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Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...

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§ 9 Altersteilzeit<br />

Weitergeltung<br />

des bisherigen<br />

Altersteilzeittarifvertrages<br />

dass damit ebenfalls die Möglichkeit der Verteilung<br />

der Arbeitszeit über drei Jahre gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer<br />

1 <strong>und</strong> Absatz 3 Altersteilzeitgesetz geöffnet ist. Die<br />

Altersteilzeit kann ebenfalls zu einem früheren Zeitpunkt<br />

als dem 59. Lebensjahr begonnen werden. Für<br />

Altersteilzeitvereinbarungen außerhalb des Demografiefonds<br />

gelten für die Dauer von sechs Jahren ebenfalls<br />

die Regelungen zur Vergütung in den Ziffern 5, 6<br />

<strong>und</strong> 7. Bei länger als sechs Jahren andauernden Altersteilzeitvereinbarungen<br />

regelt der <strong>Tarifvertrag</strong> die Höhe<br />

der Aufstockungszahlung nicht, so dass die Betriebsparteien<br />

– bei Beachtung der gesetzlichen Mindestaufstockungsleistungen<br />

– frei sind, in welcher Höhe sie<br />

die Aufstockungszahlungen bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen<br />

von über sechs Jahren Dauer festlegen.<br />

Wenn Altersteilzeit außerhalb des Demo grafiefonds<br />

angeboten wird, entfällt gemäß Ziffer 3 Absatz 5 die<br />

Altersfreizeit.<br />

Für bereits abgeschlossene Altersteilzeitverträge, die<br />

einen Beginn ab dem 1. Januar 2010 vorsehen, können<br />

die Mittel des Demografiefonds ebenfalls verwendet<br />

werden, sofern sich die Betriebsparteien hierüber<br />

verständigen.<br />

Diese Verträge wurden bislang ohne entsprechende<br />

erforderliche tarifliche Gr<strong>und</strong>lage des § 2 Abs. 2 Ziff.<br />

1 Altersteilzeitgesetz abgeschlossen, so dass lediglich<br />

ein Verteilzeitraum von bis zu drei Jahren zulässig<br />

war.<br />

Gemäß der Protokollnotiz II findet für Arbeitnehmer,<br />

die bis zum 31. Dezember 2009 in Altersteilzeitarbeit<br />

eintreten, der <strong>Tarifvertrag</strong> zur Förderung der Alterteilzeit<br />

in der Fassung vom 14. Mai 2004 Anwendung.<br />

Es gelten damit die in diesem <strong>Tarifvertrag</strong> geregelten<br />

materiellen Bedingungen für die Arbeitnehmer, die bis<br />

zu diesem Zeitpunkt ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />

von bis zu sechs oder mehr Jahren beginnen, weiter.<br />

Für eine Vereinbarung mit vorgesehenem späteren<br />

Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses findet<br />

dagegen der Altersteilzeittarifvertrag in der Fassung<br />

vom 14. Mai 2004 keine Anwendung.<br />

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