aufzulösen <strong>und</strong> als Einmalbetrag in Geld auszuzahlen.<br />
Bei der Auszahlung als Einmalbetrag erfolgt<br />
eine Versteuerung in der Regel nach dem sogenannten<br />
Fünftelungsprinzip gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes.<br />
Gleichzeitig fallen die Beiträge für die<br />
Sozialversicherung an.<br />
Bei einer Übertragung auf den neuen Arbeitgeber werden<br />
zum einen die Guthaben <strong>und</strong> damit die weitere<br />
Nutzung im Sinne der vereinbarten Zwecke sichergestellt<br />
<strong>und</strong> zum anderen steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtliche<br />
Effekte zu diesem Zeitpunkt vermieden.<br />
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 23b<br />
Abs. 3 SGB IV muss die Übertragung des Langzeitkontos<br />
bei Wechsel des Arbeitgebers auch nicht<br />
nahtlos erfolgen. Das Langzeitkonto kann innerhalb<br />
einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber übertragen<br />
werden, ohne dass es aufzulösen ist. Im Falle<br />
einer Kontenverwaltung durch die von den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />
empfohlenen Anbieter ist sichergestellt,<br />
dass die Systeme kompatibel <strong>und</strong> eine Übertragung<br />
von daher möglich ist, sofern der neue Arbeitgeber<br />
der Übertragung zustimmt.<br />
Im Übrigen ist das Guthaben vererbbar.<br />
Soweit betriebliche oder tarifliche Leistungen von der<br />
Höhe der laufenden Monatsbezüge abhängen, sind<br />
diese so zu bemessen, als sei eine Einbringung in das<br />
Langzeitkonto nicht erfolgt. Durch diese Regelung<br />
wird klargestellt, dass die vom Arbeitnehmer schon<br />
erarbeiteten <strong>und</strong> auf dem Langzeitkonto befindlichen<br />
71
§ 8 Langzeitkonten<br />
Standardmodell für<br />
kleine <strong>und</strong> mittlere<br />
Unternehmen<br />
(Ziffer 10)<br />
Werteinheiten weiterhin bei den Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen<br />
zu berücksichtigen sind <strong>und</strong> nicht zu deren Verminderung<br />
herangezogen werden dürfen. Die Leistungen<br />
werden auf der Basis der Ausgangsbruttobezüge<br />
errechnet. Entsprechendes gilt für die betriebliche<br />
Altersversorgung, wobei sich die ruhegehaltsfähigen<br />
Bezüge nach der betrieblichen Regelung richten.<br />
Den vorab dargestellten Gr<strong>und</strong>sätzen folgend, haben<br />
die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien ein Standardmodell insbesondere<br />
für kleine <strong>und</strong> mittlere Unternehmen entwickelt.<br />
Hierbei handelt es sich um einen Vorschlag, der<br />
Vereinfachungszwecken dient. Die Betriebsparteien<br />
können hiervon jederzeit abweichen.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt die Regelung für alle Tarifarbeitnehmer<br />
im Unternehmen. Auf betrieblicher Ebene könnte<br />
darüber hinaus freiwillig vereinbart werden, dass auch<br />
Auszubildende <strong>und</strong> außertarifliche Mitarbeiter an dem<br />
Langzeitkontenmodell teilnehmen.<br />
Das Standardmodell sieht vor, dass für jeden Tarifarbeitnehmer<br />
ein eigenes Langzeitkonto eingerichtet<br />
wird, auf das mindestens der Demografiebetrag fließt.<br />
Die Einbringungsmöglichkeiten sind aus Praktikabilitätsgründen<br />
enger als in § 8 Ziffer 2 TV »<strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />
<strong>und</strong> Demografie« ausgestaltet.<br />
Als Nutzungszwecke (§ 3) sind Qualifizierung <strong>und</strong> Freistellung<br />
vor der Altersrente vorgesehen. Durch Betriebsvereinbarung<br />
kann allerdings die Nutzung aller<br />
tariflich vorgegebener Zwecke ermöglicht werden.<br />
Anders als bei der Auffangregelung nach § 7 Abs. 6 TV<br />
»<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie« ist eine – nachrangige<br />
– Übertragbarkeit in die betriebliche Altersversorgung<br />
vorgesehen.<br />
Im Einzelnen wurde folgendes Standardmodell zwischen<br />
den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien abgestimmt:<br />
72
§ 8 Langzeitkonten<br />
geschlossen:<br />
Betriebsvereinbarung<br />
Zwischen der [ ... ]<br />
vertreten durch die Geschäftsleitung<br />
(nachfolgend »Arbeitgeber«)<br />
<strong>und</strong><br />
dem Betriebsrat der [ ... ]<br />
(nachfolgend »Betriebsrat«)<br />
wird folgende Betriebsvereinbarung über die<br />
Einführung von Langzeitkonten<br />
Präambel<br />
Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien der chemischen Industrie haben mit der Regelung<br />
des § 8 TV »<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie« den Betriebsparteien<br />
einen Weg eröffnet, Langzeitkonten einzurichten <strong>und</strong> den<br />
Mitarbeitern Gelegenheit zu geben, bestimmte Ansprüche in diese<br />
Langzeitkonten einzubringen.<br />
Ziel der Betriebsvereinbarung ist es, vor dem Hintergr<strong>und</strong> der sozialpolitischen<br />
<strong>und</strong> rechtlichen Veränderungen ein attraktives Angebot für<br />
bezahlte Freistellungen innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses zu<br />
machen <strong>und</strong> damit die Notwendigkeit lebenslangen Lernens <strong>und</strong> den<br />
Übergang in den Ruhestand zu unterstützen.<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Tarifarbeitnehmer des Betriebes,<br />
die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie gilt nicht für Auszubildende.<br />
§ 2 Art des Langzeitkontos<br />
Das betriebliche Langzeitkonto wird in Verbindung mit [Anbieter] umgesetzt<br />
<strong>und</strong> in Geld geführt.<br />
Der Arbeitnehmer erhält mindestens einmal jährlich eine Mitteilung<br />
über den Stand des Langzeitkontos. Der mögliche Umfang der Freistellung<br />
bemisst sich nach dem jeweiligen Wertguthaben zum Zeitpunkt<br />
der Entnahme.<br />
73
§ 8 Langzeitkonten<br />
§ 3 Nutzungszwecke<br />
Die Wertguthaben auf dem Langzeitkonto können zum Zwecke der<br />
Qualifizierung <strong>und</strong> für die Freistellung vor Bezug der Altersrente, auch<br />
in Teilzeit, genutzt werden.<br />
Wenn <strong>und</strong> soweit das Wertguthaben wegen Beendigung der Beschäftigung<br />
auf Gr<strong>und</strong> verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens der<br />
Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden<br />
kann, oder des Todes des Arbeitnehmers nicht mehr für Zeiten einer<br />
Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden kann, ist in diesen<br />
Fällen eine nachrangige Übertragung in die betriebliche Altersversorgung<br />
gemäß den gesetzlichen Vorschriften zulässig. Arbeitgeber<br />
<strong>und</strong> Arbeitnehmer treffen hierzu vor der erstmaligen Einbringung von<br />
Zeitguthaben oder Entgeltbestandteilen in das Langzeitkonto eine entsprechende<br />
Vereinbarung.<br />
§ 4 Insolvenzsicherung<br />
In Erfüllung der tarifvertraglichen Vorschriften des § 8 Ziffer 1 TV »<strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />
<strong>und</strong> Demografie« wird über den Anbieter die Insolvenzsicherung<br />
ab der ersten Einbringung sichergestellt. Der Arbeitgeber<br />
teilt den Arbeitnehmern die zur Insolvenzsicherung getroffenen<br />
Maßnahmen in geeigneter Form mit.<br />
§ 5 Einbringung<br />
In das Langzeitkonto bringt der Arbeitgeber für jeden Berechtigten<br />
jährlich zum 31. Januar den Demografiebetrag für das jeweilige Kalenderjahr<br />
gemäß § 7 TV »<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie« ein.<br />
Maßgeblich für die Rechtstellung sind die Verhältnisse am Stichtag<br />
1. Januar eines jeden Jahres.<br />
Für den in das Langzeitkonto eingebrachten Demografiebetrag sind<br />
die jeweiligen steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtlichen Regelungen<br />
zum Zeitpunkt der Entnahme maßgeblich, d. h. die Einbringungen<br />
werden als Bruttobeträge zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge zur<br />
Sozialversicherung (Pauschalierungen sind zulässig) gutgeschrieben<br />
<strong>und</strong> unterliegen erst bei einer späteren Verfügung dem Lohnsteuerabzug<br />
<strong>und</strong> der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.<br />
Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer folgende tarifliche Ansprüche<br />
in das Langzeitkonto einbringen:<br />
• Altersfreizeiten<br />
• über den gesetzlichen Urlaub hinausgehende Urlaubsansprüche<br />
• bis zu 10 % des kalenderjährlichen Tarifentgelts<br />
74
§ 8 Langzeitkonten<br />
• Schichtzulage<br />
• Vorarbeiterzulage<br />
• Mehrarbeit, einschließlich etwaiger Mehrarbeitszuschläge<br />
• ggf. betriebliche Sonderzahlungen<br />
Der Arbeitnehmer muss die Einbringung von Ansprüchen mit Ausnahme<br />
des Demografiebetrages auf das Langzeitkonto <strong>und</strong> Änderungen<br />
spätestens mit einer Frist von sechs Wochen beim Arbeitgeber beantragen.<br />
Bereits fällige Ansprüche können nicht eingebracht werden.<br />
Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Einbringung von Ansprüchen<br />
in das Langzeitkonto keinen Einfluss auf künftige Entgelterhöhungen<br />
oder andere entgeltabhängige Leistungen hat, soweit diese auf den<br />
laufenden Monatsentgelten beruhen. Die Leistungen werden nach § 8<br />
Ziffer 11 TV »<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie« auf der Basis der<br />
Ausgangsbruttobezüge errechnet. Entsprechendes gilt für die betriebliche<br />
Altersversorgung oder andere Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen. 1<br />
§ 6 Anlage <strong>und</strong> Verwaltung des Guthabens im Langzeitkonto<br />
Die Verwaltung der Konten erfolgt durch [Anbieter]. Die Anlage der<br />
eingebrachten Geldbeträge erfolgt im Rahmen der mit dem Anbieter<br />
vereinbarten Kapitalanlagekonzepte.<br />
Die Wertentwicklung richtet sich nach der Rendite, welche vom Gesamtbetrag<br />
des zugunsten des Arbeitnehmers am Kapitalmarkt angelegten<br />
Vermögens erwirtschaftet wird. Die Chancen <strong>und</strong> Risiken der<br />
jeweiligen Kapitalanlage, insbesondere von Kursgewinnen <strong>und</strong> Kursverlusten,<br />
trägt der Arbeitnehmer.<br />
Die Kosten für die Einrichtung <strong>und</strong> Führung des Kontos trägt der Arbeitgeber,<br />
die Kosten für die Kapitalanlage der Arbeitnehmer.<br />
§ 7 Freistellung, Entnahme von Guthaben<br />
Die Entnahme erfolgt nach Maßgabe dieser Vereinbarung <strong>und</strong> wird<br />
rechtzeitig zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer vereinbart.<br />
Für den Zeitraum der Freistellung kann zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />
für die Freistellungsphase ein um bis zu 25 % abweichendes<br />
Arbeitsentgelt vereinbart werden, um damit einen entsprechend<br />
längeren oder kürzeren Freistellungszeitraum zu finanzieren.<br />
§ 8 Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Störfall)<br />
Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Wertguthaben<br />
nicht mehr für Zeiten bezahlter Freistellung verwendet werden.<br />
1<br />
Die ruhegehaltsfähigen Bezüge richten sich nach der betrieblichen Regelung.<br />
75
§ 8 Langzeitkonten<br />
Ferner können ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Zeit- oder Entgeltbestandteile<br />
in das Langzeitkonto eingebracht werden.<br />
Das Wertguthaben ist spätestens im siebten Monat nach dem Ausscheiden<br />
des Arbeitnehmers auszuzahlen.<br />
Beginnt der Arbeitnehmer bis spätestens sieben Monate nach dem<br />
Ausscheiden ein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber,<br />
kann das Langzeitkonto auf Antrag des Arbeitnehmers <strong>und</strong> mit<br />
Zustimmung des neuen Arbeitgebers auf diesen übertragen werden.<br />
Stimmt ein neuer Arbeitgeber der Übertragung nicht zu oder wird innerhalb<br />
von sieben Monaten nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses<br />
kein neues Arbeitsverhältnis begründet, wird das Wertguthaben<br />
als Einmalbetrag ausbezahlt.<br />
Bei Auszahlung des Wertguthabens behält der Arbeitgeber nach den<br />
in diesem Zeitpunkt jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften die<br />
Lohnsteuer <strong>und</strong> die Beiträge zur Gesamtsozialversicherung ein <strong>und</strong><br />
führt diese ab.<br />
Im Todesfall wird das Wertguthaben des Arbeitnehmers vollständig<br />
unter Einhaltung der jeweiligen steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtlichen<br />
Vorschriften an den oder die Erben ausgezahlt. Der Arbeitgeber<br />
ist berechtigt, die Vorlage eines Erbscheines zu verlangen. Mehrere<br />
Erben gelten als Gesamtgläubiger.<br />
§ 9 Schlussvorschriften<br />
Diese Betriebsvereinbarung tritt am [ ... ] in Kraft. Sie kann mit einer<br />
Frist von zwölf Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden,<br />
erstmals zum [ ... ].<br />
Zum Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsvereinbarung bestehende<br />
Wertguthaben bleiben unberührt <strong>und</strong> werden nach den bisher gültigen<br />
Regelungen einschließlich der in der Betriebsvereinbarung festgelegten<br />
Zwecke weitergeführt.<br />
76
§ 8 Langzeitkonten<br />
Langzeitkonten als<br />
Auffangregelung<br />
Für den Fall der Nichteinigung über die Verwendung<br />
des Demografiebetrages sieht § 7 Abs. 6 TV »<strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />
<strong>und</strong> Demografie« als Auffangregelung für<br />
Betriebe mit mehr als 200 Arbeitnehmern vor, dass<br />
der Arbeitgeber ein Langzeitkontenmodell einzurichten<br />
hat. Für diesen Fall haben die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />
Durchführungsbestimmungen vereinbart, die<br />
Bestandteil der tariflichen Vereinbarungen sind. Ein<br />
Mitbestimmungsrecht besteht nicht.<br />
Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist nicht erforderlich.<br />
Die Auffangregelung kann jedoch jederzeit<br />
durch eine einvernehmliche freiwillige Betriebsvereinbarung<br />
ersetzt werden, was durchaus erwünscht ist.<br />
Wird hierauf verzichtet, sind die tariflichen Regelungen<br />
abschließend.<br />
Wesentliche Bestandteile der zwischen den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />
vereinbarten Regelung sind:<br />
• Die Auffangregelung gilt für alle Tarifarbeitnehmer.<br />
Eine Beschränkung auf einzelne Arbeitnehmergruppen<br />
oder eine Ausweitung auf Auszubildende<br />
oder AT-Mitarbeiter ist nicht möglich.<br />
• Das Langzeitkonto wird in Verbindung mit einem<br />
von zwei zur Auswahl stehenden Anbietern umgesetzt,<br />
wobei die Entscheidung zugunsten eines<br />
Anbieters beim Arbeitgeber liegt. Dabei sind Umsetzungskonzept<br />
<strong>und</strong> Kapitalanlage der Anbieter<br />
jeweils mit den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien abgestimmt.<br />
• Für jeden Tarifarbeitnehmer wird ein Konto eingerichtet,<br />
auf das der Arbeitgeber jährlich zum<br />
31. Januar ausschließlich den Demografiebetrag<br />
für das jeweilige Kalenderjahr einbringt. Eine Einbringung<br />
weiterer Zeit- oder Entgeltanteile durch<br />
die Arbeitnehmer ist ausgeschlossen.<br />
• Die Guthaben auf den Langzeitkonten können ausschließlich<br />
zum Zwecke der Freistellung vor Bezug<br />
der Altersrente genutzt werden.<br />
• Der Arbeitnehmer hat vor Beginn der Altersrente<br />
Anspruch auf Freistellung von der Arbeit in Höhe<br />
des auf dem Langzeitkonto erwirtschafteten Guthabens.<br />
Eine Schwankungsbreite ist nicht vorgesehen.<br />
77
§ 8 Langzeitkonten<br />
• Die Kosten für die Verwaltung, Insolvenzsicherung<br />
<strong>und</strong> Kapitalanlage haben die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />
abschließend mit den empfohlenen Anbietern<br />
Höchster Pensions Benefits Services GmbH<br />
(HPBS) <strong>und</strong> Pension Consult GmbH vereinbart. Sie<br />
sind bei beiden Anbietern gleich.<br />
Hervorzuheben ist, dass sobald auf betrieblicher<br />
Ebene von einer der Vorgaben abgewichen werden<br />
soll, eine freiwillige Betriebsvereinbarung <strong>und</strong> damit<br />
eine Einigung zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat<br />
erforderlich ist. Die Auffangregelung ist bewusst eng<br />
gehalten, weil sie nur für den Fall der Nichteinigung<br />
zwischen den Betriebsparteien auf eine freiwillige Betriebsvereinbarung<br />
vorgesehen ist. Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />
haben daher eine abschließende Vorgabe<br />
formuliert. Jede Abweichung hiervon setzt Einvernehmen<br />
zwischen den Betriebsparteien <strong>und</strong> damit eine<br />
freiwillige Betriebsvereinbarung voraus.<br />
Die Durchführungsbestimmungen haben folgenden<br />
Wortlaut:<br />
78
§ 8 Langzeitkonten<br />
Zwischen dem<br />
B<strong>und</strong>esarbeitgeberverband Chemie e. V., Wiesbaden,<br />
<strong>und</strong> der<br />
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie,<br />
Hauptvorstand, Hannover<br />
werden folgende<br />
Durchführungsbestimmungen für den Fall der Nichteinigung<br />
gemäß § 7 Abs. 6 TV »<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie« (Auffangregelung)<br />
in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern<br />
vereinbart:<br />
Vorbemerkung<br />
Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien haben in § 7 TV »<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong><br />
Demografie« festgelegt, dass der Demografiebetrag im Falle einer<br />
Nichteinigung auf betrieblicher Ebene in Betrieben mit mehr als 200<br />
Arbeitnehmern zwingend für die Einrichtung von Langzeitkonten zu<br />
verwenden ist. Diese Durchführungsbestimmungen sind Bestandteil<br />
der tariflichen Vereinbarungen, ohne dass es einer Betriebsvereinbarung<br />
bedarf. Die Auffangregelung kann jederzeit durch eine einvernehmliche<br />
freiwillige Betriebsvereinbarung ersetzt werden.<br />
1. Geltungsbereich<br />
Die Auffangregelung gilt für alle Tarifarbeitnehmer des Betriebes, die in<br />
einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie gilt nicht für Auszubildende.<br />
2. Gr<strong>und</strong>sätze<br />
Der Arbeitgeber richtet für jeden Arbeitnehmer ein individuelles Langzeitkonto<br />
ein, auf das er jährlich den Demografiebetrag nach § 7 TV<br />
»<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie« einstellt.<br />
Der Arbeitnehmer erhält einmal jährlich eine Mitteilung über den Stand<br />
des Langzeitkontos. Der mögliche Umfang der Freistellungsphase<br />
bemisst sich nach dem jeweiligen Wertguthaben zum Zeitpunkt der<br />
Entnahme.<br />
Maßgeblich für die Rechtstellung sind die Verhältnisse am Stichtag<br />
1. Januar eines jeden Jahres.<br />
79
§ 8 Langzeitkonten<br />
3. Art des Langzeitkontos<br />
Das betriebliche Langzeitkonto wird mit der Höchster Pensions<br />
Benefits Services GmbH (HPBS) oder mit der Pension Consult GmbH<br />
umgesetzt <strong>und</strong> in Geld geführt. Der Arbeitgeber entscheidet sich für<br />
einen der beiden Anbieter. Die Durchführung erfolgt vom Anbieter im<br />
Rahmen eines von den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien festgelegten Konzeptes<br />
für die Auffangregelung.<br />
4. Nutzungszweck<br />
Die Wertguthaben auf dem Langzeitkonto können ausschließlich zum<br />
Zwecke der Freistellung vor Bezug der Altersrente genutzt werden.<br />
5. Insolvenzsicherung<br />
In Erfüllung der tarifvertraglichen Vorschriften des § 8 Ziffer 1 TV »<strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />
<strong>und</strong> Demografie« wird über den Anbieter die Insolvenzsicherung<br />
ab der ersten Einbringung in Form einer doppelten<br />
Treuhand sichergestellt. Der Arbeitgeber teilt den Arbeitnehmern die<br />
zur Insolvenzsicherung getroffenen Maßnahmen in geeigneter Form<br />
mit.<br />
6. Einbringung<br />
In das Langzeitkonto bringt der Arbeitgeber jährlich zum 31. Januar<br />
den Demografiebetrag für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 7 TV<br />
»<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie« ein.<br />
Für den in das Langzeitkonto eingebrachten Demografiebetrag sind<br />
die jeweiligen steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtlichen Regelungen<br />
zum Zeitpunkt der Entnahme maßgeblich, d. h. die Einbringungen<br />
werden als Bruttobeträge zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung<br />
(Pauschalierungen sind zulässig) gutgeschrieben <strong>und</strong><br />
unterliegen erst bei einer späteren Verfügung dem Lohnsteuerabzug<br />
<strong>und</strong> der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.<br />
7. Anlage <strong>und</strong> Verwaltung des Guthabens im Langzeitkonto<br />
Die Verwaltung der Konten erfolgt durch die Höchster Pensions<br />
Benefits Services GmbH (HPBS) oder durch die Pension Consult GmbH.<br />
Die Anlage der eingebrachten Geldbeträge erfolgt im Rahmen eines<br />
mit den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien abgestimmten Kapitalanlagekonzepts.<br />
Die Wertentwicklung richtet sich nach der Rendite, welche vom Gesamtbetrag<br />
des zugunsten des Arbeitnehmers am Kapitalmarkt angelegten<br />
Vermögens erwirtschaftet wird. Die Chancen <strong>und</strong> Risiken der<br />
jeweiligen Kapitalanlage, insbesondere von Kursgewinnen <strong>und</strong> Kursverlusten,<br />
trägt der Arbeitnehmer.<br />
80
§ 8 Langzeitkonten<br />
Die Kosten für die Einrichtung <strong>und</strong> Führung des Kontos trägt der Arbeitgeber,<br />
die Kosten für die Kapitalanlage der Arbeitnehmer.<br />
8. Freistellung, Entnahme von Guthaben<br />
Der Arbeitnehmer hat in Höhe des auf dem Langzeitkonto vorhandenen<br />
Wertguthabens Anspruch auf Freistellung von der Arbeit vor Beginn<br />
der Altersrente. Die Freistellung aus dem Langzeitkonto erfolgt<br />
spätestens dann, wenn mit dem Guthaben der Zeitraum bis zum individuellen<br />
Rentenbeginn des Mitarbeiters finanziert werden kann.<br />
9. Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Störfall)<br />
Wenn <strong>und</strong> soweit das Wertguthaben im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
nicht mehr für eine bezahlte Freistellung vor Beginn<br />
der Altersrente verwendet werden kann, ist es nach den gesetzlichen<br />
Vorschriften spätestens im siebten Monat nach dem Ausscheiden des<br />
Arbeitnehmers auszuzahlen.<br />
Bei Auszahlung des Wertguthabens behält der Arbeitgeber nach den<br />
zu diesem Zeitpunkt jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften die<br />
Lohnsteuer <strong>und</strong> die Beiträge zur Gesamtsozialversicherung ein <strong>und</strong><br />
führt diese ab.<br />
Im Todesfall wird das Wertguthaben des Arbeitnehmers vollständig<br />
unter Einhaltung der jeweiligen steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtlichen<br />
Vorschriften an den oder die Erben ausgezahlt. Der Arbeitgeber<br />
ist berechtigt, die Vorlage eines Erbscheines zu verlangen. Mehrere<br />
Erben gelten als Gesamtgläubiger.<br />
Wiesbaden/Hannover, den 27. September 2008<br />
Für den<br />
B<strong>und</strong>esarbeitgeberverband<br />
Chemie e. V., Wiesbaden<br />
Für die<br />
Industriegewerkschaft<br />
Bergbau, Chemie, Energie,<br />
Hauptvorstand, Hannover<br />
81
§ 9 Altersteilzeit<br />
§ 9 Altersteilzeit<br />
Diese Regelung gilt für alle Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Januar<br />
2010 beginnen.<br />
Wird der Demografiebetrag gemäß § 7 für Altersteilzeit verwendet, ist sicherzustellen,<br />
dass die Verwendung des Demografiebetrages nicht zur Finanzierung von<br />
Personalreduzierungen erfolgt.<br />
1. Verwendungsvoraussetzungen<br />
Eine Verwendung des Demografiebetrages zur Gestaltung von Altersteilzeitmodellen<br />
ist unter der Voraussetzung möglich, dass lediglich Arbeitnehmer, die<br />
das 59. Lebensjahr vollendet haben, eine Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeitarbeitsverhältnis)<br />
von bis zu sechs Jahren Dauer durchführen können.<br />
2. Belastungsgrenzen<br />
Die freiwillige Betriebsvereinbarung muss gewährleisten, dass der Abschluss eines<br />
Altersteilzeitarbeitsvertrages ausgeschlossen werden kann, wenn <strong>und</strong> solange<br />
5 % der Arbeitnehmer des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen<br />
oder diese Grenze durch den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages<br />
überschritten würde.<br />
Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer ist § 7 Altersteilzeitgesetz maßgeblich.<br />
3. Arbeitszeit<br />
Die wöchentliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers in Altersteilzeitarbeit beträgt<br />
die Hälfte seiner bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Soweit vor<br />
Beginn der Altersteilzeitarbeit die Arbeitszeit nach § 2 I Ziffer 3 MTV geregelt war,<br />
beträgt die wöchentliche Arbeitszeit die Hälfte der vereinbarten Arbeitszeit.<br />
Zugr<strong>und</strong>e zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten<br />
24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war.<br />
Für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit sich nach § 5 I MTV richtet, ist die regelmäßige<br />
wöchentliche Gesamtarbeitszeit so festzulegen, dass sie der Hälfte der Gesamtarbeitszeit<br />
vergleichbarer Arbeitnehmer in Vollzeitarbeit entspricht.<br />
Für Arbeitnehmer, deren höchstens 24-stündige Anwesenheitszeiten im Betrieb<br />
sich unterteilen in Arbeit, Arbeitsbereitschaft <strong>und</strong> Bereitschaftsruhe, halbiert sich<br />
die Zahl der jährlich nach § 5 II Ziffer 1 Abs. 2 MTV vorgesehenen Anwesenheitszeiten.<br />
Die manteltarifvertraglichen Vorschriften über Altersfreizeiten finden keine Anwendung.<br />
Durch Betriebsvereinbarung können alle Formen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />
vereinbart werden, die den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes<br />
entsprechen.<br />
Durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich kann vereinbart werden, dass<br />
die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von bis zu<br />
sechs Jahren anfallende Arbeitszeit so verteilt wird, dass die Arbeitszeit in der<br />
ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet wird <strong>und</strong> der Arbeitnehmer<br />
anschließend entsprechend der von ihm erworbenen Zeitguthaben von<br />
der Arbeit freigestellt wird (Altersteilzeitarbeitsmodell II).<br />
83
§ 9 Altersteilzeit<br />
Altersteilzeitvereinbarungen nach diesem <strong>Tarifvertrag</strong> sind gemäß § 8 a Altersteilzeitgesetz<br />
gegen das Risiko der Insolvenz abzusichern.<br />
4. Tätigkeit <strong>und</strong> Eingruppierung<br />
Beim Übergang in ein Teilzeitarbeitsverhältnis soll die Art der Tätigkeit auf dem<br />
Teilzeitarbeitsplatz so wenig wie möglich verändert werden. Bei einer notwendig<br />
werdenden Umsetzung hat der Arbeitgeber vorher den Arbeitnehmer über den Arbeitsplatz<br />
<strong>und</strong> über die Art der Tätigkeit zu unterrichten. Der neue Arbeitsplatz soll<br />
den Kenntnissen <strong>und</strong> Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen. Die bisherige<br />
tarifliche Eingruppierung bleibt gewährleistet.<br />
5. Vergütung<br />
Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Teilzeitarbeitsverhältnisses das Arbeitsentgelt<br />
für die Altersteilzeitarbeit sowie die Aufstockungszahlung nach Ziffer 6.<br />
Sonntags-, Feiertags- <strong>und</strong> Nachtarbeitszuschläge für Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher<br />
<strong>und</strong> teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit berechnen sich nach dem<br />
tatsächlichen Umfang der geleisteten Sonntags-, Feiertags- <strong>und</strong> Nachtarbeit. Sie<br />
sind, soweit sie steuerfrei sind, nicht in die Aufstockungszahlung einzubeziehen.<br />
Für Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher Wechselschicht 4 sind beim Altersteilzeitarbeitsmodell<br />
II steuerpflichtige Sonntags-, Feiertags- <strong>und</strong> Nachtarbeitszuschläge<br />
in der Arbeitsphase zur Hälfte Teil des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit<br />
<strong>und</strong> insoweit in die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Aufstockungszahlung einzubeziehen.<br />
In der Freistellungsphase wird zur pauschalen Abgeltung der steuerpflichtigen<br />
Sonntags-, Feiertags- <strong>und</strong> Nachtarbeitszuschläge das Arbeitsentgelt für die<br />
Altersteilzeitarbeit um 5 % erhöht.<br />
6. Aufstockungszahlung<br />
Für den durch den Übergang auf die Altersteilzeitbeschäftigung ausfallenden Teil<br />
seiner bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit erhält der Arbeitnehmer bei einem<br />
Altersteilzeitarbeitsverhältnis bis zu sechs Jahren Dauer eine Aufstockungszahlung<br />
in Höhe von 40 % des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit. Das Arbeitsentgelt<br />
für die Altersteilzeitarbeit ist dabei auf mindestens 85 %, höchstens jedoch<br />
auf 100 % 5 des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich<br />
anfallen, verminderten Arbeitsentgelts 6 , das der Arbeitnehmer ohne Eintritt in die<br />
Altersteilzeitarbeit erzielt hätte, aufzustocken 7 .<br />
Liegen die Voraussetzungen des § 9 III oder IV Manteltarifvertrag vor, erhält der<br />
Arbeitnehmer eine Aufstockungszahlung in Höhe des tariflichen Zuschusses bzw.<br />
der tariflichen Zuwendung.<br />
4<br />
Vollkontinuierlich in diesem Sinne sind Arbeitsplätze, die kontinuierlich auch an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen besetzt<br />
84<br />
sind.<br />
5<br />
Diese Begrenzung gilt nicht für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur<br />
Fortentwicklung der Altersteilzeit abgeschlossen worden sind.<br />
6<br />
Bei einem Arbeitnehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat <strong>und</strong> deshalb<br />
im Inland nicht lohnsteuerpflichtig ist, ist das Nettoeinkommen zugr<strong>und</strong>e zu legen, das sich bei einem vergleichbaren,<br />
im Inland lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmer ergeben würde.<br />
7<br />
Berührt die Einbeziehung der Jahresleistung, der vermögenswirksamen Leistungen <strong>und</strong> des zu sätzlichen Urlaubsgeldes<br />
in die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Aufstockungsleistung betriebliche Rege lungen, sind diese<br />
so umzugestalten, dass die Änderung des <strong>Tarifvertrag</strong>es wirksam wird. Treten hierbei Meinungsverschiedenheiten<br />
auf, die betrieblich nicht zu bereinigen sind, werden die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien eingeschaltet.<br />
Die Neuregelung bezieht sich nur auf noch nicht erbrachte Leistungen der vorgenannten Art.
§ 9 Altersteilzeit<br />
Bezieht ein Arbeitnehmer Kranken- oder Krankentagegeld von einem privaten<br />
Krankenversicherungsunternehmen, zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für<br />
die Dauer des Kranken- oder Krankentagegeldbezuges eine Aufstockungsleistung<br />
in Höhe von 30 % des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit. Insoweit tritt der<br />
Arbeitgeber für etwaige Leistungen der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit nach § 10 Absatz<br />
2 Altersteilzeitgesetz in Vorlage. Etwaige Ansprüche des Arbeitnehmers gegen die<br />
B<strong>und</strong>esagentur gehen damit auf den Arbeitgeber über.<br />
7. Beiträge zur Rentenversicherung<br />
Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für das<br />
Altersteilzeitarbeitsverhältnis entrichtet der Arbeitgeber bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />
bis zu sechs Jahre für den Arbeitnehmer gemäß § 3 Ziffer 1b<br />
des Altersteilzeitgesetzes Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe<br />
von 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit gemäß § 6 Absatz<br />
1 Altersteilzeitgesetz, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der<br />
monatlichen Beitragsbemessungsgrenze <strong>und</strong> dem Regelarbeitsentgelt, höchstens<br />
bis zur Beitragsbemessungsgrenze.<br />
8. Mehrarbeitsverbot<br />
Wird für den Teilzeitbeschäftigten über den in Ziffer 3 festgelegten Umfang der Teilzeitarbeit<br />
hinaus notwendige zusätzliche Arbeit angeordnet, ist diese innerhalb einer<br />
Frist von drei Monaten durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Kann der Zeitausgleich<br />
wegen Krankheit, Urlaub oder aus ähnlichen Gründen nicht erfolgen, ist er<br />
in den darauffolgenden drei Monaten vorzunehmen.<br />
9. Nebenbeschäftigungsverbot<br />
Der Arbeitnehmer darf neben seiner Altersteilzeitarbeit keine Beschäftigungen oder<br />
selbständige Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des vierten<br />
Buches des Sozialgesetzbuches überschreiten oder für die er aufgr<strong>und</strong> einer solchen<br />
Beschäftigung eine Lohnersatzleistung erhält. Bei einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze<br />
entfällt der Anspruch auf die Aufstockungszahlung nach Ziffer 6.<br />
Unberücksichtigt bleiben Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer schon innerhalb der letzten<br />
fünf Jahre vor Beginn der Teilzeitarbeit ständig ausgeübt hat.<br />
10. Urlaub<br />
Für die Arbeitnehmer, die im Altersteilzeitarbeitsmodell II beschäftigt werden, besteht<br />
kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr<br />
des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der Arbeitnehmer für<br />
jeden angefangenen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.<br />
11. Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet spätestens, sobald einer der in § 5 Abs. 1 des<br />
Altersteilzeitgesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 2007 beschriebenen Tatbestände<br />
vorliegt.<br />
Endet ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II vorzeitig,<br />
hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen der erhaltenen<br />
Vergütung <strong>und</strong> dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung,<br />
das er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Sonntags-, Feiertags- <strong>und</strong><br />
Nachtarbeitszuschläge bleiben hierbei außer Betracht.<br />
Bei Tod des Arbeitnehmers steht dieser Anspruch seinen Erben zu.<br />
85
§ 9 Altersteilzeit<br />
12. Gesetzliche Regelungen<br />
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes.<br />
13. Abweichende Vereinbarungen<br />
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann aufgr<strong>und</strong> betrieblicher Notwendigkeiten<br />
mit der Altersteilzeit zu einem früheren Zeitpunkt als der Vollendung des 59. Lebensjahres<br />
begonnen werden.<br />
Unabhängig von der Verwendung des Demografiebetrages kann Altersteilzeit auf<br />
der Gr<strong>und</strong>lage des Altersteilzeitgesetzes auch mit einer Dauer von bis zu sechs oder<br />
mehr Jahren vereinbart werden. Auf eine solche Vereinbarung sind die vorstehenden<br />
Regelungen entsprechend anzuwenden.<br />
Kommentierung:<br />
Einleitung<br />
86<br />
Bei den in den vergangenen Jahren in den Unternehmen<br />
erfolgten notwendigen Umstrukturierungsprozessen<br />
hatte sich seit 1996 das Modell der Altersteilzeit<br />
als ein von Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer gleichermaßen<br />
akzeptiertes personalpolitisches Instrument zur<br />
Wiederbesetzung <strong>und</strong> anderer Personalanpassungsmaßnahmen<br />
bewährt.<br />
In Anbetracht der Auswirkungen des demografischen<br />
Wandels, der u. a. einen zunehmenden Bedarf an<br />
Fachkräften zur Folge hat, haben sich damit die Rahmenbedingungen<br />
seit Inkrafttreten der Altersteilzeitregelungen<br />
entscheidend verändert. Der damalige generelle<br />
Bedarf eines Anreizsystems für ein vorzeitiges<br />
Ausscheiden älterer Arbeitnehmer, um damit Jüngeren<br />
den Einstieg in das Erwerbsleben zu ermöglichen, besteht<br />
nicht mehr.<br />
Die Anhebung des Rentenzugangsalters auf 67 Jahre<br />
in Stufen ab 2012 bis 2029 ist eine wichtige Weichenstellung<br />
für den erforderlichen Paradigmenwechsel<br />
zur Verlängerung der <strong>Lebensarbeitszeit</strong>. Die Anhebung<br />
des Rentenzugangsalters auf 67 Jahre erfolgt<br />
allmählich, so dass die Betroffenen genügend Zeit<br />
haben, um sich auf die Verlängerung der <strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />
einzustellen.<br />
Die Förderung der Altersteilzeit durch die B<strong>und</strong>esagentur<br />
für Arbeit war von Anfang an befristet ausgestaltet.<br />
Eine Erstattung der Aufstockungsleistungen<br />
bei Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes erfolgt nach<br />
der bisherigen Gesetzeslage nur für Altersteilzeitmodelle,<br />
die vor dem 1. Januar 2010 begonnen wurden.
§ 9 Altersteilzeit<br />
Unverändert bleibt die Förderung der Steuer- <strong>und</strong><br />
Beitragsfreiheit der Aufstockungsbeträge. Im Jahressteuergesetz<br />
2008 ist klargestellt worden, dass es für<br />
die Anwendung des § 3 Nr. 28 EStG nicht darauf ankommt,<br />
dass die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010<br />
begonnen wird <strong>und</strong> durch die B<strong>und</strong>esagentur nach<br />
§ 4 Altersteilzeitgesetz gefördert wird.<br />
Ab dem 1. Januar 2010 gelten neue tarifliche Rahmenregelungen<br />
für die Altersteilzeit, um die Auswirkungen<br />
des demografischen Wandels zu gestalten.<br />
Altersteilzeit ist eines der möglichen Instrumente<br />
im Rahmen der Verwendung des Demografiefonds.<br />
Während bis Ende 2009 für die Arbeitnehmer unter<br />
Berücksichtigung der Überforderungsschutzregelungen<br />
ein Anspruch auf Altersteilzeit besteht, sieht<br />
die Neuregelung eine beschränkte Altersteilzeit ohne<br />
tariflichen Anspruch vor. Die Betriebsparteien können<br />
sich im Wege einer freiwilligen Betriebsvereinbarung<br />
darauf verständigen, die Mittel des Demografiefonds<br />
für die Altersteilzeit zu verwenden.<br />
Eine dem § 11 Altersteilzeittarifvertrag (ATV) vergleichbare<br />
Abfindungsregelung zum Ausgleich von Rentenabschlägen<br />
sehen die Neuregelungen nicht vor.<br />
Der Demografiebetrag für Altersteilzeit kann nicht für<br />
Personalreduzierungen im Betrieb verwendet werden.<br />
Dies bedeutet, dass nach betrieblicher näherer Ausgestaltung<br />
eine Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes<br />
des ausscheidenden Altersteilzeitarbeitnehmers erfolgen<br />
soll. Sofern eine betriebliche Einigung erfolgt,<br />
dass der Demografiefonds für die Finanzierung der<br />
Altersteilzeit verwendet wird, können folgende Kosten<br />
berücksichtigt werden:<br />
– Kosten für Aufstockungszahlungen zum Altersteilzeitentgelt<br />
– Kosten für zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen<br />
Rentenversicherung<br />
– Abzug etwaiger Erstattungsleistungen durch die<br />
B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit<br />
– Abzug der Ersparnis durch den Wegfall der Altersfreizeiten.<br />
Nicht zu berücksichtigen sind dagegen das Arbeitsentgelt<br />
für die Altersteilzeit oder eine etwaige Erspar-<br />
87
§ 9 Altersteilzeit<br />
nis bei der Wiederbesetzung z. B. durch einen jüngeren<br />
Arbeitnehmer.<br />
Daneben ist die Ersparnis von Altersfreizeiten nicht nur<br />
für drei Jahre (lediglich für die Arbeitsphase), sondern<br />
für die gesamte Dauer der Altersteilzeit, also sechs<br />
Jahre, zu berücksichtigen, da bei einer Vergleichsbetrachtung<br />
mit einem Arbeitnehmer, der nicht Altersteilzeit<br />
wahrnimmt, dieser über die gesamte Dauer von<br />
sechs Jahren Anspruch auf Altersfreizeiten hat.<br />
Es erfolgt keine Berücksichtigung einer zusätzlichen<br />
Sozialversicherungsersparnis bei Altersfreizeiten, da<br />
die Altersfreizeiten in Zeit gewährt werden <strong>und</strong> deren<br />
Wegfall keine tatsächliche Sozialversicherungsersparnis<br />
auslöst.<br />
Haben sich die Betriebsparteien auf die Verwendungsoption<br />
Altersteilzeit im Rahmen des Demografiefonds<br />
verständigt, besteht insoweit eine Beschränkung für<br />
die Inanspruchnahme von Altersteilzeit auf diese im<br />
Rahmen des Demografiefonds zur Verfügung stehenden<br />
Mittel. Für den Fall, dass als Verwendungsoption<br />
Altersteilzeit vereinbart worden ist, im aktuellen Jahr<br />
jedoch die zur Verfügung stehenden Mittel des Demografiefonds<br />
nicht verbraucht worden sind, wird auf die<br />
Ausführungen zu § 7 verwiesen.<br />
Bis Ende 2009 gelten für alle Arbeitnehmer, die sich<br />
bis 31. Dezember 2009 in Altersteilzeit befinden, die<br />
Bestimmungen des Altersteilzeittarifvertrages vom<br />
17. Juli 1996 in der Fassung vom 14. Mai 2004 fort.<br />
Der räumliche Geltungsbereich der Neuregelungen<br />
der Altersteilzeit erstreckt sich, ebenso wie beim bisherigen<br />
Altersteilzeittarifvertrag, sowohl auf die alten<br />
als auch auf die neuen B<strong>und</strong>esländer.<br />
Für alle ab dem 1. Januar 2010 beginnenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse<br />
gelten die Regelungen des<br />
§ 9 Ziffern 1 bis 13; unabhängig davon, ob von der<br />
Option der Altersteilzeit im Rahmen des § 7 Gebrauch<br />
gemacht wird oder außerhalb des Demografiefonds<br />
Altersteilzeit vereinbart wird.<br />
Zum berechtigten Personenkreis für die Gestaltung<br />
von Altersteilzeitmodellen auf der Gr<strong>und</strong>lage der Neuregelungen<br />
gehören künftig die Arbeitnehmer, die bei<br />
Beginn der Altersteilzeit das 59. Lebensjahr vollendet<br />
haben. Nach dem bisherigen Altersteilzeittarif-<br />
Verwendungsvoraussetzungen<br />
(Ziffer 1)<br />
88
§ 9 Altersteilzeit<br />
Belastungsgrenzen<br />
(Ziffer 2)<br />
vertrag können die Arbeitnehmer der Jahrgänge bis<br />
einschließlich 1954 bereits ab dem 55. Lebensjahr in<br />
die Altersteilzeit wechseln. Die Verschiebung des Beginns<br />
der Altersteilzeit ist aufgr<strong>und</strong> der Anhebung des<br />
Rentenzugangsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
erfolgt. Eine Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes<br />
als Voraussetzung für die Steuer<strong>und</strong><br />
Beitragsfreiheit ist nur dann möglich, wenn nach<br />
der vorgesehenen Beendigung der Altersteilzeit ein<br />
Rentenzugang in eine Altersrente besteht. Durch die<br />
Anhebung der Altersgrenzen ist für die Jahrgänge ab<br />
1952 frühestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr<br />
(ohne Vertrauensschutz) eine Inanspruchnahme einer<br />
Altersrente mit Abschlägen <strong>und</strong> ohne Abschläge mit<br />
dem 65. Lebensjahr möglich. Für Arbeitnehmer der<br />
Jahrgänge ab 1947 wird darüber hinaus stufen weise<br />
die Altersgrenze für die Regelaltersrente bis zum<br />
67. Lebensjahr angehoben.<br />
Angehörige der Jahrgänge 1953 <strong>und</strong> 1954, die mit<br />
vollendetem 55. oder 56. Lebensjahr mit der Altersteilzeit<br />
beginnen, können erst mit 63 Jahren (mit Vertrauensschutz<br />
mit 62 Jahren) eine Altersrente für langjährig<br />
Versicherte in Anspruch nehmen. Der mögliche<br />
Beginn der Altersteilzeit muss sich daher nach hinten<br />
verschieben. Um den Verbleib der älteren Arbeitnehmer<br />
in den Unternehmen zu fördern <strong>und</strong> zugleich die<br />
Höhe der Abschläge zu begrenzen, ist der zulässige<br />
Beginn der Altersteilzeit bei Nutzung des Demografiefonds<br />
auf das 59. Lebensjahr festgelegt worden.<br />
Hintergr<strong>und</strong> dafür ist der Rentenzugang für besonders<br />
langjährige Versicherte.<br />
Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes liegt darüber hinaus<br />
nur vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der<br />
letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit<br />
mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigung nach SGB III gestanden<br />
hat <strong>und</strong> während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />
weiterhin versicherungspflichtig nach dem<br />
SGB III beschäftigt wird.<br />
Gegenüber dem bisherigen <strong>Tarifvertrag</strong> sind die Regelungen<br />
zum Überforderungsschutz verändert worden.<br />
Bislang hatte der einzelne Arbeitnehmer einen<br />
tarifvertraglichen Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung,<br />
wenn durch die 5 %-Grenze<br />
89
§ 9 Altersteilzeit<br />
Arbeitszeit<br />
(Ziffer 3)<br />
Dauer der<br />
Arbeitszeit<br />
(Ziffer 3 Absatz 1)<br />
90<br />
als gesetzlichen Überforderungsschutz <strong>und</strong> dem tariflichen<br />
Überforderungsschutz der Anspruch nicht ausgeschlossen<br />
wird.<br />
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann nun geregelt<br />
werden, den Demografiebetrag zur Gestaltung von<br />
Altersteilzeitmodellen zu verwenden, ohne dass damit<br />
ein tariflicher Anspruch auf Altersteilzeit besteht. Die<br />
freiwillige Betriebsvereinbarung muss gewährleisten,<br />
dass für den Arbeitgeber keine Verpflichtung entsteht,<br />
dass mehr als 5 % der Arbeitnehmer von der Altersteilzeitregelung<br />
Gebrauch machen oder diese Grenze<br />
durch den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages<br />
überschritten würde. Diese Belastungsgrenze<br />
soll eine wirtschaftliche Überforderung des Arbeitgebers<br />
verhindern.<br />
Wegen der Berechnung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl<br />
wird auf die Ausführungen in den bisherigen<br />
Erläuterungen zu § 3 verwiesen. Es gilt der Betriebsbegriff<br />
des Betriebsverfassungsrechts.<br />
Die regelmäßige Arbeitszeit eines Altersteilzeitarbeitnehmers<br />
beträgt die Hälfte seiner bisherigen wöchentlichen<br />
Arbeitszeit. Wenn der Arbeitnehmer vor Beginn<br />
der Altersteilzeit die regelmäßige tarifliche wöchentliche<br />
Arbeitszeit von 37,5 St<strong>und</strong>en gearbeitet hat, halbiert<br />
sich seine Arbeitszeit auf 18,75 Wochenst<strong>und</strong>en<br />
für die gesamte Dauer der Altersteilzeit. Die regelmäßige<br />
tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in<br />
den neuen B<strong>und</strong>esländern <strong>und</strong> in Berlin (Ost) 40 St<strong>und</strong>en,<br />
so dass in diesem Geltungsbereich die regelmäßige<br />
Arbeitszeit eines Altersteilzeitarbeitnehmers in<br />
der Regel 20 Wochenst<strong>und</strong>en beträgt.<br />
Gemäß § 2a Ziffer 1 MTV haben Arbeitnehmer mit<br />
Vollendung des 57. Lebensjahres <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />
in voll- oder teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit<br />
gemäß § 2a Ziffer 3 Absatz 1 bereits ab Vollendung<br />
des 55. Lebensjahres einen Anspruch auf eine zweieinhalbstündige<br />
Altersfreizeit je Woche. Für Arbeitnehmer<br />
in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit,<br />
die mindestens 15 Jahre vollkontinuierliche Wechselschichtarbeit<br />
geleistet haben, erhöht sich gemäß § 2a<br />
Ziffer 3 Absatz 2 MTV die Altersfreizeit auf dreieinhalb
§ 9 Altersteilzeit<br />
St<strong>und</strong>en in der Woche. Für die Berechnung der bisherigen<br />
Arbeitszeit verbleibt es bei 37,5 St<strong>und</strong>en/Woche,<br />
da sich durch die Inanspruchnahme der Altersfreizeit<br />
nicht die vereinbarte Arbeitszeit verändert. Durch die<br />
Altersfreizeit wird ein Freistellungsanspruch begründet,<br />
ohne dass die Höhe des Entgelts sich verändert.<br />
Beispiel für vollkontinuierlichen Wechselschichtarbeitnehmer<br />
mit 3,5 Std./Woche Altersfreizeit<br />
Beginn der Altersteilzeit: 01. 01. 2010<br />
Bisherige Arbeitszeit<br />
am 31.12.2009:<br />
37,5 Std./W.<br />
Geleistete Arbeitszeit:<br />
34 Std./W.<br />
Vereinbarte Arbeitszeit<br />
während der ATZ:<br />
18,75 Std./W.<br />
Für die Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit<br />
von Altersteilzeitbeschäftigten ist nach § 6<br />
Abs. 2 Satz 1 Altersteilzeitgesetz ebenfalls die zuletzt<br />
vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vor dem Wechsel in<br />
die Altersteilzeit zugr<strong>und</strong>e zu legen. Nach Ziffer 3 Satz<br />
2 ist entsprechend der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz<br />
2 Altersteilzeitgesetz allerdings höchstens die Arbeitszeit<br />
zu berücksichtigen, die im Durchschnitt der letzten<br />
24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit<br />
vereinbart war. Ist die vereinbarte Arbeitszeit niedriger<br />
als der Durchschnittswert der letzten 24 Monate, ist<br />
nur die zuletzt vereinbarte niedrigere Arbeitszeit Basis<br />
für die Halbierung der Arbeitszeit, da es sich bei der<br />
Regelung des § 6 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz nur um<br />
eine Höchstgrenze handelt, die sich selbst nicht erhöhend<br />
auswirkt.<br />
Auch bei Inanspruchnahme des Arbeitszeitkorridors<br />
des § 2 I Ziffer 3 MTV ist die 24 Monate vor Beginn der<br />
Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit maßgebend.<br />
Beispiel für eine Arbeitszeitkorridorvereinbarung:<br />
Beginn der Altersteilzeit: 01. 01. 2010<br />
Vereinbarte Arbeitszeit<br />
am 31.12.2009:<br />
35 Std./W.<br />
Vereinbarte Arbeitszeit<br />
a) vom 01. 01. 2008 bis<br />
31.12. 2008 (12 Monate) 37,5 Std./W.<br />
b) vom 01. 01. 2009 bis<br />
31.12. 2009 (12 Monate) 35 Std./W.<br />
91
§ 9 Altersteilzeit<br />
Verteilung der<br />
Arbeitszeit<br />
(Ziffer 3 Absatz 5)<br />
92<br />
Vereinbarte Arbeitszeit<br />
im Durchschnitt der letzten<br />
24 Monate:<br />
(12 x 37,5 + 12 x 35 : 24) 36,25 Std./W.<br />
Als bisherige Arbeitszeit ist die unmittelbar vor dem<br />
Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit,<br />
also 35 Std./Woche zugr<strong>und</strong>e zu legen. Die Arbeitszeit<br />
hat im Durchschnitt der letzten 24 Monate zwar<br />
36,25 Std./Woche betragen, entscheidend ist aber<br />
hier die zuletzt vereinbarte niedrigere Arbeitszeit von<br />
35 Std./Woche, da § 6 Abs. 2 Satz 2 Altersteilzeitgesetz<br />
nur eine Höchstgrenze darstellt.<br />
Die Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Altersteilzeit<br />
ist in Ziffer 3 Abs. 6 <strong>und</strong> 7 geregelt.<br />
In Ziffer 3 Abs. 6 ist geregelt, dass alle Formen eines<br />
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vereinbart werden<br />
können, die dem Altersteilzeitgesetz entsprechen.<br />
Nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell I kann die Arbeitszeit<br />
des Arbeitnehmers in Altersteilzeit beliebig im<br />
Rahmen der Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes<br />
verteilt werden. Durch die Verweisung auf die gesetzlichen<br />
Bestimmungen ist eine Verteilung der wöchentlichen<br />
Arbeitszeit in einem Verteilzeitraum von bis zu<br />
sechs Jahren zulässig.<br />
Beim Altersteilzeitarbeitsmodell II gemäß der Ziffer<br />
3 Abs. 7 erfolgt eine Verteilung der während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />
anfallenden Gesamtarbeitszeit.<br />
Die Arbeitszeit wird in der ersten Hälfte des<br />
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet <strong>und</strong> der Arbeitnehmer<br />
wird anschließend entsprechend der von<br />
ihm erworbenen Zeitguthaben von der Arbeit freigestellt.<br />
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis besteht bis<br />
zu seinem Ende dann ohne Arbeitsverpflichtung des<br />
Arbeitnehmers fort.<br />
Damit ist eine Inanspruchnahme der gesetzlichen Öffnungsklauseln<br />
in § 2 Abs. 2 Ziff. 1 <strong>und</strong> Abs. 3 Altersteilzeitgesetz<br />
erfolgt, nach der eine Verlängerung über<br />
drei Jahre hinaus in einem <strong>Tarifvertrag</strong> oder in einer<br />
Betriebsvereinbarung aufgr<strong>und</strong> eines <strong>Tarifvertrag</strong>es<br />
geregelt sein kann. Weitere Einzelheiten zu den möglichen<br />
Modalitäten der Arbeitszeitverteilung können<br />
den bisherigen Erläuterungen zu § 6 Altersteilzeittarifvertrag<br />
entnommen werden.
§ 9 Altersteilzeit<br />
Wegfall der<br />
Altersfreizeiten<br />
(Ziffer 3 Absatz 5)<br />
Insolvenzsicherungspflicht<br />
(Ziffer 3 Absatz 8)<br />
Bei Inanspruchnahme der Option Altersteilzeit haben<br />
die Arbeitnehmer in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />
keinen Anspruch auf Altersfreizeiten. Die tariflichen<br />
Altersfreizeiten des § 2a MTV entfallen also für Arbeitnehmer,<br />
die Altersteilzeitarbeit leisten.<br />
Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Juli<br />
2004 beginnen, muss gemäß § 8a Altersteilzeitgesetz<br />
ab dem ersten Monat der Altersteilzeit eine Insolvenzsicherung<br />
vorgesehen werden, wenn das aufzubauende<br />
Wertguthaben den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts<br />
nach § 6 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz<br />
einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils<br />
am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigen<br />
wird. Eine Überschreitung dieses Wertes wird bei<br />
der Altersteilzeit im Altersteilzeitarbeitsmodell II der<br />
Regelfall sein. Es reicht, wenn bei Vertragsabschluss<br />
erkennbar ist, dass diese Grenze im Verlauf der Altersteilzeit<br />
überschritten wird.<br />
Zu sichern sind die Wertguthaben, d. h. die angesparten<br />
Arbeitsentgelte sowie die Arbeitgeberanteile am<br />
Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Eine Anrechnung<br />
der Aufstockungszahlungen, d.h. der Leistungen nach<br />
§ 3 Abs. 1 Nr. 1a <strong>und</strong> 1b Altersteilzeitgesetz sowie der<br />
Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge<br />
gemäß § 187a SGB VI auf den Insolvenzsicherungsbetrag,<br />
ist unzulässig. Allerdings bezieht sich<br />
der Anrechnungsausschluss nur auf den Umfang der<br />
Insolvenzsicherung. Der vorzeitige Differenzausgleich<br />
nach Ziffer 11 für den Fall der vorzeitigen Beendigung<br />
ist damit von der Regelung des § 8a Abs. 2 Altersteilzeitgesetz<br />
nicht berührt (Urteil des BAG vom 14. Oktober<br />
2003 – 9 AZR 146/03).<br />
Nach dem Gesetz hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer<br />
die zur Insolvenzsicherung ergriffenen Maßnahmen<br />
nachzuweisen. Dies muss erstmals mit der ersten<br />
Gutschrift von Wertguthaben <strong>und</strong> danach alle sechs<br />
Monate in Textform gemäß § 126b BGB erfolgen. Mindestvoraussetzung<br />
ist eine lesbare, unterschriftslose<br />
Erklärung auf Papier oder als E-mail. Die Betriebsparteien<br />
können eine andere gleichwertige Art <strong>und</strong> Form<br />
des Nachweises vereinbaren. Das beinhaltet die Möglichkeit,<br />
den Nachweis kollektiv zu erbringen z. B. am<br />
Schwarzen Brett oder über den Betriebsrat.<br />
93
§ 9 Altersteilzeit<br />
Tätigkeit <strong>und</strong><br />
Eingruppierung<br />
(Ziffer 4)<br />
Art der Tätigkeit<br />
Gewährleistung<br />
der tariflichen<br />
Eingruppierung<br />
94<br />
Wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung einer geeigneten<br />
Insolvenzsicherung nicht nachkommt, kann<br />
der Arbeitnehmer nach § 8a Abs. 4 Altersteilzeitgesetz<br />
Sicherheitsleistung in Höhe der bereits bestehenden<br />
Wertguthaben verlangen. Zunächst muss der Arbeitnehmer<br />
schriftlich zum Nachweis einer geeigneten Insolvenzsicherung<br />
auffordern. Kommt der Arbeitgeber<br />
dieser Aufforderung binnen eines Monats nicht nach,<br />
besteht Anspruch auf Sicherheitsleistung entweder<br />
durch die Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung<br />
durch Geld oder Wertpapiere im Sinne von<br />
§ 234 Abs. 1 <strong>und</strong> 3 BGB.<br />
Beim Übergang in ein Teilzeitarbeitsverhältnis soll die<br />
Tätigkeit so wenig wie möglich verändert werden.<br />
Dies ist auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nicht an<br />
seinem bisherigen, aber an einem gleichartigen Arbeitsplatz<br />
beschäftigt wird. Wenn eine Umsetzung erforderlich<br />
ist, soll der neue Arbeitsplatz, der auch andersartig<br />
sein kann, den Kenntnissen <strong>und</strong> Fähigkeiten<br />
des Arbeitnehmers entsprechen. Es handelt sich um<br />
Soll-Bestimmungen, also Ordnungsvorschriften. Auch<br />
eine Umsetzung an einen geringer bewerteten Arbeitsplatz<br />
ist ausnahmsweise möglich. In jedem Fall hat der<br />
Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einer notwendigen<br />
Umsetzung vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages<br />
zu unterrichten, so dass der Arbeitnehmer die<br />
Möglichkeit hat, von einer Altersteilzeitbeschäftigung<br />
Abstand zu nehmen.<br />
Auch eine Umsetzung mit einer Veränderung der Art<br />
der Tätigkeit erfordert keine Änderungskündigung,<br />
sofern der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch in das<br />
ggf. mit einer Umsetzung verb<strong>und</strong>ene Teilzeitarbeitsverhältnis<br />
wechselt. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrates<br />
gemäß § 99 BetrVG bleibt unberührt. Ein<br />
Zustimmungsverweigerungsrecht wird jedoch in aller<br />
Regel nicht in Betracht kommen.<br />
Die bisherige tarifliche Eingruppierung bleibt auch<br />
dann gewährleistet, wenn der neue Arbeitsplatz tariflich<br />
geringer bewertet ist. Das bedeutet, dass das<br />
jeweilige Tarifentgelt <strong>und</strong> die tariflichen Zulagen <strong>und</strong>
§ 9 Altersteilzeit<br />
Vergütung<br />
(Ziffer 5)<br />
Höhe des Arbeitsentgelts<br />
(Ziffer 5<br />
Absatz 1)<br />
Sonntags-, Feiertags-<br />
<strong>und</strong> Nachtarbeitszuschläge<br />
(Ziffer 5 Absatz 2)<br />
Zuschläge der zuletzt innegehabten Tarifentgeltgruppe<br />
gewährleistet sind.<br />
Weitere Einzelheiten können den Erläuterungen zum<br />
bisherigen Altersteilzeittarifvertrag zu § 7 entnommen<br />
werden.<br />
Die Vergütung für Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit<br />
besteht aus zwei Teilen, dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit<br />
<strong>und</strong> der Aufstockungszahlung nach<br />
Ziffer 6.<br />
Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit ist das<br />
auf die nach Ziffer 3 maßgebende Arbeitszeit entfallende<br />
Arbeitsentgelt, also in der Regel das anteilige<br />
Arbeitsentgelt für die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit.<br />
Beim Altersteilzeitarbeitsmodell II leistet der Arbeitnehmer<br />
zwar in der Arbeitsphase die gleiche Arbeit wie<br />
ein Vollzeitarbeitnehmer, bei der Hälfte der Arbeitszeit<br />
handelt es sich jedoch um vorgeleistete Arbeit, für die<br />
der Arbeitnehmer in der zweiten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />
freigestellt wird.<br />
Der Gr<strong>und</strong>satz, dass ein Altersteilzeitarbeitnehmer nur<br />
Anspruch auf das der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. der<br />
Hälfte der Vollzeitarbeit entsprechende Arbeitsentgelt<br />
hat, gilt gr<strong>und</strong>sätzlich für alle Entgeltbestandteile.<br />
Die Sonntags-, Feiertags- <strong>und</strong> Nachtarbeitszuschläge<br />
(SFN-Zuschläge) für Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher<br />
<strong>und</strong> teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit<br />
berechnen sich gr<strong>und</strong>sätzlich nach dem tatsächlichen<br />
Umfang der geleisteten Sonntags-, Feiertags- <strong>und</strong><br />
Nachtarbeit. Sie fallen daher gr<strong>und</strong>sätzlich nur in<br />
der Arbeitsphase an. Dieser Gr<strong>und</strong>satz gilt uneingeschränkt<br />
für die steuerfreien Sonntags-, Feiertags<strong>und</strong><br />
Nachtarbeitszuschläge <strong>und</strong> für die steuerpflichtigen<br />
Zuschläge bei teilkontinuierlicher Schichtarbeit,<br />
bei vollkontinuierlicher Schichtarbeit im Altersteilzeitarbeitsmodell<br />
I <strong>und</strong> in Normalschicht. Eine Ausnahme<br />
gilt lediglich für die steuerpflichtigen Zuschläge für<br />
Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit<br />
im Altersteilzeitarbeitsmodell II.<br />
Die Steuerfreiheit der Sonntags-, Feiertags- <strong>und</strong><br />
Nachtarbeitszuschläge richtet sich nach § 3b EStG.<br />
95
§ 9 Altersteilzeit<br />
Steuerpflichtige<br />
SFN-Zuschläge für<br />
vollkontinuierliche<br />
Wechselschichtarbeit<br />
im Altersteilzeitarbeitsmodell<br />
II<br />
(Ziffer 5 Absatz 3)<br />
Entgeltänderungen<br />
(Ziffer 5 Absatz 4)<br />
Sie sind steuerfrei für tatsächlich geleistete Sonntags-,<br />
Feiertags- <strong>und</strong> Nachtarbeit, soweit sie bestimmte<br />
Prozentsätze des laufenden Arbeitsentgelts, das dem<br />
Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen<br />
Arbeitszeit für den jeweiligen Entgeltzahlungszeitraum<br />
zusteht, nicht übersteigen.<br />
Nach Absatz 3 der Ziffer 5 werden beim Altersteilzeitarbeitsmodell<br />
II diese steuerpflichtigen Zuschläge wie<br />
normales Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit behandelt.<br />
In der Arbeitsphase werden sie nach der vereinbarten<br />
Arbeitszeit für die Altersteilzeitarbeit deshalb<br />
nur zur Hälfte gezahlt <strong>und</strong> nur noch in dieser Höhe in<br />
die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Aufstockungszahlung<br />
einbezogen.<br />
Erfasst von dieser Regelung werden nur die Arbeitsplätze,<br />
die r<strong>und</strong> um die Uhr besetzt sind, also auch<br />
an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen. Die so genannten fiktiv vollkontinuierlichen<br />
Arbeitsplätze nach § 4 III Ziffer 1 Abs.<br />
2 MTV, die auch in der Zeit von Samstag 14:00 Uhr<br />
bis Montag 6:00 Uhr ganz oder zeitweise besetzt sind,<br />
sind als teilkontinuierliche Arbeitsplätze zu behandeln<br />
mit der Folge, dass die SFN-Zuschläge für diese Arbeitsplätze<br />
nur in der Arbeitsphase anfallen.<br />
Für die Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit<br />
im Altersteilzeitarbeitsmodell II wird<br />
nach Abs. 3 Satz 2 das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit<br />
in der Freistellungsphase zur pauschalen<br />
Abgeltung der steuerpflichtigen Sonntags-, Feiertags<strong>und</strong><br />
Nachtarbeitszuschläge um 5 % erhöht.<br />
Durch Absatz 4 ist klargestellt, dass sich Tarifentgeltveränderungen<br />
während des Bestehens des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />
<strong>und</strong> damit auch während<br />
der Freistellungsphase beim Altersteilzeitarbeitsmodell<br />
II auf das Entgelt auswirken. Eine Ausnahme von<br />
diesem Gr<strong>und</strong>satz enthält die Protokollnotiz zu § 10<br />
B<strong>und</strong>esentgelttarifvertrag (BETV) für die alten B<strong>und</strong>esländer.<br />
Danach darf die Anwendung der Tariföffnungsklausel<br />
nach § 10 BETV (Entgeltkorridor) nicht in<br />
bestehende, d. h. bereits begonnene Altersteilzeitarbeitsverhältnisse<br />
eingreifen.<br />
96
§ 9 Altersteilzeit<br />
Aufstockungszahlung<br />
(Ziffer 6)<br />
Höhe der<br />
Aufstockungszahlung<br />
Aufstockung der<br />
Einmalzahlungen<br />
bei Entgeltumwandlung<br />
Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer von bis zu sechs<br />
Jahren die Aufstockungszahlung in Höhe von 40 %<br />
des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit.<br />
In jedem Fall muss die Aufstockungszahlung bei<br />
einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit bis zu sechs<br />
Jahren Dauer so hoch sein, dass der Arbeitnehmer in<br />
Altersteilzeitarbeit mindestens 85 % des Nettoarbeitsentgelts<br />
erhält, das er erhalten würde, wenn seine Arbeitszeit<br />
nicht im Rahmen der Altersteilzeitarbeit vermindert<br />
worden wäre.<br />
Maßgebend für die Berechnung des Aufstockungsbetrages<br />
ist das im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum<br />
für die Altersteilzeitarbeit erzielte Bruttoarbeitsentgelt<br />
mit Ausnahme der steuerfreien SFN-Zuschläge.<br />
Dabei ist das gesamte sozialversicherungspflichtige<br />
Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit zu berücksichtigen,<br />
auch soweit es die Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der Rentenversicherung überschreitet.<br />
Für die Aufstockungszahlung ist unverändert das<br />
beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt – also auch<br />
Einmalzahlungen – maßgebend. Bei den zusätzlichen<br />
Rentenversicherungsbeiträgen nach Ziffer 7 bleiben<br />
dagegen die Einmalzahlungen außen vor.<br />
In die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die tarifliche Aufstockungszahlung<br />
sind deshalb alle Entgeltbestandteile,<br />
die der Beitragspflicht unterliegen, einzubeziehen.<br />
Weitere Einzelheiten zur Bemessungsgr<strong>und</strong>lage können<br />
den Erläuterungen zum Altersteilzeittarifvertrag in<br />
der Fassung vom 14. Mai 2004 entnommen werden.<br />
Da nur beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Berücksichtigung<br />
in der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage findet, ist bei<br />
Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die nach Inkrafttreten<br />
des <strong>Tarifvertrag</strong>es über Einmalzahlungen<br />
<strong>und</strong> Altersvorsorge zum 1. Januar 2002 mit einem<br />
Altersteilzeitarbeitnehmer abgeschlossen werden,<br />
der Entgeltumwandlungsbetrag nicht aufzustocken.<br />
Voraussetzung für eine beitragsfreie Entgeltumwandlung<br />
ist die Festlegung in der Arbeitsphase, dass auch<br />
während der Freistellungsphase aus dem Wertguthaben<br />
eine entsprechende Entgeltumwandlung erfolgt.<br />
97
§ 9 Altersteilzeit<br />
Aufstockungszahlung<br />
ist steuer<strong>und</strong><br />
sozialabgabenfrei<br />
Nach § 3 Nr. 28 EStG sind die Aufstockungsbeträge<br />
im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a sowie die Beiträge <strong>und</strong><br />
Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b <strong>und</strong><br />
des § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes steuerfrei, sie<br />
unterliegen lediglich dem Progressionsvorbehalt. Im<br />
Jahressteuergesetz 2008 ist klargestellt worden, dass<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich die Steuer- <strong>und</strong> Beitragsfreiheit der Aufstockungsleistungen,<br />
unabhängig von der Förderung<br />
durch die B<strong>und</strong>es agentur für Arbeit, fortbesteht.<br />
Aufstockung bei<br />
Krankengeldbezug<br />
98<br />
Nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit<br />
hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld.<br />
Das Krankengeld beträgt 70 % des beitragspflichtigen<br />
Brutto-Altersteilzeitentgelts bzw. 90 % des Nettoarbeitsentgelts.<br />
Ziffer 6 Abs. 3 sieht eine besondere Aufstockungszahlung<br />
in Höhe des tariflichen Zuschusses<br />
bzw. der tariflichen Zuwendung vor, wenn die Voraussetzungen<br />
des § 9 III, IV MTV vorliegen. Die Gewährung<br />
dieser Aufstockungszahlung ist zeitlich begrenzt durch<br />
die Dauer der Betriebszugehörigkeit, da der Zuschuss<br />
bzw. die Zuwendung an die Voraussetzungen des<br />
§ 9 III, IV MTV geknüpft ist. Diese Aufstockungszahlung<br />
ist auf der Basis des Altersteilzeitarbeitentgelts<br />
zu berechnen. Ihre Höhe ergibt sich aus der Differenz<br />
zwischen dem Nettoentgelt für die Altersteilzeitarbeit<br />
<strong>und</strong> Bruttokrankengeld. Als Aufstockungszahlung ist<br />
sie steuer- <strong>und</strong> sozialabgabenfrei.<br />
Der Arbeitgeber zahlt darüber hinaus gemäß Ziffer 6<br />
Abs. 3 dem Arbeitnehmer für die Dauer des Krankengeldbezuges<br />
eine Aufstockungsleistung in Höhe von<br />
30 % des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit. In<br />
Höhe der gesetzlichen Aufstockungsleistungen (20%)<br />
tritt dabei der Arbeitgeber im Fall der Wiederbesetzung<br />
in Vorlage für etwaige Leistungen der B<strong>und</strong>esagentur<br />
für Arbeit. Etwaige Ansprüche des Arbeitnehmers<br />
gegenüber der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit gehen<br />
damit auf den Arbeitgeber über.<br />
Für die Besonderheiten im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit<br />
wird auf die bisherigen Erläuterungen<br />
hingewiesen.
§ 9 Altersteilzeit<br />
Beiträge zur<br />
Rentenversicherung<br />
(Ziffer 7)<br />
Nach dem <strong>Tarifvertrag</strong> zur Förderung der Altersteilzeit<br />
wurde bei der Berechnungsbasis für den Unterschiedsbetrag<br />
zur Rentenversicherung das Altersteilzeitentgelt<br />
<strong>und</strong> damit auch die Einmalzahlungen<br />
berücksichtigt. Auf Einmalzahlungen (Jahresleistung,<br />
Urlaubsgeld oder übertarifliche Einmalleistungen)<br />
konnten jedoch keine zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge<br />
an den zuständigen Rentenversicherungsträger<br />
abgeführt werden, so dass nur über eine<br />
Zwölftelung oder Pauschalierung der Einmalzahlung<br />
eine Beitragsabführung an den Rentenversicherungsträger<br />
möglich ist (siehe bisherige Erläuterungen zu<br />
§ 10 Altersteilzeittarifvertrag).<br />
Die neue tarifliche Regelung der Ziffer 7 entspricht<br />
nun § 2 Abs. 3 Satz 2 <strong>und</strong> § 3 Abs. 1 Nr. 1b Altersteilzeitgesetz<br />
in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung.<br />
Zugr<strong>und</strong>e gelegt wird bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags<br />
zur Rentenversicherung das Regelarbeitsentgelt<br />
gemäß § 6 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz.<br />
Damit ist das Regelarbeitsentgelt auch Berechnungsbasis<br />
zur Ermittlung der in der Altersteilzeit zusätzlich<br />
zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge. Der<br />
Arbeitgeber muss bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />
bis zu sechs Jahren, ausgehend vom Regelarbeitsentgelt,<br />
die Beiträge auf 80 % aufstocken, begrenzt<br />
auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der<br />
monatlichen Beitragsbemessungsgrenze <strong>und</strong> dem Tarifentgelt.<br />
Regelarbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) i. V. m.<br />
§ 6 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz ist das auf einen Monat<br />
entfallende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt,<br />
das der Arbeitnehmer im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />
regelmäßig erzielt. Es handelt<br />
sich gr<strong>und</strong>sätzlich um die Hälfte des ohne Altersteilzeitarbeit<br />
maßgeblichen laufenden Arbeitsentgelts<br />
(Vollzeitarbeitsentgelt). Ändert sich die Höhe des Regelarbeitsentgelts<br />
(z. B. wegen variabler Gr<strong>und</strong>vergütung<br />
oder variabler Zulagen, Entgelterhöhung, Höhergruppierung),<br />
ist diese Änderung zu berücksichtigen<br />
<strong>und</strong> das Regelarbeitsentgelt neu festzulegen. Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
werden dagegen einmalige Zuwendungen<br />
nicht zur Berechnung des zusätzlichen Beitrags zur<br />
Rentenversicherung herangezogen. Zu diesen nicht<br />
mehr berücksichtigungsfähigen Einmalzahlungen<br />
99
§ 9 Altersteilzeit<br />
zählen z. B. die Jahresleistung, das zusätzliche Urlaubsgeld,<br />
Gratifikationen oder Tantiemen.<br />
Nach der tariflichen Neuregelung müssen die zusätzlichen<br />
Rentenversicherungsbeiträge mindestens so<br />
hoch sein, dass sie dem Beitrag für 80 % des Regelarbeitsentgelts<br />
für die Altersteilzeitarbeit, höchstens<br />
jedoch dem Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der<br />
monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) <strong>und</strong><br />
dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit<br />
ent sprechen.<br />
Beispiele für 2008<br />
Vollzeitentgelt<br />
Regelarbeitsentgelt<br />
90 % der<br />
BBG-RV<br />
(5.300 €)<br />
Differenz<br />
zum<br />
Regelarbeitsentgelt<br />
80 % des<br />
Regelarbeitsentgelts<br />
Basis für<br />
zusätzlichen<br />
RV-Beitrag<br />
Gesamtentgelt<br />
für Beiträge<br />
zur RV<br />
Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3<br />
3.000 € 6.000 € 10.500 €<br />
1.500 € 3.000 € 5.250 €<br />
4.770 € 4.770 € 4.770 €<br />
3.270 € 1.770 €<br />
1.200 € 2.400 € 4.200 €<br />
1.200 € 1.770 €<br />
2.700 €<br />
(entspricht<br />
90 % des<br />
Vollzeitentgelts)<br />
4.770 €<br />
(Begrenzung<br />
auf 90 % der<br />
BBG)<br />
5.300 €<br />
(Begrenzung<br />
auf BBG<br />
erreicht<br />
durch Regelarbeitsentgelt)<br />
Mehrarbeitsverbot<br />
(Ziffer 8)<br />
100<br />
Nach dem Manteltarifvertrag liegt bei Teilzeitbeschäftigten<br />
Mehrarbeit dann vor, wenn die angeordnete<br />
zusätzliche Arbeitszeit die regelmäßige tarifliche
§ 9 Altersteilzeit<br />
Nebenbeschäftigungsverbot<br />
(Ziffer 9)<br />
wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 St<strong>und</strong>en (West) <strong>und</strong><br />
40 St<strong>und</strong>en (Ost) überschreitet.<br />
Nach dieser Vorschrift kann für den Altersteilzeitbeschäftigten<br />
zusätzliche Arbeit angeordnet werden,<br />
<strong>und</strong> zwar entsprechend den Bestimmungen des Manteltarifvertrages<br />
bis zu einer täglichen Arbeitszeit von<br />
bis zu zehn St<strong>und</strong>en. Gleichzeitig sieht die Vorschrift<br />
jedoch einen zwingenden Zeitausgleich innerhalb einer<br />
Frist von drei Monaten vor. Die Regelung über den<br />
Freizeitausgleich nach § 3 I MTV kommt nicht zur Anwendung.<br />
Vielmehr erfolgt der zwingende Freizeitausgleich<br />
stets im Verhältnis 1:1.<br />
Mehrarbeit beim gleichen Arbeitgeber oberhalb der<br />
Ge ringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 SGB IV<br />
(400 Euro) ist sozialversicherungsrechtlich (insbesondere<br />
für den Rentenzugang nach Altersteilzeit)<br />
unschädlich. Eine Inanspruchnahme einer Altersrente<br />
nach Altersteilzeit ist jedoch für die Jahrgänge ab<br />
1952 nicht mehr möglich. Im Altersteilzeitarbeitsmodell<br />
II ist die Mehrarbeit nur während der Arbeitsphase<br />
möglich, da in der Freistellungsphase keine<br />
Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht. Ausnahmsweise<br />
steht dem Vorliegen der Altersteilzeitarbeit eine<br />
vorübergehend geringfügige Arbeit in der Freistellungsphase<br />
nichts entgegen, sofern der Charakter der<br />
Altersteilzeit – Halbierung der Arbeitszeit – nicht verändert<br />
wird. Die Arbeitsleistung darf nicht von vornherein<br />
geplant <strong>und</strong> nur vorübergehend ausnahmsweise<br />
anfallen. Entscheidend ist ein betriebsbedingter wesentlicher<br />
Anlass, z. B. eine projektbezogene Arbeit,<br />
die bei Ende der Arbeitsphase noch nicht abgeschlossen<br />
ist.<br />
Übt der Altersteilzeitbeschäftigte eine mehr als geringfügige<br />
Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV<br />
aus <strong>und</strong> verstößt damit gegen das tarifliche Nebenbeschäftigungsverbot,<br />
entfällt der Anspruch auf die<br />
Aufstockungszahlung nach Ziffer 6. Diese eingeschränkten<br />
Beschäftigungsmöglichkeiten sind insbesondere<br />
während der Freistellungsphase im Altersteilzeitarbeitsmodell<br />
II zu beachten. Der Anspruch auf die<br />
Aufstockungszahlung entfällt auch dann, wenn der<br />
Arbeitnehmer eine Entgeltersatzleistung wie Arbeitslosengeld<br />
I oder Arbeitslosengeld II bezieht.<br />
101
§ 9 Altersteilzeit<br />
Nebenbeschäftigung<br />
während der<br />
Altersteilzeit<br />
Urlaub (Ziffer 10)<br />
Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung beim<br />
gleichen Arbeitgeber gilt als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis.<br />
Eine anrechnungsfreie Beschäftigung<br />
neben der Hauptbeschäftigung auszuüben, ist<br />
nicht möglich. Während der Arbeitsphase steht eine<br />
Mehrarbeit auch in mehr als geringfügigem Umfang<br />
nicht einer Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen<br />
Sinn entgegen. In der Freistellungsphase<br />
dagegen darf die vorübergehende Mehrarbeit in geringfügigem<br />
Umfang nicht den Charakter der Altersteilzeitarbeit<br />
im Sinne des Altersteilzeitgesetzes verändern.<br />
Im Einzelfall ist entscheidend, ob ein betrieblich<br />
bedingter Anlass, wie nicht abgeschlossene Projektarbeit<br />
oder Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, vorliegt.<br />
Etwas anderes gilt bei der Aufnahme einer geringfügigen<br />
Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber.<br />
Hier kann nach dem SGB IV eine anrechnungsfreie<br />
Nebenbeschäftigung erfolgen. Altersteilzeitarbeit im<br />
sozialversicherungsrechtlichen Sinne liegt auch dann<br />
vor, wenn der Arbeitgeber neben der Altersteilzeitarbeit<br />
(bei einem anderen Arbeitgeber) eine mehr als geringfügige<br />
Beschäftigung oder mehr als geringfügige<br />
selbständige Tätigkeit ausübt.<br />
Unschädlich sind nach dem <strong>Tarifvertrag</strong> <strong>und</strong> dem Altersteilzeitgesetz<br />
Beschäftigungen oder selbständige<br />
Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit<br />
bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der<br />
Altersteilzeitarbeit ununterbrochen ausgeübt hat.<br />
Während der Freistellung im Altersteilzeitarbeitsmodell<br />
II besteht kein Urlaubsanspruch. Im Kalenderjahr<br />
des Übergangs zur Freistellungsphase hat<br />
der Arbeitnehmer für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat<br />
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.<br />
Kann vor Beendigung der Arbeitsphase aus<br />
betrieblichen Gründen der Urlaub nicht mehr gewährt<br />
werden, kann er in analoger Anwendung des § 12 IV<br />
Ziffer 2 MTV abgegolten werden.<br />
Weitere Einzelheiten können den bisherigen Erläuterungen<br />
zu § 14 Altersteilzeittarifvertrag entnommen<br />
werden.<br />
102
§ 9 Altersteilzeit<br />
Ende des Arbeitsverhältnisses<br />
(Ziffer 11)<br />
Zwingendes Ende<br />
der Altersteilzeit<br />
Unvorgesehene<br />
Beendigung des<br />
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />
Differenzausgleich<br />
In Ziffer 11 Absatz 1 regelt der <strong>Tarifvertrag</strong> das Ende<br />
des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unter Hinweis<br />
auf die Tatbestände des § 5 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz.<br />
Es endet zwingend<br />
• nach Ablauf von sechs Jahren (Ausnahme: Ziffer<br />
13 Abs. 2).<br />
• wegen Anspruchs auf eine ungeminderte Altersrente.<br />
Mit Erreichen der Regelaltersgrenze besteht<br />
in jedem Fall Anspruch auf die ungeminderte Regelaltersrente<br />
gem. § 35 SGB VI. Außerdem endet<br />
das Altersteilzeitarbeitsverhältnis, wenn ein Anspruch<br />
auf eine andere ungeminderte Altersrente<br />
besteht.<br />
• mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer<br />
eine Altersrente – auch mit Abschlägen<br />
– bezieht.<br />
Außerdem endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />
zwingend aufgr<strong>und</strong> einer Vereinbarung einer kürzeren<br />
Vertragsdauer zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer.<br />
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis kann vor dem vereinbarten<br />
oder sich aus dem <strong>Tarifvertrag</strong> ergebenden<br />
Ende, beispielsweise durch Kündigung, dauernde Erwerbsunfähigkeit,<br />
Tod oder im gegenseitigen Einvernehmen,<br />
vorzeitig enden. Beim Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />
nach Altersteilzeitarbeitsmodell I unterscheidet<br />
sich eine solche vorzeitige Beendigung nicht von der<br />
Beendigung jedes anderen Arbeitsverhältnisses.<br />
Beim Altersteilzeitarbeitsmodell II erbringt der Arbeitnehmer<br />
durch die anderweitige Verteilung der<br />
Arbeitszeit seine Arbeitsleistung in der ersten Hälfte<br />
des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, die auf die zweite<br />
Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses entfallende<br />
Arbeitszeit wird also vorgearbeitet. Als Bezahlung<br />
erhält er fortlaufend das Arbeitsentgelt für die<br />
Altersteilzeitarbeit <strong>und</strong> die Aufstockungszahlung, d. h.<br />
70 % des Bruttoverdienstes eines Vollzeitbeschäftigten.<br />
103
§ 9 Altersteilzeit<br />
Bei einem vorzeitigen Ende eines solchen Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />
hat der Arbeitnehmer Anspruch<br />
auf die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung<br />
<strong>und</strong> dem Arbeitsentgelt, das er ohne Eintritt<br />
in die Altersteilzeit erhalten hätte. Der Arbeitnehmer<br />
erhält also durch diesen Differenzausgleich nachträglich<br />
einen Anspruch auf das seiner Arbeitsleistung<br />
entsprechende volle Arbeitsentgelt. Es ist zu prüfen,<br />
ob eine Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung,<br />
also dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie<br />
der Aufstockungszahlung, <strong>und</strong> dem Arbeitsentgelt<br />
für einen Vollzeitbeschäftigten besteht. Bei Bruttobezügen<br />
von 70 % <strong>und</strong> einer Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />
von sechs Jahren besteht regelmäßig<br />
eine Ausgleichspflicht bei einer Beendigung des<br />
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vor einer Dauer von<br />
r<strong>und</strong> 52 Monaten.<br />
Da der Differenzausgleich nur für Zeiten mit Vergütungsanspruch<br />
erfolgt, sind nur Zeiten mit Entgeltoder<br />
Entgeltfortzahlungsanspruch zu berücksichtigen.<br />
Zeiträume mit Krankengeldbezug werden beim<br />
Differenzausgleich nicht miteinbezogen.<br />
Der Differenzausgleich ist steuerpflichtig, da es sich<br />
nicht um eine steuerfreie Aufstockungszahlung nach<br />
§ 3 Nr. 28 EStG handelt. Soweit es sich beim Differenzausgleich<br />
um eine Vergütung für mehrjährige<br />
Tätigkeit handelt, kann jedoch eine Steuerermäßigung<br />
nach § 34 EStG in Betracht kommen. Neben<br />
dem Differenzausgleich haben nahe Angehörige des<br />
Altersteilzeitarbeitnehmers im Todesfall je nach Betriebszugehörigkeit<br />
bis zu zwei Monate Anspruch auf<br />
Entgeltfortzahlung einschließlich der Aufstockungszahlung,<br />
wenn die Voraussetzungen des § 10 MTV<br />
erfüllt sind. Die Entgeltfortzahlung im Todesfall ist<br />
einschließlich der Aufstockungszahlung unter Berücksichtigung<br />
des Versorgungsfreibetrages nach den<br />
Steuermerkmalen des Hinterbliebenen steuerpflichtig.<br />
Nicht steuerbegünstigt ist das Arbeitsentgelt, das für<br />
den Sterbemonat geschuldet wird. In der Renten- <strong>und</strong><br />
Arbeitslosenversicherung sind diese Bezüge beitragsfrei.<br />
In der Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung ist die<br />
Beitragspflicht davon abhängig, ob der Hinterbliebene<br />
als Arbeitnehmer pflichtversichert ist.<br />
104
§ 9 Altersteilzeit<br />
Berechnung der<br />
Sozialversicherungsbeiträge<br />
Gesetzliche Regelungen<br />
(Ziffer 12)<br />
Erstattungsleistungen<br />
der BA bei<br />
Wiederbesetzung<br />
des Arbeitsplatzes<br />
Abweichende<br />
Regelungen<br />
(Ziffer 13)<br />
Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge<br />
bei unvorgesehener Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />
sind die Vorschriften des § 23b<br />
SGB IV zu beachten.<br />
Es ist zu berücksichtigen, dass ein Abzug der Aufstockungszahlung<br />
bei der Bestimmung der Höhe der<br />
Wertguthaben nicht vorgenommen wird, so dass das<br />
Wertguthaben für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge<br />
im Falle einer vorzeitigen Beendigung<br />
des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über der Höhe<br />
des Differenzausgleichs liegen wird.<br />
Weitere Einzelheiten zu den unterschiedlichen Berechnungsmodellen<br />
<strong>und</strong> Berechnungsbeispielen finden<br />
sich in den bisherigen Erläuterungen zu § 5 ATV.<br />
Die B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit (BA) erstattet nach derzeitiger<br />
Rechtslage bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen,<br />
die bis zum 31. Dezember 2009 begonnen haben,<br />
für längstens sechs Jahre die Aufstockungsleistungen<br />
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a <strong>und</strong> b i. V. m. § 6 Altersteilzeitgesetz.<br />
Die Förderung der Altersteilzeit ist auf diesen<br />
Zeitpunkt befristet. Da der Arbeitnehmer bis zum diesem<br />
Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet haben<br />
muss, können Arbeitnehmer ab dem Jahrgang 1955<br />
<strong>und</strong> jünger nicht in eine geförderte Altersteilzeit wechseln.<br />
Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Förderphase<br />
schon vor dem 1. Januar 2010 beginnt.<br />
In einer freiwilligen Betriebsvereinbarung kann festgelegt<br />
werden, mit der Altersteilzeit bereits zu einem<br />
früheren Zeitpunkt als dem vollendeten 59. Lebensjahr<br />
zu beginnen. Die Höchstdauer der Altersteilzeit<br />
von sechs Jahren darf bei Verwendung des Demografiebetrages<br />
nicht überschritten werden.<br />
Auch außerhalb des Demografiefonds kann aufgr<strong>und</strong><br />
freiwilliger Betriebsvereinbarung oder durch Arbeitgeber<br />
<strong>und</strong> Arbeitnehmer Altersteilzeit vereinbart werden.<br />
Außerhalb des Demografiefonds kann die Altersteilzeit<br />
auch zum Zwecke einer notwendigen Personalreduzierung<br />
vereinbart werden. Es kann eine Dauer von<br />
bis zu sechs oder mehr Jahren vereinbart werden, so<br />
105
§ 9 Altersteilzeit<br />
Weitergeltung<br />
des bisherigen<br />
Altersteilzeittarifvertrages<br />
dass damit ebenfalls die Möglichkeit der Verteilung<br />
der Arbeitszeit über drei Jahre gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer<br />
1 <strong>und</strong> Absatz 3 Altersteilzeitgesetz geöffnet ist. Die<br />
Altersteilzeit kann ebenfalls zu einem früheren Zeitpunkt<br />
als dem 59. Lebensjahr begonnen werden. Für<br />
Altersteilzeitvereinbarungen außerhalb des Demografiefonds<br />
gelten für die Dauer von sechs Jahren ebenfalls<br />
die Regelungen zur Vergütung in den Ziffern 5, 6<br />
<strong>und</strong> 7. Bei länger als sechs Jahren andauernden Altersteilzeitvereinbarungen<br />
regelt der <strong>Tarifvertrag</strong> die Höhe<br />
der Aufstockungszahlung nicht, so dass die Betriebsparteien<br />
– bei Beachtung der gesetzlichen Mindestaufstockungsleistungen<br />
– frei sind, in welcher Höhe sie<br />
die Aufstockungszahlungen bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen<br />
von über sechs Jahren Dauer festlegen.<br />
Wenn Altersteilzeit außerhalb des Demo grafiefonds<br />
angeboten wird, entfällt gemäß Ziffer 3 Absatz 5 die<br />
Altersfreizeit.<br />
Für bereits abgeschlossene Altersteilzeitverträge, die<br />
einen Beginn ab dem 1. Januar 2010 vorsehen, können<br />
die Mittel des Demografiefonds ebenfalls verwendet<br />
werden, sofern sich die Betriebsparteien hierüber<br />
verständigen.<br />
Diese Verträge wurden bislang ohne entsprechende<br />
erforderliche tarifliche Gr<strong>und</strong>lage des § 2 Abs. 2 Ziff.<br />
1 Altersteilzeitgesetz abgeschlossen, so dass lediglich<br />
ein Verteilzeitraum von bis zu drei Jahren zulässig<br />
war.<br />
Gemäß der Protokollnotiz II findet für Arbeitnehmer,<br />
die bis zum 31. Dezember 2009 in Altersteilzeitarbeit<br />
eintreten, der <strong>Tarifvertrag</strong> zur Förderung der Alterteilzeit<br />
in der Fassung vom 14. Mai 2004 Anwendung.<br />
Es gelten damit die in diesem <strong>Tarifvertrag</strong> geregelten<br />
materiellen Bedingungen für die Arbeitnehmer, die bis<br />
zu diesem Zeitpunkt ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />
von bis zu sechs oder mehr Jahren beginnen, weiter.<br />
Für eine Vereinbarung mit vorgesehenem späteren<br />
Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses findet<br />
dagegen der Altersteilzeittarifvertrag in der Fassung<br />
vom 14. Mai 2004 keine Anwendung.<br />
106
§ 10 Teilrente<br />
Kommentierung:<br />
§ 10 Teilrente<br />
Der Demografiebetrag kann auch im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für<br />
Teilrente nach § 42 SGB VI verwendet werden.<br />
Teilrente<br />
Kombinations -<br />
möglichkeiten<br />
Bei der Teilrente handelt es sich um keine eigene Rentenart,<br />
sondern um die Möglichkeit, die Altersrente anstatt<br />
als Vollrente als Teilrente in Anspruch zu nehmen.<br />
Diese Möglichkeit besteht für Versicherte bereits seit<br />
1992.<br />
Der Bezug einer Teilrente ist ab dem Zeitpunkt möglich,<br />
ab dem ein Anspruch auf Altersrente besteht. Das<br />
bedeutet, dass eine Inanspruchnahme in der Regel<br />
frühestens ab dem 63. Lebensjahr möglich ist.<br />
Sie kann in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder<br />
zwei Drittel bezogen werden. Auf den in Anspruch genommenen<br />
Rententeil sind Abschläge in Kauf zu nehmen<br />
(0,3 % pro Monat). Eine Ausgleichszahlung der<br />
Abschläge in die gesetzliche Rentenversicherung ist<br />
gem. § 187a SGB VI möglich.<br />
Hinzuverdienstmöglichkeiten bestehen in den Grenzen<br />
des § 34 Abs. 2 SGB VI. Die Grenzen müssen für den<br />
einzelnen Versicherten individuell berechnet werden.<br />
Der noch nicht in Anspruch genommene Rentenanteil<br />
kommt zu einem späteren Zeitpunkt abschlagsfrei zur<br />
Auszahlung. Ein Hinzuverdienst wirkt sich rentensteigernd<br />
auf diesen Teil aus.<br />
Durch den alleinigen Bezug einer Teilrente entsteht<br />
dem Mitarbeiter eine Einkommenslücke, die dieser<br />
optional durch Kombination mit anderen Instrumenten<br />
ausgleichen kann. Die Höhe einer Teilrente ist (wie<br />
eine Altersrente) individuell abhängig von der Anzahl<br />
der Beitragsjahre <strong>und</strong> den erworbenen Entgeltpunkten.<br />
Denkbar ist, den fehlenden Teil des Einkommens<br />
durch eine entsprechende echte Teilzeitarbeit oder<br />
durch Auszahlung aus einem bestehenden Langzeitkonto<br />
auszugleichen. Bei diesen Gestaltungsmöglichkeiten<br />
sind die Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.<br />
Da in den meisten Fällen die Höhe der Teilrente nicht<br />
dem wegfallenden Einkommensanteil entsprechen<br />
wird, können auftretende Einkommensausfälle durch<br />
den Demografiebetrag ausgeglichen werden.<br />
107
§ 11 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie (BUC)<br />
§ 11 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie (BUC)<br />
1. Der Demografiebetrag gemäß § 7 kann zur Finanzierung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
Chemie verwendet werden. Die Umsetzung erfolgt<br />
über die rückgedeckte Gruppenunterstützungskasse für die Chemische Industrie<br />
e.V. beim ChemiePensionsfonds als Zusage im Rahmen der betrieblichen<br />
Altersversorgung.<br />
2. Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien haben einen Spezialtarif für die chemische Industrie<br />
vereinbart. Dieser besteht aus einer Prämie, die unabhängig von Geschlecht<br />
<strong>und</strong> Berufsgruppe gilt. Hierdurch erhalten die Arbeitnehmer eine Absicherung<br />
für den Fall, dass sie aus ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen nicht bis zur Vollendung<br />
des 65. Lebensjahres ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit verrichten können.<br />
3. Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie wird ohne Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />
abgeschlossen. Sie setzt voraus, dass alle Tarifarbeitnehmer eines<br />
Betriebes versichert werden. In den ersten beiden Jahren erfolgt ein linearer<br />
Aufbau des Versicherungsschutzes. Mitarbeiter, die bereits berufsunfähig sind,<br />
sind nicht versicherbar.<br />
4. Der versicherte Arbeitnehmer erhält die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
Chemie in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage gem. § 1 Absatz 2<br />
Nr. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Neben der monatlichen Rente wird eine<br />
Todesfallleistung gewährt.<br />
Endet das Arbeitsverhältnis vor Erreichen des 65. Lebensjahres, ohne dass ein<br />
Versorgungsfall eingetreten ist, erfolgt eine Abfindung der erworbenen Anwartschaft<br />
durch den Arbeitgeber im Rahmen des § 3 Betriebsrentengesetz<br />
(BetrAVG). Die Höhe der unverfallbaren Leistungen beschränkt sich auf das für<br />
die Todesfallabsicherung angesammelte Deckungskapital.<br />
5. Wird im Versorgungsfall neben den Leistungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
Chemie auch eine Versichertenrente oder eine Abfindung einer<br />
Versichertenrente durch die Berufsgenossenschaft Chemie gewährt, werden<br />
diese auf die Leistungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie<br />
angerechnet. Erkennt die Berufsgenossenschaft ihre Leistungspflicht erst zu<br />
einem späteren Zeitpunkt an, erfolgt eine Anrechnung rückwirkend. Andere<br />
Berufsunfähigkeitsabsicherungen des Arbeitnehmers werden auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
Chemie nicht angerechnet.<br />
6. Durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers kann der für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
Chemie verwendete Demografiebetrag auf 540 Euro<br />
aufgestockt werden. Unabhängig davon kann zu einem gesonderten Tarif auch<br />
eine fakultative Entgeltumwandlung zur Absicherung der Berufsunfähigkeit<br />
angeboten werden. Für beide Fälle gilt Ziffer 4 entsprechend.<br />
7. Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie steht auch unabhängig von<br />
der Verwendung im Rahmen des Demografiebetrages den Unternehmen der<br />
chemischen Industrie zur Verfügung.<br />
Kommentierung:<br />
Der Demografiebetrag kann auch dazu verwendet<br />
werden, für die Mitarbeiter des Unternehmens einen<br />
zusätzlichen Schutz für den Fall der Berufsunfähigkeit<br />
109
§ 11 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie (BUC)<br />
zu erwerben. Eine Berufsunfähigkeit – die Unfähigkeit,<br />
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszuüben – kann aufgr<strong>und</strong><br />
von Unfall oder Erkrankung eintreten.<br />
Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien haben die Möglichkeit geschaffen,<br />
allen Mitarbeitern eines Unternehmens<br />
die se Absicherung anbieten zu können. Dazu wurde<br />
ein Spezialtarif, die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
Chemie (BUC), vereinbart. Der ausgehandelte<br />
Versicherungstarif ist in dieser Form einmalig <strong>und</strong><br />
steht nur den Mitarbeitern der chemischen Industrie<br />
zur Verfügung. Diese können, unabhängig von Geschlecht,<br />
Alter oder Art der Tätigkeit zu einer Einheitsprämie<br />
gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit<br />
abgesichert werden. Daneben wird bei Tod der versicherten<br />
Person eine Todesfallleistung an die Angehörigen<br />
ausgezahlt.<br />
Die Absicherung der Arbeitnehmer erfolgt über eine<br />
Versorgungszusage des Arbeitgebers im Rahmen einer<br />
kongruent rückgedeckten Gruppenunterstützungskasse<br />
(§ 1b Absatz 4 BetrAVG), wobei der Arbeitgeber<br />
im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage<br />
eine Kapitalleistung im Todesfall <strong>und</strong> eine monatliche<br />
Rente im Falle der Berufsunfähigkeit zusagt.<br />
Zu diesem Zweck wurde die Gruppenunterstützungskasse<br />
für die Chemische Industrie e. V. beim Chemie-<br />
Pensionsfonds in Zusammenarbeit mit der R+V Lebensversicherung<br />
AG gegründet. Zusätzlich besteht<br />
für Unternehmen der chemischen Industrie auch die<br />
Möglichkeit, über die Gruppenunterstützungskasse<br />
ihre betriebliche Altersversorgung abzuwickeln.<br />
Die Rückdeckung der Gruppenunterstützungskasse<br />
für die Chemische Industrie e. V. erfolgt bei der R+V<br />
Lebensversicherung AG.<br />
Eine Aufnahme in die Versicherung erfolgt ohne Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />
(d. h. es werden keine Fragen zur<br />
Ges<strong>und</strong>heit oder der körperlichen Verfassung gestellt).<br />
Um den speziellen Tarif der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
Chemie anbieten zu können, ist Voraussetzung,<br />
dass alle Tarif-Arbeitnehmer versichert werden<br />
<strong>und</strong> nicht nur einzelne Gruppen. Dies dient einer<br />
kalkulierbaren Risikostreuung. Die Aufnahme weiterer<br />
Arbeitnehmer, die nicht unter die nach § 7 berück-<br />
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
Chemie (BUC)<br />
Keine Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />
Kollektive<br />
Versicherung<br />
110
§ 11 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie (BUC)<br />
Kernelemente<br />
sichtigte Personengruppe fallen, wie beispielsweise<br />
AT-Mitarbeiter <strong>und</strong> Leitende Angestellte, ist ebenfalls<br />
nur kollektiv möglich. Eine Selektion kann nicht vorgenommen<br />
werden.<br />
Kernelemente des BUC-Tarifes sind:<br />
• Versichert sind alle Tarif-Beschäftigten, die zum<br />
Zeitpunkt der Antragsstellung nicht berufsunfähig<br />
sind.<br />
• Wird von der Berufsgenossenschaft Chemie<br />
gleichzeitig eine Versichertenrente gezahlt (d.h.<br />
wenn die Berufsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall<br />
oder einer Berufskrankheit beruht), wird diese auf<br />
die Leistung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
Chemie angerechnet.<br />
• Die Berufsunfähigkeitsrente wird bis zum 65. Lebensjahr<br />
geleistet. Diese Bedingung des BUC-<br />
Tarifes gilt für die Laufzeit des <strong>Tarifvertrag</strong>es.<br />
Nach Ablauf des <strong>Tarifvertrag</strong>es werden BAVC <strong>und</strong><br />
IG BCE gemeinsam mit der R+V Lebensversicherung<br />
AG über die Anhebung der Bezugsdauer bis<br />
zum 67. Lebensjahr verhandeln.<br />
• Die Höhe der monatlichen Rente kann in Abhängigkeit<br />
des jeweils vereinbarten Jahresbeitrages<br />
mit folgender Beispielrechnung verdeutlicht werden:<br />
Jahresbeitrag<br />
Leistung<br />
bei Tod<br />
Rente bei<br />
Berufs unfähigkeit<br />
300 Euro 6.660 Euro 555 Euro/Monat<br />
360 Euro 8.000 Euro 666 Euro/Monat<br />
540 Euro 12.000 Euro 1.000 Euro/Monat<br />
Im Leistungsfall steigt die Rente jährlich um 1%.<br />
Arbeitnehmer in Teilzeit haben in Abhängigkeit der<br />
unter § 7 dargestellten Berechnung des Demografiebetrages<br />
eine entsprechend veränderte Leistung<br />
bei Berufsunfähigkeit.<br />
111
§ 11 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie (BUC)<br />
Höhe der Beiträge<br />
Entgeltumwandlung<br />
112<br />
• Auf Gr<strong>und</strong> des Verzichts auf eine Risikoprüfung gilt<br />
folgende Staffelregelung:<br />
Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit werden<br />
– im ersten Versicherungsmonat 4 % der versicherten<br />
Leistung,<br />
– im zweiten Versicherungsmonat 8 % der versicherten<br />
Leistung,<br />
– im dritten Versicherungsmonat 12 % der versicherten<br />
Leistung,<br />
. . .<br />
ab dem 25. Versicherungsmonat 100 % der versicherten<br />
Leistung gezahlt.<br />
Die Durchführung erfolgt über die Gruppenunterstützungskasse<br />
für die Chemische Industrie e. V. Das<br />
schafft die Möglichkeit, die Absicherung als betriebliche<br />
Altersversorgung durchzuführen <strong>und</strong> damit die<br />
Beiträge steuer- <strong>und</strong> beitragsfrei einzubringen.<br />
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem für den<br />
einzelnen Arbeitnehmer anzusetzenden Demografiebetrag.<br />
Die Gr<strong>und</strong>sätze, die für die Bildung des<br />
Demografiefonds gelten, sind folglich Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
für die Beiträge zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
Chemie.<br />
Der <strong>Tarifvertrag</strong> lässt ausdrücklich die Nutzung der<br />
BUC im Rahmen einer Entgeltumwandlung zu. Dabei<br />
sind zwei unterschiedliche Fallgestaltungen möglich.<br />
Wird die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie<br />
als kollektive Regelung zwischen den Betriebsparteien<br />
als Verwendungszweck zur Nutzung des<br />
Demografiebetrages vereinbart <strong>und</strong> hierbei ein Betrag<br />
(Versicherungsprämie) von unter 540 Euro pro Arbeitnehmer<br />
festgelegt, können die einbezogenen Arbeitnehmer<br />
ihre Versicherungsprämie durch eine Entgeltumwandlung<br />
auf 540 Euro aufstocken. In diesem<br />
Fall bleibt es bei den Bedingungen, die für die kollektive<br />
Gr<strong>und</strong>regelung gelten. Bei einer Anpassung der<br />
Beiträge seitens des Unternehmens im Rahmen von<br />
Tarif erhöhungen reduziert sich der Entgeltumwandlungsbetrag<br />
der Arbeitnehmer.<br />
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
Chemie als fakultative
§ 11 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie (BUC)<br />
Berufsunfähigkeit<br />
Verzicht auf<br />
abstrakte<br />
Verweisung<br />
Gruppenunterstützungskasse<br />
für<br />
die chemische<br />
Industrie e. V.<br />
Steuer- <strong>und</strong><br />
Beitragsfreiheit<br />
der Beiträge<br />
Lösung den Arbeitnehmern in Form einer Entgeltumwandlung<br />
anzubieten. In diesem Fall gelten nicht die<br />
oben beschriebenen Konditionen, sondern ein individueller<br />
rabattatierter Tarif mit einer vereinfachten Ges<strong>und</strong>heitsprüfung.<br />
Die hierzu vereinbarten Vertragsbedingungen<br />
können bei den <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien bzw.<br />
der Gruppenunterstützungskasse für die Chemische<br />
Industrie e. V. angefordert werden.<br />
Nach der Definition liegt eine Berufsunfähigkeit vor,<br />
wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung<br />
oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen<br />
sind, für voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen<br />
mindestens zu 50 % außerstande ist, der zuletzt<br />
ausgeübten Tätigkeit nachzugehen, so wie diese ohne<br />
ges<strong>und</strong>heitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war.<br />
Sofern die entsprechenden Nachweise erbracht werden<br />
<strong>und</strong> der Versicherte keiner anderweitigen vergleichbaren<br />
Tätigkeit tatsächlich nachgeht, wird eine<br />
Berufsunfähigkeitsrente gezahlt. Es erfolgt keine abstrakte<br />
Verweisung darauf, dass er theoretisch eine<br />
andere Tätigkeit ausüben könnte.<br />
Die Absicherung der Berufsunfähigkeit kann im Rahmen<br />
der betrieblichen Altersversorgung geschehen<br />
(§ 1 BetrAVG). Nach Definition eines Schreibens vom<br />
B<strong>und</strong>esministerium der Finanzen vom 5. Februar 2008<br />
liegt eine betriebliche Altersversorgung auch bei alleiniger<br />
Invaliditätsabsicherung vor. Zu diesem Zweck<br />
wurde durch die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien die Gruppenunterstützungskasse<br />
für die Chemische Industrie e. V.<br />
geschaffen. Es handelt sich dabei um eine rückgedeckte<br />
Gruppenunterstützungskasse. Die Rückdeckung<br />
erfolgt über die R+V Lebensversicherung AG.<br />
Die Prämien werden (steuer- <strong>und</strong> beitragsfrei) als<br />
Arbeitgeberbeiträge eingebracht. Bei der Arbeitgeberfinanzierung<br />
führt der Arbeitgeber als Trägerunternehmen<br />
der Unterstützungskasse die Beiträge zu<br />
<strong>und</strong> kann diese Aufwendungen als Betriebsausgaben<br />
geltend machen. Da dem Arbeitnehmer in diesem<br />
Moment kein Entgelt zufließt, werden auf die Beiträge<br />
auch keine Steuern fällig. Die Arbeitgeberbeiträge<br />
sind zudem unbegrenzt beitragsfrei. Diese Möglichkeit<br />
der steuer- <strong>und</strong> beitragsfreien Einzahlung in die<br />
rückgedeckte Unterstützungskasse steht neben der<br />
113
§ 11 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie (BUC)<br />
Sofortige<br />
Unverfallbarkeit<br />
Unterstützungskasse<br />
Gruppenunterstützungskasse<br />
Rückdeckungs -<br />
versicherung<br />
114<br />
Möglichkeit einer betrieblichen Altersversorgung im<br />
Wege der Entgeltumwandlung gem. § 3 Nr. 63 EStG<br />
(Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds).<br />
Durch die Finanzierung der Unterstützungskasse wird<br />
der Dotierungsrahmen der so genannten externen<br />
Durchführungswege nicht berührt.<br />
Die Anwartschaft ist aufgr<strong>und</strong> vertraglicher Vereinbarung<br />
sofort unverfallbar.<br />
Bei einer Versorgung durch eine Unterstützungskasse<br />
sagt der Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen<br />
Altersversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses<br />
durch eine Unterstützungskasse zu. Leistungen im<br />
Todesfall können an den versorgungsberechtigten<br />
Ehegatten oder an versorgungsberechtigte Kinder gewährt<br />
werden. Für die Unterstützungskassenzusage<br />
besteht ein Insolvenzschutz im Rahmen der gesetzlichen<br />
Bestimmungen.<br />
Bei Unterstützungskassen ist der Rechtsanspruch auf<br />
ihre Leistungen im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen,<br />
damit sie nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen.<br />
Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht geht bei der Prüfung<br />
der Rechtmäßigkeit von Kürzungen bzw. von Widerruf<br />
oder Teilwiderruf von Betriebsrentenverpflichtungen<br />
einer Unterstützungskasse von den gleichen Maßstäben<br />
aus wie bei einer unmittelbaren betrieblichen<br />
Versorgungszusage. Im Ergebnis besteht damit ein<br />
faktischer Anspruch auf die Versorgungsleistungen,<br />
der gegenüber der Unterstützungskasse bzw. dem<br />
Arbeitgeber geltend gemacht werden kann (Quasi-<br />
Rechtsanspruch).<br />
In Gruppenunterstützungskassen können mehrere<br />
wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen<br />
aufgenommen werden. Die Unternehmen treten<br />
als so genannte Trägerunternehmen bei. Diese Art der<br />
Unterstützungskasse wird vor allem von Lebensversicherern<br />
in rückgedeckter Form einschließlich des<br />
vollständigen Pensionsmanagements angeboten.<br />
Eine Unterstützungskasse wird rückgedeckt, genauer<br />
kongruent oder voll rückgedeckt, genannt, wenn sie<br />
sich die Mittel für ihre Versorgungsleistungen in voller<br />
Höhe durch den Abschluss einer Versicherung<br />
verschafft. Die Versorgungsleistung wird über eine so<br />
genannte Rückdeckungsversicherung ausfinanziert.
§ 11 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie (BUC)<br />
Vorzeitiges<br />
Ausscheiden des<br />
Arbeitnehmers<br />
(Arbeitgeberwechsel)<br />
Eine Nachfinanzierungshaftung des Arbeitgebers kann<br />
damit bei entsprechender Dotierung ausgeschlossen<br />
werden. Die Beiträge zu dieser Rückdeckungsversicherung<br />
müssen während der Anwartschaftszeit nach<br />
§ 4d Einkommenssteuergesetz gleich bleiben bzw.<br />
steigen, damit sie steuerlich als Betriebsausgaben abgezogen<br />
werden können. Für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
Chemie erfolgt eine kongruente<br />
Rückdeckung durch die R+V Lebensversicherung AG.<br />
Bei dem Rückdeckungsversicherungtarif handelt es<br />
sich um die oben beschriebene, speziell für die chemische<br />
Industrie entwickelte Berufsunfähigkeitsversicherung.<br />
Der Arbeitnehmer hat bei vorzeitigem Ausscheiden<br />
unter folgenden Bedingungen das Recht, den Vertrag<br />
fortzuführen:<br />
Bei einem Wechsel zu einem anderen Trägerunternehmen<br />
der Gruppenunterstützungskasse für die Chemische<br />
Industrie e. V. kann die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
Chemie in Abstimmung mit dem<br />
neuen Arbeitgeber fortgeführt werden.<br />
In allen anderen Fällen besteht zwei Monate nach dem<br />
Ausscheiden der Versicherungsschutz im bisherigen<br />
Umfang weiter. Der Arbeitnehmer kann innerhalb von<br />
zwei Monaten nach dem Ausscheiden den Vertrag<br />
mit eigenen Beiträgen <strong>und</strong> ohne Ges<strong>und</strong>heitsprüfung<br />
fortführen. Bei Fortführung wird die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
Chemie auf einen Privatvertrag<br />
bei der R+V Lebensversicherung AG umgestellt.<br />
Für diesen Privatvertrag gilt der jeweils zum Zeitpunkt<br />
der Umstellung für das Neugeschäft offene Tarif der<br />
R+V Lebensversicherung AG. Arbeitnehmer der chemischen<br />
Industrie, die die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
privat fortführen, erhalten auf diesen Tarif<br />
einen Rabatt in Höhe von 3 %.<br />
Die Beiträge zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
Chemie werden vom Unternehmen im Voraus für das<br />
Kalenderjahr gezahlt. Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien haben<br />
mit der R+V Lebensversicherung AG vereinbart, dass<br />
bei Ausscheiden einzelner Mitarbeiter während des<br />
Kalenderjahres keine Beitragsrückerstattung an das<br />
Unternehmen erfolgt. Auf der anderen Seite werden<br />
dafür alle neu eingestellten Arbeitnehmer sofort unter<br />
115
§ 11 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie (BUC)<br />
Beitragseinzug<br />
den Versicherungsschutz der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
Chemie gestellt. Diese Vereinbarung<br />
gilt, soweit sich die Personalfluktuation in einem Bereich<br />
von +/- 10 % der Gesamtbelegschaft bewegt.<br />
Die Beiträge werden an die Unterstützungskasse<br />
geleistet, die diese ihrerseits an die Rückdeckungsversicherung<br />
zur Ausfinanzierung weiterleitet. Am<br />
1. Januar eines Jahres sollen dazu die im Unternehmen<br />
beschäftigten Mitarbeiter listenmäßig erfasst <strong>und</strong><br />
gemeldet werden. Die Beiträge sind spätestens bis<br />
zum 31. Januar des jeweiligen Jahres zu überweisen.<br />
Der 1. Januar gilt als Stichtag <strong>und</strong> die Verhältnisse zu<br />
diesem Zeitpunkt sollen für das gesamte Jahr gültig<br />
sein. Durch diese kollektive Erfassung ist keine unterjährige<br />
Neuberechnung erforderlich. Neu hinzukommende<br />
Mitarbeiter könnten direkt vom Versicherungsschutz<br />
profitieren.<br />
116
§ 12 Tarifliche Altersvorsorge<br />
§ 12 Tarifliche Altersvorsorge<br />
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann der Demografiebetrag gemäß § 16<br />
<strong>Tarifvertrag</strong> über Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge (TEA) bzw. § 15 TEA (Ost)<br />
verwendet werden.<br />
Kommentierung:<br />
Gr<strong>und</strong>sätze<br />
Gemäß § 12 des <strong>Tarifvertrag</strong>es »<strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />
<strong>und</strong> Demografie« i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 3 des <strong>Tarifvertrag</strong>es<br />
über Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge<br />
(West) bzw. § 15 des <strong>Tarifvertrag</strong>es über Einmalzahlungen<br />
<strong>und</strong> Altersvorsorge (Ost) kann aufgr<strong>und</strong> einer<br />
freiwilligen Betriebsvereinbarung der Demografiebetrag<br />
für die tarifliche Altersvorsorge genutzt werden.<br />
Dieser kann erstmalig zum 1. Januar 2010, sofern sich<br />
die Betriebsparteien darauf geeinigt haben, im Wege<br />
der Entgeltumwandlung in die tarifliche Altersvorsorge<br />
eingebracht werden.<br />
Er erhöht sich um die Chemietarifförderung gem.<br />
§ 19 Abs. 2 des <strong>Tarifvertrag</strong>es über Einmalzahlungen <strong>und</strong><br />
Altersvorsorge (West) bzw. § 18 des <strong>Tarifvertrag</strong>es über<br />
Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge (Ost) (Fußnote 2<br />
zu § 7 <strong>Tarifvertrag</strong> »<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie«).<br />
Die Chemietarifförderung kann nicht dem im Unternehmen<br />
gebildeten Fonds entnommen werden.<br />
Der Demografiebetrag zuzüglich der Chemietarifförderung<br />
II kann in einen bereits bestehenden Durchführungsweg<br />
eingebracht werden. Der Arbeitgeber ist<br />
nicht verpflichtet, hier einen zusätzlichen Durchführungsweg<br />
zur Verfügung zu stellen. Will der Arbeitnehmer<br />
von dem Angebot Gebrauch machen, hat er,<br />
entsprechend der Systematik der tariflichen Altersvorsorge,<br />
dies schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber<br />
geltend zu machen. Weitere Voraussetzung für die<br />
Einbringung ist, dass gemäß den Vorschriften der Tarifverträge<br />
über Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge<br />
(West bzw. Ost) zunächst der Entgeltumwandlungsgr<strong>und</strong>betrag<br />
sowie die Chemietarifförderung I durch<br />
den Arbeitnehmer in die tarifliche Altersvorsorge eingebracht<br />
werden.<br />
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann auch<br />
festgelegt werden, dass der Demografiebetrag auch<br />
unabhängig vom Entgeltumwandlungsgr<strong>und</strong>betrag in<br />
die tarifliche Altersvorsorge eingebracht werden kann;<br />
117
§ 12 Tarifliche Altersvorsorge<br />
Zeitpunkt der<br />
Fälligkeit<br />
Unterjähriges Ausscheiden<br />
Auffanglösung für<br />
Betriebe mit bis zu<br />
200 Arbeitnehmern<br />
nach § 7 Absatz 6<br />
118<br />
in diesem Fall wird für den Demografiebetrag keine<br />
Tarifförderung gewährt.<br />
Eine Ausnahme von den oben dargestellten Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
besteht nur für den Personenkreis, der von der<br />
Vertrauensschutzregelung der Protokollnotiz Nr. 3 der<br />
Tarifverträge über Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge<br />
(West bzw. Ost) Gebrauch macht. Dabei handelt es sich<br />
um die Gruppe von Arbeitnehmern, für die zum 31. Dezember<br />
2005 (bei Ersetzung der vermögenswirksamen<br />
Leistungen durch den Entgeltumwandlungsgr<strong>und</strong>betrag)<br />
noch eine Anlagevereinbarung über tarifliche vermögenswirksame<br />
Leistungen bestand. Diese Vereinbarungen<br />
können längstens bis zum 31. Dezember 2011<br />
weiter geführt werden. Für diese Fallgruppe besteht der<br />
Anspruch auf den für sie bestimmten Demografiebetrag<br />
auch ohne Einbringung des Entgeltumwandlungsgr<strong>und</strong>betrages<br />
<strong>und</strong> der Chemietarifförderung I.<br />
Der Zeitpunkt der Fälligkeit richtet sich nach § 18 bzw.<br />
§ 17 des <strong>Tarifvertrag</strong>es über Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge<br />
(West) bzw. (Ost). Sofern betrieblich kein<br />
anderer Termin vereinbart ist, erfolgt die Entgeltumwandlung<br />
zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.<br />
Scheidet der Arbeitnehmer unterjährig aus, so ist für ihn<br />
dennoch der volle, auf ihn entfallende Demografiebetrag<br />
einzubringen. Eine anteilige Berechnung wird nicht<br />
vorgenommen, da die Verhältnisse am 1. Januar des jeweiligen<br />
Kalenderjahres entscheidend sind.<br />
Im Übrigen gelten die Bestimmungen <strong>und</strong> Erläuterungen<br />
der Tarifverträge über Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge<br />
(West bzw. Ost).<br />
Erfolgt in Betrieben mit bis zu 200 Arbeitnehmern zwischen<br />
Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat bis zum 31. Dezember<br />
2009 keine Einigung über die Verwendung des betrieblichen<br />
Demografiefonds, hat der Arbeitgeber diesen<br />
für die tarifliche Altersvorsorge zu verwenden. Die Demografiebeträge<br />
stehen, zuzüglich der Chemietarifförderung<br />
gemäß § 19 Ziffer 2 TEA West bzw. § 18 Ziffer 2<br />
TEA Ost, als Entgeltumwandlungsbetrag für die Tarifarbeitnehmer<br />
zur Verfügung (sogenannte Auffanglösung;<br />
vgl. hierzu auch die Erläuterungen zu § 7).<br />
Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien haben sich auf folgende<br />
Durchführungsbestimmungen geeinigt:
§ 12 Tarifliche Altersvorsorge<br />
Zwischen dem<br />
B<strong>und</strong>esarbeitgeberverband Chemie e. V., Wiesbaden,<br />
<strong>und</strong> der<br />
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie,<br />
Hauptvorstand, Hannover<br />
werden folgende<br />
Durchführungsbestimmungen für den Fall der Nichteinigung gemäß<br />
§ 7 Abs. 6 TV »<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie« (Auffangregelung)<br />
in Betrieben mit bis zu 200 Arbeitnehmern<br />
vereinbart:<br />
Vorbemerkung<br />
Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien haben in § 7 TV »<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie«<br />
festgelegt, dass der Demografiebetrag im Falle einer Nichteinigung<br />
auf betrieblicher Ebene in Betrieben mit bis zu 200 Arbeitnehmern<br />
zwingend für die tarifliche Altersvorsorge zu verwenden ist.<br />
Diese Durchführungsbestimmungen sind Bestandteil der tariflichen<br />
Vereinbarungen, ohne dass es einer Betriebsvereinbarung bedarf.<br />
Geltungsbereich<br />
Die Auffangregelung gilt für alle Tarifarbeitnehmer des Betriebes, die in<br />
einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie gilt nicht für Auszubildende.<br />
Gr<strong>und</strong>sätze<br />
Die Durchführung der tariflichen Altersvorsorge orientiert sich an den<br />
Vorschriften der Tarifverträge über Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge<br />
(West bzw. Ost). Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern die erforderlichen<br />
Antragsformulare zur Verfügung zu stellen.<br />
Die Höhe der Beiträge entspricht dem für den einzelnen Arbeitnehmer<br />
anzusetzenden Demografiebetrag zuzüglich der Chemietarifförderung<br />
gemäß § 19 Ziffer 2 TEA West (§ 18 TEA Ost).<br />
Wiesbaden/Hannover, den 27. September 2008<br />
Für den<br />
B<strong>und</strong>esarbeitgeberverband<br />
Chemie e. V., Wiesbaden<br />
Für die<br />
Industriegewerkschaft<br />
Bergbau, Chemie, Energie<br />
Hauptvorstand, Hannover<br />
119
§ 12 Tarifliche Altersvorsorge<br />
Durchführungsweg<br />
Chemietarifförderung<br />
Antragserfordernis<br />
Zeitpunkt der<br />
Fälligkeit<br />
120<br />
Für die Auffangregelung gelten somit die bekannten<br />
Gr<strong>und</strong>sätze der tariflichen Altersvorsorge. Das bedeutet<br />
im Einzelnen:<br />
Der Arbeitgeber ist bei der Wahl des Durchführungsweges<br />
frei. Zusätzlich zu einem bereits bestehenden<br />
Durchführungsweg ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet,<br />
einen weiteren einzuführen. Für den Fall, dass<br />
noch keine tarifliche Altersvorsorge durchgeführt<br />
wird, ist den Gr<strong>und</strong>sätzen des <strong>Tarifvertrag</strong>es über<br />
Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge (West bzw. Ost)<br />
entsprechend die Möglichkeit zur Durchführung einer<br />
Entgeltumwandlung zu eröffnen.<br />
Der Demografiebetrag erhöht sich um die Chemietarifförderung<br />
gem. § 19 Abs. 2 des <strong>Tarifvertrag</strong>es über<br />
Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge (West) bzw. § 18<br />
des <strong>Tarifvertrag</strong>es über Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge<br />
(Ost) (Fußnote 2 zu § 7 <strong>Tarifvertrag</strong> »<strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />
<strong>und</strong> Demografie«). Die Chemietarifförderung<br />
kann nicht dem im Unternehmen gebildeten<br />
Fonds entnommen werden.<br />
Bei der Durchführung der Auffangregelung im Wege<br />
der Entgeltumwandlung ist es erforderlich, dass der<br />
Arbeitnehmer, entsprechend der tariflichen Altersvorsorge,<br />
einen schriftlichen Antrag stellt, um den auf ihn<br />
entfallenden Demografiebetrag einzubringen.<br />
Wird der Antrag nicht gestellt, so kann keine Entgeltumwandlung<br />
des Arbeitnehmers erfolgen. Der nicht<br />
abgerufene Betrag verbleibt im betrieblichen Demografiefonds.<br />
Im Rahmen der Auffangregelung kann der Arbeitnehmer<br />
den Demografiebetrag auch ohne den Entgeltumwandlungsgr<strong>und</strong>betrag<br />
einbringen. Hierfür wird<br />
entgegen den sonst üblichen Förderkriterien die Chemietarifförderung<br />
II gewährt.<br />
Der Zeitpunkt der Fälligkeit richtet sich nach § 18<br />
(West) bzw. § 17 (Ost) des <strong>Tarifvertrag</strong>es über Einmalzahlungen<br />
<strong>und</strong> Altersvorsorge. Sofern betrieblich kein<br />
anderer Termin vereinbart ist, erfolgt die Entgeltumwandlung<br />
zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
§ 12 Tarifliche Altersvorsorge, § 13 Unterstützung durch die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien,<br />
§ 14 Schlussbestimmungen, Protokollnotizen<br />
Unterjähriges Ausscheiden<br />
Betriebsratslose<br />
Betriebe<br />
Scheidet der Arbeitnehmer unterjährig aus, so ist für<br />
ihn dennoch der volle, auf ihn entfallende Demografiebetrag<br />
einzubringen. Eine anteilige Berechnung wird<br />
nicht vorgenommen, da die Verhältnisse am 1. Januar<br />
des jeweiligen Kalenderjahres entscheidend sind.<br />
In betriebsratslosen Betrieben haben die Arbeitnehmer<br />
Anspruch auf Verwendung des auf sie entfallenden<br />
Betrages zuzüglich der Chemietarifförderung<br />
nach § 19 Abs. 2 des <strong>Tarifvertrag</strong>es über Einmalzahlungen<br />
<strong>und</strong> Altersvorsorge (West) bzw. § 18 des <strong>Tarifvertrag</strong>es<br />
über Einmalzahlungen <strong>und</strong> Altersvorsorge<br />
(Ost) als Entgeltumwandlungsbetrag.<br />
Die Durchführung richtet sich nach der zuvor beschriebenen<br />
Auffangregelung.<br />
§ 13 Unterstützung durch die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />
Zur Unterstützung der Umsetzung dieses <strong>Tarifvertrag</strong>es werden die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien<br />
unter Einbeziehung gemeinsamer Einrichtungen ein Beratungsangebot<br />
aufbauen.<br />
§ 14 Schlussbestimmungen<br />
Dieser <strong>Tarifvertrag</strong> tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs<br />
Monaten erstmals zum Jahresende 2015 gekündigt werden.<br />
Protokollnotizen<br />
I. Die bisherigen gemeinsamen Auslegungen <strong>und</strong> Interpretationen zu Langzeitkonten<br />
werden auch zu § 8 <strong>Tarifvertrag</strong> »<strong>Lebensarbeitszeit</strong> <strong>und</strong> Demografie«<br />
übernommen.<br />
II. Für Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2009 in Altersteilzeitarbeit eintreten,<br />
findet der <strong>Tarifvertrag</strong> zur Förderung der Altersteilzeit vom 17. Juli 1996 in<br />
der Fassung vom 14. Mai 2004 weiter Anwendung.<br />
121
Die Partner von BAVC <strong>und</strong> IG BCE<br />
Wer wir sind<br />
Formatiert: Rechts: 5,3 cm,<br />
Spaltenanzahl: 1<br />
Die R+V Versicherung hat ihre Wurzeln in der Genossenschaftsbewegung. Die enge Partnerschaft mit der<br />
Genossenschaftsorganisation hat inzwischen lange Tradition <strong>und</strong> prägte entscheidend die Entwicklung<br />
unseres Unternehmens. Heute ist die R+V Versicherung aus dem FinanzVerb<strong>und</strong> nicht mehr wegzudenken:<br />
Sie ist der genossenschaftliche Versicherer <strong>und</strong> – durch die enge Verbindung zu den Volksbanken <strong>und</strong><br />
Raiffeisenbanken – der größte Bankenversicherer Deutschlands.<br />
Durch unsere traditionelle Zusammenarbeit im genossenschaftlichen FinanzVerb<strong>und</strong> blicken wir auf eine<br />
jahrzehntelange Erfahrung im Allfinanz-Bereich zurück <strong>und</strong> bieten zusammen die gesamte Palette an Finanzdienstleistungsprodukten.<br />
Der ChemiePensionsfonds wurde im Jahr 2002 durch die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien BAVC <strong>und</strong> Formatiert: Rechts: -2 cm,<br />
IG BCE gegründet <strong>und</strong> als erster Pensionsfonds im Bereich der betrieblichen<br />
Tabstopps: 11,99 cm, Links +<br />
Nicht an 15,87 cm<br />
Altersversorgung zugelassen. Wo professionelle Partner ihre Kompetenzen bündeln,<br />
Was entstehen wir bieten leistungsstarke Lösungen für eine erfolgreiche Zukunft.<br />
Gelöscht:<br />
Gelöscht: einer der<br />
Die R+V bietet als einer der wenigen Anbieter am Markt innovative Absicherungsmodelle zu <strong>Lebensarbeitszeit</strong>,<br />
Partner in diesem Altersteilzeit Segment sowie eng zusammen. Lösungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) aus einer Hand, die maß-<br />
R+V hat zum 31.12.2007 den ChemiePensionsfonds erworben – damit arbeiten drei starke Gelöscht: n<br />
Formatiert: Schriftart:<br />
geschneidert auf die K<strong>und</strong>enbedürfnisse abgestimmt sind. Das bedeutet für Arbeitgeber (Standard) Arial, <strong>und</strong> Schriftartfarbe: Arbeitnehmer<br />
viel Die R+V Kompetenz Versicherungsgruppe – <strong>und</strong> die Gewissheit, ist im Rahmen die des wirklich genossenschaftlichen beste Lösung Finanzverb<strong>und</strong>es aus einem kompletten Automatisch im Produktspektrum<br />
auswählen Privatk<strong>und</strong>en- zu <strong>und</strong> können. Firmenk<strong>und</strong>engeschäft Die Finanzstärke traditionell <strong>und</strong> die eng Solidität mit dem der Mittelstand R+V werden verb<strong>und</strong>en. von Gelöscht: unabhängigen viele starke Analysten<br />
<strong>und</strong> Ratingagenturen regelmäßig bestätigt. Niedrigere Verwaltungskosten <strong>und</strong> Formatiert: höhere Schriftart: Reservequoten als<br />
Die Finanzstärke <strong>und</strong> die Solidität der R+V werden von unabhängigen Analysten <strong>und</strong> (Standard) Arial, Schriftartfarbe:<br />
im Ratingagenturen Branchenschnitt regelmäßig zeigen: bestätigt. R+V arbeitet Niedrigere äußerst Verwaltungskosten professionell. <strong>und</strong> höhere Automatisch<br />
Reservequoten als im Branchenschnitt zeigen: R+V arbeitet äußerst professionell. Formatiert: Rechts: -2,18 cm<br />
Gelöscht:<br />
Formatiert: Schriftart:<br />
(Standard) Arial, Schriftartfarbe:<br />
Automatisch<br />
Gelöscht: Seit Ende 2007 sind<br />
drei erfolgreiche<br />
Interessenparteien R+V, IGBCE<br />
<strong>und</strong> BAVC vereint - R+V erwirbt<br />
die ChemiePensionsfonds AG<br />
zum 31.12.2007<br />
Seit 31.12.2007 gehört auch der ChemiePensionsfonds zur R+V Versicherungsgruppe.<br />
Formatiert: Rechts: -2,35 cm<br />
Der ChemiePensionsfonds wurde im Jahr 2002 durch die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien Formatiert: BAVC Rechts: <strong>und</strong> -2,18 IG cmBCE gegründet<br />
<strong>und</strong> als erster Pensionsfonds im Bereich der bAV zugelassen. Wo viele<br />
Der ChemiePensionsfonds mit seinem innovativen Konzept der Altersvorsorge gehört nun<br />
Formatiert:<br />
starke<br />
Schriftartfarbe:<br />
zu einer der größten deutschen Versicherungsgruppen. Damit wird auch weiterhin durch Partner ihre Kompetenzen<br />
eine hohe Fachkompetenz bündeln, entstehen die Betreuung leistungsstarke der Arbeitgeber Lösungen <strong>und</strong> ihrer für Mitarbeiter eine erfolgreiche in der Koreanisch Zukunft. Auf dieser Gr<strong>und</strong>-<br />
Automatisch, (Asiatisch)<br />
lage chemischen haben Industrie die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien sichergestellt. IG BCE <strong>und</strong> BAVC zusammen mit R+V das Formatiert: ChemieVersorgungswerk<br />
Rechts: -2 cm<br />
gegründet.<br />
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<strong>und</strong> gleichzeitig<br />
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die chemische Industrie.<br />
zu unterstützen<br />
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Die Entscheidung für die R+V ist eine Entscheidung für eine langfristige Partnerschaft<br />
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Die Partner von BAVC <strong>und</strong> IG BCE<br />
HÖCHSTER PENSIONS BENEFITS SERVICES GMBH<br />
Unternehmen<br />
Die Höchster Pensions Benefits Services GmbH, kurz HPBS genannt, wurde am 1. Januar 2001 als<br />
Tochtergesellschaft der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG gegründet. Zu ihren K<strong>und</strong>en<br />
gehören sowohl große internationale Konzerne als auch mittelständische <strong>und</strong> kleine Unternehmen, vorwiegend aus<br />
der pharmazeutischen <strong>und</strong> der chemischen Industrie, zunehmend aber auch aus anderen Branchen.<br />
Die Aufgabenstellungen auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung <strong>und</strong> der sozialen Sicherung werden<br />
zunehmend komplexer <strong>und</strong> anspruchsvoller. Ziel der HPBS ist es den K<strong>und</strong>en maßgeschneiderte Antworten <strong>und</strong><br />
Lösungen unter Einbeziehung von arbeits-, steuer- <strong>und</strong> insolvenzrechtlichen, aber auch personalpolitischen<br />
Aspekten bieten zu können. Ebenso werden Unternehmen zeitnah, flexibel <strong>und</strong> kompetent in allen Fragen zu<br />
internationalen Bilanzierungsgr<strong>und</strong>sätzen <strong>und</strong> der Versicherungsmathematik beraten.<br />
Die HPBS betreut aktuell ca. 350 Unternehmen in verschiedenen Fragestellungen der sozialen Sicherung. Das<br />
verwaltete Pensionsrückstellungsvolumen beträgt über 3 Mrd. €. Für über 130 Gesellschaften werden<br />
Treuhandeinrichtungen mit Treuhandvermögen in Höhe von ca. 2,5 Mrd. € verwaltet.<br />
Die HPBS beteiligt sich aktiv an der politischen Weiterentwicklung der sozialen Sicherungssysteme <strong>und</strong><br />
insbesondere auch der Zeitwertkontenmodelle durch aktive Mitarbeit <strong>und</strong> Mitgliedschaft in Vereinigungen,<br />
Interessen- <strong>und</strong> Fachverbänden (u.a. Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba),<br />
Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten e.V. (AGZWK), Deutsche Aktuarvereinigung e.V.).<br />
Entwicklung, Umsetzung <strong>und</strong> Administration von Zeitwertkonten<br />
Die HPBS ist empfohlener Anbieter von BAVC <strong>und</strong> IG BCE für die Umsetzung <strong>und</strong> Verwaltung von Zeitwertkonten<br />
in der chemischen Industrie. Das von der HPBS entwickelte Zeitwertkontenmodell ist eine vielseitige <strong>und</strong> flexibel<br />
einsetzbare Lösung zur Insolvenzsicherung von Zeitwertkonten über eine doppelseitige Treuhand. Zusammen mit<br />
ihren Kooperationspartnern bietet die HPBS passgenaue unternehmensspezifische Kapitalanlagemöglichkeiten zu<br />
attraktiven Konditionen. Als Tochtergesellschaft einer seit über 120 Jahren im Bereich der chemischen Industrie<br />
agierenden Pensionskasse versteht sich die HPBS als langjähriger <strong>und</strong> unabhängiger Partner des Unternehmens,<br />
vom ersten Informationstermin über die Einrichtung des Zeitwertkontenmodells bis hin zur Verwaltung der<br />
Zeitwertkonten.<br />
Das Leistungsspektrum, welches HPBS nachhaltig anbietet sowie die Referenzen stellen sich wie folgt dar:<br />
Umfassende Erfahrungen aus über 40 umgesetzten Zeitwertkontenmodellen (Stand: Oktober 2008)<br />
Langjährige Erfahrungen mit K<strong>und</strong>en aus der chemischen Industrie<br />
Bestes Testergebnis im Öko-Test Arbeitszeitkonten (02/08) im Bereich Mittel- <strong>und</strong> Großbetriebe<br />
Kostenlose Präsentation zur Einführung in das Thema Zeitwertkonten<br />
Bereitstellung von Musterverträgen inkl. Muster-Betriebsvereinbarungen<br />
Projektbegleitende Beratung<br />
Beratung zu personalpolitisch sinnvollen Gestaltungen<br />
Unterstützung bei der gehaltsabrechnungstechnischen sowie buchhalterischen Implementierung<br />
Unterstützung bei Abstimmungen mit Steuerberatern / Wirtschaftsprüfern / Finanzämtern<br />
Mitarbeiter-Informationsveranstaltungen inkl. Hochrechnungen, Gruppen- <strong>und</strong> Einzelgespräche<br />
Administration der Mitarbeiterkonten<br />
Online-Kontenabfrage über das HPBS-Portal<br />
Kontaktdaten der HPBS bei Fragen sowie für weitergehende Informationen:<br />
Telefon: 069/305-39555<br />
Telefax: 069/305-83962<br />
e-mail: info@hpbs.hoechst.com<br />
homepage: www.hpbs.de
Die Partner von BAVC <strong>und</strong> IG BCE<br />
Fidelity wurde 1946 von Edward C. Johnson II. in den USA gegründet <strong>und</strong> befindet sich vollständig im Besitz der Familie<br />
Johnson <strong>und</strong> des Managements. Diese Kontinuität der Besitzerstruktur garantiert Stabilität <strong>und</strong> Unabhängigkeit.<br />
Heute sind wir eine der größten <strong>und</strong> erfolgreichsten Fondsgesellschaften weltweit, mit über 50.000 Mitarbeiterinnen<br />
<strong>und</strong> Mitarbeiter <strong>und</strong> einem verwalteten Vermögen von ca. 1.160 Milliarden Euro. In Deutschland ist Fidelity seit 1992<br />
aktiv, <strong>und</strong> beschäftigt in Kronberg im Taunus über 200 Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter.<br />
Investmentkompetenz<br />
Fidelity ist weltweit für seinen Investmentansatz bekannt: die gezielte <strong>und</strong> aktive Auswahl von Einzelwerten – bei<br />
Aktien <strong>und</strong> Anleihen gleichermaßen. Mit mehr als 1.000 Anlageexperten für Aktien <strong>und</strong> Renten weltweit, verfügen wir<br />
über eines der größten Investmentteams überhaupt. Mit diesen Teams decken wir 95 Prozent der Marktkapitalisierung<br />
aller Börsen ab <strong>und</strong> sind an allen Finanzplätzen der Welt präsent. Wer ein Fondsmanagement-Unternehmen auswählt,<br />
legt großen Wert auf Investmentkompetenz, umfassende Ressourcen <strong>und</strong> ein hohes Niveau beim K<strong>und</strong>enservice.<br />
Gesucht sind Unternehmen, welche die finanzielle Stärke <strong>und</strong> das Engagement mitbringen, ihre Erfolge Jahr für Jahr<br />
zu bestätigen. Diese Qualitäten zeichnen Fidelity aus. Unsere Erfolge sind nicht zufällig oder nur von kurzer Dauer. Die<br />
Gründe für die langfristige K<strong>und</strong>enzufriedenheit sind vielmehr tief in der Struktur <strong>und</strong> Philosophie unseres Unternehmens<br />
verwurzelt sowie in unserer Maxime, stets im Interesse unserer K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> deren Mitarbeiter zu handeln.<br />
Vorsorgekompetenz<br />
Weltweit zählt Fidelity nicht nur zu den größten <strong>und</strong> am meisten ausgezeichneten Vermögensverwaltern, sondern<br />
auch zu einem der erfolgreichsten <strong>und</strong> innovativsten Anbieter betrieblicher Vorsorgelösungen. Wir haben im Bereich<br />
die klare Organisationsstruktur ausgezeichnet. Weiterhin wurde Fidelity im Jahr 2008 als<br />
Pension Solutions weltweit über 25 Jahre Erfahrung, betreuen über 26.000 Firmenk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> sind mit 20% Marktanteil<br />
die klare Marktführer Fondsgesellschaft Organisationsstruktur im Bereich Deutschlands der betrieblichen ausgezeichnet. prämiert Vorsorge Weiterhin <strong>und</strong> in den vom USA. wurde Fachinformationsdienst In Großbritannien Fidelity im wurde Jahr Fidelity 2008 „Fuchs- im als Jahr 2007<br />
beste<br />
<strong>und</strong> 2008 als Anbieter des Jahres für betriebliche Vorsorgelösungen mit dem UK Pension Award ausgezeichnet. Der<br />
Briefe“ beste Fondsgesellschaft wurde unser Langzeitkontenangebot Deutschlands prämiert als <strong>und</strong> „uneingeschränkt vom Fachinformationsdienst empfehlenswert“ „Fuchs- *<br />
Geschäftsbereich Pension Solutions wurde in Deutschland in der ersten Hälfte des Jahres 2006 mit der Zielvorgabe<br />
bewertet. gegründet, Briefe“ wurde Unternehmen Diese unser Auszeichnungen innovative Langzeitkontenangebot Konzepte <strong>und</strong> für unabhängigen Langzeitkonten als „uneingeschränkt <strong>und</strong> Beurteilungen beitragsorientierte empfehlenswert“ spiegeln Direktzusagen unser anzubieten. *<br />
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langfristiges bewertet. Diese Engagement Auszeichnungen im Bereich <strong>und</strong> der unabhängigen betrieblichen Vorsorgelösungen Beurteilungen spiegeln wider unser <strong>und</strong><br />
unterstreichen ausgezeichnet. langfristiges Weiterhin Engagement unser wurde Bestreben, im Fidelity Bereich sich im Jahr als der 2008 langfristiger betrieblichen als beste Fondsgesellschaft Partner Vorsorgelösungen für Deutschlands Unternehmen wider prämiert der <strong>und</strong> <strong>und</strong> vom<br />
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zu Bestreben, positionieren.<br />
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chemischen der betrieblichen Industrie Vorsorgelösungen zu positionieren. wider CG09044 <strong>und</strong> unterstreichen unser Bestreben, sich als langfristiger Partner für<br />
Unternehmen der chemischen Industrie zu positionieren. CG09044<br />
Morningstar F<strong>und</strong> Awards Germany:<br />
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Feb. 2008 TELOS GmbH in Deutschland<br />
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Telefon: 06173 509-3219<br />
E-Mail: zwk@fil.com<br />
Telefax: 06173 509-4219<br />
www.fidelityinstitutional.de
Notizen
Notizen
Notizen
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Die Partner von BAVC <strong>und</strong> IG BCE<br />
Höchster Pensions Benefits Services GmbH