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Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

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§ 9 Altersteilzeit<br />

12. Gesetzliche Regelungen<br />

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes.<br />

13. Abweichende Vereinbarungen<br />

Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann aufgr<strong>und</strong> betrieblicher Notwendigkeiten<br />

mit der Altersteilzeit zu einem früheren Zeitpunkt als der Vollendung des 59. Lebensjahres<br />

begonnen werden.<br />

Unabhängig von der Verwendung des Demografiebetrages kann Altersteilzeit auf<br />

der Gr<strong>und</strong>lage des Altersteilzeitgesetzes auch mit einer Dauer von bis zu sechs oder<br />

mehr Jahren vereinbart werden. Auf eine solche Vereinbarung sind die vorstehenden<br />

Regelungen entsprechend anzuwenden.<br />

Kommentierung:<br />

Einleitung<br />

86<br />

Bei den in den vergangenen Jahren in den Unternehmen<br />

erfolgten notwendigen Umstrukturierungsprozessen<br />

hatte sich seit 1996 das Modell der Altersteilzeit<br />

als ein von Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer gleichermaßen<br />

akzeptiertes personalpolitisches Instrument zur<br />

Wiederbesetzung <strong>und</strong> anderer Personalanpassungsmaßnahmen<br />

bewährt.<br />

In Anbetracht der Auswirkungen des demografischen<br />

Wandels, der u. a. einen zunehmenden Bedarf an<br />

Fachkräften zur Folge hat, haben sich damit die Rahmenbedingungen<br />

seit Inkrafttreten der Altersteilzeitregelungen<br />

entscheidend verändert. Der damalige generelle<br />

Bedarf eines Anreizsystems für ein vorzeitiges<br />

Ausscheiden älterer Arbeitnehmer, um damit Jüngeren<br />

den Einstieg in das Erwerbsleben zu ermöglichen, besteht<br />

nicht mehr.<br />

Die Anhebung des Rentenzugangsalters auf 67 Jahre<br />

in Stufen ab 2012 bis 2029 ist eine wichtige Weichenstellung<br />

für den erforderlichen Paradigmenwechsel<br />

zur Verlängerung der <strong>Lebensarbeitszeit</strong>. Die Anhebung<br />

des Rentenzugangsalters auf 67 Jahre erfolgt<br />

allmählich, so dass die Betroffenen genügend Zeit<br />

haben, um sich auf die Verlängerung der <strong>Lebensarbeitszeit</strong><br />

einzustellen.<br />

Die Förderung der Altersteilzeit durch die B<strong>und</strong>esagentur<br />

für Arbeit war von Anfang an befristet ausgestaltet.<br />

Eine Erstattung der Aufstockungsleistungen<br />

bei Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes erfolgt nach<br />

der bisherigen Gesetzeslage nur für Altersteilzeitmodelle,<br />

die vor dem 1. Januar 2010 begonnen wurden.

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