Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demographie - DiAG, Muenster ...
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§ 9 Altersteilzeit<br />
Weitergeltung<br />
des bisherigen<br />
Altersteilzeittarifvertrages<br />
dass damit ebenfalls die Möglichkeit der Verteilung<br />
der Arbeitszeit über drei Jahre gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer<br />
1 <strong>und</strong> Absatz 3 Altersteilzeitgesetz geöffnet ist. Die<br />
Altersteilzeit kann ebenfalls zu einem früheren Zeitpunkt<br />
als dem 59. Lebensjahr begonnen werden. Für<br />
Altersteilzeitvereinbarungen außerhalb des Demografiefonds<br />
gelten für die Dauer von sechs Jahren ebenfalls<br />
die Regelungen zur Vergütung in den Ziffern 5, 6<br />
<strong>und</strong> 7. Bei länger als sechs Jahren andauernden Altersteilzeitvereinbarungen<br />
regelt der <strong>Tarifvertrag</strong> die Höhe<br />
der Aufstockungszahlung nicht, so dass die Betriebsparteien<br />
– bei Beachtung der gesetzlichen Mindestaufstockungsleistungen<br />
– frei sind, in welcher Höhe sie<br />
die Aufstockungszahlungen bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen<br />
von über sechs Jahren Dauer festlegen.<br />
Wenn Altersteilzeit außerhalb des Demo grafiefonds<br />
angeboten wird, entfällt gemäß Ziffer 3 Absatz 5 die<br />
Altersfreizeit.<br />
Für bereits abgeschlossene Altersteilzeitverträge, die<br />
einen Beginn ab dem 1. Januar 2010 vorsehen, können<br />
die Mittel des Demografiefonds ebenfalls verwendet<br />
werden, sofern sich die Betriebsparteien hierüber<br />
verständigen.<br />
Diese Verträge wurden bislang ohne entsprechende<br />
erforderliche tarifliche Gr<strong>und</strong>lage des § 2 Abs. 2 Ziff.<br />
1 Altersteilzeitgesetz abgeschlossen, so dass lediglich<br />
ein Verteilzeitraum von bis zu drei Jahren zulässig<br />
war.<br />
Gemäß der Protokollnotiz II findet für Arbeitnehmer,<br />
die bis zum 31. Dezember 2009 in Altersteilzeitarbeit<br />
eintreten, der <strong>Tarifvertrag</strong> zur Förderung der Alterteilzeit<br />
in der Fassung vom 14. Mai 2004 Anwendung.<br />
Es gelten damit die in diesem <strong>Tarifvertrag</strong> geregelten<br />
materiellen Bedingungen für die Arbeitnehmer, die bis<br />
zu diesem Zeitpunkt ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />
von bis zu sechs oder mehr Jahren beginnen, weiter.<br />
Für eine Vereinbarung mit vorgesehenem späteren<br />
Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses findet<br />
dagegen der Altersteilzeittarifvertrag in der Fassung<br />
vom 14. Mai 2004 keine Anwendung.<br />
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