Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 4 Arbeitsorganisation<br />
§ 4 Arbeitsorganisation<br />
1. Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat haben unter Beachtung der einschlägigen Schutzgesetze<br />
darauf zu achten, dass die Arbeitsverfahren <strong>und</strong> Arbeitsabläufe nach<br />
gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen eingerichtet werden.<br />
Dies soll insbesondere mit Blick auf die Schaffung von günstigen <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitsgerechten<br />
Rahmenbedingungen für eine verlängerte <strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />
geschehen.<br />
2. Bei der Schichtplangestaltung sollten, unter Beachtung der unternehmensindividuellen<br />
Besonderheiten, alternsgerechte Aspekte besonders berücksichtigt<br />
werden.<br />
3. Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat sollten nach Möglichkeit auf die Gestaltung alternsgerechter<br />
Arbeitszeitmodelle hinwirken, bei denen es insbesondere möglich<br />
ist die Arbeitszeit in allen Erwerbsphasen belastungsgerecht zu gestalten<br />
<strong>und</strong> ggf. gegen Ende des Arbeitslebens im Bedarfsfall zu reduzieren <strong>und</strong> so die<br />
Übergänge gleitend auszugestalten. Dabei könnten sich Teilzeitmodelle bzw.<br />
an den Bedürfnissen älterer Arbeitnehmer ausgerichtete Arbeitszeitgestaltungen<br />
anbieten. Maßgeschneiderte Lösungen können dabei nur auf betrieblicher<br />
Ebene gef<strong>und</strong>en werden.<br />
Kommentierung:<br />
Alle Phasen des<br />
Arbeitslebens zu<br />
betrachten<br />
Tarifliche<br />
Regelungen<br />
Um eine längere <strong>Lebensarbeitszeit</strong> zu ermöglichen, sind<br />
geeignete Rahmen bedingungen für eine alterns- <strong>und</strong><br />
altersgerechte Arbeitsgestaltung zu gewährleisten.<br />
Dabei geht es zum einen um den Erhalt der Arbeitsfähigkeit<br />
im gesamten Erwerbsverlauf (=alternsgerecht)<br />
<strong>und</strong> zum anderen um spezielle Aspekte, die insbesondere<br />
ältere Beschäftigte betreffen können (= altersgerecht).<br />
Dies sollte möglichst frühzeitig im Arbeitsleben<br />
<strong>und</strong> in Kombination mit anderen Maßnahmen, wie z. B.<br />
der Ges<strong>und</strong>heitsförderung, erfolgen. Auf diese Weise<br />
wird den Beschäftigten – <strong>und</strong> zwar Normalschichtwie<br />
Wechselschicht-Arbeitnehmern – tendenziell ein<br />
längerer Verbleib im Erwerbsleben ermöglicht.<br />
Der Bereich Arbeitsgestaltung war bisher in § 15 MTV<br />
tariflich geregelt. Danach hatten Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat<br />
unter Beachtung der Arbeitsschutzgesetze<br />
<strong>und</strong> des Betriebsverfas sungsgesetzes insbesondere<br />
darauf zu achten, dass Arbeitsräume, Arbeitsplätze,<br />
Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe <strong>und</strong> Arbeitsumgebung<br />
nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen<br />
über die menschengerechte Gestaltung<br />
der Arbeit so eingerichtet werden, dass so weit wie<br />
möglich Unfall- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsgefahren ausgeschlossen<br />
sind.<br />
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