Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 9 Altersteilzeit<br />
12. Gesetzliche Regelungen<br />
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes.<br />
13. Abweichende Vereinbarungen<br />
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann aufgr<strong>und</strong> betrieblicher Notwendigkeiten<br />
mit der Altersteilzeit zu einem früheren Zeitpunkt als der Vollendung des 59. Lebensjahres<br />
begonnen werden.<br />
Unabhängig von der Verwendung des Demografiebetrages kann Altersteilzeit auf<br />
der Gr<strong>und</strong>lage des Altersteilzeitgesetzes auch mit einer Dauer von bis zu sechs oder<br />
mehr Jahren vereinbart werden. Auf eine solche Vereinbarung sind die vorstehenden<br />
Regelungen entsprechend anzuwenden.<br />
Kommentierung:<br />
Einleitung<br />
86<br />
Bei den in den vergangenen Jahren in den Unternehmen<br />
erfolgten notwendigen Umstrukturierungsprozessen<br />
hatte sich seit 1996 das Modell der Altersteilzeit<br />
als ein von Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer gleichermaßen<br />
akzeptiertes personalpolitisches Instrument zur<br />
Wiederbesetzung <strong>und</strong> anderer Personalanpassungsmaßnahmen<br />
bewährt.<br />
In Anbetracht der Auswirkungen des demografischen<br />
Wandels, der u. a. einen zunehmenden Bedarf an<br />
Fachkräften zur Folge hat, haben sich damit die Rahmenbedingungen<br />
seit Inkrafttreten der Altersteilzeitregelungen<br />
entscheidend verändert. Der damalige generelle<br />
Bedarf eines Anreizsystems für ein vorzeitiges<br />
Ausscheiden älterer Arbeitnehmer, um damit Jüngeren<br />
den Einstieg in das Erwerbsleben zu ermöglichen, besteht<br />
nicht mehr.<br />
Die Anhebung des Rentenzugangsalters auf 67 Jahre<br />
in Stufen ab 2012 bis 2029 ist eine wichtige Weichenstellung<br />
für den erforderlichen Paradigmenwechsel<br />
zur Verlängerung der <strong>Lebensarbeitszeit</strong>. Die Anhebung<br />
des Rentenzugangsalters auf 67 Jahre erfolgt<br />
allmählich, so dass die Betroffenen genügend Zeit<br />
haben, um sich auf die Verlängerung der <strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />
einzustellen.<br />
Die Förderung der Altersteilzeit durch die B<strong>und</strong>esagentur<br />
für Arbeit war von Anfang an befristet ausgestaltet.<br />
Eine Erstattung der Aufstockungsleistungen<br />
bei Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes erfolgt nach<br />
der bisherigen Gesetzeslage nur für Altersteilzeitmodelle,<br />
die vor dem 1. Januar 2010 begonnen wurden.